Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Entscheid: IV.2003.00184
IV.2003.00184

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
II. Kammer
Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichter Meyer

Ersatzrichterin Romero-Käser

Gerichtssekretärin Dall'O


Urteil vom 28. November 2003
in Sachen
M.___
Agnesstrasse 53,
Beschwerdeführer

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich (SVA)
IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin


Sachverhalt:
1.       M.___, geboren 1948, war seit 1986 als Hilfsarbeiter bei der A.___ AG Schweiz tätig (Urk. 7/16). Nebenbei arbeitete er bei der B.___ AG (Urk. 7/15). Der Versicherte meldete sich am 3. Oktober 2002 bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug (Berufsberatung, Umschulung auf eine neue Tätigkeit, medizinische Massnahmen, Rente) an (Urk. 7/17). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, holte Arztberichte ein (Urk. 7/7-13) und zog einen Bericht der Arbeitgeberin (Urk. 7/16) sowie einen Zusammenzug aus den individuellen Konti des Versicherten (Urk. 7/15) bei. Mit Verfügung vom 13. März 2003 wurde ein Anspruch auf berufliche Massnahmen sowie eine Invalidenrente verneint, da eine 75%ige Arbeitsfähigkeit in der bisherigen Tätigkeit bestehe, welche aus rheumatologischer Sicht mittelfristig noch gesteigert werden könne (Urk. 7/4). Nachdem der Versicherte, vertreten durch die Arbeitgeberin (Urk. 7/3/2), dagegen Einsprache erhoben hatte, zog die IV-Stelle einen weiteren Arztbericht bei (Urk. 7/6) und liess bei ihrer internen Berufsberatung einen Einkommensvergleich durchführen (Urk. 7/14). Mit Entscheid vom 6. Juni 2003 wurde die Einsprache abgewiesen (Urk. 2 = Urk. 7/1).

2.       Gegen den Einspracheentscheid vom 6. Juni 2003 (Urk. 2) erhob der Versicherte mit Eingabe vom 18. Juni 2003 Beschwerde und beantragte sinngemäss die Aufhebung des angefochtenen Entscheids und die Ausrichtung einer Invalidenrente (Urk. 1 S. 1). Mit Beschwerdeantwort vom 28. August 2003 schloss die IV-Stelle auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 6), worauf mit Verfügung vom 11. September 2003 der Schriftenwechsel geschlossen wurde (Urk. 8).


Das Gericht zieht in Erwägung:
1.      
1.1     Die Verwaltung hat die massgebenden Gesetzesbestimmungen über die Invalidität (Art. 4 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG, in Verbindung mit Art. 8 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG), die Voraussetzungen für den Anspruch auf eine Invalidenrente (Art. 28 Abs. 1 IVG), die Bemessung der Invalidität (Art. 28 Abs. 2 IVG, gültig gewesen bis Ende 2002, und Art. 16 ATSG) sowie die Rechtsprechung zur Aufgabe der ärztlichen Fachleute in der Begründung des angefochtenen Einspracheentscheids zutreffend wiedergegeben (Urk. 2 S. 1 f.). Darauf kann verwiesen werden.
1.2     Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 125 V 352 Erw. 3a, 122 V 160 Erw. 1c).

