IV.2003.00168

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
III. Kammer
Sozialversicherungsrichter Faesi, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichterin Annaheim

Ersatzrichterin Condamin

Gerichtssekretär Schetty
Urteil vom 25. Februar 2004
in Sachen
J.___
 
Beschwerdeführer

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich (SVA)
IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin


Sachverhalt:
1.       Der 1966 geborene J.___ schloss 1989 eine Lehre als Radio-/TV-Elektroniker ab, war zuletzt bis Ende August 2002 bei der A.___ AG tätig und bezieht seit dem 1. September 2002 Taggeldleistungen der Arbeitslosenkasse (Urk. 7/25, Urk. 7/23, Urk. 7/19). Wegen einer seit 1996 bestehenden Neurodermitis meldete er sich am 7. November 2002 bei der SVA, IV-Stelle, zum Rentenbezug an (Urk. 7/25 S. 5-7). Mit Verfügung vom 24. März 2003 lehnte die IV-Stelle das Leistungsbegehren ab (Urk. 7/6) und hielt an diesem Entscheid nach erfolgter Einsprache des Versicherten (Urk. 7/5) mit Einspracheentscheid vom 8. Mai 2003 fest (Urk. 7/2 = Urk. 2).

2.       Dagegen erhob der Versicherte am 2. Juni 2003 bei der IV-Stelle Beschwerde, welche in der Folge an das hiesige Gericht überwiesen wurde und am 12. Juni 2003 einging (Urk. 1).
         Nachdem der Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 16. Juni 2003 eine Kopie der Eingabe des Beschwerdeführers vom 2. Juni 2003 zugestellt worden war (Urk. 4), beantragte diese unter Hinweis auf die klare Aktenlage die Abweisung der Beschwerde (Urk. 6), so dass der Schriftenwechsel mit Verfügung vom 25. August 2003 geschlossen wurde (Urk. 8).


Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1     Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung; IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen oder geistigen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 ATSG).
1.2     Gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG haben Versicherte Anspruch auf eine ganze Rente, wenn sie mindestens zu 66 2/3 Prozent, auf eine halbe Rente, wenn sie mindestens zu 50 Prozent oder auf eine Viertelsrente, wenn sie mindestens zu 40 Prozent invalid sind. In Härtefällen besteht gemäss Art. 28 Abs. 1bis IVG bereits bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente.
1.3     Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; vgl. BGE 128 V 30 Erw. 1, 104 V Erw. 2a und b).
1.4     Gemäss Art. 29 Abs. 1 IVG entsteht der Rentenanspruch nach Art. 28 IVG frühestens in dem Zeitpunkt, in dem die versicherte Person
a.        mindestens zu 40 Prozent bleibend erwerbsunfähig (Art. 7 ATSG) geworden ist oder
b.        während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens zu 40 Prozent arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen war.
Obwohl das Gesetz dies - im Gegensatz zu der bis Ende 1987 gültig gewesenen Fassung - nicht ausdrücklich bestimmt, kann ein Rentenanspruch nach Art. 29 Abs. 1 lit. b IVG nur entstehen, wenn nach Ablauf der Wartezeit weiterhin eine Erwerbsunfähigkeit gegeben ist. Die durchschnittliche Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit während eines Jahres und die nach Ablauf der Wartezeit bestehende Erwerbsunfähigkeit müssen kumulativ und in der für die einzelnen Rentenabstufungen erforderlichen Mindesthöhe gegeben sein, damit eine Rente im entsprechenden Umfang zugesprochen werden kann (vgl. BGE 121 V 274). Art. 29 Abs. 1 lit. a IVG gelangt nur dort zur Anwendung, wo ein weitgehend stabilisierter, im Wesentlichen irreversibler Gesundheitsschaden vorliegt (vgl. BGE 119 V 102 Erw. 4a mit Hinweisen) und sich der Gesundheitszustand der versicherten Person künftig weder verbessern noch verschlechtern wird (Art. 29 der Verordnung über die Invalidenversicherung; IVV). In den anderen Fällen entsteht der Rentenanspruch erst nach Ablauf der Wartezeit gemäss Art. 29 Abs. 1 lit. b IVG. Diese gilt in jenem Zeitpunkt als eröffnet, in welchem eine deutliche Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit eingetreten ist, was nach der Rechtsprechung bei einer Beeinträchtigung im Umfang von 20 % der Fall ist (vgl. AHI 1998 S. 124 Erw. 3c).
         Ein wesentlicher Unterbruch der Arbeitsunfähigkeit im Sinne von Art. 29 Abs. 1 IVG liegt vor, wenn der Versicherte an mindestens 30 aufeinanderfolgenden Tagen voll arbeitsfähig war (Art. 29ter IVV).

