IV.2003.00152

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
I. Kammer
Sozialversicherungsrichterin Grünig, Vorsitzende

Sozialversicherungsrichter Spitz

Ersatzrichterin Maurer Reiter

Gerichtssekretärin Kobel
Urteil vom 26. Oktober 2004
in Sachen
L.___

Beschwerdeführer

vertreten durch Rechtsanwalt Beat Gsell
Schanzeneggstrasse 1, Postfach, 8039 Zürich

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich (SVA)
IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin


Sachverhalt:
1.       L.___, geboren 1955, arbeitete ab August 1983 bei der Bauunternehmung X.___ AG, Q.___, als Bauarbeiter/Maurer (vgl. die Angaben vom 25. Januar 2001 im Fragebogen für den Arbeitgeber, Urk. 13/65). Am 13. Juli 1999 stürzte er bei der Arbeit auf einer Baustelle, worauf Beschwerden am linken Knie auftraten (Unfallmeldung UVG vom 9. September 1999, Urk. 14/1). Die durchgeführte MRI-Untersuchung führte zur Feststellung eines Risses am medialen Meniskus-Hinterhorn des linken Knies, und in der Folge wurde am 2. September 1999 in der Klinik für Unfallchirurgie des Spitals A.___ eine Knie-Arthroskopie links mit medialer Teilmeniskektomie durchgeführt (vgl. den Operationsbericht in Urk. 14/2, die Krankengeschichte der Klinik für Unfallchirurgie vom 8. September 1999, Urk. 14/3, und deren Bericht vom 7. Oktober 1999, Urk. 14/7). Als die Beschwerden nach der Entlassung aus der Klinik persistierten (Zwischenberichte von Dr. med. P.___, Spezialarzt für orthopädische Chirurgie, vom 27. September und vom 17. und 26. November 1999, Urk. 14/6, Urk. 14/8 und Urk. 14/9), fanden auf Zuweisung des Spitals A.___ (vgl. den Zwischenbericht vom 7. Dezember 1999, Urk. 14/10) weitere Abklärungen in der Klinik B.___ statt (vgl. die Berichte und Krankengeschichte-Einträge der Klinik B.___ vom 15. und vom 21. Dezember 1999, Urk. 14/11 und Urk. 14/12, sowie vom 1., 7., 24. und 28. Februar 2000, Urk. 14/14-17). Am 3. März 2000 nahm die Klinik B.___ zur Behebung der festgestellten medialen Restmeniskusläsion nochmals eine Arthroskopie am linken Knie vor, in deren Rahmen eine subtotale dorsomediale Meniskektomie erfolgte (vgl. den Operationsbericht in Urk. 14/18, und die Berichte der Klinik B.___ vom 9. und vom 22. März 2000, Urk. 14/19 und Urk. 14/20).
         Nach einem Arbeitsversuch im Mai 2000 an der angestammten Arbeitsstelle traten verstärkt Schwellungen und Beschwerden am linken Knie auf (vgl. den Bericht der Klinik B.___ vom 2. Mai 2000, Urk. 14/24, und den Zwischenbericht von Dr. P.___ vom 23. Juni 2000, Urk. 14/28). Die SUVA als zuständige Unfallversichererin, die ihre Leistungspflicht für die Folgen des Ereignisses vom Juli 1999 grundsätzlich anerkannte, liess den Versicherten daraufhin im Juli 2000 durch ihren Kreisarzt Dr. med. C.___, Spezialarzt für Chirurgie, untersuchen (Bericht vom 13. Juli 2000, Urk. 14/30). Auf Zuweisung von Dr. C.___ hin (vgl. Urk. 14/30 S. 2) trat der Versicherte Ende August 2000 einen Aufenthalt in der Rehabilitationsklinik D.___ an. Wegen eines Todesfalles in der Familie musste er diesen Aufenthalt nach einer Woche vorzeitig abbrechen (Austrittsbericht der Rehabilitationsklinik D.___ vom 11. September 2000, Urk. 14/32) und holte ihn von Mitte September bis Mitte Oktober 2000 nach (Kurzbericht vom 18. Oktober 2000, Urk. 14/35; Formularangaben vom 18. Oktober 2000 über das weitere Prozedere, Urk. 14/36; Austrittsbericht vom 20. Oktober 2000, Urk. 14/37). Nachdem Dr. C.___ am 7. November 2000 die Abschlussuntersuchung durchgeführt hatte (Urk. 14/39), nahm der Versicherte auf die Aufforderung der SUVA hin (Schreiben vom 9. November 2000, Urk. 14/41) im angestammten Betrieb im Sinne eines Arbeitsversuchs leichtere Arbeiten unter Einhaltung der vollen Arbeitszeit auf (vgl. die Telefonnotizen vom 9. und vom 24. November 2000, Urk. 14/43).
1.2     Die Schmerzen im Bereich des linken Knies hielten jedoch an (Bericht der Klinik B.___ vom 23. November 2000, Urk. 14/44; vgl. auch den Eintrag vom 9. November 2000 in die Krankengeschichte, Urk. 13/23/2), und der Versicherte meldete sich am 22. November 2000 bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 13/69). Die Sozialversicherunganstalt des Kantons Zürich (SVA), IV-Stelle, holte beim Spital A.___, Urologische Klinik und Poliklinik, den Bericht vom 14. Dezember 2000 ein (Urk. 13/24/2), liess sich von der Klinik B.___ über die Problematik im Bereich des linken Knies berichten (Formularbericht vom 12. Dezember 2000, Urk. 13/23/1) und beschaffte die bereits erwähnten Angaben der Arbeitgeberin (Urk. 13/65). Ausserdem zog sie die Akten der SUVA bei (vgl. die Bescheinigung der SUVA vom 14. Mai 2001 über die Zustellung von 46 Aktenstücken, Urk. 13/64) und holte danach bei Dr. med. O.___ von ihrem medizinischen Dienst eine Stellungnahme zur Arbeitsfähigkeit (Anfrage vom 22. Mai 2001 und Antwortschreiben vom 28. Mai 2001, Urk. 13/13 und Urk. 13/12) und bei ihrer Berufsberatungsstelle Angaben zu den beruflichen Möglichkeiten des Versicherten ein (Unterlagen vom 29. Juni 2001, Urk. 13/62/1-5). Gestützt auf die anschliessenden Berechnungen (Feststellungsblatt vom 29. Juni 2001, Urk. 13/11) eröffnete sie ihm daraufhin mit Vorbescheid vom 2. Juli 2001, dass er bei einer festgestellten Erwerbseinbusse von 4 % keinen Anspruch auf eine Rente und auf berufliche Massnahmen habe (Urk. 13/10). Der Versicherte, vertreten durch Rechtsanwalt Beat Gsell, liess gegen diesen Vorbescheid mit den Eingaben vom 17. Juli und vom 3. Dezember 2001 Einwendungen vorbringen (Urk. 13/60/3 und Urk. 13/8); eine bereits vor Beendigung des Vorbescheidverfahrens erlassene Verfügung vom 7. August 2001 (Urk. 13/9) wurde von der SVA, IV-Stelle, annulliert.
         Die X.___ AG hatte unterdessen das Arbeitsverhältnis mit dem Versicherten per Ende Juni 2001 aufgelöst (Schreiben vom 30. Juni 2001, Urk. 14/56), nachdem dieser im Rahmen des durchgeführten Arbeitsversuchs vom November 2000 nach der Beurteilung der Arbeitgeberin keine verwertbare Leistungsfähigkeit gezeigt hatte (vgl. die Telefonnotiz der SUVA vom 27. Juni 2001, Urk. 14/55). Der Versicherte nahm anschliessend die Stempelkontrolle der Arbeitslosenversicherung auf (vgl. die Taggeldabrechnung vom 29. Juli 2001, Urk. 14/63).
1.3     Wegen der persistierenden Schmerzen hatte Dr. P.___ gegenüber der SUVA die Vornahme einer Szintigraphie und einer weiteren Arthroskopie vorgeschlagen (Bericht vom 4. April 2001, Urk. 14/45); die SUVA hatte dies nach Rücksprache mit Dr. C.___ (vgl. das Schreiben vom 11. Mai 2001, Urk. 14/47) jedoch abgelehnt (Schreiben vom 14. Mai 2001, Urk. 14/48).
         Im Herbst 2001 begab sich der Versicherte neu in die Behandlung von Dr. med. E.___, Spezialarzt für orthopädische Chirurgie (Berichte vom 29. Oktober, vom 23. November und vom 12. Dezember 2001, Urk. 14/67, Urk. 13/21 und Urk. 14/75; Zeugnisse vom 2. November und vom 1. Dezember 2001, Urk. 14/68 und Urk. 13/20), der unter anderem eine Ganzkörperskelettszintigraphie durchführen liess (Bericht des Spitals F.___, Klinik für Radio-Onkologie und Nuklearmedizin, vom 7. Dezember 2001, Urk. 14/73/2). Ferner wurde der Versicherte Ende Oktober 2001 nochmals in der Klinik B.___ untersucht (Bericht vom 6. November 2001, Urk. 13/22), und im November 2001 fand eine orthopädische Konsultation in der Klinik G.___ statt (Bericht vom 9. November 2001, Urk. 14/69/1). Der SUVA-Kreisarzt Dr. C.___ hielt auch nach Einsicht in diese neuen medizinischen Berichte zunächst weitere Abklärungen nicht für angezeigt (Schreiben vom 10. und vom 18. Dezember 2001, Urk. 14/71 und Urk. 14/77).
         In der Folgezeit sprach der Versicherte weiterhin bei Dr. E.___ vor (Kurzberichte vom 23. und vom 28. Januar 2002, Urk. 14/85 und Urk. 14/87), und auch in der Klinik G.___ wurden mehrmals orthopädische Kontrolluntersuchungen durchgeführt (Berichte vom 11. Januar und vom 18. Februar 2002, Urk. 14/79 und Urk. 14/92). Am 13. März 2002 liess die SUVA den Versicherten durch Dr. med. H.___, Mitglied des ihres Ärzteteams Unfallmedizin und Spezialarzt für Chirurgie, untersuchen (Urk. 14/94). Dr. E.___ leitete wenige Tage später noch eine MRI-Untersuchung des linken Kniegelenkes in die Wege (Bericht des Spitals F.___, Institut für Röntgendiagnostik, vom 18. März 2002, Urk. 14/95) und äusserte mit Schreiben vom 19. März 2002 seine Vorbehalte gegenüber der Beurteilung von Dr. H.___ (Urk. 14/96). Dr. H.___ nahm zu diesen Einwendungen am 29. April 2002 Stellung (Urk. 14/103).
         Die SUVA hatte den Versicherten bereits mit Schreiben vom 29. Mai 2001 über den Fallabschluss orientiert (Urk. 14/54; vgl. auch die bestätigenden Schreiben vom 21. Dezember 2001 und vom 9. April 2002, Urk. 14/78 und Urk. 14/101). Nachdem sie danach die erforderlichen Berechnungen vorgenommen hatte (Ermittlungsblatt vom 1. Mai 2002, Urk. 14/105), sprach sie dem Versicherten mit Verfügung vom 24. Juni 2002 ab dem 1. Juni 2001 eine Rente auf der Basis einer Erwerbsunfähigkeit von 21 % und eine Integritätsentschädigung basierend auf einer Integritätseinbusse von 10 % zu (Urk. 13/46/2). Diese Verfügung bestätigte sie in der Folge mit Einspracheentscheid vom 21. November 2002 (Urk. 14/133); der Einspracheentscheid ist Gegenstand des Prozesses Nr. UV.2003.00028 (Beschwerdeschrift vom 24. Februar 2003, Urk. 5).
1.4     Die SVA, IV-Stelle, gelangte im Rahmen des Vorbescheidverfahrens in Kenntnis des bereits erwähnten Berichts der Klinik B.___ vom 6. November 2001 (Urk. 13/22). Sie liess daraufhin durch die Klinik B.___ den Formularbericht vom 20. Februar 2002 erstellen (Urk. 13/19/1) und holte bei der Klinik ausserdem zum Bericht vom 6. November 2001 die ergänzende Stellungnahme vom 4. April 2002 ein (Urk. 13/16; vgl. auch die interne Notiz von Dr. O.___ vom 5. Februar 2002, Urk. 13/7, und die Anfrage an die Klinik vom 13. März 2002, Urk. 13/53). Anschliessend liess sie den Versicherten auf Anraten von Dr. O.___ (Notiz vom 15. April 2002, Urk. 13/6) durch Dr. med. K.___, Spezialarzt für Psychiatrie und Psychotherapie, und lic. phil. M.___, Fachpsychologe für Psychotherapie, psychiatrisch begutachten (Gutachten vom 3. Oktober 2002, Urk. 13/15). Der Versicherte liess die Akten der SVA, IV-Stelle, mit Eingabe vom 11. Oktober 2002 (Urk. 13/42/1) durch aktuelle Berichte der Klinik G.___ ergänzen, nämlich durch die Berichte des Schmerzspezialisten Prof. Dr. med. J.___ vom 27. Februar, vom 2. und 30. September und vom 9. Oktober 2002 (Urk. 13/14/1-4).
         Mit Verfügung vom 11. Februar 2003 verneinte die SVA, IV-Stelle, wiederum ausgehend von einer Erwerbseinbusse von 4 %, einen Rentenanspruch des Versicherten (Urk. 3 = Urk. 13/4a).
1.5     Der Versicherte liess gegen diese Verfügung am 14. März 2003 Einsprache erheben (Urk. 13/34). Die SVA, IV-Stelle, gab der SUVA und der betroffenen Vorsorgeeinrichtung Gelegenheit zur Vernehmlassung zur Einsprache (vgl. die Korrespondenz in Urk. 13/26-32) und wies die Einsprache daraufhin mit Entscheid vom 2. Mai 2003 ab (Urk. 2 = Urk. 13/2). Das Gesuch des Versicherten um Bestellung seines Rechtsvertreters zum unentgeltlichen Rechtsbeistand (Urk. 13/34 S. 1) hiess sie mit Verfügung vom 6. Mai 2003 gut (Urk. 13/1).

