Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Entscheid: IV.2003.00163
IV.2003.00163

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
I. Kammer
Sozialversicherungsrichter Spitz, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichterin Bürker-Pagani

Ersatzrichterin Maurer Reiter

Gerichtssekretär Tischhauser


Urteil vom 16. Juli 2004
in Sachen
M.___
 
Beschwerdeführer

vertreten durch Rechtsanwältin Gabriela Gwerder
Langstrasse 4,

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich (SVA)
IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin


Sachverhalt:
1.       Der 1954 geborene M.___ war vom 17. Mai 1988 bis 31. Dezember 1996 bei der A.___ AG (Urk. 7/46) und vom 1. Januar 1997 bis 31. Dezember 2000 bei der B.___ AG (Urk. 7/40) als Eisenleger angestellt. Am 6. Oktober 1997 erlitt er einen Berufsunfall, als er vom Gerüst stürzte und sich das rechte Knie sowie den rechten Ellbogen prellte (Urk. 7/49/1-2). Die Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA) richtete aufgrund dieses Unfalls ab dem 9. Oktober 1997 Taggelder aus (Urk. 7/47). Am 29. Oktober 1997 wurde im Universitätsspital Zürich, Dept. Chirurgie, Klinik für Unfallchirurgie (nachfolgend Universitätsspital Zürich), eine arthroskopische Meniskektomie durchgeführt (Urk. 7/49/2-3). Am 10. Januar 1998 hätte M.___ versuchen sollen, die Arbeit wieder aufzunehmen (Urk. 7/49/14). Er litt jedoch weiterhin unter Knieschmerzen, und im MRI war ein Horizontalriss im ganzen Hinterhornbereich zu erkennen, weshalb am 9. Februar 1998 im Universitätsspital Zürich eine Rearthroskopie rechts mit Resektion des medialen Hinterhorns durchgeführt wurde (Urk. 7/49/20-21). Nach einem Arbeitsversuch zu 50 % ab dem 16. März 1998 nahmen die Schmerzen wieder deutlich zu, sodass M.___ wieder zu 100 % arbeitsunfähig geschrieben werden musste (Urk. 7/49/25). Vom 10. September bis 21. Oktober 1998 hielt er sich zwecks eines aktiven Arbeitsrehabilitationsprogramms in der Rehabilitationsklinik C.___ (nachfolgend Klinik C.___) auf (Bericht vom 3. November 1998; Urk. 7/49/40).
         Am 5. Oktober 1998 meldete sich M.___ bei der Invalidenversicherung an und ersuchte um Ausrichtung einer Rente (Urk. 7/48). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, klärte die medizinischen und beruflichen Verhältnisse ab und zog die Akten der SUVA bei (Urk. 7/49/1-90).
         Am 2. Juli 1999 wurde der Versicherte von Prof. Dr. D.___ im Zentrum für Gelenk- und Sporttraumatologie, E.___, erneut am rechten Kniegelenk operiert (Urk. 7/49/55). Seit dem 27. September 1999 steht er bei Dr. med. F.___, Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie, in ärztlicher Behandlung (Urk. 7/49/69), nachdem er Suizidabsichten geäussert hatte (Urk. 7/23). Auf den 31. Dezember 2000 kündigte die Arbeitgeberin das Arbeitsverhältnis (Kündigungsschreiben vom 27. September 2000; Beilage zu Urk. 7/40). Mit Verfügung vom 28. Mai 2001 (Urk. 7/49/90) stellte die SUVA die Taggeldzahlungen per 30. Juni 2001 ein. Diese Verfügung hat jedoch noch keine Rechtskraft erlangt (Urk. 1 S. 3). Die IV-Stelle liess das Gutachten des Ärztlichen Begutachtungsinstitutes (ABI), Basel, vom 3. Juni 2002 (Urk. 7/11) erstellen. Mit Vorbescheid vom 28. Juni 2002 (Urk. 7/8) gab sie dem Versicherten bekannt, die Abklärungen hätten ergeben, dass er seit dem 6. Oktober 1997 in seiner Arbeitsfähigkeit erheblich eingeschränkt sei. Nach Ablauf der Wartezeit sei er jedoch in einer körperlich leichten, wechselbelastenden Tätigkeit uneingeschränkt arbeitsfähig gewesen. In einer solchen behinderungsangepassten Tätigkeit hätte er zum Beispiel als Packer in der Industrie, als interner Montagemitarbeiter oder als Betriebsmitarbeiter ein Jahresbruttoeinkommen von Fr. 47'050.-- erzielen können. Verglichen mit  dem  Einkommen von Fr. 53'136.--, das er ohne Behinderung erzielen könnte, habe sich eine Erwerbseinbusse von Fr. 6'086.-- ergeben, woraus ein Invaliditätsgrad von 11 % resultiert habe. Somit habe zu diesem Zeitpunkt keine rentenbegründende Invalidität vorgelegen. Seit September 1999 sei er jedoch auch in einer behinderungsangepassten Tätigkeit zu 60 % eingeschränkt und könne nur noch ein Einkommen von Fr. 18'820.-- erzielen. Dabei ergebe sich eine Erwerbseinbusse von Fr. 34'136.-- und somit ein Invaliditätsgrad von 65 %. Daher stehe ihm ab dem 1. September 1999 eine halbe Invalidenrente zu. Der Versicherte liess, vertreten durch Rechtsanwältin Gabriela Gwerder, mit Eingabe vom 10. September 2002 (Urk. 7/7) die Ausrichtung einer ganzen Invalidenrente ab dem 1. Oktober 1998 beantragen. Mit Verfügung vom 5. Februar 2003 (Urk. 7/5) sprach die IV-Stelle dem Versicherten ab 1. September 1999 eine halbe Invalidenrente zu. Dagegen liess der Versicherte mit Eingabe vom 10. März 2003 (Urk. 7/3) Einsprache erheben. Die Einsprache wies die IV-Stelle mit Entscheid vom 9. Mai 2003 ab (Urk. 7/1 = Urk. 2).

