Sozialversicherungsrichterin Annaheim
Ersatzrichterin Condamin
Gerichtssekretärin Meier-Wiesner
Urteil vom 31. März 2004
in Sachen
C.___
Beschwerdeführer
vertreten durch Rechtsanwalt Massimo Aliotta
Obergasse 20, Postfach 1508, 8401 Winterthur
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich (SVA)
IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1. Der 1953 im früheren Jugoslawien geborene C.___ erlitt 1979 einen Unfall mit Rückenverletzungen (Urk. 10/40/70). Seither leidet er an Rückenschmerzen. Seine letzte Anstellung als Hilfsschreiner verlor er aus wirtschaftlichen Gründen per Ende September 2000 (Urk. 10/37). Vom 17. Juni 2000 bis 28. Februar 2001 bezog er Krankentaggelder. Ab 1. März 2001 beantragte er Arbeitslosentschädigung. Mit Verfügung vom 16. Mai 2001 verneinte das Amt für Wirtschaft und Arbeit (AWA) seine Vermittlungsfähigkeit und damit den Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung ab 1. März 2001 (Urk. 10/35 f.). Am 18. Mai 2001 meldete er sich bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Bezug einer Invalidenrente an (Urk. 10/33). Daraufhin zog die IV-Stelle die Akten der Unfallversicherung bei (Urk. 10/31 und 10/40) und holte den Bericht von Dr. med. A.___, Facharzt für Allgemeinmedizin, vom 5. Juli 2001 (Urk. 10/13) sowie Auskünfte der ehemaligen Arbeitgeberin ein (Urk. 10/29). Sodann beauftragte sie das Medizinische Zentrum Römerhof (MZR) mit einer Begutachtung (Urk. 10/26-27; Gutachten vom 28. August 2002, Urk. 10/10) und holte eine Stellungnahme der Berufsberatung ein (Urk. 10/23). Mit Vorbescheid vom 6. November 2002 teilte sie dem Versicherten die beabsichtigte Zusprechung einer halben Invalidenrente ab 1. Juni 2001 mit (Urk. 10/8). Nach Eingang der Stellungnahme vom 13. Dezember 2002 (Urk. 10/20) verfügte sie am 5. März 2003 im angekündigten Sinne (Urk. 10/3). Die vom Versicherten am 4. April 2003 dagegen erhobene Einsprache (Urk. 10/17) wies sie schliesslich mit Einspracheentscheid vom 13. Mai 2003 ab (Urk. 2).
2. Dagegen liess C.___ am 13. Juni 2003 Beschwerde mit dem Rechtsbegehren um Ausrichtung einer ganzen Invalidenrente erheben (Urk. 1 S. 2). Mit Beschwerdeantwort vom 10. Oktober 2003 beantragte die Verwaltung die Abweisung der Beschwerde (Urk. 9). Nachdem der Beschwerdeführer mit Replik vom 14. November 2003 an den gestellten Anträgen hatte festhalten lassen (Urk. 15 S. 2) und die Beschwerdegegnerin auf eine Duplik verzichtet hatte (vgl. Urk. 16 f.), wurde der Schriftenwechsel am 13. Januar 2004 geschlossen (Urk. 18).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts; ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung; IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen oder geistigen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 ATSG).
Zu den geistigen Gesundheitsschäden, welche in gleicher Weise wie die körperlichen eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 Abs. 1 ATSG zu bewirken vermögen, gehören neben den eigentlichen Geisteskrankheiten auch seelische Störungen mit Krankheitswert. Nicht als Auswirkungen einer krankhaften seelischen Verfassung und damit invalidenversicherungsrechtlich nicht als relevant gelten Beeinträchtigungen der Erwerbsfähigkeit, welche die versicherte Person bei Aufbietung allen guten Willens, Arbeit in ausreichendem Mass zu verrichten, zu vermeiden vermöchte, wobei das Mass des Forderbaren weitgehend objektiv bestimmt werden muss. Es ist festzustellen, ob und in welchem Masse eine versicherte Person infolge ihres geistigen Gesundheitsschadens auf dem ihr nach ihren Fähigkeiten offen stehenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt erwerbstätig sein kann. Dabei kommt es darauf an, welche Tätigkeit ihr zugemutet werden darf. Zur Annahme einer durch einen geistigen Gesundheitsschaden verursachten Erwerbsunfähigkeit genügt es also nicht, dass die versicherte Person nicht hinreichend erwerbstätig ist; entscheidend ist vielmehr, ob anzunehmen ist, die Verwertung der Arbeitsfähigkeit sei ihr sozialpraktisch nicht mehr zumutbar (vgl. BGE 127 V 298 Erw. 4c, 102 V 165; AHI 2001 S. 228 Erw. 2b, 2000 S. 151 Erw. 2a, 1996 S. 302 f. Erw. 2a, S. 305 Erw. 1a und S. 308 f. Erw. 2a sowie ZAK 1992 S. 170 f. Erw. 2a).
