Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Entscheid: IV.2003.00139
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IV.2003.00139
Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
III. Kammer
Sozialversicherungsrichter Faesi, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Annaheim
Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer Müller
Gerichtssekretär Guggisberg
Urteil vom 12. Mai 2004
in Sachen
V.___
Beschwerdeführerin
vertreten durch Rechtsanwältin Christina Ammann
Bahnhofstrasse 12, Postfach 25,
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich (SVA)
IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1. Die 1957 geborene V.___ absolvierte eine Lehre als Krankenschwester und arbeitete zuletzt als stellvertretende Gruppenleiterin in einem Heim für geistig Behinderte (Urk. 9/30). Bei einem Sturz am 10. Dezember 2001 zog sie sich eine Verletzung an der linken Hand zu. Am 5. August 2002 meldete sie sich bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Leistungsbezug an und beantragte berufliche Massnahmen (Urk. 9/30). Die IV-Stelle holte in der Folge den Auszug aus dem individuellen Konto (Urk. 7/28) sowie den Arbeitgeberbericht vom 22. August 2002 (Urk. 7/27) ein und zog die Akten des Unfallversicherers (Urk. 7/37) bei. Weiter veranlasste sie den Bericht des Dr. med. A.___, Spezialarzt FMH für Allgemeine Chirurgie und Handchirurgie, vom 26. September 2002 (Urk. 7/6) und den Abklärungsbericht der Berufsberatung vom 24. Oktober 2002 (Urk. 7/23a). Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 7/4) verneinte sie mit Verfügung vom 6. Januar 2003 den Anspruch auf berufliche Massnahmen (Urk. 7/3 = Urk. 7/8). Die dagegen erhobene Einsprache vom 6. Februar 2003 (Urk. 7/10) wurde mit Entscheid vom 7. April 2003 (Urk. 2 = Urk. 7/1) abgewiesen.
2. Gegen den Einspracheentscheid liess V.___, vertreten durch Rechtsanwältin Christina Ammann, am 16. Mai 2003 Beschwerde erheben und folgendes Rechtsbegehren stellen (Urk. 1):
" Die Beschwerdegegnerin sei zu verpflichten, der Beschwerdeführerin berufliche Massnahmen zu gewähren, unter Entschädigungsfolgen zulasten der Beschwerdegegnerin. "
Die Verwaltung schloss am 22. August 2003 auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 8). Nach Einreichung der Replik vom 22. Dezember 2003 (Urk. 15) und dem Verzicht auf Duplik wurde der Schriftenwechsel am 13. Februar 2004 geschlossen (Urk. 19). Am 22. März 2004 reichte die Beschwerdeführerin Unterlagen betreffend die Ausbildung zur Ernährungsberaterin mit EMR-Anerkennung (Urk. 22/1-9) ein.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 17 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) hat die versicherte Person Anspruch auf Umschulung auf eine neue Erwerbstätigkeit, wenn die Umschulung infolge Invalidität notwendig ist und dadurch die Erwerbsfähigkeit voraussichtlich erhalten oder wesentlich verbessert werden kann (Abs. 1).
1.2 Als invalid im Sinne von Art. 17 IVG gilt, wer nicht hinreichend eingegliedert ist, weil der Gesundheitsschaden eine Art und Schwere erreicht hat, welche die Ausübung der bisherigen Erwerbstätigkeit ganz oder teilweise unzumutbar macht (vgl. BGE 113 V 263 Erw. 1b mit Hinweisen). Dabei muss der Invaliditätsgrad ein bestimmtes erhebliches Mass erreicht haben; nach der Rechtsprechung ist dies der Fall, wenn die versicherte Person in den ohne zusätzliche berufliche Ausbildung noch zumutbaren Erwerbstätigkeiten eine bleibende oder längere Zeit dauernde Erwerbseinbusse von etwa 20 % erleidet (BGE 124 V 110 f. Erw. 2b; AHI 2000 S. 27 Erw. 2b und S. 62 Erw. 1 je mit Hinweisen).
