Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Entscheid: IV.2003.00188
IV.2003.00188

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
II. Kammer
Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichter Walser

Ersatzrichterin Romero-Käser

Gerichtssekretärin Dall'O


Urteil vom 25. Februar 2004
in Sachen
S.___
 
Beschwerdeführerin

vertreten durch Rechtsanwalt Hans Werner Meier
Stauffacherstrasse 35, Postfach 1931, 8026 Zürich

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich (SVA)
IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin


Sachverhalt:
1.       S.___, geboren 1956, arbeitete seit 1994 als Betriebsmitarbeiterin bei der A.___ AG. Das Arbeitsverhältnis wurde per Ende Juni 1999 aus wirtschaftlichen Gründen aufgelöst (Urk. 12/57). Die Versicherte meldete sich am 2. August 1999 zum Bezug einer Rente bei der Invalidenversicherung an (Urk. 12/61). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, holte Arztberichte ein (Urk. 12/23-26, Urk. 12/30-33), liess ein medizinisches Gutachten erstellen (Urk. 12/27-29), zog einen Bericht der Arbeitgeberin (Urk. 12/57) sowie einen Auszug aus den individuellen Konti der Versicherten (IK-Zusammenzug, Urk. 12/60) bei und traf berufliche Abklärungen (Urk. 12/48-49/1-4). Mit Verfügungen vom 28. Januar 2003 wurde der Versicherten mit Wirkung ab 1. Juni 1999 basierend auf einem Invaliditätsgrad von 46 % eine Viertelsrente sowie mit Wirkung ab 1. September 2002 basierend auf einem Invaliditätsgrad von 100 % eine ganze Rente der Invalidenversicherung zugesprochen (Urk. 12/7-10). Die von der Versicherten, vertreten durch Rechtsanwalt Hans Werner Meier, Zürich, dagegen erhobene Einsprache (Urk. 12/36, Urk. 12/4) wurde nach erneuter Beurteilung durch den medizinischen Dienst der IV-Stelle (Urk. 12/2) mit Einspracheentscheid vom 19. Mai 2003 abgewiesen (Urk. 12/1 = Urk. 2).

2.       Gegen den Einspracheentscheid vom 19. Mai 2003 erhob die Versicherte, weiterhin vertreten durch Rechtsanwalt Meier, mit Eingabe vom 19. Juni 2003 Beschwerde und beantragte die Zusprache einer ganzen Invalidenrente ab Juni 1999 sowie die Bestellung von Rechtsanwalt Meier als unentgeltlichen Rechtsbeistand (Urk. 1 S. 1). Mit Beschwerdeantwort vom 24. September 2003 schloss die IV-Stelle auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 11). Das Begehren der Versicherten um Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung wurde mit Beschluss vom 2. Oktober 2003 abgewiesen (Urk. 13). In ihrer Replik vom 8. November 2003 hielt die Versicherte an ihren Anträgen fest (Urk. 16). Nachdem die IV-Stelle innert der ihr mit Verfügung vom 10. November 2003 (Urk. 18) angesetzten Frist keine Duplik eingereicht hatte, weshalb Verzicht darauf anzunehmen war, wurde mit Verfügung vom 19. Dezember 2003 der Schriftenwechsel geschlossen (Urk. 20).


Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1     Die Verwaltung hat die massgebenden Gesetzesbestimmungen über die Invalidität (Art. 4 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG, in Verbindung mit Art. 8 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG), die Voraussetzungen für den Anspruch auf eine Invalidenrente (Art. 28 Abs. 1 IVG), die Bemessung der Invalidität (Art. 28 Abs. 2 IVG, gültig gewesen bis Ende 2002, und Art. 16 ATSG), den Beginn des Rentenanspruchs (Art. 29 IVG) sowie die Rechtsprechung zur Aufgabe der ärztlichen Fachleute in der Begründung des angefochtenen Einspracheentscheids zutreffend wiedergegeben (Urk. 2 S. 1 ff.). Darauf kann verwiesen werden.
1.2     Die Verfügung über eine abgestufte Invalidenrente enthält gleichzeitig die Gewährung der Leistung und die Revision derselben. Wird vom Zeitpunkt des Verfügungserlasses an rückwirkend eine Rente zugesprochen und diese für eine weitere Zeitspanne gleichzeitig heraufgesetzt, so sind nach der Rechtsprechung des Eidgenössischen Versicherungsgerichtes die für die Rentenrevision geltenden Bestimmungen analog anwendbar. Nach Art. 41 IVG (gültig gewesen bis Ende 2002) und Art. 17 ATSG (in Kraft seit 1. Januar 2003) ist eine Rente für die Zukunft entsprechend zu erhöhen, herabzusetzen oder aufzuheben, wenn sich der Grad der Invalidität der Person, die eine Rente bezieht, in einer für den Anspruch erheblichen Weise ändert. Bei einer Verschlechterung der Erwerbsfähigkeit ist die anspruchsbeeinflussende Änderung zu berücksichtigen, sobald sie ohne wesentliche Unterbrechung drei Monate angedauert hat (Art. 88a Abs. 2 der Verordnung über die Invalidenversicherung, IVV; BGE 121 V 275 Erw. 6b/dd).
1.3     Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 125 V 352 Erw. 3a, 122 V 160 Erw. 1c).




2.      
2.1     Die Beschwerdeführerin macht vorab geltend, der Einspracheentscheid sei nur ungenügend begründet, da er sich nicht mit den in der Einsprache vorgebrachten Einwänden auseinandersetze (Urk. 1 S. 4 Ziff. 4 f.).
2.2     Gemäss Art. 52 Abs. 2 ATSG sind Einspracheentscheide innert angemessener Frist zu erlassen, zu begründen und mit einer Rechtsmittelbelehrung zu versehen. Die vorgeschriebene Begründung, welche sich aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör ergibt, muss wenigstens kurz die Überlegungen nennen, von denen sich die Einspracheinstanz leiten liess und auf welche sie ihren Entscheid stützt (Kieser, ATSG-Kommentar, Zürich 2003, N. 21 zu Art. 52 ATSG). Aus der Begründung muss jedenfalls ersichtlich werden, ob und weshalb die Behörde ein Vorbringen einer Partei für unzutreffend beziehungsweise unerheblich hält oder ob sie es überhaupt in Betracht gezogen hat; sie darf sich nicht auf den Hinweis beschränken, die Überlegungen der versicherten Person seien zur Kenntnis genommen und geprüft worden (Kieser, a.a.O., N. 23 zu Art. 49 ATSG, mit Hinweis auf BGE 124 V 180). Die Begründung - auch eines Einspracheentscheids - muss so abgefasst sein, dass eine Anfechtung des Entscheids möglich ist, wobei sich die Begründung auf die wesentlichen Punkte beschränken kann (Kieser, a.a.O., N. 107 zu Art. 61 ATSG in Verbindung mit N. 21 zu Art. 52 ATSG).
2.3     Die Beschwerdegegnerin führte im angefochtenen Einspracheentscheid aus, dass sie sich zur Beurteilung der Arbeitsfähigkeit auf das MEDAS-Gutachten stütze. Die von der Beschwerdeführerin angeführten medizinischen Akten seien von der MEDAS gewürdigt worden. Es handle sich dabei um eine andere Beurteilung des gleichen Sachverhalts. Eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes der Beschwerdeführerin sei erst ab Juni 2002 fachärztlich ausgewiesen (Urk. 2 S. 3). Mit diesen Ausführungen ist die Beschwerdegegnerin ihrer Begründungspflicht - wenn auch eher knapp im Verhältnis zu den rechtlichen Ausführungen - nachgekommen. Für die Beschwerdeführerin war jedenfalls klar, auf welche medizinischen Akten sich die Beschwerdegegnerin abstützt, was ihr eine Anfechtung des Entscheids ermöglichte. Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs liegt mithin nicht vor.

