Sozialversicherungsrichterin Annaheim
Ersatzrichterin Condamin
Gerichtssekretärin Ibrahim-Lamas
Urteil vom 28. Mai 2004
in Sachen
C.___
Beschwerdeführerin
vertreten durch die T.___
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich (SVA)
IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1.
1.1 Die 1959 geborene C.___, portugiesische Staatsangehörige, besuchte vier Jahre die Primarschule und reiste 1991 in die Schweiz ein (Urk. 8/45 Ziff. 1.6, 4.1 und 6.1), wo sie ihre 1984 und 1989 geborenen Kinder sowie den Haushalt betreute. Am 1. November 1997 nahm sie nebenamtlich eine Stelle als Hauswartin an. Dieses Arbeitsverhältnis wurde krankheitsbedingt am 31. August 2000 beendet (Urk. 8/38). Vom 23. Februar 1998 bis am 30. September 1999 hatte sie zudem eine Teilzeitstelle als Raumpflegerin (Urk. 8/42) und vom 4. Januar 2000 bis 30. September 2000 eine solche als Unterhaltsreinigerin inne (Urk. 8/41).
1.2 C.___ leidet seit Jahren an einer valvulären Herzkrankheit, welche 1988 eine Mitralklappenkommissurotomie und 1994 einen Mitralklappenersatz CM 27 und Trikuspidalklappenrekonstruktion erforderte. Aufgrund einer schweren Trikuspidalklappeninsuffizienz musste sich die Versicherte am 8. September 2000 einem erneuten Trikuspidalklappenersatz CM 31 sowie einer Reduktionsplastik beider Vorhöfe unterziehen (Urk. 8/17). Im Anschluss an die Herzoperation und bedingt durch die damit verbundene Intubation kam es innerhalb von wenigen Wochen zu einer Anstrengungsdyspone, verbunden mit einem inspiratorischen Stidor, welche auf einer Recurrensparese bereits zurückgeführt wurden. Am 19. März 2001 erfolgte deshalb eine Mikrolaryngoskopie und eine Glottisplastik rechts nach Kashima (Beilage zu Urk. 8/14-16).
1.3 Am 28. Dezember 2001 meldete sich C.___ unter Hinweis auf ihre Herzkrankheit bei der Invalidenversicherung zum Bezug von Rentenleistungen an (Urk. 8/45 Ziff. 7). In der Folge holte die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, Berichte der Arbeitgeber (Urk. 8/38, 8/41 f.) sowie verschiedene medizinische Berichte (Urk. 8/11-20) und Lohnausweise (Urk. 8/44) ein. Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Vorbescheid vom 7. Oktober 2002, Urk. 3/4) sprach die IV-Stelle mit Verfügung vom 14. März 2003 (Urk. 3/2 = 8/3 = 8/4) C.___ basierend auf einem Invaliditätsgrad von 59 % mit Wirkung ab 1. September 2001 ein halbe Invalidenrente zu nebst Zusatzrente für den Ehegatten und zwei Kinderrenten.
1.4 Die von der Versicherten, dagegen am 1. April 2003 erhobene Einsprache, mit dem Antrag auf Zusprechung einer ganzen Invalidenrente, wurde mit Entscheid vom 12. Mai 2003 (Urk. 2 = Urk. 8/1) abgewiesen.
2. Hiegegen liess C.___, wie bereits im invalidenversicherungsrechtlichen Verwaltungsverfahren durch die T.___ vertreten, am 14. Mai 2003 Beschwerde erheben mit dem Antrag auf Zusprechung einer ganzen Invalidenrente. Der Erlass der Verfügung vom 14. März 2003 sei vor Abschluss aller medizinischen Abklärungen erfolgt. In ihrer Beschwerdeantwort vom 18. Juni 2003 (Urk. 7) schloss die IV-Stelle auf Abweisung der Beschwerde. Der Schriftenwechsel wurde mit Verfügung vom 24. Juni 2003 (Urk. 9) geschlossen. Auf die Parteivorbringen wird, soweit notwendig, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen oder geistigen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 ATSG).
1.2 Gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG haben Versicherte Anspruch auf eine ganze Rente, wenn sie mindestens zu 66 2/3 Prozent, auf eine halbe Rente, wenn sie mindestens zu 50 Prozent oder auf eine Viertelsrente, wenn sie mindestens zu 40 Prozent invalid sind. In Härtefällen besteht gemäss Art. 28 Abs. 1bis IVG bereits bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente.
