IV.2003.00145

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich

III. Kammer

Sozialversicherungsrichter Faesi, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Annaheim
Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer Müller
Gerichtssekretär Guggisberg

Urteil vom 16. März 2004

in Sachen

B.___
 
Beschwerdeführerin

vertreten durch Rechtsanwältin Barbara Laur
c/o Schuhmacher Gabathuler Pfändler Furthmann Laur Rechtsanwälte
Schifflände 22, Postfach 126, 8024 Zürich

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich (SVA)
IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin


Sachverhalt:
1.       Die 1957 im Irak geborene B.___ ist gelernte Grundschullehrerin. 1995 reiste sie zusammen mit ihrem Mann und den vier Kindern in die Schweiz ein und war seither ausschliesslich als Hausfrau und Mutter tätig (Urk. 9/15). Am 10. Dezember 2002 beantragte sie unter Hinweis auf eine Schilddrüsenkrankheit, starke Migräne und psychische Leiden bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, die Ausrichtung einer Invalidenrente (Urk. 9/15). Die Verwaltung liess in der Folge den Auszug aus dem individuellen Konto erstellen (Urk. 9/14) und holte den Bericht des Dr. med. A.___, Spezialarzt für allgemeine Medizin FMH, vom 17. Februar 2003 (Urk. 9/7/1) ein. Nach Rücksprache mit dem internen medizinischen Dienst (Urk. 9/6) verneinte die IV-Stelle den Leistungsanspruch mit Verfügung vom 14. März 2003 (Urk. 9/5). Die Einsprache vom 25. März 2003 (Urk. 9/3) wurde mit Entscheid vom 16. April 2003 abgewiesen (Urk. 2 = Urk. 9/1).

2.       Gegen den Einspracheentscheid liess B.___, vertreten durch Rechtsanwältin Barbara Laur, am 26. Mai 2003 Beschwerde erheben und folgendes Rechtsbegehren stellen (Urk. 1):
"1.         Die Verfügung vom 14. März 2003 und der Einspracheentscheid vom 16. April 2003 seien aufzuheben und die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, der Beschwerdeführerin die Leistungen aus der Invalidenversicherung zu erbringen, insbesondere ihr ab 10. Dezember 2001 eine ganze IV-Rente auszurichten.
 2.         Eventualiter sei die Sache zur ergänzenden Abklärung und anschliessenden Neubeurteilung an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen.
       Alles unter Entschädigungsfolgen zulasten der Beschwerdegegnerin."
         Das gleichzeitig gestellte Gesuch um unentgeltliche Rechtsvertretung wurde mit Verfügung vom 5. Juni 2003 bewilligt (Urk. 5). Die Verwaltung schloss am 5. September 2003 auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 8). Mit Replik vom 30. November 2003 liess die Beschwerdeführerin an ihrem Rechtsbegehren festhalten (Urk. 12) und den Bericht des Dr. med. C.___, Spezialarzt für Psychiatrie und Psychotherapie FMH, vom 14. Oktober 2003 (Urk. 13/1) sowie den Bericht der Neurologischen Klinik und Poliklinik des Universitätsspitals Zürich vom 1. Juli 2003 (Urk. 13/2) einreichen. Nachdem die Verwaltung die Frist zur Einreichung einer Duplik hatte ungenutzt verstreichen lassen, wurde der Schriftenwechsel am 30. Januar 2004 geschlossen (Urk. 16).

Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG]). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung [IVG]). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen oder geistigen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 ATSG).
1.2 Fettleibigkeit begründet grundsätzlich keine leistungsbegründende Invalidität, wenn sie keine körperlichen oder geistigen Schäden bewirkt und nicht die Auswirkung von solchen Schäden ist. Hingegen muss sie unter Berücksichtigung der besonderen Gegebenheiten des Einzelfalles als invalidisierend betrachtet werden, wenn sie weder durch geeignete Behandlung noch durch zumutbare Gewichtsabnahme auf ein Mass reduziert werden kann, bei welchem das Übergewicht in Verbindung mit allfälligen Folgeschäden keine voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde Beeinträchtigung der Erwerbsfähigkeit bzw. der Betätigung im bisherigen Aufgabenbereich zur Folge hat (ZAK 1984 S. 345 f. Erw. 3; nicht publiziertes Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichtes in Sachen A. vom 28. Januar 1994, I 304/93).
1.3     Gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG haben Versicherte Anspruch auf eine ganze Rente, wenn sie mindestens zu 66 2/3 Prozent, auf eine halbe Rente, wenn sie mindestens zu 50 Prozent oder auf eine Viertelsrente, wenn sie mindestens zu 40 Prozent invalid sind. In Härtefällen besteht gemäss Art. 28 Abs. 1bis IVG bereits bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente.
1.4     Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 261 Erw. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 261 Erw. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 Erw. 4b.cc).
         Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 125 V 352 Erw. 3a, 122 V 160 Erw. 1c).

