IV.2003.00156
Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
III. Kammer
Sozialversicherungsrichter Faesi, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Annaheim
Ersatzrichterin Condamin
Gerichtssekretär Schetty
Urteil vom 31. März 2004
in Sachen
A.___
Beschwerdeführerin
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Ludwig Raymann
Witikonerstrasse 15, 8032 Zürich
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich (SVA)
IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1. Die im Jahre 1955 geborene A.___ besuchte in Bosnien die Grundschule, reiste im Januar 1982 in die Schweiz ein und war von Oktober 1985 an als Mitarbeiterin im Verkauf bei der D.___ tätig. Aus gesundheitlichen Gründen wurde das Arbeitsverhältnis im gegenseitigen Einvernehmen per 31. Mai 2000 aufgelöst (letzter effektiver Arbeitstag: 26. März 1999; Urk. 11/34, Urk. 11/33). Wegen einer Vielzahl von Beschwerden meldete sich die Versicherte am 20. November 2000 bei der SVA, IV-Stelle zum Rentenbezug an (Urk. 11/34 S. 5-7). Nach erfolgten Abklärungen, insbesondere der Begutachtung bei der medizinischen Abklärungsstelle Ostschweiz (MEDAS-Gutachten vom 7. Mai 2002) wies die IV-Stelle das Rentengesuch der Versicherten mit Verfügung vom 10. Januar 2003 ab (Urk. 11/4) und hielt daran mit Einspracheentscheid vom 7. Mai 2003 fest (Urk. 11/1 = Urk. 2).
2. Dagegen erhob der Vertreter der Versicherten (Urk. 4 und 7) am 5. Juni 2003 Beschwerde und beantragte, es sei der Beschwerdeführerin eine halbe Rente zuzusprechen und eine mündliche Verhandlung durchzuführen. Eventualiter sei der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin in der Rheumaklinik des Universitätsspitals Zürich sowie in psychiatrischer Hinsicht erneut abzuklären (Urk. 1 S. 2 ff.).
Mit Beschwerdeantwort vom 3. September 2003 beantragte die IV-Stelle unter Hinweis auf das Feststellungsblatt für den Beschluss vom 9. Januar 2003 die Abweisung der Beschwerde (Urk. 10).
Mit Replik vom 6. Oktober 2003 hielt der Vertreter der Beschwerdeführerin an den in der Beschwerde gestellten Anträgen fest (Urk. 14). Nachdem sich die Beschwerdegegnerin innert der angesetzten Frist nicht weiter vernehmen liess, wurde der Schriftenwechsel mit Verfügung vom 20. November 2003 geschlossen (Urk. 17).
Mit Schreiben vom 11. März 2004 teilte der Vertreter der Beschwerdeführerin mit, dass auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung verzichtet werden könne (Urk. 18).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen oder geistigen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 ATSG).
Zu den geistigen Gesundheitsschäden, welche in gleicher Weise wie die körperlichen eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG (seit 1. Januar 2003 in Verbindung mit Art. 8 Abs. 1 ATSG) zu bewirken vermögen, gehören neben den eigentlichen Geisteskrankheiten auch seelische Störungen mit Krankheitswert. Nicht als Auswirkungen einer krankhaften seelischen Verfassung und damit invalidenversicherungsrechtlich nicht als relevant gelten Beeinträchtigungen der Erwerbsfähigkeit, welche die versicherte Person bei Aufbietung allen guten Willens, Arbeit in ausreichendem Mass zu verrichten, zu vermeiden vermöchte, wobei das Mass des Forderbaren weitgehend objektiv bestimmt werden muss. Es ist festzustellen, ob und in welchem Masse eine versicherte Person infolge ihres geistigen Gesundheitsschadens auf dem ihr nach ihren Fähigkeiten offen stehenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt erwerbstätig sein kann. Dabei kommt es darauf an, welche Tätigkeit ihr zugemutet werden darf. Zur Annahme einer durch einen geistigen Gesundheitsschaden verursachten Erwerbsunfähigkeit genügt es also nicht, dass die versicherte Person nicht hinreichend erwerbstätig ist; entscheidend ist vielmehr, ob anzunehmen ist, die Verwertung der Arbeitsfähigkeit sei ihr sozialpraktisch nicht mehr zumutbar (vgl. BGE 127 V 298 Erw. 4c, 102 V 165; AHI 2001 S. 228 Erw. 2b, 2000 S. 151 Erw. 2a, 1996 S. 302 f. Erw. 2a, S. 305 Erw. 1a und S. 308 f. Erw. 2a sowie ZAK 1992 S. 170 f. Erw. 2a).
