IV.2003.00143
Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
IV. Kammer
Sozialversicherungsrichter Engler, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Weibel-Fuchs
Sozialversicherungsrichter Zünd
Gerichtssekretärin Randacher
Urteil vom 14. August 2003
in Sachen
A.___
Beschwerdeführer
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Roland Ilg
Rämistrasse 5, Postfach 462, 8024 Zürich
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich (SVA)
IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1.
1.1 A.___, geboren 1957, meldete sich am 4. Juni 1997 erstmals bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an und beantragte eine Rente und allenfalls später Hilfsmittel (Urk. 12/28). Mit Verfügung vom 24. Juni 1998 verneinte die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, einen Rentenanspruch (Urk. 12/10). Die dagegen erhobene Beschwerde vom 24. August 1998 wies das hiesige Gericht mit Urteil vom 26. Mai 2000 (Urk. 12/9) ab. A.___ liess daraufhin durch Rechtsanwalt Dr. Roland Ilg Verwaltungsgerichtsbeschwerde führen, welche mit Urteil vom 8. Oktober 2001 vom Eidgenössischen Versicherungsgericht (EVG) ebenfalls abgewiesen wurde (Urk. 12/8). Den Gutachten der Dres. med. B.___, C.___ und D.___ der Z.___ (Urk. 12/16 = Urk. 12/17) und von Dr. med. E.___, Spezialarzt Psychiatrie und Psychotherapie, (Urk. 12/15) sei volle Beweiskraft zuzuerkennen. Die Arztzeugnisse, welche eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit bescheinigten, vermöchten keine Zweifel an der Richtigkeit der beiden Gutachten aufkommen zu lassen.
1.2 Mit Eingabe vom 28. Mai 2002 (Urk. 12/22) liess A.___ durch Martin Ilg, Rechtsberatung, ein Gesuch um Vornahme einer Rentenrevision und Ausrichtung einer ganzen Rente bei der IV-Stelle einreichen. In letzter Zeit sei eine wesentliche Verschlechterung seines Gesundheitszustandes eingetreten. Die IV-Stelle holte daraufhin den Arztbericht von Dr. med. F.___, Innere Medizin FMH, (Bericht vom 12. Dezember 2002; Urk. 12/14) und den Bericht der O.___ vom 26. April 2002 (unter Beilage der Sprechstunden-Berichte von Dr. med. W.___ vom 21. September 2001 und von Dr. med. H.___ und Dr. med. I.___ vom 22. Juni 2001; Urk. 12/13) ein und liess A.___ durch Dr. med. J.___, FMH Innere Medizin, Rheumatologie, Manuelle Medizin SAMM, medizinisch abklären (Bericht vom 17. Dezember 2002; Urk. 12/12). Im Weiteren liess sie Auszüge aus den individuellen Konti erstellen (Urk. 12/24). Mit Verfügung vom 5. Februar 2003 (Urk. 12/2) wurde der Anspruch auf eine Invalidenrente erneut abgewiesen.
1.3 Gegen diese Verfügung liess A.___ durch Rechtsanwalt Dr. Roland Ilg mit Eingabe vom 7. März 2003 (Urk. 15) Einsprache erheben und in der Hauptsache beantragen, es sei ihm eine ganze Rente zuzusprechen oder eventualiter seien berufliche Massnahmen zu gewähren. Mit Entscheid vom 17. April 2003 (Urk. 2 = Urk. 12/1) wurde die Einsprache abgewiesen.
2. Gegen diesen Einspracheentscheid liess A.___ am 23. Mai 2003 Beschwerde erheben (Urk. 1) mit folgenden Anträgen:
"1. Der angefochtene Einspracheentscheid sei aufzuheben.
2. Dem Beschwerdeführer sei eine ganze IV-Rente zuzusprechen.
3. Eventualiter: Es sei ihm eine halbe Rente oder zumindest eine halbe Härtefallrente zuzusprechen.
4. Subeventualiter seien berufliche Massnahmen und Stellenvermittlung zuzusprechen.
5. Es sei dem Beschwerdeführer ein unentgeltlicher Rechtsbeistand in der Person des Unterzeichneten zu bewilligen.
6. Kosten und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschwerdegegnerin."
Nachdem die IV-Stelle in ihrer Beschwerdeantwort vom 1. Juli 2003 (Urk. 11) die Abweisung der Beschwerde beantrag hatte, wurde gleichzeitig mit Abschluss des Schriftenwechsels Rechtsanwalt Dr. Roland Ilg als unentgeltlicher Rechtsbeistand für das vorliegende Verfahren bestellt (Verfügung vom 9. Juli 2003; Urk. 13).
Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen näher eingegangen.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG]). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung [IVG]). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen oder geistigen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 ATSG).
