Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Entscheid: IV.2003.00171
IV.2003.00171

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
III. Kammer
Sozialversicherungsrichter Faesi, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichterin Annaheim

Ersatzrichterin Condamin

Gerichtssekretärin Ibrahim-Lamas


Urteil vom 30. Juni 2004
in Sachen
S.___
 
Beschwerdeführer

vertreten durch Rechtsanwalt Christof Tschurr
Tschurr Kreutzmann Wagen
Bellerivestrasse 59, Postfach, 8034 Zürich

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich (SVA)
IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin


Sachverhalt:
1.       Mit in Rechtskraft erwachsenen Verfügung vom 20. Juni 1997 (Urk. 10/19) wies die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, das Leistungsbe­gehren des 1961 geborenen österreichischen Staatsangehörigen S.___ ab. Nachdem die Verwaltung aufgrund der am 18. Mai 1999 erfolgten Neuanmel­dung erneut Abklärungen in medizinischer und erwerblicher Hinsicht veranlasst hatte, verneinte sie mit Verfügung vom 3. März 2000 (Urk. 10/14) sowohl den Rentenanspruch als auch den Anspruch auf berufliche Massnahmen. Die dage­gen erhobene Beschwerde hiess das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zü­rich mit Urteil vom 21. September 2001 (Proz.-Nr. IV.2000.00210, Urk. 10/13) insofern gut, als es die Sache an die IV-Stelle zurückwies zwecks Einholung fachärztlicher Gutachten mit Bezug auf die Rücken- und Schmerzproblematik sowie auf den psychischen Zustand und zwecks anschliessender erneuter Prü­fung der erwerblichen Situation.

2.       Nach Einholung des Gutachtens des Ärztlichen Begutachtungsinstituts (ABI), Basel, vom 4. November 2002 (Urk. 10/22-24) und Durchführung eines Ein­kommensvergleichs ermittelte die IV-Stelle einen Invaliditätsgrad von 17 % und verneinte mit Verfügung vom 11. Februar 2003 (Urk. 10/8) den Anspruch von S.___ auf eine Invalidenrente. Die dagegen am 12. März 2003 (Urk. 10/7) erhobene Einsprache mit dem Antrag um Zusprechung einer ganzen Invaliden­rente ab dem 1. März 1999 wies die Verwaltung mit Entscheid vom 12. Mai 2003 (Urk. 2 = 10/1) ab.

3. Dagegen erhob S.___ am 13. Juni 2003, vertreten von Rechtsanwalt Chris­tof Tschurr, Zürich, Beschwerde und beantragte unter Entschädigungsfol­gen die Zusprechung einer ganzen Invalidenrente ab dem 1. März 1999, even­tualiter um Rückweisung der Sache zur "Ergänzung der  Sachverhaltsfeststel­lungen". Im Weiteren stellte er den Prozessantrag um Bewilligung eines unent­geltlichen Rechtsbeistandes in der Person von Rechtsanwalt Tschurr (Urk. 1 S. 2). In der Beschwerdeantwort vom 15. August 2003 (Urk. 9) schloss die IV-Stelle auf Abweisung der Beschwerde. Gleichzeitig stellte sie die Bedürftigkeit des Beschwerdeführers in Frage und beantragte einen zweiten Schriftenwechsel (Urk. 9 S. 2). Mit gerichtlicher Verfügung vom 1. Oktober 2003 (Urk. 12) wurde dem Beschwerdeführer Frist zur Replik angesetzt und wurde er aufgefordert, sich über seine finanziellen Verhältnisse rechtsgenügend auszuweisen. Dieser Aufforderung kam er innert erstreckter Frist und unter Beilage der vom Betrei­bungsamt ___ ausgestellten Pfändungsurkunde (Urk. 17/2) und der Stel­lungnahme des Betreibungsamtes ___ vom 17. Oktober 2003 (Urk. 17/3) mit Eingabe vom 21. Januar 2004 (Urk. 16) nach. Nachdem sich die Beschwer­de­gegnerin innert Frist dazu nicht hatte vernehmen lassen, wurde mit Verfü­gung vom 3. Juni 2004 (Urk. 20) der Schriftenwechsel geschlossen. Gleichzeitig wurde dem Beschwerdeführer Rechtsanwalt Tschurr als unentgeltli­chen Rechts­beistand bestellt.
         Auf die Parteivorbringen wird, soweit notwendig, in den nachfolgenden Er­wägun­­gen eingegangen.
 