2.       Dagegen liess M.___, weiterhin vertreten durch Rechtsanwältin Gabriela Gwerder, mit Eingabe vom 10. Juni 2003 (Urk. 1) Beschwerde erheben und folgende Anträge stellen:
"1.   Die Verfügung der IV vom 9.5.2003 sei aufzuheben.
 2.   Dem Beschwerdeführer sei ab Oktober 1998 eine ganze Rente der IV zuzusprechen.
 3.   Die unterzeichnende Anwältin, Gabriela Gwerder, sei dem Beschwerdeführer als unentgeltliche Rechtsanwältin zu bestellen."
         Die IV-Stelle schloss mit Beschwerdeantwort vom 22. August 2003 (Urk. 6) auf Abweisung der Beschwerde. Mit Verfügung vom 29. August 2003 (Urk. 9) wurde dem Beschwerdeführer Rechtsanwältin Gabriela Gwerder als unentgeltliche Rechtsbeiständin bestellt. Der Beschwerdeführer liess die Replik vom 3. Oktober 2003 (Urk. 11) einreichen und an seinen Anträgen festhalten. Nachdem die Beschwerdegegnerin innert Frist keine Stellungnahme eingereicht hatte, womit Verzicht darauf anzunehmen war, wurde der Schriftenwechsel mit Verfügung vom 25. November 2003 (Urk. 16) als geschlossen erklärt.
         Auf die Ausführungen der Parteien sowie auf die eingereichten Akten ist - soweit für die Urteilsfindung erforderlich - nachfolgend einzugehen.


Das Gericht zieht in Erwägung:
1.       Am 1. Januar 2004 sind die am 21. März 2003 beziehungsweise 21. Mai 2003 revidierten Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) und der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) in Kraft getreten. In zeitlicher Hinsicht sind grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend, die bei Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 126 V 136 Erw. 4b mit Hinweisen). Sodann werden Rechts- und Sachverhaltsänderungen, die nach dem massgebenden Zeitpunkt des Erlasses des streitigen Einspracheentscheides (hier: 9. Mai 2003) eingetreten sind, vom Sozialversicherungsgericht nicht berücksichtigt (BGE 127 V 467 Erw. 1). Demnach ist die rechtliche Beurteilung des angefochtenen Einspracheentscheides anhand der bis 31. Dezember 2003 gültig gewesenen Rechtsvorschriften vorzunehmen, die nachfolgend auch in dieser Fassung zitiert werden.

2.
2.1     Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts; ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen oder geistigen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 ATSG).
         Zu den geistigen Gesundheitsschäden, welche in gleicher Weise wie die körperlichen eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG (seit 1. Januar 2003 in Verbindung mit Art. 8 Abs. 1 ATSG) zu bewirken vermögen, gehören neben den eigentlichen Geisteskrankheiten auch seelische Störungen mit Krankheitswert. Nicht als Auswirkungen einer krankhaften seelischen Verfassung und damit invalidenversicherungsrechtlich nicht als relevant gelten Beeinträchtigungen der Erwerbsfähigkeit, welche die versicherte Person bei Aufbietung allen guten Willens, Arbeit in ausreichendem Mass zu verrichten, zu vermeiden vermöchte, wobei das Mass des Forderbaren weitgehend objektiv bestimmt werden muss. Es ist festzustellen, ob und in welchem Masse eine versicherte Person infolge ihres geistigen Gesundheitsschadens auf dem ihr nach ihren Fähigkeiten offen stehenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt erwerbstätig sein kann. Dabei kommt es darauf an, welche Tätigkeit ihr zugemutet werden darf. Zur Annahme einer durch einen geistigen Gesundheitsschaden verursachten Erwerbsunfähigkeit genügt es also nicht, dass die versicherte Person nicht hinreichend erwerbstätig ist; entscheidend ist vielmehr, ob anzunehmen ist, die Verwertung der Arbeitsfähigkeit sei ihr sozialpraktisch nicht mehr zumutbar (vgl. BGE 127 V 298 Erw. 4c, 102 V 165; AHI 2001 S. 228 Erw. 2b, 2000 S. 151 Erw. 2a, 1996 S. 302 f. Erw. 2a, S. 305 Erw. 1a und S. 308 f. Erw. 2a sowie ZAK 1992 S. 170 f. Erw. 2a).
2.2     Gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG haben Versicherte Anspruch auf eine ganze Rente, wenn sie mindestens zu 66 2/3 Prozent, auf eine halbe Rente, wenn sie mindestens zu 50 Prozent oder auf eine Viertelsrente, wenn sie mindestens zu 40 Prozent invalid sind. In Härtefällen besteht gemäss Art. 28 Abs. 1bis IVG bereits bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente.
2.3     Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; vgl. BGE 128 V 30 Erw. 1, 104 V Erw. 2a und b).
2.4     Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 261 Erw. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 261 Erw. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 Erw. 4b.cc).
         Nach dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung haben Versicherungsträger und Sozialversicherungsgerichte die Beweise frei, d.h. ohne Bindung an förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflichtgemäss zu würdigen. Für das Beschwerdeverfahren bedeutet dies, dass das Sozialversicherungsgericht alle Beweismittel, unabhängig davon, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruches gestatten. Insbesondere darf es bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt. Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten begründet sind (BGE 125 V 352 Erw. 3a, 122 V 160 Erw. 1c).

