Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Entscheid: IV.2003.00183
IV.2003.00183

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
II. Kammer
Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichter Meyer

Ersatzrichterin Romero-Käser

Gerichtssekretärin Steck


Urteil vom 9. Dezember 2003
in Sachen
S.___
 
Beschwerdeführerin

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich (SVA)
IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin


Sachverhalt:
1.
1.1     S.___, geboren 1973, absolvierte von August 1990 bis August 1993 eine Lehre als Damenschneiderin (Urk. 7/32/6-7) und war in der Folge als Schneiderin und/oder Modeberaterin bei verschiedenen Arbeitgebern tätig (Urk. 7/32/3-5, Urk. 7/36 S. 1). Vom 1. Januar 1998 bis 31. Januar 1999 arbeitete sie als Kassiererin und Mitarbeiterin im Kundendienst der A.___ (vgl. Arbeitszeugnis der B.___ AG vom 20. Januar 1999; Urk. 7/32/2, vgl. Urk. 7/36 S. 1), vom 1. Februar 1999 bis 30. April 2001 als Reception-Managerin bei der C.___ AG in ___ (Urk. 7/26 Ziff. 1, Urk. 7/36 S. 1), vom 14. Mai 2001 bis 31. Januar 2002 als Personal Assistent bei der D.___ AG in ___ (Urk. 7/27 Ziff. 1 und Ziff. 5) und vom 1. Februar bis 31. Mai 2002 als Servicemitarbeiterin bei der E.___ AG in ___ (Urk. 7/25 Ziff. 1), welches Arbeitsverhältnis die Versicherte am 18. April 2002 aus gesundheitlichen Gründen kündigte (Urk. 7/30/2). Am 18. April 2002 begann die Versicherte eine Ausbildung zur Gesundheitstherapeutin an der Schule F.___ (Urk. 31 und Urk. 37). Am 3. Juni 2002 meldete sie sich zum Bezug von Arbeitslosenentschädigung (vgl. Urk. 7/18) und am 7. Juni 2002 zur Berufsberatung und Umschulung auf eine neue Tätigkeit beziehungsweise zur Gesundheitstherapeutin bei der Invalidenversicherung (Urk. 7/30/1 Ziff. 7.8) an.
1.2     Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, holte verschiedene medizinische Berichte (Urk. 7/7-14) und Arbeitgeberberichte (Urk. 7/25-27) ein, veranlasste einen Zusammenruf der individuellen Konti (Urk. 7/24) und tätigte berufliche Abklärungen (Urk. 7/16, Urk. 7/33). Mit Verfügung vom 5. März 2002 (richtig: 2003) wies die IV-Stelle das Begehren um berufliche Massnahmen ab, weil die Tätigkeit als Gesundheitstherapeutin weder behinderungsangepasst sei noch Aussicht auf eine ausreichende wirtschaftliche Verwertbarkeit bestehe (Urk. 7/6).
         Die gegen diese Verfügung erhobene Einsprache (Urk. 3 = Urk. 7/5) wies die IV-Stelle mit Einspracheentscheid vom 19. Mai 2003 (Urk. 2 = Urk. 7/3) ab.

2. Dagegen erhob die Versicherte mit Eingabe vom 16. Juni 2003 Beschwerde und beantragte sinngemäss die Aufhebung des Einspracheentscheides und die Übernahme der Kosten für die Umschulung zur Gesundheitstherapeutin (Urk. 1). In ihrer Beschwerdeantwort vom 26. August 2003 (Urk. 6) schloss die IV-Stelle auf Abweisung der Beschwerde, woraufhin mit Gerichtsverfügung vom 8. September 2003 (Urk. 8) der Schriftenwechsel als geschlossen erklärt wurde.




Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Invalide oder von einer Invalidität unmittelbar bedrohte Versicherte haben Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen, soweit diese notwendig und geeignet sind, die Erwerbsfähigkeit wieder herzustellen, zu verbessern, zu erhalten oder ihre Verwertung zu fördern. Dabei ist die gesamte noch zu erwartende Arbeitsdauer zu berücksichtigen. Nach Massgabe der Artikel 13, 19, 20 und 21 besteht der Anspruch auf Leistungen unabhängig von der Möglichkeit einer Eingliederung ins Erwerbsleben (Art. 8 Abs. 1 und 2 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung; IVG). Die Eingliederungsmassnahmen nach Absatz 3 Buchstaben a-d sind Sachleistungen im Sinne von Art. 14 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; Art. 8 Abs. 4 IVG).
1.2     Gemäss Art. 17 IVG hat die versicherte Person Anspruch auf Umschulung auf eine neue Erwerbstätigkeit, wenn die Umschulung infolge Invalidität notwendig ist und dadurch die Erwerbsfähigkeit voraussichtlich erhalten oder wesentlich verbessert werden kann (Abs. 1). Der Umschulung auf eine neue Erwerbstätigkeit ist die Wiedereinschulung in den bisherigen Beruf gleichgestellt (Abs. 2). Als Umschulung gelten gemäss Art. 6 Abs. 1 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) Ausbildungsmassnahmen, die Versicherte nach Abschluss einer erstmaligen beruflichen Ausbildung oder nach Aufnahme einer Erwerbstätigkeit ohne vorgängige berufliche Ausbildung wegen ihrer Invalidität zur Erhaltung oder wesentlichen Verbesserung der Erwerbsfähigkeit benötigen.
1.3     Als invalid im Sinne von Art. 17 IVG gilt, wer nicht hinreichend eingegliedert ist, weil der Gesundheitsschaden eine Art und Schwere erreicht hat, welche die Ausübung der bisherigen Erwerbstätigkeit ganz oder teilweise unzumutbar macht (vgl. BGE 113 V 263 Erw. 1b mit Hinweisen). Dabei muss der Invaliditätsgrad ein bestimmtes erhebliches Mass erreicht haben; nach der Rechtsprechung ist dies der Fall, wenn die versicherte Person in den ohne zusätzliche berufliche Ausbildung noch zumutbaren Erwerbstätigkeiten eine bleibende oder längere Zeit dauernde Erwerbseinbusse von etwa 20 Prozent erleidet (BGE 124 V 110 f. Erw. 2b; AHI 2000 S. 27 Erw. 2b und S. 62 Erw. 1 je mit Hinweisen).
1.4     Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt. Insoweit die fraglichen Erwerbseinkommen ziffernmässig nicht genau ermittelt werden können, sind sie nach Massgabe der im Einzelfall bekannten Umstände zu schätzen und die so gewonnenen Annäherungswerte miteinander zu vergleichen (allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 128 V 30 Erw. 1, 104 V 136 Erw. 2a und b, AHI 2000 S. 309 Erw. 1a in fine mit Hinweisen).
1.5     Nach der Rechtsprechung ist unter Umschulung grundsätzlich die Summe der Eingliederungsmassnahmen berufsbildender Art zu verstehen, die notwendig und geeignet sind, den vor Eintritt der Invalidität bereits erwerbstätig gewesenen versicherten Personen eine ihrer früheren annähernd gleichwertige Erwerbsmöglichkeit zu vermitteln (BGE 122 V 79 Erw. 3b/bb, 99 V 35 Erw. 2; AHI 1997 S. 80 Erw. 1b mit Hinweisen). Dabei bezieht sich der Begriff der „annähernden Gleichwertigkeit“ nicht in erster Linie auf das Ausbildungsniveau als solches, sondern auf die nach erfolgter Eingliederung zu erwartende Verdienstmöglichkeit (BGE 122 V 79 Erw. 3b/bb; AHI 