1.3 Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; vgl. BGE 128 V 30 Erw. 1, 104 V Erw. 2a und b).
Bei Versicherten, die nur zum Teil erwerbstätig sind oder die unentgeltlich im Betrieb des Ehegatten oder der Ehegattin mitarbeiten, wird für diesen Teil die Invalidität nach Art. 28 Abs. 2 IVG (seit 1. Januar 2003 Art. 16 ATSG) festgelegt. Waren sie daneben in einem Aufgabenbereich nach Art. 5 Abs. 1 IVG (seit 1. Januar 2003 in Verbindung mit Art. 8 Abs. 3 ATSG) tätig, so wird die Invalidität für diese Tätigkeit nach Art. 27 IVV festgelegt. In diesem Falle sind der Anteil der Erwerbstätigkeit beziehungsweise der unentgeltlichen Mitarbeit im Betrieb des Ehegatten oder der Ehegattin und der Anteil der Tätigkeit im andern Aufgabenbereich festzulegen und der Invaliditätsgrad entsprechend der Behinderung in beiden Bereichen zu bemessen (Art. 27bis Abs. 1 IVV; gemischte Methode der Invaliditätsbemessung). Demnach ist einerseits die Invalidität im Aufgabenbereich gemäss Art. 5 Abs. 1 IVG (seit 1. Januar 2003 in Verbindung mit Art. 8 Abs. 3 ATSG) nach dem Betätigungsvergleich (Art. 27 IVV) und anderseits die Invalidität im erwerblichen Bereich nach dem Einkommensvergleich (Art. 28 IVG; seit 1. Januar 2003 Art. 16 ATSG) zu ermitteln und danach die Gesamtinvalidität nach Massgabe der zeitlichen Beanspruchung in den genannten beiden Bereichen zu berechnen.
Ob eine versicherte Person als ganztägig oder zeitweilig erwerbstätig oder als nichterwerbstätig einzustufen ist - was je zur Anwendung einer andern Methode der Invaliditätsbemessung (Einkommensvergleich, Betätigungsvergleich, gemischte Methode) führt -, ergibt sich aus der Prüfung, was die versicherte Person bei im Übrigen unveränderten Umständen täte, wenn keine gesundheitliche Beeinträchtigung bestünde. Bei im Haushalt tätigen Versicherten im Besonderen sind die persönlichen, familiären, sozialen und erwerblichen Verhältnisse ebenso wie allfällige Erziehungs- und Betreuungsaufgaben gegenüber Kindern, das Alter, die beruflichen Fähigkeiten und die Ausbildung sowie die persönlichen Neigungen und Begabungen zu berücksichtigen. Die Statusfrage beurteilt sich praxisgemäss nach den Verhältnissen, wie sie sich bis zum Erlass der Verwaltungsverfügung entwickelt haben, wobei für die hypothetische Annahme einer im Gesundheitsfall ausgeübten (Teil-)Erwerbstätigkeit der im Sozialversicherungsrecht übliche Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit erforderlich ist (vgl. BGE 125 V 150 Erw. 2c mit Hinweisen; AHI 1997 S. 288 ff. Erw. 2b, 1996 S. 197 f. Erw. 1c je mit Hinweisen).
1.4 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 261 Erw. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 261 Erw. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 Erw. 4b.cc).
Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Gutachtens ist im Lichte dieser Grundsätze entscheidend, ob es für die Beantwortung der gestellten Fragen umfassend ist, auf den erforderlichen allseitigen Untersuchungen beruht, die geklagten Beschwerden berücksichtigt und sich mit diesen sowie dem Verhalten der untersuchten Person auseinander setzt - was vor allem bei psychischen Fehlentwicklungen nötig ist -, in Kenntnis der und gegebenenfalls in Auseinandersetzung mit den Vorakten abgegeben worden ist, ob es in der Darlegung der medizinischen Zustände und Zusammenhänge einleuchtet, ob die Schlussfolgerungen des medizinischen Experten in einer Weise begründet sind, dass die rechtsanwendende Person sie prüfend nachvollziehen kann, ob der Experte oder die Expertin nicht auszuräumende Unsicherheiten und Unklarheiten, welche die Beantwortung der Fragen erschweren oder verunmöglichen, gegebenenfalls deutlich macht (BGE 122 V 160 Erw. 1c; U. Meyer- Blaser, Die Rechtspflege in der Sozialversicherung, BJM 1989, S. 30 f.; derselbe in H. Fredenhagen, Das ärztliche Gutachten, 3. Aufl. 1994, S. 24 f.).
