Sozialversicherungsrichter Meyer
Sozialversicherungsrichterin Pfiffner Rauber
Gerichtssekretär Wilhelm
Urteil vom 14. Juni 2004
in Sachen
S.___
Beschwerdeführer
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich (SVA)
IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1. S.___, geboren 1954, stürzte am 17. Oktober 1996 beim Beladen eines Lastwagens von der Hebebühne und erlitt dadurch am linken Ellbogen und an den Rippen links Quetschungen. In der Folge kam es am linken Ellbogen wiederholt zu Schwellungen. Am 18. Dezember 1996 wurde deswegen am Spital A.___ am linken Ellbogen eine Bursektomie vorgenommen. Die Wundheilung verlief verzögert (Urk. 13/2/1. Urk.13/2/4, Urk. 13/2/9-13). Am 30. Mai 1997 erlitt der Versicherte als Beifahrer auf einem Motorrad einen weiteren Unfall. Der Fahrer des Motorrades fuhr auf ein weiteres Fahrzeug auf. Bei diesem Unfall zog sich der Versicherte eine Fraktur am Unterschenkel links, die am 31. Mai 1997 im Kantonsspital B.___ operativ behandelt wurde (Urk. 13/1/1, Urk. 13/1/4). Nach dem Eingriff traten beim Heilungsverlauf anhaltende Komplikationen auf (vgl. dazu die medizinischen Unterlagen in Urk. 13/1, insbesondere Urk. 13/1/46, Urk. 13/1/111, Urk. 13/1/160, Urk. 13/1/179, Urk. 13/1/194 = Urk. 6/8/6). Im Zusammenhang mit den persistierenden Beschwerden meldete sich der Versicherte am 30. März 1999 bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug (Rente) an (Urk. 13/1/51). Mit Verfügung vom 26. November 2001 sprach die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle dem versicherten mit Wirkung ab 1. April 1998 eine ganze Rente sowie mit Verfügungen vom 11. Januar 2001 je eine Kinderrente für die Kinder C.___ und D.___ Seger zu (Urk. 6/5-7). 2002 überprüfte die IV-Stelle den Rentenanspruch. Nach Einholung von Informationen des Versicherten (Urk. 6/27) sowie von verschiedenen ärztlichen Stellungnahmen (Urk. 6/11 = Urk. 13/1/201, Urk. 6/12 = Urk. 13/1/200, Urk. 6/13-14, Urk. 6/38/6, Urk. 6/38/8 = Urk. 13/1/183) hob die IV-Stelle mit Verfügung vom 10. März 2003 die Rente auf das Ende des der Verfügung folgenden Monats auf (Urk. 6/3 = Urk. 13/1/184 = Urk. 13/1/186). Gegen diese Verfügung erhob der Versicherte am 19. März 2003 Einsprache (Urk. 6/23 = Urk. 13/1/191). Am 22. Mai 2003 wies die IV-Stelle die Einsprache ab (Urk. 2 = Urk. 6/1).
2. Gegen den Einspracheentscheid vom 22. Mai 2003 (Urk. 2) erhob der Versicherte am 17. Juni 2003 Beschwerde mit dem sinngemässen Antrag, es sei ihm weiterhin eine ganze Rente auszurichten (Urk. 1). In der Beschwerdeantwort vom 27. August 2003 beantragte die IV-Stelle die Abweisung der Beschwerde (Urk. 5). Am 5. September 2003 wurde der Schriftenwechsel geschlossen (Urk. 7). Mit Verfügung vom 22. Dezember 2003 wurden ergänzend die Akten der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt betreffend die Unfälle vom 17. Oktober 1996 und vom 30. Mai 1997 beigezogen (Urk. 8, Urk. 13/1-2).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1. Auf die für eine Aufhebung der Rente erforderlichen Voraussetzungen gemäss Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) und gemäss Bundesgesetz über die Invalidenversicherung (IVG) hat die Beschwerdegegnerin im angefochtenen Einspracheentscheid zutreffend hingewiesen (Urk. 2 S. 1 f.) Darauf ist zu verweisen.
2.
2.1 Die Beschwerdegegnerin begründete die Aufhebung der Rente im angefochtenen Einspracheentscheid und in der Verfügung vom 10. März 2003 damit, die jüngsten medizinischen Abklärungen, insbesondere der Bericht über die kreisärztliche Abschlussuntersuchung der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA; bei welcher der Beschwerdeführer im Zusammenhang mit den beiden Unfällen aus den Jahren 1996 und 1997 unfallversichert war) hätten ergeben, dass dem Beschwerdeführer in einer angepassten Tätigkeit ein ganztägiges Pensum zumutbar sei, das heisst in seiner angestammten Tätigkeit als Chauffeur, sofern das Fahrzeug über ein automatisches Getriebe verfüge und er nicht mit schweren Lasten hantieren müsse respektive in jeder anderen leichten und wechselbelastenden Tätigkeit, welche kein Knien, keine Hockstellungen, kein längeres Stehen und kein wiederholtes Treppensteigen oder Besteigen von Leitern erfordere. Da das mit einer zumutbaren Tätigkeit erzielbare Einkommen lediglich 18 % tiefer sei als das früher ohne den Gesundheitsschaden erzielte, bestehe kein Rentenanspruch mehr (Urk. 2 S. 2, Urk. 6/3 S. 1 f.).