1.2 Gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG haben Versicherte Anspruch auf eine ganze Rente, wenn sie mindestens zu 66 2/3 %, auf eine halbe Rente, wenn sie mindestens zu 50 % oder auf eine Viertelsrente, wenn sie mindestens zu 40 % invalid sind. In Härtefällen besteht gemäss Art. 28 Abs. 1bis IVG bereits bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % Anspruch auf eine halbe Rente.
Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; vgl. BGE 128 V 30 Erw. 1, 104 V Erw. 2a und b).
1.3 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 261 Erw. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 261 Erw. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 Erw. 4b.cc).
Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Gutachtens ist entscheidend, ob es für die Beantwortung der gestellten Fragen umfassend ist, auf den erforderlichen allseitigen Untersuchungen beruht, die geklagten Beschwerden berücksichtigt und sich mit diesen sowie dem Verhalten der untersuchten Person auseinander setzt - was vor allem bei psychischen Fehlentwicklungen nötig ist -, in Kenntnis der und gegebenenfalls in Auseinandersetzung mit den Vorakten abgegeben worden ist, ob es in der Darlegung der medizinischen Zustände und Zusammenhänge einleuchtet, ob die Schlussfolgerungen des medizinischen Experten in einer Weise begründet sind, dass die rechtsanwendende Person sie prüfend nachvollziehen kann, ob der Experte oder die Expertin nicht auszuräumende Unsicherheiten und Unklarheiten, welche die Beantwortung der Fragen erschweren oder verunmöglichen, gegebenenfalls deutlich macht (BGE 122 V 160 Erw. 1c; U. Meyer-Blaser, Die Rechtspflege in der Sozialversicherung, BJM 1989, S. 30 f.; derselbe in H. Fredenhagen, Das ärztliche Gutachten, 3. Aufl. 1994, S. 24 f.).
2. Die Beschwerdegegnerin stellte sich im angefochtenen Einspracheentscheid vom 13. Mai 2003 auf den Standpunkt, dass der Beschwerdeführer gemäss dem eingeholten MZR-Gutachten für eine leichte bis mittelschwere Arbeit zu 50 % arbeitsfähig sei, was einen Invaliditätsgrad von 50 % ergebe (Urk. 2 S. 2; vgl. sodann Urk. 10/4 S. 2).
Der Beschwerdeführer liess hingegen zunächst verschiedene Einwendungen gegen das MZR-Gutachten erheben (Urk. 1 S. 4-10). Darüber hinaus liess er geltend machen, seine offensichtlich stark eingeschränkte Leistungsfähigkeit und Belastbarkeit liessen ihn kein Einkommen erzielen (Urk. 1 S. 10 f.).
3.
3.1 Im MZR-Gutachten vom 28. August 2002 wurden gestützt auf die Konsiliarberichte des Rheumatologen Dr. med. B.___ (Urk. 10/10 S. 7 - 9 = Urk. 10/11) und der Psychiaterin Dr. med. D.___ (Urk. 10/10 S. 9 - 13 = Urk. 10/12), beide vom 4. Juli 2002, ein chronifiziertes panvertebrales Schmerzsyndrom bei Status nach Morbus Scheuermann und Segmentdegeneration L2/3 nach Fraktur sowie eine chronifizierte Konversionssymptomatik (ICD-10 F44) diagnostiziert (Urk. 10/10 S. 14).
Bei der rheumatologischen Untersuchung durch Dr. B.___ vom 4. Juli 2002 habe der Beschwerdeführer über Schmerzen im ganzen Wirbelsäulenbereich, akzentuiert im Nackenbereich mit Ausstrahlungen in die Arme und den Kopf sowie gelegentlichem Schwindel und im Kreuzbereich mit gelegentlichen Ausstrahlungen lateral in den linken Oberschenkel geklagt. Die seit dem Unfall im Jahre 1979 bestehenden Beschwerden seien stärker bei längeren Sitzperioden und beim Beugen. Sie besserten hingegen im Liegen oder Gehen (Urk. 10/10 S. 7). Aufgrund der Befunde der klinischen und radiologischen Untersuchungen (Urk. 10/10 S. 7 f.) beurteilte Dr. B.___ diese Beschwerden als in ihrem Ausmass nicht nachvollziehbar. Es fänden sich deutliche Diskrepanzen zwischen den möglichen Bewegungen während der Anamneseerhebung sowie beim An- und Ausziehen einerseits und während der aktiven Untersuchung andererseits. Es sei immer wieder zu Wechselinnervationen gekommen. Die Bewegungsausmasse im Stehen und Sitzen seien vollkommen diskrepant und es würden auch nicht nachvollziehbare Schmerzen in Knie- und Sprunggelenken angegeben, ohne dass sich hierfür eine strukturelle Aetiopathogenese finden lasse. Auch projizierten sich die vom Beschwerdeführer geklagten Symptome nicht in erster Linie auf die seit der Fraktur des Lendenwirbelkörpers 2 bestehende Segmentdegeneration L2/3, sondern diffus auf die ganze Wirbelsäule. Dabei bestünden weder eine neurokompressive Pathologie noch trophische Seitendifferenzen. Aufgrund der gemachten Beobachtungen und der Angaben des Beschwerdeführers stellte Dr. B.___ fest, dass jener nicht mehr zur Arbeit gehe, weil er nicht mehr könne, sondern viel eher, weil er nicht mehr wolle und der Lebensunterhalt nun durch die zwei ältesten Kinder verdient werde. Für eine körperlich belastende Tätigkeit mit repetitivem Heben von schweren Gewichten, zum Beispiel als Bauschreiner, schätzte er ihn aufgrund der Segmentdegeneration L2/3 als zu 50 % arbeitsunfähig ein, weil repetitive Überlastungen eine lokale segmentale Schmerzproblematik provozieren könnten. Für mittelschwere und leichte körperliche Tätigkeiten, zum Beispiel als Modellschreiner oder Lagerist, bestehe hingegen aus rheumatologischer Sicht eine 100%ige Arbeitsfähigkeit (Urk. 10/10 S. 8 f.).