Zu den geistigen Gesundheitsschäden, welche in gleicher Weise wie die körperlichen eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG (seit 1. Januar 2003 in Verbindung mit Art. 8 Abs. 1 ATSG) zu bewirken vermögen, gehören neben den eigentlichen Geisteskrankheiten auch seelische Störungen mit Krankheitswert. Nicht als Auswirkungen einer krankhaften seelischen Verfassung und damit invalidenversicherungsrechtlich nicht als relevant gelten Beeinträchtigungen der Erwerbsfähigkeit, welche die versicherte Person bei Aufbietung allen guten Willens, Arbeit in ausreichendem Mass zu verrichten, zu vermeiden vermöchte, wobei das Mass des Forderbaren weitgehend objektiv bestimmt werden muss. Es ist festzustellen, ob und in welchem Masse eine versicherte Person infolge ihres geistigen Gesundheitsschadens auf dem ihr nach ihren Fähigkeiten offen stehenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt erwerbstätig sein kann. Dabei kommt es darauf an, welche Tätigkeit ihr zugemutet werden darf. Zur Annahme einer durch einen geistigen Gesundheitsschaden verursachten Erwerbsunfähigkeit genügt es also nicht, dass die versicherte Person nicht hinreichend erwerbstätig ist; entscheidend ist vielmehr, ob anzunehmen ist, die Verwertung der Arbeitsfähigkeit sei ihr sozialpraktisch nicht mehr zumutbar (vgl. BGE 127 V 298 Erw. 4c, 102 V 165; AHI 2001 S. 228 Erw. 2b, 2000 S. 151 Erw. 2a, 1996 S. 302 f. Erw. 2a, S. 305 Erw. 1a und S. 308 f. Erw. 2a sowie ZAK 1992 S. 170 f. Erw. 2a).
1.2 Gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG haben Versicherte Anspruch auf eine ganze Rente, wenn sie mindestens zu 66 2/3 Prozent, auf eine halbe Rente, wenn sie mindestens zu 50 Prozent oder auf eine Viertelsrente, wenn sie mindestens zu 40 Prozent invalid sind. In Härtefällen besteht gemäss Art. 28 Abs. 1bis IVG bereits bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente.
Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; vgl. BGE 128 V 30 Erw. 1, 104 V Erw. 2a und b).
1.3 Wurde eine Rente oder eine Hilflosenentschädigung wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades oder wegen fehlender Hilflosigkeit verweigert, so wird nach Art. 87 Abs. 4 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) eine neue Anmeldung nur geprüft, wenn die Voraussetzungen gemäss Abs. 3 dieser Bestimmung erfüllt sind. Danach ist im Revisionsgesuch glaubhaft zu machen, dass sich der Grad der Invalidität oder Hilflosigkeit der versicherten Person in einer für den Anspruch erheblichen Weise geändert hat. Tritt die Verwaltung auf die Neuanmeldung ein, so hat sie die Sache materiell abzuklären und sich zu vergewissern, ob die von der versicherten Person glaubhaft gemachte Veränderung des Invaliditätsgrades oder der Hilflosigkeit auch tatsächlich eingetreten ist; sie hat demnach in analoger Weise wie bei einem Revisionsfall nach Art. 41 IVG (seit 1. Januar 2003 Art. 17 Abs. 1 ATSG) vorzugehen (vgl. AHI 1999 S. 84 Erw. 1b mit Hinweisen; vgl. auch AHI 2000 S. 309 Erw. 1b mit Hinweisen). Stellt sie fest, dass der Invaliditätsgrad oder die Hilflosigkeit seit Erlass der früheren rechtskräftigen Verfügung keine Veränderung erfahren hat, so weist sie das neue Gesuch ab. Andernfalls hat sie zunächst noch zu prüfen, ob die festgestellte Veränderung genügt, um nunmehr eine anspruchsbegründende Invalidität oder Hilflosigkeit zu bejahen, und hernach zu beschliessen. Im Beschwerdefall obliegt die gleiche materielle Prüfungspflicht auch dem Gericht (vgl. BGE 117 V 198 Erw. 3a, 109 V 115 Erw. 2b).
1.4 Das Sozialversicherungsgericht hat den Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen und alle Beweismittel objektiv zu prüfen, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden, ob sie eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Leistungsanspruches gestatten. Insbesondere darf es beim Vorliegen einander widersprechender medizinischer Berichte den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (ZAK 1986 S. 188 Erw. 2a). Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Gutachtens ist im Lichte dieser Grundsätze entscheidend, ob es für die Beantwortung der gestellten Fragen umfassend ist, auf den erforderlichen allseitigen Untersuchungen beruht, die geklagten Beschwerden berücksichtigt und sich mit diesen sowie dem Verhalten der untersuchten Person auseinander setzt - was vor allem bei psychischen Fehlentwicklungen nötig ist -, in Kenntnis der und gegebenenfalls in Auseinandersetzung mit den Vorakten abgegeben worden ist, ob es in der Darlegung der medizinischen Zustände und Zusammenhänge einleuchtet, ob die Schlussfolgerungen des medizinischen Experten in einer Weise begründet sind, dass die rechtsanwendende Person sie prüfend nachvollziehen kann, ob der Experte oder die Expertin nicht auszuräumende Unsicherheiten und Unklarheiten, welche die Beantwortung der Fragen erschweren oder verunmöglichen, gegebenenfalls deutlich macht (BGE 122 V 160 Erw. 1c; U. Meyer-Blaser, Die Rechtspflege in der Sozialversicherung, BJM 1989, S. 30 f.; derselbe in H. Fredenhagen, Das ärztliche Gutachten, 3. Aufl. 1994, S. 24 f.).
