IV.2003.00166
Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
II. Kammer
Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichter Walser
Ersatzrichterin Romero-Käser
Gerichtssekretärin Steck
Urteil vom 23. März 2004
in Sachen
CSS Kranken-Versicherung AG
Rösslimattstrasse 40, Postfach 2568, 6002 Luzern
Beschwerdeführerin
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich (SVA)
IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1.
1.1 Am 16. Dezember 2002 stellte A.___ als gesetzliche Vertreterin des Versicherten B.___, geboren 1994, bei der Invalidenversicherung (IV) Antrag auf Zusprechung medizinischer Massnahmen (Urk. 11/11 Ziff. 5.7 = Urk. 3/3 Ziff. 5.7).
1.2 Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, holte einen Bericht von PD Dr. med. C.___, Oberarzt, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, und D.___, Psychotherapeutin SPV, Leiterin Erziehungs- und Frühberatung, Schweizerisches Epilepsie-Zentrum ein (Urk. 11/10 = Urk. 3/1). Mit Verfügung vom 8. Januar 2003 wies sie das Gesuch um Übernahme der Kosten für die Psychotherapie ab mit der Begründung, dass diese darauf ausgerichtet sei, den Verbleib des Versicherten in der Volksschule zu gewährleisten. Da die Dauer dieser Therapie nicht absehbar sei, handle es sich um eine Dauertherapie, die nicht in den Zuständigkeitsbereich der Invalidenversicherung gehöre (Urk. 11/3 = Urk. 3/4).
Die Mutter des Versicherten erhob am 22. Januar 2003 (Urk. 11/8 = Urk. 3/5) und der Krankenversicherer des Versicherten, die CSS-Versicherung, Luzern, am 23. April 2003 (Urk. 11/4 = Urk. 3/7) Einsprache gegen diese Verfügung.
Mit Einspracheentscheid vom 8. Mai 2003 (Urk. 11/1 = Urk. 2) wies die IV-Stelle beide Einsprachen ab.
2. Gegen den Einspracheentscheid erhob die CSS-Versicherung, Luzern, mit Eingabe vom 11. Juni 2003 Beschwerde und beantragte, es seien der Einspracheentscheid vom 8. Mai 2003 aufzuheben und die Kosten für die Psychotherapie zu übernehmen. Eventualiter sei die Sache zur weiteren Abklärung an die IV-Stelle zurückzuweisen (Urk. 1 S. 2). Mit Verfügung vom 17. Juni 2003 wurde der Mutter des Versicherten, Frist zum Prozessbeitritt und zur Stellungnahme angesetzt (Urk. 4). Diese liess sich innert angesetzter Frist nicht vernehmen. Am 18. Juli 2003 reichte die CSS-Versicherung, Luzern, eine Ergänzung zu ihrer Beschwerde vom 11. Juni 2003 (Urk. 6) sowie eine Stellungnahme der Psychotherapeutin D.___ (Urk. 7) zu den Akten. In der Vernehmlassung vom 10. September 2003 schloss die IV-Stelle auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 10), woraufhin der Schriftenwechsel mit Gerichtsverfügung vom 15. September 2003 als geschlossen erklärt wurde (Urk. 12).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Nach Art. 12 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) hat eine versicherte Person Anspruch auf medizinische Massnahmen, die nicht auf die Behandlung des Leidens an sich, sondern unmittelbar auf die berufliche Eingliederung gerichtet und geeignet sind, die Erwerbsfähigkeit dauernd und wesentlich zu verbessern oder vor wesentlicher Beeinträchtigung zu bewahren. Um Behandlung des Leidens an sich geht es in der Regel bei der Heilung oder Linderung labilen pathologischen Geschehens. Die Invalidenversicherung übernimmt grundsätzlich nur solche medizinische Vorkehren, die unmittelbar auf die Beseitigung oder Korrektur stabiler oder wenigstens relativ stabilisierter Defektzustände oder Funktionsausfälle hinzielen und welche die Wesentlichkeit und Beständigkeit des angestrebten Erfolges gemäss Art. 12 Abs. 1 IVG voraussehen lassen (BGE 120 V 279 Erw. 3a mit Hinweisen; AHI 2003 S. 104 Erw. 2).