Die psychiatrische Untersuchung durch Dr. D.___ fand gemäss deren Konsiliarbericht vom 4. Juli 2002 anfänglich mit Übersetzung durch den Sohn des Beschwerdeführers statt. Sie habe dann zum grössten Teil direkt mit dem Beschwerdeführer geführt werden können. Die Psychiaterin berichtete, dass dieser bei der Begrüssung im Wartezimmer umständlich und mühsam vom Stuhl aufgestanden sei, einen schlaffen Händedruck gegeben sowie gestische und mimische Schmerzkorrelate gezeigt habe. Dann sei er leicht verlangsamt mit einem Schonhinken den Gang entlang gegangen und ohne Hinken die Treppe hochgestiegen. Dabei sei ein Gespräch über alltägliche Inhalte möglich gewesen. Am Anfang der psychiatrischen Exploration sei er mit angespannten Muskeln auf der Stuhlkante gesessen. Als es der Ärztin gelungen sei, ihn in ein angeregtes Gespräch zu vertiefen, habe er sich entspannt im Stuhl zurückgelehnt und einen schmerzfreien Eindruck gemacht. Dann wiederum habe er willentlich induzierte gestische und mimische Schmerzkorrelate gezeigt, die Rückenmuskulatur angespannt und sei zweimal aufgestanden, um im Zimmer umher zu gehen (Urk. 10/10 S. 10).
Dr. D.___ berichtete ferner, dass die kognitiven und mnestischen Funktionen intakt seien und Wahn, Sinnestäuschungen und Ich-Störungen verneint würden. Im Affekt habe der Beschwerdeführer ausgeglichen, stellenweise auffällig distanziert und unbekümmert gewirkt. Auch bei der Schilderung seiner beschwerdebedingten Einbussen sei er merkwürdig gleichgültig geblieben. Aus Gründen seiner sozialen und kulturellen Herkunft sei es aber nur bruchstückweise möglich gewesen, den Beschwerdeführer in Bezug auf sein persönliches psychisches Erleben und seine psychische Verfassung zu explorieren (Urk. 10/10 S. 10). Die transkulturellen Aspekte stünden ganz im Vordergrund. Ein Gespräch über die innere Befindlichkeit sei nur in Ansätzen möglich, weshalb die konventionellen psychiatrischen Diagnosen, die für Situationen geschaffen seien, wie sie beim Patientengut in Mitteleuropa anzutreffen seien, hier nur bedingt geeignet seien. Woran man sich vor allem halten könne, sei die Beobachtung von Verhalten und nonverbalen Mitteilungen. Dahinterliegende affektive Stimmungen, Gedanken, Gefühle und Konflikte blieben in solchen Fällen meist hypothetisch oder seien nur andeutungsweise fassbar (Urk. 10/10 S. 11).