1.2 Gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG haben Versicherte Anspruch auf eine ganze Rente, wenn sie mindestens zu 66 2/3 Prozent, auf eine halbe Rente, wenn sie mindestens zu 50 Prozent oder auf eine Viertelsrente, wenn sie mindestens zu 40 Prozent invalid sind. In Härtefällen besteht gemäss Art. 28 Abs. 1bis IVG bereits bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente.
1.3 Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; vgl. BGE 128 V 30 Erw. 1, 104 V Erw. 2a und b).
Für die Bestimmung des trotz Gesundheitsschädigung zumutbarerweise noch realisierbaren Einkommens (Invalideneinkommen) können nach der Rechtsprechung Tabellenlöhne beigezogen werden; dies gilt insbesondere dann, wenn die versicherte Person nach Eintritt des Gesundheitsschadens keine oder jedenfalls keine ihr an sich zumutbare neue Erwerbstätigkeit aufgenommen hat (ZAK 1991 S. 321 Erw. 3c, 1989 S. 458 Erw. 3b). Dabei kann auf die seit 1994 herausgegebene Lohnstrukturerhebung des Bundesamtes für Statistik (LSE) abgestellt werden, die im Zweijahresrhythmus erscheint. Für den Verwendungszweck des Einkommensvergleichs ist dabei auf die im Anhang enthaltene Statistik der Lohnsätze, das heisst der standardisierten Bruttolöhne (Tabellengruppe A) abzustellen, wobei jeweils vom so genannten Zentralwert (Median) auszugehen ist. Bei der Anwendung der Tabellengruppe A gilt es ausserdem zu berücksichtigen, dass ihr generell eine Arbeitszeit von 40 Wochenstunden zugrunde liegt, welcher Wert etwas tiefer ist als die bis 1998 betriebsübliche durchschnittliche Arbeitszeit von wöchentlich 41,9 Stunden respektive seit 1999 von 41,8 Stunden und seit 2001 von 41,7 Stunden (Die Volkswirtschaft 9/2002 S. 88 Tabelle B9.2; BGE 126 V 77 f. Erw. 3b/bb, 124 V 322 Erw. 3b/aa; AHI 2000 S. 81 Erw. 2a).
Nach der Rechtsprechung gilt es zu berücksichtigen, dass gesundheitlich beeinträchtigte Personen, die selbst bei leichten Hilfsarbeitertätigkeiten behindert sind, im Vergleich zu voll leistungsfähigen und entsprechend einsetzbaren Arbeitnehmern und Arbeitnehmerinnen lohnmässig benachteiligt sind und deshalb in der Regel mit unterdurchschnittlichen Lohnansätzen rechnen müssen. Deshalb kann in solchen Fällen ein Abzug von den statistisch ausgewiesenen Durchschnittslöhnen vorgenommen werden. Sodann trug die Rechtsprechung dem Umstand Rechnung, dass weitere persönliche und berufliche Merkmale einer versicherten Person, wie Alter, Dauer der Betriebszugehörigkeit, Nationalität oder Aufenthaltskategorie sowie Beschäftigungsgrad Auswirkungen auf die Lohnhöhe haben können. Der Einfluss aller Merkmale auf das Invalideneinkommen ist unter Würdigung der Umstände im Einzelfall nach pflichtgemässem Ermessen gesamthaft zu schätzen und auf insgesamt höchstens 25 % zu begrenzen (BGE 126 V 78 ff. mit Hinweisen; AHI 2002 S. 69 f. Erw. 4b).