2000 S. 26 Erw. 2a, ZAK 1988 S. 470 Erw. 2c). In der Regel besteht nur ein Anspruch auf die dem jeweiligen Eingliederungszweck angemessenen, notwendigen Massnahmen, nicht aber auf die nach den gegebenen Umständen bestmöglichen Vorkehren (BGE 121 V 260 Erw. 2c, 118 V 212 Erw. 5c, 110 V 102 Erw. 2; AHI 1997 S. 85 Erw. 1 mit Hinweis, ZAK 1988 S. 468 Erw. 2a mit Hinweisen). Denn das Gesetz will die Eingliederung lediglich so weit sicherstellen, als diese im Einzelfall notwendig, aber auch genügend ist (BGE 124 V 109 f. Erw. 2a; AHI 2000 S. 26 f. Erw. 2a). Für die Beurteilung der Gleichwertigkeit im Sinne der erwähnten Rechtsprechung ist in erster Linie auf die miteinander zu vergleichenden Erwerbsmöglichkeiten im ursprünglichen und im neuen Beruf oder in einer der versicherten Person zumutbaren Tätigkeit abzustellen. Dabei geht es jedoch nicht an, den Anspruch auf Umschulungsmassnahmen - gleichsam im Sinne einer Momentaufnahme - ausschliesslich vom Ergebnis eines auf den aktuellen Zeitpunkt begrenzten Einkommensvergleichs, ohne Rücksicht auf den qualitativen Ausbildungsstand einerseits und die damit zusammenhängende künftige Entwicklung der erwerblichen Möglichkeiten anderseits, abhängen zu lassen. Vielmehr ist im Rahmen der vorzunehmenden Prognose (BGE 110 V 102 Erw. 2) und unter Berücksichtigung der gesamten Umstände nicht nur der Gesichtspunkt der Verdienstmöglichkeit, sondern der für die künftige Einkommensentwicklung ebenfalls bedeutsame qualitative Stellenwert der beiden zu vergleichenden Berufe mitzuberücksichtigen. Die annähernde Gleichwertigkeit der Erwerbsmöglichkeit in der alten und neuen Tätigkeit dürfte auf weite Sicht nur dann zu verwirklichen sein, wenn auch die beiden Ausbildungen einen einigermassen vergleichbaren Wert aufweisen (AHI 1997 S. 81 f. Erw. 2b und S. 86 Erw. 2b; Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichtes in Sachen Z. vom 4. Mai 2000; I 732/99).        
1.6     Im Rahmen der Rechtsanwendung von Amtes wegen hat der Sozialversicherungsrichter auf den festgestellten Sachverhalt jenen Rechtssatz anzuwenden, den er als den zutreffenden ansieht, und ihm auch die Auslegung zu geben, von der er überzeugt ist. Der Richter hat sich nicht darauf zu beschränken, den Streitgegenstand bloss im Hinblick auf die von den Parteien aufgeworfenen Rechtsfragen zu überprüfen. Er kann eine Beschwerde gutheissen oder abweisen aus anderen Gründen als vom Beschwerdeführer vorgetragen oder von der Vorinstanz erwogen (BGE 122 V 36 Erw. 2b).
1.7     Das Gericht kann die Angelegenheit zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweisen, besonders wenn mit dem angefochtenen Entscheid nicht auf die Sache eingetreten oder der Sachverhalt ungenügend festgestellt wurde (§ 26 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht; GSVGer). Gemäss ständiger Rechtsprechung ist in der Regel von der Rückweisung - da diese das Verfahren verlängert und verteuert - abzusehen, wenn die Rechtsmittelinstanz den Prozess ohne wesentliche Weiterungen erledigen kann. In erster Linie kommt eine Rückweisung in Frage, wenn der Versicherungsträger auf ein Begehren überhaupt nicht eingetreten ist oder es ohne materielle Prüfung abgelehnt hat, wenn schwierige Ermessensentscheide zu treffen sind, oder wenn der entscheidrelevante Sachverhalt ungenügend abgeklärt ist (vgl. SVR 1995 ALV Nr. 27 S. 69).