Auf der Befundebene stehe das abnorme Krankheitsverhalten ganz im Vordergrund. Der Beschwerdeführer scheine völlig davon überzeugt zu sein, schwer krank zu sein, und habe sich dementsprechend in den letzten Jahre verhalten. Auffällig sei - auch im Vergleich zu anderen Gastarbeitern derselben sozialen Herkunft -, dass er sich darüber so unbetroffen zeige. Die Darstellung der Krankheitssituation wirke auch stereotyp-einfach. Alle Gedankengänge mündeten dahin, die eigene Inaktivität zu rechtfertigen. Das Zusammenkommen dieser scheinbaren Unbekümmertheit mit den angegebenen groben körperlichen Bewegungsstörungen (Schwindel, Stürze), weiter in Verbindung mit der offensichtlichen Suggestibilität, wiesen auf eine chronifizierte Konversionssymptomatik hin. Genügend Anhaltspunkte für eine Depression seien nicht zu finden, schon gar nicht für eine neurotische Depression. Das Gedankenkonstrukt der Neurose operiere mit verschiedenen Voraussetzungen von innerseelischen Vorgängen, über die man beim Beschwerdeführer überhaupt keine Aussagen machen könne, weil schicht- und kulturbedingt nichts von seinem Innenleben zu erfahren sei und er - durch fehlende Introspektions- und Artikulationsfähigkeit bedingt - darüber auch keine Aussagen machen könne. Eine regelrechte Abfolge eines zu vermutenden inneren Konflikts und dessen Lösung durch eine symbolbeladene Körpersymptomatik, wie es typisch bei Patienten aus dem hiesigen Kulturkreis mindestens gefordert würde, habe nicht gesichert werden können. Viel eher könne man bei Patienten gleicher Herkunft wie der Beschwerdeführer Konversionssymptome als unspezifischen Mechanismus in Situationen sehen, wo andere Arten der Konfliktaustragung und affektiven Verarbeitung fehlen würden. Dabei wies Dr. D.___ darauf hin, dass Gastarbeiter, verunsichert in der fremden Kultur, niedriger sozialer Schicht zugehörig, kaum Resonanz fänden, wenn sie den Belastungen nicht gewachsen seien und Angst vor Überforderung hätten. Die Entwicklung von körperlichen Symptomen sei auch eine sozial akzeptierte Art, aus einer Rolle auszusteigen und somit nicht als unwillig oder psychisch krank zu erscheinen. Psychische Krankheit sei im Kulturkreis, aus welchem der Beschwerdeführer stamme, mit grossem Makel behaftet und werde deshalb unter allen Umständen vermieden. Üblich sei hingegen die Somatisierung von Spannung und Konflikten. Der Beschwerdeführer scheine neben seiner einfachsten sozialen und bildungsmässigen Herkunft auch über wenig intellektuelles Potential zu verfügen. Aufgrund der auffallenden, fast provokativ wirkenden Unbetroffenheit und Unreflektiertheit in seiner Präsentation, seinem Reden und Verhalten könne wahrscheinlich von einer Fixation gesprochen werden, obwohl die häufig gesehene Komponente von ängstlich- hypochondrischer Fixiertheit zu fehlen scheine (Urk. 10/10 S. 11 f.).
Gewöhnlich liege bei Konversionssymptomen eine Mischung zwischen dem nicht wollen Können (der Wille, sich gesünder zu verhalten, fehle krankheitsbedingt, weshalb ein bewusstseinsferner Prozess vorliege) und dem nicht können Wollen (bewusste Aggravation, Verdeutlichungstendenz) vor. Dies sei wahrscheinlich auch im vorliegenden Falle so. Bedacht werden müsse allerdings, dass die Fähigkeiten des Beschwerdeführers zur Reflexion der eigenen Rolle und der eigenen inneren Vorgänge sowie auch die Fähigkeit zu einem daraus resultierenden Entschluss sehr wenig ausgebildet seien. Dies spreche für bewusstseinsferne Prozesse bei der Gestaltung der Krankheitssituation. In diesem Sinne erachtete Dr. D.___ den Beschwerdeführer als psychisch krank, obwohl eine gesicherte gängige psychiatrische Diagnose gemäss den hiesigen diagnostischen Gewohnheiten in weiten Teilen fehle oder nicht genügend gesichert werden könne (Urk. 10/10 S. 12 f.).
Bei der Beurteilung der Arbeitsfähigkeit erklärte Dr. D.___, dass sich der Beschwerdeführer in seinem Alltag aktiver verhalten könnte, sei es ihm doch gelungen, eine anstrengende, 1 ½-stündige angeregte psychiatrische Exploration mitzumachen. Es sei jedoch vorauszusehen, dass jeglicher Leistungsdruck in prompten Symptomen resultieren werde, die ihm zwar nicht weiter schaden, aber die Situation zementieren würden. Gestützt auf diese Überlegungen schätzte die Ärztin die Arbeitsfähigkeit aus psychiatrischer Sicht auf 50 % ein, äusserte aber Bedenken über eine mögliche Wiedereingliederung. Eine Psychotherapie erachtete sie wegen der kaum ausgebildeten Introspektionsfähigkeit und der einfachsten intellektuellen Strukturierung als nicht indiziert (Urk. 10/10 S. 13).
Aufgrund der konsiliarischen Beurteilungen von Dr. B.___ und Dr. D.___ schloss der Chefarzt des MZR, PD Dr. med. E.___, auf eine wegen der degenerativen Veränderungen der Wirbelsäule um 50 % reduzierte Arbeitsfähigkeit für Schwerarbeit. Für leichte bis mittelschwere Tätigkeiten sei der Beschwerdeführer hingegen bis im Sommer 2001 zu 100 % und ab dann wegen der psychischen Erkrankung nur noch zu 50 % arbeitsfähig. Den Eintritt dieser letzteren Einschränkung stellte PD Dr. E.___ anhand der psychiatrischen Anamnese fest, gab aber gleichzeitig an, dass genauere Aussagen hierzu mangels entsprechender Angaben in den Akten und wegen der Unfähigkeit des Beschwerdeführers, selber Auskunft zu geben, nicht möglich seien (Urk. 10/10 S. 15 f.).
