Sozialversicherungsrichter Meyer
Ersatzrichterin Romero-Käser
Gerichtssekretärin Steck
Urteil vom 16. März 2004
in Sachen
L.___
Beschwerdeführerin
vertreten durch den Rechtsdienst für Behinderte
Bürglistrasse 11, 8002 Zürich
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich (SVA)
IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1.
1.1 L.___, geboren 1975, gelernte Büroangestellte (Urk. 8/14 Ziff. 6.2), arbeitete vom 1. April 2000 bis 31. Januar 2001 bei der A.___ in ___ (Urk. 8/10/1 Ziff. 1 und Ziff. 6) und vom 1. April 2001 bis 31. Oktober 2002 bei der B.___ AG in ___ (Urk. 8/13 Ziff. 1 und Ziff. 6) in der Wertschriftenadministration. Am 24. Juli 2002 meldete sie sich bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug (Rente) an (Urk. 8/14 Ziff. 7.8).
1.2 Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, holte verschiedene Arztberichte (Urk. 8/5/1-2, Urk. 8/6/1-3) und zwei Arbeitgeberberichte (Urk. 8/10/1, Urk. 8/13) ein und veranlasste einen Zusammenzug der individuellen Konti der Versicherten (Urk. 8/12).
1.3 Mit Verfügung vom 17. Januar 2003 verneinte die IV-Stelle einen Rentenanspruch (Urk. 8/4 = Urk. 3).
Die Versicherte erhob am 4. Februar 2003, vertreten durch den Sozialdienst des __ Psychiatrie-Zentrum Z.___, Einsprache (Urk. 8/2).
Mit Einspracheentscheid vom 28. April 2003 (Urk. 8/1 = Urk. 2) wies die IV-Stelle die Einsprache ab.
2. Mit Eingabe vom 26. Mai 2003 (Urk. 1) erhob die Versicherte, vertreten durch den Rechtsdienst für Behinderte, Zürich, Beschwerde und beantragte, die Verfügung vom 17. Januar 2003 sowie der Einspracheentscheid vom 28. April 2003 seien aufzuheben und es sei ihr eine halbe Rente der Invalidenversicherung mit Wirkung ab 1. Dezember 2002 zuzusprechen. Eventualiter sei die Sache zur weiteren Abklärung und neuen Verfügung über den Rentenanspruch an die IV-Stelle zurückzuweisen (Urk. 1 S. 2). Mit Beschwerdeantwort vom 1. Juli 2002 schloss die IV-Stelle auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 7). Nachdem die Versicherte mit Replik vom 8. September 2003 an ihren Anträgen festgehalten (Urk. 11) und die IV-Stelle die ihr mit Verfügung vom 9. September 2003 angesetzte Frist zur Duplik (Urk. 12) nicht wahrgenommen hatte, wurde der Schriftenwechsel mit Verfügung vom 20. Oktober 2003 als geschlossen erklärt (Urk. 14).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts; ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung; IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen oder geistigen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 ATSG).
1.2 Gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG in der bis 31. Dezember 2003 gültig gewesenen Fassung haben Versicherte Anspruch auf eine ganze Rente, wenn sie mindestens zu 66 2/3 Prozent, auf eine halbe Rente, wenn sie mindestens zu 50 Prozent oder auf eine Viertelsrente, wenn sie mindestens zu 40 Prozent invalid sind. In Härtefällen besteht gemäss Art. 28 Abs. 1bis IVG bereits bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente.
1.3 Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; vgl. BGE 128 V 30 Erw. 1, 104 V Erw. 2a und b).
1.4 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 261 Erw. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 261 Erw. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 Erw. 4b.cc).
1.5 Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 125 V 352 Erw. 3a, 122 V 160 Erw. 1c).
1.6 In Bezug auf Berichte von Hausärzten darf und soll das Gericht der Erfahrungstatsache Rechnung tragen, dass Hausärzte mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zu Gunsten ihrer Patienten aussagen (BGE 125 V 353 Erw. 3b/cc).