2.       Gegen den Einspracheentscheid vom 2. Mai 2003 liess L.___, wiederum vertreten durch Rechtsanwalt Beat Gsell, mit Eingabe vom 2. Juni 2003 (Urk. 1) Beschwerde erheben mit den Anträgen (Urk. 1 S. 2):
      "Der Einspracheentscheid vom 2.5.2003 sowie die Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 11.2.2003 seien aufzuheben und es seien dem Beschwerdeführer die vollen gesetzlichen Leistungen zuzusprechen.
      Unter Entschädigungsfolge zu Lasten der Beschwerdegegnerin.
      Es sei dem Beschwerdeführer für das vorliegende Verfahren in der Person des Unterzeichnenden ein unentgeltlicher Rechtsbeistand zu bestellen."
         Das Gericht lehnte es mit Verfügung vom 5. Juni 2003 (Urk. 8) ab, das vorliegende Verfahren mit dem Prozess Nr. UV.2003.00028 zu vereinigen, nahm aber die Beschwerdeschrift jenes Prozesses vom 24. Februar 2003 (Urk. 5) zu den Akten. Gleichzeitig gab es dem Gesuch des Versicherten um unentgeltliche Rechtsverbeiständung statt und forderte die SVA, IV-Stelle, zur Beantwortung der Beschwerde auf. Die SVA, IV-Stelle, schloss in der Beschwerdeantwort vom 10. Oktober 2003 auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 12). Mit Verfügung vom 29. Oktober 2003 (Urk. 14A) ordnete das Gericht einen zweiten Schriftenwechsel an und zog im Weiteren die Akten der SUVA bei (Urk. 14/1-142), die abgesehen von den bereits zitierten Unterlagen noch neuere, im Rahmen des unfallversicherungsrechtlichen Einspracheverfahrens beigebrachte medizinische Unterlagen enthalten, nämlich den Bericht der Orthopäden der Klinik G.___ vom 2. September 2002 (Urk. 14/122), die Berichte von Prof. J.___ vom 14. Oktober und vom 5. November 2002 (Urk. 14/128 und Urk. 14/131), einen Bericht von Dr. E.___ vom 8. November 2002 (Urk. 14/132/1) samt einem Bericht des Spitals F.___, Klinik für Radio-Onkologie und Nuklearmedizin, vom 6. November 2002 über eine nochmalige Ganzkörperskelettszintigraphie (Urk. 14/132/2) und einen Bericht der Orthopäden der Klinik G.___ vom 18. März 2003 (Urk. 14/142).
         Mit den Eingaben je vom 15. Januar 2004 liess der Versicherte zum einen dem Gericht ein Schreiben seines Rechtsvertreters an die SUVA gleichen Datums (Urk. 18/1) und einen damit eingereichten Bericht der Klinik N.___ über eine abermalige Skelettszintigraphie vom 28. November 2003 (Urk. 18/2) zukommen (Urk. 17) und liess zum andern um Wiederherstellung der Fristen zur Replik und zur Stellungnahme zu den beigezogenen Unterlagen der SUVA ersuchen (Urk. 16). Mit Verfügung vom 23. Februar 2004 bewilligte das Gericht das Fristwiederherstellungsgesuch und setzte die entsprechenden Fristen neu an (Urk. 19). Der Versicherte liess Replik und Stellungnahme zu den Unfallakten daraufhin am 14. Juni 2004 erstatten (Urk. 23) und ein Zeugnis von Dr. E.___ vom 27. Mai 2004 beilegen (Urk. 24). Mit Eingabe vom 5. August 2004 verzichtete die SVA, IV-Stelle, darauf, eine Duplik einzureichen und ebenfalls zu den Unfallakten Stellung zu nehmen (Urk. 27). Mit Verfügung vom 9. August 2004 wurde der Schriftenwechsel als geschlossen erklärt (Urk. 28).
         Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten und beigezogenen Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen.


Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1     Im Zuge der 4. Revision der Invalidenversicherungsgesetzgebung sind am 1. Januar 2004 verschiedene Änderungen des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) und der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) in Kraft getreten. In materiellrechtlicher Hinsicht gilt jedoch der allgemeine übergangsrechtliche Grundsatz, dass der Beurteilung jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen sind, die gegolten haben, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen führende Sachverhalt verwirklicht hat (vgl. BGE 127 V 467 Erw. 1, 126 V 136 Erw. 4b, je mit Hinweisen). Da das Gericht sich bei der Beurteilung auf den Sachverhalt zu beschränken hat, wie er sich bis zum Datum des angefochtenen Entscheids entwickelt hat (vgl. BGE 121 V 366 Erw. 1b), gelangen die per 1. Januar 2004 revidierten Vorschriften des IVG und der IVV im vorliegenden Fall noch nicht zur Anwendung. Bei den im Folgenden zitierten Gesetzes- und Verordnungsbestimmungen handelt es sich daher um die Fassungen, wie sie bis Ende 2003 gültig gewesen sind.
1.2     Gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG haben Versicherte Anspruch auf eine ganze Rente, wenn sie mindestens zu 66 2/3 %, auf eine halbe Rente, wenn sie mindestens zu 50 % oder auf eine Viertelsrente, wenn sie mindestens zu 40 % invalid sind. In Härtefällen besteht gemäss Art. 28 Abs. 1bis IVG bereits bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % Anspruch auf eine halbe Rente.
         Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (so genanntes Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (so genanntes Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; vgl. BGE 128 V 30 Erw. 1, 104 V 136 Erw. 2a und b).
         Der Rentenanspruch entsteht gemäss Art. 29 Abs. 1 IVG frühestens in dem Zeitpunkt, in dem die versicherte Person
a. mindestens zu 40 % bleibend erwerbsunfähig (Art. 7 ATSG) geworden ist oder
b. während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens zu 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen war.
         Während bei der Ermittlung des Invaliditätsgrades die Erwerbseinbusse und damit die Höhe des Einkommens eine entscheidende Rolle spielt, das auf dem gesamten in Frage kommenden Arbeitsmarkt mit einer dem Gesundheitsschaden angepassten zumutbaren Tätigkeit erzielbar ist, beurteilt sich die Arbeitsunfähigkeit im Sinne von Art. 29 Abs. 1 lit. b IVG nach der durch einen Gesundheitsschaden bedingten Einbusse an funktionellem Leistungsvermögen, und es kommt dabei in der Regel einzig auf die Einschränkungen im bisherigen Beruf an (vgl. BGE 97 V 231 Erw. 2; ZAK 1980 S. 283 Erw. 2a). Zwischen der durchschnittlichen Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit während eines Jahres und der nach Ablauf der Wartezeit bestehenden Erwerbsunfähigkeit besteht aber insofern ein Zusammenhang, als beides kumulativ und in der für die einzelnen Rentenabstufungen erforderlichen Mindesthöhe gegeben sein muss, damit eine Rente im entsprechenden Umfang zugesprochen werden kann (vgl. BGE 121 V 274 Erw. 6a/cc).
1.3     Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG).
         Bei einer Verbesserung der Erwerbsfähigkeit ist die anspruchsbeeinflussende Änderung laut Art. 88a Abs. 1 IVV für die Herabsetzung beziehungsweise Aufhebung der Leistung von dem Zeitpunkt an zu berücksichtigen, in dem angenommen werden kann, dass sie voraussichtlich längere Zeit dauern wird. Sie ist in jedem Fall zu berücksichtigen, nachdem sie ohne wesentliche Unterbrechung drei Monate angedauert hat und voraussichtlich weiterhin andauern wird. Die hiezu notwendige Prognose unterliegt dabei dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (BGE 119 V 9 Erw. 3c/aa mit Hinweisen).
1.4     Invalide oder von einer Invalidität unmittelbar bedrohte Versicherte haben nach Art. 8 Abs. 1 IVG Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen, soweit diese notwendig und geeignet sind, die Erwerbsfähigkeit wieder herzustellen, zu verbessern, zu erhalten oder ihre Verwertung zu fördern. Zu diesen Massnahmen gehören die in Art. 15 ff. IVG geregelten Massnahmen beruflicher Art (Art. 8 Abs. 3 lit. b IVG).
         Unter den Massnahmen beruflicher Art figuriert die Umschulung nach Art. 17 IVG. Die versicherte Person hat Anspruch auf Umschulung auf eine neue Erwerbstätigkeit, wenn die Umschulung infolge Invalidität notwendig ist und dadurch die Erwerbsfähigkeit voraussichtlich erhalten oder wesentlich verbessert werden kann (Art. 17 Abs. 1 IVG), wobei der Umschulung auf eine neue Erwerbstätigkeit die Wiedereinschulung in den bisherigen Beruf gleichgestellt ist (Art. 17 Abs. 2 IVG). Als invalid im Sinne von Art. 17 IVG gilt, wer nicht hinreichend eingegliedert ist, weil der Gesundheitsschaden eine Art und Schwere erreicht hat, welche die Ausübung der bisherigen Erwerbstätigkeit ganz oder teilweise unzumutbar macht (vgl. BGE 113 V 263 Erw. 1b mit Hinweisen). Dabei muss der Invaliditätsgrad ein bestimmtes erhebliches Mass erreicht haben; nach der Rechtsprechung ist dies der Fall, wenn die versicherte Person in den ohne zusätzliche berufliche Ausbildung noch zumutbaren Erwerbstätigkeiten eine bleibende oder längere Zeit dauernde Erwerbseinbusse von etwa 20 % erleidet (BGE 124 V 110 f. Erw. 2b; AHI 2000 S. 27 Erw. 2b und S. 62 Erw. 1 je mit Hinweisen).
         Als weitere berufliche Massnahmen sind in Art. 15 IVG die Berufsberatung und in Art. 18 Abs. 1 IVG die Arbeitsvermittlung statuiert.
1.5     Nach Art. 28 Abs. 2 IVG (seit 1. Januar 2003 Art. 7 und 16 ATSG) gehen Eingliederungsmassnahmen den Rentenleistungen vor. Rentenleistungen werden nur erbracht, wenn die versicherte Person nicht oder bloss in ungenügendem Masse eingegliedert werden kann. Sowohl bei der erstmaligen Prüfung des Leistungsgesuches wie auch im Revisionsfall hat die Verwaltung von Amtes wegen abzuklären, ob vorgängig der Gewährung oder Weiterausrichtung einer Rente Eingliederungsmassnahmen durchzuführen sind (vgl. BGE 108 V 212 f., 99 V 48). Der Rentenanspruch kann daher nicht entstehen, solange Eingliederungsmassnahmen durchgeführt werden (vgl. BGE 126 V 243 Erw. 5, 121 V 190).