2.2 Dagegen wendet der Beschwerdeführer ein, sein Gesundheitszustand lasse eine Erwerbstätigkeit tatsächlich nicht zu. Nach wie vor fänden medizinische Abklärungen wegen seiner Hüfte und wegen des Sprunggelenks statt, denn er leide nach wie vor an starken Schmerzen und müsse ständig starke Schmerzmittel einnehmen. Somit sei eine erneute Prüfung und Beurteilung seines Gesundheitszustandes angezeigt (Urk. 1).
3.
3.1 Die Beurteilung der Beschwerdegegnerin stützt sich zum einen auf den Austrittsbericht der Rehaklinik E.___ vom 17. Januar 2003. Darin führten Dr. med. F.___, Leitender Arzt, FMH Physikalische Medizin und Rehabilitation, Dr. med. G.___, Oberarzt, und Dr. med. H.___, Assistenzärztin, aus, der Beschwerdeführer leide als Folge des Unfalles vom 30. Mai 1997, bei welchem er sich eine distale intraartikuläre Unterschenkelfraktur zugezogen habe und nach den im Bericht im einzelnen aufgeführten Operationen, Behandlungen und Abklärungen an einer Funktionsstörung des distalen Unterschenkels und Fusses zum Teil bedingt durch eine neuropathische Schmerzkomponente und zum anderen Teil bedingt durch Belastungsbeschwerden infolge einer sekundären Arthrose am oberen Sprunggelenk (OSG). Des Weiteren leide der Beschwerdeführer auch an einem Lumbovertebralsyndrom. Sodann bestehe anamnestisch eine Hypercholesterinämie, ein Status nach Schulterverletzung rechts im Jahr 1992 ohne aktuelle Beschwerden, einer Bursitis olecrani links ohne aktuelle Beschwerden sowie ein Status nach Operation am Knie mit aktuellen Beschwerden unter Belastung, insbesondere beim Bergaufsteigen. Hinsichtlich der Unterschenkelfraktur mit zahlreichen Eingriffen bei kompliziertem Verlauf (Osteomyelitis) bestehe aktuell noch ein Restzustand mit persistierenden Belastungsschmerzen am distalen Unterschenkel und Fuss links. Die Schmerzen seien einerseits bedingt durch eine neuropathische Komponente, andererseits bedingt durch eine beginnende OSG-Arthrose. Radiologisch zeichne sich eine zunehmende Konsolidation im Bereich des Fibulatransplantates ab. Eine Abschlusskontrolle beim Operateur sei im Februar 2003 geplant. Bei dieser Gelegenheit sei die Indikation einer OSG-Arthrodese zu evaluieren, die vom Beschwerdeführer gewünscht werde. Das Lumbovertebralsyndrom mit belastungsabhängigen Kreuzschmerzen sei zur Zeit kaum limitierend und stehe auch für den Beschwerdeführer im Hintergrund. Sitzen und Stehen seien nicht eingeschränkt. Das Gehen sei nach etwa 200 Metern zunehmend beschwerlich. Längerdauernde Tätigkeiten in kniender Position oder in der Hocke seien nicht möglich, desgleichen das wiederholte Besteigen von Leitern und Treppen und das Gehen auf unebenem Boden. Die angestammte Tätigkeit als Chauffeur sei nach wie vor möglich, wenn der Beschwerdeführer ein Fahrzeug mit Automatikgetriebe bedienen könne und nicht mit schweren Lasten hantieren müsse. Geeignet seien Personentransporte oder das Fahren öffentlicher Verkehrsmittel. Hinsichtlich einer anderen beruflichen Tätigkeit seien leichte, wechselbelastende Tätigkeiten ohne längerdauerndes Arbeiten auf den Knien oder in der Hocke und ohne längeres Stehen, ohne wiederholtes Treppensteigen und ohne Besteigen von Leitern ganztägig zumutbar (Urk. 6/13 S. 1 ff.).