3.
3.1     Strittig und zu prüfen ist der Invaliditätsgrad der Beschwerdeführerin von Juni 1999 bis August 2002.
3.2     Dr. med. B.___ diagnostizierte am 9. September 1999 eine Fibromyalgie, eine Depression, Magen- und Darmbeschwerden, ein fragliches Reizkolon sowie Menstruationsschmerzen (Urk. 12/32 S. 2 Ziff. 3). Sie erachtete die Beschwerdeführerin in ihrer körperlichen Belastbarkeit und in mechanischen Bewegungen als eingeschränkt, erklärte jedoch, die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin in ihrer angestammten und in einer behinderungsangepassten Tätigkeit sei vorläufig nicht definierbar (Urk. 12/32 S. 3).
3.3     Die behandelnden Ärzte des Spitals Wetzikon, wo die Beschwerdeführerin vom 9. bis 12. Februar 1999 hospitalisiert war, stellten in ihrem Austrittsbericht vom 12. Februar 1999 folgenden Diagnosen (Urk. 12/30 S. 1):
         "-intermittierende AV-Knoten-Tachykardie
         -depressive Verstimmung in chron. psychosozialer Überlastungssituation
         -Vd. auf Fibromyalgie
         -Penizillin-Unverträglichkeit".
         Am 30. November 1999 gab die behandelnde Ärztin an, während der Kurzhospitalisierung seien das Fibromyalgiesyndrom und die konsekutive Einschränkung im täglichen Leben nicht zum Tragen gekommen (Urk. 12/31 S. 1 Ziff. 2).
3.4     Die begutachtenden Ärzte der Medizinischen Abklärungsstelle (MEDAS) Zentralschweiz stellten in ihrem am 20. September 2001 zuhanden der Beschwerdegegnerin erstellten Gutachten folgende Diagnosen mit wesentlicher Einschränkung der zumutbaren Arbeitsfähigkeit (Urk. 12/27 S. 16 Ziff. 4.1):
         "Chronisches Schmerzsyndrom (somatogene Schmerzstörung) bei einfach strukturierter, infantiler Persönlichkeit mit schwierigem lebensgeschichtlichem Hintergrund
         Neuro-muskuläres Dekonditionierungs- beziehungsweise Erschöpfungssyndrom
         Lumbal-degeneratives, beschränkt somatisch plausibles Rückenleiden".
         Als Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit wurden genannt (Urk. 12/27 S. 16 Ziff. 4.2):
         "Status nach Radiofrequenz-Ablation bei therapieresistenter AV-Reentry-Tachykardie
         Multiple somatisierte Organbeschwerden:
            -     Jahrelange Magen-Darmsymptomatik, anamnestisch Status nach Ulcus
anfangs der 80-er Jahre
            -     Rezidivierende migräniforme Kopfschmerzen
            -     Hemidyästhesie/-hypästhesie der gesamten rechten Körperhälfte
            -     Bolusgefühl, Atem- und Thoraxbeschwerden
         Untergewicht (38 kg, 149 cm, BMI 17)".
         Der Rheumatologe habe ein neuro-muskuläres Dekonditionierungs- und Erschöpfungssyndrom diagnostiziert, wobei die degenerativen Wirbelsäulenveränderungen das subjektiv starke Rückenleiden nur zum Teil erklären könnten. Ein nicht unerheblicher Teil könne somatisch nicht begründet werden. Die Region der Lumbalwirbelsäule scheine mit ihren strukturellen Veränderungen und ihrer funktionellen Schlüsselrolle zu einer besonderen Vulnerabilität prädestiniert. Entsprechend hätten die vielen inneren und äusseren Belastungen die Rückensymptomatik zunehmend geschürt. Aus rheumatologischer Sicht bestehe eine geringe Einschränkung für körperlich leichte, wechselbelastende Tätigkeiten (Urk. 12/27 S. 15 Ziff. 3; Urk. 12/29).