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.      
1.1     Die Verwaltung hat die massgeblichen Gesetzesbestimmungen über die Voraus­set­zungen für den Anspruch auf eine Invalidenrente (Art. 28 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG), die Be­messung der Inva­lidität aufgrund eines Einkommensvergleichs (Art. 16 ATSG) sowie betreffend Beginn des Ren­tenanspruchs (Art. 29 Abs. 1 IVG in Ver­bin­dung mit Art. 29 und Art. 29ter IVV) sowie die Rechtsprechung betreffend die Aufgabe eines Arztes oder einer Ärztin im an­gefochtenen Einspracheentscheid zutreffend dargelegt (Urk. 2 S. 1 f.), weshalb darauf verwiesen werden kann.
1.2     Zu ergänzen ist, dass hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes entscheidend ist, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berück­sichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der me­dizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerung des Experten oder der Expertin begründet sind (BGE 125 V 352 Erw. 3a, 122 V 160 Erw. 1c).
         Im Weiteren ist darauf hinzuweisen, dass zu den geistigen Gesundheitsschäden, welche in gleicher Weise wie die körper­li­chen eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 Abs. 1 ATSG zu bewirken vermö­gen,  neben den eigentlichen Geistes­krankheiten auch seelische Störungen mit Krankheitswert gehören. Nicht als Auswir­kun­gen einer krankhaften seelischen Verfassung und damit invaliden­versicherungs­rechtlich nicht als relevant gelten Beeinträchtigungen der Er­werbsfähigkeit, welche die versicherte Person bei Aufbietung allen guten Wil­lens, Arbeit in ausreichendem Mass zu verrichten, zu vermeiden vermöchte, wobei das Mass des Forderbaren weitgehend objektiv bestimmt werden muss. Es ist festzustel­len, ob und in welchem Masse eine ver­sicherte Person infolge ihres geistigen Gesundheitsschadens auf dem ihr nach ihren Fähigkeiten offen ste­henden aus­geglichenen Arbeitsmarkt erwerbstätig sein kann. Dabei kommt es darauf an, welche Tätigkeit ihr zugemutet werden darf. Zur Annahme einer durch einen geistigen Gesundheitsschaden verursach­ten Erwerbsunfähigkeit ge­nügt es also nicht, dass die versicherte Person nicht hinreichend erwerbstätig ist; entschei­dend ist vielmehr, ob anzunehmen ist, die Verwertung der Arbeits­fähigkeit sei ihr sozialpraktisch nicht mehr zumutbar (vgl. BGE 127 V 298 Erw. 4c, 102 V 165; AHI 2001 S. 228 Erw. 2b, 2000 S. 151 Erw. 2a, 1996 S. 302 f. Erw. 2a, S. 305 Erw. 1a und S. 308 f. Erw. 2a sowie ZAK 1992 S. 170 f. Erw. 2a).