3.2
3.2.1 Gegen das MZR-Gutachten vom 28. August 2002 lässt der Beschwerdeführer in erster Linie vortragen, das Gutachten sei nicht von den einzelnen untersuchenden Konsiliarärzten unterschrieben worden, sondern lediglich von PD Dr. E.___ und einer Frau Dr. F.___, deren Funktion nicht näher bekannt sei (Urk. 1 S. 4). Darüber hinaus seien die von der Verwaltung zu den Akten gelegten, auf dem Briefpapier des MZR verfassten Teilgutachten von Dr. B.___ und Dr. D.___ nicht eigenhändig unterzeichnet, weshalb nicht feststehe, inwiefern die Konsiliarärzte mit dem Inhalt dieser Teilgutachten einverstanden seien (Urk. 15 S. 3).
In Fredenhagen, Das ärztliche Gutachten, 4. Aufl. 2003, S. 92 sind bei der Verfassung eines polydisziplinären Gutachtens folgende Empfehlungen nachzulesen:
"Drängt sich in medizinischen Problemfällen eine polydisziplinäre Begutachtung auf, übernimmt ein Experte die Federführung. Dieser studiert die Akten und erstellt einen entsprechenden Aktenauszug. Auch führt er mit dem Versicherten ein ärztliches Gespräch und erhebt eine umfassende soziale und berufliche Anamnese. Die weiteren in den Fall involvierten Experten verfassen daraufhin ergänzende Berichte über die auf ihr Fachgebiet beschränkte Anamnese, ihre Befunde und eine vorläufige und unverbindliche Beurteilung zu Handen des federführenden Arztes, der sie koordiniert, nötigenfalls strafft und Überschneidungen von Angaben sowie kontradiktorische Befunde ausmerzt. Anschliessend verfasst er das Gutachten und beantwortet die Expertenfragen aufgrund der Aussagen aus den verschiedenen Fachgebieten. Nach erfolgter Niederschrift geht das Gutachten an die verschiedenen Koexperten zur Durchsicht und Unterschrift. Dadurch wird der Fall aus verschiedener Perspektive beleuchtet, gleichwohl aber im Konsens der verschiedenen Fachspezialisten."
Dass das Hauptgutachten nur von PD Dr. E.___ und nicht auch von den andern Konsiliarärzten unterzeichnet wurde, entspricht zwar nicht diesen Empfehlungen. Jedoch ist zu berücksichtigen, dass PD Dr. E.___ die fachspezifischen Berichte von Dr. B.___ und Dr. D.___ in sein Gutachten ungekürzt und unverändert aufgenommen und für die Beurteilung der Restarbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers auf die sich gegenseitig ergänzenden Schlussfolgerungen der beiden Konsiliarärzte abgestellt hat. Konkrete Anhaltspunkte für eine einseitige inhaltliche Abänderung der Konsiliarberichte sind nicht ersichtlich. Unter diesen Umständen würde die Unterzeichnung des Gutachtens durch die nicht federführenden Experten eine blosse Formalität darstellen, weshalb der Verzicht darauf die Beweiskraft des Gutachtens nicht in Frage zu stellen vermag. Des Weiteren ist es PD Dr. E.___ als federführendem Gutachter überlassen, in welcher Form er Berichte von Konsiliarärzten im Rahmen der ihm zustehenden Substitutionsbefugnis beizieht, weshalb die eigenhändige Unterzeichnung der einzelnen Berichte durch den jeweiligen Verfasser keine unabdingbare Voraussetzung für die Beweiskraft des Hauptgutachtens ist.
3.2.2 Des Weiteren lässt der Beschwerdeführer einwenden, die im MZR-Gutachten zusammengefassten Vorakten seien unvollständig (Urk. 1 S. 5). Allerdings legt er nicht dar, welche medizinische Vorakten Anlass für eine eingehendere medizinische Auseinandersetzung hätten geben sollen. Dass der Gutachter nur die ihm relevant erscheinenden Akten zusammenfasste, stellt die Überzeugungskraft des Gutachtens jedenfalls nicht in Frage, zumal aufgrund der einleitenden Bemerkung (Urk. 10/10 S. 1) davon ausgegangen werden kann, dass ihm sämtliche medizinischen Unterlagen, insbesondere die SUVA-Akten, zur Verfügung standen.