2.       Streitig ist der Anspruch der Beschwerdeführerin auf eine Invalidenrente. Die Verwaltung verneinte einen solchen mit der Begründung, dass die Arbeitsunfähigkeit der Beschwerdeführerin vor allem durch das Abhängigkeitsverhalten (Fettleibigkeit) begründet sei und deshalb keine Invalidität im Sinne des Gesetzes vorliege. Eine Ernährungsberatung sei ohne Erfolg gewesen, weil die Beschwerdeführerin ihre Ess- und Bewegungsgewohnheiten nicht gross verändert habe. Die Einnahme von Medikamenten werde von ihr ebenfalls nicht korrekt durchgeführt (Urk. 2, 9/1 und 9/4).
         Die Beschwerdeführerin brachte demgegenüber vor, dass ab 1998 gesundheitliche Probleme aufgetreten seien. Neben psychischen Problemen habe es sich um diffuse somatische Störungen gehandelt, wobei erst nach einiger Zeit eine Schilddrüsenkrankheit (Basedow-Krankheit) diagnostiziert worden sei. Es treffe nicht zu, dass die gesundheitlichen Einschränkungen allein auf die Adipositas zurückzuführen seien. Beim Auftreten der gesundheitlichen Probleme sei sie bei 160 cm Körpergrösse 78 kg schwer gewesen. Erst seit Bestehen der Schilddrüsenkrankheit sei das Körpergewicht auf 115 kg gestiegen. Das Übergewicht sei zumindest zum grössten Teil auf die Schilddrüsenkrankheit zurückzuführen. Daneben leide sie seit Jahren an einer reaktiven Depression und an chronischer Migräne. Soweit die Verwaltung eine ungenügende Umstellung der Ess- und Bewegungsgewohnheiten sowie eine unkorrekte Medikamenteneinnahme als Grundlage für eine Leistungskürzung betrachte, fehle es bereits an den gesetzlichen Anforderungen der genügenden schriftlichen Mahnung (Urk. 1). Replicando sei auf den nachgereichten Bericht des Psychiaters Dr. C.___, aus dem eine vollständige Arbeitsunfähigkeit in der Erwerbsfähigkeit und eine solche von höchstens 30 % in der Tätigkeit als Hausfrau hervorgehe, verwiesen (Urk. 12).