1.3 Nach der Rechtsprechung ist unter Umschulung grundsätzlich die Summe der Eingliederungsmassnahmen berufsbildender Art zu verstehen, die notwendig und geeignet sind, den vor Eintritt der Invalidität bereits erwerbstätig gewesenen versicherten Personen eine ihrer früheren annähernd gleichwertige Erwerbsmöglichkeit zu vermitteln (BGE 122 V 79 Erw. 3b/bb, 99 V 35 Erw. 2; AHI 1997 S. 80 Erw. 1b mit Hinweisen). Dabei bezieht sich der Begriff der „annähernden Gleichwertigkeit“ nicht in erster Linie auf das Ausbildungsniveau als solches, sondern auf die nach erfolgter Eingliederung zu erwartende Verdienstmöglichkeit (BGE 122 V 79 Erw. 3b/bb; AHI 2000 S. 26 Erw. 2a, ZAK 1988 S. 470 Erw.2c).
2. Streitig ist der Anspruch der Beschwerdeführerin auf berufliche Massnahmen. Die Verwaltung verneinte diesen mit der Begründung, dass die Beschwerdeführerin als sozialpädagogische Betreuerin weiterhin arbeitsfähig, qualifiziert und geeignet sei. Als Masseurin sei sie vollständig arbeitsunfähig (die Verwaltung habe sich über diesen Sachverhalt bei Dr. A.___ telefonisch rückversichert). Die gelernte Krankenschwester habe sich beruflich in den sozialpädagogischen Bereich umorientiert und könne den geplanten Weg zur ausgebildeten Sozialpädagogin auch mit Gesundheitsschaden weiterverfolgen. In der Tätigkeit der Betreuung geistig Behinderter sei sie voll arbeitsfähig, weshalb keine Invalidität im Sinne des Gesetzes vorliege. Weiter sei es äusserst unsicher, ob die Beschwerdeführerin mit der beantragten Umschulung zur psychologischen Beraterin an der ZEM-Schule ein rentenausschliessendes Einkommen erzielen könnte. Bei der gewünschten Umschulung handle es sich um eine nicht anerkannte psychologische Ausbildung, die weitgehend zu einer selbständigen Erwerbstätigkeit führe und deren Verwertbarkeit auf dem Arbeitsmarkt fraglich sei. Selbst wenn ein Umschulungsanspruch bestehen würde, wäre die beantragte Ausbildung zur psychologischen Beraterin ZEM nicht eingliederungswirksam und folglich abzulehnen (Urk. 2).
Demgegenüber brachte die Beschwerdeführerin vor, dass sie als ausgebildete Krankenschwester in einem Heim für Schwerstbehinderte gearbeitet habe. Anlässlich eines Sturzes am 10. Dezember 2001 habe sie sich eine schwere Verletzung an der linken Hand zugezogen und könne seither den Beruf als Fachpflegefrau nicht mehr ausüben. Der Auffassung von Dr. A.___, der gegenüber der Verwaltung telefonisch bestätigt habe, ihr sei eine Arbeit im Bericht der Betreuung von geistig Behinderten zu 100 % zuzumuten, wenn diese keine körperlich stark belastenden Arbeiten beinhalte, könne nicht gefolgt werden. Nach herrschender Rechtsprechung seien telefonisch eingeholte Auskünfte a priori keine Beweismittel, weshalb diese Behauptung der Beschwerdegegnerin jeglicher rechtlichen Grundlage entbehre. Im Übrigen sei es weltfremd, anzunehmen, dass der Einsatz einer Fachpflegefrau in einem Heim für Schwerstbehinderte körperlich keinen schweren Einsatz erfordere. Soweit die Verwaltung geltend mache, die beantragte Ausbildung sei keine anerkannte Ausbildung, beharre sie nicht auf der beantragten Umschulung; zur Zeit kläre sie die Möglichkeit einer berufsbegleitenden Ausbildung zur diplomierten Ernährungsberaterin mit EMR-Anerkennung ab (Urk. 1).