3.2 Des Weiteren stützte sich die Beschwerdegegnerin auf den Bericht Ärztliche Abschlussuntersuchung der SUVA vom 8. April 2003. Kreisarzt Dr. med. I.___, Facharzt FMH für Chirurgie, führte darin aus, im Zusammenhang mit dem Unfall vom 30. Mai 1997 leide der Beschwerdeführer an einer beginnenden OSG-Arthrose links bei Status nach intraartikulärer distaler Unterschenkelfraktur und Status nach multiplen operativen Eingriffen bei Ausbildung einer Osteomyelitis. Unfallfremd sei das Lumbovertebralsyndrom (Urk. 6/38/6 S. 1).
Aufgrund der vom Beschwerdeführer geklagten Beschwerden sowie der erhobenen Befunde (vgl. Urk. 8/36/6 S. 1 f.) führte Dr. I.___ aus, die Wunden am Unterschenkel seien zum grössten Teil geschlossen. Es bestehe noch ein kleineres Ulcus prätibial, dieses sei jedoch in Abheilung begriffen. Die Haut sei prätibial sehr mit der Unterlage verbacken. Die Sensibilität und Durchblutung sei sonst intakt. Infektzeichen seien keine mehr vorhanden. Die Fraktur sei nun konsolidiert. Die geklagten Beschwerden müssten als Folge einer beginnenden OSG-Arthrose interpretiert werden. Dem Beschwerdeführer seien diesbezüglich Funktions- und Kräftigungsübungen empfohlen worden. Lokal könne er antirheumatische Salben verwenden, allenfalls ergänzt durch eine Medikation mit Cox-2-Hemmer. Am Schuh könne ein Pufferabsatz angebracht werden, gegebenenfalls eine Abrollrampe. Sollten die Beschwerden auf der Höhe des OSG zunehmen, so könnte hier wohl lediglich eine Arthroskopie mit einem Débridement empfohlen werden. Gegen eine Arthrodese spreche das Alter des Beschwerdeführers und die derzeitige Ausbildung der Arthrose. Insgesamt entstehe der Eindruck, dass der Beschwerdeführer die bestehenden Beschwerden überbewerte. Trotz einer Minderbelastung des Beins zeige sich doch am Schuh respektive an den wieder getragenen Cowboystiefeln an den Absätzen eine gleichseitige Abnützung. Da derzeit kein weiteres Vorgehen mehr empfohlen werden könne, sei der Fall abzuschliessen. Was die noch zumutbaren Tätigkeiten betreffe, sei auf den Bericht der Rehaklinik E.___ zu verweisen (Urk. 6/38/6 S. 2 f.).
3.3 Im von der Beschwerdegegnerin bei Dr. med. J.___ von der Universitätsklinik für Orthopädische Chirurgie in Y.___ eingeholten Bericht vom 12. September 2002 hatte dieser bei übereinstimmender Diagnose betreffend die Folgen des Unfalls vom 30. Mai 1997 sowie den zusätzlich genannten Diagnosen Penicilinallergie und Nikotinabusus zusammengefasst ausgeführt, seit der Kontrolle vom 27. Mai 2002 könne der Beschwerdeführer stockfrei gehen. Es bestünden noch wechselhafte, zeitweise heftige Schmerzbeschwerden. Der Beschwerdeführer solle nach Massgabe der Beschwerden die Belastung unter erlaubter Vollbelastung weiterführen. Eine vollständige Wiederherstellung der Belastbarkeit sollte möglich sein. Betreffend den früheren Unfall aus dem Jahre 1996 bestünden keine Beschwerden mehr. (Urk. 6/14 S. 1-2).
4.
4.1 Ausgehend von den erwähnten medizinischen Unterlagen erweist sich die Schlussfolgerung der Beschwerdegegnerin als nachvollziehbar. Unbestrittenermassen bestehen im Zusammenhang mit dem ersten Unfall vom 17. Oktober 1996 keine die funktionelle Leistungsfähigkeit beeinträchtigenden gesundheitlichen Störungen mehr.
4.2 Dasselbe gilt für das diagnostizierte Rückenleiden im Lumbalbereich der Wirbelsäule. Die beurteilenden Ärzte vermochten diesbezüglich keine wesentlichen funktionellen Einschränkungen festzustellen. Auch die im April 2003 akut aufgetretenen Lumbalgien konnten in der Praxisgemeinschaft 83 von Dr. med. K.___, FMH Allgemeine Medizin, Dr. med. L.___, FMH Allgemeine Medizin, und Dr. med. M.___, FMH Innere Medizin, manualtherapeutisch problemlos behandelt werden (vgl. Urk. 6/11).
