Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Entscheid: IV.2003.00157
IV.2003.00157

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
II. Kammer
Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichter Meyer

Ersatzrichterin Romero-Käser

Gerichtssekretärin Buis


Urteil vom 30. März 2004
in Sachen
G.___
 
Beschwerdeführerin

vertreten durch den Rechtsdienst für Behinderte
Bürglistrasse 11, 8002 Zürich

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich (SVA)
IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin


Sachverhalt:
1.      
1.1     Im Januar 1989 stürzte G.___ beim Skifahren auf den Rücken und den Hinterkopf. Im März 1990 war sie zusätzlich in einen Auffahrunfall verwickelt und zog sich ein HWS-Beschleunigungstrauma zu. Am 15. Juni 1996 meldete sich G.___ aufgrund von Rückenschmerzen bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an. Mit Verfügung vom 22. Mai 1997 wurde das Leistungsbegehren abgewiesen. Nachdem die Versicherte gegen diese Verfügung am hiesigen Gericht Beschwerde erhoben hatte (Prozess Nr. IV.1997.00400), wurde diese mit Verfügung vom 6. März 1998 wiedererwägungsweise aufgehoben und ihr ab dem 1. Januar 1997 eine Viertelsrente, basierend auf einem Invaliditätsgrad von 42 %, sowie eine Zusatzrente für den Ehegatten und eine Kinderrente zugesprochen (Urk. 12/25).
1.2     Im Dezember 1998 teilte der Ehemann der Versicherten, A.___, der IV-Stelle mit, dass sich die Rückenbeschwerden verstärkt hätten, worauf eine Rentenrevision eingeleitet wurde. Mit Verfügung vom 28. Dezember 2000 wurde das Revisionsbegehren abgewiesen und festgestellt, dass keine rentenbeeinflussende Änderung des Invaliditätsgrades vorliege und weiterhin Anspruch auf eine Viertelsrente bestehe. Gegen diese Verfügung erhob G.___, wiederum vertreten durch ihren Ehemann, am 6. Januar 2001 Beschwerde und ersuchte um Ausrichtung einer halben Invalidenrente. Mit Urteil des hiesigen Gerichts vom 16. Mai 2001 wurde die Sache an die IV-Stelle zurückgewiesen, damit diese, nach erfolgten Abklärungen im Sinne der Erwägungen neu verfüge (Urk. 3/1 = Urk. 12/39, Prozess Nr. IV.2001.00029).
1.3     Die IV-Stelle leitete in der Folge Abklärungen bei der MEDAS (Medizinische Abklärungsstelle Universitätsspital Basel) ein (Gutachten vom 19. November 2002, Urk. 12/41-44), zog Arztberichte von Dr. med. B.___, Oberarzt für Wirbelsäulen und Rückenmarkchirurgie, Schulthess Klinik Zürich (Bericht vom 17. Dezember 2001, Urk. 12/50), und von Dr. med. C.___, Arzt für Allgemeine Medizin FMH (Bericht vom 13. Januar 2002, Urk. 12/51, Urk. 12/52 und Urk. 12/59) bei und ersuchte Dr. med. D.___, Oberarzt am Institut für Physikalische Medizin, um eine klärende Stellungnahme zum Gutachten vom 29. Juni 2000 (Urk. 12/55, Urk. 12/57 und Urk. 12/60).
         Mit Verfügung vom 21. Februar 2003 sprach die IV-Stelle der Versicherten mit Wirkung ab 1. Mai 2002 eine ganze IV-Rente bei einem Invaliditätsgrad von 88 % zu (Urk. 3/2 = Urk. 12/3). Mit Schreiben vom 10. März 2003 erhob der Ehemann von G.___ Einsprache mit dem Begehren um Zusprechung einer halben Rente bereits von 1. Januar 1999 bis 28. Februar 2001 und einer ganzen Rente ab 1. März 2001 (Urk. 3/3) = Urk. 12/80). Die Einsprache wurde mit Entscheid vom 8. Mai 2003 abgewiesen (Urk. 2 = Urk. 12/1).