Nicht erwerbstätige Personen vor dem vollendeten 20. Altersjahr gelten als invalid, wenn die Beeinträchtigung ihrer körperlichen oder geistigen Gesundheit voraussichtlich eine ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit zur Folge haben wird (Art. 5 Abs. 2 IVG, seit 1. Januar 2003 in Verbindung mit Art. 8 Abs. 2 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts; ATSG).Dass eine versicherte Person ohne Gesundheitsschaden in der heutigen Zeit eine Ausbildung erwirbt, stellt praktisch ausnahmslos die Regel dar (Meyer-Blaser, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum Sozialversicherungsrecht, Bundesgesetz über die Invalidenversicherung, Zürich 1997, S. 32). Nach der Rechtsprechung können daher medizinische Vorkehren bei Jugendlichen schon dann überwiegend der beruflichen Eingliederung dienen und trotz des einstweilen noch labilen Leidenscharakters von der Invalidenversicherung übernommen werden, wenn ohne diese Vorkehren eine Heilung mit Defekt oder ein sonst wie stabilisierter Zustand einträte, welcher die Berufsbildung oder die Erwerbsfähigkeit oder beide wahrscheinlich beeinträchtigen würde (vgl. BGE 105 V 20; AHI 2003 S. 104 Erw. 2, 2000 S. 64 Erw. 1).
Voraussetzung bleibt auch in diesen Fällen, dass die Massnahmen nicht zum vornherein in den Bereich der Krankenversicherung fallen, wie beispielsweise zeitlich unbegrenzte Vorkehren, die der Behandlung des Leidens an sich dienen und denen somit kein überwiegender Eingliederungscharakter im Sinne des IVG zukommt (vgl. BGE 100 V 107 f.; ZAK 1984 S. 502 Erw. 1, je mit Hinweisen). Handelt es sich nur darum, die Entstehung eines stabilisierten Zustandes mit Hilfe von Dauertherapie hinauszuschieben oder den Krankheitszustand zu lindern, liegt keine Heilung oder Verhinderung eines stabilen Defekts vor. In einem solchen Fall ist deshalb bei nichterwerbstätigen Personen vor dem vollendeten 20. Altersjahr kein Leistungsanspruch unter dem Titel von Art. 12 Abs. 1 IVG gegeben (vgl. ZAK 1989 S. 452 Erw. 2 mit Hinweisen; nicht publiziertes Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichtes in Sachen S. vom 7. April 1995, I 10/95).
1.2 Beanspruchen nichterwerbstätige Versicherte vor dem vollendeten 20. Altersjahr medizinische Massnahmen im Sinne von Art. 12 IVG, so ist zu beachten, dass diese als invalid gelten, wenn ihr Gesundheitsschaden künftig wahrscheinlich eine Erwerbsunfähigkeit zur Folge haben wird (Art. 5 Abs. 2 IVG, seit 1. Januar 2003 in Verbindung mit Art. 8 Abs. 2 ATSG). Nach der Rechtsprechung können daher medizinische Vorkehren bei Jugendlichen schon dann überwiegend der beruflichen Eingliederung dienen und trotz des einstweilen noch labilen Leidenscharakters von der Invalidenversicherung übernommen werden, wenn ohne diese Vorkehren eine Heilung mit Defekt oder ein sonst wie stabilisierter Zustand einträte, wodurch die Berufsbildung oder die Erwerbsfähigkeit oder beide beeinträchtigt würden (vgl. BGE 105 V 20, 100 V 33 Erw. 1a, 43 und 99; AHI 2003 S. 104 f. Erw. 2, 2000 S. 67 Erw. 4b).