         Wie das Eidgenössische Versicherungsgericht in BGE 127 V 299 Erw. 5 unter Hinweis auf die Rechtsprechung präzisierend festgehalten hat, versichert Art. 4 Abs. 1 IVG (seit 1. Januar 2003 in Verbindung mit Art. 8 ATSG) zu Erwerbsun­fähigkeit führende Gesundheitsschäden, worunter soziokulturelle Umstände nicht zu begreifen sind. Es braucht in jedem Fall zur Annahme einer Invalidität ein medizinisches Substrat, das (fach)ärztlich schlüssig festgestellt wird und nachgewiesenermassen die Arbeits- und Erwerbsfähigkeit wesentlich beein­trächtigt. Je stärker psychosoziale oder soziokulturelle Faktoren im Einzelfall in den Vordergrund treten und das Beschwerdebild mitbestimmen, desto ausge­prägter muss eine fachärztlich festgestellte psychische Störung mit Krankheits­wert vorhanden sein. Das bedeutet, dass das klinische Beschwerdebild nicht ein­zig in Beeinträchtigungen, welche von den belastenden soziokulturellen Fakto­ren herrühren, bestehen darf, sondern davon psychiatrisch zu unterscheidende Befunde zu umfassen hat, zum Beispiel eine von depressiven Verstimmungszu­ständen klar unterscheidbare andauernde Depression im fachmedizinischen Sinne oder einen damit vergleichbaren psychischen Leidenszustand. Solche von soziokulturellen Belastungssituationen zu unterscheidende und in diesem Sinne verselbständigte psychische Störungen mit Auswirkungen auf die Arbeits- und Erwerbsfähigkeit sind unabdingbar, damit überhaupt von Invalidität gesprochen werden kann. Wo die begutachtende Person dagegen im Wesentlichen nur Be­funde erhebt, welche in den psychosozialen und soziokulturellen Umständen ihre hinreichende Erklärung finden, gleichsam in ihnen aufgehen, ist kein inva­lidisierender psychischer Gesundheitsschaden gegeben (vgl. BGE 127 V 299 Erw. 5a).
         Ferner ist darauf hinzuweisen, dass das Eidgenössische Versicherungsgericht in BGE 129 V 480 f. Erw. 4.2.2 ausführte, dass die für die Invaliditätsbemessung herangezogenen DAP im Einzelfall repräsentativ sein müssen; es sind daher in der Regel mindestens fünf zumutbare Arbeitsplätze nachzuweisen. Darüber hin­aus hat der Versicherer Angaben zu machen über die Gesamtzahl der auf Grund der gegebenen Behinderung in Frage kommenden dokumentierten Arbeitsplätze, über den Höchst- und den Tiefstlohn sowie über den Durchschnittslohn der dem jeweils verwendeten Behinderungsprofil entsprechenden Gruppe, damit die Überprüfung des Auswahlermessens ermöglicht wird. Das rechtliche Gehör ist dadurch zu wahren, dass der Versicherer die für die Invaliditätsbemessung im konkreten Fall herangezogenen DAP-Profile mit den erwähnten zusätzlichen Angaben auflegt und der Versicherte Gelegenheit hat, sich hiezu zu äussern. Ist die Verwaltung nicht in der Lage, diesen Anforderungen zu genügen, kann im Bestreitungsfall nicht auf den DAP-Lohnvergleich abgestellt werden und es ist die Invalidität auf Grund der Löhne der Schweizerischen Lohnstrukturerhebung (LSE) zu ermitteln. Im Beschwerdeverfahren ist es Aufgabe des angerufenen Ge­richts, die Rechtskonformität der DAP-Invaliditätsbemessung zu prüfen, gege­benenfalls die Sache an die Verwaltung zurückzuweisen oder an Stelle des DAP-Lohnvergleichs einen Tabellenlohnvergleich gestützt auf die Zahlen der Schweizerischen Lohnstrukturerhebung vorzunehmen.

