Sozialversicherungsrichterin Grünig
Sozialversicherungsrichterin Bürker-Pagani
Gerichtssekretärin von Streng
Urteil vom 20. Februar 2004
in Sachen
A.___
Beschwerdeführer
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich (SVA)
IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1. A.___, geboren 1949, besuchte in Bosnien die Primarschule und erlernte den Beruf eines Zimmermannes. 1981 reiste er in die Schweiz ein (Urk. 7/63). Ab 12. September 1989 arbeitete er als Speditions-Mitarbeiter bei der Firma W.___ AG (Urk. 7/78). Ab 27. Dezember 1996 bis zur Auflösung des Arbeitsverhältnisses durch die Firma per 31. August 1997 war er wegen Rückenbeschwerden zu 50 respektive 100 % arbeitsunfähig geschrieben worden (Urk. 7/78). Am 11. Juli 1997 hatte er den letzten Arbeitstag (Urk. 7/78).
Am 20. November 1997 meldete er sich wegen Rückenschmerzen zum Leistungsbezug bei der Invalidenversicherung an (Urk. 7/81). Aufgrund der getätigten Abklärungen verneinte die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, mit Verfügung vom 27. März 2000 einen Rentenanspruch gestützt auf einen Invaliditätsgrad von 17 % (Urk. 7/20). Dabei stützte sie sich auf ein Gutachten der Rheumaklinik und des Instituts für Physikalische Medizin des Universitätsspitals Zürich (nachfolgend USZ) vom 10. Juli 1999, in welchem dem Versicherten eine 100%ige Arbeitsfähigkeit in einer körperlich leichten Tätigkeit attestiert worden war (Urk. 7/37, vgl. Urk. 7/25). Die hiergegen erhobene Beschwerde wies das Sozialversicherungsgericht mit Urteil vom 14. Mai 2001 ab (Prozess Nr. IV.2000.00490; Beilage zu Urk. 7/64). Dagegen erhob er am 27. Juni 2001 Beschwerde an das Eidgenössische Versicherungsgericht und beantragte, es sei das Urteil des Sozialversicherungsgerichts aufzuheben und es sei ihm eine ganze Invalidenrente auszurichten (Urk. 18).
Noch während des vor dem Eidgenössischen Versicherungsgericht hängigen Beschwerdeverfahrens meldete sich der Versicherte am 3. Juli 2001 erneut bei der IV-Stelle zum Bezug einer Invalidenrente an (Urk. 7/63). Als Behinderung gab er Depression und Rückenbeschwerden an. Die IV-Stelle holte darauf verschiedene medizinische Berichte ein (Urk. 7/31-34).
Mit Urteil vom 30. Oktober 2001 hiess das Eidgenössische Versicherungsgericht die Beschwerde des Versicherten teilweise gut, indem es das Urteil des Sozialversicherungsgerichts vom 14. Mai 2001 und die Verfügung der IV-Stelle vom 27. März 2000 aufhob und die Sache zur weiteren Abklärung im Sinne der Erwägungen und anschliessenden neuen Verfügung über den Rentenanspruch an die IV-Stelle zurückwies (Urk. 3). In der Folge holte die IV-Stelle ein MEDAS-Gutachten vom Medizinischen Zentrum Römerhof vom 15. November 2002 ein (nachfolgend MEDAS-Gutachten, Urk. 7/29, vgl. Urk. 7/10). Darin wurde dem Versicherten eine Restarbeitsfähigkeit von 30 % für leichtere bis mittelschwere körperliche Arbeiten ab Sommer 2001 attestiert. Gestützt darauf sprach die IV-Stelle dem Versicherten mit Verfügung vom 21. Februar 2003 eine ganze Rente mit Wirkung ab 1. Juni 2002 zu (Urk. 7/5). Am 18. März 2003 erhob er dagegen Einsprache mit dem Antrag, es sei die Verfügung aufzuheben und es sei ihm eine ganze Rente ab 1. Dezember 1997 auszurichten (Urk. 7/50). Mit Entscheid vom 11. April 2003 wies die IV-Stelle diese Einsprache ab (Urk. 7/1).
