IV.2003.00144
Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
II. Kammer
Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichter Meyer
Sozialversicherungsrichterin Pfiffner Rauber
Gerichtssekretärin Dall'O
Urteil vom 23. Juli 2003
in Sachen
D.___
Beschwerdeführer
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich (SVA)
IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1.
1.1 D.___, geboren 1983, leidet an einem psychoorganischen Syndrom (vgl. die Diagnose in Urk. 7/6 S. 1 lit. A) und absolviert seit 12. August 2002 eine Anlehre als Metallarbeiter bei A.___, "___" (Urk. 7/17). Er meldete sich erstmals am 30. Mai 2001 bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug (berufliche Massnahmen) an. Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, holte einen Probewochenbericht beim Arbeitgeber (Urk. 7/14) ein. Mit Verfügung vom 18. April 2002 sprach sie dem Versicherten berufliche Massnahmen in Form der Übernahme der Mehrkosten für die BBT-Anlehre zum Metallarbeiter bei A.___, "___" sowie mit Verfügungen vom 8. August 2002 (Urk. 7/3, Urk. 7/5) und 20. Januar 2003 (Urk. 7/2, Urk. 7/4) die entsprechenden Taggelder zu.
1.2 Am 16. Dezember 2002 ersuchte die Wohngemeinschaft C.___, "___" für den Versicherten um Kostengutsprache für das betreute Wohnen im Rahmen der erstmaligen beruflichen Ausbildung (Urk. 7/16), worauf die IV-Stelle den Arztbericht von Dr. med. B.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 21. Februar 2003 einholte (Urk. 7/6). Die Kostengutsprache für das betreute Wohnen im Rahmen der erstmaligen beruflichen Ausbildung wurde von der IV-Stelle mit Verfügung vom 17. März 2003 abgelehnt, da dieses nicht vorwiegend durch Invaliditätsfaktoren begründet sei (Urk. 3/1). Die vom Versicherten dagegen erhobene Einsprache (Urk. 3/3 = Urk. 7/19) wurde mit Einspracheentscheid vom 30. April 2003 abgewiesen, da die Notwendigkeit des betreuten Wohnens in der medizinischen Beurteilung nicht vorwiegend mit Invaliditätsfaktoren begründet werde (Urk. 2 = Urk. 7/1).
2. Gegen den Einspracheentscheid vom 30. April 2003 erhob der Versicherte mit Eingabe vom 25. Mai 2003 unter Beilage eines Arztberichtes von Dr. B.___ vom 24. Mai 2003 (3/4) Beschwerde und beantragte die Übernahme der Kosten für das betreute Wohnen in der Wohngemeinschaft C.___ im Rahmen der erstmaligen beruflichen Ausbildung (Urk. 1). In ihrer Beschwerdeantwort vom 4. Juli 2003 schloss die IV-Stelle auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 6). Mit Nachtrag vom 7. Juli 2003 (Urk. 8) reichte der Versicherte einen Arztbericht der E.___ vom 2. Juni 2003 zu den Akten (Urk. 9), worauf mit Verfügung vom 9. Juli 2003 der Schriftenwechsel geschlossen wurde (Urk. 10).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Die Verwaltung hat die massgebende Gesetzesbestimmung über die erstmalige berufliche Ausbildung (Art. 16 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG) und die Invalidität für eine erstmalige berufliche Ausbildung im angefochtenen Einsprachentscheid zutreffend wiedergegeben (Urk. 2). Darauf kann verwiesen werden.
1.2 Hat eine versicherte Person Anspruch auf eine erstmalige berufliche Ausbildung gemäss Art. 16 IVG, so übernimmt die Invalidenversicherung nebst den Kosten der Ausbildung auch die Kosten von Verpflegung und Unterkunft, wenn die versicherte Person infolge ihrer Invalidität in einer Ausbildungsstätte untergebracht wird (Art. 5 Abs. 5 der Verordnung über die Invalidenversicherung, IVV). Bei auswärtiger Verpflegung und Unterkunft ausserhalb einer Ausbildungsstätte vergütet die Versicherung vorbehältlich tariflicher Vereinbarungen (Art. 24 Abs. 2 IVV) für die Verpflegung die Beträge nach Art. 90 Abs. 4 lit. a und b IVV (Art. 5 Abs. 6 lit. a IVV) und für die Unterkunft die ausgewiesenen notwendigen Kosten, höchstens aber den Betrag nach Art. 90 Abs. 4 lit. c IVV (Art. 5 Abs. 6 lit. b IVV).