1.4 Gemäss Art. 29 Abs. 1 IVG entsteht der Rentenanspruch nach Art. 28 IVG frühestens in dem Zeitpunkt, in dem die versicherte Person
a. mindestens zu 40 Prozent bleibend erwerbsunfähig (Art. 7 ATSG) geworden ist oder
b. während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens zu 40 Prozent arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen war.
Obwohl das Gesetz dies - im Gegensatz zu der bis Ende 1987 gültig gewesenen Fassung - nicht ausdrücklich bestimmt, kann ein Rentenanspruch nach Art. 29 Abs. 1 lit. b IVG nur entstehen, wenn nach Ablauf der Wartezeit weiterhin eine Erwerbsunfähigkeit gegeben ist. Die durchschnittliche Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit während eines Jahres und die nach Ablauf der Wartezeit bestehende Erwerbsunfähigkeit müssen kumulativ und in der für die einzelnen Rentenabstufungen erforderlichen Mindesthöhe gegeben sein, damit eine Rente im entsprechenden Umfang zugesprochen werden kann (vgl. BGE 121 V 274). Art. 29 Abs. 1 lit. a IVG gelangt nur dort zur Anwendung, wo ein weitgehend stabilisierter, im Wesentlichen irreversibler Gesundheitsschaden vorliegt (vgl. BGE 119 V 102 Erw. 4a mit Hinweisen) und sich der Gesundheitszustand der versicherten Person künftig weder verbessern noch verschlechtern wird (Art. 29 IVV). In den anderen Fällen entsteht der Rentenanspruch erst nach Ablauf der Wartezeit gemäss Art. 29 Abs. 1 lit. b IVG. Diese gilt in jenem Zeitpunkt als eröffnet, in welchem eine deutliche Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit eingetreten ist, was nach der Rechtsprechung bei einer Beeinträchtigung im Umfang von 20 % der Fall ist (vgl. AHI 1998 S. 124 Erw. 3c).
1.5 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 261 Erw. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 261 Erw. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 Erw. 4b.cc).
Das Gericht hat den Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen und demnach zu prüfen, ob die vorliegenden Beweismittel eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Leistungsanspruches gestatten. Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten begründet sind (BGE 125 V 352 Erw. 3a, 122 V 160 f. Erw. 1c, je mit Hinweisen).
2.
2.1 Die IV-Stelle begründete ihre Verfügung vom 10. Januar 2003 damit, dass die Beschwerdeführerin in einer behinderungsangepassten Tätigkeit weiterhin zu 65 % arbeitsfähig sei und dabei gemäss den in der Dokumentation Arbeitsplätze (DAP) ausgewiesenen drei Verdienstmöglichkeiten einer Betriebsangestellten ein Einkommen von Fr. 38'438.-- erzielen könne, was bei einem Valideneinkommen von Fr. 45'076.-- zu einer Invalidität von rund 37 % führe (Urk. 7/4).
2.2 Demgegenüber machte der Vertreter der Beschwerdeführerin im Wesentlichen geltend, dass sich der Gesundheitszustand seiner Mandantin seit dem MEDAS-Gutachten vom 7. Mai 2002 weiter verschlechtert habe, so dass ihr gestützt auf die neueren Berichte von Dr. B.___ und Dr. C.___ eine halbe Rente zuzusprechen oder allenfalls die Sache zu weiteren Abklärungen an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen sei (Urk. 1).