2.      
2.1     Strittig und zu prüfen ist der Invaliditätsgrad des Beschwerdeführers. In Bezug auf einen allfälligen Anspruch auf berufliche Massnahmen hat der Beschwerdeführer weder einsprache- noch beschwerdeweise einen Antrag gestellt, weshalb die Verfügung vom 13. März 2003 (Urk. 7/4) diesbezüglich in Rechtskraft erwachsen ist.
2.2     Die behandelnden Ärzte der Uniklinik Balgrist, Physikalische Medizin und Rheumatologie, stellten am 13. Januar 2002 folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (Urk. 7/11 S. 1 lit. A):
         "Chronisches lumbospondylogenes Syndrom rechts bei/mit:
-   Fehlform und Fehlhaltung der Wirbelsäule (Haltungsinsuffizienz, Hyperlordose)
          Facettengelenksarthrose L4/5 und muskuläre Dysbalance
          Beidseitige Fussschmerzen rechts mehr als links bei/mit:
-   Hallux vegidus bds."
         Als Diagnose ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit wurde ein chronischer   Nikotinabusus genannt (Urk. 7/11 S. 1 lit. A). Die behandelnden Ärzte beurteilten den Gesundheitszustand des Beschwerdeführers zu jenem Zeitpunkt als besserungsfähig (Urk. 7/11 S. 1 lit. C1), wobei die Arbeitsfähigkeit nicht schlüssig beurteilt werden könne. Es wurde aus rheumatologischer Sicht mittelfristig mit einer 50%igen bis 100%igen Arbeitsfähigkeit gerechnet (Urk. 7/11 S. 3 lit. D7). Die spezialärztliche neurophysiologische Untersuchung liess kein radikuläres Defizit objektivieren (Urk. 7/11 S. 3 lit. D6).
         Vom 19. November bis 11. Dezember 2002 war der Beschwerdeführer in der Uniklinik Balgrist hospitalisiert. Im Austrittsbericht vom 18. Februar 2003 wurden die Diagnosen bestätigt (Urk. 7/8 S. 1). Sodann wurde festgehalten, dass sich klinisch keine radikuläre Ausfallsymptomatik finde und die neurophysiologische Untersuchung keine Hinweise auf eine Neuropathie oder periphere Nervenstörung ergeben habe. Die neurophysiologischen Befunde kontrastierten die vom Beschwerdeführer sehr ausführlich gezeigte Paresesymptomatik. Insgesamt würden die Schmerzen als lumbospondylogenes Syndrom rechts bei Fehlform und Fehlhaltung der Wirbelsäule sowie Facettenarthrose L4/5 beidseits beurteilt. Es sei eine analgetisch unterstützte Physiotherapie durchgeführt worden. Am 28. November 2002 habe eine Facettengelenksinfiltration L4-S1 beidseits stattgefunden, die jedoch mit zunehmenden Schmerzen verbunden gewesen sei. Das therapeutische Potential sei ausgeschöpft. Die Arbeitsunfähigkeit bis zum 3. Januar 2003 betrage 100 %. Danach werde eine Arbeitsaufnahme von vorerst 25 % empfohlen, welche stufenweise gesteigert werden könne (Urk. 7/8 S. 3).
         Diese Einschätzung wiederholten die Rheumatologen der Uniklinik Balgrist in ihrem Bericht vom 20. Februar 2003 und präzisierten, mittelfristig bestehe aus rheumatologischer Sicht für eine leichte bis mittelschwere körperliche Tätigkeit mit Wechselbelastung keine relevante Einschränkung (Urk. 7/7 S. 3).
         Am 16. Mai 2003 gaben die Rheumatologen der Uniklinik Balgrist auf erneute Anfrage der Beschwerdegegnerin an, beim Beschwerdeführer habe vom 19. November 2002 bis 3. Januar 2003 eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit bestanden. Am 4. Januar 2003 habe der Beschwerdeführer die Arbeit zu 25 % aufgenommen. Mittelfristig bestehe in der bisherigen Tätigkeit als Hilfsarbeiter aus rheumatologischer Sicht für eine leichte bis mittelschwere körperliche Tätigkeit mit Wechselbelastung keine relevante Einschränkung. In einer der Behinderung angepassten leichten bis mittelschweren körperlichen Tätigkeit mit Wechselbelastung bestehe ebenfalls keine relevante Einschränkung (Urk. 7/6).
2.3     Der Hausarzt des Beschwerdeführers Dr. med. C.___, Allgemeine Medizin FMH, berichtete am 31. Oktober 2002, es bestehe weiterhin eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit wegen eines lumbospondylogenen Syndroms rechts L5 und   eines Zervikalsyndroms links. Eine neue Beurteilung könne nach dem stationären Aufenthalt in der Uniklinik Balgrist erfolgen (Urk. 7/12 S. 1 lit. A). Am 1. November 2002 gab Dr. C.___ an, es sei dem Beschwerdeführer keine Tätigkeit mehr zumutbar (Urk. 7/13 S. 1).