1.3 Die dargelegten Bestimmungen sind nach Sinn und Zweck sowie gemäss der gesetzlichen Systematik dahingehend auszulegen, dass eine Leistungspflicht der Invalidenversicherung für auswärtige Unterkunft und Verpflegung ausserhalb einer Ausbildungsstätte nur dann besteht, wenn diese wegen der konkret in Frage stehenden invaliditätsbedingten erstmaligen beruflichen Ausbildung erforderlich ist. Die Rechtsprechung zu Art. 5 IVV setzt für die Leistungspflicht der Invalidenversicherung voraus, dass die auswärtige Unterkunft und Verpflegung ausserhalb einer Ausbildungsstätte durch eben diese Ausbildung bedingt ist, für welche ihrerseits die invaliditätsmässigen Anspruchsvoraussetzungen erfüllt sein müssen (ZAK 1988 S. 91, ZAK 1990 S. 101).
2.
2.1 Strittig und zu prüfen ist, ob der Beschwerdeführer Anspruch auf die Übernahme der Kosten für das betreute Wohnen in der Wohngemeinschaft C.___, "___" im Rahmen seiner erstmaligen beruflichen Ausbildung hat.
2.2 Der Beschwerdeführer macht geltend, seit seinem Eintritt in die Wohngemeinschaft C.___ am 17. November 2002 falle es ihm leichter, sich zu konzentrieren und effizienter zu arbeiten, was auch dazu führe, dass er eine bessere Ausbildung machen könne, nämlich eine Anlehre als Metallverarbeiter nach dem Berufsbildungsgesetz (BBG; Urk. 1).
2.3 Der Arbeitgeber führte am 2. April 2003 im Rahmen des Einspracheverfahrens aus, seit der Beschwerdeführer in der Wohngemeinschaft C.___ wohne, hätten folgende Verbesserungen erreicht werden können (Urk. 3/3 S. 1):
- "Zuverlässigkeit verbessert (Auftragserteilung, Einhalten von Anweisungen, Verlässlichkeit)
- Umgang mit Betriebseinrichtungen und Material (Ordnung, Sorgfalt, Materialverbrauch)
- Ausbildungsstand (Hausaufgaben, Lernen)
- Pünktlichkeit (kürzerer Arbeitsweg)
- Hygiene
- Leistungsfähigkeit verbessert. Aufgrund des gezeigten Gesamtleistungsvermögens stufen wir ihn, was die wirtschaftliche Verwertbarkeit anbelangt, auf 80 % (= geschätzter Leistungslohn höher als Fr. 13.--) ein."
Aus diesen Gründen sei beschlossen worden, dass der Beschwerdeführer eine Anlehre als Metallbearbeiter nach dem BBG absolvieren könne mit dem Ziel für eine rentenfreie Eingliederung und Platzierung auf dem offenen Arbeitsmarkt. Ohne das betreute Wohnen würde mit Sicherheit eine Verschlechterung der erwähnten Gründe stattfinden, was in letzter Konsequenz bedeuten würde, dass die Ausbildung in eine IV-Anlehre umgewandelt werden müsste, wobei als Anschlusslösung nur eine geschützte Werkstätte mit einer entsprechenden Invalidenrente in Frage käme (Urk. 3/3 S. 1 f.).
In seinem Schreiben vom 7. April 2003 wies der Arbeitgeber wiederum darauf hin, dass der Beschwerdeführer dringend auf den Betreuungsrahmen und die Unterstützung durch die Wohngemeinschaft C.___ angewiesen sei (Urk. 7/7).
Bereits im Probewochenbericht vom 22. März 2002 hatte der Arbeitgeber festgehalten, dass für den Beschwerdeführer die Arbeitszeit und der Reiseweg mehr als zwölf Stunden täglich dauere, weshalb eine betreute Wohnmöglichkeit im Raum Schaffhauen in Betracht gezogen werden müsste, da der Beschwerdeführer Mühe mit der Pünktlichkeit bekunde und dadurch zusätzlich in seiner Sozialkompetenz gefördert werden könnte (Urk. 7/14 S. 3).
2.4 In seinem Bericht vom 21. Februar 2003 diagnostizierte Dr. B.___ ein infantiles psychoorganisches Syndrom (Ziff. 404 des Anhangs der Verordnung über Geburtsgebrechen, GgV), eine nicht näher bezeichnete neurotische Störung mit sozial-ängstlichen und depressiven Zügen (ICD-10: F 48.9), Probleme in der Beziehung zum Vater (ICD-10: Z 63.1) sowie Feindseligkeit gegenüber dem Kind (ICD-10: Z 62.3; Urk. 7/6 S. 1 lit. A). Dr. B.___ erklärte, die vorhandenen Schwierigkeiten im Zusammenhang mit der Ausbildung seien auf die angegebenen psychiatrischen Diagnosen zurückzuführen. Das begleitete Wohnen sei sicherlich während der Ausbildungszeit und allenfalls auch darüber hinaus aus psychiatrischer Sicht dringend angezeigt (Urk. 7/6 S. 4).