1.3 Die Voraussetzungen zur Kostenübernahme sind gegeben, wenn ein schweres erworbenes psychisches Leiden vorliegt, sofern nach intensiver fachgerechter Behandlung von einem Jahr Dauer keine genügende Besserung erzielt wurde und gemäss spezialärztlicher Feststellung bei einer weiteren Behandlung erwartet werden darf, dass der drohende Defekt mit seinen negativen Wirkungen auf die Berufsausbildung und Erwerbsfähigkeit ganz oder in wesentlichem Ausmass verhindert werden kann. Dauer und Intensität der Behandlung müssen durch Berichte, Arztrechnung und dergleichen belegt sein. Die Kostenübernahme erfolgt ab dem zweiten Behandlungsjahr. Die Psychotherapie ist dabei jeweils für maximal zwei Jahre zu verfügen (Rz 645-647/5 des Kreisschreibens über die medizinischen Eingliederungsmassnahmen der Invalidenversicherung; KSME).
2.
2.1 Die Beschwerdegegnerin wies das Leistungsbegehren im Wesentlichen mit der Begründung ab, der Ausschluss eines Psychoorganischen Syndroms sei unbestritten, weshalb medizinische Massnahmen nach Art. 12 IVG nur noch bedingt möglich seien. Der Versicherte werde seit Mai 2000, mithin seit mehr als drei Jahren, psychotherapeutisch behandelt, weshalb die Therapiedauer gemäss Rz 645-647/5 (vgl. vorstehend Erw. 1.3) überschritten sei. Weiter sei gemäss dem Bericht des Schweizerischen Epilepsie-Zentrums die Psychotherapie notwendig, um den erreichten Zustand zu stabilisieren, weshalb die Übernahme der Psychotherapie nicht unter Art. 12 IVG falle (vgl. Urk. 10).
2.2 Von Seiten der Beschwerdeführerin wird im Wesentlichen geltend gemacht, dass nicht ohne weiteres davon ausgegangen werden dürfe, dass die Krankheit des Versicherten einer zeitlich unbegrenzten Dauerbehandlung bedürfe, und es sei auch die Prognose für die Weiterführung der Psychotherapie nicht unabsehbar.
Die Beschwerdegegnerin stütze sich für ihre Beurteilung einzig auf die kurze Stellungnahme ihres Vertrauensarztes vom 7. Januar 2003 (Urk. 3/8). Dessen Beurteilung liege einzig der Bericht des Schweizerischen Epilepsie-Zentrums vom 16. Dezember 2002 (Urk. 11/10) zugrunde, worin festgehalten werde, dass die Psychotherapie derzeit zum Ziel habe, die emotionale Entwicklung zu stabilisieren, das Erreichen der schulischen Lernziele zu unterstützen und die sozialen Kompetenzen zu verbessern. Sie sei als Eingliederungsmassnahme für den Verbleib in der Volksschule gedacht und solle in der bisherigen Frequenz fortgesetzt werden.
Aufgrund dessen gehe die Beschwerdegegnerin davon aus, dass die Dauer der Psychotherapie unabsehbar sei und die den stationären Zustand herbeiführende kontinuierliche Behandlung nicht unter Art. 12 IVG falle. Dabei beachte sie aber nicht, dass die Psychotherapeutin gleichzeitig ausführe, dass der Versicherte in dieser Zeit in verschiedenen Bereichen Fortschritte gemacht habe und eine anhaltend sehr positive Entwicklung mit deutlicher Besserung der psychischen, sozialen und schulischen Fertigkeiten in Gang gekommen sei. Der Versicherte sei von guter Intelligenz und die Repetition der zweiten Klasse habe vorläufig vermieden werden können. Damit sei die Psychotherapie nicht nur als Unterstützung des Erreichens der schulischen Ziele, sondern auch als Eingliederungsmassnahme für den Verbleib in der Volksschule gedacht.
Aufgrund des Berichts sei zudem klar, dass vorliegend entgegen der Auffassung der Beschwerdegegnerin der Übertritt in die Sonderschule verhindert werden konnte. Damit habe auch die Beeinträchtigung der künftigen Berufsausbildung verhindert und die künftige berufliche Eingliederung gefördert werden können.