3.
3.1     Die Würdigung der medizinischen Aktenlage ergibt, dass beim Beschwerdeführer in einer körperlich leichten bis mittelschweren Arbeit mit Wechselbelastung eine 100%ige Arbeitsfähigkeit besteht. Entgegen den Ausführungen des Beschwerdeführers in seiner Einsprache (Urk. 7/3/2) und in seiner Beschwerde (Urk. 1 S. 1) attestierten ihm die behandelnden Ärzte der Uniklinik Balgrist nicht eine 75%ige Arbeitsunfähigkeit. Vielmehr hielten sie in ihren aktuellsten Berichten vom 20. Februar und 16. Mai 2003 fest, für eine leichte bis mittelschwere körperliche Tätigkeit mit Wechselbelastung bestehe keine relevante Einschränkung der Arbeitsfähigkeit (Urk. 7/7 S. 3, Urk. 7/6). Nachdem die Berichte vom 20. Februar und 16. Mai 2003 datieren, kann auch davon ausgegangen werden, dass diese den aktuellen Gesundheitszustand des Beschwerdeführers wiedergeben, weshalb seine diesbezügliche Rüge nicht nachvollziehbar scheint (Urk. 1 S. 2). Was die weiter zurückliegende Einschätzung des Hausarztes des Beschwerdeführers, wonach eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit bestehe und keine Tätigkeit mehr zumutbar sei, anbelangt (Urk. 7/12-13), ist einerseits darauf hinzuweisen, dass Dr. C.___ diese Einschätzung nicht näher begründet und sich eine neue Beurteilung nach Durchführung der stationären Therapie vorbehalten hatte. Andererseits darf und soll das Gericht in Bezug auf Atteste von Hausärzten der Erfahrungstatsache Rechnung tragen, dass Hausärzte mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zugunsten ihrer Patienten aussagen (BGE 125 V 353 Erw. 3.b/cc mit Hinweis). Sodann sind die Rheumatologen der Uniklinik Balgrist, welche den Beschwerdeführer über einen gewissen Zeitraum behandelten und wo der Beschwerdeführer auch stationär hospitalisiert war, am Besten in der Lage, die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers zu beurteilen, weshalb sich auch die von ihm verlangte weitere Begutachtung erübrigt (Urk. 1 S. 1 f.).
3.2     Nach dem Gesagten ergibt sich, dass die Beurteilung der behandelnden Ärzte der Uniklinik Balgrist (Urk. 7/6-8, Urk. 7/11) für die Beantwortung der gestellten Fragen umfassend ist, auf den erforderlichen allseitigen Untersuchungen beruht, die geklagten Beschwerden berücksichtigt und sich mit diesen sowie dem Verhalten des Beschwerdeführers auseinandersetzt. Schliesslich leuchtet sie in der Darlegung der medizinischen Situation ein und die Schlussfolgerungen der Experten sind begründet. Sie erfüllt daher die praxisgemässen Kriterien (vgl. vorstehend Erw. 1.2) vollumfänglich, so dass für die Entscheidfindung darauf abgestellt werden kann.
         Demnach besteht beim Beschwerdeführer in einer körperlich leichten bis mittelschweren Tätigkeit mit Wechselbelastung eine 100%ige Arbeitsfähigkeit.