2. Dagegen erhob der Versicherte am 9. Mai 2003 Beschwerde und beantragte, es sei der Entscheid der IV-Stelle zu ändern und ihm eine ganze Rente ab 1. Dezember 1997 zuzusprechen, unter Kosten und Entschädigungsfolge (Urk. 1). In der Beschwerdeantwort vom 18. Juni 2003 schloss die IV-Stelle auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 6). Mit Schreiben vom 25. Juni 2003 teilte Rechtsanwalt Dr. L. Raymann dem Gericht mit, dass der Beschwerdeführer ihn mit der Interessenwahrung beauftragt habe (Urk. 10, Urk. 11). Antragsgemäss wurde ihm die Frist zur Einreichung einer Replik bis 25. September 2003 erstreckt (Urk. 13). Mit Schreiben vom 8. September 2003 teilte der Rechtsvertreter dem Gericht sodann mit, dass er das Mandat niedergelegt habe und der Beschwerdeführer seine Interessen wieder selber wahre (Urk. 14). Daraufhin wurde dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 14. November 2003 Gelegenheit gegeben, innert einer Frist von 30 Tagen eine Replik einzureichen (Urk. 16), wovon er nicht Gebrauch machte. Am 8. Oktober 2003 verfügte das Gericht den Abschluss des Schriftenwechsels (Urk. 15).
Auf die Vorbringen der Parteien wird, soweit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1. In zeitlicher Hinsicht sind grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend, die bei Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 126 V 136 Erw. 4b mit Hinweisen). Demnach ist die rechtliche Beurteilung des Einspracheentscheides der IV-Stelle vom 11. April 2003 anhand der bis zu diesem Zeitpunkt gültig gewesenen Rechtsvorschriften vorzunehmen, die nachfolgend auch in dieser Fassung zitiert werden.
2.
2.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen oder geistigen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 ATSG).
2.2 Gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG haben Versicherte Anspruch auf eine ganze Rente, wenn sie mindestens zu 66 2/3 Prozent, auf eine halbe Rente, wenn sie mindestens zu 50 Prozent oder auf eine Viertelsrente, wenn sie mindestens zu 40 Prozent invalid sind. In Härtefällen besteht gemäss Art. 28 Abs. 1bis IVG bereits bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente.
2.3 Arbeitsunfähigkeit ist die durch eine Beeinträchtigung der körperlichen oder geistigen Gesundheit bedingte, volle oder teilweise Unfähigkeit, im bisherigen Beruf oder Aufgabenbereich zumutbare Arbeit zu leisten. Bei langer Dauer wird auch die zumutbare Tätigkeit in einem anderen Beruf oder Aufgabenbereich berücksichtigt (Art. 6 ATSG).
Der Rentenanspruch nach Art. 28 IVG entsteht gemäss Art. 29 Abs. 1 IVG frühestens in dem Zeitpunkt, in dem die versicherte Person
a. mindestens zu 40 % bleibend erwerbsunfähig geworden ist oder
b. während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens zu 40 % arbeitsunfähig gewesen war.
Obwohl das Gesetz dies - im Gegensatz zu der bis Ende 1987 gültig gewesenen Fassung - nicht ausdrücklich bestimmt, kann ein Rentenanspruch nach Art. 29 Abs. 1 lit. b IVG nur entstehen, wenn nach Ablauf der Wartezeit weiterhin eine Erwerbsunfähigkeit gegeben ist. Die durchschnittliche Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit während eines Jahres und die nach Ablauf der Wartezeit bestehende Erwerbsunfähigkeit müssen kumulativ und in der für die einzelnen Rentenabstufungen erforderlichen Mindesthöhe gegeben sein, damit eine Rente im entsprechenden Umfang zugesprochen werden kann (vgl. BGE 121 V 274). Art. 29 Abs. 1 lit. a IVG gelangt nur dort zur Anwendung, wo ein weitgehend stabilisierter, im Wesentlichen irreversibler Gesundheitsschaden vorliegt (vgl. BGE 119 V 102 Erw. 4a mit Hinweisen) und sich der Gesundheitszustand der versicherten Person künftig weder verbessern noch verschlechtern wird (Art. 29 der Verordnung über die Invalidenversicherung [IVV]). In den anderen Fällen entsteht der Rentenanspruch erst nach Ablauf der Wartezeit gemäss Art. 29 Abs. 1 lit. b IVG. Diese gilt in jenem Zeitpunkt als eröffnet, in welchem eine deutliche Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit eingetreten ist, was nach der Rechtsprechung bei einer Beeinträchtigung im Umfang von 20 % der Fall ist (vgl. AHI 1998 S. 124 Erw. 3c). Dabei ist nur die Arbeitsunfähigkeit von Bedeutung, das heisst die als Folge des Gesundheitsschadens bedingte Einbusse an funktionellem Leistungsvermögen im bisherigen Beruf oder Aufgabenbereich, während die finanziellen Auswirkungen einer solchen Einbusse für deren Beurteilung während der Wartezeit grundsätzlich unerheblich sind (vgl. BGE 118 V 24 Erw. 6d, 105 V 160 Erw. 2a in fine mit Hinweisen; ZAK 1986 S. 476 Erw. 3, 1984 S. 230 Erw. 1, 1980 S. 283 Erw. 2a).