2.       Im angefochtenen Einspracheentscheid wurde sowohl der Anspruch auf eine Invalidenrente als auch ein solcher auf berufliche Massnahmen verneint (Urk. 2). Zu prüfen ist, ob dies rechtens ist.

3.
3.1     Der anspruchsverneinende Entscheid der Beschwerdegegnerin basiert auf der Auffassung, dass es dem Beschwerdeführer zumutbar sei, unter Berücksichtigung seiner organisch bedingten Beschwerden eine angepasste berufliche Tätigkeit vollzeitlich auszuüben, und dass ferner keine psychische Störung mit Krankheitswert vorliege und die Arbeitsfähigkeit somit durch keine psychische Komponente des Beschwerdebildes zusätzlich eingeschränkt werde (Urk. 2 S. 2, Urk. 3, Urk. 12).
         Der Beschwerdeführer liess diese Beurteilung insbesondere deshalb in Frage stellen, weil er Divergenzen zwischen den Beurteilungen der SUVA-Ärzte, der Ersteller des von der Beschwerdegegnerin angeordneten psychiatrischen Gutachtens und der behandelnden Ärzte ausmachte, die seiner Auffassung nach einer Klärung mittels multidisziplinärer Begutachtung bedürfen (Urk. 1 S. 3 ff., Urk. 5 S. 5, Urk. 23 S. 2 ff.).
3.2
3.2.1   Was zunächst die organischen Befunde und Diagnosen im Bereich des linken Knies anbelangt, so finden sich in den Berichten der behandelnden Ärzte keine Angaben, die den Angaben der SUVA-Ärzte zuwiderlaufen oder die diese Angaben in Frage stellen könnten, und auch die verschiedenen behandelnden Ärzte untereinander sind sich im Wesentlichen einig.
         Die Klinik B.___ schilderte in den Berichten über die zweite Arthroskopie und die damit verbundene Hospitalisation (Urk. 14/18 und Urk. 14/19) sowie im Bericht über die Kontrolluntersuchung vom 2. Mai 2000 (Urk. 14/24) Knorpeldegenerationen und eine Verschmälerung des medialen Gelenkspaltes im Sinne einer Gonarthrose; früher festgestellte, im weiteren Verlauf aber als regredient beschriebene ödematöse, auf eine Nekrose hinweisende Veränderungen im Knochenmark (vgl. Urk. 14/11, Urk. 14/14-17) erwähnte sie hingegen nicht mehr, sondern fasste lediglich eine nochmalige Kontrolle zum Ausschluss eines solchen Befundes ins Auge (vgl. Urk. 14/24 S. 2). Dr. C.___ zog die Befunde der Klinik B.___ in seinem Bericht über die kreisärztliche Untersuchung vom 13. Juli 2000 (Urk. 14/30) nicht in Zweifel, und die Ärzte der Rehabilitationsklinik D.___ erwähnten im Austrittsbericht vom 20. Oktober 2000 neben einer Varusstellung beider Knie (so genannte O-Stellung; vgl. Pschyrembel, Klinisches Wörterbuch, 259. Auflage, Berlin/New York 2002, S. 1737) wieder dieselben degenerativen Befunde (Urk. 14/37 S. 1 f. und S. 4). Bei der kreisärztlichen Abschlussuntersuchung vom 7. November 2000 konnte Dr. C.___ sodann keine Oberschenkelatrophie auf der linken Seite mehr feststellen (vgl. Urk. 14/39 S. 1), wie er sie im vorangegangenen Bericht noch vermerkt hatte (vgl. Urk. 14/30 S. 2), und er beschrieb entsprechend dem Austrittsbefund der Rehabilitationsklinik D.___ (Urk. 14/37 S. 5) reizlose Verhältnisse im Bereich des linken Knies, ohne Überwärmung oder Gelenkserguss (vgl. Urk. 14/39 S. 1). Auch die Klink B.___ erwähnte in ihrem Bericht vom 23. November 2000 (Urk. 14/44) nichts Gegenteiliges, und vom früheren Nekrose-Verdacht sprach sie ebenfalls nicht mehr.
         Etwa ein Jahr später, in den gleichlautenden Berichten vom 29. Oktober und vom 23. November 2001, konstatierte der neu konsultierte Dr. E.___ zwar wieder einen Gelenkserguss im linken Knie (Urk. 14/67 und Urk. 13/21). Es muss sich dabei aber um eine Erscheinung vorübergehender Natur gehandelt haben, da die Klinik B.___ bereits im Bericht vom 6. November 2001 über eine Untersuchung vom 23. Oktober 2001 ausdrücklich auf das Fehlen eines Gelenksergusses hinwies und auch sonst reizlose Verhältnisse beschrieb (Urk. 13/22 S. 1). Ebenfalls reizlose Verhältnisse trafen die Ärzte der Klinik G.___ bei ihren Untersuchungen von Anfang November 2001 und von Anfang Januar 2002 an (Urk. 14/69/1 und Urk. 14/79). Auch die Ganzkörperszintigraphie vom Dezember 2001 (vgl. Urk. 14/73/2) ergab für das linke Knie keine Hinweise auf einen entzündlichen Prozess, sondern lieferte wie die Röntgenaufnahmen von Dr. E.___ und der Klinik G.___ aus dieser Zeit (vgl. Urk. 14/69/1 S. 2 und Urk. 14/79 S. 1) im Wesentlichen lediglich die Bestätigung für die früher beschriebenen degenerativen Erscheinungen. Dr. H.___ sodann erhob in der spezialärztlichen Untersuchung vom 13. März 2002 (Urk. 14/94) dieselben Befunde wie die Ärzte der Klinik B.___ und der Klinik G.___ Ende 2001 und Anfang 2002, und die kurz darauf von Dr. E.___ in die Wege geleitete MRI-Untersuchung brachte mit Ausnahme eines erneuten, jedoch als diskret bezeichneten Gelenksergusses wiederum vergleichbare Resultate hervor (vgl. Urk. 14/95).
         Auch im Rahmen der Untersuchungen, die ab Herbst 2002 durchgeführt wurden, zeigten sich keine wesentlichen Abweichungen vom früher Festgestellten. Gemäss dem Bericht der Orthopäden der Klinik G.___ vom 2. September 2002 waren die Befunde bei der erneuten Konsultation unverändert (Urk. 14/122), und die Ganzkörperszintigraphie vom November 2002 ergab im Vergleich zur vorangegangenen Untersuchung sogar eine Regredienz der Knochenaktivität im Bereich der Patella des linken Knies (Urk. 14/132/2). Dies entkräftet die Beurteilung, dass es sich bei der Schädigung am linken Kniegelenk um einen mittelschweren bis schwerwiegenden Schaden handle, wie sie Dr. E.___ in einem Bericht vom 12. Dezember 2001 unter Bezugnahme auf die damaligen Szintigraphiebefunde vorgenommen hatte (Urk. 14/75). Auch die Einwendungen, die Dr. E.___ im Schreiben vom 19. März 2002 gegen die Gewichtung jener erstmaligen Szintigraphiebefunde durch Dr. H.___ (vgl. Urk. 14/94 S. 3) vorbrachte (Urk. 14/96), werden durch die neuen Szintigraphie-Ergebnisse relativiert; dementsprechend räumte Dr. E.___ in seinem Bericht vom 8. November 2002 (Urk. 14/132/1) selber ein, dass der Befund nun nicht mehr sehr eindrücklich sei. Ebenfalls nur von leichteren Veränderungen spricht der Bericht über die dritte Ganzkörperskelettszintigraphie von Ende November 2003 (Urk. 18/2), nämlich von einer beginnenden medialen Arthrose und von einer leichtgradigen Arthrose im femoropatellären Bereich.
3.2.2   Im März 2003 hatte der Beschwerdeführer die Klinik G.___ sodann speziell zur Abklärung von Kniebeschwerden auch auf der rechten Seite aufgesucht, die sich seit etwa drei Monaten verstärkt hätten, und die Ärzte hatten einen diskreten Erguss im rechten Kniegelenk festgestellt (Urk. 14/142 S. 1). Das rechte Knie war dann später auch Gegenstand des gerade erwähnten Berichts über die dritte Ganzkörperskelettszintigraphie vom November 2003 (Urk. 18/2); gemäss diesem Bericht entsprechen die Befunde auf der rechten Seite im Wesentlichen denen auf der linken Seite; es ist einzig von einer minim vermehrten femoropatellären Aktivitität rechts gegenüber links die Rede. Hinweise darauf, dass auch im Bereich des rechten Knies gewisse degenerative Veränderungen vorhanden sind, finden sich im Übrigen bereits in früher erstellten medizinischen Unterlagen, so im Bericht über die erstmalige Untersuchung in der Klinik G.___ vom 9. November 2001 im Rahmen der Kommentierung einer von Dr. E.___ angefertigten Röntgenaufnahme (Urk. 14/69/1 S. 2) und im Bericht über die Szintigraphie vom November 2002 (Urk. 14/132/2); die Veränderungen sind auch dort als leicht eingestuft. Weitere Angaben, die den dargelegten Feststellungen widersprechen würden, finden sich in den Akten nicht.
3.3
3.3.1   Grundsätzliche Einigkeit besteht unter den behandelnden und den begutachtenden Ärzten auch darüber, dass die Schmerzen am linken Knie, wie sie der Beschwerdeführer auch einige Zeit nach der zweiten Arthroskopie immer wieder schilderte, das Ausmass dessen übertraf, was in Anbetracht der dargelegten organischen Befunde zu erwarten war. So trifft der Hinweis des Beschwerdeführers (vgl. Urk. 1 S. 4, Urk. 5 S. 4) zwar zu, dass die Ärzte der Rehabilitationsklinik D.___ in ihrem ersten Bericht vom 11. September 2000 über den abgebrochenen Rehabilitationsaufenthalt noch vermerkt hatten, die beschriebenen Beschwerden seien mit den erhobenen Befunden vereinbar (vgl. Urk. 14/32 S. 2). Im Bericht vom 20. Oktober 2000 hielten sie dann aber präzisierend fest, dass die nachgewiesenen Läsionen zwar die Art der Beschwerden, nicht aber das beklagte Ausmass erklärten (Urk. 14/37 S. 2). Von einer Diskrepanz zwischen den erhobenen Befunden und den Schmerzangaben des Beschwerdeführers sprach sodann auch Dr. P.___ in seinem Bericht vom 4. April 2001 (Urk. 14/45). Der weitere Hinweis auf eine solche Diskrepanz im Bericht von Dr. C.___ über die kreisärztliche Abschlussuntersuchung vom 7. November 2000 (vgl. Urk. 14/39 S. 1) findet somit in den Berichten der behandelnden Ärzte aus dieser Zeit eine Stütze. Zu Anfang des Jahres 2002 stellten sodann auch die Orthopäden der Klinik G.___ fest, dass den geklagten Schmerzen allein mit organisch orientierten medizinischen Massnahmen nicht beizukommen sei, und wiesen den Beschwerdeführer dementsprechend der Schmerzsprechstunde von Prof. J.___ zu (Urk. 14/92). Insoweit stehen daher auch die Hinweise von Dr. H.___ auf ein organisch nicht erklärbares Beschwerde-Ausmass nicht im Widerspruch zur Auffassung der behandelnden Ärzte.