Folglich sei die Beschwerdegegnerin bezüglich der beantragten Kostengutsprache für Psychotherapie gemäss Art. 12 IVG leistungspflichtig.
Die Beschwerdegegnerin könne insbesondere mangels aktuellem Arztzeugnis keine Grunderkrankung nachweisen, welche eine zeitlich unbegrenzte, medizinisch erforderliche Therapie - also eine Dauerbehandlung - nach sich zöge. Entsprechend richte sich die Therapie auf die Eingliederung und nicht auf die Behandlung des Leidens an sich (vgl. Urk. 1 S. 4 f.).
In ihrer ergänzenden Stellungnahme zur Beschwerdeschrift hielt sie zudem fest, dass dem Bericht der Psychotherapeutin vom 25. Juni 2003 zu entnehmen sei, dass die Kontakt- und Leistungsfähigkeit des Versicherten ohne die Psychotherapie deutlich beeinträchtigt würden. Die berufliche Ausbildung und Integration wäre dauerhaft gefährdet und im Falle eines Rückfalls würde die Berufsbildung deutlich unter den kognitiven Möglichkeiten des Versicherten liegen, was eine wesentliche Verschlechterung seiner Erwerbsfähigkeit zur Folge hätte.
Es sei vorgesehen, die Psychotherapie bis im Laufe des vierten Schuljahres (2003/04) des Kindes fortzusetzen (vgl. Urk. 6 S. 1).
3. Streitig und zu prüfen ist, ob der Versicherte Anspruch auf medizinische Massnahmen in Form von Psychotherapie nach Art. 12 IVG hat.
3.1 In ihrem Bericht vom 16. Dezember 2002 zuhanden der Beschwerdegegnerin stellten Dr. C.___ und die Psychotherapeutin D.___ die folgenden Diagnosen (Urk. 11/10 S. 1):
"- Partielle Hirnfunktionsstörung mit Teilleistungsschwächen
(ICD-10 F07.8)
- emotionale Störung mit Geschwisterrivalität des Kindesalters
(ICD-10 F93.3)."
Weiter hielten sie fest, dass die delegierte Psychotherapie bei der Psychotherapeutin SPV D.___ seit dem 19. Mai 2000 einmal pro Woche stattfinde. Der Versicherte habe in dieser Zeit in verschiedenen Bereichen Fortschritte gemacht. Am meisten entlaste ihn, dass seine nächtlichen Ängste und Angstträume durch die Bearbeitung im therapeutischen Setting verschwunden seien. Seine Eifersucht sei ihm bewusster und damit auch zugänglicher geworden. Sie könne jetzt in der Therapie auch in Gesprächen bearbeitet werden. Trotzdem komme es gelegentlich noch zu massiven aggressiven Ausbrüchen gegenüber seinen beiden Brüdern. Auch beschäftige ihn ständig, wie es ihm gelingen könnte, sich von anderen Kindern zu unterscheiden. Er verwende viel Zeit mit der Suche nach ausgefallenen Lösungen und verpasse dabei den Anschluss an die Gruppe. Er wolle sich auch in der Schule möglichst nicht mit anderen Kindern vergleichen lassen und suche eigenwillig einen anderen Weg. Dabei gelinge es ihm häufig nicht, begonnene Arbeiten in der ihm zur Verfügung stehenden Zeit fertigzustellen. Trotz seiner guten Intelligenz sei gegen Ende der zweiten Klasse eine Repetition diskutiert worden. Eine neuropsychologische Verlaufskontrolle im April 2002 habe ergeben, dass er sich kognitiv altergemäss weiterentwickelt habe. Auch hätten sich seine visuell-perzeptiven und graphomotorischen Leistungen verbessert. Jedoch bestünden weiterhin deutliche Schwächen im Lernen und Erinnern von Wörtern. Da auch die Aufmerksamkeit, die Tiefenkodierung (das Verknüpfen von Wörtern mit vertrauten Inhalten) und die komplexen visuellen Integrationsleistungen diskrete Probleme aufwiesen, sei eine Förderung