1.7 Das Gericht kann die Angelegenheit zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweisen, besonders wenn mit dem angefochtenen Entscheid nicht auf die Sache eingetreten oder der Sachverhalt ungenügend festgestellt wurde (§ 26 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht; GSVGer). Gemäss ständiger Rechtsprechung ist in der Regel von der Rückweisung - da diese das Verfahren verlängert und verteuert - abzusehen, wenn die Rechtsmittelinstanz den Prozess ohne wesentliche Weiterungen erledigen kann. In erster Linie kommt eine Rückweisung in Frage, wenn der Versicherungsträger auf ein Begehren überhaupt nicht eingetreten ist oder es ohne materielle Prüfung abgelehnt hat, wenn schwierige Ermessensentscheide zu treffen sind, oder wenn der entscheidrelevante Sachverhalt ungenügend abgeklärt ist (vgl. SVR 1995 ALV Nr. 27 S. 69).
2.
2.1
2.1.1 Die Beschwerdegegnerin begründete die Verneinung des Rentenanspruchs damit, dass die Nachfrage bei der Arbeitgeberin ergeben habe, dass dieser kein Gesundheitsschaden der Beschwerdeführerin bekannt sei. Diese habe während ihrer Schwangerschaft vom Januar 2002 bis zur Niederkunft am 20. März 2002 der Arbeit fernbleiben müssen. Nach dem Mutterschaftsurlaub habe sie die Arbeit am 15. Juli 2002 wieder in einem Pensum von 100 % aufgenommen, welches sie dann per 1. November 2002 auf 50 % reduziert habe. Der Lohn habe der Arbeitsleistung der Beschwerdeführerin entsprochen. Mangels Kausalzusammenhang zwischen Gesundheitsschaden und Erwerbsunfähigkeit bestehe kein Anspruch auf eine Invalidenrente (Urk. 2 S. 2).
2.1.2 Die Beschwerdeführerin macht demgegenüber im Wesentlichen geltend, massgeblich für die Invaliditätsbemessung seien die erwerblichen Auswirkungen der gesundheitlichen Beeinträchtigung. Vorliegend habe die psychische Erkrankung zu einer längeren Phase der Arbeitsunfähigkeit und anschliessender 50%iger Arbeitsfähigkeit in leichteren Tätigkeiten geführt. Dass vorliegend aufgrund arbeitsvertraglicher Ansprüche bis Oktober 2002 der ganze Lohn ausgerichtet und im Anschluss daran ein an die Pensumsreduktion angepasstes Einkommen ausgerichtet worden sei, ändere nichts daran, dass die psychischen Beschwerden zu einer voraussichtlich länger dauernden Einschränkung der Erwerbsfähigkeit von 50 % geführt hätte. Die Angabe des Personalchefs anlässlich der Abklärung der Beschwerdegegnerin, dass der Lohn der Leistung entsprochen habe, sei nicht zutreffend und beruhe wohl auf den zeitlichen Angaben auf der Stempelkarte der Beschwerdeführerin. Es seien daher weitere beruflich-erwerbliche Abklärungen ihrer Leistungsfähigkeit notwendig. Gegenüber der Arbeitgeberin habe sie, aufgrund schlechter Erfahrungen mit früheren Arbeitgebern, als Grund für die Pensumsreduktion und die Krankheitsausfälle ihre Mutterschaft angegeben. Aufgrund des Krankheitsverlaufes beziehungsweise der medizinischen Akten sei jedoch offensichtlich, dass die Pensumsreduktion und die vorangehende volle Arbeitsunfähigkeit allein auf die psychische Erkrankung zurückzuführen sei. Im Gesundheitsfall wäre sie nach dem Mutterschaftsurlaub wieder zu 100 % erwerbstätig gewesen, da ihre Familie auf den Verdienst angewiesen sei (vgl. Urk. 1 S. 4 und Urk. 11 S. 2 f.).