Der Psychiater habe bei der Beschwerdeführerin eine bewegte Lebensgeschichte festgestellt, die sie jedoch weniger beklage als ihre jetzigen Schmerzen und Beschwerden. Durch die Lebenssituation sei es zu einer gewissen Erschöpfung und Überforderung gekommen. Die Beschwerdeführerin fühle sich nicht mehr so leistungsfähig wie zur Zeit, als sie für die Kinder gesorgt und gearbeitet habe. Trotz den schwierigen Umständen wirke sie wach, angriffig und schillernd im Affekt. Es bestehe eine ängstlich gefärbte, beobachtende Haltung, die zur Sorge geführt habe, dass die Gesundheit schwer beeinträchtigt sei. Aufgrund der psychiatrischen Befunde sei die Beschwerdeführerin zu 15 % bis 25 % in ihrer Arbeitsfähigkeit eingeschränkt (Urk. 12/27 S. 15 f. Ziff. 3; Urk. 12/28).
Die begutachtenden Ärzte hielten fest, die bisherige Tätigkeit als Betriebsmitarbeiterin bei der Firma A.___ könne der Beschwerdeführerin zu 70 % zugemutet werden, soweit es sich um eine leichte, wechselbelastende Tätigkeit handle. Limitierend seien sowohl die psychiatrischen als auch die rheumatologischen Befunde. Auch jede andere körperlich leichte, wechselbelastende Tätigkeit ohne Heben von Gewichten über 10 kg könne der Beschwerdeführerin zu 70 % zugemutet werden, wobei dieselben Befunde limitierend seien (Urk. 12/27 S. 17 Ziff. 5.1-2). Die geschätzte reduzierte Arbeitsfähigkeit gelte ab dem Datum der Schlussbesprechung, mithin ab 25. Juli 2001. Eine Rückdatierung der geschätzten Arbeitsfähigkeit sei maximal auf Januar 2001 möglich. Neben dem stabilen kardialen Zustand im Januar 2001 dürften auch die heutigen rheumatologischen und psychiatrischen Befunde in gleicher Weise bestanden haben, so dass der Gesundheitszustand weitgehend jenem von Januar 2001 entspreche (Urk. 12/27 S. 17 f. Ziff. 5.4).
3.5     Dr. B.___ führte am 27. März 2002 in ihrer Stellungnahme zum MEDAS-Gutachten aus, eine Tätigkeit als Betriebsmitarbeiterin sei aufgrund der Körpergrösse, des Untergewichts und des chronischen Schmerzsyndroms schlecht vorstellbar. Langes Sitzen und Stehen verschlechtere die Schmerzsituation und die Konzentration sei durch die Depression eingeschränkt. Auch für Hausarbeiten sei die Beschwerdeführerin aus den erwähnten Gründen sehr reduziert leistungsfähig. Die Festlegung der Arbeitsfähigkeit im MEDAS-Gutachten sei ihr schleierhaft, da die Beschwerdeführerin seit dem 8. Februar 1999 dauerhaft zu 100 % arbeitsunfähig gewesen sei und seit Juni 1998 nie mehr als 50 % gearbeitet habe (Urk. 12/26).
3.6     In seinem Bericht vom 16. Mai 2002 stellte Prof. Dr. med. C.___, Chefarzt, Kantonsspital Liestal, Medizinische Universitätsklinik, folgende Diagnosen (Urk. 12/25/1 S. 1):
"1.