3. Zu prüfen ist, ob die Beschwerdeführerin im Sinne von Art. 17 IVG invalid ist. Diese Voraussetzung ist erfüllt, wenn sie ohne zusätzliche berufliche Ausbildung (Umschulung) eine bleibende oder längere Zeit dauernde Erwerbseinbusse von 20 % erleidet.
3.1 Dr. A.___ stellte am 1. Oktober 2002 zuhanden der Verwaltung die Diagnosen Status nach Scaphoidfraktur, Verdacht auf scapholunärer Bandläsion links, Status nach Radiusfraktur links, Arthrose radiocarpal und distales Radioulnargelenk links sowie ohne Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit Status nach Cervixkarzinom, Leberhämangiome und Nephrolithiasis. Die Versicherte sei als Masseurin [Nebenerwerbstätigkeit] seit dem 10. Dezember 2001 vollständig arbeitsunfähig. Sie befinde sich in physiotherapeutischer Behandlung. Dennoch erfolgten intermittierend immer wieder Schmerzexazerbationen. Prognostisch werde es wahrscheinlich zu einem wellenförmigen Verlauf kommen mit teilweise weniger und teilweise mehr Schmerzen je nach Belastung. In einer körperlich schweren handwerklichen Tätigkeit wie derjenigen einer Masseurin werde sie wahrscheinlich nicht mehr arbeitsfähig werden (Urk. 9/6).
Gemäss dem orthopädischen Gutachten der Klinik B.___ vom 13. Mai 2003 zuhanden des Unfallversicherers rutschte die Beschwerdeführerin am 10. Dezember 2001 auf einem nassen Hof aus und stürzte auf die linke Hand. Sie leide an belastungsabhängigen Handgelenksschmerzen links bei okkultem Handgelenksganglion nach Scaphoidfraktur am 10. Dezember 2001 bei Status nach Radiusfraktur 1994 und Status nach Kribbeldysästhesien im Ausbreitungsgebiet des Nervus ulnaris links. Arbeiten, die belastende Handgelenksflexionen erfordern, seien ihr nicht möglich. Die Eingliederung in den Beruf als Pflegefachfrau sei sehr schwierig umzusetzen, da wohl einzig administrative Arbeiten (die rund einem Drittel der Tätigkeit als stellvertretende Gruppenleiterin in einem Behinderteninstitut entsprochen habe) möglich wären. Auch die Nebenbeschäftigung (zuletzt in einem Pensum von 10 %) im Bereich Massage und Reiki könne derzeit nicht ausgeführt werden. Durch einen operativen Eingriff (Ganglionsexzision und Dénervation des Nervus interosseus posterior) könne eine wesentliche Verbesserung des Gesundheitszustandes erreicht werden. Vorübergehend betrage die Arbeitsunfähigkeit im angestammten Arbeitsplatz als Pflegefachfrau im Behindertenbereich 100 %, da in diesem Beruf jederzeit die Einsatzfähigkeit beider Hände gewährleistet sein müsse (Urk. 9/5.1).
Aus dem Bericht der Berufsberaterin C.___ vom 24. Oktober 2002 geht hervor, dass Dr. A.___ in seiner Beurteilung immer nur auf den [Neben-]Beruf der Masseurin Bezug genommen hat. Deshalb habe sie sich am 21. Oktober 2002 telefonisch bei Dr. A.___ erkundigt, ob er die Versicherte als Behindertenbetreuerin einer Gruppe mit recht selbständigen Erwachsenen als voll arbeitsfähig betrachte. Dieser habe bestätigt, dass eine Tätigkeit im Bereich der Betreuung von geistig Behinderten seiner Ansicht nach zu 100 % möglich sei, wenn diese keine körperlich stark belastenden Arbeiten beinhalte. Gestützt auf diese Antwort von Dr. A.___ klärte die Berufsberaterin bei zwei verschiedenen, theoretisch als Arbeitgeber in Frage kommenden Institutionen telefonisch die Verdienstmöglichkeiten ab (Urk. 9/23a S. 4).
