Sozialversicherungsrichter Walser
Ersatzrichterin Romero-Käser
Gerichtssekretär Wilhelm
Urteil vom 12. März 2004
in Sachen
G.___
Beschwerdeführer
vertreten durch Rechtsanwältin Bernadette Zürcher
Dahliastrasse 5, Postfach, 8034 Zürich
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich (SVA)
IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1. G.___, geboren 1957, meldete sich am 21. Juni 2001 wegen unfallbedingter linksseitiger Handgelenksschmerzen bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug (Rente) an (Urk. 9/25). Das Leistungsgesuch wies die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, mit Verfügung vom 29. Oktober 2001 ab (Urk. 3/4 = Urk. 9/15). Am 28. November 2001 stellte der Versicherte, vertreten durch Rechtsanwältin Bernadette Zürcher, Zürich, ein Wiedererwägungsgesuch (Urk. 9/7). Mit Vorbescheid vom 16. Januar 2002 respektive mit Verfügung vom 28. Februar 2002 trat die IV-Stelle auf das Gesuch nicht ein (Urk. 9/5-6).
Am 25. November 2002 erneuerte der Versicherte sein Leistungsgesuch (Urk. 3/6). Auf dieses trat die IV-Stelle mit Verfügung vom 7. Februar 2003 nicht ein (Urk. 3/2 = Urk. 9/3). Dagegen erhob der Versicherte, weiterhin vertreten durch Rechtsanwältin Zürcher, mit Eingabe vom 6. März 2003 Einsprache (Urk. 3/7 = Urk. 9/2). Mit dem Einspracheentscheid vom 10. April 2003 trat die IV-Stelle auf die Einsprache nicht ein (Urk. 2 = Urk. 9/1).
2. Gegen den Einspracheentscheid erhob der Versicherte, nach wie vor vertreten durch Rechtsanwältin Zürcher, am 27. Mai 2003 Beschwerde mit dem Rechtsbegehren, die Verfügung vom 7. Februar 2003 und der angefochtene Einspracheentscheid seien aufzuheben und die IV-Stelle sei anzuweisen, die notwendigen Abklärungen vorzunehmen und ihm eine Rente zuzusprechen (Urk. 1). In der Beschwerdeantwort vom 18. Juli 2003 beantragte die IV-Stelle die Abweisung der Beschwerde (Urk. 8). In der Replik vom 9. September 2003 hielt der Versicherte an den gestellten Anträgen fest (Urk. 12). Nachdem die IV-Stelle innert Frist keine Duplik eingereicht hatte, wurde der Schriftenwechsel am 3. November 2003 geschlossen (Urk. 15).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Wurde eine Rente oder eine Hilflosenentschädigung wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades oder wegen fehlender Hilflosigkeit verweigert, so wird nach Art. 87 Abs. 4 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) eine neue Anmeldung nur geprüft, wenn die Voraussetzungen gemäss Abs. 3 dieser Bestimmung erfüllt sind. Danach ist im Revisionsgesuch glaubhaft zu machen, dass sich der Grad der Invalidität oder Hilflosigkeit der versicherten Person in einer für den Anspruch erheblichen Weise geändert hat. Tritt die Verwaltung auf die Neuanmeldung ein, so hat sie die Sache materiell abzuklären und sich zu vergewissern, ob die von der versicherten Person glaubhaft gemachte Veränderung des Invaliditätsgrades oder der Hilflosigkeit auch tatsächlich eingetreten ist; sie hat demnach in analoger Weise wie bei einem Revisionsfall nach Art. 41 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (seit 1. Januar 2003 Art. 17 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts; ATSG) vorzugehen (vgl. AHI 1999 S. 84 Erw. 1b mit Hinweisen; vgl. auch AHI 2000 S. 309 Erw. 1b mit Hinweisen). Stellt sie fest, dass der Invaliditätsgrad oder die Hilflosigkeit seit Erlass der früheren rechtskräftigen Verfügung keine Veränderung erfahren hat, so weist sie das neue Gesuch ab. Andernfalls hat sie zunächst noch zu prüfen, ob die festgestellte Veränderung genügt, um nunmehr eine anspruchsbegründende Invalidität oder Hilflosigkeit zu bejahen, und hernach zu beschliessen. Im Beschwerdefall obliegt die gleiche materielle Prüfungspflicht auch dem Gericht (vgl. BGE 117 V 198 Erw. 3a, 109 V 115 Erw. 2b).