2.4 Das Sozialversicherungsgericht hat den Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen und alle Beweismittel objektiv zu prüfen, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden, ob sie eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Leistungsanspruches gestatten. Insbesondere darf es beim Vorliegen einander widersprechender medizinischer Berichte den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (ZAK 1986 S. 188 Erw. 2a). Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Gutachtens ist im Lichte dieser Grundsätze entscheidend, ob es für die Beantwortung der gestellten Fragen umfassend ist, auf den erforderlichen allseitigen Untersuchungen beruht, die geklagten Beschwerden berücksichtigt und sich mit diesen sowie dem Verhalten der untersuchten Person auseinander setzt - was vor allem bei psychischen Fehlentwicklungen nötig ist -, in Kenntnis der und gegebenenfalls in Auseinandersetzung mit den Vorakten abgegeben worden ist, ob es in der Darlegung der medizinischen Zustände und Zusammenhänge einleuchtet, ob die Schlussfolgerungen des medizinischen Experten in einer Weise begründet sind, dass die rechtsanwendende Person sie prüfend nachvollziehen kann, ob der Experte oder die Expertin nicht auszuräumende Unsicherheiten und Unklarheiten, welche die Beantwortung der Fragen erschweren oder verunmöglichen, gegebenenfalls deutlich macht (BGE 122 V 160 Erw. 1c; U. Meyer- Blaser, Die Rechtspflege in der Sozialversicherung, BJM 1989, S. 30 f.; derselbe in H. Fredenhagen, Das ärztliche Gutachten, 3. Aufl. 1994, S. 24 f.).
3. Streitig ist, ob der Beschwerdeführer anstatt ab 1. Juni 2002 bereits ab 1. Dezember 1997 Anspruch auf eine Invalidenrente hat.
4.
4.1 Der Beschwerdeführer macht zunächst sinngemäss geltend, die IV-Stelle habe die vom Eidgenössischen Versicherungsgericht im Rückweisungsentscheid vom 30. Oktober 2001 verlangte Abklärung nicht in genügender Weise vorgenommen (Urk. 1, Urk. 7/50). Zu prüfen ist, ob sich die IV-Stelle an die Weisungen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts gehalten hat.
Das Eidgenössische Versicherungsgericht hat im Rückweisungsentscheid vom 30. Oktober 2001 festgestellt, dass die behandelnde Ärztin, Dr. med. S.___, in der gegen die Ablehnungsverfügung vom 27. März 2000 gerichteten Eingabe vom 25. April 2000 angegeben habe, dass "mehrmals, das letzte Mal am 14. April 2000, mittels MRI eine paramediane bis mediolaterale, annähernd 3 mm tief in den Spinalkanal hineinragende Diskushernie C5/6 mit vollständiger Obliterierung des subarachnoidalen Raumes und engem Kontakt zur Vorderwurzel im Sinne einer leichten Beeinträchtigung der rechtsseitigen Spinalnerven" nachgewiesen worden sei. Entgegen den Ausführungen des Sozialversicherungsgerichts gebe es keine eigenständige aufgrund selber durchgeführter Untersuchungen belegbare Feststellung der Gutachter des USZ zum Ausmass des mit der Diskushernie zusammenhängenden Befunds. Die von Dr. S.___ nur kurze Zeit nach Verfügungserlass aufgrund eines am 14. April 2000 durchgeführten MRI festgestellte "vollständige Obliterierung des subarachnoidalen Raumes und engem Kontakt zur Vorderwurzel" stehe damit unwiderlegt im Raum. Die Sache gehe daher an die Verwaltung, damit sie anhand eines Ergänzungsgutachtens beim USZ abkläre, in welchem Umfang der Versicherte in Anbetracht der hausärztlicherseits angegebenen Befunde arbeitsunfähig sei.
