IV.2003.00162

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
III. Kammer
Sozialversicherungsrichter Faesi, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer Müller

Ersatzrichterin Condamin

Gerichtssekretärin Meier-Wiesner
Urteil vom 31. März 2004
in Sachen
M.___
 
Beschwerdeführer

vertreten durch die Winterthur-ARAG Rechtsschutz
Rechtsdienst Winterthur lic. iur. Brigitte Imbach
Konradstrasse 15, Postfach 285, 8401 Winterthur

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich (SVA)
IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin


Sachverhalt:
1.       Der 1948 geborene M.___ leidet seit Jahren unter Rückenschmerzen. Am 10. Juli 2002 verlor er seine Stelle als Kranführer nach 16-jähriger Tätigkeit (Urk. 9/22) und meldete sich am 30. September 2002 bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Bezug von Leistungen der Invalidenversicherung an (Berufsberatung, Umschulung, Arbeitsvermittlung; Urk. 9/24). Daraufhin holte die IV-Stelle den Bericht von Dr. med. A.___, Facharzt für Allgemeinmedizin, vom 16. Oktober 2002 ein (Urk. 9/8) und zog einen Auszug aus dem Individuellen Konto des Versicherten (Urk. 9/20) sowie die Stellungnahme der Berufsberatung vom 23. Dezember 2002 (Urk. 9/18) bei. Gestützt darauf verfügte sie am 14. Januar 2003 die Abweisung des Begehrens um Zusprechung einer Invalidenrente (Urk. 9/6). In der am 6. Februar 2003 dagegen erhobenen Einsprache beantragte M.___ eine Neubeurteilung insbesondere im Hinblick auf Eingliederungsmassnahmen (Urk. 9/5). Mit Einspracheentscheid vom 7. Mai 2003 wies die IV-Stelle die Einsprache mit der Begründung ab, dass weder der Anspruch auf eine Invalidenrente noch auf derjenige auf eine Umschulung vorliege (Urk. 2 S. 3).

2.       Dagegen liess M.___ am 10. Juni 2003 Beschwerde erheben und folgendes Rechtsbegehren stellen (Urk. 1 S. 2):
"Die Verfügung der IV-Stelle Zürich vom 7. Mai 2003 sei aufzuheben und die Sache zur Vornahme weiterer Abklärungen und Verfügung von beruflichen Massnahmen oder einer IV-Rente an die IV-Stelle zurück zu weisen,
unter ausgangsgemässen Entschädigungsfolgen."
         Mit Beschwerdeantwort vom 18. September 2003 beantragte die Verwaltung die Abweisung der Beschwerde (Urk. 8). Nach Eingang der Replik vom 11. November 2003 (Urk. 13) und Verzicht auf Duplik seitens der Beschwerdegegnerin (vgl. Urk. 14 f.) wurde der Schriftenwechsel mit Verfügung vom 13. Januar 2004 geschlossen (Urk. 16).


Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1     Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts; ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung; IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen oder geistigen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 ATSG).
Zu den geistigen Gesundheitsschäden, welche in gleicher Weise wie die körperlichen eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 Abs. 1 ATSG zu bewirken vermögen, gehören neben den eigentlichen Geisteskrankheiten auch seelische Störungen mit Krankheitswert. Nicht als Auswirkungen einer krankhaften seelischen Verfassung und damit invalidenversicherungsrechtlich nicht als relevant gelten Beeinträchtigungen der Erwerbsfähigkeit, welche die versicherte Person bei Aufbietung allen guten Willens, Arbeit in ausreichendem Mass zu verrichten, zu vermeiden vermöchte, wobei das Mass des Forderbaren weitgehend objektiv bestimmt werden muss. Es ist festzustellen, ob und in welchem Masse eine versicherte Person infolge ihres geistigen Gesundheitsschadens auf dem ihr nach ihren Fähigkeiten offen stehenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt erwerbstätig sein kann. Dabei kommt es darauf an, welche Tätigkeit ihr zugemutet werden darf. Zur Annahme einer durch einen geistigen Gesundheitsschaden verursachten Erwerbsunfähigkeit genügt es also nicht, dass die versicherte Person nicht hinreichend erwerbstätig ist; entscheidend ist vielmehr, ob anzunehmen ist, die Verwertung der Arbeitsfähigkeit sei ihr sozialpraktisch nicht mehr zumutbar (vgl. BGE 127 V 298 Erw. 4c, 102 V 165; AHI 2001 S. 228 Erw. 2b, 2000 S. 151 Erw. 2a, 1996 S. 302 f. Erw. 2a, S. 305 Erw. 1a und S. 308 f. Erw. 2a sowie ZAK 1992 S. 170 f. Erw. 2a).
1.2
1.2.1   Invalide Versicherte haben Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen, soweit diese notwendig und geeignet sind, die Erwerbsfähigkeit wieder herzustellen, zu verbessern, zu erhalten oder ihre Verwertung zu fördern. Dabei ist die gesamte noch zu erwartende Arbeitsdauer zu berücksichtigen (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung; IVG). Zu den Eingliederungsmassnahmen gehören Massnahmen beruflicher Art (Berufsberatung, erstmalige berufliche Ausbildung, Umschulung und Arbeitsvermittlung; Art. 8 Abs. 3 lit. b IVG).
1.2.2   Gemäss Art. 15 IVG haben Versicherte, die infolge Invalidität in der Berufswahl oder in der Ausübung ihrer bisherigen Tätigkeit behindert sind, Anspruch auf Berufsberatung. Der Leistungsanspruch setzt voraus, dass die versicherte Person an sich zur Berufswahl oder zur beruflichen Neuorientierung fähig ist, infolge ihres Gesundheitszustandes aber darin behindert ist, weil die Kenntnisse über Neigungen, berufliche Fähigkeiten und Möglichkeiten nicht ausreichen, um einen der Behinderung angepassten Beruf wählen zu können (ZAK 1977 S. 191 Erw. 2; Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichtes [EVG] vom 15. Februar 2000 in Sachen A., I 431/99). In Betracht fällt jede körperliche oder psychische Beeinträchtigung, die den Kreis der für die versicherte Person nach ihrer Eignung und Neigung möglichen Berufe oder Betätigungen einengt oder die Ausübung der bisherigen Aufgabe unzumutbar macht. Ausgeschlossen sind geringste Behinderungen, die keine nennenswerte Beeinträchtigung zur Folge haben und deshalb die Inanspruchnahme der Invalidenversicherung nicht rechtfertigen (BGE 114 V 29 f. Erw. 1a mit Hinweisen).
1.2.3   Gemäss Art. 17 IVG hat die versicherte Person Anspruch auf Umschulung auf eine neue Erwerbstätigkeit, wenn die Umschulung infolge Invalidität notwendig ist und dadurch die Erwerbsfähigkeit voraussichtlich erhalten oder wesentlich verbessert werden kann (Abs. 1). Der Umschulung auf eine neue Erwerbstätigkeit ist die Wiedereinschulung in den bisherigen Beruf gleichgestellt (Abs. 2). Als Umschulung gelten gemäss Art. 6 Abs. 1 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) Ausbildungsmassnahmen, die Versicherte nach Abschluss einer erstmaligen beruflichen Ausbildung oder nach Aufnahme einer Erwerbstätigkeit ohne vorgängige berufliche Ausbildung wegen ihrer Invalidität zur Erhaltung oder wesentlichen Verbesserung der Erwerbsfähigkeit benötigen.
Als invalid im Sinne von Art. 17 IVG gilt, wer nicht hinreichend eingegliedert ist, weil der Gesundheitsschaden eine Art und Schwere erreicht hat, welche die Ausübung der bisherigen Erwerbstätigkeit ganz oder teilweise unzumutbar macht (vgl. BGE 113 V 263 Erw. 1b mit Hinweisen). Dabei muss der Invaliditätsgrad ein bestimmtes erhebliches Mass erreicht haben; nach der Rechtsprechung ist dies der Fall, wenn die versicherte Person in den ohne zusätzliche berufliche Ausbildung noch zumutbaren Erwerbstätigkeiten eine bleibende oder längere Zeit dauernde Erwerbseinbusse von etwa 20 % erleidet (BGE 124 V 110 f. Erw. 2b; AHI 2000 S. 27 Erw. 2b und S. 62 Erw. 1 je mit Hinweisen).
         Nach der Rechtsprechung ist unter Umschulung grundsätzlich die Summe der Eingliederungsmassnahmen berufsbildender Art zu verstehen, die notwendig und geeignet sind, den vor Eintritt der Invalidität bereits erwerbstätig gewesenen versicherten Personen eine ihrer früheren annähernd gleichwertige Erwerbsmöglichkeit zu vermitteln (BGE 122 V 79 Erw. 3b/bb, 99 V 35 Erw. 2; AHI 1997 S. 80 Erw. 1b mit Hinweisen). Dabei bezieht sich der Begriff der „annähernden Gleichwertigkeit“ nicht in erster Linie auf das Ausbildungsniveau als solches, sondern auf die nach erfolgter Eingliederung zu erwartende Verdienstmöglichkeit (BGE 122 V 79 Erw. 3b/bb; AHI 2000 S. 26 Erw. 2a, ZAK 1988 S. 470 Erw. 2c). In der Regel besteht nur ein Anspruch auf die dem jeweiligen Eingliederungszweck angemessenen, notwendigen Massnahmen, nicht aber auf die nach den gegebenen Umständen bestmöglichen Vorkehren (BGE 121 V 260 Erw. 2c, 118 V 212 Erw. 5c, 110 V 102 Erw. 2; AHI 1997 S. 85 Erw. 1 mit Hinweis, ZAK 1988 S. 468 Erw. 2a mit Hinweisen). Denn das Gesetz will die Eingliederung lediglich so weit sicherstellen, als diese im Einzelfall notwendig, aber auch genügend ist (BGE 124 V 109 f. Erw. 2a; AHI 2000 S. 26 f. Erw. 2a).