Am 24. Mai 2003 berichtete Dr. B.___, beim Beschwerdeführer bestehe aufgrund seines nach wie vor ausgewiesenen Geburtsgebrechens (infantiles psychoorganisches Syndrom) ein schwerer Gesundheitsschaden, der im Sinne von Art. 16 IVG als invaliditätsbedingte Einschränkung verstanden werden müsse und der seine Ausbildung massgeblich behindere und in wesentlichem Umfang zusätzliche Kosten entstehen lasse. Sowohl das betreute Wohnen als auch die medizinischen Massnahmen seien daher notwendig, um die invaliditätsbedingten Einschränkungen der erstmaligen beruflichen Ausbildung zu korrigieren und sie damit überhaupt zu ermöglichen (Urk. 3/4 S. 2)
2.5 Die behandelnden Ärzte der E.___ hielten am 2. Juni 2003 fest, aufgrund der erhobenen Vorgeschichte und der psychiatrischen Befunde erachteten sie die Unterbringung des Beschwerdeführers in der Wohngemeinschaft C.___ während der Arbeitstage als klar indiziert und sinnvoll (Urk. 9).
3.
3.1 Die Würdigung der vorhandenen Akten ergibt, dass aufgrund des infantilen psychoorganischen Syndroms sowie der psychischen Probleme des Beschwerdeführers eine entsprechende Unterkunft in der Wohngemeinschaft C.___ zur Erreichung des beruflichen Ausbildungsziels als notwendig und geeignet erscheint. Wie der Arbeitgeber ausführte, konnten einerseits die Leistungen des Beschwerdeführers durch Unterbringung in der Wohngemeinschaft C.___ beträchtlich verbessert werden (Urk. 3/3 S. 1) und andererseits wäre die Ausbildung ohne betreute Wohnmöglichkeit gefährdet (Urk. 3/3 S. 2, Urk. 7/7). Sodann erachteten sowohl Dr. B.___ als auch die behandelnden Ärzte der E.___ aus psychiatrischer Sicht die Unterbringung des Beschwerdeführers aufgrund der Ausbildung als klar indiziert und sinnvoll (Urk. 3/4 S. 2, Urk. 9). Aus den vorliegenden Berichten ist mithin zu schliessen, dass die Unterbringung in der Wohngemeinschaft durch die erstmalige berufliche Ausbildung bedingt ist, deren Erfolg eine adäquate Wohnsituation voraussetzt, wie sie dem Beschwerdeführer in der Wohngemeinschaft C.___ geboten wird. Dass dabei auch invaliditätsfremde Gründe vorliegen, wie beispielsweise die ungünstigen familiären Verhältnisse des Beschwerdeführers, vermag daran nichts zu ändern, handelt es sich dabei doch nur um einen Teilaspekt, während der Hauptgrund für die Unterbringung in der Wohngemeinschaft überwiegend durch die erstmalige berufliche Ausbildung bedingt ist. Mithin stehen die dem Beschwerdeführer durch die Unterbringung in der Wohngemeinschaft entstehenden Kosten in einem engen Kausalzusammenhang mit der erstmaligen beruflichen Ausbildung.
Demnach hat die Beschwerdegegnerin für die Kosten der Unterbringung des Beschwerdeführers in der Wohngemeinschaft C.___ im Rahmen der erstmaligen beruflichen Ausbildung aufzukommen, wobei sie über Beginn und Umfang der Kostenübernahme eine neue Verfügung zu erlassen haben wird.
3.2 Nach dem Gesagten ist in Gutheissung der Beschwerde der angefochtene Einspracheentscheid der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 30. April 2003 aufzuheben mit der Feststellung, dass der Beschwerdeführer Anspruch auf Übernahme der Kosten für das betreute Wohnen in der Wohngemeinschaft C.___, "___" im Rahmen der erstmaligen beruflichen Ausbildung hat, und es ist die Sache an die IV-Stelle zurückzuweisen, damit sie die Kostenübernahme in masslicher und zeitlicher Hinsicht festsetze.
Das Gericht erkennt:
1. In Gutheissung der Beschwerde wird der angefochtene Einspracheentscheid der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 30. April 2003 aufgehoben, und es wird festgestellt, dass der Beschwerdeführer Anspruch auf Übernahme der Kosten für das betreute Wohnen in der Wohngemeinschaft C.___, "___" im Rahmen der erstmaligen beruflichen Ausbildung hat, und es wird die Sache an die IV-Stelle zurückgewiesen, damit sie die Kostenübernahme in masslicher und zeitlicher Hinsicht festsetze.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- D.___
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherung
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgenössischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden.
Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgenössischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugehörige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die beschwerdeführende Person sie in Händen hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).