2.       Mit Eingabe vom 6. Juni 2003 erhob G.___, nunmehr vertreten durch Rechtsanwältin Lotti Sigg, Rechtsdienst für Behinderte, Zürich, Beschwerde gegen den Einspracheentscheid vom 8. Mai 2003 und beantragte, der Versicherten sei ab 1. März 1999 eine ganze Rente auszurichten, eventualiter sei ihr eine halbe Rente vom 1. März 1999 bis 1. Juni 2001 sowie eine ganze Rente ab 1. Juni 2001 zuzusprechen (Urk. 1).
         In ihrer Vernehmlassung vom 5. November 2003 beantragte die IV-Stelle, es sei mit reformatio in peius die Verfügung vom 6. März 1998, mit welcher der Versicherten mit Wirkung ab dem 1. Januar 1997 wiedererwägungsweise eine Viertelsrente zugesprochen worden sei, aufzuheben. Weiter sei in teilweiser Gutheissung der Beschwerde der Versicherten mit Wirkung ab dem 1. Mai 2001 eine Viertelsrente, ab dem 1. Juli 2001 eine halbe Rente und ab dem 1. September 2001 eine ganze IV-Rente zuzusprechen (Urk. 11).
         In der Replik vom 5. Januar 2004 hielt die Versicherte an ihren Anträgen fest (Urk. 15). Nachdem die IV-Stelle innert Frist keine Duplik eingereicht hatte, wurde der Schriftenwechsel am 8. Januar 2008 geschlossen (Urk. 19).


Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1      Am 1. Januar 2003 sind das Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 6. Oktober 2000 (ATSG) und die Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 11. September 2002 (ATSV) in Kraft getreten und haben in einzelnen Sozialversicherungsgesetzen und -verordnungen zu Revisionen geführt. Verfahrensbestimmungen treten dabei im Allgemeinen sofort, das heisst mit dem In-Kraft-Treten des entsprechenden Gesetzes per 1. Januar 2003 in Kraft (BGE 117 V 93 Erw. 6b und 112 V 260 Erw. 4a; RKUV 1998 KV Nr. 37 S. 316 Erw. 3b). Somit sind vorliegend Art. 53 Abs. 1 und 2 ATSG betreffend Revision und Wiedererwägung von Verwaltungsverfügungen anwendbar. In materiellrechtlicher Hinsicht gilt jedoch der allgemeine übergangsrechtliche Grundsatz, dass der Beurteilung jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen sind, die gegolten haben, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen führende Sachverhalt verwirklicht hat (vgl. BGE 127 V 467 Erw. 1, 126 V 136 Erw. 4b, je mit Hinweisen). Da sich der hier zu beurteilende Sachverhalt vor dem 1. Januar 2003 verwirklicht hat, gelangen die materiellen Vorschriften des ATSG und der ATSV sowie die gestützt darauf erlassenen Gesetzes- und Verordnungsrevisionen im vorliegenden Fall noch nicht zur Anwendung. Bei den im Folgenden zitierten Gesetzes- und Verordnungsbestimmungen handelt es sich deshalb - soweit nichts anderes vermerkt wird - um die Fassungen, wie sie bis Ende 2002 in Kraft gewesen sind.
1.2      Wie aus der Vernehmlassung der Beschwerdegegnerin hervorgeht, macht diese nunmehr geltend, dass bereits die ursprüngliche Rentenverfügung vom 6. März 1998 unrichtig gewesen sei. Indem sie - ausgehend von den Auszügen des individuellen Kontos der Versicherten (Urk. 12/73) - die Aufteilung von Haushalt und Erwerbstätigkeit im damaligen Zeitpunkt falsch beurteilt habe, sei neu davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin zu 25 % (statt zu 60 %) erwerbstätig und zu 75 % (statt zu 40 %) im Haushalt tätig gewesen wäre, wenn kein Gesundheitsschaden vorgelegen hätte. Unter der Annahme, dass die Beschwerdeführerin seit März 2001 sowohl im Beruf als auch im Haushalt zu 100 % arbeitsunfähig sei, entstehe erst ab 1. Mai 2001 ein Anspruch auf eine Viertelsrente. Die per 1. Januar 1997 zugesprochene Viertelsrente sei demnach zu Unrecht ausgerichtet worden und die Verfügung vom 6. März 1998 deshalb wiedererwägungsweise aufzuheben (vgl. Urk. 11).
1.3     Um auf eine rechtskräftige Verfügung zurückzukommen, muss diese zweifellos unrichtig sein. Bei einer unzutreffenden Ermessensbetätigung ist es indes ausgeschlossen, eine zweifellose Unrichtigkeit anzunehmen (Kieser, ATSG-Kommentar, Art. 53 N 20). Vorliegend kann nicht allein aufgrund der IK-Auszüge davon ausgegangen werden, dass die Beschwerdeführerin im hypothetischen Gesundheitsfall 1997 nur 25 % und nicht 60 % gearbeitet hätte. Jedenfalls wurde diese Problematik damals vertieft geprüft und die Beschwerdeführerin schliesslich nach Abwägen der Fakten als im Gesundheitsfall zu 60 % erwerbstätig und zu 40 % im Haushalt arbeitend eingeschätzt (vgl. dazu Urk. 12/97, insbesondere Ziff. 2.5). Dazu kommt, dass die IK-Auszüge bereits damals in die Beurteilung hätten einbezogen werden können. Eine zweifellose Unrichtigkeit im Sinne von Art. 53 Abs. 2 ATSG liegt im vorliegenden Fall nicht vor. Dies schliesst eine wiedererwägungsweise Aufhebung der Verfügung vom 6. März 1998 aus.
2.
2.1     Die Beschwerdegegnerin hat die anzuwendenden gesetzlichen Bestimmungen (Art. 28 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG) zutreffend wiedergegeben (vgl. Urk. 2), weshalb darauf verwiesen werden kann.
2.2     Nach Art. 41 IVG sind laufende Renten für die Zukunft entsprechend zu erhöhen, herabzusetzen oder aufzuheben, wenn sich der Invaliditätsgrad einer Person, die eine Rente bezieht, in einer für den Anspruch erheblichen Weise ändert. Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Eine Invalidenrente ist demgemäss nicht nur bei einer wesentlichen Veränderung des Gesundheitszustandes, sondern auch dann revidierbar, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben (BGE 117 V 199 Erw. 3b, 113 V 275 Erw. 1a mit Hinweisen). Ob eine solche Änderung eingetreten ist, beurteilt sich durch Vergleich des Sachverhaltes, wie er im Zeitpunkt der ursprünglichen Rentenverfügung bestanden hat, mit demjenigen zur Zeit der streitigen Revisionsverfügung (BGE 125 V 369 Erw. 2 mit Hinweis; AHI 2000 S. 309 Erw. 1b mit Hinweisen). Unerheblich unter revisionsrechtlichen Gesichtspunkten ist dagegen nach ständiger Rechtsprechung die unterschiedliche Beurteilung eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen Sachverhaltes (BGE 112 V 372 Erw. 2b mit Hinweisen; SVR 1996 IV Nr. 70 S. 204 Erw. 3a).
2.3     Bei einer Verschlechterung der Erwerbsfähigkeit ist gemäss Art. 88a Abs. 2 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) die anspruchsbeeinflussende Änderung zu berücksichtigen, sobald sie ohne wesentliche Unterbrechung drei Monate angedauert hat. Art. 29bis IVV ist sinngemäss anwendbar.
2.4     Liegt ein Revisionsgrund in sachlicher und zeitlicher Hinsicht vor, gilt er ferner nach den Grundsätzen des Art. 88a IVV als eingetreten, stellt sich die weitere Frage, auf welchen Zeitpunkt hin die Rentenanpassung (Aufhebung, Herabsetzung, Erhöhung) zu verfügen ist (Meyer-Blaser, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum IVG, S. 263). Nach Art. 88bis Abs. 1 IVV erfolgt die Erhöhung der Renten frühestens, sofern die versicherte Person die Revision verlangt, von dem Monat an, in dem das Revisionsbegehren gestellt wurde (lit. a), bei einer Revision von Amtes wegen von dem für diese vorgesehenen Monat an (lit. b) und, falls festgestellt wird, dass der Beschluss der IV-Stelle zum Nachteil der versicherten Person zweifellos unrichtig war, von dem Monat an, in dem der Mangel entdeckt wurde (lit. c). Für die Frage, ob für den Zeitpunkt des Beginns einer Rentenerhöhung Art. 88bis Abs. 1 lit. a oder lit. b IVV massgebend ist, kommt es grundsätzlich darauf an, ob die Verwaltung oder der Versicherte das Revisionsverfahren in Gang gesetzt (ausgelöst) hat. Das Revisionsgesuch einer Rentenbezügerin, das in Kenntnis des schon von Amtes wegen eingeleiteten Revisionsverfahrens eingereicht wurde, vermag die Anwendbarkeit von lit. b nicht zu Gunsten von lit. a zu verdrängen (Meyer-Blaser, a.a.O., S. 264, mit Hinweis).