2.
2.1 Die Beschwerdegegnerin ist auf die Neuanmeldung des Beschwerdeführers vom 28. Mai 2002 (Urk. 12/22) eingetreten. Zu untersuchen ist nunmehr, ob sich der rechtserhebliche Sachverhalt zwischen dem Erlass der rechtskräftigen Verfügung vom 24. Juni 1998 (Urk. 12/10) und dem angefochtenen Einspracheentscheid vom 17. April 2003 (Urk. 2 = Urk. 12/1) verändert hat, und ob die allenfalls festgestellte Veränderung genügt, um nunmehr eine anspruchsbegründende Invalidität zu bejahen.
Streitig und zu prüfen ist in erster Linie der Anspruch des Beschwerdeführers auf eine Invalidenrente.
2.2 Zur Begründung des angefochtenen Einspracheentscheids führt die Beschwerdegegnerin aus (Urk. 2), dem Beschwerdeführer sei eine angepasste Arbeitstätigkeit zu 100 % zumutbar. Wie bereits in der Verfügung vom 5. Februar 2003 aufgeführt (Urk. 12/10), betrage der Invaliditätsgrad 31 % und schliesse einen Anspruch auf eine Rente aus.
2.3 Dagegen bringt der Beschwerdeführer vor (Urk. 1), in der letzten Zeit sei eine wesentliche Verschlechterung seines Gesundheitszustandes eingetreten. Er sei schon lange und auch heute noch ununterbrochen arbeitsunfähig. Das Erwerbseinkommen sei im Übrigen viel zu hoch angesetzt. Es sei nicht berücksichtigt worden, dass eine angepasste Tätigkeit in der Industrie in Form einer Teilzeitarbeit faktisch gar nicht mehr existiere und auch nur schon von daher kaum ausgeübt werden könne. Auch sei kein angemessener Einschlag vorgenommen worden. Seine Persönlichkeit sei auch von einer tiefen, aussichtslosen Negativität durchzogen. Mithin würden auch psychiatrische Beschwerden vorliegen.
3.
3.1 Dr. F.___ diagnostiziert in seinem Bericht vom 12. Dezember 2002 (Urk. 12/14) ein lumboradikuläres Reizsyndrom L5 rechts bei mediolateraler Diskushernie L4/L5 rechts, muskulärer Insuffizienz und Hyperlordose, einen Status nach Verhebetrauma 1996, ein lumbovertebrales Schmerzsyndrom mit protrahiertem Verlauf, eine arterielle Hypertonie und Hyperurikämie, einen Verdacht auf Schlaf-Apnoe-Syndrom, einen Status nach Fraktur os scaphoides rechts (9.7.1991), eine allgemeine Adipositas sowie einen Verdacht auf steatosis hepatis. Eine Abklärung durch die Schlafklinik Y.___ sei geplant. Gegenüber seinem Bericht aus dem Jahre 1997 sei beim Beschwerdeführer eine Gewichtszunahme von 6 kg zu verzeichnen, die übrigen Befunde präsentierten sich ohne wesentliche Veränderung. Die Arbeitsunfähigkeit des Beschwerdeführers betrage seit 1. Dezember 1996 bis auf weiteres 100 %. Dem Beschwerdeführer sei keine Tätigkeit mehr zumutbar.
3.2 Dr. W.___, Oberarzt der O.___, führt in seinem Bericht vom 26. April 2002 (Urk. 12/13) aus, der Beschwerdeführer leide unter einem lumboradikulären Reiz-Syndrom L5 rechts bei mediolateraler Diskushernie L4/5 rechts. Er sei für seine zuletzt ausgeübte Tätigkeit bis am 22. Juni 2001 zu 100 % arbeitsunfähig gewesen. In der medizinischen Beurteilung der Arbeitsbelastbarkeit wurde durch den Arzt angegeben, das Heben und Tragen von leichten Gewichten (bis 9 kg) sei dem Beschwerdeführer oft, das Heben und Tragen von mittleren bis schweren Gewichten nie zumutbar. Beim Hantieren mit Werkzeugen sei er nur bei schweren/grobmanuellen Arbeiten eingeschränkt. Sowohl Arbeiten über Kopfhöhe als auch Rotation, vorgeneigtes Sitzen und Stehen, Knien und Kniebeugen seien ihm manchmal zumutbar. In einer längerdauernden Haltung sowie in der Fortbewegung bestünden keine namhaften Einschränkungen. Auch seien das Konzentrationsvermögen, das Auffassungsvermögen, die Anpassungsfähigkeit sowie die Belastbarkeit nicht eingeschränkt. In seinem beigelegten Sprechstundenbericht vom 21. September 2001 führte Dr. W.___ aus, der Beschwerdeführer bleibe für schwere körperliche Arbeiten zu 100 % arbeitsunfähig, für leichte körperliche Arbeiten in wechselnder Stellung mit Heben und Tragen bis 10 kg sei eine theoretische Arbeitsfähigkeit bis 50 % realistisch. Im Sprechstundenbericht von Dr. H.___ und Dr. I.___ vom 22. Juni 2001 wurden eine Lumboischialgie bei Segmentdegeneration L4/5, ein Status nach Fraktur Scaphoid rechts (1990) und eine Adipositas diagnostiziert. Zur Arbeitsfähigkeit haben sich die Ärzte in diesem Bericht nicht geäussert.