2.       Den angefochtenen Einspracheentscheid begründete die Beschwerdegegnerin wie folgt: Die Abklärungen hätten ergeben, dass in einer behinderungsange­passten Tätigkeit in Wechselbelastung eine volle Arbeitsfähigkeit ausgewiesen sei. Es liege insbesondere keine eindeutige psychische Störung vor, welche eine Arbeitsunfähigkeit verursache (Urk. 2 S. 2 f.).
         Dagegen stellt sich der Beschwerdeführer auf den Standpunkt, es bestehe eine vollständige Arbeitsunfähigkeit, und lässt im Wesentlichen die Schlüssigkeit des ABI-Gutachtens in Frage stellen, insbesondere könne nicht auf das psychiatri­sche Teilgutachten abgestellt werden  (Urk. 1 S. 10 Ziff. 4).

3.
3.1     Im ABI-Gutachten vom 4. November 2002 wurden folgende Diagnosen mit Ein­fluss auf die Arbeitsfähigkeit gestellt:
         Chronisches lumbospondylogenes Syndrom rechts (ICD-10 M54.5)
- Chondrosen L4/L5 und L5/S1 sowie leichte Spondylarthrose L5/S 1 (ge­mäss MRI LWS vom 14. Mai 1998)
- Wirbelsäulenfehlform, -fehlhaltung und muskuläre Insuffizienz sowie all­gemeine muskuläre Dekonditionierung
- Verdacht auf ISG-Dysfunktion rechts
- chronische Schmerzverarbeitungsstörung
Chronisches zervikovertebrales Syndrom (ICD-10 M53.0)
- Wirbelsäulenfehlform, -fehlhaltung und muskuläre Dysbalance vom Schultergürteltyp
- Schmerzverarbeitungsstörung
PHS links (ICD-10 M75.0) ohne sichere Anhaltspunkte für relevante Rotatoren­manschettendysfunktion bzw. -insuffizienz
- sekundäre Epicondylopathia humeroradialis links.
         Die zusätzlich diagnostizierte paranoide Persönlichkeitsstörung (ICD-10 F60.0) sowie chronische persistierende Dysurie unklarer Ätiologie (urologische Abklä­rung Kantonsspital ___ 6/2000 ohne ätiologische Erklärung, aktuell Erythrozyturie unklarer Ätiologie, abklärungsbedürftig) erachteten die Untersu­cher als ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit (Urk. 10/22 S. 11 f.).
3.2 Hinsichtlich der Arbeitsfähigkeit in somatischer Hinsicht wurde im Gutachten ausgeführt, die angestammte, jahrelang ausgeübte und  schwer belastende Tä­tigkeit als Steinmetz, welche zu den diagnostizierten Gesundheitsschäden ge­führt habe, sei dem Beschwerdeführer aus Sicht des Bewegungsapparates, un­besehen von Überlagerungszeichen, seit März 1998 bleibend nicht mehr zumut­bar (Urk. 10/22 S. 12 Ziff. 6.1.2). Es bestehe jedoch eine deutliche funktionelle Überlagerung mit positiven Waddell-Zeichen der geklagten Beschwerdebilder. Zwar könnten den Beschwerden und Schmerzen ursächlich organische Korrelate zugrunde gelegt werden; aus rheumatologischer Sicht könne jedoch den ge­klagten Hauptbeschwerden insgesamt kein sicheres fassbares Korrelat  zugeord­net werden. Dementsprechend seien dem Beschwerdeführer aus rheumatologi­scher Sicht adaptierte, nicht schwer wirbelsäulenbelastende Tätigkeiten, ohne Heben, Ziehen und Stossen von Lasten über intermittierend 15 kg, regelmässig 5-10 kg, durchgeführt in Wechselbelastung, ohne repetitive Einnahme von Zwangshaltungen ohne Einschränkung zumutbar (Urk. 10/22 S. 13 Ziff.. 6.1.4).
3.3     Aus psychiatrischer Sicht stellten die ABI-Gutachter mangels organisch ausrei­chender Erklärung der geklagten Beschwerden eine Schmerzverarbeitungsstö­rung fest. Unabhängig davon, ob diese als somatoforme Schmerzstörung einzu­ordnen sei oder nicht, lasse sich aufgrund der Symptomatik daraus rein psychi­atrisch keine Einschränkung ableiten (Urk. 10/22 S. 13 Ziff. 6.1.4). Auch lässt sich dem psychiatrischen Teilgutachten entnehmen, dass ausser der paranoiden Persönlichkeitsstörung mit narzisstischen Anteilen, welche aufgrund ihrer ge­ringgradigen Ausbildung kaum Krankheitswert aufweise und zu keinerlei Ein­schränkung der Arbeitsfähigkeit führe, insbesondere keinerlei Anzeichen einer depressiven Erkrankung festzustellen sind. Im Weiteren wurde mangels schwe­rer psychosozialer Belastungssituationen zu Beginn der Schmerzverarbeitungs­störung (1996) eine somatoforme Schmerzstörung ausgeschlossen. Es liege stattdessen eine aus psychiatrischer Sicht die Arbeitsfähigkeit nicht einschrän­kende Schmerzverarbeitungsstörung vor, welche es dem Beschwerdeführer er­laube, die nötige Willensanspannung aufzubringen, um weiterhin ganztags so­wohl die angestammte als auch eine seinem somatischen Leiden angepasste Tä­tigkeit ohne Leistungsverminderung auszuführen. Auch seien, da die vorhan­dene Persönlichkeitsstörung weder einschränkend und zudem kaum therapier­bar sei, keine medizinischen Massnahmen indiziert (Urk. 10/24 S. 5 f.).
3.4 Zusammenfassend führten die Gutachter aus, es bestehe eine deutliche Diskre­panz zwischen der Selbsteinschätzung des Beschwerdeführers und der medizi­nisch-theoretischen Zumutbarkeitsbeurteilung. Die Differenz lasse sich nicht mit Krankheitsgründen, sondern mit IV-fremden Gründen wie schulische, sprachli­che und berufliche Voraussetzungen sowie mit der psychosozialen Situation (fi­nanziell auswegslose Situation und Abhängigkeit vom Sozialamt) erklären, letztlich auch mit sekundärem Krankheitsgewinn, indem er ohne Berentung ei­ner Tätigkeit nachgehen und das gesamte Einkommen dem Sozialamt abgeben müsste (Urk. 10/22 S. 13 f.).