3.3.2   Gewisse Divergenzen finden sich in den medizinischen Unterlagen hingegen in der Beurteilung des Hintergrundes für die Diskrepanz zwischen organischen Befunden und geschilderter Schmerzintensität. Während Dr. C.___ bei der Abschlussuntersuchung von einer Verdeutlichungstendenz sprach (Urk. 14/39 S. 2), wiesen die Orthopäden der Klinik G.___ auf eine Schmerzchronifizierung hin (Urk. 14/69/1 S. 1, Urk. 14/79 S. 1, Urk. 14/92), und Dr. H.___ wiederum verwendete für das Phänomen die Begriffe der psychischen Überlagerung und der psychogenen Ausweitung (Urk. 14/94 S. 3).
         Das Vorliegen einer psychischen Problematik mit Krankheitswert liess sich nun im Rahmen der spezialärztlichen Untersuchungen hierzu nicht bestätigen. Vielmehr hielten Dr. K.___ und lic. phil. M.___ in ihrem Gutachten vom 3. Oktober 2002 fest, dass der Beschwerdeführer auch nach mehrmaligem Nachfragen Symptome verneint habe, die auf depressive oder somatoforme Störungen hinweisen würden (Urk. 13/15 S. 3), sie vermochten ferner auch aus der Biographie des Beschwerdeführers keine Hinweise auf eine derartige Symptomatik abzuleiten und verneinten dementsprechend eine krankheitswertige psychische Störung ausdrücklich (Urk. 13/15 S. 4). Soweit der Beschwerdeführer gegen die Beurteilung von Dr. K.___ und lic. phil. M.___ deshalb Vorbehalte anbringen liess, weil den Gutachtern die Unfallakten nicht vorgelegen hätten (vgl. Urk. 1 S. 6 f., Urk. 23 S. 2 f. und S. 5), so ist zwar tatsächlich fraglich, ob die Beschwerdegegnerin die vollständigen Unterlagen der SUVA zu ihren eigenen Akten genommen hat; bei den Akten befindet sich auf jeden Fall nur die Bescheinigung der SUVA vom 14. Mai 2001 über die Zustellung der damals bereits vorhandenen Aktenstücke (Urk. 14/64). Die Beurteilung von Dr. K.___ und lic. phil. M.___ deckt sich indessen mit derjenigen von Prof. J.___, der ebenfalls über den Facharzttitel der Psychiatrie und Psychotherapie verfügt (vgl. Schweizerisches Medizinisches Jahrbuch 2004); Prof. J.___ konnte im Rahmen der ersten Konsultation im Februar 2002 ebenfalls keine Anhaltspunkte für Störungen in der Krankheitsverarbeitung finden (vgl. Urk. 13/14/4) und äusserte sich auch in seinen späteren Berichten (Urk. 13/14/1-3, Urk. 14/128 und Urk. 14/131) nicht in abweichendem Sinne. Unter diesen Umständen sind die Abklärungen des psychischen Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers als ausreichend und deren Ergebnisse als genügend zuverlässig zu betrachten.
3.3.3   Aus dem Fehlen einer psychischen Störung mit Krankheitswert muss indessen entgegen der Betrachtungsweise des Beschwerdeführers (vgl. Urk. 23 S. 4 f.) nicht zwangsläufig geschlossen werden, dass für das angegebene Ausmass der Schmerzen entweder doch ein - allenfalls noch nicht erkannter - organischer Befund oder dann eine Aggravation oder Simulation verantwortlich sei. Vielmehr entspricht es dem heutigen medizinischen Erkenntnisstand, dass bei der Verstärkung und der Chronifizierung des Schmerzempfindens eine Vielzahl von Faktoren aus dem organischen und dem seelischen oder psychosozialen Bereich zusammenwirken können und dass den beteiligten seelischen Faktoren nicht notwendigerweise Krankheitswert zukommen muss (vgl. Rosatti/Zimmermann, Chronifizierungsfaktoren, psychiatrische und soziologische Aspekte, in: dolor - Schmerztherapie in der Praxis, 98.3, www.dolor.ch; Tölle/Berthele/Conrad/ Baron, Somatische Chronifizierungsfaktoren des Schmerzes, in dolor - Schmerztherapie in der Praxis, 99.1, www.dolor.ch; Budniok/Kopp/Gmünder, Multimodales Schmerzbewältigungsprogramm als Gruppentherapie, in: SUVA - Med. Mitteilungen, Nr. 75). Es erscheint somit nicht als widersprüchlich, wenn die Ärzte einerseits beim Beschwerdeführer keine psychische Erkrankung diagnostizierten, seine Schmerzen anderseits aber auch nicht mit den orthopädisch und radiologisch feststellbaren organischen Befunden allein erklärten.
3.4
3.4.1   Damit ist weiter zu prüfen, welche Aussagen zur Arbeitsfähigkeit den Berichten der verschiedenen mit dem Beschwerdeführer befassten Ärzte zu entnehmen sind.
3.4.2   Einigkeit besteht unter den medizinischen Fachpersonen darin, dass dem Beschwerdeführer die Wiederaufnahme seiner angestammten Tätigkeit als Bauarbeiter nach den beiden Operationen nicht mehr zuzumuten war. Dies hielten neben den Ärzten der Rehabilitationsklinik D.___ im Bericht vom 20. Oktober 2000 (Urk. 14/37 S. 3) auch Dr. C.___ und Dr. H.___ fest (vgl. Urk. 14/39 S. 2, Urk. 14/94 S. 3), und auch die Ärzte der Klinik B.___ rieten im Bericht vom 6. November 2001 von einer weiteren Ausübung des Maurerberufs ab (Urk. 13/22 S. 2). Während die Ärzte der Rehabilitationsklinik D.___ dem Beschwerdeführer aber in ihrem Bericht vom 11. September 2000 noch eine generelle Arbeitsunfähigkeit von 100 % - ab der zweiten Operation von Anfang März 2000 - attestiert hatten (Urk. 14/32 S. 3), erachteten sie ihn in ihrem Bericht vom 20. Oktober 2000 für die Zeit ab dem Abschluss des Rehabilitationsaufenthaltes für zumutbare Arbeiten nunmehr als zu 100 % arbeitsfähig, wobei sie festhielten, dass der Beschwerdeführer von Arbeiten auf unebenem, steilem Gelände und auf Baugerüsten oder Leitern abzusehen habe und dass er auch das repetitive Tragen von Gewicht über 20 kg sowie Verrichtungen in kniender oder kauernder Stellung zu meiden habe (Urk. 14/37 S. 3). Auch Dr. C.___ und Dr. H.___ gingen von einer 100%igen Arbeitsfähigkeit für angepasste Tätigkeiten aus. Dabei übernahm Dr. C.___ im Bericht über die Abschlussuntersuchung vom November 2000 die Einschränkungen, wie sie die Ärzte der Rehabilitationsklinik D.___ formuliert hatten (vgl. Urk. 14/39 S. 2), während Dr. H.___ die zumutbare Arbeit im März 2002 als leichtere wechselbelastende Tätigkeit mit der Hebung von Gewichten bis 10 kg umschrieb (Urk. 14/94 S. 3). Er stützte sich dabei gemäss seinem Hinweis insbesondere auf die Beurteilung der Ärzte der Klinik B.___ vom 6. November 2001, wonach der Beschwerdeführer in einer knieschonenden Tätigkeit sicher eine Teilarbeitsfähigkeit, wenn nicht sogar eine volle Arbeitsfähigkeit erlangen könne, wobei eine zumutbare Tätigkeit kein repetitives Tragen von Lasten über 10 kg umfassen dürfe und ausserdem regelmässige Positionswechsel gestatten müsse, also auch keine längerdauernde sitzende Stellung erfordern dürfe (Urk. 13/22 S. 2).
3.4.3   Mit Blick auf die weiteren medizinischen Unterlagen kann als erstellt erachtet werden, dass der Beschwerdeführer in der Zeit ab der Beendigung seines Aufenthaltes in der Rehabilitationsklinik D.___ bis zum massgebenden Datum des Erlasses des angefochtenen Entscheids zumindest für Tätigkeiten der Art, wie sie im Bericht der Klinik B.___ vom 6. November 2001 beschrieben sind, zu 100 % arbeitsfähig war. So hatte die Klinik B.___ die Frage der Beschwerdegegnerin, ob aufgrund des erwähnten Berichts von einer vollen Arbeitsfähigkeit für eine angepasste Tätigkeit ausgegangen werden könne (Urk. 13/19/1, Urk. 13/7 und Urk. 13/53), mit Schreiben vom 4. April 2002 dahingehend beantwortet, dass das Erreichen einer 100%igen Arbeitsfähigkeit vom Talent des Beschwerdeführers sowie von weiteren, der Klinik nicht bekannten Faktoren wie Durchhaltevermögen und Konzentrationsfähigkeit abhänge (Urk. 13/16). Diese Faktoren sind indessen als weitgehend krankheitsfremd zu beurteilen, so dass angenommen werden muss, dass die Ärzte der Klinik B.___ aus rein medizinischer Sicht eine 100%igen Arbeitsfähigkeit für realisierbar hielten. Eine Arbeitsabklärung, wie sie die Ärzte der Klinik B.___ im Schreiben vom 4. April 2002 vorschlugen, hatte im Übrigen im Oktober 2000 in der Rehabilitationsklinik D.___ bereits stattgefunden (vgl. Urk. 14/37 S. 2 und den Anhang zum Kurzbericht vom 18. Oktober 2000, Urk. 14/35), und die dortigen Ärzte hatten eine 100%ige Arbeitsfähigkeit für die vorgeschlagene leichtere industrielle Tätigkeit wie schon dargelegt bestätigt. Seit Oktober 2000 hatte sich der Zustand des linken Knies, wie ebenfalls schon eingehend dargelegt worden ist, auch nicht wesentlich verändert. Auf das Attest einer 100%igen Arbeitsunfähigkeit in den Berichten von Dr. E.___ vom 29. Oktober, vom 23. November und vom 12. Dezember 2001 (Urk. 14/67, Urk. 13/21 und Urk. 14/75) kann daher nicht abgestellt werden, da Dr. E.___ bei dieser Einschätzung noch von Befunden eines Ausmasses ausging, das sich in späteren Untersuchungen nicht bestätigen liess. Es ist deshalb auch nicht plausibel, weshalb Dr. E.___ dem Beschwerdeführer - wie sich aus dem neuesten Arbeitsunfähigkeitszeugnis vom 27. Mai 2004 ergibt (Urk. 24) - ungeachtet dessen weiterhin eine 100%ige unfallbedingte Arbeitsunfähigkeit bescheinigte. Des Weiteren kann auch die Aussage der Orthopäden der Klinik G.___ im Bericht vom 11. Januar 2002, sie sähen auf lange Sicht keine Arbeitsfähigkeit, so wie sich der Beschwerdeführer bei ihnen präsentiere (Urk. 14/79 S. 2), nicht als Zuschreibung einer rein medizinisch begründeten 100%igen Arbeitsunfähigkeit für jegliche Arbeiten interpretiert werden. Vielmehr berücksichtigt diese Aussage der Formulierung nach auch die subjektive Selbsteinschätzung des Beschwerdeführers mit, und ausserdem hatten die Ärzte der Klinik G.___ bei der entsprechenden Beurteilung offenbar noch die Einstufung der Schädigung am linken Knie als mittel- bis schwerwiegend durch den zuweisenden Dr. E.___ im Auge (vgl. Urk. 14/79 S. 1). Was die Problematik am rechten Knie anbelangt, die ab Anfang 2003 verschiedentlich Anlass für Arztkonsultationen war, so ergaben die durchgeführten Abklärungen, wie oben ausgeführt, nur leichtgradige, diskrete Veränderungen. Auch diese zusätzlichen Befunde am rechten Knie vermögen somit die 100%ige Arbeitsfähigkeit für wechselbelastende Tätigkeit nicht in Frage zu stellen. Sodann lassen sich den Berichten des Schmerzspezialisten Prof. J.___ keine Hinweise darauf entnehmen, dass der Schmerzchronifizierungsprozess schon so weit fortgeschritten wäre, dass er der Aufnahme einer Arbeitstätigkeit, wie sie aufgrund der organischen Befunde zumutbar ist, entgegenstehen würde. Die Aussage von Prof. J.___ im Bericht vom 2. September 2002, dass eine Tätigkeit auch wegen der sinnvollen Ablenkung von den Schmerzen sehr vorteilhaft wäre (Urk. 13/14/3), deutet vielmehr darauf hin, dass eine Arbeitsaufnahme sogar eine positive Auswirkung auf das Schmerzempfinden haben könnte und den besseren Umgang mit den Schmerzen fördern würde. Was die funktionellen Abklärungen betrifft, die Prof. J.___ immer wieder empfahl (vgl. Urk. 13/14/3, Urk. 13/14/2, Urk. 13/14/1 und Urk. 14/128), so ist darauf hinzuweisen, dass gewisse Abklärungen dieser Art im September/Oktober 2000 in der Rehabilitationsklinik D.___ bereits gemacht worden waren. Ausser Zweifel steht schliesslich, dass die Befunde, welche die Urologische Klinik des Spitals A.___ erhoben hat, keine Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit haben (vgl. Urk. 13/24/2).