3.2 Aus den zwei genannten medizinischen Berichten geht hervor, dass die Beschwerdeführerin aufgrund belastungsabhängiger Schmerzen am linken Handgelenk körperlich schwere Tätigkeiten nicht mehr ausüben kann. Ob und in welchem Ausmass die Beschwerdeführerin - allenfalls nach Vornahme eines operativen Eingriffs - eine Tätigkeit im Bereich der Betreuung von geistig Behinderten ausüben kann, ist den schriftlich eingeholten medizinischen Berichten nicht zu entnehmen.
Bei der von der Berufsberaterin C.___ ergänzend vorgenommenen Abklärung hinsichtlich der Arbeitsfähigkeit in einer leidensangepassten Tätigkeit handelt es sich um telefonisch eingeholte Auskünfte, die gemäss Rechtsprechung des Eidgenössischen Versicherungsgerichts im Rahmen der Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts nur insoweit zulässige und taugliche Beweismittel bilden, als damit blosse Nebenpunkte, namentlich Indizien oder Hilfstatsachen, festgestellt werden. Sind dagegen Auskünfte zu wesentlichen Punkten des rechtserheblichen Sachverhaltes [hier: Feststellung der (Rest-)Arbeitsfähigkeit oder einer behinderungsangepassten Tätigkeit] einzuholen, kommt grundsätzlich nur die Form einer schriftlichen Anfrage und Antwort in Betracht (BGE 117 V 285 f. Erw. 4c mit Hinweisen). Auch das Kreisschreiben über das Verfahren in der Invalidenversicherung (KSVI) schreibt vor, dass mündlich oder telefonisch eingeholte Auskünfte, falls sie von entscheidender Bedeutung sein können, von der Auskunft erteilenden Stelle schriftlich bestätigt werden müssen (Rz. 2054, gültig bis Ende 2003; Rz. 2047, gültig ab 1. Januar 2004). Auf die mündlich eingeholten Auskünfte kann daher nicht abgestellt werden kann.
3.3 Mangels Verwertbarkeit der zusätzlich telefonisch eingeholten Auskunft reichen die vorliegenden Akten nicht aus, um die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin in einer leidensangepassten Tätigkeit festzulegen. Demzufolge kann ohne weitere Abklärungen nicht darüber befunden werden, ob die Versicherte gesundheitlich bedingt eine Erwerbseinbusse von 20 % erleidet. Die Sache ist daher an die Verwaltung zurückzuweisen, damit diese hinsichtlich der Arbeitsfähigkeit in einer leidensangepassten Tätigkeit [wie auch hinsichtlich des Invalideneinkommens] weitere Abklärungen trifft und anschliessend über den Anspruch auf berufliche Massnahmen neu entscheidet.
4. Nach ständiger Rechtsprechung gilt die Rückweisung der Sache an die Verwaltung zur weiteren Abklärung und neuen Verfügung als vollständiges Obsiegen (vgl. ZAK 1987 S. 268 f. Erw. 5 mit Hinweisen), weshalb die vertretene Beschwerdeführerin Anspruch auf eine Prozessentschädigung hat. Diese ist gestützt auf § 34 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht in Verbindung mit § 9 Abs. 1 und 3 der Verordnung über die sozialversicherungsgerichtlichen Gebühren, Kosten und Entschädigungen unter Berücksichtigung des notwendigen Aufwandes und der Schwierigkeit des Prozesses auf Fr. 1'700.-- (inklusive Barauslagen und MWSt) festzusetzen.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass der angefochtene Einspracheentscheid vom 7. April 2003 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen, neu verfüge.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Prozessentschädigung von Fr. 1'700.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwältin Christina Ammann
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, unter Beilage des Doppels von Urk. 21 und einer Kopie der Urk. 22/1-9
- Bundesamt für Sozialversicherung
5. Gegen diesen Entscheid kann innert
30 Tagen
seit der Zustellung beim Eidgenössischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden.
Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgenössischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugehörige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die beschwerdeführende Person sie in Händen hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).