im Rahmen einer Legasthenietherapie empfohlen worden, welche der Versicherte in der Schule erhalte. Gemäss den Angaben der Lehrerin bestünden in der Klasse weiterhin grosse Schwierigkeiten, da er zu langsam sei, seine Aufgaben nicht beende und sich schlecht konzentrieren könne. Da er sich häufig um die Arbeiten anderer Kinder kümmere, um sich dann von ihnen unterscheiden zu können, vergesse er Qualität und Quantität seiner eigenen Leistungen und erfülle so das Lernziel nicht. Zur Zeit denke die Lehrerin an eine Versetzung in eine Kleinklasse. Die Psychotherapie habe derzeit zum Ziel, die emotionale Entwicklung zu stabilisieren, das Erreichen der schulischen Lernziele zu unterstützen und die sozialen Kompetenzen zu verbessern. Sie sei als Eingliederungsmassnahme für den Verbleib in der Volksschule gedacht und sollte in der bisherigen Frequenz fortgesetzt werden (Urk. 11/10 S. 1 f.).
3.2 Am 25. Juni 2003 nahm die Psychotherapeutin D.___ zu den seitens der Beschwerdeführerin gestellten Fragen Stellung. Sie hielt im Wesentlichen fest, in der Therapie würde ganz gezielt die Kontaktstörung behandelt. Dadurch solle der Versicherte in die Lage versetzt werden, seine guten kognitiven Fähigkeiten in Fertigkeiten und Leistungen umzusetzen, ohne dauernd blockiert und gehemmt zu werden. Damit versuche die Therapie in erster Linie die Chronifizierung der Folgestörungen zu verhindern und diene der besseren Eingliederung in die Regelschule.
Die schulischen Leistungen müssten als Vorläufer der beruflichen Ausbildung gesehen werden. Im Verlauf der Therapie sei es gelungen, den Fokus des Versicherten vermehrt auf seine schulischen Leistungen zu richten und seine beobachtende Haltung etwas abzubauen. Dies habe auch seine schulischen Leistungsfähigkeiten und seine Akzeptanz bei den Mitschülern verbessert. Besonders in der Mathematik, aber auch im mündlichen Sprachunterricht erbringe er gute Leistungen. Die Lehrerin habe bestätigt, dass das nächste Zeugnis besser ausfallen werde.
Derzeit, vor dem Wechsel in die Mittelstufe, befinde sich der Versicherte im Mittelfeld der Klasse. Er benötige allerdings weiterhin eine zusätzliche pädagogische Förderung im Rahmen einer Legasthenietherapie für die Kompensation seiner leichten partiellen Hirnfunktionsstörung, welche sich in der Schule vor allem in Schwierigkeiten bei der auditiven Diskrimination, der Rechtschreibung und im Arbeitstempo äusserten.
Im psychischen Bereich könne von einer beginnenden Heilung zur Verhinderung eines stabilen Defektes im Bereich der Kontaktfähigkeit gesprochen werden. Der Übertritt in die Mittelstufe bedeute eine Art Bewährungsprobe, während welcher der Versicherte dringend der weiteren psychischen Behandlung und Unterstützung bedürfe.
Ein Rückfall in die alten Muster würde wieder zu Angst, Unkonzentriertheit, Eifersucht, Eigenbrötlerei und ständiger sozialer Kontrolle seiner Umgebung führen. Dies seien Störungen, welche die Kontakt- und die Leistungsfähigkeit deutlich beeinträchtigten und die berufliche Ausbildung und Integration dauerhaft gefährdeten. Es sei davon auszugehen, dass im Falle eines Rückfalls die Berufsbildung des Versicherten deutlich unter seinen kognitiven Möglichkeiten lägen, was eine wesentliche Verschlechterung seiner Erwerbsfähigkeit zur Folge hätte.