In der Folge liess die IV-Stelle den Versicherten durch das Medizinische Zentrum Römerhof erneut untersuchen (MEDAS-Gutachten vom 15. November 2002, Urk. 7/29).
4.2 Aus dem Gutachten geht hervor, dass der Beschwerdeführer im Medizinischen Zentrum Römerhof am 23. und 24. Oktober 2002 einer allgemeinen Untersuchung (Status, Laborbefunde), einer rheumatologischen und einer psychiatrischen Untersuchung unterzogen wurde.
Im Bericht über die rheumatologische Untersuchung wird ausgeführt, die Beweglichkeit im Wirbelsäulenbereich sei während der Beobachtung bei der Aufnahme der Anamnese besser gewesen als während der eigentlichen Untersuchung, welche durch eine aktive Gegenwehr erschwert worden sei. Neurologisch fänden sich seitengleiche Reflexe und keine Paresen oder dermatombegrenzte Sensibilitätsstörungen. Gemäss Röntgenaufnahmen vom 23. Oktober 2002 zeigten sich in der Halswirbelsäule bzw. Lendenwirbelsäule eine Osteochondrose und Spondylose C5/C6 bzw. Spondylosen L4/L5 sowie L2/L3. In der MRI der Lendenwirbelsäule vom 11. April 2000 finde sich eine linksbetonte Protrusion der Bandscheibe L4/L5 ohne Diskusherniennachweis. Im MRI der Halswirbelsäule vom 14. April 2000 sei eine fast 3 mm in den Spinalkanal hinein ragende Diskushernie C5/C6 zu sehen. Es bestehe eine vollständige Obliterierung des subarachnoidalen Raumes mit Kontakt zur Vorderwurzel im Sinne einer leichten Beeinträchtigung des rechtsseitigen Spinalnerven. Das Myelon werde nicht komprimiert und sei normal strukturiert. Insgesamt beständen ein normal weiter Spinalkanal und freie Foramina.
Diagnostiziert wurde ein chronifiziertes tendomyotisches cervicales und lumbospondylogenes Schmerzsyndrom, zur Zeit ohne Bezug zu den bildgebend dokumentierten diskogenen Veränderungen cervical und lumbal, sowie eine geringfügige Wirbelsäulenfehlform und muskuläre Dekonditionierung.
Aus rheumatologischer Sicht bestehe für eine körperlich mittelschwere oder leichte Tätigkeit eine 100%ige Arbeitsfähigkeit. Für schwere körperliche Arbeit oder für Arbeit, bei welcher repetitive Erschütterungen aufträten, bestehe jedoch eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit, da dann die bildgebend dokumentierten Veränderungen wieder von Relevanz sein könnten bzw. das Auftreten einer neurologischen Symptomatik möglich sei. Die von Dr. S.___ aufgrund des MRI vom 14. April 2000 geschilderte und in der vorliegenden Untersuchung bestätigte Obliterierung des subarachnoidalen Raumes beeinträchtige die Arbeitsfähigkeit nicht (Urk. 7/29 S. 12, S. 17).
In der psychiatrischen Untersuchung wurde eine Konversionsstörung (Verdacht auf Gansersyndrom, F44.80) diagnostiziert. Aus dieser Störung ergebe sich eine Arbeitsunfähigkeit von 70 % (Urk. 7/29 S. 14).
Insgesamt bestehe für leichtere bis mittelschwere körperliche Arbeiten theoretisch noch eine Restarbeitsfähigkeit von 30 %, bedingt durch die Kombination von somatischen und psychiatrischen Befunden (Urk. 7/29 S. 16).