Für die Beurteilung der Gleichwertigkeit im Sinne der erwähnten Rechtsprechung ist in erster Linie auf die miteinander zu vergleichenden Erwerbsmöglichkeiten im ursprünglichen und im neuen Beruf oder in einer der versicherten Person zumutbaren Tätigkeit abzustellen. Der Begriff der annähernden Gleichwertigkeit bezieht sich zwar nicht in erster Linie auf die miteinander zu vergleichenden Erwerbsmöglichkeiten im ursprünglichen und im neuen Beruf oder in einer dem Versicherten zumutbaren Tätigkeit (BGE 124 V 110 Erw. 2a). Dabei geht es jedoch nicht an, den Anspruch auf Umschulungsmassnahmen - gleichsam im Sinne einer Momentaufnahme - ausschliesslich vom Ergebnis eines auf den aktuellen Zeitpunkt begrenzten Einkommensvergleichs, ohne Rücksicht auf den qualitativen Ausbildungsstand einerseits und die damit zusammenhängende künftige Entwicklung der erwerblichen Möglichkeiten anderseits, abhängen zu lassen. Vielmehr ist im Rahmen der vorzunehmenden Prognose (BGE 124 V 111 Erw. 3b mit Hinweis) unter Berücksichtigung der gesamten Umstände nicht nur der Gesichtspunkt der Verdienstmöglichkeit, sondern der für die künftige Einkommensentwicklung ebenfalls bedeutsame qualitative Stellenwert der beiden zu vergleichenden Berufe mitzuberücksichtigen. Die annähernde Gleichwertigkeit der Erwerbsmöglichkeit dürfte auf weite Sicht nur dann zu verwirklichen sein, wenn auch die beiden Ausbildungen einen einigermassen vergleichbaren Wert aufweisen (BGE 124 V 111 Erw. 3b mit Hinweisen; AHI 1997 S. 86 Erw. 2b; Urteil des EVG in Sachen J. vom 19. November 2003 mit Hinweisen; Meyer-Blaser, Zum Verhältnismässigkeitsgrundsatz im staatlichen Leistungsrecht, Diss. Bern 1985, S. 186).
1.2.4   Art. 18 Abs. 1 Satz 1 IVG bestimmt, dass eingliederungsfähigen invaliden Versicherten nach Möglichkeit geeignete Arbeit vermittelt wird. Notwendig für die Bejahung des Anspruchs auf Arbeitsvermittlung sind die allgemeinen Voraussetzungen für Leistungen der IV gemäss Art. 4 ff. und 8 IVG in Verbindung mit Art. 8 Abs. 1 und 7 ATSG, d.h. insbesondere eine leistungsspezifische Invalidität (Art. 4 Abs. 2 IVG), welche im Rahmen von Art. 18 Abs. 1 Satz 1 IVG schon bei relativ geringen gesundheitlich bedingten Schwierigkeiten in der Suche nach einer Arbeitsstelle erfüllt ist. Eine für die Arbeitsvermittlung massgebende Invalidität liegt daher vor, wenn die versicherte Person bei der Suche nach einer geeigneten Arbeitsstelle aus gesundheitlichen Gründen Schwierigkeiten hat (vgl. BGE 116 V 80 f. Erw. 6a; AHI 2003 S. 269 Erw. 2c, 2000 S. 69 Erw. 2b, S. 70 Erw. 1a und S. 228 f.), d.h. es muss für die Bejahung einer Invalidität im Sinne von Art. 18 Abs. 1 Satz 1 IVG zwischen dem Gesundheitsschaden und der Notwendigkeit der Arbeitsvermittlung ein Kausalzusammenhang bestehen (vgl. Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 Abs. 1 und 7 ATSG; vgl. AHI 2003 S. 269 Erw. 2c). Gesundheitliche Schwierigkeiten bei der Suche nach einer neuen Arbeitsstelle erfüllen den leistungsspezifischen Invaliditätsbegriff, wenn die Behinderung bleibend oder während voraussichtlich längerer Zeit (Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 Abs. 1 und 7 ATSG) Probleme bei der - in einem umfassenden Sinn verstandenen - Stellensuche selber verursacht (vgl. AHI 2003 S. 270 Erw. 2c). Anders als im Rentenrecht (Art. 28 Abs. 1 IVG) nennt das Gesetz keinen Mindestgrad der Invalidität, damit Eingliederungsmassnahmen gewährt werden können. Aus dem Verhältnismässigkeitsgrundsatz ergibt sich aber, dass das Mass der für den Leistungsanspruch erforderlichen erwerblichen Beeinträchtigung in Relation zu dem mit einer bestimmten Eingliederungsmassnahme verbundenen finanziellen Aufwand stehen muss (Meyer-Blaser, a.a.O., S. 86 und S. 124 f.). Da die Arbeitsvermittlung keine besonders kostspielige Eingliederungsmassnahme darstellt, genügt zur Anspruchsbegründung bereits ein relativ geringes Mass an gesundheitlich bedingten Schwierigkeiten bei der Suche einer neuen Arbeitsstelle (vgl. BGE 116 V 80 f. Erw. 6a; AHI 2003 S. 269 f. Erw. 2c, 2000 S. 69 Erw. 2b, S. 70 Erw. 1a und S. 228 f. Erw. 1).
Nach der Rechtsprechung des EVG ist zur Arbeitsvermittlung berechtigt, wer nicht in der Lage ist, dem potentiellen Arbeitgeber seine besonderen Möglichkeiten und Grenzen zu erläutern, aus invaliditätsbedingten Gründen kein Bewerbungsgespräch führen kann oder spezielle Anforderungen an den Arbeitsplatz beziehungsweise den Arbeitgeber stellen muss und demzufolge aus invaliditätsbedingten Gründen für das Finden einer Stelle auf das Fachwissen und die entsprechende Hilfe der Vermittlungsbehörden angewiesen ist. Bei der Frage der Anspruchsberechtigung nicht zu berücksichtigen sind hingegen invaliditätsfremde Probleme bei der Stellensuche, wie zum Beispiel Sprachschwierigkeiten. Unter Beachtung dieser Voraussetzungen ist bei voller Arbeitsfähigkeit für leichte Tätigkeiten der Invaliditätsbegriff im Sinne von Art. 18 Abs. 1 Satz 1 IVG nicht erfüllt. Denn die Suche einer Anstellung, in deren Rahmen leichte Tätigkeiten vollzeitig verrichtet werden können, unterliegt keinen solchen Anforderungen und Einschränkungen im umschriebenen Sinne (Urteile des EVG vom 13. September 2002 in Sachen K., I 632/01, Erw. 2c, und vom 12. August 2002 in Sachen Q., I 403/01, Erw. 2.3).
1.3     Gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG haben Versicherte Anspruch auf eine ganze Rente, wenn sie mindestens zu 66 2/3 %, auf eine halbe Rente, wenn sie mindestens zu 50 % oder auf eine Viertelsrente, wenn sie mindestens zu 40 % invalid sind. In Härtefällen besteht gemäss Art. 28 Abs. 1bis IVG bereits bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % Anspruch auf eine halbe Rente.
Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; vgl. BGE 128 V 30 Erw. 1, 104 V Erw. 2a und b).
1.4     Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 261 Erw. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 261 Erw. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 Erw. 4b.cc).