         Demnach bedarf es auch für die Arbeitsfähigkeitsbeurteilung keiner multidisziplinären Begutachtung mehr, sondern es kann für die Zeit ab der Entlassung des Beschwerdeführers aus der Rehabilitationsklinik D.___ im Oktober 2000 eine 100%igen Arbeitsfähigkeit für angepasste Tätigkeiten im dargelegten Sinne angenommen werden.
3.4.4   Für die Zeit davor ist demgegenüber noch von einer generellen 100%igen Arbeitsunfähigkeit des Beschwerdeführers auszugehen. Dies ergibt sich nicht nur aus der bereits erwähnten Beurteilung der Ärzte in der Rehabilitationsklinik D.___, sondern auch aus den Darlegungen von Dr. C.___ im Bericht vom 13. Juli 2000. Dr. C.___ stellte damals noch eine deutliche Oberschenkelatrophie auf der linken Seite fest und attestierte dem Beschwerdeführer aufgrund dieser Feststellung ebenfalls eine generelle 100%ige Arbeitsunfähigkeit bis nach der Durchführung des vorgeschlagenen Aufenthaltes in der Rehabilitationsklinik D.___ (vgl. Urk. 14/30 S. 2). Wenn die IV-Ärztin Dr. O.___ in ihrem Schreiben vom 28. Mai 2001 dem Beschwerdeführer ohne Bezugnahme auf diese kreisärztliche Beurteilung eine lediglich zweimonatige postoperative Schonungsdauer zugestand (vgl. Urk. 13/12), so kann ihr daher nicht gefolgt werden.
3.5
3.5.1   Damit stellt sich die Frage nach der Erwerbseinbusse, die der Beschwerdeführer infolge der gesundheitlich bedingten Aufgabe seiner bisherigen Tätigkeit erleidet.
3.5.2   Keiner weiteren Ausführungen bedarf, dass die Erwerbseinbusse für die Zeit bis zur Beendigung des Aufenthaltes in der Rehabilitationsklinik D.___ in Anbetracht der generellen 100%igen Arbeitsunfähigkeit ebenfalls 100 % beträgt. Da die 100%ige Arbeitsunfähigkeit für den Maurerberuf mit dem Unfalldatum des 13. Juli 1999 eingetreten war, steht dem Beschwerdeführer gestützt auf Art. 29 Abs. 1 lit. b IVG ab dem 1. Juli 2000 (vgl. Art. 29 Abs. 2 IVG) vorerst eine ganze Invalidenrente zu.
3.5.3   Es stellt sich die weitere Frage nach dem Einkommen, das der Beschwerdeführer nach seiner Entlassung aus der Rehabilitationsklinik D.___ gegen Ende Oktober 2000 mit der nun zumutbaren Aufnahme einer angepassten leichteren Tätigkeit der oben dargelegten Art zu erzielen vermag. Massgebend sind dabei die Verhältnisse im Jahr 2001, da sich die Veränderung im Invaliditätsgrad gestützt auf Art. 88a Abs. 1 IVV erst in diesem Jahr auswirken kann.
         Das Invalideneinkommen in der Höhe von Fr. 51'995.--, wie es die Beschwerdegegnerin festgelegt hat (vgl. Urk. 3 S. 2 und die Feststellungsblätter vom 29. Juni 2001 und vom 21. Januar 2003, Urk. 13/11 und Urk. 13/4), stellt sich als Durchschnittswert der Einkünfte dar, die im Rahmen von drei vorgeschlagenen konkreten Arbeitsstellen der Arbeitsplatzdokumentation der SUVA (DAP) erzielbar sind (vgl. Urk. 13/62/1-5). Gemäss einem kürzlich ergangenen Grundsatzentscheid des Eidgenössischen Versicherungsgerichts sind indessen lediglich drei Arbeitsstellen zu wenig repräsentativ für die Verhältnisse auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt (BGE 129 V 480 Erw. 4.2.2). Hinzu kommt, dass alle drei vorgeschlagenen Arbeitsstellen eine sitzende Position mit dem Häufigkeitsgrad "sehr oft" erfordern (vgl. Urk. 13/62/2-4) und daher nicht als gesundheitlich zumutbare, wechselbelastende Tätigkeiten eingestuft werden können. Das zumutbare Invalideneinkommen ist daher wie bei der Bemessung der unfallversicherungsrechtlichen Rente - das Urteil im Prozess Nr. UV.2003.00028 ergeht ebenfalls mit Datum von heute - anhand der Tabellenlöhne zu ermitteln, wie sie für die Zeit ab 1994 der vom Bundesamt für Statistik herausgegebenen Schweizerischen Lohnstrukturerhebung (LSE) zu entnehmen sind (vgl. BGE 126 V 76 f. Erw. 3b mit Hinweisen).
         In der LSE 2000 (S. 31 Tabelle TA1) ist für Arbeitnehmer des Anforderungsniveaus 4 (einfache und repetitive Tätigkeiten) im Privaten Sektor ein Bruttomonatslohn von Fr. 4'437.-- angegeben (Lohn, über dem beziehungsweise unter dem sich 50 % aller Lohnangaben befinden [so genannter Zentralwert], unter anteilsmässiger Berücksichtigung des 13. Monatslohnes und standardisiert auf 40 Wochenstunden). Umgerechnet auf die im Jahr 2001 betriebsübliche wöchentliche Arbeitszeit von 41,7 Stunden (vgl. Die Volkswirtschaft 1-2004, S. 94, Tabelle B9.2) ergibt sich ein Betrag von Fr. 4'625.--, und unter Berücksichtigung der Nominallohnerhöhung von durchschnittlich 2,5 %, die die Männerlöhne vom Jahr 2000 auf das Jahr 2001 hin erfahren haben (vgl. die Publikation Lohnentwicklung 2002, S. 32, Tabelle T1.1.93, Total), resultiert ein Monatslohn von Fr. 4'740.-- beziehungsweise ein Jahreslohn von Fr. 56'880.-- (12 x Fr. 4'740.--). Gemäss höchstrichterlicher Praxis ist sodann dem Umstand Rechnung zu tragen, dass gesundheitlich beeinträchtigte Personen auch bei der Verrichtung einer an sich angepassten Tätigkeit in gewissem Masse eingeschränkt und dadurch erfahrungsgemäss gegenüber voll leistungsfähigen Arbeitnehmern lohnmässig benachteiligt sind, was durch eine angemessene Reduktion des tabellarisch ermittelten Lohnes um bis zu 25 % geschieht (vgl. BGE 124 V 323 f. Erw. 3b/bb sowie auch BGE 126 V 78 Erw. 5a/bb). In Betracht zu ziehen ist vorliegendenfalls, dass zwar einerseits aufgrund der dargelegten medizinischen Angaben eine Gewöhnung und ein besserer Umgang mit den Restbeschwerden zu erwarten ist, dass der Beschwerdeführer aber anderseits aufgrund der verbleibenden Beeinträchtigung am linken Knie in der Verrichtung einer angepassten Tätigkeit doch bis zu einem gewissem Grad verlangsamt sein wird. Eine Reduktion um 15 % trägt diesen Verhältnissen angemessen Rechnung, womit sich das Jahres-Invalideneinkommen auf Fr. 48'348.-- beläuft. Zu bemerken ist, dass es sich hierbei um das Einkommen handelt, das der Beschwerdeführer als ungelernter oder angelernter Arbeitnehmer bereits ohne Umschulungsmassnahmen zu erzielen in der Lage wäre (vgl. auch den Anhang zum Kurzbericht der Rehabilitationsklinik D.___ vom 18. Oktober 2000, Urk. 14/35).
3.5.4   Bei der Festsetzung des Valideneinkommens hat die Beschwerdegegnerin auf die Angabe der Arbeitgeberin vom Januar 2001 im Fragebogen für den Arbeitgeber abgestellt, dass der gegenwärtige AHV-beitragspflichtige Lohn des Beschwerdeführers Fr. 4'500.-- betrage (Urk. 13/65 Ziff. 12) und dass dieser Lohn der Arbeitsleistung entsprechen würde, wenn der Beschwerdeführer zu 100 % arbeitsfähig wäre (Urk. 13/65 Ziff. 13). Massgebend für die Bemessung des Valideneinkommens ist indessen nicht der tatsächliche Lohn, sondern derjenige Lohn, den die versicherte Person erzielen würde, wenn die Gesundheitsschädigung gar nicht eingetreten wäre. Dabei muss dieser Lohn nicht zwangsläufig mit dem Leistungslohn nach erfolgter Genesung übereinstimmen, da Personen mit längerer Arbeitsunfähigkeitsdauer während dieser Zeit möglicherweise nicht im selben Mass in den Genuss von lohnmässigen Beförderungen kommen wie gesunde Arbeitskolleginnen und -kollegen.
         Die Arbeitgeberin hat im Fragebogen der Invalidenversicherung die Frage nach dem Lohn, den der Beschwerdeführer ohne Gesundheitsschaden erzielen würde (Urk. 13/65 Ziff. 16), unbeantwortet gelassen. Demgegenüber hat sie im zugesandten Fragebogen der SUVA am 21. September 2001 angegeben, dass der Beschwerdeführer im Jahr 2001 ohne Unfall mutmasslich einen Monatslohn von Fr. 4'660.-- erzielt hätte (Urk. 14/66). Bei der Bemessung des Valideneinkommens ist daher auf diese Angabe abzustellen. Aufgrund der weiteren Angaben der Arbeitgeberin in diesem Fragebogen zu den früher erzielten Einkünften muss es sich beim Betrag von Fr. 4'660.-- um den Bruttolohn handeln, und gestützt auf den einschlägigen Gesamtarbeitsvertrag stand dem Beschwerdeführer ein 13. Monatslohn zu, so dass das Jahres-Valideneinkommen auf Fr. 60'580.-- (13 x Fr. 4'660.--) festzusetzen ist, wie es die SUVA ermittelt hat (vgl. Urk. 13/46/2 S. 2 und Urk. 14/133 S. 4 sowie die Angaben im Ermittlungsblatt der SUVA vom 1. Mai 2002, Urk. 14/105 S. 2).
3.5.5   Aus der Gegenüberstellung des zumutbaren Invalideneinkommens von Fr. 48'348.-- und des Valideneinkommens von Fr. 60'580.-- resultiert ein Invaliditätsgrad von 20,19 %. Damit ist die ganze Rente, die dem Beschwerdeführer ab dem 1. Juli 2000 zusteht, in Anwendung von Art. 17 Abs. 1 ATSG und Art. 88a Abs. 1 IVV per 1. Februar 2001 aufzuheben.