Diese Darlegung der medizinischen Zustände und Zusammenhänge im MEDAS-Gutachten ist einleuchtend. Der Schluss, dass die bildgebend dokumentierten Diskusprotrusionen die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers für leichte und mittelschwere körperliche Arbeiten nicht beeinträchtigten, bei schwerer körperlicher Arbeit oder Arbeiten, bei welchen repetitive Erschütterungen aufträten, jedoch ein Auftreten einer neurologischen Symptomatik möglich sei, ist nachvollziehbar und begründet. Auch die übrigen Anforderungen an ein medizinisches Gutachten sind erfüllt (umfassende allseitige Untersuchung, Berücksichtigung der geklagten Beschwerden, Kenntnis der Vorakten).
Die IV-Stelle hat die Auflagen gemäss Rückweisungsentscheid des Eidgenössischen Versicherungsgerichts vom 30. Oktober 2001 mit der Einholung des MEDAS-Gutachtens vom 15. November 2002 und der darauf basierenden Verfügung vom 21. Februar 2003 erfüllt.
Insbesondere haben sich die Experten mit dem Einwand des höchsten Gerichtes, die in der MRI-Untersuchung festgestellte Diskushernie C5/C6 könnte sich auf die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers auswirken, eingehend auseinandergesetzt und dazu schlüssig Stellung genommen.
5.
5.1 Der Beschwerdeführer macht im Weiteren geltend, er sei seit 1996 krank und arbeitsunfähig und leide auch seit 1996 psychisch. Unter Berücksichtigung der einjährigen Wartezeit sei ihm daher ab 1. Dezember 1997 eine ganze Invalidenrente auszurichten (Urk. 1).
Die IV-Stelle hat demgegenüber gestützt auf das MEDAS-Gutachten, wonach der Beschwerdeführer seit Sommer 2001 eine Restarbeitsfähigkeit von 30 % in einer leichten bis mittelschweren körperlichen Tätigkeit aufweise, angenommen, dass nach Ablauf des Wartejahres ein Anspruch auf eine ganze Invalidenrente ab 1. Juni 2002 bestehe.
Zu untersuchen ist, ob der Beschwerdeführer bereits vor dem 1. Juni 2002 aus körperlichen oder psychischen Gründen in einem leistungsbegründenden Ausmass in seiner Arbeitsfähigkeit beeinträchtigt war.
5.2 In Bezug auf die körperliche Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers führten die Ärzte im MEDAS-Gutachten aus, dass der Beschwerdeführer aus rheumatologischer Sicht im Zeitpunkt der Untersuchung im Oktober 2002 eine 100%ige Arbeitsfähigkeit in einer körperlich leichten bis mittelschweren Tätigkeit aufweise. Was die rückwirkende Beurteilung der Arbeitsfähigkeit vor dem Zeitpunkt der Begutachtung angehe, sei dem Beschwerdeführer im Gutachten des USZ vom 10. Juli 1999 eine volle Arbeitsfähigkeit für körperlich leichte Arbeiten attestiert worden (Urk. 7/29 S. 17). Die von Dr. S.___ in der Eingabe vom 25. April 2000 geschilderten Befunde seien in der vorliegenden Untersuchung zwar bestätigt worden, doch sei festgestellt worden, dass sie die Arbeitsfähigkeit des Versicherten nicht beeinträchtigten. Diese Befunde änderten somit nichts an der Beurteilung der Arbeitsfähigkeit durch das USZ vom 10. Juli 1999. Folglich sei dem Beschwerdeführer auch für die frühere Zeit eine volle Arbeitsfähigkeit für körperlich leichte Arbeiten zu attestieren.
