Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer Müller
Ersatzrichterin Condamin
Gerichtssekretär Schetty
Urteil vom 8. Dezember 2003
in Sachen
SWICA Krankenversicherung AG
SWICA Gesundheitsorganisation, Rechtsdienst
Römerstrasse 38, 8401 Winterthur
Beschwerdeführerin
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich (SVA)
IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1. Die 1942 geborene A.___ schloss im Jahre 1963 ihre Ausbildung als medizinische Laborantin ab, liess sich 1987 zur diplomierten Fusspflegerin ausbilden und ist seither in diesem Beruf selbständig erwerbend. Im Zusammenhang mit einer Cataracta senilis meldete sich die Versicherte am 15. Januar 2003 bei der SVA, IV-Stelle, zum Leistungsbezug an (Urk. 8/5 S. 3, Urk. 8/11). Nach erfolgten Abklärungen stellte die IV-Stelle der Versicherten mit Verfügung vom 27. Februar 2003 die Abweisung des Leistungsbegehrens in Aussicht (Urk. 8/4) und hielt an diesem Entscheid nach erfolgter Einsprache der Swica Krankenversicherung AG mit Einspracheentscheid vom 14. Mai 2003 fest (Urk. 8/2).
2. Dagegen erhob die Swica Krankenversicherung AG am 13. Juni 2003 Beschwerde mit dem Antrag, es sei die IV-Stelle zu verpflichten, für die Cataract-Operation der Versicherten aufzukommen und der Beschwerdeführerin die erbrachten Vorleistungen zurückzuerstatten (Urk. 1).
Mit Verfügung vom 20. Juni 2003 wurde der Versicherten eine Frist von 30 Tagen zum freigestellten Prozessbeitritt angesetzt (Urk. 3). Sie liess sich in der Folge nicht vernehmen (Urk. 5).
Nachdem der Beschwerdegegnerin das Doppel der Beschwerde zugestellt worden war (Urk. 5), beantragte diese mit Beschwerdeantwort vom 6. Oktober 2003 die Abweisung der Beschwerde (Urk. 7).
Mit Verfügung vom 8. Oktober 2003 wurde der Beschwerdeführerin eine Kopie der Beschwerdeantwort zugestellt und der Schriftenwechsel geschlossen (Urk. 9).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen oder geistigen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 ATSG).
1.2 Die versicherte Person hat gemäss Art. 12 Abs. 1 IVG Anspruch auf medizinische Massnahmen, die nicht auf die Behandlung des Leidens an sich, sondern unmittelbar auf die berufliche Eingliederung gerichtet und geeignet sind, die Erwerbsfähigkeit dauernd und wesentlich zu verbessern oder vor wesentlicher Beeinträchtigung zu bewahren.
1.3 Die operative Behandlung des grauen Stars ist nach ständiger Rechtsprechung des Eidgenössischen Versicherungsgerichts nicht auf die Heilung labilen pathologischen Geschehens gerichtet, sondern zielt darauf ab, das sonst sicher spontan zur Ruhe gelangende und alsdann stabile oder relativ stabilisierte Leiden durch Entfernung der trüb und daher funktionsuntüchtig gewordenen Linse zu beseitigen (BGE 105 V 150 Erw. 3a, 103 V 13 Erw. 3a mit Hinweisen; AHI 2000 S. 295 Erw. 2b und S. 299 Erw. 2a).
Eine Kataraktoperation am zweiten Auge bei (durch Staroperation) erhaltener Sehfähigkeit des andern Auges ist durch die Invalidenversicherung als medizinische Eingliederungsmassnahme nur dann zu übernehmen, wenn die versicherte Person durch das Augenleiden in der Ausübung der Erwerbstätigkeit behindert oder von einer Invalidität unmittelbar bedroht ist. Andernfalls liegt mangels bleibender oder länger dauernder Erwerbsunfähigkeit keine Invalidität vor (AHI 2000 S. 294).