4.3 Was die Folgen des Unfalls vom 30. Mai 1997 betrifft, wurde von den behandelnden Ärzten der Rehaklinik E.___ nach inzwischen abgeheilter Primärläsion am Unterschenkel links eine beginnende OSG-Arthrose und eine neuropathische Schmerzkomponente festgestellt (Urk. 6/13 S. 4). Das Vorliegen einer OSG-Arthrose mit entsprechenden Beschwerden bestätigten auch neuere Untersuchungen an der Universitätsklinik N.___ gemäss den beigezogenen Akten der SUVA (vgl. Urk. 13/1/212, Urk. 13/1/214). Zusätzlich traten anfangs Mai 2003 im Bereich der Entnahmestellen am Beckenkamm belastungsabhängige Schmerzen auf. Dem Bericht der Universitätsklinik N.___ vom 13. Mai 2003 ist diesbezüglich ergänzend zu den bereits erwähnten Arztberichten zu entnehmen, anlässlich der Untersuchung am 5. Mai 2003 sei die Hüftbeweglichkeit frei gewesen, jedoch seien in der Endphase der Abduktion sowie bei der Innen- und der Aussenrotation Schmerzen aufgetreten. Aufgrund der spontanen Verschlechterung rund zwei Jahre nach der Beckenkamm-Entnahme bestehe der Verdacht auf eine funktionelle Überlagerung. Bezüglich der Hüftschmerzen müsse aber auf jeden Fall eine Arthrose respektive ein Impingement ausgeschlossen werden (Urk. 6/12).
Nach weiteren Untersuchungen in der Klinik N.___ - die diesbezüglichen Berichte finden sich in den beigezogenen Akten der SUVA (vgl. Urk. 13/1/212, Urk. 13/1/214) - bestätigte sich betreffend die Hüftbeschwerden die Verdachtsdiagnose einer Impingement-Symptomatik respektive einer beginnenden Coxarthrose links, jedoch fehlte es im damaligen Zeitpunkt an einer abschliessenden Beurteilung. Im Bericht des Klinik N.___ vom 29. Juli 2003 wurde lediglich festgehalten, Dr. O.___, der Teamleiter des Hüftteams habe noch keine Entscheidung treffen können. Zu beachten ist auch, dass bei der Konsultation am 28. Juli 2003 nicht die Hüftbeschwerden, sondern die Beschwerden am OSG im Vordergrund standen (Urk. 13/1/214). Die diesbezüglichen Beschwerden wurden von den Ärzten der Rehaklink E.___ bei der Beurteilung der funktionellen Leistungsfähigkeit aber bereits hinreichend berücksichtigt und es bestehen keine Anhaltspunkte für eine zwischenzeitliche Verschlechterung. Im Gegenteil: Gemäss Austrittsbericht der Rehaklinik E.___ vom 17. Januar 2003 fiel dem Beschwerdeführer das Gehen bereits nach 200 Metern zunehmend schwerer (vgl. Urk. 6/13 S. 4). Gemäss Bericht der Klinik N.___ vom 29. Juli 2003 vermochte der Beschwerdeführer im damaligen Zeitpunkt ohne Stock bereits während 15 Minuten zu gehen (vgl. Urk. 13/1/214).
4.4 Zusammenfassend ergibt sich somit, dass der Beschwerdeführer - umfassend abgeklärt anlässlich seines Aufenthaltes in der Rehaklinik in E.___ in der Zeit vom 6. bis 27. November 2002 - ab Januar 2003 eine angepasste Tätigkeit zumutbarerweise ohne Einschränkung hätte ausüben können. Dass dieser Zustand bis zum Erlass der Verfügung vom 10. März 2003 beziehungsweise des Einspracheentscheides vom 22. Mai 2003 eine wesentliche Verschlechterung erfahren hätte, ist durch die Akten, welche den gesamten Zeitraum bis zum Abschluss des Verwaltungsverfahrens abdecken, nicht dargetan. Namentlich betreffend die vom Beschwerdeführer seit Frühjahr 2003 geklagten Hüftbeschwerden liegen keine gesicherten Diagnosen vor und es bestehen auch keine konkreten Anhaltspunkte, dass diese Beschwerden einen Einfluss auf die funktionelle Leistungsfähigkeit hätten. Die Aufhebung der Rente erfolgte mithin zu Recht (vgl. Art. 88a Abs. 1 der Verordnung über die Invalidenversicherung; IVV).
Wenn sich in Zukunft herausstellen sollte, dass es sich um ein bleibendes Leiden mit bleibendem Einfluss auf die funktionelle Leistungsfähigkeit handelt, ist es dem Beschwerdeführer unbenommen, dies bei der Beschwerdegegnerin glaubhaft darzulegen, damit diese den Anspruch neu überprüfe (vgl. Art. 17 Abs. 1 ATSG in Verbindung mit Art. 87 Abs. 3 IVV).
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- S.___
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherung
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgenössischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden.
Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgenössischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugehörige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die beschwerdeführende Person sie in Händen hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).