3.
3.1     Aus den Akten ergibt sich und ist im Übrigen unbestritten, dass der Beschwerdeführer seit dem Unfall am 6. Oktober 1997 in seiner angestammten Tätigkeit nicht mehr arbeitsfähig ist. Soweit der Beschwerdeführer auf die Leistungen der Unfallversicherung verweist und geltend macht, die SUVA habe bis zum 15. Juni 2001 basierend auf einer 100%igen Arbeitsunfähigkeit Taggelder ausgerichtet, was auch für die Invalidenversicherung eine bindende Wirkung habe (Urk. 1 S. 4), ist zu bemerken, dass der Unfallversicherer während einer beschränkten Zeit die Taggeldleistungen aufgrund der Arbeitsunfähigkeit in der angestammten Tätigkeit erbringt (RKUV 2000 Nr. U 366 S. 92 Erw. 4). Demgegenüber ist für die Leistungspflicht der Invalidenversicherung die Erwerbsfähigkeit in einer zumutbaren Tätigkeit auf dem ganzen in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt massgebend (Art. 7 ATSG). Daher hat die Ausrichtung von Taggeldern des Unfallversicherers für die Invalidenversicherung keine bindende Wirkung. Die hier streitige Arbeitsfähigkeit betrifft eine behinderungsangepasste Tätigkeit und ist demnach - gestützt auf die medizinischen Beurteilungen - im Folgenden zu prüfen.
3.2     Die mit dem Beschwerdeführer befassten Ärzte der somatisch-medizinischen Fachrichtungen stimmten in der Diagnosestellung im Wesentlichen überein. Diagnostiziert wurden chronische Kniegelenksschmerzen bei einem Status nach einer traumatischen Kniegelenksdistorsion rechts am 6. Oktober 1997 mit nachfolgender arthroskopischer medialer Meniskushinterwandresektion Oktober 1997 und Februar 1998 (Bericht des Universitätsspitals Zürich vom 14. Mai 1998; Urk. 7/49/25, Bericht der Klinik C.___ vom 3. November 1998; Urk. 7/49/40 und Bericht des Universitätsspitals Zürich vom 17. März 1999; Urk. 7/49/46) sowie einem Status nach einer arthroskopischen medialen Vorderhorn-Resektion und lateralen Teilmeniskektomie Juli 1999 (Bericht des Prof. Dr.  D.___ vom 31. August 1999; Urk. 7/49/59, Bericht des Dr. med. G.___ vom 5. Februar 2000; Urk. 7/19 und Bericht der H.___ Klinik vom 6. Dezember 2000; Urk. 7/49/81). Zudem wurde ein Status nach einer arthroskopischen medialen Teilmeniskektomie links am 15. März 2001 aufgeführt (Bericht des Universitätsspitals Zürich vom 27. September 2001; Urk. 7/14) sowie eine leichte Epicondylitis ulnaris rechts und ein chronisches lumbovertebrales Schmerzsyndrom (Gutachten des ABI vom 3. Juni 2002, Urk. 7/11). Als weitere Diagnosen wurden erwähnt: Arterielle Hypertonie WHO Grad II (Bericht des Dr. med. I.___, Facharzt für Kardiologie, vom 24. Oktober 2001; Urk. 7/15) sowie eine Adipositas, ein fortgesetzter Nikotinkonsum und rezidivierende Magenschmerzen (Gutachten des ABI vom 3. Juni 2002; Urk. 7/11).
         Soweit der Beschwerdeführer geltend machte, er leide zusätzlich an einer Nierenerkrankung, die von der Beschwerdegegnerin zu Unrecht nicht abgeklärt worden sei (Urk. 1 S. 9), ist festzuhalten, dass im ABI eine internistische Untersuchung erfolgt ist und einen unauffälligen Befund ergeben hat (vergleiche Gutachten des ABI vom 3. Juni 2002; Urk. 7/11 S. 11). Bis zum heutigen Zeitpunkt wurden keine Arztberichte eingereicht, welche zu einem anderen Ergebnis gelangten, obwohl der Beschwerdeführer wegen seiner Nierenschmerzen bei seinem Hausarzt, Dr. G.___ und im Universitätsspital Zürich in Behandlung sei (vergleiche Urk. 7/4 S. 1). Von einer Verschlechterung des Gesundheitszustandes in der Zeitspanne zwischen der Untersuchung durch das ABI und dem Einspracheentscheid vom 9. Mai 2003 ist daher nicht auszugehen.
3.3     In psychischer Hinsicht diagnostizierte Dr. F.___ in ihrem Bericht vom 29. Januar 2000 (Urk. 7/23) eine agitierte Depression mit Suizidalität (ICD-10 F32.2). Im Gutachten des ABI vom 3. Juni 2002 (Urk. 7/11) wurde die Diagnose einer rezidivierenden depressiven Störung, gegenwärtig mittelgradiger Episode mit somatischem Syndrom (ICD-10 F33.11) gestellt.
3.4     Bezüglich der Arbeitsfähigkeit aus rheumatologischer Sicht in einer behinderungsangepassten Tätigkeit ging die Beschwerdegegnerin gestützt auf das Gutachten des ABI von einer 100%igen Arbeitsfähigkeit aus (Urk. 2 S. 2 und Urk. 6 S. 2). Gemäss Gutachten des ABI hat der Beschwerdeführer ein chronisches Schmerzsyndrom an beiden Kniegelenken beschrieben, rechts seit Ende 1997 und links seit 1 ½ Jahren. Die Untersuchung der Kniegelenke habe Unterschiede in Bezug auf die passiv und die aktiv mögliche maximale Kniegelenksbeweglichkeit gezeigt. Es habe eindeutig weder ein Erguss noch eine entzündliche Reaktion bei beidseitig völlig normalen trophischen Hautveränderungen bestanden. Die Druckdolenzen seien beidseits medial akzentuiert jedoch auch im Bereiche der paraartikulären Strukturen ausgeprägt vorhanden. Es sei daher nicht möglich, durch die Palpation den resultierenden Schmerz einem klaren organischen Korrelat zuzuschreiben. Im Bereich der oberen Extremitäten lägen Zeichen einer leichten Epicondylitis ulnaris vor und im Bereich der Wirbelsäule eine leichte Einschränkung der maximalen Beweglichkeit bei einer Fehlhaltung und ausgeprägten muskulären Dysbalance. Insgesamt bestehe ein chronifiziertes Schmerzsyndrom beider Kniegelenke. Die Beschwerden seien aetiologisch aus rheumatologischer Sicht nicht konklusiv erklärbar, und es sei von einer grossen Diskrepanz zwischen den subjektiv als invalidisierend angegebenen Beschwerden und den früheren sowie den aktuellen Untersuchungsbefunden auszugehen. Für die Ätiologie dieser Diskrepanz könne aus rheumatologischer Sicht kein eindeutiges organisches Korrelat verantwortlich gemacht werden (Urk. 7/11 S. 12-13). In einer körperlich leichten, wechselbelastenden Tätigkeit, ohne Heben, Tragen, Stossen und Ziehen von Lasten von mehr als 5-10 kg, ohne kniende Tätigkeiten, ohne häufiges Bücken und ohne Einnehmen von Zwangshaltungen bestehe aus rheumatologischer Sicht eine 100%ige Arbeitsfähigkeit (Urk. 7/11 S. 17). Eine volle Arbeitsfähigkeit in einer körperlich leichten, wechselbelastenden, eher sitzenden Tätigkeit war auch vom Universitätsspital Zürich (Bericht vom 17. März 1999; Urk. 7/49/46) und von der H.