3.
3.1     Es ist festzuhalten, dass der Ehemann der Beschwerdeführerin im Dezember 1998 darauf hinwies, dass sich die Rückenprobleme der Beschwerdeführerin verschlechtert hätten, und damit ein Revisionsverfahren in Gang setzte (Urk. 12/98 und Urk. 12/99). Nachdem die Beschwerdegegnerin eine Revision abgelehnt hatte (Urk. 12/17) und das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich die Sache mit Urteil vom 16. Mai 2001 am 18. Dezember 1998 an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen hatte, erging nach erfolgten Abklärungen bei der MEDAS (Medizinische Abklärungsstelle Universitätsspital Bern, Urk. 12/41-44) am 21. Februar 2003 erneut ein ablehnender Entscheid durch die Beschwerdegegnerin (Urk. 3/2 = Urk. 12/3).
         Demnach ist heute zu prüfen, ob sich der Sachverhalt, wie er im Zeitpunkt der ursprünglichen Verfügung vom 6. März 1998 (Urk. 7/25) bestanden hat, im Vergleich zu demjenigen zur Zeit der vorliegend angefochtenen Verfügung vom 21. Februar 2003 in für die Rentenfrage relevantem Ausmass verändert hat.
3.2     Die Beschwerdeführerin macht hierzu geltend (Urk. 1 Erw. 6 ff.), dass die Beschwerdegegnerin gemäss dem Gerichtsurteil vom 16. Mai 2001 hätte abklären müssen, ob sie nach der geltend gemachten Verschlechterung des Gesundheitszustands (Revisionsgesuch im Dezember 1998) noch in der Lage gewesen wäre, einer körperlich angepassten, leichteren und wechselbelasteten Erwerbstätigkeit nachzugehen. Danach hätte sie den Invaliditätsgrad durch einen Einkommensvergleich ermitteln müssen. Dies habe die Beschwerdegegnerin nicht gemacht, sondern nur bemerkt, dass der Beschwerdeführerin in einer behinderungsangepassten Tätigkeit ein volles Arbeitspensum zuzumuten gewesen wäre und sie damit ein entsprechendes Einkommen hätte realisieren können. Allerdings habe die Beschwerdegegnerin nicht ausgeführt, was eine allfällige Verweistätigkeit hätte sein können und wieviel die Beschwerdeführerin damit hätte verdienen können. In ihrem Haushaltabklärungsbericht vom 27. Oktober 2000 habe sie jedoch eine Steigerung der Invalidität von 31 % auf 39 % festgestellt (Urk. 12/97). Im ganzen MEDAS-Gutachten vom 19. November 2002 werde nirgends ausgeführt, dass die Beschwerdeführerin in einer der Behinderung angepassten leichten und rückenschonenden Tätigkeit vor der Operation (22.  Mai 2001) voll arbeitsfähig gewesen sei. Es gebe in diesem Gutachten nur Ausführungen bezüglich der Zukunft, nämlich, dass nach der Ausheilungsphase eine 50%ige halbtägige Arbeitsfähigkeit zu vermuten sei.
         Die Beschwerdeführerin habe bereits am 22. Mai 2001 wegen ihrer massiven Rückenprobleme operiert werden müssen (translaminäre Verschraubung des Wirbels L5/S1, vgl. Urk. 12/50 und Urk. 12/51). Rund acht Monate später, am 7. Februar 2002,  sei sie das zweite Mal operiert worden (Spondylodese-Operation des Wirbels C7/Th1, Urk. 12/42 S. 3 und Urk. 12/49). Nachdem im MEDAS-Gutachten ausgeführt worden sei, dass eine adäquate Ausheilungsphase einer solchen Operation ungefähr ein Jahr daure (Urk. 12/41 S. 12), sei nicht anzunehmen, dass die Beschwerdeführerin seit der ersten Operation im Mai 2001 wieder voll arbeitsfähig gewesen sei. Es sei auf den von den MEDAS-Gutachtern festgelegten Zeitpunkt abzustellen und ab März 2001 von einer kompletten Arbeitsunfähigkeit der Beschwerdeführerin auszugehen. Die gesundheitlichen Beschwerden seien vor der Notwendigkeit einer ersten Operation wohl schon schwerwiegend gewesen (Urk. 1 Ziff. 3 ff.).
3.3     In ihrer Beschwerdeantwort vom 5. November 2003 hält die Beschwerdegegnerin nunmehr fest, dass mit Fug davon ausgegangen werden dürfe, dass die Beschwerdeführerin seit März 2001 zu über 66 2/3 % arbeitsunfähig sei (Urk. 11 Ziff. 1.1). Hinsichtlich der Zeit Januar 1999 bis Juni 2001 sei unter Verweis auf das Gutachten der Rheumaklinik und Institut für physikalische Medizin des Universitätsspitals Zürich vom 29. Juni 2000 (Urk. 12/60) davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin bei der Ausübung von rückenschonenden, also der Behinderung angepassten Tätigkeiten, zu 50 % bezogen auf eine ganztägige Arbeit beeinträchtigt gewesen sei. Dies werde überdies durch das MEDAS-Gutachten vom 19. November 2002 (Urk. 12/41) gestützt, indem darin festgehalten werde, dass die Beschwerdeführerin nach der Abheilung der Rückenoperation vermutlich für die Ausübung jeder leichten leidensangepassten Tätigkeit zu 50 % beeinträchtigt sein werde (Urk. 11).