Gemäss MEDAS-Gutachten war zwar der Beschwerdeführer aus rheumatologischer Sicht in einer körperlich leichten Tätigkeit stets zu 100 % arbeitsfähig. Dies ändert aber nichts daran, dass er gemäss medizinischer Aktenlage unbestrittenermassen seit 27. Dezember 1996 eine vollständige Arbeitsunfähigkeit hinsichtlich seiner ursprünglichen Tätigkeit als Speditionsmitarbeiter bei der W.___ AG aufweist (vgl. insbesondere Beurteilung des Dr. med. K.___, Kantonsspital Winterthur, Beilage zu Urk. 7/32 Blatt 2; ferner Urk. 7/41, 7/40, 7/37 S. 6, 7/36, 7/33, 7/31, 7/30 und 7/29 S. 17). Im Weiteren ist aufgrund der Erwägungen im Urteil des Sozialversicherungsgerichts vom 14. Mai 2001, wonach in Bezug auf die somatisch unbestritten gebliebene 100%ige Arbeitsfähigkeit für eine behinderungsangepasste Tätigkeit im Jahr 2000 ein Invaliditätsgrad von 22 % resultiert (Beilage zu Urk. 7/64 S. 11), davon auszugehen, dass die Erwerbsunfähigkeit in somatischer Hinsicht vor diesem Zeitpunkt kein rentenbegründendes Ausmass erreichte.
Die Wartezeit hat damit am 27. Dezember 1996 zu laufen begonnen. Mangels rentenrelevantem Invaliditätsgrad bei deren Ablauf konnte aber noch kein Rentenanspruch entstehen.
5.3
5.3.1 Was die psychischen Beeinträchtigungen der Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers betrifft, wurde im MEDAS-Gutachten ausgeführt, dass der Beschwerdeführer aus psychiatrischer Sicht im Zeitpunkt der Untersuchung eine Restarbeitsfähigkeit von 30 % aufweise. Das psychische Leiden bestehe in relevantem Ausmass seit dem Zeugnis von Dr. med. R.___, Facharzt für Innere Medizin, vom 29. September 2001. Seit dieser Zeit werde der Beschwerdeführer auch psychiatrisch behandelt. Man nehme deshalb an, dass der Beschwerdeführer seit Sommer 2001 zu 70 % arbeitsunfähig sei (Urk. 7/29 S. 17).
5.3.2 Gemäss Bericht von Dr. med. P.___, Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 6. November 2001 (Urk. 7/32) steht der Beschwerdeführer seit 19. Oktober 2000 bei ihr in psychiatrischer Behandlung. Als Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit wird eine mittelgradige anhaltende depressive Entwicklung angeführt, bestehend mindestens seit 19. Oktober 2000. In den psychischen Funktionen sei der Beschwerdeführer stark eingeschränkt. Eine berufliche Umstellung sei nicht möglich, da ihm keine Tätigkeit mehr zumutbar sei.
Dr. R.___, der den Beschwerdeführer seit Juli 2000 behandelt, gibt in seinem Bericht vom 29. September 2001 (Urk. 7/33) als Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit nebst den bekannten rheumatologischen Befunden eine Depression an, bestehend seit 1997. In der bisherigen Tätigkeit als Speditionsmitarbeiter sei er ab 11. Juli 1997 bis auf weiteres zu 100 % arbeitsunfähig. Eine psychiatrische Begutachtung sei angezeigt. Aufgrund der physischen und psychischen Einschränkungen sei dem Beschwerdeführer keine Tätigkeit mehr zumutbar.
Die Hausärztin Dr. S.___, bei welcher der Beschwerdeführer seit 1997 in Behandlung steht, macht in ihrem Bericht vom 27. Oktober 2001 (Urk. 7/31) im Wesentlichen die gleichen Angaben zur Diagnose und Arbeitsfähigkeit wie Dr. R.___ in seinem Bericht vom 29. September 2001.
Die vorangehenden Berichte der Hausärztin vom 18. Februar und 5. Januar 2000 (Urk. 7/36) sowie vom 17. März 1998 (Urk. 7/40) enthalten keine Hinweise auf ein psychisches Leiden. Dasselbe gilt für die USZ-Begutachtung vom 10. Juli 1999 (Urk. 7/37). Hier ist zwar die Rede von einer verstärkten Schmerzwahrnehmung im Rahmen der Symptomausweitung (Urk. 7/37 S. 5), doch lässt dieser Hinweis nicht auf eine leistungsrelevante psychische Störung schliessen, zumal sich auch die Hausärztin vor Oktober 2000 nicht veranlasst sah, den psychischen Gesundheitszustand des Beschwerdeführers fachärztlich abklären zu lassen. Im Oktober 2000 überwies sie den Beschwerdeführer zur Abklärung und Behandlung an die Psychiaterin (Urk. 32 Blatt 2 lit. D. Ziff. 3).