4.      
4.1 Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers erfüllt das vorliegende Gutach­ten die von der Rechtssprechung an die Beweistauglichkeit medizinischer Be­richte gestellten Anforderungen (s. oben Erw. 2). Das Gutachten ist umfassend und berücksichtigt die relevanten medizinischen Vorakten sowie die vom Be­schwerdeführer geklagten Beschwerden. Die Schlussfolgerungen der Ärzte er­scheinen nachvollziehbar und begründet, indem sie insbesondere die Diskrepanz zwischen der Selbsteinschätzung des Beschwerdeführers und den erhobenen Befunden überzeugend auf die ausgeprägte subjektive Krankheits- und Behin­derungsüberzeugung sowie auf IV-fremde Faktoren zurückführten und ebenso einleuchtend eine psychische Erkrankung ausschlossen. Konkrete Indizien, wel­che gegen die Zuverlässigkeit ihrer Beurteilungen sprechen, sind den Akten nicht zu entnehmen. Der Einwand des Beschwerdeführers, die Untersuchungen seien nicht in seiner Muttersprache (Türkisch) geführt worden, geht fehl, ergibt sich doch aus dem psychiatrischen Teilgutachten, dass er über recht gute Deutschkenntnisse verfügt und sich differenziert ausdrücken kann (Urk. 10/24 S. 3). Zudem geht aus der persönlichen Anamnese hervor, dass der Versicherte ab dem 14. Lebensjahr (1975) bis zu seiner Einreise in die Schweiz 1987 in Wien lebte und dort auch eine Ausbildung zum Graveur machte (Urk. 10/24 S. 2).
4.2     Nach dem Gesagten drängen sich aufgrund der klaren Aktenlage keine weiteren Abklärungen auf und es ist demnach davon auszugehen, dass der Beschwerde­führer in der angestammten Tätigkeit als Steinmetz vollständig, in einer adap­tierten - nicht schwer wirbelsäulenbelastend, ohne Heben, Ziehen und Stossen von Lasten über intermittierend 15 kg, regelmässig 5-10 kg, durchgeführt in Wechselbelastung, ohne repetitive Einnahme von Zwangshaltungen - Tätigkeit zu 100 % arbeitsfähig ist.