Es sei vorgesehen, dass die Therapie noch bis zur Fussfassung in der Mittelstufe, bis er an die neue Klassenzusammensetzung und den Lehrstil gewöhnt habe, stattfinden solle. Dies sollte im Laufe des vierten Schuljahres (2003/04) der Fall sein.
Aufgrund der laufenden Scheidung der Eltern, welche mit Loyalitätskonflikten und zum Teil nicht kindsgemässen Verzichten einhergehe, könnten Rückschläge in der bisher gut verlaufenden Entwicklung des Versicherten nicht ausgeschlossen werden. Falls sich diese Belastung auch auf seine Kontaktfähigkeit in der Schule auswirken sollte, könnte dies die notwendige Dauer der Therapie bis eventuell Sommer 2004 verlängern. Die Scheidung der Eltern sei im ersten Viertel- bis Halbjahr 2004 geplant (vgl. Urk. 7 S. 1 f.).
4.
4.1 Aufgrund der medizinischen Akten liegen beim Versicherten eine partielle Hirnstörung mit Teilleistungsschwächen sowie eine emotionale Störung mit Geschwisterrivalität, mithin eine eindeutige Diagnose vor (vgl. vorstehend Erw. 3.1 oben).
4.2 Es ist davon auszugehen, dass sich das Leiden des Versicherten ohne eine Behandlung auf die künftige Berufsbildung und Erwerbstätigkeit auswirken würde. Beim Versicherten traten insbesondere im Zusammenhang mit dem Schulbesuch grosse Schwierigkeiten auf, welche den fortwährenden normalen Volksschulbesuch gefährdeten. Die beurteilenden Fachpersonen hielten diesbezüglich fest, dass der Versicherte zu langsam sei, seine Aufgaben nicht beende, sich schlecht konzentrieren könne und somit trotz guter Intelligenz das Lernziel nicht erfülle. Daher hätten auch schon die Repetition der zweiten Klasse sowie eine Versetzung in eine Kleinklasse ins Auge gefasst werden müssen. Das Ziel der Psychotherapie sei deshalb, die emotionale Entwicklung zu stabilisieren, das Erreichen der schulischen Lernziele zu unterstützen und die sozialen Kompetenzen zu verbessern. Sie sei als Eingliederungsmassnahme für den Verbleib in der Volksschule gedacht (vgl. vorstehend Erw. 3.1 Mitte).
Diese Auswirkungen auf die spätere Berufsbildung beziehungsweise Erwerbstätigkeit wurden von der Psychotherapeutin D.___ in ihrem Bericht vom 25. Juni 2003 nochmals ausführlich geschildert. Sie hielt in diesem Sinne fest, durch die Behandlung der Kontaktstörung solle der Versicherte in die Lage versetzt werden, seine guten kognitiven Fähigkeiten in Fertigkeiten und Leistungen umzusetzen, ohne dauernd blockiert und gehemmt zu werden. Damit versuche die Therapie in erster Linie die Chronifizierung der Folgen der Kontaktstörungen zu verhindern und diene der besseren Eingliederung in der Regelschule. Die schulischen Leistungen müssten als Vorläufer der beruflichen Ausbildung gesehen werden. Würden die Kontaktstörungen nicht behoben, würden die berufliche Ausbildung und die Integration dauerhaft gefährdet (vgl. vorstehend Erw. 3.2 Mitte).
4.3 Die Psychotherapie wurde auch durch den Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, Dr. C.___, als geeignet und notwendig erachtet, die Wirkung der oben erwähnten Störungen auf die Berufsbildung beziehungsweise Erwerbstätigkeit zu verhindern. Dr. C.___ und die behandelnde Psychotherapeutin gingen in ihrem Bericht davon aus, dass der Versicherte in verschiedenen Bereichen Fortschritte gemacht habe. Insbesondere seien seine Ängste und Alpträume durch die Bearbeitung im therapeutischen Setting verschwunden und auch seine Eifersucht gegenüber den Geschwistern und den Mitschülern sei ihm bewusster und damit zugänglicher geworden (vgl. vorstehend Erw. 3.1 oben).