6.       Hingegen ist mit einem Invaliditätsgrad von gut 20 % die Erheblichkeitsgrenze für den Anspruch auf Umschulungsmassnahmen der Invalidenversicherung erfüllt. Ob im Falle des Beschwerdeführers tatsächlich Umschulungsmassnahmen in Frage kommen, durch die seine Erwerbsfähigkeit im Sinne von Art. 17 Abs. 1 IVG voraussichtlich erhalten oder wesentlich verbessert werden kann, lässt sich indessen anhand der vorhandenen Unterlagen nicht abschliessend beantworten. Der alleinige Hinweis der Berufsberatungsstelle auf die 100%ige Arbeitsfähigkeit für leichtere Arbeiten (vgl. Urk. 13/62 S. 1) genügt beim Ausmass einer Erwerbseinbusse von 20 % auf jeden Fall nicht für den unbesehenen Ausschluss von Umschulungsmassnahmen. Dies gilt insbesondere deshalb, weil der Beschwerdeführer in seinem Herkunftsland offenbar eine Ausbildung zum Lehrer absolviert hatte (vgl. Urk. 13/69 S. 4 Ziff. 6.2) und daher, wie namentlich auch Prof. J.___ richtigerweise bemerkt hat (vgl. Urk. 13/14/3 und Urk. 13/14/1), auch über Fähigkeiten für die Verrichtung von Tätigkeiten zu verfügen scheint, die nicht primär den Einsatz des Körpers erfordern.
         Die Beschwerdegegnerin wird daher eine nochmalige berufliche Abklärung durchzuführen haben, in die der Beschwerdeführer auch persönlich einzubeziehen ist, und hernach über seinen Anspruch auf berufliche Massnahmen, insbesondere auf Umschulungsmassnahmen, zu verfügen haben.