3.3 Dr. J.___ untersuchte den Beschwerdeführer am 12. Dezember 2002 ambulant in seiner Praxis (Urk. 12/12). Unter Berücksichtigung der Vorakten und der vom Beschwerdeführer mitgebrachten Röntgenbilder diagnostiziert dieser Arzt ein chronisches lumbovertebrales und lumbospondylogenes Syndrom bei Spondylose der LWS, asymptomatischer Diskushernie L4/5 sowie Dekonditionierung, eine somatoforme Schmerzstörung, einen Status nach Fraktur des Scaphoids rechts 1990 und Osteosynthese mit Spongiosaplastik, eine Adipositas (BMI 36) sowie eine Hypertonie. Der Beschwerdeführer sei unverändert für eine leichte bis mittelschwere körperliche Arbeit uneingeschränkt arbeitsfähig. Für eine schwere körperliche Arbeit dürfte eine Einschränkung wegen der bestehenden Dekonditionierung von 50 % bestehen. Nach angemessenem Training sei dem Beschwerdeführer aber auch eine schwere Arbeit wieder voll zumutbar. Entsprechend dem klinischen Untersuchungsbefund sei im Vergleich zu den 1997 protokollierten klinischen Befunden keine Verschlechterung aufgetreten. Insbesondere bestünden keine Zeichen eines radikulären Reiz- oder Ausfallsyndroms.
4.
4.1 1998 wurden beim Beschwerdeführer ein chronisches lumbospondylogenes Syndrom zufolge Dekonditionierung mit Haltungsinsuffizienz, muskulärer Dysbalance, leichter Wirbelsäulenfehlform mit lumbaler Hypolordose, leichter degenerativer Veränderungen der Bandscheibe L4/5 mit leichtgradiger medianer Diskusprotrusion, ein Status nach Fraktur des Scaphoids rechts 1990, Pseudoarthrose-Bildung und Osteosynthese mit Spongiosa-Plastik sowie eine Adipositas diagnostiziert (Urk. 12/16). Die Ärzte der Z.___ hielten den Beschwerdeführer für eine leichte bis mittelschwere, wechselbelastende Tätigkeit zu 100 % arbeitsfähig. Für körperliche Schwerarbeit bestehe wegen der aktuellen Dekonditionierung nur eine Arbeitsfähigkeit von 50 %, welche aber insbesondere nach einer medizinischen Trainings-Therapie innerhalb von 3 Monaten auf 100 % steigerbar sei. Der psychiatrische Gutachter (Urk. 12/15) äusserte einen Verdacht auf eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung, welcher jedoch kein Krankheitswert zukomme. Der Beschwerdeführer weise keine schwere psychische Störung auf, mit welcher sich eine Arbeitsfähigkeit erklären lasse. Das EVG wie auch das hiesige Gericht bestätigten in ihren Urteilen (Urk. 12/8-9), dass den beiden Gutachten volle Beweiskraft zukomme und darauf abgestellt werden könne.