Sodann lässt der Beschwerdeführer bemängeln, es gehe aus dem MZR-Gutachten nicht hervor, in welcher Sprache die Anamnese aufgenommen und ob ein Übersetzer beigezogen worden sei (Urk. 1 S. 5). Da Dr. D.___ die psychiatrische Untersuchung zum grössten Teil direkt mit dem Beschwerdeführer - ohne Übersetzung durch den anwesenden Sohn - führen konnte (vgl. Urk. 10/10 S. 10), liegen keine Anhaltspunkte für eine die Begutachtung hindernde und den Beizug eines professionellen Übersetzers erheischende Sprachbarriere vor. Eine solche wurde vom Beschwerdeführer auch nicht geltend gemacht.
Unbegründet ist auch die Rüge, die Familien- und Sozialanamnese, die persönliche sowie die Systemanamnese seien unvollständig und es sei nicht ersichtlich, woher die Angaben über das jetzige Leiden stammen würden (Urk. 1 S. 6). Denn einerseits tut der Beschwerdeführer nicht dar, welche Angaben fehlen beziehungsweise unkorrekt sein sollten. Andererseits belegen die im Gutachten wiedergegebenen subjektiven Angaben des Beschwerdeführers, dass sich der Gutachter ein genügend klares Bild über dessen Herkunft, aktuelle Situation und Gesundheitszustand machte.
Des Weiteren lässt der Beschwerdeführer rügen, dass aus dem MZR-Gutachten nicht hervorgehe, wie lange er von den einzelnen Ärzten untersucht worden sei (Urk. 1 S. 5 f.). Inwieweit eine solche Angabe allgemein von Bedeutung sein soll, ist nicht ersichtlich, beruhen doch die Beurteilungen der Gutachter auf einer genügenden Anamnese sowie auf eingehenden Labor- und klinischen Untersuchungen. Darüber hinaus ist darauf hinzuweisen, dass die Begutachtung durch Dr. D.___ gemäss deren Bericht 1 ½ Stunden dauerte, was der Ärztin offensichtlich einen Rückschluss auf die dem Beschwerdeführer zumutbare Teilnahme am alltäglichen Leben erlaubte.
3.2.3 Zum Bericht von Dr. B.___ lässt der Beschwerdeführer im Wesentlichen einwenden, der Konsiliararzt sei voreingenommen gewesen, was aus seiner Bemerkung ersichtlich sei, dass er (der Beschwerdeführer) nicht mehr arbeiten wolle, weil nun die zwei ältesten Kinder Geld verdienten (Urk. 1 S. 7). Offensichtlich hatte der Beschwerdeführer selber diese Aussage im Rahmen der Anamnese gemacht (vgl. Urk. 10/10 S. 7). Dass Dr. B.___ dieser Aussage angesichts der widersprüchlichen Befunde der rheumatologischen Untersuchung eine besondere Bedeutung zugemessen hat, vermindert die Beweiskraft seiner Beurteilung nicht, denn es gehört zu seiner Aufgabe als Gutachter, unter anderem über die Beobachtung von aggravatorischem Verhalten und sonstigen Auffälligkeiten zu berichten (vgl. Fredenhagen, a.a.O., S. 270). Darüber hinaus ist zu festzuhalten, dass der Bericht von Dr. B.___ auf einer eingehenden Untersuchung der geklagten Beschwerden beruht, schlüssig, in sich widerspruchsfrei und einleuchtend begründet ist, weshalb das Misstrauen in den Konsiliararzt objektiv in keiner Weise gerechtfertigt erscheint.
Beim psychiatrischen Bericht von Dr. D.___ lässt der Beschwerdeführer bemängeln, diese Ärztin hätte angesichts der während der Untersuchung aufgetauchten Schwierigkeiten von einer Begutachtung absehen müssen. Darüber hinaus wird ihr Voreingenommenheit und Fremdenfeindlichkeit vorgeworfen (Urk. 1 S. 8 f.). Dass Schwierigkeiten bestanden haben, den Beschwerdeführer in Bezug auf sein persönliches psychisches Erleben und seine psychische Verfassung zu untersuchen (vgl. Urk. 10/10 S. 10), stellt indes keinen Grund für ein Absehen von der Begutachtung dar. Es ist nämlich bekannt, dass Migranten gegenüber psychischen Erklärungsmodellen für die erlebten Schmerzen eine kulturell bedingt ablehnende Haltung zeigen und an körperbezogenen Erklärungen festhalten (vgl. Kilcher/Spiess, die hausärztliche Betreuung von Migranten/-innen mit chronischem Schmerzsyndrom, in: Schweizerische Ärztezeitung 2003, 84 Nr. 10, S. 454 f.). Unter diesen Umständen erscheint es auch als verständlich, dass ihnen das Berichten über ihre innere Befindlichkeit Mühe bereitet. Dieses Phänomen konnte Dr. D.