IV.2003.00151
Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
II. Kammer
Sozialversicherungsrichterin Pfiffner Rauber als Einzelrichterin
Gerichtssekretärin i.V. Fehr
Verfügung vom 6. Juni 2003
in Sachen
S.___
Beschwerdeführer
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. André Largier
Sonneggstrasse 55, Postfach 6378, 8023 Zürich
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich (SVA)
IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
1. Mit Eingabe vom 28. Mai 2003 erhob S.___, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. André Largier, Zürich, Beschwerde gegen die Verfügung der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 14. April 2003 (Urk. 2) mit dem Rechtsbegehren, es sei dem Versicherten die unentgeltliche Verbeiständung im Verwaltungsverfahren zu gewähren; ferner sei ihm im vorliegenden Verfahren ein unentgeltlicher Rechtsbeistand beizugeben (Urk. 1 S. 2).
2. Da der Streitwert Fr. 20’000.-- nicht übersteigt, fällt die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit (§ 11 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht).
3.
3.1 Gemäss Eingangsstempel auf der Verfügung vom 14. April 2003 (vgl. Urk. 2) sowie nach eigenen Aussagen des Beschwerdeführers (vgl. Urk. 1 S. 2 Ziff. 2) wurde der angefochtene Entscheid am 17. April 2003 dem Rechtsvertreter Rechtsanwalt Dr. André Largier eröffnet.
3.2 Nach Art. 38 Abs. 4 lit. a des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) stehen gesetzliche oder behördliche Fristen, die nach Tagen oder Monaten bestimmt sind, unter anderem vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern still. Im laufenden Jahr dauerten die Ostergerichtsferien vom 13. bis 27. April 2003, während welchen die angefochtene Verfügung eröffnet wurde.
Es stellt sich die Frage, ob angesichts der Zustellung während des Fristenstillstandes der erste Tag nach den Gerichtsferien bei der Fristenberechnung mitgezählt wird oder nicht (vgl. auch Christian Zünd, Kommentar zum Gesetz über das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, Zürich 1999, N 30 zu § 13). Dabei ist zu beachten, dass die zu Art. 32 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Organisation der Bundesrechtspflege (OG) ergangene Rechtsprechung (BGE 122 V 60 f.), wonach bei Zustellung eines kantonalen Entscheides in den Gerichtsferien der erste Tag danach bei der Berechnung der Frist nicht mitzuzählen ist, im Rahmen von Art. 22a des Bundesgesetzes über das Verwaltungsverfahren (VwVG) nicht analog anwendbar ist (AHI 1998 S. 211 f.).
3.3 Kieser stellte sich in seinem Kommentar zum ATSG unter Hinweis auf BGE 122 V 60 ohne weiteres auf den Standpunkt, bei einer Zustellung des Entscheides während des Fristenstillstandes werde der erste Tag danach bei der Berechnung der Frist nicht mitgezählt (N 12 zu Art. 38).
Dieser Meinung kann jedoch nicht gefolgt werden. In AHI 1998 S. 211 f hat sich das Eidgenössische Versicherungsgericht eingehend mit der Frage auseinandergesetzt, ob die Rechtsprechung zu Art. 32 Abs. 1 OG (BGE 122 V 60) auf Art. 20 Abs. 1 VwVG und Art. 22a VwVG analog anzuwenden sei, und diese ausdrücklich verneint mit der Begründung, nach dem klaren Wortlaut von Art. 20 Abs. 1 VwVG beginne die Beschwerdefrist an dem auf ihre Mitteilung folgenden Tag zu laufen, und zwar unabhängig davon, ob die Verfügung ihrem Adressaten während des durch Art. 22a VwVG stipulierten Fristenstillstandes oder ausserhalb eröffnet wurde. Damit beginnt die Frist am ersten Tag nach dem Fristenstillstand zu laufen (AHI 1998 S. 212 f.).
In Bezug auf die Berechnung der Frist ist Art. 38 Abs. 1 ATSG analog formuliert wie Art. 20 Abs. 1 VwVG und unterscheidet sich insofern von Art. 32 Abs. 1 OG. Es rechtfertigt sich daher, bei der Berechnung des Fristenlaufes nach Art. 38 Abs. 1 ATSG die vom höchsten Gericht zu Art. 20 Abs. 1 und Art. 22a VwVG entwickelte Rechtsprechung analog anzuwenden, während BGE 122 V 60 ausser Acht zu bleiben hat.
3.4 Damit ergibt sich, dass vorliegend die 30-tägige Beschwerdefrist nach Art. 60 ATSG am 28. April 2003 zu laufen begann und am Dienstag, 27. Mai 2003 endete. Die Beschwerde vom 28. Mai 2003 (vgl. auch Umschlag zu Urk. 1) erweist sich damit als verspätet, weshalb auf die Beschwerde nicht einzutreten ist.
4. Nach Gesetz und Praxis sind in der Regel die Voraussetzungen für die Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung und Verbeiständung erfüllt, wenn der Prozess nicht aussichtslos, die Partei bedürftig und die anwaltliche Verbeiständung notwendig oder doch geboten ist (BGE 103 V 47, 100 V 62, 98 V 117).
Mangels Rechtzeitigkeit ist die Beschwerde aussichtslos. Dementsprechend muss das Gesuch um Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes abgewiesen werden.
Die Einzelrichterin verfügt:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Das Gesuch von S.___ vom 28. Mai 2003 um Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung wird abgewiesen.
3. Das Verfahren ist kostenlos.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Dr. iur. André Largier
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, unter Beilage einer Kopie von Urk. 1
- Bundesamt für Sozialversicherung
5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgenössischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden.
Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgenössischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugehörige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die beschwerdeführende Person sie in Händen hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).