1.5 Nach dem im Sozialversicherungsrecht allgemein gültigen Untersuchungsgrundsatz muss die verfügende Instanz den rechtserheblichen Sachverhalt von Amtes wegen abklären und feststellen; zusätzliche Abklärungen sind stets dann vorzunehmen, wenn hiezu auf Grund der Parteivorbringen oder anderer sich aus den Akten ergebender Anhaltspunkte hinreichender Anlass besteht (BGE 117 V 263 E. 1b). Erachtet das kantonale Gericht den Sachverhalt als ungenügend abgeklärt, kann es die Akten zwecks weiterer Beweiserhebungen an die Verwaltung zurückweisen.
2. Aus dem Abklärungsbericht Beruf und Haushalt vom 4. Juli 2002 (Urk. 8/37 S. 7 Ziff. 7) geht hervor, dass die Beschwerdeführerin vor allem aus gesundheitlichen Gründen ihre 1997 aufgenommenen Teilzeiterwerbstätigkeiten nicht auf ein volles Pensum steigerte, obwohl dies aus finanziellen Gründen an sich angebracht gewesen wäre. Dies erscheint angesichts des in den medizinischen Akten ausgewiesenen Krankheitsverlaufs als plausibel, weshalb davon auszugehen ist, dass sie ohne gesundheitliche Beeinträchtigung bereits im Zeitpunkt des Rentenbeginns einer vollen Erwerbstätigkeit nachgegangen wäre. Zu Recht wurde die Beschwerdeführerin daher als Vollerwerbstätige qualifiziert, so dass die Invaliditätsbemessung ausschliesslich mittels Einkommensvergleichs im Sinne von Art. 16 ATSG vorzunehmen ist.
3.
3.1 In medizinischer Hinsicht liegen im Wesentlichen übereinstimmende Diagnosen vor. Sie lauten:
- Anstrengungsdyspnoe bei fixierter Trachealobstruktion mit bilateraler Recurrensparese und Status nach Stimmbandplastik rechts im Februar 2001,
- Trainingsmangel bei jahrelanger kardialer Symptomatik,
- Rheumatische valvuläre Herzkrankheit mit Status nach Trikuspidalklappenersatz mit einer Carbo Medics 31 mm am 8. September 2000,
- Status nach Reduktionsplastik beider Vorhöfe am 8. September 2000,
- Chronisches Vorhofflimmern mit schlechter Frequenzkontrolle,
- Status nach Mitralklappenkommissurotomie 1988 wegen Mitralstenose,
- Status nach Mitralklappenersatz CM 27 und Trikuspidalrekonstruktion nach Da Vega am 13. Dezember 1994,
- Konzentrische Hypertrophie der linken Herzkammer mit guter systolischer Funktion,
- Status nach Apoplexie mit Hemisyndrom rechts im August 1994 mit vollständiger Restitution.
Damit steht ausser Frage, dass die Beschwerdeführerin an körperlichen Gesundheitsschäden im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG leidet.
3.2 Der Klärung bedarf die Frage nach der der Beschwerdeführerin verbleibenden Restarbeitsfähigkeit als wesentlicher Faktor der Invaliditätsbemessung.
Während die Beschwerdegegnerin im Wesentlichen gestützt auf den Bericht des Spitals A.___ vom 16. August 2002 (Urk. 8/12) und der von ihr eingeholten Ergänzung vom 30. August 2002 (Urk. 8/11) in der angestammten Tätigkeit als Raumpflegerin von einer vollständigen Arbeitsunfähigkeit und in einer leidensangepassten Tätigkeit - zum Beispiel als Hilfsarbeiterin oder Produktionsmitarbeiterin - von einer solchen von 50 % ausgeht (Urk. 3/2 = 8/6), lässt die Beschwerdeführerin unter Hinweis auf die bereits im Vorbescheid- und im Einspracheverfahren erhobenen Einwände geltend machen, die medizinischen Abklärungen, insbesondere an der Klinik für Ohren-, Nasen-, Hals- und Gesichtschirurgie (ORL) des Spitals D.___, seien im Zeitpunkt des Verfügungserlasses noch nicht abgeschlossen gewesen. Ebenso habe die vom Spital A.___ abweichende Zumutbarkeitsbeurteilung des Hausarztes Dr. med. F.___, FMH für Allgemeinmedizin, ___, welcher von einer vollständigen Arbeitsunfähigkeit seit September 2000 ausgehe, (Berichte vom 11. Januar 2002, Urk. 8/15, und vom 23. September 2002, Urk. 3/3 = 8/9) keine Berücksichtigung gefunden (Urk. 1).