___ auch beim Beschwerdeführer feststellen (vgl. Urk. 10/10 S. 12), weshalb sie nicht nur dessen karge Angaben zu seiner inneren Befindlichkeit, sondern auch dessen Herkunft, Vorleben, familiäre und berufliche Situation sowie dessen Verhalten und verschiedene beobachtete nonverbale Mitteilungen in die Beurteilung miteinbezogen hat. Entgegen der Behauptung des Beschwerdeführers finden sich in Dr. D.___s Bericht keine Anzeichen für Voreingenommenheit oder Fremdenfeindlichkeit. Ihre Ausführungen zu den kulturell bedingten Begutachtungsschwierigkeiten sind vielmehr sachlich und vorsichtig. Darüber hinaus hat sich die Konsiliarärztin mit den Untersuchungsbefunden eingehend auseinandergesetzt, was auf eine seriöse Vorbereitung hinweist. Einleuchtend begründet und nachvollziehbar sind sodann auch die Ausführungen über das Vorliegen einer psychischen Krankheit und der dadurch bewirkten Einschränkung der Arbeitsfähigkeit um 50 % (Urk. 10/10 S. 11-13). Dass bei der gestellten Diagnose einer chronifizierten Konversionssymptomatik eine gewisse Unsicherheit bestehen geblieben ist (vgl. Urk. 10/10 S. 11 f.), mindert die Beweiskraft des Berichtes nicht, denn wichtiger als die Diagnose selber ist die sozial-praktische Auswirkung einer psychischen Erkrankung, insbesondere die Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit (Fredenhagen, a.a.O., S. 260). Darüber hinaus ist darauf hinzuweisen, dass verschiedene von Dr. D.___ beschriebene Feststellungen bereits in früheren Berichten zu finden sind (vgl. Berichte von Dr. A.___ vom 5. Juli 2001 [Urk. 10/13 S. 1] und 17. August 2000 [Urk. 10/40/84], Bericht von Dr. med. G.___, Facharzt für Allgemeinmedizin, vom 18. August 2000 [Urk. 10/40/85], Bericht von Dr. med. H.___, Oberärztin am Kantonsspital ___, vom 17. April 2000 [Urk. 10/40/68]). Aus diesen Gründen ist auch der Bericht von Dr. D.___ nicht zu beanstanden.
Da schliesslich das vom Beschwerdeführer gerügte Versehen betreffend die Arbeitsaufnahme nach dem Unfall im Jahre 1979 (vgl. Urk. 1 S. 9 f.) keinen Einfluss auf die Beurteilung der aktuellen Arbeitsfähigkeit hat, erfüllt das MZR-Gutachten die von der Rechtsprechung gestellten Anforderungen. Deshalb durfte die Verwaltung von dessen Schlussfolgerungen ausgehen, wonach der Beschwerdeführer in seiner angestammten (schweren) Tätigkeit als Hilfsschreiner nur noch zu 50 % arbeitsfähig ist und ab dem Sommer 2001 auch für leichte bis mittelschwere Arbeiten lediglich zu 50 % arbeitsfähig ist.
4. Zu prüfen bleibt, wie sich die noch erhebliche Restarbeitsfähigkeit in erwerblicher Hinsicht auswirkt.
4.1 Für die Vornahme des Einkommensvergleichs ist grundsätzlich auf die Gegebenheiten im Zeitpunkt des Rentenbeginns abzustellen (BGE 128 V 174).
Vorliegend ist das gemäss den Angaben von Dr. A.___ (Urk. 10/13-14) am 17. Juni 2000 begonnene Wartejahr im Juni 2001 abgelaufen. Während dieser Zeit war der Beschwerdeführer laut MZR-Gutachten in seiner Arbeitsfähigkeit als Hilfsschreiner zu 50 % eingeschränkt. Zu Recht hat die IV-Stelle somit den Rentenbeginn auf den 1. Juni 2001 angesetzt (Art. 29 Abs. 1 lit. b IVG).
4.2 Die IV-Stelle geht davon aus, dass der Beschwerdeführer als Maschinenbediener oder als Hilfsarbeiter (Mischer) bei einem Arbeitspensum von 50 % Fr. 23'884.-- pro Jahr verdienen könnte, was im Vergleich zu einem ohne Gesundheitsschaden mit einem Pensum von 100 % erzielbaren Jahreseinkommen von Fr. 47'767.-- einen Invaliditätsgrad von 50 % ergebe (Urk. 10/4 S. 3). Bei der Bestimmung von Validen- und Invalideneinkommen stützte sie sich auf drei Dokumentationen über Arbeitsplätze (DAP; Urk. 10/23).
4.3
4.3.1 Da nach empirischer Feststellung in der Regel die bisherige Tätigkeit im Gesundheitsfall weitergeführt worden wäre, ist nach der Rechtsprechung des Eidgenössischen Versicherungsgerichts Anknüpfungspunkt für die Bestimmung des Valideneinkommens häufig der zuletzt erzielte, der Teuerung sowie der realen Einkommensentwicklung angepasste Verdienst (vgl. für viele Entscheid vom 5. Februar 2003 in Sachen G., I 411/02, Erw. 2.1 mit Hinweisen).