Abgesehen von besonderen, ausdrücklich normierten medizinischen Mindestanforderungen an die Sehfähigkeit für die Ausübung anspruchsvoller Berufe gibt es keine allgemeinen Richtlinien, die Auskunft darüber geben, für welche Tätigkeiten Binokularsehen vorausgesetzt ist. Es ist daher - mit Ausnahme der Sonderfälle, für welche bestimmte Visusgrenzwerte gelten - in jedem Einzelfall zu prüfen, ob die invaliditätsmässigen Voraussetzungen für die zweite Staroperation gegeben sind. Das hängt davon ab, ob die versicherte Person in ihrem Beruf auf Binokularsehen angewiesen ist. Es fragt sich, ob sie mit nur einem normalsichtigen Auge in der Lage ist, ihren Beruf auszuüben, oder ob durch die Sehbeeinträchtigung am zweiten Auge bzw. ohne Binokularsehen eine Invalidität unmittelbar droht oder bereits eingetreten ist.
Voraussetzung für die Beurteilung des Erfordernisses des Binokularsehens bildet zunächst eine detaillierte Ermittlung der verschiedenen Tätigkeiten im Rahmen des ausgeübten Berufes. Diese Abklärung kann durch die Verwaltung bei Unselbständigerwerbenden aufgrund eines Pflichtenheftes oder anhand von Angaben des Arbeitgebers zu den im Einzelnen durch den Versicherten zu verrichtenden Arbeiten erfolgen, während bei Selbständigerwerbenden dies mittels konkreter Fragestellungen zu ermitteln ist. Für die Beantwortung der Frage nach der Erforderlichkeit des Binokularsehens ist entscheidend auf die visuell anspruchsvollste der nicht delegierten, selber konkret ausgeübten Tätigkeiten abzustellen.
Steht fest, mit welchen beruflichen Tätigkeiten der Versicherte befasst ist, obliegt es dem Facharzt zu beurteilen, ob der Versicherte in der visuell anspruchsvollsten dieser Tätigkeiten auf Binokularsehen angewiesen ist. Dabei genügt das alleinige Abstellen auf subjektive Angaben des Versicherten nicht. Entscheidend ist, dass der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben wird und der konkreten medizinischen Situation Rechnung trägt (vgl. dazu BGE 125 V 353 Erw. 3a). Soweit der einseitige Ausfall der Sehfähigkeit durch Angewöhnung an den Verlust des stereoskopischen Sehens zumutbarerweise kompensiert werden kann, hat dies der Augenarzt im Einzelfall zu berücksichtigen und dazu Stellung zu nehmen. Neben den bereits bisher fachärztlich zu beantwortenden Fragen nach allenfalls vorhandenen erheblichen ophtalmologischen Nebenbefunden, anderen eventuell bekannten nicht ophtalmologischen Erkrankungen und gegebenenfalls notwendig gewesenen optischen Hilfsmitteln, wird der Augenarzt inskünftig demnach zusätzlich die Fragen zu den Anforderungen an das stereoskopische Sehen, zur Angewöhnung, zu den Auswirkungen von störenden Blendeffekten - insbesondere bei der Arbeit am Bildschirm - und zur Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit beantworten müssen. Erfolgt die augenärztliche Beurteilung dieser Fragen erst nach bereits durchgeführter Operation, sind sie medizinisch prognostisch aufgrund der Verhältnisse vor der fraglichen Operation (AHI 2000 S. 299 Erw. 2b mit Hinweisen) zu beantworten.
Gestützt auf die einlässliche fachärztliche Meinungsäusserung (und nicht nur auf pauschale Hinweise auf die mögliche Verbesserung bzw. Erhaltung der Erwerbsfähigkeit) wird die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) die Rechtsfrage zu entscheiden haben, ob und inwiefern die versicherte Person durch die Sehbeeinträchtigung bzw. ohne Binokularsehen konkret in der Erwerbsfähigkeit (unmittelbar) eingeschränkt ist, d.h. invalid oder von einer Invalidität unmittelbar bedroht ist (Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts vom 24. Juli 2003 in Sachen X., I 29/02).