4.2 Das am 17. Dezember 2002 von Dr. J.___ erstellte Gutachten (Urk. 12/12) bestätigt vollumfänglich die 1998 gestellten Diagnosen. Weiter führt der Arzt glaubhaft aus, es sei keine Verschlechterung des Gesundheitszustandes seit den klinischen Befunden des Z.___ aufgetreten. Insbesondere würden auch keine Zeichen eines radikulären Reiz- oder Ausfallsyndroms bestehen. Wohl sei damals im CT eine Bandscheibenprotrusion im Segment L4/5 beschrieben worden und im MRI vom Juni 2001 erkenne man eine kleine, nach kaudal luxierte Diskushernie. Dies sei damit zu erklären, dass sich die Methode des MRI besser für die Darstellung des Weichteilprozesses einer Diskushernie eigne und die Technik der bildgebenden Diagnostik im Verlauf von sechs Jahren Fortschritte gemacht haben dürfte. Natürlich würden im Verlauf von sechs Jahren auch die degenerativen Veränderungen fortgeschritten sein. Es bestehe aber weder anamnestisch noch aktuell klinisch eine Pathologie, die durch diese Diskushernie bedingt sei. Der Arzt kommt daher zum Ergebnis, dass der Beschwerdeführer unverändert für eine leichte bis mittelschwere körperliche Arbeit uneingeschränkt arbeitsfähig ist. Für eine körperlich schwere Arbeit schätzt er die Einschränkung wegen der bestehenden Dekonditionierung auf 50 %. Nach angemessenem Training sei aber auch eine schwere Arbeit wieder voll zumutbar. Weder in der Diagnose noch in der Arbeitsfähigkeit ist somit seit Erlass der erstmaligen Verfügung vom 24. Juni 1998 (Urk. 12/10) eine wesentliche Veränderung eingetreten. Daran vermögen auch die Vorbringen von Dr. F.___ nichts zu ändern (Bericht vom 12. Dezember 2002; Urk. 12/14). Der Arzt geht von der Unzumutbarkeit jeglicher Tätigkeit aus. Zur selben Einschätzung gelangte er bereits in seinem ärztlichen Zeugnis vom 24. Juni 1998 (Urk. 12/9 S. 6). Er setzt sich in seinem Bericht vom 12. Dezember 2002 aber weder mit den relevanten Vorakten noch mit den Ergebnissen der 1998 erstellten Gutachten auseinander. Auch begründet er nicht weiter, woraus er eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit ableitet. Widersprüchlich sind auch seine Aussagen, der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers habe sich verschlechtert (Urk. 12/14 lit. C Ziff. 1), die erhobenen Befunde hätten sich jedoch gegenüber seinem Bericht aus dem Jahre 1997 (Bericht vom 17. August 1997, Urk. 12/9 S. 2 Erw. I/2), abgesehen von einer Zunahme des Körpergewichtes um 6 kg, nicht wesentlich verändert (Urk. 12/14 zu lit. D Ziff. 5). Eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes hätte sich aber in den medizinischen Befunden niederschlagen müssen. Nicht nachvollziehbar ist im Weiteren, weshalb der Beschwerdeführer zwar in seinem Konzentrationsvermögen uneingeschränkt, sowohl im Auffassungsvermögen, der Anpassungsfähigkeit wie auch der Belastbarkeit eingeschränkt sein soll, obwohl Dr. E.___ in seinem psychiatrischen Gutachten vom 21. März 1998 (Urk. 12/15) weder eine schwere psychische Störung noch eine Schmerzverarbeitungsstörung mit Krankheitswert diagnostiziert hatte. Auch mit der von Dr. F.___ wiedergegebenen Tagesmüdigkeit bei Schlafstörungen hat sich Dr. E.___ bereits auseinandergesetzt (Urk. 12/15 S. 3 oben). In dem von der O.___ eingereichten Bericht vom 26. April 2002 (Urk. 12/13) wurde eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit bis am 22. Juni 2001 festgehalten. Für die Zeit danach äussert sich Dr. W.___ nicht explizit. Anhand des Formulars "Arbeitsbelastung: Medizinische Beurteilung" ist hingegen ersichtlich, dass er den Beschwerdeführer zwar für mittlere bis schwere Arbeiten und in der Haltung/Beweglichkeit als teilweise eingeschränkt betrachtet. In allen anderen physischen wie psychischen Funktionen bestehe jedoch keine wesentliche Einschränkung. Diese Einschätzung deckt sich denn auch annähernd mit den Ausführungen von Dr. J.___. Im Weiteren kann mit Bezug auf die Arbeitsfähigkeit weder auf den sehr kurz gehaltenen Bericht von Dr. W.___ noch auf die beigelegten Sprechstunden-Berichte abgestellt werden. Der Bericht von Dr. H.___ und Dr. I.___ vom 22. Juni 2001 äussert sich nicht zu einer allfälligen Arbeitsfähigkeit, Dr. W.___ widerspricht sich im Bericht vom 26. April 2002 mit Bezug auf den Bericht anlässlich der Wirbelsäulensprechstunde vom 21. September 2001 dahingehend, dass er damals eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit für schwere körperliche Arbeiten und eine 50%ige für leichte körperliche Arbeiten festhielt, obwohl gemäss Bericht vom 26. April 2002 eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit nur bis am 22. Juni 2001 bestanden haben soll. Zudem fällt auf, dass die Ärzte der O.___ von einem offensichtlich falschen Sachverhalt ausgegangen sind, demzufolge auch keine Kenntnis der Vorakten gehabt haben. In der Anamnese des Berichtes über die Wirbelsäulensprechstunde vom 22. Juni 2001 (Beilage zu Urk. 12/13) steht, der Beschwerdeführer beschreibe, er hätte vor ca. 8 - 9 Jahren einen Arbeitsunfall auf der Baustelle gehabt, wo er aus ca. 3 - 4 Metern von einem Kran gefallen sei mit Traumatisierung des Rückens, der Schultern und der Hand. Ein solcher Sachverhalt ist jedoch nicht aktenkundig. Ausgangspunkt der Beschwerden war vielmehr ein Vorfall am 14. Juni 1996, als der Beschwerdeführer beim Aufstellen eines Bohrhammers einen starken Schmerz im Rücken verspürt hatte (siehe dazu Urk. 12/9 Erw. I/1 und Urk. 12/8 S. 1 f.). Es besteht daher kein Anlass, am Gutachten von Dr. J.___ Zweifel aufkommen zu lassen. Insofern erübrigen sich auch weitere medizinische Abklärungen. Es ist davon auszugehen, dass sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers seit Erlass der früheren rechtskräftigen Verfügung vom 24. Juni 1998 nicht in einem für die Invalidenversicherung wesentlichen Ausmass verschlechtert hat. Dafür spricht auch, dass die subjektiven Angaben des Beschwerdeführers sich seit 1998 gleich geblieben sind (Urk. 12/16 S. 3 Ziff. 2, Urk. 12/15 S. 2 f., Urk. 12/13 und Urk. 12/12 S. 4 Ziff. 2).