2.2
2.2.1 Die Beschwerdeführerin war vom 16. August bis 1. September 1997 im Psychiatrie-Zentrum Z.__ hospitalisiert. Im Austrittsbericht vom 10. September 1997 diagnostizierten Dr. med. C.___, Sektorleiter/Oberarzt, und Dr. med. D.___, Stellvertretende Oberärztin, einen Verdacht auf Schizophrenie (F20.39) und psychosoziale Belastungsfaktoren im Zusammenhang mit Berufstätigkeit und Arbeitslosigkeit (Z56). Seit sieben Monaten bestünden zum Teil durchgängig spezifische Symptome wie Gedankeneingebung, Körperhalluzinationen, Depersonalisations- und Fremdbeeinflussungserlebnisse, ebenso wie inadäquate Affekte (Traurigkeit, Leere, Aggressionen) mit sozialem Rückzug und verminderter sozialer Leistungsfähigkeit. Die affektiven Symptome seien nicht von durchgehender Intensität. Retrospektiv lasse sich eine nicht psychotische Prodromalphase möglicherweise seit Mitte 1994 ausmachen. Möglicherweise wiesen die Körperhalluzinationen auf eine paranoide Schizophrenie hin. Ansonsten gebe es kein eindeutiges Überwiegen bestimmter diagnostischer Charakteristika (Urk. 8/6/3 S. 2).
2.2.2 Rund fünf Jahre später, am 19. beziehungsweise 25. September 2002, diagnostizierte die Hausärztin Dr. med. E.___, FMH für Allgemeine Medizin, in ihrem Bericht zuhanden der Beschwerdegegnerin eine seit 1997 bestehende paranoide Schizophrenie (Urk. 8/6/1 S. 1 lit. A). Der Gesundheitszustand sei stationär, wobei die Arbeitsfähigkeit durch Psychotherapie verbessert werden könnte. Eine ergänzende medizinische Abklärung halte sie nicht für angezeigt (Urk. 8/6/1 S. 2 lit. C Ziff. 1-2 und Ziff. 6). Die Beschwerdeführerin sei in ihren psychischen Funktionen eingeschränkt. Ihr Konzentrationsvermögen sei nach einigen Stunden eingeschränkt. Sie benötige mehr Zeit als andere und ermüde schneller. Sie sei in diesem Sinne unter Belastung und in Stresssituationen schnell überfordert. Zur Arbeitsfähigkeit hielt Dr. E.___, die Beschwerdeführerin sei vom 27. September bis 21. Oktober zu 50 %, vom 13. bis 16. Dezember zu 100 %, vom 17. bis 23. Dezember zu 50 %, vom 24. Dezember 2001 bis 27. Januar 2002 wiederum zu 100 % und schliesslich vom 28. Januar 2002 bis auf weiteres zu 50 % arbeitsunfähig gewesen (Urk. 8/6/1 S. 1 lit. B). Seit Juli 2002 sei ihr eine Erwerbstätigkeit im Umfang von 50 % in der bisherigen Tätigkeit zumutbar (Urk. 8/6/2 S. 2).
2.2.3 Am 30. September 2002 stellten Dr. med. F.___, Oberärztin, und med. pract. G.___, Assistenzarzt, Psychiatrie-Zentrum Z.___, welche die Beschwerdeführerin seit 16. August 1997 behandelten und zuletzt am 20. September 2002 untersucht hatten (Urk. 8/5/1 S. 2 lit. D, Ziff. 1-2), eine im Wesentlichen mit derjenigen der Hausärztin Dr. E.___ übereinstimmende Diagnose einer paranoid-halluzinatorischen Schizophrenie (ICD-10: F20.0) bestehend seit 1997 (Urk. 8/5/1 S. 1 lit. A). Der Gesundheitszustand sei stationär. Die Arbeitsfähigkeit könne nicht durch medizinische Massnahmen verbessert werden. Eine ergänzende medizinische Abklärung hielten sie nicht für angezeigt (Urk. 8/5/1 S. 1 f. lit. C Ziff. 1-2 und Ziff. 6). Die Beschwerdeführerin sei in Belastungssituationen bezüglich ihres Konzentrationsvermögens und ihrer Anpassungsfähigkeit eingeschränkt. Sie habe in diesem Sinne in den vergangenen Jahren eine konstant eingeschränkte Belastbarkeit am Arbeitsplatz gezeigt. Die Überforderung habe zur Kündigung der Stelle, zu Krankschreibungen und Klinikeintritten geführt (Urk. 8/5/2 S. 2). Die Beschwerdeführerin sei durch die Grunderkrankung seit 1997 immer wieder, insbesondere seit Dezember 2001, zu 50 % beziehungsweise zu 100 % arbeitsunfähig gewesen und entsprechend von der Hausärztin krankgeschrieben worden (Urk. 8/5/1 S. 1 lit. B). Es sei ihr seit mindestens einem Jahr eine Erwerbstätigkeit im Umfang von 50 % in der bisherigen Tätigkeit zumutbar (Urk. 8/5/2 S. 2).