Mit Art. 87 Abs. 4 IVV soll verhindert werden, dass sich die Verwaltung nach vorangegangener rechtskräftiger Leistungsverweigerung immer wieder mit gleich lautenden und nicht näher begründeten, d. h. keine Veränderung des Sachverhalts darlegenden Gesuchen befassen muss (BGE 109 V 114 Erw. 2a, 264 Erw. 3). Hingegen kann diese Eintretensvorschrift nicht dahingehend ausgelegt werden, dass die glaubhaft zu machende Änderung gerade jenes Anspruchselement betreffen muss, welches die Verwaltung der früheren rechtskräftigen Leistungsabweisung zugrunde legte. Vielmehr muss es genügen, wenn die versicherte Person zumindest die Änderung eines Sachverhalts aus dem gesamten für die Rentenberechtigung erheblichen Tatsachenspektrum glaubwürdig dartut. Trifft dies zu, ist die Verwaltung verpflichtet, auf das neue Leistungsbegehren einzutreten und es in tatsächlicher (wie selbstverständlich auch in rechtlicher) Hinsicht allseitig zu prüfen (BGE 117 V 198 Erw. 3a und 200 Erw. 4b).
Nach Eingang einer Neuanmeldung ist die Verwaltung zunächst zur Prüfung verpflichtet, ob die Vorbringen der versicherten Person überhaupt glaubhaft sind; verneint sie dies, so erledigt sie das Gesuch ohne weitere Abklärungen durch Nichteintreten. Dabei wird sie u. a. zu berücksichtigen haben, ob die frühere Verfügung nur kurze oder schon längere Zeit zurückliegt, und dementsprechend an die Glaubhaftmachung höhere oder weniger hohe Anforderungen stellen (ZAK 1966 S. 279). Insofern steht ihr ein gewisser Beurteilungsspielraum zu, den das Gericht grundsätzlich zu respektieren hat. Daher hat das Gericht die Behandlung der Eintretensfrage durch die Verwaltung nur zu überprüfen, wenn das Eintreten streitig ist, das heisst wenn die Verwaltung gestützt auf Art. 87 Abs. 4 IVV Nichteintreten beschlossen hat und die versicherte Person deswegen Beschwerde führt; hingegen unterbleibt eine richterliche Beurteilung der Eintretensfrage, wenn die Verwaltung auf die Neuanmeldung eingetreten ist (BGE 109 V 114 Erw. 2b).
1.2 Art. 49 Abs. 3 ATSG bestimmt, als Ausfluss des Anspruchs auf rechtliches Gehör, dass der Sozialversicherungsträger Verfügungen, die er erlässt, zu begründen hat, wenn die Verfügung den Begehren des oder den davon Betroffenen nicht oder nicht vollständig entspricht. Die Begründung muss wenigstens kurz die Überlegungen nennen, von denen sich die Behörde hat lenken lassen und auf welche sie den Entscheid stützt. Es sind an die Begründungsdichte höhere Anforderungen zu stellen, wenn der Entscheid wesentlich auf einer Ermessensbetätigung beruht, wenn er in ein verfassungsmässiges Recht eingreift oder wenn komplexe Fragen zu beantworten sind. Dabei muss jedenfalls ersichtlich werden, ob und weshalb die Behörde ein Vorbringen einer Partei für unzutreffend beziehungsweise für unerheblich hält oder ob sie es überhaupt in Betracht gezogen hat; die Begründung darf sich insoweit nicht auf den Hinweis beschränken, die Überlegungen der versicherten Person seien zur Kenntnis genommen und geprüft worden. Dass sich an das Verfügungsverfahren ein Einspracheverfahren anschliesst, kann nicht zum Wegfall der Begründungspflicht führen (Ueli Kieser, ATSG-Kommentar, Zürich 2003, N 23 zu Art. 49 mit Hinweisen).
Das Gesagte gilt entsprechend auch für den Erlass des Einspracheentscheids (Kieser, a.a.O., N 21 zu Art. 52 ATSG).
1.3 Das Recht, angehört zu werden, ist formeller Natur. Die Verletzung des rechtlichen Gehörs führt ungeachtet der Erfolgsaussichten der Beschwerde in der Sache selbst zur Aufhebung der angefochtenen Verfügung. Es kommt mit anderen Worten nicht darauf an, ob die Anhörung im konkreten Fall für den Ausgang der materiellen Streitentscheidung von Bedeutung ist, das heisst die Behörde zu einer Änderung ihres Entscheides veranlasst wird oder nicht (BGE 127 V 437 Erw. 3d/aa, 126 V 132 Erw. 2b mit Hinweisen).