___ Klinik (Gutachten vom 6. Dezember 2000; Urk. 7/49/81) angenommen worden.
         Einzig Dr. G.___ hielt in seinem Bericht vom 5. Februar 2000 (Urk. 7/19) fest, dass eine berufliche Umstellung des Beschwerdeführers zwar notwendig aber nicht realisierbar sei und er ihn vorläufig nicht für arbeitsfähig halte. Als Begründung gab er das bisherige Berufsfeld, den psychischen Zustand des Beschwerdeführers und psychosoziale Faktoren an.
         Der Umstand, dass der Beschwerdeführer bisher hauptsächlich als Eisenleger im Baugewerbe tätig gewesen ist und über keine Berufskenntnisse in einer anderen Tätigkeit verfügt, ist jedoch kein Grund, wieso er nicht eine andere behinderungsangepasste Hilfstätigkeit ausüben könnte. Im Bereich der Invalidenversicherung wird von einem Gleichgewicht zwischen dem Angebot von und der Nachfrage nach Arbeitsstellen sowie von einem Arbeitsmarkt ausgegangen, der von seiner Struktur her einen Fächer verschiedenartiger Stellen offenhält, wobei der ausgeglichene Arbeitsmarkt ein abstrakter und theoretischer Begriff ist (vergleiche BGE 110 V 276 Erw. 4b; AHI 1998 S. 291 Erw. 3b). Auch psychosoziale Faktoren sind für die Leistungspflicht der Invalidenversicherung nicht relevant, da es zur Annahme einer Invalidität in jedem Fall ein medizinisches Substrat braucht, das (fach)ärztlicherseits schlüssig festgestellt wird und nachgewiesenermassen die Arbeits- und Erwerbsfähigkeit wesentlich beeinträchtigt (BGE 127 V 299 Erw. 5a). Dr. G.___ ist zudem nicht Facharzt für Psychiatrie, sodass auf seine Beurteilung des psychischen Zustandes des Beschwerdeführers auch aus diesem Grund nicht abgestellt werden darf. Zusammengefasst ergibt sich, dass auf den Bericht des Dr. G.___  nicht abgestellt werden kann.
         Es ist deshalb davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer aus rheumatologischer Sicht in einer behinderungsangepassten Tätigkeit voll arbeitsfähig ist.
3.5     Was die Arbeitsfähigkeit aus psychischer Sicht betrifft, ging die Beschwerdegegnerin von einer Einschränkung in einer behinderungsangepassten Tätigkeit erst seit September 1999 aus, wobei sie sich wiederum auf das Gutachten des ABI abstützte (Urk. 2 S. 2 und Urk. 6 S. 2). Demgegenüber machte der Beschwerdeführer geltend, dass er bereits seit Oktober 1998 aufgrund des psychischen Leidens in seiner Arbeitsfähigkeit zu 100 % eingeschränkt sei, und verwies dabei auf die Berichte des Dr. G.___, der Dr. F.___ und der Klinik C.___ (Urk. 1 S. 4-5).
         Wie bereits erwähnt ist Dr. G.___ nicht Facharzt für Psychiatrie, sodass auf seine Berichte nicht abgestellt werden kann. Die Psychiaterin Dr. F.___ beurteilte den Beschwerdeführer in ihrem Bericht vom 29. Januar 2000 (Urk. 7/23) als ab erfolgter Umschulung in einer behinderungsangepassten Tätigkeit ganztags arbeitsfähig, wobei sie insbesondere die Verbesserung der Deutschkenntnisse als nötig erachtete. Dazu ist zu bemerken, dass der Beschwerdeführer keiner Umschulung und auch keiner verbesserter Deutschkenntnisse bedarf, um eine behinderungsangepasste Tätigkeit auszuüben, da davon auszugehen ist, dass verschiedenartige Stellen vorhanden sind, die den Fähigkeiten des Beschwerdeführers entsprechen. Dass der Beschwerdeführer aufgrund des psychischen Leidens in einer behinderungsangepassten Tätigkeit nicht arbeitsfähig ist, kann dem Bericht der Dr. F.___ nicht entnommen werden. Sie gibt lediglich an, er könne keine Arbeit verrichten, solange er noch unter Schmerzen in den Knien leide. Gerade in Anbetracht der sich aus der Natur der Sache ergebenden Beweisschwierigkeiten können indessen Schmerzangaben der versicherten Person allein nicht genügen; vielmehr muss im Rahmen der sozialversicherungsrechtlichen Leistungsprüfung verlangt werden, dass Schmerzangaben durch damit korrelierende, schlüssig feststellbare Befunde hinreichend erklärbar sind, andernfalls sich eine rechtsgleiche Beurteilung der Rentenansprüche nicht gewährleisten liesse. Vorbehalten bleibt der Tatbestand, dass ein somatisch nicht begründbares Schmerzsyndrom mit psychischen Befunden vergesellschaftet ist, die für sich oder im Verein mit den - subjektiv erlebten - Schmerzen die Arbeitsfähigkeit dauernd und erheblich beeinträchtigen, eine Erwerbsunfähigkeit bewirken und zur Invalidität führen (Urteile des EVG vom 2. Dezember 2002 i.S. R; I 53/02 und vom 9. Oktober 2001 i.S. W.; I 382/00). Die Schmerzangaben des Beschwerdeführers konnten indessen durch schlüssig feststellbare Befunde  nicht hinreichend erklärt werden (vergleiche dazu den Bericht des Universitätsspitals Zürich vom 17. März 1999; Urk. 7/49/46, das Gutachten der H.