2.       In der Beschwerdeantwort vom 18. September 2003 erklärte die Beschwerdegegnerin zunächst, dass die Rentenfrage nicht hätte geprüft werden müssen, weil die Wartezeit noch nicht abgelaufen gewesen sei. Sodann korrigierte sie aufgrund der in der Beschwerdeschrift erhobenen Einwendungen (Urk. 1 S. 2-4) die Berechnung des Invaliditätsgrades. Weiter ging sie davon aus, dass dem Beschwerdeführer aufgrund der Aktenlage eine der Behinderung angepasste Erwerbstätigkeit vollumfänglich zumutbar sei. Ausgehend von dem seitens des Beschwerdeführers geltend gemachten Valideneinkommen von Fr. 67'340.-- und einem anhand der Daten der vom Bundesamt für Statistik herausgegebenen Lohnstrukturerhebung (LSE) bei Vornahme eines behinderungsbedingten Abzugs von 10 % ermittelten Invalideneinkommen von Fr. 52'125.-- errechnete sie einen Invaliditätsgrad von 22,59 %. Obwohl dies den grundsätzlichen Anspruch auf Umschulung entstehen lasse, seien die übrigen Voraussetzungen nicht erfüllt. Schliesslich sei auch der Anspruch auf eine Arbeitsvermittlung nicht ausgewiesen, weil der Beschwerdeführer in einer behinderungsangepassten Tätigkeit zu 100 % arbeitsfähig sei (Urk. 2 S. 3 und Urk. 8 S. 2).
         Der Beschwerdeführer stellt sich hingegen auf den Standpunkt, dass bei der Ermittlung des Invalideneinkommens ein behinderungsbedingter Abzug von 25 % angemessen sei, was einen Invaliditätsgrad von 35 % ergebe. Dies genüge zwar nicht, um einen Rentenanspruch entstehen zu lassen. Die Grenze für berufliche Massnahmen sei jedoch deutlich überschritten. Aufgrund einer psychosozialen Anpassungsstörung sei er nicht in der Lage, selber eine die verschiedenen gesundheitsbedingten Einschränkungen berücksichtigende Arbeitsstelle zu finden. Demzufolge sei der Anspruch auf Arbeitsvermittlung ausgewiesen (Urk. 13 S. 2 f.).