Nach der Rechtsprechung kann eine - nicht besonders schwer wiegende - Verletzung des rechtlichen Gehörs jedoch als geheilt gelten, wenn die betroffene Person die Möglichkeit erhält, sich vor einer Beschwerdeinstanz zu äussern, die sowohl den Sachverhalt wie die Rechtslage frei überprüfen kann. Die Heilung eines - allfälligen - Mangels soll aber die Ausnahme bleiben (BGE 127 V 437 Erw. 3d/aa, 126 I 72, 126 V 132 Erw. 2b, je mit Hinweisen).
2.
2.1 Auf die Neuanmeldung trat die Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 7. Februar 2003 mit dem Hinweis nicht ein, es seien keine neue Tatsachen vorgebracht worden, die glaubhaft auf eine tatsächliche Veränderung der Verhältnisse in einer für den Anspruch relevanten Weise hindeuteten. Eine nähere Begründung für diesen Standpunkt enthält die Verfügung vom 7. Februar 2003 jedoch nicht (vgl. Urk. 3/2 S. 1). Es ist somit nicht nachvollziehbar, von welchen Überlegungen sich die Beschwerdegegnerin beim Verfügungserlass leiten liess, und es bleibt ungewiss, ob die Vorbringen des Beschwerdeführers in der Neuanmeldung geprüft wurden oder nicht.
2.2 Nach erfolgter Einsprache vom 6. März 2003 (vgl. Urk. 3/7) erliess die Beschwerdegegnerin am 10. April 2003 den angefochtenen Einspracheentscheid, in welchem sie wiederum nur darauf hinwies, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers keine neuen erheblichen Tatsachen oder Beweismittel enthielten, die Anlass zu einem anderen Entscheid gäben (vgl. Urk. 2 S. 1). Es ist mithin wiederum nicht überprüfbar, von welchen Überlegungen sich die Beschwerdegegnerin bei ihrem Entscheid leiten liess und ob die Vorbringen in der Einsprache tatsächlich einer Überprüfung unterzogen wurden.
2.3 Im Fehlen jeglicher Begründung in Verfügung und Einspracheentscheid ist eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör zu erblicken. Nachdem die Beschwerdegegnerin nun aber in ihrer ausführlichen Beschwerdeantwort (vgl. Urk. 8) das verfügte Nichteintreten im Detail begründet hat (vgl. Urk. 8 S. 6 Erw. 4.2.1-2), kann der Mangel als geheilt betrachtet werden, zumal eine Rückweisung bei der gegebenen Sachlage einen formalistischen Leerlauf ergäbe: Die Beschwerdegegnerin würde ihren Entscheid absehbarerweise mit der in der Beschwerdeantwort ausgeführten Begründung versehen, und der Beschwerdeführer würde in einer erneuten Beschwerde das ausführen, was er im vorliegenden Verfahren in der Replik (vgl. Urk. 12) vorgebracht hat.
3.
3.1 In der Beschwerdeantwort führte die Beschwerdegegnerin zur Begründung des Nichteintretens auf die Neuanmeldung vom 25. November 2002 aus, der Beschwerdeführer habe darin auf ein Zeugnis des Hausarztes Dr. med. A.___, Innere Medizin FMH, vom 23. November 2001 verwiesen (vgl. Urk. 3/5 = Urk. 9/16), das er zur Begründung seines Wiedererwägungsgesuches vom 28. November 2001 (vgl. Urk. 9/7) gegen die Verfügung vom 29. Oktober 2001 (vgl. Urk. 9/15) eingereicht habe, und darauf hingewiesen, es habe sich seither nichts verändert. Es könne somit nicht behauptet werden, dass eine erhebliche Verschlechterung des Gesundheitszustandes seit Erlass der rechtskräftigen Verfügung vom 29. Oktober 2001 und deren Bestätigung im abgewiesenen Wiedererwägungsgesuch mit Verfügung vom 28. Februar 2002 eingetreten sei. Des Weiteren habe der Beschwerdeführer zur Begründung des verschlechterten Gesundheitszustandes vorgebracht, es bestünden depressive Störungen. Diese respektive deren Behandlung habe der Beschwerdeführer aber nicht näher beschrieben. Ein ärztlicher Befund liege nicht vor. Nach ständiger Rechtsprechung genüge der blosse Hinweis auf ein mögliches Krankheitssymptom nicht, um Abklärungen in diese Richtung zu veranlassen. Zusammenfassend berufe sich der Beschwerdeführer in der Neuanmeldung wiederum auf die bereits vorgebrachte und gewürdigte Arbeitsunfähigkeit, auf welche nicht abzustellen gewesen sei (Urk. 8 S. 6 Ziff. 4.2.1-2).