4.      
4.1     Da von der Beschwerdegegnerin - in Übereinstimmung mit der medizinischen Aktenlage - eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit sowohl im Haushalt wie für die Ausübung jeglicher Tätigkeit ab März 2001 anerkannt wird (vgl. Urk. 11 Ziff. 3), ist unter Berücksichtigung des Art. 88a Abs. 2 IVV ein Anspruch auf eine ganze Invalidenrente ab 1. Juni 2001 ausgewiesen.
         Demnach bleibt noch zu prüfen, ob, und wenn ja in welchem Ausmass, die Beschwerdeführerin in der Zeit von Dezember 1998 (Zeitpunkt des ersten Revisionsgesuchs, Urk. 12/98 und Urk. 12/99) bis März 2001 invalid, mithin in ihrer Arbeitsfähigkeit eingeschränkt war.
4.2     Es ist der Beschwerdeführerin zuzustimmen, dass dem zur weiteren Sachverhaltsabklärung eingeholten Gutachten der MEDAS vom 19. November 2002 nicht zu entnehmen ist, ob der Beschwerdeführerin vor März 2001 die Ausübung einer behinderungsangepassten Tätigkeit überhaupt zumutbar und in welchem Ausmass sie in einer solchen Tätigkeit allenfalls arbeitsfähig gewesen wäre. Ebenso wenig kann aufgrund des Gutachtens auf eine vollständige Arbeitsunfähigkeit im angestammten Beruf als Reinigungsfrau während der Zeit von Dezember 1998 bis März 2001 geschlossen werden. Es wird lediglich festgehalten, dass in der angestammten Tätigkeit im Reinigungsdienst bleibend keine Arbeitsfähigkeit mehr bestehe und der März des Jahres 2001 als Beginn der kompletten Arbeitsunfähigkeit im angestammten Beruf anzunehmen sei (vgl. Urk. 12/41 S. 16). Die nach dem Gerichtsurteil vom 16. Mai 2001 eingeholten Arztberichte von Dr. B.___ vom 17. Dezember 2001 (Urk. 12/50) sowie von Dr. C.___ vom 13. Januar 2002 (Urk. 12/51, Urk. 12/52 und Urk. 12/59) berücksichtigen ausschliesslich die Zeit ab dem 21. Mai 2001 und sind deshalb für die fragliche Zeit bedeutungslos. Die Anfrage der Beschwerdegegnerin an Dr. D.___, Oberarzt am Institut für Physikalische Medizin, wurde offensichtlich missverstanden und die im Rückweisungsentscheid des hiesigen Gerichts vom 16. Mai 2001 aufgeworfenen Fragen bezüglich seiner im Gutachten vom 29. Juni 2000 gemachten medizinischen Einschätzungen der Arbeitsfähigkeit blieben unbeantwortet. So bemängelte das Gericht damals, dass aus dem Gutachten vom 29. Juni 2000 nicht klar hervorgehe, ob sich die Angabe, die Beschwerdeführerin werde nach einer umfassenden Untersuchung und in Kenntnis der Akten als zu 50 % arbeitsfähig in ihrem Beruf als Reinigungskraft in einem Schulhaus angesehen (Urk. 7/60 S. 6 und S. 7), auf eine Vollzeitstelle oder auf die tatsächlich ausgeübte Stundenzahl beziehe (vgl. Urk. 3/1 = Urk. 12/39). Dr. D.___ schrieb am 10. August 2001 dazu lediglich, dass er die Beschwerdeführerin am 27. Juni 2000 erst- und letztmalig gesehen habe. Sein medizinisches Gutachten vom 29. Juni 2000 liege der Beschwerdegegnerin vor. Er besitze keine neueren Informationen zur Beschwerdeführerin, weshalb er das Originalformular wieder zurücksende (Urk. 12/55). Die Beschwerdegegnerin erachtete es offenbar nicht als notwendig, nochmals nachzufragen und liess es bei dieser Antwort bewenden, obwohl auch das später erstellte MEDAS-Gutachten (Urk. 12/41) keine brauchbaren Angaben zur Restarbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin in der Zeit von Dezember 1998 bis 1. März 2001 machte. Damit erweist sich der Sachverhalt weiterhin als nicht genügend abgeklärt.