         Prof. Dr. C.___ erklärte, es habe bei der Beschwerdeführerin kein chronisches Müdigkeitssyndrom nachgewiesen werden können. Viele der von ihr beschriebenen Symptome seien mit einem Fibromyalgiesyndrom vereinbar. Insbesondere weise sie ein ausgeprägtes tendomyofasciales Schmerzsyndrom und zwölf klassische Fibromyalgie-Triggerpunkte auf. Die Wertigkeit der Triggerpunkte sei allerdings etwas eingeschränkt, da die Beschwerdeführerin auch an anderen Druckstellen Schmerzen angebe. Es könne keine konkretere Diagnose gestellt werden (Urk. 12/25/1 S. 2 f.). Die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin in einer leichten, wechselbelastenden Tätigkeit betrage zur Zeit weniger als 20 % (Urk. 12/25/3).
3.7     Aufgrund des Berichts von Prof. Dr. C.___ schätzte Dr. B.___ am 17. Mai 2002 die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin in einer leichten, wechselbelastenden Tätigkeit auf 0 bis 10 %. Sodann attestierte sie eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit ab 8. Februar 1999. Wegen des chronischen Verlaufs bestünden wenig Chancen auf eine Verbesserung der Arbeitsfähigkeit (Urk. 12/25/2).
3.8     Dr. med. D.___, Facharzt FMH für Rheumatologie, diagnostizierte am 7. Juni 2002 und 3. September 2002 eine Fibromyalgie sowie ein chronisches Müdigkeitssyndrom (Urk. 12/24 S. 1, Urk. 12/23 S. 3 Ziff. 1). Aufgrund der Anamnese und der diffusen Druckdolenzen im Bereich des ganzen Bewegungsapparates zeige die Beschwerdeführerin das Vollbild einer Fibromyalgie. Bei einem Schub bestehe auch für leichtere Arbeiten eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit (Urk. 12/24 S. 2, Urk. 12/23 S. 3 Ziff. 2).