4.
4.1     Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; vgl. BGE 128 V 30 Erw. 1, 104 V Erw. 2a und b).
4.2     Bei der Ermittlung des ohne invalidisierenden Gesundheitsschaden erzielbaren Einkommens (Valideneinkommen) ist entscheidend, was die versicherte Person aufgrund ihrer beruflichen Fähigkeiten und persönlichen Umstände mit überwiegender Wahrscheinlichkeit ohne den Gesundheitsschaden, aber sonst bei  unveränderten Verhältnissen verdienen würde (RKUV 1993 Nr. U 168 S. 100 Erw. 3b mit Hinweis). Das Valideneinkommen wurde von der Beschwerdegegnerin mit Fr. 63'115.-- (Fr. 4'855.-- x 13) beziffert (Urk. 2 S. 2) und entspricht dem Verdienst des Beschwerdeführers bei seiner letzten Arbeitgeberin im Jahre 2002 (Urk. 7/16 S. 2 Ziff. 12 und 16).
Indes wurde der während Jahren aus Reinigungsarbeiten bei der B.___ AG, D.___, erzielte Nebenverdienst bei der Berechnung des Valideneinkommens nicht einbezogen (Urk. 7/14-15). Beim Valideneinkommen ist aber ein Nebenerwerbseinkommen zu berücksichtigen, sofern es im Gesundheitsfall mit überwiegender Wahrscheinlichkeit weiterhin erzielt worden wäre, ohne Rücksicht auf den hiefür erforderlichen zeitlichen oder leistungsmässigen Aufwand (RKUV 2003 Nr. U 476 S. 108, 2000 Nr. U 400 S. 381, 1989 Nr. U 69 S. 181 Erw. 2c; ZAK 1980 S. 593 Erw. 2a). Der Beschwerdeführer hat seine Nebenerwerbstätigkeit als Reiniger bei der B.___ AG bereits seit 1991, also während mehrerer Jahre ausgeübt (Urk. 7/15 Blatt 2). Es spricht nichts dafür, dass er diese zusätzliche Arbeit ohne Gesundheitsschaden über kurz oder lang wieder aufgegeben hätte. Daher ist ein dem im Jahr 2000 erzielten Zusatzeinkommen entsprechendes hypothetisches Nebenerwerbseinkommen im Rahmen der Invaliditätsbemessung beim Valideneinkommen mitzuberücksichtigen. Auf das Jahr 2002 aufgerechnet entspricht dies einem Betrag von rund Fr. 1'910.-- (Fr. 1'830.-- + 2,5 % + 1,8 %; vgl. Urk. 7/15 Blatt 2 und Die Volkswirtschaft, 9/2003 S. 103 Tabelle B10.2 betreffend Lohnentwicklung). Damit resultiert insgesamt ein hypothetisches Valideneinkommen von Fr. 65'025.-- (Fr. 63'115.-- + Fr. 1'910.--).
4.3     Für die Bestimmung des trotz Gesundheitsschädigung zumutbarerweise noch realisierbaren Einkommens (Invalideneinkommen) können nach der Rechtsprechung Tabellenlöhne beigezogen werden; dies gilt insbesondere dann, wenn die versicherte Person nach Eintritt des Gesundheitsschadens keine oder jedenfalls keine ihr an sich zumutbare neue Erwerbstätigkeit aufgenommen hat (ZAK 1991 S. 321 Erw. 3c, 1989 S. 458 Erw. 3b). Dabei kann auf die seit 1994 herausgegebene Lohnstrukturerhebung des Bundesamtes für Statistik (LSE) abgestellt werden, die im Zweijahresrhythmus erscheint. Für den Verwendungszweck des Einkommensvergleichs ist dabei auf die im Anhang enthaltene Statistik der Lohnsätze, das heisst der standardisierten Bruttolöhne (Tabellengruppe A) abzustellen, wobei jeweils vom so genannten Zentralwert (Median) auszugehen ist. Bei der Anwendung der Tabellengruppe A gilt es ausserdem zu berücksichtigen, dass ihr generell eine Arbeitszeit von 40 Wochenstunden zugrunde liegt, welcher Wert etwas tiefer ist als die bis 1998 betriebsübliche durchschnittliche Arbeitszeit von wöchentlich 41,9 Stunden respektive seit 1999 von 41,8 Stunden und seit 2001 von 41,7 Stunden (Die Volkswirtschaft 9/2002 S. 88 Tabelle B9.2; BGE 126 V 77 f. Erw. 3b/bb, 124 V 322 Erw. 3b/aa; AHI 2000 S. 81 Erw. 2a).