3.       In medizinischer Hinsicht liegen im Wesentlichen folgende übereinstimmende und unbestrittene Diagnosen vor (Urk. 9/8 S. 1, Urk. 9/11 S. 1, Urk. 9/12 S. 1 und Urk. 9/13 S. 1):
-    subakutes chronisches lumboradikuläres Reizsyndrom L5 links bei
-   recessaler Diskushernie L5/S1 links
-   intra- bis extraforaminaler Diskushernie L4/5 beidseits
-   zwei Hämangiomen im Lendenwirbelkörper 4 und auf Höhe S1 links
-   Fehlform der Wirbelsäule
-    Anpassungsstörung in einer psychosozialen Belastungssituation
Damit ist erstellt, dass der Beschwerdeführer an einem Gesundheitsschaden im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 ATSG leidet.
         Hinsichtlich der Arbeitsfähigkeit ergibt sich aus den Akten, dass der Beschwerdeführer aufgrund der Rückenbeschwerden in seiner angestammten Tätigkeit als Kranführer vom 28. Februar bis 1. April 2002 und ab 11. Juli 2002 bis auf Weiteres zu 100 % arbeitsunfähig ist (Urk. 9/8 S. 1). Im Rahmen einer leichten, wechselbelastenden Tätigkeit ohne repetitives Heben von Gewichten über 10 Kg und ohne repetitive Rotationen oder Hyperextensionen war er während des ganzen Monats August 2002 zu 50 % arbeitsfähig, ab 1. September 2002 jedoch vollständig arbeitsfähig (Urk. 9/8 S. 2, Urk. 9/9, Urk. 9/11 S. 2 und Urk. 9/13 S. 3). Aus psychiatrischer Sicht ist die Arbeitsfähigkeit nicht eingeschränkt (Urk. 9/12 S. 2).