3.3 Dr. med. B.___, Spezialarzt für Kardiologie FMH am Spital A.___, berichtete am 16. August 2002 (Urk. 8/12), es liege knapp zwei Jahre nach der letzten Herzoperation ein unverändert sehr gutes postoperatives Ergebnis mit praktisch normaler linksvertrikulärer systolischer Funktion mit immer noch Nachweis einer konzentrischen Wandhypertrophie vor. Entsprechend der Anamnese mit nun deutlich besserer Leistungsfähigkeit, welche der Beschwerdeführerin wieder erlaube ihre Haushaltarbeiten weitgehend selbständig zu erledigen, sei auch am Laufband eine deutlich bessere Belastbarkeit vorhanden. Die hohe Herzfrequenz bei relativ geringer Belastung dürfte aktuell die Hauptursache für die noch reduzierte Leistungsfähigkeit der Beschwerdeführerin darstellen, wobei ein gewisser Trainingsmangel eine zusätzliche Rolle spiele. Die Spirometrie habe eine nach wie vor fixierte Trachealobstruktion mit typischer F-V-Kurve, entsprechend einer Flusslimitation in In- und Exspiration, ergeben, weshalb eine Kontrolle in der ORL-Klinik zu empfehlen sei mit der Frage, ob allenfalls noch eine Verbesserung zu erzielen sei. Die nächste echokardiographische Kontrolle sei bei stabilem Verlauf in zwei Jahren durchzuführen. Als Hausfrau schätzte er die Beschwerdeführerin als zu 50 % arbeitsfähig ein. Im Ergänzungsbericht vom 30. August 2002 (Urk. 8/11) präzisierte Dr. B.___, dass augrund der mindestens zu 50 % eingeschränkten inspiratorischen und auch expiratorischen Flussbehinderung die medizinisch-theoretische Arbeitsunfähigkeit in einer leidensangepassten, ausserhäuslichen Tätigkeit 50 % betrage. Durch die Frequenzregulation mittels Betablocker könnte eine Verbesserung der kardialen Leistungsfähigkeit erreicht werden. Schliesslich empfehle er eine Neuevaluation an der ORL-Klinik zur Abklärung der Frage einer nochmaligen operativen Verbesserung der Luftpassage im Bereiche der Larynx.
Der Hausarzt, Dr. F.___, erachtete am 10. Januar 2002 (Urk. 8/15) die Beschwerdeführerin als Putzfrau und Hauswartin vollständig arbeitsunfähig, da sie im Alltag durch die kardiale Symptomatik stark eingeschränkt sei: Beim Treppensteigen trete rasch eine Dyspnoe auf, im Haushalt sei sie verlangsamt und die Familienmitglieder müssten helfen. Sie sei als Hausfrau zu 50 % eingeschränkt. In seinem Bericht vom 23. September 2002 (Urk. 8/9) bestätigte er diese Angaben mit der Ergänzung, dass die Beschwerdeführerin bei der ORL-Klinik am Spital D.___ angemeldet sei, wobei eine Verbesserung fraglich sei. Im ärztlichen Zeugnis vom 18. Oktober 2002 (Urk. 8/31) führte er unter Bezug auf den IV-Vorbescheid aus, dass die Beschwerdeführerin wegen der kardialen Beschwerden keine längerdauernden Tätigkeiten ausführen könne, da bereits nach einer halben Stunde Atemnot auftrete. Die von der IV angenommene 50%ige Arbeitsfähigkeit als Hilfsarbeiterin oder Produktionsmitarbeiterin sei nicht zumutbar. Im Arztzeugnis vom 18. Dezember 2002 (Urk. 8/28) wies Dr. F.___ darauf hin, dass im Oktober und November 2002 spezialärztliche Abklärungen an der ORL-Klinik des Spitals D.___, stattgefunden hätten. Die entsprechenden Berichte hätten noch nicht erhältlich gemacht werden können. Aufgrund der ihm vorliegenden handschriftlichen Krankengeschichte von Dr. E.___ seien irreversible Verhältnisse, welche durch medizinische Massnahmen nicht weiter gebessert werden könnten, vorhanden. Ein weiterer operativer Eingriff hätte einen weiteren Verlust der Stimme zur Folge.