2.
2.1 Die IV-Stelle begründete ihren Einspracheentscheid im Wesentlichen damit, dass gemäss ärztlichem Bericht von Dr. med. B.___, Augenärztin FMH, als Nebenbefund eine hohe Myopie beidseits vorliege, was die Übernahme der Kosten durch die IV ausschliesse. Zudem weise das rechte Auge mit Korrektur einen normalen Visus auf und die Versicherte sei in ihrer Tätigkeit als Fusspflegerin nicht zwingend auf beidseitiges Sehen angewiesen, weshalb keine Invalidität drohe (Urk. 2 S. 2).
2.2 Die Beschwerdeführerin machte demgegenüber geltend, dass Dr. B.___ das Vorliegen von Nebenbefunden ausdrücklich verneine und eine gute Prognose stelle. Zudem betrage der korrigierte Fernvisus rechts 1.0 und links 0.2, so dass die Aussage, es liege ein normaler Visus vor, nicht zutreffend sei. Schliesslich sei darauf hinzuweisen, dass gerade die Tätigkeit als Fusspflegerin ein beidseitiges, binokulares Sehen erfordere, um Verletzungen der Patient/innen zu verhindern (Urk. 1 S. 2).
2.3
2.3.1 Dr. B.___ diagnostizierte in ihrem Bericht vom 17. Februar 2003 eine Cataracta senilis links mehr als rechts sowie eine beidseitige hohe Myopie. Der korrigierte Fernvisus rechts betrage 1.0, derjenige links 0.2. Ausser einer Linsentrübung seien die vorderen und hinteren Augenabschnitte unauffällig. Für den 26. Mai 2003 sei eine Cataractoperation mit Linsenimplantation links vorgesehen. Es würden keine Nebenbefunde vorliegen (Urk. 8/5).
2.3.2 Hinsichtlich des obgenannten Berichts ist anzumerken, dass auch für das rechte Auge eine Cataracta senilis diagnostiziert, aber dennoch ein Visus von 1.0 attestiert wird. Ob gestützt darauf von einem unbeeinträchtigten Sehvermögen des rechten Auge auszugehen ist, kann zumindest vom medizinischen Laien nicht beurteilt werden, da die Sehkraft auch durch Blendeffekte beeinträchtigt sein kann (Pschyrembel, Klinisches Wörterbuch, 259. Auflage, S. 839). Der Bericht von Dr. B.___ ist diesbezüglich zu wenig nachvollziehbar. Selbst wenn man davon ausgehen würde, dass die Versicherte auf dem rechten Auge im Zeitpunkt des Einspracheentscheids über eine unverminderte Sehkraft verfügt hat, wäre in Anwendung der höchstrichterlichen Rechtsprechung zu überprüfen, inwieweit die Patientin in ihrem Beruf auf das binokulare Sehen angewiesen ist. Diesbezüglich genügen die von der Beschwerdegegnerin getätigten Abklärungen den bundesgerichtlichen Anforderungen nicht. Es wurde weder die visuell anspruchsvollste der nicht delegierten, selber konkret ausgeübten Tätigkeiten ermittelt, noch liegt eine fachärztliche Einschätzungen vor, inwiefern die Versicherte in dieser Tätigkeit auf das Binokularsehen angewiesen ist.
3. Zusammenfassend führt dies zur Aufhebung des angefochtenen Einspracheentscheids sowie zur Rückweisung der Sache an die IV-Stelle zur ergänzenden Abklärung.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass der angefochtene Einspracheentscheid vom 14. Mai 2003 aufgehoben und die Sache an die SVA, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen, über den Leistungsanspruch der Beschwerdeführerin neu verfüge.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- SWICA Krankenversicherung AG
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherung
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgenössischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden.
Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgenössischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugehörige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die beschwerdeführende Person sie in Händen hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).