2.       Streitig und zu prüfen ist, ob die Voraussetzungen des Anspruchs auf Umschulung erfüllt sind.
2.1 Nachdem die D.___ AG der Beschwerdeführerin per 31. Januar 2002 gekündigt hatte (Urk. 7/27 S. 1 Ziff. 1-2), begann diese aus eigener Initiative eine Ausbildung zur Gesundheitstherapeutin (vgl. Urk. 7/31 S. 1 und Urk. 37 S. 6). In ihrer Beschwerde vom 16. Juni 2003 beantragte sie die Übernahme der Kosten für diese Ausbildung (vgl. Urk. 1). Die Beschwerdegegnerin verneinte einen Anspruch auf Übernahme der Kosten für die Ausbildung zur Gesundheitstherapeutin und damit einen Anspruch auf eine Umschulung. Sie hielt fest, dass die Beschwerdeführerin an einer massiven Skoliose der ganzen Wirbelsäule leide, weshalb sie in ihrem erlernten Beruf als Damenschneiderin zu 100 % arbeitsunfähig sei. Es könne aber davon ausgegangen werden, dass sie in einer körperlich leichten, wechselbelastenden Tätigkeit eine Arbeitsleistung von 75 % erreichen könne. Die Übernahme der Kosten für die Ausbildung zur Gesundheitstherapeutin sei abzulehnen, da diese Tätigkeit weder behinderungswirksam noch eingliederungswirksam sei (vgl. Urk. 2 S. 2).
2.2     Der Umschulungsanspruch hängt zunächst davon ab, ob die Beschwerdeführerin wegen der Art und Schwere des eingetretenen Gesundheitsschadens im bisher ausgeübten und in den für sie ohne zusätzliche berufliche Ausbildung offen stehenden noch zumutbaren Erwerbstätigkeiten eine bleibende Erwerbseinbusse von 20 % erleidet (vgl. Meyer-Blaser, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum IVG, S. 125).
2.3     Die Beschwerdeführerin absolvierte eine Lehre als Damenschneiderin (Urk. 7/32/6-7) und war danach während kurzer Zeit in diesem Beruf tätig (Urk. 7/32/4 und Urk. 7/36). In der Folge nahm sie aus invaliditätsfremden Gründen verschiedene Berufswechsel vor. Der ursprünglich erlernte Beruf als Damenschneiderin kann daher nicht als bisherige beziehungsweise im Gesundheitsfall ausgeübte Tätigkeit betrachtet werden. Dasselbe gilt auch für die zuletzt ausgeübte Tätigkeit im Service wie auch für diejenige als Personal Assistent. Während sie die Tätigkeit als Servicemitarbeiterin nach Ausbildungsbeginn als vorübergehende annahm (vgl. Urk. 7/31 S. 1), wurde ihr diejenige als Personal Assistent wegen Überforderung gekündigt (Urk. 7/27 S. 1 Ziff. 2-3). Als bisher ausgeübte massgebende Tätigkeiten sind daher diejenige als Verkäuferin (Urk. 7/32/3, Urk. 7/32/5 und Urk. 7/36), als Mitarbeiterin im Kundendienst (Urk. 7/32/2 und Urk. 7/36) und diejenige als Reception-Managerin (Urk. 7/26 und Urk. 7/36) in Betracht zu ziehen.
Es ist daher im Weiteren zu prüfen, ob die Beschwerdeführerin in Bezug auf diese Tätigkeiten in ihrer Arbeitsfähigkeit eingeschränkt ist. Bestünde in den genannten Tätigkeiten keine zumindest teilweise Arbeitsunfähigkeit, wäre in der Regel auch Erwerbsunfähigkeit und damit Invalidität zu verneinen (BGE 115 V 133 Erw. 2).
2.4
2.4.1   In seinem Bericht vom 9. Juli 2002 stellte Dr. med. G.___, Innere Medizin FMH, zuhanden der Beschwerdegegnerin die Diagnose einer schweren Torsionsskoliose der ganzen Wirbelsäule seit dem siebten Lebensjahr (Urk. 7/14 S. 1 lit. A). Es sei fraglich, ob der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin besserungsfähig sei. Die Arbeitsfähigkeit könne durch medizinische Massnahmen verbessert werden. Es seien berufliche Massnahmen angezeigt. Eine ergänzende medizinische Abklärung halte er nicht für notwendig (Urk. 7/14 S. 2 lit. C Ziff. 1-3 und Ziff. 6). Die Beschwerdeführerin stehe seit dem 23. Januar 2002 bis auf weiteres bei ihm in Behandlung (Urk. 7/14 S. 2 lit. D Ziff. 1). Aus medizinischer Sicht sei eine berufliche Umstellung zu prüfen (Urk. 7/11/1 S. 2). Die Beschwerdeführerin sei in ihrer zuletzt ausgeübten Tätigkeit vom 18. April bis 31. Mai 2002 zu 100 % und für leichte Arbeit ab 1. Juni 2002 bis auf weiteres zu 50 % arbeitsfähig (Urk. 7/14 S. 1 lit. B). In der bisherigen Berufstätigkeit sei sie zu 50 %, in einer behinderungsangepassten, körperlich leichten, teils sitzend, teils stehend auszuübenden Tätigkeit, mit sehr häufigem Gehen, zu 100 % arbeitsfähig (Urk. 7/11/1 S. 1 f.).