7.       Zusammengefasst ist somit der angefochtene Einspracheentscheid vom 2. Mai 2003 in teilweiser Gutheissung der Beschwerde dahingehend abzuändern, dass der Beschwerdeführer für die Zeit vom 1. Juli 2000 bis zum 31. Januar 2001 Anspruch auf eine ganze Rente hat. Ferner ist die Sache im Sinne der Erwägungen zur Prüfung des Anspruchs auf berufliche Massnahmen an die SVA, IV-Stelle, zurückzuweisen. Im Übrigen ist die Beschwerde abzuweisen.

8.       Nach Art. 61 lit. g ATSG haben der obsiegende Beschwerdeführer oder die obsiegende Beschwerdeführerin Anspruch auf den vom Gericht festgesetzten Ersatz der Parteikosten. Diese werden vom Versicherungsgericht festgesetzt und werden ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und nach der Schwierigkeit des Prozesses bemessen; als weitere Bemessungskriterien nennen die ergänzenden kantonalen Vorschriften (§ 34 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht [GSVGer] sowie §§ 8 und 9 der Verordnung über die sozialversicherungsgerichtlichen Gebühren, Kosten und Entschädigungen) den Zeitaufwand und die Barauslagen.
         Der unentgeltliche Rechtsvertreter des Beschwerdeführers hat gemäss der eingereichten Aufstellung vom 4. Oktober 2003 (Urk. 30) zeitliche Aufwendungen von 9,17 Stunden und Barauslagen im Gesamtbetrag von Fr. 93.-- gehabt. Diese Aufwendungen erscheinen als angemessen. In Anwendung des gerichtsüblichen Stundenansatzes von Fr. 200.-- beläuft sich damit die Gesamtentschädigung, die dem Beschwerdeführer beziehungsweise seinem unentgeltlichen Rechtsvertreter auszurichten ist, auf Fr. 2’074.-- ([9,17 x Fr. 200.-- = Fr. 1'834.--] + Fr. 93.-- = Fr. 1'927.-- zuzüglich 7,6 % Mehrwertsteuer).
Hinsichtlich des Anspruchs auf eine Invalidenrente unterliegt der Beschwerdeführer teilweise, indem ihm nur eine befristete Rente zuzusprechen ist, währenddem die Rückweisung der Sache an die Verwaltung zur Prüfung seines Anspruchs auf berufliche Massnahmen einem Obsiegen in diesem Punkt gleichkommt (vgl. ZAK 1987 S. 268 f. Erw. 5 mit Hinweisen). Es rechtfertigt sich daher, dem Beschwerdeführer beziehungsweise seinem unentgeltlichen Rechtsvertreter ermessensweise die Hälfte der Gesamtentschädigung, also Fr. 1'037.--, als Prozessentschädigung zuzusprechen und seinen unentgeltlichen Rechtsvertreter im weitergehenden Umfang aus der Gerichtskasse zu entschädigen.



Das Gericht erkennt:
1.         In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird der angefochtene Einspracheentscheid vom 2. Mai 2003 dahingehend abgeändert, dass der Beschwerdeführer für die Zeit vom 1. Juli 2000 bis zum 31. Januar 2001 Anspruch auf eine ganze Rente hat. Ferner wird die Sache im Sinne der Erwägungen zur Prüfung des Anspruchs auf berufliche Massnahmen an die SVA, IV-Stelle, zurückgewiesen. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.
2.         Das Verfahren ist kostenlos.
3.         Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem unentgeltlichen Rechtsvertreter des Beschwerdeführers, Rechtsanwalt Beat Gsell, Zürich, eine reduzierte Prozessentschädigung von Fr. 1'037.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) zu bezahlen.
4.         Im weitergehenden Umfang wird der unentgeltliche Rechtsvertreter des Beschwerdeführers, Rechtsanwalt Beat Gsell, Zürich, mit Fr. 1'037.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) aus der Gerichtskasse entschädigt.
5.         Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Beat Gsell
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, unter Beilage einer Kopie von Urk. 30
- Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA)
- Vorsorgeeinrichtung Z.___
- Bundesamt für Sozialversicherung
           sowie an:
- Gerichtskasse
6.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgenössischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden.
Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgenössischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugehörige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die beschwerdeführende Person sie in Händen hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).