4.3 Das EVG hat in seinem Entscheid vom 8. Oktober 2001 (Urk. 12/8) bestätigt, dass das der Verfügung vom 24. Juni 1998 (Urk. 12/10) zugrundegelegte Valideneinkommen wie auch das durch das hiesige Gericht berechnete Invalideneinkommen nicht zu beanstanden seien. Es wurde im Weiteren ausgeführt, dass ein leidensbedingter Abzug vom Tabellenlohn nicht schematisch, sondern in Berücksichtigung der gesamten Umstände des Einzelfalles vorzunehmen sei. Selbst bei Vornahme des Maximalabzuges von 25 % ergäbe sich aber noch keine Erwerbseinbusse, welche im vorliegenden Fall eine rentenbegründende Invalidität begründen könnte. Der Beschwerdeführer vermag denn auch nicht in überzeugender Weise vorzubringen, weshalb sich die Situation in Bezug auf das Invalideneinkommen bei Erlass der Verfügung vom 5. Februar 2003 (Urk. 12/2) anders darstellen sollte als im Jahr 1998. Seine Argumentation geht denn auch grundsätzlich von einem Teilzeitarbeitsverhältnis aus. Insoweit der Beschwerdeführer sinngemäss dafür hält, seine Restarbeitsfähigkeit sei nicht verwertbar oder dann nur in einer geschützten Werkstätte, ist dies unbegründet, da die ihm zumutbaren Tätigkeiten einerseits Gegenstand von Angebot und Nachfrage auf dem ihm offen stehenden Arbeitsmarkt sind (vgl. BGE 110 V 276 Erw. 4b; ZAK 1991 S. 320 Erw. 3b) und der Beschwerdeführer anderseits in deren Ausübung nicht derart eingeschränkt ist, dass eine Beschäftigung nur unter nicht realistischem Entgegenkommen des Arbeitgebers möglich wäre (ZAK 1991 S. 320 Erw. 3b, 1989 S. 321 Erw. 4a).
Im Gegensatz zur berechneten Erwerbseinbusse durch das hiesige Gericht im Urteil vom 26. Mai 2000 (Urk. 12/9) im Umfange von Fr. 3'916.-- legte die Beschwerdegegnerin ihrer Verfügung vom 5. Februar 2003 (Urk. 12/7), ausgehend von einem Valideneinkommen im Jahre 2003 von Fr. 62'164.-- und einem Invalideneinkommen von Fr. 43'173.--, eine Einbusse von Fr. 18'991.-- oder einen Invaliditätsgrad von 31 % zugrunde, obwohl sich die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers in der Zwischenzeit nicht verändert hat. Das unbestrittene Valideneinkommen des Beschwerdeführers im Jahre 1998 betrug Fr. 58'000.-- (Urk. 12/9 S. 6 Erw. II/3a, und Urk. 12/8 S. 7 Erw. 3a). In Berücksichtigung der Nominallohnentwicklung im Jahr 1999 von 0,3 %, im Jahr 2000 von 1,3 %, im Jahr 2001 von 2,5 %, im Jahr 2002 von 1,8 % und im Jahr 2003 von 1,3 % (Die Volkswirtschaft 7-2003 S. 91 Tabelle B10.2) beträgt das mögliche Valideneinkommen im Jahr 2003 Fr. 62'290.--. Da dem Beschwerdeführer die Verwertung seiner Restarbeitsfähigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt zumutbar ist und kein tatsächlich erzieltes Einkommen vorliegt, ist für die Bemessung des Invalideneinkommens auf die Schweizerische Lohnstrukturerhebung (LSE) des Bundesamtes für Statistik (BfS) abzustellen (BGE 126 V 76 Erw. 3b/bb). Nach der Rechtsprechung (BGE 126 V 77 Erw. 3b/bb) ist dabei auf den Median der standardisierten Bruttolöhne abzustellen: Gemäss Tabelle A1 der LSE 2000 beträgt der Zentralwert für die mit einfachen und repetitiven Tätigkeiten (Anforderungsniveau 4) im privaten Sektor bei einer wöchentlichen Arbeitszeit von 40 Stunden beschäftigten Männer monatlich Fr. 4'437.-- brutto. In der Annahme, die betriebsübliche Wochenarbeitszeit betrage wie im Jahre 2001 weiterhin 41,7 Stunden (Die Volkswirtschaft 7-2003 S. 90 Tabelle B9.2), und in Berücksichtigung der Lohnentwicklung von 2,5 % für 2001, von 1,8 % für 2002 und von 1,3 % für 2003 führt dies zu einem Betrag von monatlich Fr. 4'889.--, beziehungsweise von jährlich Fr. 58'668.--. Indem die Beschwerdegegnerin von einem jährlich zumutbaren Invalideneinkommen von Fr. 43'173.-- ausgegangen ist, hat sie den Einschränkungen des Beschwerdeführers in sehr grosszügiger Weise Rechnung getragen, entspricht doch dieser Betrag einem um gute 26 % reduzierten Tabellenlohn, was grundsätzlich in diesem Ausmass nicht mehr zulässig wäre (BGE 126 V 80 Erw. 5b/cc). Die Beschwerde erweist sich insoweit als unbegründet und ist abzuweisen.