___ Klinik vom 6. Dezember 2000; Urk. 7/49/81 und das Gutachten des ABI vom 3. Juni 2002; Urk. 7/11). Daher ist die 100%ige Arbeitsunfähigkeit, die Dr. F.___ allein damit begründete, dass der Beschwerdeführer über Schmerzen berichtet habe, nicht schlüssig nachvollziehbar, zumal Dr. F.___ im Januar 2000 noch davon ausgegangen war, dass keine Invalidität aufgrund eines psychischen Gesundheitsschadens vorliege, sondern nur eine reaktive psychische Störung bestehe (Urk. 7/49/71). Zudem kann aus den Berichten der Dr. F.___ keine psychisch bedingte Arbeitsunfähigkeit vor September 1999 abgeleitet werden, da sie den Beschwerdeführer erst seit dem 27. September 1999 behandelt (Urk. 7/49/69) und zum psychischen Gesundheitszustand vor diesem Zeitpunkt nicht Stellung genommen hat. Im Psychosomatischen Konsilium der Klinik C.___ vom 7. Oktober 1998 (Urk. 7/49/36) wurde schliesslich ausdrücklich festgehalten, dass vom psychiatrischen Befund nur diskrete depressive Zeichen wie Antriebsarmut, Gedankenkreisen um das Schmerzproblem, Zukunftsängste, jedoch keine Störung der Vitalfunktionen bestehe. Eine eigentliche psychiatrische Erkrankung liege nicht vor. Daher ist zusammenfassend davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer bis zum August 1999 noch nicht aufgrund einer psychischen Erkrankung in seiner Arbeitsfähigkeit eingeschränkt war.
         Im Gutachten des ABI vom 3. Juni 2002 (Urk. 7/11 S. 14-15) wurde ausgeführt, der Beschwerdeführer habe deutlich depressiv und psychomotorisch gehemmt gewirkt. Er habe über eine allgemeine Störung der Vitalität, Interesseverlust, Konzentrationsschwierigkeiten, Rückzugstendenz, Schlafstörungen, Appetitstörungen und ein somatisches Syndrom mit Druckgefühl auf dem Thorax, Atembeschwerden und Schwindelgefühle geklagt. Daher müsse gesamthaft eine mittelschwere depressive Störung angenommen werden. Der Beschwerdeführer empfinde sein Leben nicht mehr als lebenswert und denke oft an den Tod. Er verbringe den Tag zu Hause und studiere an seinem Zustand herum. Aufgrund der zur Verfügung stehenden Unterlagen und der Angaben des Beschwerdeführers sei anzunehmen, dass dieser die körperlichen Beschwerden nicht habe adäquat verarbeiten können und insbesondere Mühe gehabt habe, mit der gestörten körperlichen Integrität zurecht zu kommen. Er habe bisher immer schwere körperliche Arbeiten verrichtet und sich nicht an die eingeschränkte Arbeitsfähigkeit anzupassen vermögen, weshalb er depressiv reagiert habe. Bereits anlässlich der Hospitalisation in der Klinik C.___ im Jahr 1998 seien Hinweise auf eine Anpassungsstörung festgestellt worden. Er habe jedoch damals psychiatrisch noch nicht sonderlich auffällig gewirkt. Es müsse angenommen werden, dass die depressive Störung seit etwa dem Beginn der psychiatrischen Behandlung im Oktober 1999 bestehe. Diese Störung habe in der Zwischenzeit aus psychiatrischer Sicht einen grossen Krankheitswert erlangt und beeinträchtige die Leistungsfähigkeit des Beschwerdeführers massiv. Es müsse auch beachtet werden, dass er nur sehr bescheidene Ressourcen zur Verfügung habe. Eine berufliche Ausbildung fehle, und es beständen nur bescheidene schulische Kenntnisse. Auch sei die bisherige berufliche Tätigkeit relativ einseitig gewesen. Die Persönlichkeitsstruktur des Beschwerdeführers sei recht einfach. Aus diesem Grund müsse der depressiven Störung ein grosser Krankheitswert zugemessen werden. Es sei glaubhaft, von einer massiven Leistungseinbusse auszugehen, die theoretisch etwa 50 bis 60 % ausmache. Dem Beschwerdeführer sei allenfalls noch zumutbar, einer einfach strukturierten Tätigkeit während 3-4 Stunden pro Tag nachzugehen. Diese Einschränkung bestehe seit mindestens Oktober 1999. Zusammenfassend sei dem Beschwerdeführer eine körperlich leichte adaptierte Tätigkeit seit September 1999 nur zu maximal 40 % zuzumuten (Urk. 7/11 S. 18).
         Es ist schlüssig nachvollziehbar, dass die Ärzte des ABI den Beginn der psychisch bedingten Leistungseinbusse mit dem Behandlungsbeginn durch Dr. F.___ auf Ende September 1999 festsetzten, zumal keine fachärztlichen Berichte über den Bestand einer psychischen Erkrankung vor diesem Zeitpunkt vorhanden sind. Im Übrigen entspricht das Gutachten des ABI den Anforderungen des EVG an ein schlüssiges Gutachten (vergleiche BGE 125 V 352 Erw. 3a, 122 V 160 Erw. 1c) vollumfänglich, sodass darauf abgestellt werden kann.
         Nicht gefolgt werden kann dem Einwand des Beschwerdeführers, die Gutachter hätten die Arbeitsfähigkeit auf maximal 40 % festgelegt, weshalb das effektive Arbeitspensum unter 40 % liege (Urk. 11 S. 5-6). Die Gutachter erachteten ein Arbeitspensum von maximal 40 % als zumutbar, das heisst er kann eine behinderungsangepasste Tätigkeit mit einem solchen Pensum, nicht aber einem grösseren ausüben. Auch die Formulierung, die Leistungseinbusse betrage 50-60 % spricht dafür, dass die effektive Leistungsfähigkeit nicht weniger als 40 % beträgt.
3.6     Es ist deshalb davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer nach Ablauf des Wartejahres in einer behinderungsangepassten Tätigkeit voll arbeitsfähig war und dass erst ab September 1999 in einer solchen Tätigkeit eine Beschränkung der Arbeitsfähigkeit auf 40 % besteht. Zu prüfen sind die erwerblichen Auswirkungen dieser Arbeitsfähigkeiten.