4.
4.1     Die Würdigung der medizinischen Aktenlage ergibt, dass das MEDAS-Gutachten vom 20. September 2001 (Urk. 12/27) für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin massgebend ist. Dabei fällt ins Gewicht, dass das MEDAS-Gutachten gestützt auf ein rheumatologisches (Urk. 12/29) sowie ein psychiatrisches (Urk. 12/28) Konsilium und eine Schlussbesprechung erstellt wurde (vgl. Urk. 12/27 S. 14 Ziff. 2.3). Sodann beruht es auf den erforderlichen allseitigen Untersuchungen (vgl. Urk. 12/27 S. 13 f. Ziff. 2.1 f.), berücksichtigt die geklagten Beschwerden (vgl. Urk. 12/27 S. 11 f. Ziff. 1.2.4) und setzt sich mit diesen sowie dem Verhalten der Beschwerdeführerin auseinander (vgl. Urk. 12/27 S. 15 f. Ziff. 3). Zudem wurde es in Kenntnis der Vorakten abgegeben (vgl. Urk. 12/27 S. 2 ff. Ziff. 1.1.2), wobei entgegen den Ausführungen der Beschwerdeführerin (Urk. 16 S. 3 Ziff. 3) nicht erforderlich ist, dass im Gutachten einzeln auf die umfangreichen Vorakten hinsichtlich des Bestandes und Ausmasses einer Arbeitsunfähigkeit eingegangen wird; vielmehr genügt die erfolgte Berücksichtigung der Vorakten im Rahmen der Begutachtung. Schliesslich leuchtet das MEDAS-Gutachten in der Darlegung der medizinischen Situation ein und die Schlussfolgerungen der Experten sind begründet. Es erfüllt daher die praxisgemässen Kriterien (vgl. vorstehend Erw. 1.3) vollumfänglich, so dass für die Entscheidfindung darauf abgestellt werden kann.
4.2     Was die attestierte Arbeitsfähigkeit von 70 % in zeitlicher Hinsicht anbelangt, welche die MEDAS-Gutachter bis maximal auf Januar 2001 zurückdatieren konnten (Urk. 12/27 S. 17 Ziff. 5.4), ist davon auszugehen, dass der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin von Juni 1999 bis Ende 2000 jedenfalls nicht schlechter war als zum Zeitpunkt der Begutachtung im Jahre 2001. Einerseits macht auch die Beschwerdeführerin dies nicht geltend, und andererseits ist dem Bericht der behandelnden Ärztin des Spitals Wetzikon zu entnehmen, dass während der Kurzhospitalisierung das Fibromyalgiesyndrom und die konsekutive Einschränkung im täglichen Leben nicht zum Tragen gekommen seien (Urk. 12/31 S. 1 Ziff. 2). Mithin ist nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin gestützt auf die Beurteilung ihres medizinischen Dienstes (Urk. 12/2 S. 2) davon ausging, der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin sei von 1999 bis zur anerkannten Verschlechterung im Juni 2002 im Längsverlauf etwa gleich geblieben. Aus den Akten ergeben sich jedenfalls keine Hinweise darauf, dass zum Zeitpunkt der MEDAS-Begutachtung eine Verbesserung des Gesundheitszustandes der Beschwerdeführerin vorgelegen hätte.
         Die von Dr. B.___ attestierte Arbeitsunfähigkeit von 100 % seit 8. Februar 1999 vermag die fachärztlichen Erkenntnisse aus dem MEDAS-Gutachten sodann nicht in Frage zu stellen, da sie diese erstmals in ihrer Stellungnahme zum MEDAS-Gutachten erwähnte (vgl. Urk. 12/26), während sie in ihrem Bericht vom September 1999 noch angegeben hatte, die Arbeitsfähigkeit sei vorläufig nicht definierbar (Urk. 12/32 S. 3 lit. e). Insbesondere jedoch erfüllen die Stellungnahmen von Dr. B.___ nicht die praxisgemässen Kriterien, die an den Beweiswert medizinischer Gutachten gestellt werden (vgl. vorstehend Erw. 1.3). Zudem widerspricht die Einschätzung von Dr. B.___ auch den Erkenntnissen der behandelnden Ärzte des Spitals Wetzikon, welche feststellten, dass das Fibromyalgiesyndrom und die konsekutive Einschränkung im täglichen Leben während der Hospitalisation im Februar 1999 nicht zum Tragen gekommen seien (Urk. 12/31 S. 1 Ziff. 2). Schliesslich ist auch der Tatsache Rechnung zu tragen, dass Dr. B.___ die Beschwerdeführerin seit über zwanzig Jahren als Hausärztin betreut, das Gericht in Bezug auf Atteste von Hausärzten jedoch der Erfahrungstatsache Rechnung tragen darf und soll, dass diese mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zugunsten ihrer Patienten aussagen (BGE 125 V 353 Erw. 3.b/cc mit Hinweis).
4.3     Die Beschwerdegegnerin ging gestützt auf die Beurteilungen durch Dr. D.___, der die Beschwerdeführerin erstmals am 6. Juni 2002 untersucht (vgl. Urk. 12/24 S. 1) und eine Fibromyalgie diagnostiziert hatte (Urk. 12/23 S. 1 lit. A und S. 3 Ziff. 1 f., Urk. 12/24), von einer Verschlechterung des Gesundheitszustandes der Beschwerdeführerin ab Juni 2002 aus und anerkannte ab genannten Zeitpunkt eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit. Diesbezüglich ist festzuhalten, dass Prof. Dr. C.___ das Fibromyalgiesyndrom bereits im Mai 2002 diagnostiziert und die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin auf weniger als 20 % geschätzt hatte (Urk. 12/25/1 S. 1, Urk. 12/25/3 Ziff. 1 f.), was wie bereits erwähnt einen Monat später von Dr. D.___ bestätigt wurde. Mithin ist für die Verschlechterung des Gesundheitszustandes der Beschwerdeführerin auf den Zeitpunkt der Beurteilung durch Prof. Dr. C.___ abzustellen.
         Damit ergibt sich, dass von Juni 1999 bis April 2002 von einer 70%igen Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin in einer körperlich leichten, wechselbelastenden Tätigkeit auszugehen ist. Ab Mai 2002 besteht sodann eine höchstens 20%ige Arbeitsfähigkeit.
4.4     In Anwendung von Art. 88a Abs. 2 IVV ist die Verschlechterung der Erwerbsfähigkeit zu berücksichtigen, sobald sie ohne wesentliche Unterbrechung drei Monate angedauert hat. Mithin hat die Beschwerdeführerin bereits ab August 2002 Anspruch auf eine ganze Rente der Invalidenversicherung, was zu einer teilweisen Gutheissung der Beschwerde führt.