3.       Zu prüfen ist, ob eine Invalidität im Sinne von Art. 8 Abs. 1 ATSG in Verbindung mit Art. 4 Abs. 1 IVG vorliegt.
3.1     Dr. A.___ stellte am 17. Februar 2003 die Diagnosen:
- Morbus basedow mit Struma diffusa, 1998 mit Hyperthyreose und Exothalmus rechts, 2003 mit hyperthyreoter Stoffwechsellage und Substitution Eltroxin,
- chronisch rezidivierende Migräneattacken (3 - 5 pro Woche),
- Obesitas per magna: 115 kg bei 160 cm Grösse und
- reaktive Depression
         und führte aus, dass die Beschwerdeführerin 1998 in einem hyperthyreoten Zustand 78 kg schwer gewesen sei sowie eine vergrösserte Schilddrüse aufgezeigt habe. Es sei im Juli 1998 eine Radio-Jod-Therapie durchgeführt worden. In der Folge habe die Beschwerdeführerin trotz Eltroxin-Substitution massiv zugenommen. Heute weise die 160 cm grosse Beschwerdeführerin ein Gewicht von 115 kg auf. Eine Ernährungsberatung im Universitätsspital Zürich sei ohne Erfolg verlaufen, da die Beschwerdeführerin gemäss der Ernährungsberaterin ihre Ess- und Bewegungsgewohnheiten nicht gross verändert habe. Im Allgemeinstatus falle vor allem die Adipositas per magna ins Gewicht. Die Beschwerdeführerin habe ein Übergewicht von gut 50 kg und weise einen BMI von 45 auf. Eine Abklärung im Institut für Nuklearmedizin im Waidspital Zürich habe ergeben, dass die Schilddrüsenkrankheit nicht für die Anstrengungsdyspnoe verantwortlich gemacht werden könne. Da die Beschwerdeführerin unter massiver chronischer Migräne leide, habe sie sich auch bei der Kopfwehstunde der neurologischen Poliklinik des Universitätsspitals Zürich angemeldet, wohin sie jedoch erst im Sommer dieses Jahres gehen könne. Nach Ansicht von Dr. A.___ liege die Hauptproblematik bezüglich der Dyspnoe etc. am massiven Übergewicht der Beschwerdeführerin, das sie nicht reduzieren könne (Versuch mit Xenical sei erfolglos gewesen, ebenfalls die Ernährungsberatung). Die chronische Migräne erschwere die Situation noch, so dass im Haushalt eine Arbeitsfähigkeit von rund einem Drittel resultiere (Urk. 9/7/1).
Dr. C.___ hielt in seinem psychiatrischen Bericht vom 14. Oktober 2003 fest, dass die Beschwerdeführerin an einer Anpassungsstörung mit depressiver Symptomatik und anhaltender somatoformer Schmerzstörung (diagnostisch: Dysthymie), Problemen verbunden mit Schwierigkeiten bei der Lebensbewältigung, einem Morbus basedow mit Struma diffusa, chronisch rezidivierenden Migräneattacken und einer Adipositas per magna leide. Die Anpassungsstörung sei ausgelöst durch die kulturelle Entwurzelung sowie durch die Fehlanpassung an die somatischen Beschwerden. Eine Wiederaufnahme einer Arbeitstätigkeit sei unter diesen Umständen weder realistisch noch praktisch ausführbar, die Beschwerdeführerin sei zu 100 % arbeitsunfähig (Urk. 13/1).
3.2     Gemäss den vorgenannten Berichten leidet die Beschwerdeführer neben der Adipositas per magna unter einer Schilddrüsenerkrankung, chronischer Migräne und einer Anpassungsstörung mit depressiver Symptomatik und anhaltender somatoformer Schmerzstörung. Der Auffassung der Verwaltung, die Arbeitsunfähigkeit der Beschwerdeführerin sei vor allem durch das Abhängigkeitsverhalten (Fettleibigkeit) begründet, weshalb keine Invalidität im Sinne des Gesetzes vorliege, kann somit nicht ohne weiterführende Abklärungen gefolgt werden. Eine Fettleibigkeit begründet gemäss Rechtsprechung nur dann keine leistungsbegründende Invalidität, wenn sie keine körperlichen oder geistigen Schäden bewirkt und nicht die Auswirkung von solchen Schäden ist. Eine ergänzende Abklärung, insbesondere in Bezug auf die Fragen nach
- den ausser der Adipositas per magna tatsächlich vorhandenen (allenfalls auch der psychischen) Gesundheitsschäden,
- der Arbeitsfähigkeit im Haushalt ohne Gewichtsreduktion,
- dem Mass der zumutbaren Gewichtsreduktion und der dafür erforderlichen Zeitspanne der hierfür geeigneten Behandlungsmethode sowie
- der zumutbaren Arbeitsfähigkeit während und nach der Gewichtsreduktion,
         ist somit unerlässlich, um festzustellen, ob die Adipositas per magna durch geeignete Behandlung oder durch zumutbare Gewichtsabnahme auf ein Mass reduziert werden kann, bei welchem das Übergewicht in Verbindung mit den weiteren bestehenden gesundheitlichen Einschränkungen keine voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde Beeinträchtigung der Erwerbsfähigkeit beziehungsweise der Betätigung im bisherigen Aufgabenbereich zur Folge hat. Die Sache ist daher an die Verwaltung zurückzuweisen, damit diese die Abklärungen im Sinne der vorgenannten Erwägungen vornimmt und anschliessend darüber neu entscheide.
3.3 Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin (Urk. 1 S. 6 f. Ziff. 15) braucht es hinsichtlich einer Leistungsverweigerung bei Vorliegen einer Fettsucht keiner schriftlichen Mahnung. Die Frage, ob die Invalidenversicherung Leistungen zu gewähren hat, ist grundsätzlich prospektiv zu beurteilen (vgl. BGE 110 V 102). Soweit diese prospektive Beurteilung indessen ergeben sollte, dass die versicherte Person durch zumutbare Reduktion eines durch falsches Essverhalten verursachten Übergewichts die Arbeits- und Erwerbsfähigkeit verbessern könnte, wäre die Beschwerdeführerin im Umfang der in dieser Weise behebbaren Beeinträchtigung der Arbeits- und Erwerbsfähigkeit nicht als invalid im Sinne des Gesetzes zu betrachten (vgl. auch ZAK 1984 S. 346 Ziff. 4) und hätte daher unabhängig von ihren Bemühungen im Hinblick auf eine Gewichtsabnahme keinen Anspruch auf Leistungen.

4.       Nach ständiger Rechtsprechung gilt die Rückweisung der Sache an die Verwaltung zur weiteren Abklärung und neuen Verfügung als vollständiges Obsiegen (vgl. ZAK 1987 S. 268 f. Erw. 5 mit Hinweisen), weshalb die vertretene Beschwerdeführerin Anspruch auf eine Prozessentschädigung hat. Nach Einsicht in die Kostennote der unentgeltlichen Rechtsvertreterin vom 17. Februar 2004 und des darin geltend gemachten Aufwandes von sieben Stunden und zehn Minuten geltend (Urk. 18) resultiert bei einem gerichtsüblichen Stundenansatz von Fr. 200.-- (zuzüglich 7,6 % Mehrwertsteuer) und unter Berücksichtigung der aufgeführten Barauslagen von Fr. 73.-- (Urk. 18; zuzüglich 7,6 % Mehrwertsteuer) eine Prozessentschädigung in der Höhe von Fr. 1'620.65.



Das Gericht erkennt:
1.         Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 16. April 2003 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen, neu verfüge.
2.         Das Verfahren ist kostenlos.
3.         Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der unentgeltlichen Rechtsvertreterin, Rechtsanwältin Barbara Laur, Zürich, eine Prozessentschädigung von Fr. 1'620.65 (inkl. Mehrwertsteuer und Barauslagen) zu bezahlen.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwältin Barbara Laur
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherung
5.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgenössischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden.
Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgenössischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugehörige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die beschwerdeführende Person sie in Händen hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).