Dass im Zeitverlauf weitere namhafte Fortschritte des Versicherten zu verzeichnen waren, wird zudem auch in der Stellungnahme der behandelnden Psychotherapeutin eingehend geschildert. Sie hielt in diesem Sinne fest, dass es im Verlauf der Therapie gelungen sei, den Fokus des Versicherten vermehrt auf seine schulischen Leistungen zu richten und seine beobachtende Haltung etwas abzubauen. Dies habe sich unter anderem auch auf seine schulischen Leistungsfähigkeiten ausgewirkt (vgl. vorstehend Erw. 3.2 oben). Ein Rückfall in die alten Muster würde wieder zu Angst, Unkonzentriertheit, Eifersucht, Eigenbrötlerei und ständiger sozialer Kontrolle seiner Umgebung führen. Diese Störungen würden die Leistungsfähigkeit deutlich beeinträchtigen und die berufliche Ausbildung und Integration dauerhaft gefährden. Es sei davon auszugehen, dass im Falle eines Rückfalls die Berufsbildung des Versicherten deutlich unter seinen kognitiven Möglichkeiten lägen, was eine wesentliche Verschlechterung seiner Erwerbsfähigkeit zur Folge hätte (vgl. vorstehend Erw. 3.2 Mitte).
4.4 Der Versicherte wird seit dem 19. Mai 2000 psychotherapeutisch behandelt (vgl. vorstehend Erw. 3.1 oben). Bisher wurden die Kosten für diese Therapie von der Beschwerdeführerin übernommen (vgl. Urk. 11/10 S. 2 unten). Gemäss KSME Rz 645-647/5 erfolgt die Kostenübernahme bei nicht dauerhaften Behandlungen durch die Invalidenversicherung ab dem zweiten Behandlungsjahr für maximal zwei Jahre.
Die Voraussetzungen für die Kostenübernahme durch die Invalidenversicherung sind daher gut zweieinhalb Jahre nach Beginn der Psychotherapie gegeben, zumal es sich - entgegen der Auffassung der Beschwerdegegnerin - nicht um eine Dauerbehandlung handelt. Die behandelnde Psychotherapeutin hielt anlässlich ihrer Stellungnahme zur Therapiedauer fest, es sei vorgesehen, dass die Therapie noch bis zur Fussfassung des Versicherten in der Mittelstufe, bis er sich an die neue Klassenzusammensetzung und den neuen Lehrstil gewöhnt habe, durchgeführt werde. Dieses Ziel sollte im Laufe des vierten Schuljahres (2003/04) erreicht sein. Allerdings sei es möglich, dass sich die Belastung durch die laufende Scheidung der Eltern auch auf die Kontaktfähigkeit des Versicherten in der Schule auswirkte, weshalb sich die Therapie eventuell bis Sommer 2004 verlängern könnte (vgl. vorstehend Erw. 4.2).
4.5 Die Voraussetzungen für die Übernahme der Kosten der Psychotherapie durch die Beschwerdegegnerin sind somit gegeben.
5. Zusammenfassend ist somit festzuhalten, dass der Versicherte Anspruch auf medizinische Massnahmen in Form von Psychotherapie hat. In diesem Sinne ist in Gutheissung der Beschwerde der angefochtene Einspracheentscheid vom 8. Mai 2003 aufzuheben.
Das Gericht erkennt:
1. In Gutheissung der Beschwerde wird der angefochtene Einspracheentscheid vom 8. Mai 2003 aufgehoben, und es wird festgestellt, dass der Versicherte, B.___, Anspruch auf Übernahme der Kosten für die Psychotherapie durch die Invalidenversicherung hat.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- CSS Kranken-Versicherung AG
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherung
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgenössischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden.
Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgenössischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugehörige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die beschwerdeführende Person sie in Händen hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).