5.
5.1     Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; vgl. BGE 128 V 30 Erw. 1, 104 V Erw. 2a und b).
5.2     Bei der Ermittlung des ohne invalidisierenden Gesundheitsschaden erzielbaren Einkommens (Valideneinkommen) ist entscheidend, was die versicherte Person aufgrund ihrer beruflichen Fähigkeiten und persönlichen Umstände mit überwiegender Wahrscheinlichkeit ohne den Gesundheitsschaden, aber sonst bei unveränderten Verhältnissen verdienen würde (RKUV 1993 Nr. U 168 S. 100 Erw. 3b mit Hinweis), wobei für die Vornahme des Einkommensvergleichs grundsätzlich auf die Gegebenheiten im Zeitpunkt des Rentenbeginns, mithin auf das Jahr 1999, abzustellen ist (BGE 128 V 174, BGE 129 V 222).
Auszugehen ist dabei vom letzten Verdienst der Beschwerdeführerin bei der A.___ AG im Jahre 1999. Mithin ist das Valideneinkommen mit Fr. 42'900.-- (Fr. 3'300.-- x 13) zu beziffern (Urk. 12/57 S. 2 Ziff. 12 und 16).
5.3     Zur Bestimmung des Invalideneinkommens hat die Beschwerdegegnerin auf drei Tätigkeiten aus der Dokumentation über Arbeitsplätze (DAP, Urk. 12/49/1-3) abgestellt und ein Invalideneinkommen von Fr. 25'941.-- bei einem Pensum von 70 % ermittelt (Urk. 12/48 S. 1). Angesichts der neueren höchstgerichtlichen Rechtsprechung, wonach das Abstellen auf DAP-Löhne voraussetzt, dass zusätzlich zur Auflage von mindestens fünf DAP-Blättern, Angaben gemacht werden über die Gesamtzahl der auf Grund der gegebenen Behinderung in Frage kommenden dokumentierten Arbeitsplätze, über den Höchst- und den Tiefstlohn sowie über den Durchschnittslohn der entsprechenden Gruppe (BGE 129 V 472), ist die Invalidität vorliegend aufgrund der Tabellenlöhne zu ermitteln.
Für die Bestimmung des trotz Gesundheitsschädigung zumutbarerweise noch realisierbaren Einkommens (Invalideneinkommen) können nach der Rechtsprechung Tabellenlöhne beigezogen werden; dies gilt insbesondere dann, wenn die versicherte Person nach Eintritt des Gesundheitsschadens keine oder jedenfalls keine ihr an sich zumutbare neue Erwerbstätigkeit aufgenommen hat (ZAK 1991 S. 321 Erw. 3c, 1989 S. 458 Erw. 3b). Dabei kann auf die seit 1994 herausgegebene Lohnstrukturerhebung des Bundesamtes für Statistik (LSE) abgestellt werden, die im Zweijahresrhythmus erscheint. Für den Verwendungszweck des Einkommensvergleichs ist dabei auf die im Anhang enthaltene Statistik der Lohnsätze, das heisst der standardisierten Bruttolöhne (Tabellengruppe A) abzustellen, wobei jeweils vom so genannten Zentralwert (Median) auszugehen ist. Bei der Anwendung der Tabellengruppe A gilt es ausserdem zu berücksichtigen, dass ihr generell eine Arbeitszeit von 40 Wochenstunden zugrunde liegt, welcher Wert etwas tiefer ist als die bis 1998 betriebsübliche durchschnittliche Arbeitszeit von wöchentlich 41,9 Stunden respektive seit 1999 von 41,8 Stunden und seit 2001 von 41,7 Stunden (Die Volkswirtschaft 9/2002 S. 88 Tabelle B9.2; BGE 126 V 77 f. Erw. 3b/bb, 124 V 322 Erw. 3b/aa; AHI 2000 S. 81 Erw. 2a).
5.4     Der im Rahmen der LSE ermittelte mittlere Lohn für Frauen, die einfache und repetitive Tätigkeiten ausführten, belief sich 1998 auf Fr. 3'505.-- (LSE 1998, Bundesamt für Statistik, Neuenburg 2000, TA1, Total, Niveau 4). Sodann sind der 13. Monatslohn sowie allfällige Sonderzahlungen im Tabellenlohn bereits miteinbezogen, weshalb für die Festsetzung des Jahreslohnes lediglich der Faktor 12 zu verwenden ist. Unter Berücksichtigung der Nominallohnerhöhung von 0,3 % für das Jahr 1999 (Die Volkswirtschaft, 7/2003, Tab. B10.2, Total) und einer betriebsüblichen Arbeitszeit von 41,8 Stunden pro Woche im Jahr 1999 ist von einem Invalideneinkommen von Fr. 44'085.-- auszugehen (Fr. 3'505.-- x 1,003 : 40 x 41,8 x 12), was bei einem Pensum von 70 % einem Jahreseinkommen von Fr. 30'860.-- entspricht.
5.5     Nach der Rechtsprechung gilt es zu berücksichtigen, dass gesundheitlich beeinträchtigte Personen, die selbst bei leichten Hilfsarbeitertätigkeiten behindert sind, im Vergleich zu voll leistungsfähigen und entsprechend einsetzbaren Arbeitnehmern und Arbeitnehmerinnen lohnmässig benachteiligt sind und deshalb in der Regel mit unterdurchschnittlichen Lohnansätzen rechnen müssen. Deshalb kann in solchen Fällen ein Abzug von den statistisch ausgewiesenen Durchschnittslöhnen vorgenommen werden. Sodann trug die Rechtsprechung dem Umstand Rechnung, dass weitere persönliche und berufliche Merkmale einer versicherten Person, wie Alter, Dauer der Betriebszugehörigkeit, Nationalität oder Aufenthaltskategorie sowie Beschäftigungsgrad Auswirkungen auf die Lohnhöhe haben können. Der Einfluss aller Merkmale auf das Invalideneinkommen ist unter Würdigung der Umstände im Einzelfall nach pflichtgemässem Ermessen gesamthaft zu schätzen und auf insgesamt höchstens 25 % zu begrenzen (BGE 126 V 78 ff. mit Hinweisen; AHI 2002 S. 69 f. Erw. 4b).
         Vorliegend scheint in wohlwollender Anwendung der Rechtsprechung ein 18%iger Abzug vom Tabellenlohn als angemessen, womit ein Invalideneinkommen von Fr. 25'305.-- (Fr. 30'860 x 0,82) resultiert.
5.6     Vergleicht man das Valideneinkommen von Fr. 42'900.-- (vgl. vorstehend Erw. 5.2) mit dem Invalideneinkommen von Fr. 25'305.--, beträgt die Einkommenseinbusse Fr. 17'595.--, was einem Invaliditätsgrad von 41 % entspricht.