2.3
2.3.1 Die für das MEDAS-Gutachten vom 7. Mai 2002 verantwortlichen Fachärzte diagnostizierten mit Einschränkung der zumutbaren Arbeitsfähigkeit ein generalisiertes Schmerzsyndrom, ein cervico-thorako-vertebrales und lumbospondylogenes Syndrom (muskuläre Insuffizienz, Spondylarthrosen L4 bis S1, Spondylose, Skoliose, lumbale Hyperlordose) sowie eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig leichter bis mittelgradiger Episode mit somatischen Symptomen (ICD-10 F 33.11). Ohne wesentliche Einschränkung der Arbeitsfähigkeit würden episodische Spannungskopfschmerzen (dd: Migräne ohne Aura), Spreizfüsse beidseits, Handrückenekzeme beidseits (dd: Kontaktdermatitis), anamnestisch eine Epicondylopathia humeri radialis beidseits, anamnestisch Tenovaginitiden Extensoren Dig I-III rechts, anamnestisch ein Carpaltunnelsyndrom beidseits sowie Adipositas vorliegen. Es hätten sich im Bereich des gesamten Bewegungsapparates Druckdolenzen finden lassen, welche das Ausmass eines Fibromyalgiesyndroms bei weitem überschritten hätten. So seien nicht nur sämtliche Tenderpoints zur Diagnostizierung eines Fibromyalgiesyndroms druckdolent gewesen, sondern auch die Referenzpunkte. Zudem würden pathologische Waddell-Tests auf eine nicht-organische Genese der geschilderten Beschwerden hinweisen. Für jegliche leichte, wechselbelastende körperliche Tätigkeit unter Vermeidung von Lastenheben über 15 kg beziehungsweise monoton repetitiven Tätigkeiten (Fliessbandarbeit) bestehe aus rheumatologischer Sicht eine uneingeschränkte Arbeitsfähigkeit. Die Arbeitsunfähigkeit aus psychiatrischer Sicht betrage 35 % (Urk. 11/14 S. 8 ff.).
2.3.2 Dr. med. B.___, Fachärztin FMH für physikalische Medizin, diagnostizierte in ihrem Bericht vom 9. Dezember 2002 ein Fibromyalgiesyndrom, ein chronisches lumbalbetontes Panvertebralsyndrom bei Spondylarthrose L4/5 und Intervertebralarthrose L5/S1 links, eine chronische Epicondylopathia humeri radialis beidseits mit Tendovaginitiden der Strecksehnen I/III rechts, ein beidseitiges Carpaltunnelsyndrom sowie eine depressive Entwicklung. Die Patientin sei sehr motiviert weiterhin zu arbeiten, allerdings wäre ihr Halbtagspensum die maximale Belastung. Eine halbe Berentung sei angebracht (Urk. 11/13).
In ihrem ärztlichen Zeugnis vom 26. Mai 2003 hielt Dr. B.___ ausgehend von der gleichen Diagnose fest, dass sich in der letzten Zeit der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin deutlich verschlechtert habe, insbesondere in psychischer Hinsicht sowie bezüglich des Fibromyalgiesyndroms. Langfristig sei ihr eine ausschliesslich leichte Arbeit mit Halbtagespensum zumutbar (Urk. 3).
2.3.3 Dr. med. C.___, Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, diagnostizierte in seinem Bericht vom 5. April 2003 mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit eine mittelgradige depressive Episode (ICD 10 F 32.1) im Rahmen einer Anpassungsstörung/Persönlichkeitsveränderung bei Schmerzproblematik und familiärer Belastung sowie eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung (ICD 10 F 45.4). Die bestehende Adipositas wirke sich nicht auf die Arbeitsfähigkeit aus. In einer behinderungsangepassten Tätigkeit sei mittelfristig ein Pensum von 50 % als zumutbar zu erachten (Urk. 11/12).
2.4 Das MEDAS-Gutachten vom 7. Mai 2002 genügt grundsätzlich den höchstrichterlichen Beweisanforderungen und es bleibt lediglich zu prüfen, inwieweit allenfalls die neueren Berichte von Dr. B.___ vom 9. Dezember 2002 und Dr. C.___ vom 5. April 2003 die Beweistauglichkeit des MEDAS-Gutachten in Frage stellen können.
Dr. B.___ und Dr. C.___ siedeln die verbleibende Restarbeitsfähigkeit in einem ähnlichen Bereich an, wie das MEDAS-Gutachten vom 7. Mai 2002 (50 % gegenüber 65 % in einer behinderungsangepassten Tätigkeit). Da bezüglich Berichten von Hausärzten zudem berücksichtigt werden darf und soll, dass diese mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zu Gunsten ihrer Patienten aussagen (BGE 125 V 353 Erw. 3b/cc), ist kein Grund ersichtlich, von der umfassenden Abklärung der MEDAS abzuweichen, zumal die Diagnose eines Fibromyalgiesyndrom im MEDAS-Gutachten mit überzeugender Begründung widerlegt und das bisweilige Auftreten von mittelgradigen Episoden der depressiven Störung, von denen in Dr. C.___s Bericht die Rede ist, nicht verkannt wurde.