4.
4.1     Das vom Beschwerdeführer geltend gemachte Valideneinkommen von Fr. 67'340.-- (Urk. 1 S. 2 f.) wurde von der Beschwerdegegnerin anerkannt (Urk. 8 S. 2). Dieser Betrag entspricht den Angaben im Arbeitgeberbericht vom 16. Oktober 2002 (Urk. 9/22 S. 2), weshalb zur Ermittlung des Valideneinkommens für das Jahr 2002 davon ausgegangen werden darf.
4.2     Das Invalideneinkommen ist anhand der Daten der LSE zu ermitteln. Der statistische Durchschnittslohn (Zentralwert) der mit einfachen und repetitiven Aufgaben (Anforderungsniveau 4) beschäftigten Männer im privaten Sektor hat im Jahre 2000 bei einer wöchentlichen Arbeitszeit von 40 Stunden monatlich Fr. 4'437.-- betragen (inkl. 13. Monatslohn; Die Schweizerische Lohnstrukturerhebung 2000, hrsg. vom Bundesamt für Statistik [BFS], Neuchâtel 2002, S. 31, Tabelle TA1). Auf der Basis der im Jahre 2002 betriebsüblichen 41,7 Wochenstunden und unter Berücksichtigung der Lohnentwicklung von 2,5 % im Jahre 2001 und 1,8 % im Jahre 2002 (vgl. Die Volkswirtschaft 1-2004 S. 94 f., Tabellen B 9.2 und B 10.2) ergeben sich monatlich rund Fr. 4'826.55, das heisst jährlich Fr. 57'918.60.
Die Frage, ob und in welchem Ausmass der statistische Lohn zu korrigieren ist, hängt von den gesamten persönlichen und beruflichen Umständen des konkreten Einzelfalles ab (leidensbedingte Einschränkung, Alter, Dienstjahre, Nationalität/Aufenthaltskategorie und Beschäftigungsgrad; BGE 126 V 75). Zu beachten ist vorliegend insbesondere, dass der im massgeblichen Zeitpunkt fast 55-jährige Beschwerdeführer nur noch für leichte, wechselbelastende Tätigkeiten ohne repetitives Heben von Gewichten über 10 kg und ohne repetitive Rotationen oder Hyperextensionen eingesetzt werden kann, so dass er auf dem Arbeitsmarkt in Konkurrenz mit gesundheitlich nicht beeinträchtigten Bewerbern benachteiligt ist, was sich negativ auf das Lohnniveau auswirkt. Sodann ist zu berücksichtigen, dass er in einer angepassten Tätigkeit insofern keinen allgemeinen Durchschnittslohn erzielen kann, als der ihm offenstehende Arbeitsmarkt lediglich derjenige für Personen ist, welche in einem Betrieb neu anfangen. Allerdings wiegt dies wegen des niedrigen Anforderungsprofils der in Betracht fallenden Verweisungstätigkeiten nicht allzu schwer. In Würdigung sämtlicher Umstände lässt sich eine Reduktion des statistischen Lohnes um höchstens 10 % rechtfertigen, was zu einem hypothetischen Invalideneinkommen von Fr. 52'126.75 führt.
4.3     Aus dem Vergleich der beiden Einkommen (Valideneinkommen: Fr. 67'340.--; Invalideneinkommen: Fr. 52'126.75) resultiert eine Erwerbseinbusse von Fr. 15'213.25 beziehungsweise ein Invaliditätsgrad von 22,59 %.

