IV.2003.00192

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
I. Kammer
Sozialversicherungsrichter Spitz, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichterin Bürker-Pagani

Ersatzrichterin Maurer Reiter

Gerichtssekretär Tischhauser
Urteil vom 13. Februar 2004
in Sachen
SWICA Krankenversicherung AG
SWICA Gesundheitsorganisation, Rechtsdienst, A.___
Römerstrasse 38, 8401 Winterthur
Beschwerdeführerin

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich (SVA)
IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin


Sachverhalt:
1.       B.___, geboren 1940, war seit 1990 im Baudienst der Stadt C.___ tätig (Urk. 10/13). Im Jahr 2001 bemerkte er, dass die Sehschärfe links schlechter war als rechts, worauf eine linksbetonte Katarakt (grauer Star) festgestellt wurde (Urk. 10/5). Am 18. Januar 2003 meldete sich B.___ zum Leistungsbezug bei der Invalidenversicherung an (Urk. 10/13). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, holte den Bericht der Dr. med. D.___, Fachärztin für Augenheilkunde, vom 10. Februar 2003 (Urk. 10/5) ein. Daraus geht hervor, dass eine Kataraktoperation am 25. Februar 2003 vorgesehen war. Mit Verfügung vom 18. März 2003 (Urk. 10/4) lehnte die IV-Stelle die Kostengutsprache für die Staroperation ab. Gegen diese Verfügung erhob die Swica Krankenversicherung AG (nachfolgend: Swica), Krankenversicherer von B.___, mit Eingabe vom 7. April 2003 (Urk. 10/8) Einsprache. Mit Entscheid vom 12. Juni 2003 (Urk. 10/2 = Urk. 2) wies die IV-Stelle die Einsprache ab.

2. Dagegen erhob die Swica mit Eingabe vom 23. Juni 2003 (Urk. 1) Beschwerde und beantragte, der Entscheid sei aufzuheben und die Invalidenversicherung sei zu verpflichten, die gesetzlichen Leistungen für die Kataraktoperation des Versicherten zu übernehmen. Mit Verfügung vom 3. Juli 2003 (Urk. 5) wurde B.___ Gelegenheit gegeben, dem Prozess beizutreten und sich zur Beschwerde vernehmen zu lassen. Der Versicherte machte von dieser Möglichkeit keinen Gebrauch. In der Beschwerdeantwort vom 6. Oktober 2003 (Urk. 9) schloss die IV-Stelle auf Abweisung der Beschwerde. Die Beschwerdeführerin reichte die Replik vom 13. Oktober 2003 (Urk. 13) ein und hielt an ihren Anträgen fest. Nachdem die Beschwerdegegnerin innert Frist keine Duplik eingereicht hatte, weshalb Verzicht darauf anzunehmen war, wurde der Schriftenwechsel mit Verfügung vom 1. Dezember 2003 (Urk. 16) als geschlossen erklärt.
         Auf die Ausführungen der Parteien sowie auf die eingereichten Akten ist - soweit für die Urteilsfindung erforderlich - nachfolgend einzugehen.


Das Gericht zieht in Erwägung:
1.       Am 1. Januar 2004 sind die am 21. März 2003 revidierten Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) in Kraft getreten. In zeitlicher Hinsicht sind grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend, die bei Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 126 V 136 Erw. 4b mit Hinweisen). Sodann werden Rechts- und Sachverhaltsänderungen, die nach dem massgebenden Zeitpunkt des Erlasses des streitigen Einspracheentscheides (hier: 12. Juni 2003) eingetreten sind, vom Sozialversicherungsgericht nicht berücksichtigt (BGE 127 V 467 Erw. 1). Demnach ist die rechtliche Beurteilung des angefochtenen Einspracheentscheides anhand der bis 31. Dezember 2003 gültig gewesenen Rechtsvorschriften vorzunehmen, die nachfolgend auch in dieser Fassung zitiert werden.

2.
2.1     Streitig und zu prüfen ist, ob die Invalidenversicherung die auf Februar 2003 vorgesehen gewesene linksseitige Kataraktoperation als medizinische Eingliederungsmassnahme zu übernehmen hat.
2.2 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts; ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen oder geistigen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 ATSG).
2.3     Die versicherte Person hat gemäss Art. 12 Abs. 1 IVG Anspruch auf medizinische Massnahmen, die nicht auf die Behandlung des Leidens an sich, sondern unmittelbar auf die berufliche Eingliederung gerichtet und geeignet sind, die Erwerbsfähigkeit dauernd und wesentlich zu verbessern oder vor wesentlicher Beeinträchtigung zu bewahren.
Invalide oder von einer Invalidität unmittelbar bedrohte Versicherte haben Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen, soweit diese notwendig und geeignet sind, die Erwerbsfähigkeit wieder herzustellen, zu verbessern, zu erhalten oder ihre Verwertung zu fördern. Dabei ist die gesamte noch zu erwartende Arbeitsdauer zu berücksichtigen. Eine unmittelbar drohende Invalidität im Sinne von Art. 8 Abs. 1 IVG liegt vor, wenn eine Invalidität in absehbarer Zeit einzutreten droht; sie ist dagegen nicht gegeben, wenn der Eintritt einer Erwerbsunfähigkeit zwar als gewiss erscheint, der Zeitpunkt ihres Eintrittes aber ungewiss ist (vgl. BGE 124 V 269 Erw. 4; AHI 2001 S. 229 Erw. 2c je mit Hinweisen). Ob der Eingliederungserfolg dauerhaft und wesentlich sein wird, muss medizinisch prognostisch beurteilt werden (BGE 110 V 101 Erw. 2 mit Hinweis; AHI 2000 S. 299 Erw. 2b mit Hinweisen; Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichtes vom 24. Juli 2003 in Sachen X., I 29/02).
2.4     Die operative Behandlung des grauen Stars ist nach  ständiger Rechtsprechung des Eidgenössischen Versicherungsgerichts nicht auf die Heilung labilen pathologischen Geschehens gerichtet, sondern zielt darauf ab, das sonst sicher spontan zur Ruhe gelangende und alsdann stabile oder relativ stabilisierte Leiden durch Entfernung der trüb und daher funktionsuntüchtig gewordenen Linse zu beseitigen (BGE 105 V 150 Erw. 3a, 103 V 13 Erw. 3a mit Hinweisen; AHI 2000 S. 295 Erw. 2b und S. 299 Erw. 2a).