2.3 Die Würdigung der medizinischen Akten ergibt, dass sowohl bezüglich der im Jahr 2002 gestellten Diagnose (Urk. 8/6/1 S. 1 lit. A, Urk. 8/5/1 S. 1 lit. A), welche im Jahr 1997 noch als Verdachtsdiagnose - mit dem Hinweis, dass die Körperhalluzinationen möglicherweise auf eine paranoide Schizophrenie hindeuteten - gestellt wurde (vgl. Urk. 8/6/3 S. 2), als auch bezüglich der Arbeitsunfähigkeit (Urk. 8/6/2 S. 2, Urk. 8/5/2 S. 2) übereinstimmende Beurteilungen der Ärzte vorliegen, wobei die Ärzte des Psychiatrie-Zentrums Z.___ in ihrem Bericht vom 10. September 1997 zur Arbeitsfähigkeit keine Stellung nahmen (vgl. Urk. 8/6/3). In diesem Sinne hielten die Fachärzte für Psychiatrie, Dr. F.___ und Dr. G.___, wie auch die Hausärztin Dr. E.___ die Beschwerdeführerin in der bisherigen Tätigkeit lediglich zu 50 % arbeitsfähig (Urk. 8/6/2 S. 2, Urk. 8/5/2 S. 2). Weiter hielten diese Ärzte übereinstimmend fest, dass der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin stationär sei (Urk. 8/5/1 S. 1 lit. C Ziff. 1, Urk. 8/6/1 S. 2 lit. C Ziff. 1).
Die Zeitpunkte, ab welchen die Einschränkung der Arbeitsfähigkeit von 50 % galt, setzten die Ärzte auf September 2001 (Urk. 8/5/2 S. 2) beziehungsweise auf Juli 2002 (Urk. 8/6/2 S. 2) fest. Hierzu ist anzumerken, dass die Beschwerdeführerin im September 2001 schwanger war (vgl. Urk. 8/14 Ziff. 3.1) und am 15. Juli 2002 die Erwerbstätigkeit nach dem Mutterschaftsurlaub wieder aufnahm (vgl. Urk. 8/13 Ziff. 28). Es ist daher nicht auszuschliessen, dass die Einschränkung der Arbeitsfähigkeit, welche von den Ärzten einzig als durch die psychischen Beschwerden bedingt und sich insbesondere in Überforderung zufolge verminderter Belastbarkeit auswirkend bezeichnet wurden (Urk. 8/5/2 S. 2, Urk. 8/6/2 S. 2), nicht auch teilweise in der Schwangerschaft und der Mutterschaft lag. Dies umso mehr, als die Ärzte übereinstimmend festhielten, dass die Beschwerdeführerin bereits seit dem Jahr 1997 an einer Schizophrenie litt (Urk. 8/6/1 S. 1 lit. A, Urk. 8/5/1 S. 1 lit. A) und sie die Beschwerdeführerin auch schon vor den genannten Zeitpunkten behandelten (Urk. 8/5/1 S. 2 lit. D Ziff. 1, Urk. 8/6/1 S. 2 lit. D Ziff. 1). Die ununterbrochenen Arbeitsunfähigkeiten attestierten sie aber erst ab September beziehungsweise Dezember 2001 (Urk. 8/6/1 S. 1 lit. B, Urk. 8/5/1 S. 1 lit. B). Darauf, dass nicht ohne weiteres geschlossen werden kann, dass keine anderen Faktoren als die psychische Erkrankung Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit hatten, weisen auch die Ausführungen der Beschwerdeführerin selbst hin. Sie führte aus, dass sie seit der Wiederaufnahme der Arbeitstätigkeit nach der Niederkunft zu 50 % arbeitsunfähig gewesen sei und seit Mitte Juli 2002 lediglich einfachere Tätigkeiten im Umfang von ungefähr drei Stunden bei ganztägiger Präsenzzeit auszuüben vermochte. Nachdem in der Buchhaltungsabteilung eine Stelle mit einem Pensum von 50 % frei geworden sei, habe sie in diese ihrer Behinderung angepasste Stelle wechseln können. Dabei wies sie auch darauf hin, dass sie weitere beruflich-erwerbliche Abklärungen zu ihrer Leistungsfähigkeit als notwendig erachte (vgl. Urk. 1 S. 3 f.). Es ist nicht ersichtlich, weshalb die Beschwerdeführerin in einer ihrer Behinderung angepassten Tätigkeit ihre Arbeitsfähigkeit gegenüber der vorherigen Tätigkeit nicht hätte steigern können, wäre die Einschränkung der Arbeitsfähigkeit lediglich durch die psychischen Beschwerden bedingt.
Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass die Annahme der Beschwerdeführerin, sie weise den Status einer Vollerwerbstätigen auf (vgl. Urk. 1 S. 4 Ziff. 3), von der Beschwerdegegnerin unbestritten blieb. Selbst wenn man davon ausginge, dass die Berechnung des Invaliditätsgrades nach der gemischten Methode vorzunehmen wäre, ändert dies nichts daran, dass die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit durch einen Arzt vorzunehmen ist, stellt der Abklärungsbericht im Haushalt doch dann keine beweistaugliche Grundlage dar, wenn es um die Beurteilung einer psychisch bedingten Einschränkung geht (unveröffentlichte Urteile des Eidgenössischen Versicherungsgerichtes in Sachen V. vom 21. Juni 2001, I 22/01, und in Sachen S. vom 26. Oktober 2000, I 99/00 Erw. 2d).
Der entscheiderhebliche Sachverhalt bezüglich der massgebenden Frage, inwieweit die Beschwerdeführerin durch ihre Gesundheitsbeeinträchtigung in ihrer Arbeitsfähigkeit eingeschränkt ist, lässt sich nach Gesagtem aufgrund der vorliegenden medizinischen Beurteilungen nicht abschliessend beurteilen.
Die Sache ist daher an die Beschwerdegegnerin zu weiteren Abklärungen zur Frage, in welchem Masse die Beschwerdeführerin aufgrund ihrer psychischen Beschwerden arbeitsunfähig ist, zurückzuweisen, weshalb die Beschwerde in dem Sinne gutzuheissen ist, dass die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen wird, damit diese, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen, neu verfüge.
3. Nach ständiger Rechtsprechung gilt die Rückweisung der Sache an die Verwaltung zur weiteren Abklärung und neuen Verfügung als vollständiges Obsiegen (vgl. ZAK 1987 S. 268 f. Erw. 5 mit Hinweisen), weshalb die vertretene Beschwerdeführerin Anspruch auf eine Prozessentschädigung hat, wobei diese unter Berücksichtigung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses beim praxisgemässen Stundenansatz von Fr. 135.-- (zuzüglich Mehrwertsteuer) auf Fr. 1'100.-- (inkl. Mehrwertsteuer und Barauslagen) festzusetzen ist.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass der angefochtene Einspracheentscheid vom 28. April 2003 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen, neu verfüge.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Prozessentschädigung von Fr. 1'100.-- (inkl. Mehrwertsteuer und Barauslagen) zu bezahlen.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsdienst für Behinderte
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherung
5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgenössischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden.
Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgenössischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugehörige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die beschwerdeführende Person sie in Händen hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).