Vorliegend lässt sich der vom Beschwerdeführer als Hilfsschreiner erzielte Verdienst weder anhand der Daten in den Lohnausweisen der Jahre 1999 und 2000 (Urk. 10/38) noch anhand der Angaben der ehemaligen Arbeitgeberin ermitteln, denn in der Anstellungszeit vom Juli 1999 bis September 2000 war er krankheits- und unfallbedingt wiederholt arbeitsunfähig, was erhebliche Lohnschwankungen und die Beendigung der Lohnzahlung bereits im Laufe des Monats März 2000 zur Folge hatte (Urk. 10/29).
4.3.2 Rechtsprechungsgemäss können daher die Daten der vom Bundesamt für Statistik herausgegebenen Schweizerischen Lohnstrukturerhebung (LSE) herangezogen werden (vgl. etwa Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts vom 15. Juli 2003 in Sachen R., I 793/02, Erw. 4.1). Dabei ist vom Zentralwert (Median) der standardisierten Bruttolöhne (Tabellengruppe A) auszugehen (BGE 126 V 76 Erw. 3b/bb).
Unter Zugrundelegung eines durchschnittlichen Monatseinkommens von Fr. 4'441.-- (inklusive Anteil 13. Monatslohn) bei einer wöchentlichen Arbeitszeit von 40 Stunden im Jahre 2000 (LSE 2000 S. 41, Tabelle TA7, Ziffer 10, Anforderungsniveau 4), der im Jahre 2001 betriebsüblichen wöchentlichen Arbeitszeit von 41,7 Stunden und unter Berücksichtigung der allgemeinen Nominallohnentwicklung von 2,5 % im Jahre 2001 (vgl. Die Volkswirtschaft 1-2004 S. 94 f., Tabellen B 9.2 und B 10.2) ergibt sich für das Jahr 2001 ein Valideneinkommen von Fr. 56'945.85.
4.4
4.4.1 Nach BGE 129 V 472 vermag das Abstellen auf die Verdienstmöglichkeiten an drei konkreten Arbeitsplätzen nicht mit der erforderlichen Zuverlässigkeit repräsentative Angaben über den in einer zumutbaren Erwerbstätigkeit erzielbaren Verdienst zu liefern, weshalb die bei den Akten liegenden DAP keine hinreichende Grundlage für die Bestimmung des Invalideneinkommens bilden. Stattdessen ist rechtsprechungsgemäss auch hier auf die Ergebnisse der standardisierten monatlichen Bruttolöhne gemäss der LSE zurückzugreifen.
4.4.2 Um den Behinderungen des Beschwerdeführers angemessen Rechnung zu tragen, ist auf den in der LSE enthaltenen Durchschnittsverdienst für einfache und repetitive Aufgaben (Anforderungsniveau 4) abzustellen. Der statistische Durchschnittslohn (Zentralwert) der mit solchen Aufgaben beschäftigten Männer im privaten Sektor hat im Jahre 2000 bei einer wöchentlichen Arbeitszeit von 40 Stunden monatlich Fr. 4'437.-- betragen (inkl. 13. Monatslohn; LSE 2000 S. 31, Tabelle TA1). Auf der Basis der im Jahre 2001 betriebsüblichen 41,7 Wochenstunden und unter Berücksichtigung der Lohnentwicklung von 2,5 % (vgl. Die Volkswirtschaft a.a.O.) ergeben sich jährlich rund Fr. 56'894.55, beziehungsweise rund Fr. 28'447.25 bei einem 50%igen Pensum.
Die Frage, ob und in welchem Ausmass dieser statistische Lohn zu korrigieren ist, hängt von den gesamten persönlichen und beruflichen Umständen des konkreten Einzelfalles ab (leidensbedingte Einschränkung, Alter, Dienstjahre, Nationalität/Aufenthaltskategorie und Beschäftigungsgrad; BGE 126 V 75). Wegen seiner Behinderung ist der Beschwerdeführer auf dem Arbeitsmarkt in Konkurrenz mit gesundheitlich nicht beeinträchtigten und Vollzeit tätigen Bewerberinnen und Bewerbern benachteiligt, was sich negativ auf das Lohnniveau auswirkt. Deshalb erscheint eine Herabsetzung des statistischen Lohnes um 10 % als gerechtfertigt, was zu einem hypothetischen Invalideneinkommen von rund Fr. 25'602.55 führt.
4.5 Aus dem Vergleich der beiden Einkommen (Valideneinkommen: Fr. 56'945.85; Invalideneinkommen: Fr. 25'602.55) resultiert eine Erwerbseinbusse von Fr. 31'343.30, mithin ein Invaliditätsgrad von 55 %. Bei diesem Ergebnis ist die mit Einspracheentscheid vom 13. Mai 2003 bestätigte Zusprechung einer halben Invalidenrente ab 1. Juni 2001 nicht zu beanstanden, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Massimo Aliotta
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherung
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgenössischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden.
Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgenössischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugehörige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die beschwerdeführende Person sie in Händen hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).