4.4     Zur Bestimmung des Invalideneinkommens hat die Beschwerdegegnerin auf die LSE abgestellt und ausgehend vom mittleren Lohn für Männer, die einfache und repetitive Tätigkeiten ausführten (LSE 2000, Bundesamt für Statistik, Neuenburg 2002, TA1, Total, Niveau 4), sowie unter Berücksichtigung der Nominallohnerhöhung von 2,5 % für das Jahr 2001 und 1,8 % für das Jahr 2002 (Die Volkswirtschaft, 7/2003, Tab. B10.2, Total) und einer betriebsüblichen Arbeitszeit von 41,7 Stunden im Jahr 2002 ein Jahreseinkommen von Fr. 57'919.-- ermittelt (Fr. 4'437.-- x 1,025 x 1,018 : 40 x 41,7 x 12; Urk. 7/14). Dieses Vorgehen ist nicht zu beanstanden und blieb auch unbestritten, weshalb für das Jahr 2002 von einem Invalideneinkommen von Fr. 57'919.-- auszugehen ist.
4.5     Nach der Rechtsprechung gilt es zu berücksichtigen, dass gesundheitlich beeinträchtigte Personen, die selbst bei leichten Hilfsarbeitertätigkeiten behindert sind, im Vergleich zu voll leistungsfähigen und entsprechend einsetzbaren Arbeitnehmern und Arbeitnehmerinnen lohnmässig benachteiligt sind und deshalb in der Regel mit unterdurchschnittlichen Lohnansätzen rechnen müssen. Deshalb kann in solchen Fällen ein Abzug von den statistisch ausgewiesenen Durchschnittslöhnen vorgenommen werden. Sodann trug die Rechtsprechung dem Umstand Rechnung, dass weitere persönliche und berufliche Merkmale einer versicherten Person, wie Alter, Dauer der Betriebszugehörigkeit, Nationalität oder Aufenthaltskategorie sowie Beschäftigungsgrad Auswirkungen auf die Lohnhöhe haben können. Der Einfluss aller Merkmale auf das Invalideneinkommen ist unter Würdigung der Umstände im Einzelfall nach pflichtgemässem Ermessen gesamthaft zu schätzen und auf insgesamt höchstens 25 % zu begrenzen (BGE 126 V 78 ff. mit Hinweisen; AHI 2002 S. 69 f. Erw. 4b).

Die Beschwerdegegnerin hat dem Beschwerdeführer einen leidensbedingten  Abzug von 20 % zugestanden ohne diesen weiter zu begründen (Urk. 7/14). Selbst unter der Annahme, der Beschwerdeführer könne einen hohen Abzug von 20 % beanspruchen, ergäbe dies ein Invalideneinkommen von Fr. 46'335.-- (Fr. 57'919.-- x 0,8), mithin bei einem Valideneinkommen von Fr. 65'025.-- (vgl. vorstehend Erw. 4.2) eine Einkommenseinbusse von Fr. 18'690.--, was    einem Invaliditätsgrad von 28,7 % entsprechen würde, der damit unter der rentenbegründenden Grenze von 40 % läge.
4.6     Die Verneinung des Anspruchs auf eine Invalidenrente erweist sich somit als korrekt, und die Beschwerde ist daher abzuweisen.



Das Gericht erkennt:
1.         Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.         Das Verfahren ist kostenlos.
3.         Zustellung gegen Empfangsschein an:
- M.___
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherung
4.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgenössischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden.
Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgenössischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugehörige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die beschwerdeführende Person sie in Händen hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).