5.
5.1 Zu prüfen bleibt das im Subeventualantrag gestellte Gesuch um berufliche Eingliederungsmassnahmen und Stellenvermittlung.
5.2 Gemäss Art. 17 IVG hat die versicherte Person Anspruch auf Umschulung auf eine neue Erwerbstätigkeit, wenn die Umschulung infolge Invalidität notwendig ist und dadurch die Erwerbsfähigkeit voraussichtlich erhalten oder wesentlich verbessert werden kann (Abs. 1). Der Umschulung auf eine neue Erwerbstätigkeit ist die Wiedereinschulung in den bisherigen Beruf gleichgestellt (Abs. 2). Als Umschulung gelten gemäss Art. 6 Abs. 1 IVV Ausbildungsmassnahmen, die Versicherte nach Abschluss einer erstmaligen beruflichen Ausbildung oder nach Aufnahme einer Erwerbstätigkeit ohne vorgängige berufliche Ausbildung wegen ihrer Invalidität zur Erhaltung oder wesentlichen Verbesserung der Erwerbsfähigkeit benötigen.
Als invalid im Sinne von Art. 17 IVG gilt, wer nicht hinreichend eingegliedert ist, weil der Gesundheitsschaden eine Art und Schwere erreicht hat, welche die Ausübung der bisherigen Erwerbstätigkeit ganz oder teilweise unzumutbar macht (vgl. BGE 113 V 263 Erw. 1b mit Hinweisen). Dabei muss der Invaliditätsgrad ein bestimmtes erhebliches Mass erreicht haben; nach der Rechtsprechung ist dies der Fall, wenn die versicherte Person in den ohne zusätzliche berufliche Ausbildung noch zumutbaren Erwerbstätigkeiten eine bleibende oder längere Zeit dauernde Erwerbseinbusse von etwa 20 Prozent erleidet (BGE 124 V 110 f. Erw. 2b; AHI 2000 S. 27 Erw. 2b und S. 62 Erw. 1 je mit Hinweisen).
Art. 18 Abs. 1 Satz 1 IVG bestimmt, dass eingliederungsfähigen invaliden Versicherten nach Möglichkeit geeignete Arbeit vermittelt wird. Die im Zusammenhang mit dem Anspruch auf Arbeitsvermittlung relevante Invalidität besteht darin, dass die versicherte Person bei der Suche nach einer geeigneten Arbeitsstelle aus gesundheitlichen Gründen Schwierigkeiten hat (Meyer-Blaser, Zum Verhältnismässigkeitsgrundsatz im staatlichen Leistungsrecht, Diss. Bern 1985, S. 190 f.). Zur Arbeitsvermittlung nach Art. 18 Abs. 1 Satz 1 IVG ist zum Beispiel berechtigt, wer aus invaliditätsbedingten Gründen spezielle Anforderungen an den Arbeitsplatz (z.B. Sehhilfen) oder den Arbeitgeber (z.B. Toleranz gegenüber invaliditätsbedingt notwendigen Ruhepausen) stellen muss und demzufolge aus invaliditätsbedingten Gründen für das Finden einer Stelle auf das Fachwissen und entsprechende Hilfe der Vermittlungsbehörden angewiesen ist. Bei voller Arbeitsfähigkeit für leichte Tätigkeiten ist der Invaliditätsbegriff von Art. 18 Abs. 1 Satz 1 IVG nicht erfüllt. Denn die Suche einer Anstellung, in deren Rahmen leichte Tätigkeiten vollzeitig verrichtet werden können, unterliegt keinen solchen Anforderungen und Einschränkungen im eben umschriebenen Sinne (Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts vom 15. Juli 2002 in Sachen F., I 421/01, mit Hinweisen).