5.3.3. In Anbetracht des Berichtes von Dr. P.___, welcher den MEDAS-Gutachtern vorlag, erweist sich deren Feststellung, dass der Beschwerdeführer seit September 2001 in psychiatrischer Behandlung stehe, als falsch. Damit ist auch der darauf beruhenden Annahme der Gutachter, dass die Arbeitsunfähigkeit von 70 % seit Sommer 2001 bestehe, die Grundlage entzogen.
Im Weiteren ist angesichts des Berichts der Fachärztin auch die Feststellung der MEDAS-Gutachter, dass der Beschwerdeführer aufgrund des psychischen Leidens seit dem Bericht von Dr. R.___ vom 29. September 2001 zu 70 % arbeitsunfähig sei, nur schwer verständlich. Insbesondere ist nicht erkennbar, warum die MEDAS-Gutachter für den Beginn der Arbeitsunfähigkeit auf den Bericht von Dr. R.___ abstellen, der nicht vom Fach ist und dies mit der Bitte um Einholung eines psychiatrischen Gutachtens auch zu erkennen gab. Aus diesen Gründen überzeugt das MEDAS-Gutachten in diesem Punkt nicht, sodass für den Beginn der psychiatrisch bedingten Arbeitsunfähigkeit nicht darauf abgestellt werden kann.
Die einzige fachärztliche Stellungnahme zur Frage des Beginns der psychisch bedingten Arbeitsunfähigkeit ist der Bericht von Dr. P.___ vom 6. November 2001. Im Hinblick darauf, dass Dr. P.___, welche den Beschwerdeführer seit dem 19. Oktober 2000 behandelt, erklärt hat, dass dem Beschwerdeführer keine Tätigkeit mehr zumutbar sei, und in Würdigung der gesamten medizinischen Aktenlage ist davon auszugehen, dass dieser Zustand seit Behandlungsbeginn besteht. Damit weist der Beschwerdeführer seit dem 19. Oktober 2000 zusätzlich zur vollständigen Arbeitsunfähigkeit im angestammten Beruf auch eine 70%ige Erwerbsunfähigkeit auf. Die Wartezeit lief demnach am 1. Oktober 2000 mit der Folge ab, dass der Beschwerdeführer ab diesem Zeitpunkt Anspruch auf eine ganze Invalidenrente hat.
6. Der angefochtene Einsprachentscheid der IV-Stelle vom 11. April 2003 ist deshalb insoweit aufzuheben, als damit ein Rentenanspruch vor dem 1. Juni 2002 verneint wurde, und es ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer ab 1. Oktober 2000 Anspruch auf eine ganze Invalidenrente hat. Die Beschwerde ist in diesem Sinne teilweise gutzuheissen.
7. Der Beschwerdeführer verlangt eine Parteientschädigung. Diesem Begehren kann trotz des erzielten Teilerfolges nicht entsprochen werden. Denn nach der Rechtsprechung ist eine Parteientschädigung nur bei Vorliegen einer anwaltsmässigen Vertretung zuzusprechen oder wenn die Sache einen ausserordentlichen Aufwand erfordert, was beides nicht zutrifft (BGE 110 V 134). Hinsichtlich der kurzfristigen Vertretung durch Rechtsanwalt Raymann (Urk. 10-14) sind gemäss Akten keine Kosten ersichtlich, die dadurch dem Beschwerdeführer erwachsen sind, und solche werden auch nicht geltend gemacht.
Das Gericht erkennt:
1. In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird der Einspracheentscheid der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 11. April 2003 insoweit aufgehoben, als damit ein Rentenanspruch vor dem 1. Juni 2002 verneint wurde, und es wird festgestellt, dass der Beschwerdeführer ab 1. Oktober 2000 Anspruch auf eine ganze Invalidenrente hat.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- A.___
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherung
5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgenössischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden.
Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgenössischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugehörige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die beschwerdeführende Person sie in Händen hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).