2.
2.1     Der Beschwerdeführer machte in seiner Beschwerde vom 2. Juni 2003 im Wesentlichen geltend, dass eine 100%ige Arbeitsfähigkeit aufgrund der Hautausschläge absolut ausgeschlossen sei (Urk. 1).
         Die IV-Stelle führte in ihrem Einspracheentscheid aus, dass auch nach Einsichtnahme in die Arbeitsunfähigkeitszeugnisse des Universitätsspitals (USZ) keine ausgewiesene Verminderung der Arbeitsfähigkeit von mindestens 40 % während mindestens einem Jahr vorliege, so dass mangels Erfüllung des Wartejahres kein Rentenanspruch entstehen könne (Urk. 2 S. 2).
2.2
2.2.1   Dr. med. B.___ von der Dermatologischen Klinik des USZ diagnostizierte in ihrem Bericht vom 6. November 2002 eine Exacerbation des bekannten IgE-assoziierten atopischen dermatitis/ekzema-Syndroms vom head and neck-type, ED 1996, einen Status nach Lichttherapie 1997 und 2000, einen Status nach Sandimuntherapie Neoral 1-7/1999, einen Status nach topischer Tacrolimus-Therapie 7/1999, einen Status nach CellCept 8-9/2001, aktuell UVA1-Therapie in Kombination mit topischen Steroiden und p.o. Sporanox über 7 Tage; eine polyvalente Soforttyp-Sensibilisierung auf Hausstaubmilbe, Roggen, Hasel, Birke, Gräserpollen-Mischung, Tierhaare und Erle; eine leicht verminderte UVB-Lichtschwelle; Atopieassoziierte Alopecia areata totalis partim universalis (ED 1989, totalis seit 1991); Asthma bronchiale und Rhinoconjunktivitis pollinosa; Spättypsensibilisierung auf Formaldehyd und Perubalsam sowie eine perinatale Hirnschädigung mit Hyperaktivität. Die stationäre Behandlung einer erneuten Exacerbation der bekannten Neurodermitits atopica habe in der Zeit vom 28. Oktober bis 7. November 2002 stattgefunden und der Patient habe in vollständig abgeheiltem Hautzustand nach Hause entlassen werden können (Urk. 7/12 S. 1).
2.2.2   Dr. med. C.___, Leitender Arzt, sowie Dr. med. D.___, Assistenzarzt an der Dermatologischen Klinik des USZ hielten in ihrem Bericht vom 14. Januar 2003 insbesondere fest, dass die bisherige Tätigkeit dem Beschwerdeführer noch zuzumuten sei und dabei keine Verminderung der Leistungsfähigkeit bestehe. Es seien weder berufliche Massnahmen noch weitere medizinischen Abklärungen angezeigt (Urk. 7/10).
2.2.3   Insbesondere aus dem Bericht von Dr. B.___ vom 6. November 2002 geht hervor, dass der Beschwerdeführer aufgrund der bestehenden Neurodermitits schon mehrfach in fachärztlicher Behandlung stand und in diesem Zusammenhang voll oder teilweise arbeitsunfähig war.
Aus den ärztlichen Zeugnissen zuhanden des Arbeitgebers (Urk. 7/15) ist ersichtlich, dass dem Beschwerdeführer während der Sandimuntherapie häufig eine 100%ige beziehungsweise 50%ige Arbeitsunfähigkeit attestiert wurde, insbesondere in der Zeit vom 23. Februar bis 28. September 1999. Danach bestand bis zu einem Spitalaufenthalt im März 2000 eine unverminderte Arbeitsfähigkeit, was zum Unterbruch der Wartezeit im Sinne von Art. 29 Abs. 1 IVG führte. Vom 3. April 2000 an unterzog sich der Beschwerdeführer einer Lichttherapie, welche bis zum 26. Mai 2000 dauerte. Danach war die Arbeitsfähigkeit wieder unvermindert und wurde lediglich von kürzeren Spitalaufenthalten unterbrochen, zuletzt jenem vom 28. Oktober bis 7. November 2002, nach welchem der Beschwerdeführer wieder in vollständig abgeheiltem Hautzustand nach Hause hat entlassen werden können.
         Zusammenfassend kann demnach festgehalten werden, dass der Beschwerdeführer zwischen den Perioden der gesundheitlich bedingten Arbeitsunfähigkeiten immer wieder unvermindert leistungsfähig war, und zwar - wie aus dem Bericht von Dr. C.___ und Dr. D.___ vom 14. Januar 2003 hervorgeht - auch in seiner angestammten Tätigkeit. Dies führte immer wieder zum Unterbruch der Wartefrist im Sinne von Art. 29ter IVV, so dass die Voraussetzungen von Art. 29 Abs. 1 lit. b IVG nicht erfüllt sind und das Leistungsbegehren abzuweisen ist.





Das Gericht erkennt:


1.         Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.         Das Verfahren ist kostenlos.
3.         Zustellung gegen Empfangsschein an:
- J.___
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherung
4.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgenössischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden.
Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgenössischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugehörige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die beschwerdeführende Person sie in Händen hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).