2.4.2   Dr. med. H.___, FMH Rheumatologie, diagnostizierte in seinem Bericht vom 15. beziehungsweise 16. Juli 2002 ein seit Jahren bestehendes thorako-lumbovertebrales Syndrom bei massiver Skoliose der Wirbelsäule (Urk. 7/13 S. 1 lit. A). Der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin sei stationär. Die Arbeitsfähigkeit könne durch medizinische Massnahmen nicht verbessert werden. Es seien berufliche Massnahmen angezeigt. Eine ergänzende medizinische Abklärung halte er nicht für angezeigt (Urk. 7/13 S. 2 lit. C Ziff. 1-3 und Ziff. 6). Die Beschwerdeführerin sei bereits in den Jahren 1997 und 1999 bei ihm in Behandlung gewesen (Urk. 7/13 S. 2 lit. D Ziff. 3). Sie benötige gelegentlich physiotherapeutische Behandlungen mit aufbauender Gymnastik und Massage, aber eine Besserung oder Steigerung der Arbeitsfähigkeit sei damit nicht zu erreichen (Urk. 7/13 S. 2 Ziff. 7). Aus medizinischer Sicht sei eine berufliche Umstellung zu prüfen (Urk. 7/11/2 S. 2). Für die frühere Tätigkeit als Damenschneiderin sowie in der zuletzt ausgeübten Tätigkeit als Servicemitarbeiterin bestehe eine Arbeitsunfähigkeit von 100 %, für leichte Tätigkeiten in angepasster Form dürfe man davon ausgehen, dass eine Arbeitsleistung von 75 % erreicht werden könne (Urk. 7/13 S. 1 lit. B und S. 2 Ziff. 7, Urk. 7/11/2 S. 2). Dabei müsste es sich um Arbeiten handeln, bei denen die Beschwerdeführerin nicht länger als zwei bis drei Stunden sitzen oder stehen und keine Gewichte heben müsse (Urk. 7/11/2 S. 1, Urk. 7/13 S. 2 Ziff. 7). Eine Berufsberatung und Umschulung seien daher indiziert (Urk. 7/13 S. 2 Ziff. 7).
2.5
2.5.1   Eine Würdigung der medizinischen Akten ergibt, dass sowohl Dr. H.___ (Urk. 7/13 S. 1 lit. B und S. 2 Ziff. 7) als auch Dr. G.___ (Urk. 7/14 S. 1 lit. B) die Beschwerdeführerin in ihrer zuletzt ausgeübten Tätigkeit als Servicemitarbeiterin zu 100 % arbeitsunfähig erachteten. Dr. H.___ ging zudem davon aus, dass dies auch für den erlernten Beruf der Damenschneiderin gelte (Urk. 7/13 S. 2 Ziff. 7). Da diese Tätigkeiten aber nicht als im Gesundheitsfall ausgeübte gelten (vgl. vorstehend Erw. II.2.3), kommt es nicht auf die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin in diesen Tätigkeiten an. Nicht oder nur unklar äusserten sich die Ärzte indessen zur Frage der Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin in den anderen von ihr ausgeübten Tätigkeiten, insbesondere als Mitarbeiterin im Kundendienst der A.___ und als Reception-Managerin. Dies ist ein Mangel. Denn der Anspruch auf Umschulung hängt von der Arbeitsfähigkeit in diesen Tätigkeiten ab. Zur Frage der Arbeitsfähigkeit in diesen Tätigkeiten sind daher ergänzende medizinische Abklärungen nötig.
2.5.2   Die Beurteilungen der Ärzte bezüglich der Arbeitsfähigkeit in einer leidensangepassten Tätigkeit sind einerseits widersprüchlich. Andererseits äusserten sie sich nicht zur Frage der konkret zumutbaren Tätigkeiten. Während die Ärzte das Profil einer zumutbaren Tätigkeit übereinstimmend beurteilten und eine körperlich leichte, teils sitzend, teils stehend auszuübende Tätigkeit, mit sehr häufigem Gehen für geeignet hielten (vgl. Urk. 7/11/1 S. 1 und Urk. 7/11/2 S. 1), beurteilten sie die Höhe der Arbeitsfähigkeit in einer solchen Tätigkeit unterschiedlich. In diesem Sinne hielt Dr. G.___ die Beschwerdeführerin in einer solchen behinderungsangepassten Tätigkeit zu 100 % arbeitsfähig (Urk. 7/11/1 S. 2), Dr. H.___ dagegen erachtete die Beschwerdeführerin in einer solchen Tätigkeit lediglich zu 50 bis 75 % arbeitsfähig (Urk. 7/11/2 S. 2). Beide Berichte wurden von Fachärzten verfasst; sie sind in diesem Sinne als gleichwertig zu betrachten, weshalb nicht auf den einen oder den anderen abgestellt werden kann. Der entscheiderhebliche Sachverhalt lässt sich aufgrund dieser medizinischen Aktenlage nicht abschliessend beurteilen. Auch diesbezüglich sind ergänzende medizinische Abklärungen vorzunehmen.
2.6     Die Sache ist daher an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit diese ergänzende medizinische Abkärungen, allenfalls mittels Gutachten vornehme, einerseits zur Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin in den bisher ausgeübten Tätigkeiten als Mitarbeiterin im Kundendienst der A.___ beziehungsweise als Reception-Managerin und andererseits zu den zumutbaren behinderungsangepassten Tätigkeiten und die entsprechende Arbeitsfähigkeit.