5.
5.1     Hinsichtlich der im Rahmen der Anmeldung zum Leistungsbezug beantragten Berufsberatung (vgl. Urk. 9/24 S. 6) ist festzuhalten, dass dem Beschwerdeführer trotz seiner Behinderung noch eine grosse Auswahl an Berufen oder Anstellungsmöglichkeiten offen steht (u.a. Fabrik-Kranführer, Lagerist [vgl. Urk. 9/8 S. 2], aber auch sämtliche Verpackungs- [vgl. Urk. 2 S. 3], Kontroll- oder Überwachungstätigkeiten). Anhaltspunkte dafür, dass er aus gesundheitlichen Gründen - insbesondere infolge der Anpassungsstörung - nicht in der Lage sein sollte, sich im Rahmen einer rückenschonenden Erwerbstätigkeit beruflich neu zu orientieren, und deshalb auf die Hilfe der Organe der Invalidenversicherung angewiesen wäre, sind aus den Akten keine ersichtlich. Die Voraussetzungen für die Zusprechung der Berufsberatung sind somit nicht erfüllt.
5.2     Hinsichtlich des ebenfalls geltend gemachten Anspruchs auf Umschulung (vgl. Urk. 9/24 S. 6) ist zwar die von der Rechtsprechung erforderte Erwerbseinbusse von 20 % knapp erfüllt, doch stehen dem Beschwerdeführer trotz seiner Behinderung noch genug Erwerbsmöglichkeiten zur Verfügung, die sich ohne Umschulung realisieren lassen. Insbesondere angesichts der Tatsache, dass der Beschwerdeführer lediglich die Primarschule besucht hat und über keine berufliche Ausbildung verfügt (vgl. Urk. 9/24 S. 4), ist eine wesentliche Verbesserung der Erwerbsfähigkeit durch eine Umschulung in einer der angestammten Tätigkeit als Kranführer gleichwertigen Erwerbstätigkeit nicht zu erwarten. Der Anspruch auf Umschulung ist demzufolge nicht ausgewiesen.
5.3     Unter den beruflichen Massnahmen kommt nur noch die Arbeitsvermittlung in Frage (vgl. Urk. 9/24 S. 6 und Urk. 13 S. 3). Nach der Beurteilung der oben zitierten Ärzte ist der Beschwerdeführer im Rahmen einer leichten, wechselbelastenden Tätigkeit ohne repetitives Heben von Gewichten über 10 Kg und ohne repetitive Rotationen oder Hyperextensionen zu 100 % arbeitsfähig. Damit liegt eine vollständige Arbeitsfähigkeit in einer leidensangepassten Tätigkeit vor, ohne dass weitere Einschränkungen ersichtlich wären. Dem Beschwerdeführer stehen deshalb auf dem - für alle erwerblich orientierten Leistungen der Invalidenversicherung massgebenden (U. Meyer-Blaser, Bundesgesetz über die Invalidenversicherung, Zürich 1997, S. 8 unten) - ausgeglichenen hypothetischen Arbeitsmarkt (vgl. dazu die zutreffenden Ausführungen der Beschwerdegegnerin in Urk. 8 S. 3) genügend zumutbare Stellen offen (vgl. Erw. 5.1), zu deren Finden die spezifischen Fachkenntnisse der Organe der Invalidenversicherung nicht notwendig sind. Die allenfalls bestehenden Eingliederungsprobleme des Beschwerdeführers gründen zudem überwiegend nicht in seinem Gesundheitszustand, sondern in seiner mangelnden Schulbildung und seinen schlechten Deutschkenntnissen (vgl. Urk. 9/8 S. 2) und sind daher invaliditätsfremd. Es besteht somit auch kein Anspruch auf Arbeitsvermittlung.
5.4     Schliesslich genügt der oben ermittelte Invaliditätsgrad von 22,59 % nicht, um den Anspruch auf eine Invalidenrente zu begründen.
Demzufolge hat die Beschwerdegegnerin im angefochtenen Einspracheentscheid vom 7. Mai 2003 im Ergebnis zu Recht einen Anspruch des Beschwerdeführers auf Leistungen der Invalidenversicherung verneint, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist.




Das Gericht erkennt:


1.         Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.         Das Verfahren ist kostenlos.
3.         Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Winterthur-ARAG Rechtsschutz
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherung
4.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgenössischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden.
Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgenössischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugehörige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die beschwerdeführende Person sie in Händen hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).