4.
4.1     Die Beschwerdegegnerin bemass das Valideneinkommen gestützt auf den Arbeitgeberbericht der B.___ AG vom 13. September 2001 (Urk. 7/40) mit Fr. 53'136.--, wobei sie davon ausging, der Beschwerdeführer wäre ohne Gesundheitsschaden an 48 Wochen pro Jahr zu 45 Stunden pro Woche erwerbstätig und würde Fr. 24.60 pro Stunde verdienen (Urk. 7/34). Demgegenüber macht der Beschwerdeführer geltend, er hätte im Jahr 2000 ohne Gesundheitsschaden Fr. 61'452.-- verdienen können und verwies dabei auf den von Männern im Baugewerbe erzielbaren Tabellenlohn gemäss Schweizerischer Lohnstrukturerhebung 2000, LSE (Urk. 1 S. 6). Eventualiter sei davon auszugehen, dass er bei 1'790,5 Stunden pro Jahr und einem Stundenlohn von Fr. 24.60 sowie einer zusätzlichen Ferien- und Feiertagsentschädigung und einem 13. Monatslohn Fr. 52'472.30 pro Jahr verdienen würde (Urk. 11 S. 5).
         Bei der Ermittlung des ohne invalidisierenden Gesundheitsschaden erzielten Einkommens (Valideneinkommen) ist entscheidend, was die versicherte Person im Zeitpunkt des Rentenbeginns aufgrund ihrer beruflichen Fähigkeiten und persönlichen Umstände mit überwiegender Wahrscheinlichkeit ohne den Gesundheitsschaden, aber bei sonst unveränderten Verhältnissen verdienen würde (RKUV 1993 Nr. U 168 S. 100 Erw. 3b mit Hinweis). Die Einkommensermittlung hat so konkret wie möglich zu erfolgen. Es ist daher in der Regel vom letzten Lohn vor Eintritt der Gesundheitsschädigung auszugehen (ZAK 1980 S. 593 mit Hinweisen). Aus dem Arbeitgeberbericht vom 2. Dezember 1998 (Urk. 7/46) geht hervor, dass der Beschwerdeführer im Jahr vor dem Unfall (1996) bei 1'765 Arbeitsstunden Fr. 46'102.55 inklusive 13. Monatslohn (richtig Gratifikation, vergleiche Lohnabrechnung vom 30. Dezember 1996; Urk. 12/2) und Ferienentschädigung verdient hatte. Dabei fällt auf, dass die Monatseinkommen jeweils massiv differierten, und dass von einer monatlich stark schwankenden Zahl der geleisteten Arbeitsstunden auszugehen ist. Nicht zutreffend ist daher, dass der Beschwerdeführer während 48 Wochen pro Jahr zu 45 Stunden pro Woche gearbeitet hat, was 2'160 Stunden ergeben würde und mit der tatsächlich geleisteten Stundenzahl von 1'765 nicht übereinstimmt. Ferner müssten beim Stundenlohn Anteile Gratifikation und Ferienentschädigung berücksichtigt werden. Aus diesen Gründen kann auf die Ermittlung des Valideneinkommens durch die Beschwerdegegnerin nicht abgestellt werden. Umgekehrt würde der Beschwerdeführer ohne Gesundheitsschaden nicht Fr. 61'452.-- pro Jahr verdienen, weil er nie ein höheres Einkommen als die im Jahr 1996 erzielten Fr. 46'102.-- erreichen konnte (vergleiche IK-Auszug vom 21. August 2001; Urk. 7/41). Der Beschwerdeführer bringt vor, dass er in den letzten 365 Tagen vor dem Unfall vom 6. Oktober 1997 1'790,5 Stunden gearbeitet habe (Urk. 11 S. 4 f.). Indessen ist nicht belegt, dass er vom 5. bis 25. Oktober 1996 72,5 Stunden gearbeitet hat, da die Lohnabrechnung vom 30. Oktober 1996 (Urk. 12/2) nur die Stundenzahl für die Zeitspanne vom 26. September bis 25. Oktober 1996 bescheinigt und daraus nicht auf die während der einzelnen Tage geleistete Stundenzahl geschlossen werden kann, zumal die ausgewiesenen 109 Stunden darauf schliessen lassen, dass nicht gleichmässig an allen Arbeitstagen während dieser Zeitperiode gearbeitet wurde. Werden jedoch die während der letzten 12 Monate vor dem Unfall geleisteten ausgewiesenen Arbeitsstunden berücksichtigt (26. September 1996 bis 25. September 1997; vergleiche Urk. 12/2) so resultieren nur 1'753,5 Stunden was unter den im Jahr 1996 geleisteten 1'765 Stunden liegt. Es ist aber auch nicht zulässig, das Durchschnittseinkommen der letzten fünf Jahre zu ermitteln, wie die Beschwerdegegnerin dies in der Beschwerdeantwort (Urk. 6) postulierte, da der Beschwerdeführer sein Einkommen von Jahr zu Jahr leicht steigern konnte und nicht anzunehmen ist, dass er heute weniger verdienen würde. Daher ist vom im Jahr 1996 erzielten Einkommen auszugehen, wobei die Lohnentwicklung zu berücksichtigen ist. Ein Rentenanspruch könnte nach Ablauf des Wartejahres frühestens ab 1. Oktober 1998 entstehen. Deshalb sind die Einkommensverhältnisse aus dem Jahr 1998 für den Einkommensvergleich massgebend. Der Arbeitgeber bestätigte, dass der Beschwerdeführer ohne Gesundheitsschaden ab dem 1. Januar 1998 Fr. 22.60 pro Stunde verdient hätte (Urk. 7/46). Nicht massgebend ist demnach, dass der Arbeitgeber einen Stundenlohn von Fr. 24.60 ab 2001 bescheinigte (Urk. 7/40), da für den Rentenanspruch ab Oktober 1998 auf die Verhältnisse im Jahr 1998 abzustellen ist. Bei 1'765 geleisteten Jahresstunden und einem Stundenlohn von Fr. 22.60 ergibt dies Fr. 39'889.