5.
5.1     Die Beschwerdegegnerin hat zur Ermittlung des hypothetischen Invaliden­ein­kom­­mens sechs Tätigkeiten der Dokumentation Arbeitsplätze und die dabei im Jahr 20002 erzielbaren Löhne (DAP; Urk. 10/41) herangezogen. Dabei trägt einzig die Verweisungstätigkeit Hilfsarbeiter/Bedienung Presse (DAP 4774) mit einem durchschnittlichen Einkommen von Fr. 50'050.-- den gesund­heitsbe­ding­ten Einschränkungen des Beschwerdeführers vollumfänglich Rech­nung, wäh­rend dies bei den übrigen DAP-Profilen (Abfüller [DAP 6800], Be­triebsmit­arbeiter [DAP 6807 und 3510], Kassier [DAP 1543], Hilfsarbei­ter/Verschrauber [DAP 1934]) wegen des oftmaligen länger dauernden Sitzens und Stehens zumindest fraglich erscheint. Rechtsprechungsgemäss ist das hypothetische Inva­lideneinkommen anhand der in der LSE erhobenen Löhne zu ermitteln.
5.2     Gemäss Tabelle TA1 der Schweizerischen Lohnstrukturerhebung (LSE) 2000 des Bundesamtes für Statistik belief sich der Zentralwert des auf eine 40–Stun­den­woche standardisierten monatlichen Bruttoeinkommens (inkl. 13. Monatslohn) der mit einfachen und repetitiven Tätigkeiten beschäftigten Männer (Anforde­rungsniveau 4) auf Fr. 4'437.––, was ein Jahreseinkommen von Fr. 53'244.–– er­gibt. Ange­passt an die Nominal­lohnentwicklung (Nominallohnindex Männer im Jahr 2000: 1856, im Jahr 2002: 1933) und an die betriebsübliche wöchentliche Arbeitszeit (41,7 Stunden für 2002; vgl. Die Volkswirtschaft 6/2004 Tabelle B10.3 S. 91 und B9.2 S. 90) resultiert für das Jahr 2002, auf das sich der im an­gefochtenen Einspracheentscheid vorgenommene Einkommensvergleich bezieht (vgl. Urk. 10/10, 10/14, 10/16, 10/41), ein Wert von Fr. 57'809.70 jähr­lich.
5.3     Das Eidgenössische Versicherungsgericht hat in BGE 126 V 75 seine bisherige Rechtsprechung zu den Abzügen von den Tabellenlöhnen zusammengefasst und festgestellt, dass die Frage, ob und in welchem Ausmass solche Abzüge zu ge­währen seien, von sämtlichen persönlichen und beruflichen Umständen des konkreten Einzelfalls abhänge, wobei der Abzug unter Berücksichtigung aller den konkreten Fall beeinflussender Kriterien höchstens 25 % betragen dürfe (BGE 126 V 79 f. Erw. 5b).
Im Bereich der einfachen und repetitiven Tätigkeiten haben die Faktoren Alter und Nationalität keinen grossen Einfluss auf das Einkommen (vgl. Praxis 2000 S. 313 Erw. 5a/cc). Der Beschwerdeführer kann jedoch wegen seines Leidens nur noch wechselbelastende Tätigkeiten ohne Heben und Tragen von Lasten über intermittierend 15 kg beziehungsweise regelmässig 5 - 10 kg ausüben, so dass er auf dem Arbeitsmarkt in Konkurrenz mit einem Mit­bewerber ohne körperli­che Einschränkung benachteiligt ist, was sich auf das Lohnniveau auswirkt. Es rechtfertigt sich daher ein leidensbedingter Abzug von 10 %, was ein hypothe­tisches Invalideneinkommen von Fr. 52’028.70 ergibt.
5.4     Wird das hypothetische Invalideneinkommen von Fr. 52’028.70 in Bezie­hung gesetzt zum unbestritten gebliebenen Valideneinkommen von Fr. 60'653.––, resul­tiert ein rentenaus­schliessender Invaliditätsgrad von rund 14 %.
         Dieser Invaliditätgrad hat für den ganzen Beurteilungszeitraum zwischen dem Zeitpunkt des allfälligen Rentenbeginns und dem nunmehr angefochtenen Ein­spracheentscheid Geltung, ist doch bei keiner der beiden hypothetischen Be­zugsgrössen vor oder nach dem Jahr 2000 eine erhebliche Änderung eingetreten (vgl. BGE 129 V 223 f. Erw. 4.2 in fine, 128 V 174, Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichtes in Sachen F. vom 26. Mai 2003, I 156/02). Demnach ist die Beschwerde abzuweisen.

6. Rechtsanwalt Christof Tschurr als unentgeltlicher Rechtsbeistand, ist entspre­chend seiner Aufwendungen aus der Gerichtskasse zu entschädigen. Die einge­reichte Honorarnote vom 14. Juni 2004 (Urk. 23) ist nicht zu beanstanden und die Entschädigung (bei einem Zeitaufwand von 7.8 Stunden und Barauslagen von Fr. 66.--) auf Fr. 1'749.60 (inklusive MWSt) festzusetzen.


Das Gericht erkennt:
1.         Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.         Das Verfahren ist kostenlos.
3.         Der unentgeltliche Rechtsvertreter des Beschwerdeführers, Rechtsanwalt Christof Tschurr, Zürich, wird mit Fr. 1'749.60 (inkl. Barauslagen und Mehrwertsteuer) aus der Gerichtskasse entschädigt.
4 Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Christof Tschurr
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherung
            sowie an:
- die Gerichtskasse
5.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgenössi­schen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden.
Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgenössischen Versicherungsgericht, Schweizerhof­quai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis­mittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugehörige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, so­weit die beschwerdeführende Person sie in Händen hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).