3.4 Aus dem Bericht "Abklärung der beeinträchtigten Arbeitsfähigkeit in Beruf und Haushalt" vom 4. Juli 2002 (Urk. 8/37) ist ersichtlich, dass im Haushalt unter Berücksichtigung der Mithilfe der anderen Familienangehörigen (Ehemann: 4-5 Std/Woche, Kinder 1-2 Std/Woche) eine Einschränkung von 30 % besteht, welche sich insbesondere im Bereich der Wohnungspflege (Abstauben, Staubsaugen, Bodenpflege, Fenster putzen, Betten) und der Ernährung (Rüsten, Kochen, Anrichten, Reinigungsarbeiten, Küche, Vorrat Kontrolle) äussert.
4. Entgegen der Ansicht der Beschwerdegegnerin liefert die medizinische Aktenlage keine umfassende und nachvollziehbar schlüssige Zumutbarkeitsbeurteilung. Zwar wird vom Dr. B.___ aus kardialer Sicht eine verbesserte Belastbarkeit beschrieben, gleichzeitig erachtet er jedoch verschiedene medikamentöse Massnahmen als notwendig und empfiehlt die Neuevaluation der respiratorischen Problematik. Nicht nur im Haushalt, sondern auch in einer leidensangepassten Tätigkeit erachtet er die Beschwerdeführerin als "medizinisch-theoretisch" zu 50 % arbeitsfähig. Eine solche medizinisch-theoretische Arbeitsfähigkeit entspricht jedoch nicht der Arbeitsfähigkeit im sozialversicherungsrechtlichen Sinne (vgl. Fredenhagen, Das ärztliche Gutachten, 3. Aufl., Bern 1994, S. 27 f.), da Dr. B.___ es unterlässt, die zumutbaren Tätigkeiten und die zu berücksichtigenden Faktoren näher zu umschreiben.
Dasselbe gilt für die Ausführungen des Hausarztes, welcher zwar auf die bereits nach einer halben Stunde auftretenden Atemnot hinweist, sich jedoch bei der Zumutbarkeitsbeurteilung lediglich auf die angestammte Arbeit als Raumpflegerin beschränkt und keinerlei Aussagen über allfällige noch zumutbare Tätigkeiten macht. Bei der Würdigung der Berichte von Dr. F.___ ist ausserdem der Erfahrungstatsache Rechnung zu tragen, dass Hausärzte im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung mitunter eher zu Gunsten ihrer Patienten aussagen (BGE 125 V 353 Erw. 3b/cc). Angesichts des doch schweren Herzleidens der Beschwerdeführerin drängen sich der Beizug der Abklärungsergebnisse der ORL-Klinik des Spitals D.___ und eine umfassende Würdigung sämtlicher Gesundheitsstörungen im Hinblick auf die Frage auf, welche konkreten Berufstätigkeiten der Beschwerdeführerin nach Ablauf des Wartejahres im Sinne von Art. 29 Abs. 1 lit. b IVG in welchem Umfang noch zumutbar sind.
Die Sache ist daher zur Vornahme der erforderlichen Abklärungen (insbesondere zur respiratorischen Problematik) - vorzugsweise bei einer medizinischen Ab-klärungsstelle (MEDAS) - und zu neuem Entschied über den Leistungsanspruch an die Verwaltung zurückzuweisen.
5. Nach ständiger Rechtsprechung gilt die Rückweisung der Sache an die Verwaltung zur weiteren Abklärung und neuen Verfügung als vollständiges Obsiegen (vgl. ZAK 1987 S. 268 f. Erw. 5 mit Hinweisen), weshalb die vertretene Beschwerdeführerin Anspruch auf eine Prozessentschädigung hat. Diese ist gestützt auf § 34 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht in Verbindung mit § 9 Abs. 1 und 3 der Verordnung über die sozialversicherungsgerichtlichen Gebühren, Kosten und Entschädigungen unter Berücksichtigung des notwendigen Aufwandes und der Schwierigkeit des Prozesses auf Fr. 1'100.-- (inklusive Barauslagen und MWSt) festzusetzen.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass der angefochtene Einspracheentscheid vom 12. Mai 2003 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen, über den Anspruch der Beschwerdeführerin auf eine Invalidenrente neu verfüge.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Prozessentschädigung von Fr. 1'100.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- T.___
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherung
5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgenössischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden.
Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgenössischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugehörige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die beschwerdeführende Person sie in Händen hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).