Hinsichtlich des neusten ärztlichen Zeugnisses von Dr. B.___ vom 26. Mai 2003 ist anzumerken, dass die gesundheitliche Entwicklung grundsätzlich nur bis zum Einspracheentscheid vom 7. Mai 2003 zu berücksichtigen ist. Soweit im genannten Zeugnis gesundheitliche Verschlechterung "in letzter Zeit" dargetan wird, so deckt sich die aktuelle Zumutbarkeitsbeurteilung, wonach langfristig mit einer halbtägigen Arbeitsfähigkeit in einer behinderungsangepassten Tätigkeit gerechnet werden könne, praktisch mit der Einschätzung im Bericht vom 9. Dezember 2002. Eine dauernde Verschlechterung der gesundheitlichen Situation kann daher zumindest bis zum Zeitpunkt des Einspracheentscheides ausgeschlossen werden.
Zusammenfassend ist auf das umfassende und nachvollziehbare MEDAS-Gutachten vom 7. Mai 2002 abzustellen und von einer 65%igen Arbeitsfähigkeit in einer behinderungsangepassten Tätigkeit auszugehen.
3. Der Einkommensvergleich hat grundsätzlich im Zeitpunkt des frühstmöglichen Rentenbeginns zu erfolgen, im vorliegenden Fall demnach per 2000 (letzter effektiver Arbeitstag: 26. März 1999).
3.1 Hinsichtlich des Valideneinkommens ist vom zuletzt erzielten Einkommen bei der Coop von Fr. 3'310.-- auszugehen, was einem Jahreseinkommen von Fr. 43'030.-- entspricht (Urk. 11/33 S. 2).
3.2 Gemäss neuster Praxis des Eidgenössischen Versicherungsgerichts genügen drei DAP-Arbeitsplatzbeschriebe (Urk. 11/22) für eine zuverlässige Festsetzung des Invalideneinkommens nicht (BGE 129 V 472), weshalb praxisgemäss auf die lohnstatistischen Daten der Schweizerischen Lohnstrukturerhebung abzustellen ist.
Der monatliche Bruttolohn (Zentralwert) weiblicher Arbeitskräfte im privaten Sektor für einfache und repetitive Tätigkeiten betrug im Jahre 2000 im Gesamtdurchschnitt Fr. 3'658.-- (Die Schweizerische Lohnstrukturerhebung 2000, hrsg. vom Bundesamt für Statistik, Neuchâtel 2002, S. 31, Tabelle TA1). Nach Berücksichtigung der durchschnittlichen Arbeitszeit von 41,8 Stunden pro Woche ergibt sich ein Einkommen von rund Fr. 3'822.-- (Die Volkswirtschaft, 1-2004, S. 94, Tabelle B 9.2), was bei einem zumutbaren Pensum von 65 % einem jährlichen Einkommen von rund Fr. 29'811.-- entspricht. Macht man davon aufgrund des Alters der Beschwerdeführerin sowie der Tatsache, dass sie schwerere Arbeiten aufgrund ihrer somatischen Beschwerden nicht mehr verrichten kann, einen Abzug von 10 %, ergibt sich ein zumutbares Invalideneinkommen von rund Fr. 26'830.--, was zu einer Invalidität von rund 38 % führt ([Fr. 43'030.-- - Fr. 26'830.--] x 100 / Fr. 43'030.-- = 37.64).
4. Dies führt zusammenfassend zur Bestätigung des angefochtenen Einspracheentscheids sowie zur Abweisung der Beschwerde.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Dr. Ludwig Raymann
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherung
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgenössischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden.
Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgenössischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugehörige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die beschwerdeführende Person sie in Händen hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).