5.
5.1     Das Gericht kann die Angelegenheit zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweisen, besonders wenn mit dem angefochtenen Entscheid nicht auf die Sache eingetreten oder der Sachverhalt ungenügend festgestellt wurde (§ 26 GSVGer). Gemäss ständiger Rechtsprechung ist in der Regel von der Rückweisung - da diese das Verfahren verlängert und verteuert - abzusehen, wenn die Rechtsmittelinstanz den Prozess ohne wesentliche Weiterungen erledigen kann. In erster Linie kommt eine Rückweisung in Frage, wenn der Versicherungsträger auf ein Begehren überhaupt nicht eingetreten ist oder es ohne materielle Prüfung abgelehnt hat, wenn schwierige Ermessensentscheide zu treffen sind, oder wenn der entscheidrelevante Sachverhalt ungenügend abgeklärt ist (vgl. SVR 1995 ALV Nr. 27 S. 69).
Von der Rückweisung der Sache an den Versicherungsträger zur Gewährung des rechtlichen Gehörs ist nach dem Grundsatz der Verfahrensökonomie dann abzusehen, wenn dieses Vorgehen zu einem formalistischen Leerlauf und damit zu unnötigen Verzögerungen führen würde, die mit dem gleichlaufenden und der Anhörung gleichgestellten Interesse der versicherten Person an einer möglichst beförderlichen Beurteilung ihres Anspruchs nicht zu vereinbaren sind (BGE 116 V 186 Erw. 3c und d).
5.2     Angesichts der ungenügenden Sachverhaltsabklärungen hinsichtlich der entscheidrelevanten Fragen nach der verbleibenden Restarbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin in ihrer angestammten Tätigkeit als Spetterin beziehungsweise in einer leidensangepassten Tätigkeit im Zeitraum von Dezember 1998 bis März 2001 ist es nicht verständlich, dass sich die Beschwerdegegnerin in ihrer Beschwerdeantwort vom 5. November 2003 erneut auf das unklare Gutachten der Rheumaklinik und des Instituts der Physikalischen Medizin vom 29. Juni 2000 berief (Urk. 12/60) und ohne die mit Rückweisungsentscheid vom 16. Mai 2001 verlangten Abklärungen sorgfältig durchzuführen, von einer 50%igen Leistungseinbusse bezogen auf eine ganztägige Arbeit ausging. Diese Annahme wird - entgegen der Behauptung der Beschwerdegegnerin (vgl. Urk. 11 Ziff. 1.2) - durch das MEDAS-Gutachten vom 19. November 2002 nicht gestützt, da sich dieses nirgends zur Restarbeitsfähigkeit in der Zeit vor der ersten Operation (22. Mai 2001) äussert (Urk. 12/41).
5.3     Nach dem Gesagten ist die Beschwerde in dem Sinne gutzuheissen, dass der angefochtene Einspracheentscheid vom 8. Mai 2003 (Urk. 2 = Urk. 12/1) aufzuheben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen ist, damit diese genauer abkläre, ob und wenn ja, in welchem Ausmass die Beschwerdeführerin in der fraglichen Zeit von Dezember 1998 bis März 2001 in ihrem angestammten Beruf als Spetterin arbeitsfähig war. Gegebenenfalls ist die Arbeitsfähigkeit in einer den gesamten Leiden (auch der Seh- und Hörbehinderung, der Hand- und Fussbeschwerden, der Alkoholproblematik sowie des Rückenleidens) gerecht werdenden Verweistätigkeit zu bestimmen und anhand des entsprechenden Einkommensvergleichs (gemischte Methode, wobei von einer Erwerbstätigkeit von 60 % und einer Haushalttätigkeit von 40 % auszugehen ist) der Invaliditätsgrad zu berechnen. Anschliessend ist über den Leistungsanspruch der Beschwerdeführerin für die Zeit vor dem 1. Juni 2001, ab dem Anspruch auf eine ganze Rente besteht, neu zu verfügen.