-- zuzüglich 10,6 % Ferienentschädigung (Fr. 4'228.--) und 8,3 % Gratifikation (Fr. 3'311.--) (vergleiche dazu Lohnabrechnung vom 30. Dezember 1996; Urk. 12/2), wobei ein Valideneinkommen von Fr. 47'428.-- resultiert. Weil die Beschränkung des möglichen Arbeitspensums auf 40 % erst ab September 1999, gilt sind die Verhältnisse des Jahres 1999 massgebend, und das Einkommen ist an die Preisentwicklung anzupassen. Für das Jahr 1999 ist kein Stundenlohn ausgewiesen. Da jedoch die für das Valideneinkommen massgebende Nominallohnentwicklung im Baugewerbe für das Jahr 1999 minus 0,5 % (Schweizerischer Lohnindex 2003, Tabelle T1.93 S. 4) betrug ist nicht anzunehmen, dass in diesem Jahr der Stundenlohn höher gewesen wäre, sodass vom gleichen Valideneinkommen wie für 1998 auszugehen ist.
4.2     Das Invalideneinkommen bemass die IV-Stelle mit Fr. 47'050.-- für eine 100 %-Tätigkeit (Urk. 7/5), wobei sie zur Ermittlung von der Dokumentation über die zumutbaren Arbeitsplätze ausging (Urk. 7/35). Die Berufsberatung hatte anhand dieser Dokumentation die Tätigkeiten als Packer in der Pommeschips-Produktion (DAP Nr. 2995), als interner Montagemitarbeiter (DAP Nr. 5850) und als Betriebsmitarbeiter in der Bearbeitung von Blechhalbfabrikaten (DAP Nr. 6410) als geeignet evaluiert. Weil mit bloss drei aufgelegten DAP-Blättern gemäss Rechtsprechung des EVG (BGE 129 V 472 Erw. 4.2.1 und 4.2.2 vergleiche auch Urteil vom 22. Dezember 2003 i.S. D.; I 445/03 und Urteil vom 1. Oktober 2003 i.S. R.; I 479/00) die Basis für die Beurteilung der Repräsentativität der verwendeten DAP-Blätter zu schmal und die Ermittlung des Invalideneinkommens somit nicht bundesrechtskonform ist, kann auf das von der IV-Stelle bemessene Einkommen nicht abgestellt werden.
         Soweit der Beschwerdeführer bestreitet, dass er seine Restarbeitsfähigkeit überhaupt verwerten könne (Urk. 1 S. 6 f. und Urk. 11 S. 5) ist zu bemerken, dass, wie vorne gesagt, der Begriff des ausgeglichenen Arbeitsmarktes ein abstrakter und theoretischer Begriff ist.  Es ist nicht darauf abzustellen, ob eine invalide Person unter den konkreten Arbeitsmarktverhältnissen überhaupt vermittelt werden kann. Entscheidend ist vielmehr, ob sie die ihr entsprechend ihrem Gesundheitszustand verbliebene Arbeitskraft noch wirtschaftlich nützen könnte, wenn konjunkturell die verfügbaren Arbeitsplätze dem Angebot an Arbeitskräften entsprechen würden (Urteile des Eidgenössischen Versicherungsgerichtes in Sachen K. vom 13. März 2000, I 285/99 und in Sachen K. vom 17. April 2000, U 176/98). Daher ist zur Ermittlung des Invalideneinkommens auf statistische Angaben zurückzugreifen und die Schweizerische Lohnstrukturerhebung 1998 (LSE) des Bundesamtes für Statistik heranzuziehen (BGE 126 V 76 f. Erw. 3b/bb, 124 V 322 Erw. 3b/aa mit Hinweisen). Ausgehend von einem auf eine 40-Stundenwoche standardisierten monatlichen Bruttoeinkommen (inklusive 13. Monatslohn) für männliche Arbeitskräfte in der Kategorie 4 (einfache und repetitive Tätigkeiten) von Fr. 4'268.-- (S. 25 Tabelle TA1) ergibt sich ein Jahreseinkommen von Fr. 51'216.--. Wird dieser Betrag der betriebsüblichen wöchentlichen Arbeitszeit im Jahr 1998 von 41,9 Stunden angepasst (vergleiche Die Volkswirtschaft 3/2004 Tabelle B9.2 S. 94), ergibt sich bei einem Arbeitspensum von 100 % ein jährliches Invalideneinkommen von Fr. 53'649.-- und bei einem Arbeitspensum von 40 % von Fr. 21'460.--. Die für das Invalideneinkommen massgebende männliche Nominallohnentwicklung betrug im Jahr 1999 plus 0,1 % (vergleiche Lohnentwicklung 2002, Tabelle T1.1.93, S. 32) und die betriebsübliche wöchentliche Arbeitszeit 41,8 Stunden (Die Volkswirtschaft, 3/2004, Tabelle B9,2 S. 94). Dies ergibt für 1999 ein Invalideneinkommen von Fr. 21'430.--.