6.       Damit erweist sich die Zusprache einer Viertelsrente ab Juni 1999 als rechtens. Demnach ist der Einspracheentscheid der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich vom 19. Mai 2003 in teilweiser Gutheissung der Beschwerde aufzuheben und es ist festzustellen, dass die Beschwerdeführerin ab 1. August 2002 Anspruch auf eine ganze Invalidenrente hat.

7.       Nach § 34 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) haben die Parteien auf Antrag nach Massgabe ihres Obsiegens Anspruch auf den vom Gericht festzusetzenden Ersatz der Parteikosten. Dieser wird ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und nach dem Schwierigkeitsgrad des Prozesses bemessen.
         Angesichts des nur in sehr geringem Umfang erfolgten Obsiegens, ist die Prozessentschädigung auf einen Zehntel zu reduzieren und auf Fr. 250.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) festzusetzen.




Das Gericht erkennt:


1.         In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird der Einspracheentscheid der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 19. Mai 2003 aufgehoben, und es wird festgestellt, dass die Beschwerdeführerin ab 1. August 2002 Anspruch auf eine ganze Invalidenrente hat. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.
2.         Das Verfahren ist kostenlos.
3.         Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Prozessentschädigung von Fr. 250.-- (inkl. Barauslagen und Mehrwertsteuer) zu bezahlen.
3.         Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Hans Werner Meier
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherung
4.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgenössischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden.
Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgenössischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugehörige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die beschwerdeführende Person sie in Händen hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).