3.
3.1     Sollte die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin in den bisher ausgeübten Tätigkeiten eine Einschränkung ergeben, so wird die Beschwerdegegnerin erneut einen Einkommensvergleich durchzuführen haben, um zu prüfen, ob die rechtsprechungsgemäss für den Umschulungsanspruch relevante Erwerbseinbusse von rund 20 % erreicht wird (vgl. vorstehend Erw. 1.3 und 2.2).
Für die Ermittlung des Valideneinkommens stellt sich die Frage, was die Beschwerdeführerin aufgrund ihrer beruflichen Fähigkeiten und persönlichen Umstände zu erwarten gehabt hätte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (RKUV 1993 Nr. U 168 S. 100 Erw. 3). Da nach empirischer Feststellung in der Regel die bisherige Tätigkeit im Gesundheitsfall weitergeführt worden wäre, ist Anknüpfungspunkt für die Bestimmung des Valideneinkommens häufig der zuletzt erzielte, der Teuerung sowie der realen Einkommensentwicklung angepasste Verdienst (RKUV 1993 Nr. U 168 S. 101 Erw. 3b am Ende; vgl. auch ZAK 1990 S. 519 Erw. 3c).
Wie bereits erwähnt, könnte die Tätigkeit als Reception-Managerin, welche die Beschwerdeführerin während über zwei Jahre ausübte, als zuletzt ausgeübte Tätigkeit herangezogen werden. Das dabei erzielte Einkommen könnte ihr daher als Valideneinkommen angerechnet werden. Laut Angaben des Arbeitgebers hat die Beschwerdeführerin 2001 einen Monatslohn von Fr. 5'000.-- erzielt, wobei weder davon auszugehen wäre, dass die Gratifikation Lohnbestandteil war, noch dass in der genannten Firma üblicherweise Überstunden geleistet wurden (vgl. Urk. 7/26 Ziff. 20). Es könnte demnach gegebenenfalls ein Jahresein-kommen von Fr. 60'000.-- für das Jahr 2001 als Valideneinkommen eingesetzt werden.
3.2     Falls die vorzunehmenden Abklärungen eine Erwerbseinbusse von rund 20 % ergeben, womit grundsätzlich ein Anspruch auf Umschulung gegeben wäre (vgl. vorstehend Erw. 1.3 und 2.2), müsste weiter geprüft werden, ob die Tätigkeit als Gesundheitstherapeutin behinderungsangepasst ist. Diesbezüglich ist festzuhalten, dass eine Beurteilung durch den medizinischen Dienst der Beschwerdegegnerin hierzu nicht genügt. Vielmehr müsste gegebenenfalls im Rahmen der ergänzenden Abklärungen von einem Arzt beurteilt werden, welche Tätigkeiten aus medizinischer Sicht in Betracht fallen. Solche ärztliche Auskünfte sind auch dann erforderlich, wenn die Beschwerdeführerin aus eigener Initiative einen Lehrgang begonnen hat und hiefür die Invalidenversicherung in Anspruch nehmen will (vgl. Meyer-Blaser, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum IVG, S. 125).
Schliesslich hat die Beschwerdegegnerin die Eingliederungswirksamkeit in Bezug auf die Tätigkeit als Gesundheitstherapeutin verneint (vgl. Urk. 2 S. 2, Urk. 7/6 S. 1), ohne jedoch Abklärungen betreffend Beschäftigungs- und Erwerbsmöglichkeiten von Gesundheitstherapeuten vorgenommen zu haben. Die Beschwerdegegnerin wird den Sachverhalt auch diesbezüglich ergänzend abzuklären haben.

4. Aufgrund des Gesagten ist die Beschwerde in dem Sinne gutzuheissen, dass der angefochtene Einspracheentscheid vom 19. Mai 2003 aufgehoben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen wird, damit diese, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen, neu verfüge.


Das Gericht erkennt:
1.         Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass der angefochtene Einspracheentscheid vom 19. Mai 2003 aufgehoben wird und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen, neu verfüge.
2.         Das Verfahren ist kostenlos.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- S.___
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherung
4.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgenössischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden.
Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgenössischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugehörige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die beschwerdeführende Person sie in Händen hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).