5.3 Der Beschwerdeführer verlangte erstmals anlässlich seiner Einsprache vom 7. Mai 2003 (Urk. 15) berufliche Eingliederungsmassnahmen. Im Einspracheentscheid vom 17. April 2003 (Urk. 2) führte die Beschwerdegegnerin dazu aus, für die Ausübung der genannten angepassten Tätigkeiten seien keine beruflichen Massnahmen notwendig. Der Beschwerdeführer sei trotz Behinderung in der Lage, selbständig eine Anstellung zu suchen. Eine Arbeitsvermittlung sei deshalb nicht angezeigt.
Dagegen bringt der Beschwerdeführer vor, da bei ihm unbestrittenermassen eine erhebliche Arbeitsunfähigkeit im angestammten Beruf vorliege, habe er zumindest Anspruch auf berufliche Massnahmen, Umschulung und auf Arbeitsvermittlung (Urk. 1).
5.4 Dem Beschwerdeführer ist gemäss ärztlichem Gutachten von Dr. J.___ nach wie vor zumutbar, eine der Behinderung angepasste Tätigkeit im Umfange von 100 % auszuüben und dadurch ein rentenausschliessendes Einkommen zu erzielen. Bei den bereits anlässlich der erstmaligen Anmeldung in Betracht gezogenen Tätigkeiten (Urk. 12/8 S. 8) handelt es sich durchwegs um Beschäftigungen des Anforderungsniveaus 4 (einfache und repetitive Tätigkeiten). Bei diesen Stellen ist grundsätzlich davon auszugehen, dass eine innerbetriebliche Anlehrphase zur Einarbeitung genügt. Im Vergleich zur früher ausgeübten Tätigkeit als Bohrarbeiter sind die dem Beschwerdeführer im Rahmen seiner Selbsteingliederungspflicht offen stehenden Hilfstätigkeiten als gleichwertig zu betrachten. Daneben ist im Weiteren zu berücksichtigen, dass sowohl im Gutachten der Z.___ vom 7. November 1997 (Urk. 12/16) wie auch im Gutachten von Dr. J.___ vom 17. Dezember 2002 (Urk. 12/12) davon ausgegangen worden ist, der Beschwerdeführer könnte nach einem angemessenen Training auch wieder körperliche Schwerarbeit leisten. Dem Beschwerdeführer wäre somit sogar eine Arbeit in seinem angestammten Tätigkeitsbereich als Bohrarbeiter unter den gegebenen Umständen wieder voll zumutbar, was einen Berufswechsel generell unnötigen machen würde.
Bei der Zusprechung von beruflichen Massnahmen muss neben der Eignung der Massnahme auch die objektive und subjektive Eingliederungsfähigkeit des Versicherten berücksichtigt werden. Dabei ist grundsätzlich im vorliegenden Fall nicht nur an den sprachlichen und bildungsmässigen Fähigkeiten des Beschwerdeführers zu zweifeln, sondern auch an seiner subjektiven Bereitschaft, seine Arbeitsfähigkeit im Rahmen des Möglichen einzusetzen. Der Beschwerdeführer hat, obwohl ihm im Jahr 1998 eine volle Arbeitsfähigkeit für leichte Arbeiten attestiert worden war, keine Erwerbstätigkeit mehr aufgenommen (Urk. 12/12 S. 3). Auch hat sich sein Dekonditionierungszustand seit 1998 nicht verbessert. Sowohl im Gutachten der Z.___ vom 7. November 1997 (Urk. 12/16) wie auch im Gutachten von Dr. J.___ vom 17. Dezember 2002 (Urk. 12/12) wurde darauf hingewiesen, dass mit einer entsprechenden medizinischen Trainingstherapie die Arbeitsfähigkeit auch für schwere Arbeiten wieder vollständig hergestellt werden könnte. Auch aus diesen Gründen besteht kein Anspruch auf berufliche Massnahmen, weder auf eine Umschulung, noch auf Arbeitsvermittlung, weshalb die Beschwerde ebenfalls in diesem Punkt abzuweisen ist.
6. Da Rechtsanwalt Roland Ilg mit Verfügung vom 9. Juli 2003 als unentgeltlicher Rechtsbeistand für das vorliegende Verfahren bestellt worden ist (Urk. 13), ist er bei diesem Ausgang des Verfahrens aus der Gerichtskasse zu entschädigen. Nach Einsicht in die Kostennote (Urk. 16) und in Anwendung von § 34 Abs. 1 GSVGer in Verbindung mit §§ 10, 8 und 9 der Verordnung über die sozialversicherungsgerichtlichen Gebühren, Kosten und Entschädigungen vom 6. Oktober 1994 ist die Entschädigung auf Fr. 1'300.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) festzusetzen.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Der unentgeltliche Rechtsvertreter des Klägers, Rechtsanwalt Roland Ilg, Zürich, wird mit Fr. 1'300.-- (Honorar und Auslagenersatz inkl. Mehrwertsteuer) aus der Gerichtskasse entschädigt.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Dr. Roland Ilg
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherung
sowie an die Gerichtskasse
5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgenössischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden.
Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgenössischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugehörige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die beschwerdeführende Person sie in Händen hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).