3.2 Zutreffend ist, dass der Beschwerdeführer in der Neuanmeldung vom 25. November 2002 die darin behauptete gesundheitliche Verschlechterung einzig mit dem beigelegten Arztzeugnis von Dr. A.___ vom 23. November 2001 begründete, worin Dr. A.___ dem Beschwerdeführer ab 23. November 2001 bis auf weiteres eine Arbeitsunfähigkeit von 40 % attestierte (vgl. Urk. 3/5). Das Vorhandensein psychischer Beschwerden behauptete der Beschwerdeführer erst in der Einsprache vom 6. März 2003 gegen die Verfügung vom 7. Februar 2003 (Urk. 9/2 S. 2 Ziff. 2).
3.3 Zurecht vertritt die Beschwerdegegnerin den Standpunkt, die blosse Behauptung, der gesundheitliche Zustand habe sich verschlechtert, reiche nicht aus, um diesen Umstand glaubhaft zu machen und um diesbezüglich ärztliche Abklärungen zu veranlassen. Daran ändert auch der pauschale Hinweis in der Einsprache nichts, im parallel am hiesigen Gericht hängigen Beschwerdenverfahren des Beschwerdeführers gegen die Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (Prozess Nr. UV.2002.00044) habe er ein Parteigutachten zur weiteren Abklärung der Unfallkausalität der Handgelenksbeschwerden und der daraus resultierenden beruflichen Einschränkungen in Auftrag gegeben, über das er nach dessen Erstattung informieren werde (vgl. Urk. 9/2 S. 2 Ziff. 1). Auch damit legte der Beschwerdeführer eine Verschlechterung der gesundheitlichen Situation seit der letzten rechtskräftigen Leistungsabweisung nicht näher dar respektive machte eine solche nicht glaubhaft. Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass das Attest von Dr. A.___ vom 23. November 2001 bereits zur Begründung des Wiedererwägungsgesuches vom 28. November 2001 vorgelegt wurde und die Beschwerdegegnerin nach dessen Prüfung mit Vorbescheid vom 16. Januar 2002 (vgl. Urk. 9/6) beziehungsweise mit Verfügung vom 28. Februar 2002 (vgl. Urk. 9/5) zum Schluss kam, ein Wiedererwägungsgrund liege nicht vor und das Gesuch abwies, ohne dass der Beschwerdeführer gegen diesen Entscheid ein Rechtsmittel ergriffen hätte. Insofern kann noch nicht einmal von einem neuen behaupteten Sachverhalt gesprochen werden, worauf die Beschwerdegegnerin ebenfalls zutreffend verwies.
3.4 Nicht weiter einzugehen ist auf das mit der Beschwerde eingereichte Parteigutachten von Dr. med. B.___, Sperzialarzt FMH für Orthopädische Chirurgie, und Dr. med. C.___, FMH für Handchirurgie und Orthopädische Chirurgie, vom 26. Mai 2003 (vgl. Urk. 3/8). Dieses wurde erst nach Erlass der Verfügung vom 7. Februar 2003 respektive dem Erlass des Einspracheentscheides vom 10. April 2003 erstattet. Im vorliegenden Beschwerdeverfahren sind nur die Verhältnisse bis zum Entscheidzeitpunkt massgebend. Spätere Sachverhalte haben unberücksichtigt zu bleiben (BGE 127 V 467 Erw. 1, 121 V 366 Erw. 1b; vgl. Christian Zünd, Kommentar zum Gesetz über das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, Zürich 1999, N 4 zu § 25).
4. Nach dem Gesagten ergibt sich, dass die Beschwerde unbegründet und somit abzuweisen ist. Anzumerken bleibt, dass die Beschwerdegegnerin gemäss Dispositiv des Einspracheentscheides auf die Einsprache nicht eintrat. Richtigerweise hätte das Dispositiv auf Abweisung der Einsprache lauten sollen. Am Ergebnis ändert die unrichtige Formulierung indessen nichts.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwältin Bernadette Zürcher
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherung
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgenössischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden.
Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgenössischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugehörige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die beschwerdeführende Person sie in Händen hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).