6.
6.1     Nach § 34 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) haben die Parteien auf Antrag nach Massgabe ihres Obsiegens Anspruch auf den vom Gericht festzusetzenden Ersatz der Parteikosten. Dieser wird ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und nach dem Schwierigkeitsgrad des Prozesses bemessen.Nach ständiger Rechtsprechung gilt die Rückweisung der Sache an die Verwaltung zur weiteren Abklärung und neuen Verfügung als vollständiges Obsiegen (vgl. ZAK 1987 S. 268 f. Erw. 5 mit Hinweisen), weshalb die vertretene Beschwerdeführerin Anspruch auf eine Prozessentschädigung hat.6.2  Demnach ist der durch den Rechtsdienst für Behinderte vertretenen Beschwerdeführerin gestützt auf § 34 Abs. 1 GSVGer unter Berücksichtigung der Bedeutung der Streitsache, des Schwierigkeitsgrades des Prozesses und des geltend gemachten Aufwandes der Rechtsanwältin (vgl. Urk. 3/4 und Urk. 16) eine Prozessentschädigung zuzusprechen, die inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer mit Fr. 1'900.-- zu bemessen ist.

Das Gericht erkennt:
1.         Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass der Einspracheentscheid vom  8. Mai 2003 mit der Feststellung, dass die Beschwerdeführerin ab 1. Juni 2001 Anspruch auf eine ganze Rente hat, aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese, nach erfolgten Abklärungen im Sinne der Erwägungen neu verfüge.
2.         Das Verfahren ist kostenlos.
3.         Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Prozessentschädigung von Fr. 1'900.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) zu bezahlen.
4.         Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsdienst für Behinderte
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherung
5.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgenössischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden.
Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgenössischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugehörige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die beschwerdeführende Person sie in Händen hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).