         Da der Beschwerdeführer aufgrund seines Leidens nur noch eine leichte wechselbelastende Tätigkeit ausüben kann und daher in Konkurrenz mit einem Mitbewerber ohne körperliche Einschränkung benachteiligt ist, rechtfertigt sich eine Herabsetzung des Einkommens um 15 % (vergleiche BGE 126 V 75) was bei einem 100-%-Arbeitspensum Fr. 45'602.-- ergibt. Bei einem 40-%-Arbeitspensum rechtfertigt sich insgesamt ein Abzug von 20 % da teilzeitbeschäftigte Männer in der Regel weniger verdienen als ihre vollzeitlich tätigen Arbeitskollegen (vergleiche LSE 1998 S. 19). Entgegen den Vorbringen des Beschwerdeführers kann für die psychische Erkrankung kein weiterer Abzug gemacht werden, weil diese Einschränkung bereits beim reduzierten Arbeitspensum berücksichtigt wurde. Daher ergibt sich bei einem 40-%-Arbeitspensum ein Invalideneinkommen von Fr. 17'144.--.
4.3     Wird das hypothetische Invalideneinkommen für das bis August 1999 mögliche 100-%-Arbeitspensum von Fr. 45'602.-- in Beziehung gesetzt zum Valideneinkommen von Fr. 47'428.--, so resultiert bei einer Differenz von Fr. 1'826.-- ein Invaliditätsgrad von 3,9 %, was aufgerundet 4 % ergibt. Da bei einem Invaliditätsgrad von 4 % der rentenbegründende Invaliditätsgrad von 40 % bei weitem nicht erreicht wird, hat die Beschwerdegegnerin den Anspruch auf eine Invalidenrente ab Oktober 1998 zu Recht verneint.
         Bei einem Invalideneinkommen von Fr. 17'144.-- für ein 40-%-Arbeitspensum resultiert im Vergleich mit dem Valideneinkommen von Fr. 47'428.-- eine Differenz von Fr. 30'284.-- und somit ein Invaliditätsgrad von 63,9 %, aufgerundet 64 %. Bei einem Invaliditätsgrad von 64 % hat die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer zu Recht ab dem 1. September 1999 eine halbe Invalidenrente zugesprochen.
         Selbst wenn das Valideneinkommen basierend auf den vom Beschwerdeführer geltend gemachten 1'790,5 Arbeitsstunden berechnet würde, bestünde kein Anspruch auf eine ganze Invalidenrente. Es würde ein Valideneinkommen von Fr. 48'113.-- resultieren (1'790,5 x Fr. 22,6 + [10,6 % + 8,3 %]). Im Vergleich mit dem Invalideneinkommen von Fr. 17'140.-- ergäbe sich eine Einbusse von Fr. 30'973.--, woraus ein Invaliditätsgrad von 64,4 %, abgerundet 64 % resultierte.
4.4     Dies führt zur Abweisung der Beschwerde.

5.       Die unentgeltliche Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers macht gemäss der eingereichten Kostennote vom 16. April 2004 (Urk. 17) für das vorliegende Verfahren einen Aufwand von 11 Stunden und 15 Minuten sowie Barauslagen in der Höhe von Fr. 94.80 geltend, was angemessen erscheint.
         Beim gerichtsüblichen Stundenansatz von Fr. 200.-- (zuzüglich 7,6 % Mehrwertsteuer) und unter Berücksichtigung der aufgeführten Barauslagen (zuzüglich 7,6 % Mehrwertsteuer) ist der Rechtsvertreterin eine Entschädigung aus der Gerichtskasse von Fr. 2'523.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) zuzusprechen.


Das Gericht erkennt:
1.         Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.         Das Verfahren ist kostenlos.
3.         Die unentgeltliche Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers, Rechtsanwältin Gabriela Gwerder, Zürich, wird mit Fr. 2'523.-- (Honorar und Auslagenersatz, inklusive Mehrwertsteuer) aus der Gerichtskasse entschädigt.
4.         Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwältin Gabriela Gwerder
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherung
sowie an die Gerichtskasse
5.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgenössischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden.
Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgenössischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugehörige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die beschwerdeführende Person sie in Händen hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).