3.
3.1     Die Beschwerdegegnerin stellt sich auf den Standpunkt, beim Versicherten drohe keine Erwerbsunfähigkeit einzutreten, weil er für seinen Beruf nicht auf ein beidäugiges Sehen angewiesen sei (Urk. 10/4, 10/3 und 10/2).
3.2     Gemäss der Rechtsprechung ist eine Kataraktoperation am zweiten Auge bei erhaltener Sehfähigkeit des andern Auges durch die Invalidenversicherung als medizinische Eingliederungsmassnahme nur dann zu übernehmen, wenn die versicherte Person durch das Augenleiden in der Ausübung der Erwerbstätigkeit behindert oder von einer Invalidität unmittelbar bedroht ist. Andernfalls liegt mangels bleibender oder länger dauernder Erwerbsunfähigkeit keine Invalidität vor. Diese Praxis stützt sich auf die medizinische Erkenntnis, wonach Einäugigkeit selten die Erwerbsfähigkeit beeinträchtigt, da auch die einäugige Person nach einer gewissen Anpassungszeit räumlich zu sehen vermag und in vielen beruflichen Tätigkeiten Binokularsehen nicht zwingend erforderlich ist (RKUV 1986 Nr. U 3 S. 258 ff.). Die Katarakt ist naturgemäss ein progressives Leiden, das der versicherten Person genügend Zeit lässt, sich auf die Behinderung einzustellen (AHI 2000 S. 296 Erw. 4b).
         Abgesehen von besonderen, ausdrücklich normierten medizinischen Mindestanforderungen an die Sehfähigkeit für die Ausübung anspruchsvoller Berufe gibt es keine allgemeinen Richtlinien, die Auskunft darüber geben, für welche Tätigkeiten Binokularsehen vorausgesetzt ist. Es ist daher - mit Ausnahme der Sonderfälle, für welche bestimmte Visusgrenzwerte gelten - in jedem Einzelfall zu prüfen, ob die invaliditätsmässigen Voraussetzungen für eine Staroperation gegeben sind. Das hängt davon ab, ob die versicherte Person in ihrem Beruf auf Binokularsehen angewiesen ist. Es fragt sich, ob sie mit nur einem normalsichtigen Auge in der Lage ist, ihren Beruf auszuüben, oder ob durch die Sehbeeinträchtigung am zweiten Auge beziehungsweise ohne Binokularsehen eine Invalidität unmittelbar droht oder bereits eingetreten ist (Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichtes [EVG] in Sachen X. vom 24. Juli 2003, I 29/02, Erw. 7.1).
         In Präzisierung dieser Rechtsprechung betonte das EVG im erwähnten Entscheid in Sachen X. vom 24. Juli 2003, Erw. 7.2, die Frage der Notwendigkeit des Binokularsehens sei für die jeweilige, konkret ausgeübte Berufstätigkeit - bei erfüllter Wesentlichkeit und Dauerhaftigkeit des Eingliederungserfolges - vom Spezialarzt zu beantworten. Voraussetzung für die Beurteilung des Erfordernisses des Binokularsehens bilde zunächst eine detaillierte Ermittlung der verschiedenen Tätigkeiten im Rahmen des ausgeübten Berufes. Stehe fest, mit welchen beruflichen Tätigkeiten die versicherte Person befasst sei, obliege es dem Facharzt zu beurteilen, ob die versicherte Person in der visuell anspruchsvollsten dieser Tätigkeiten auf Binokularsehen angewiesen sei. Dabei genüge das alleinige Abstellen auf subjektive Angaben des Versicherten nicht. Entscheidend sei, dass der Bericht für die streitigen Belange umfassend sei, auch die geklagten Beschwerden berücksichtige, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben werde und der konkreten medizinischen Situation Rechnung trage. Soweit der einseitige Ausfall der Sehfähigkeit durch Angewöhnung an den Verlust des stereoskopischen Sehens zumutbarerweise kompensiert werden könne (vgl. z.B. die viermonatige Wartefrist nach dem Verlust eines Auges gemäss Verordnung über die Zulassung von Personen und Fahrzeugen zum Strassenverkehr [VZV] Anhang 1), habe dies der Augenarzt im Einzelfall zu berücksichtigen und dazu Stellung zu nehmen. Neben den bereits bisher fachärztlich zu beantwortenden Fragen nach allenfalls vorhandenen erheblichen ophtalmologischen Nebenbefunden, anderen eventuell bekannten nicht ophtalmologischen Erkrankungen und gegebenenfalls notwendig gewesenen optischen Hilfsmitteln, werde der Augenarzt inskünftig demnach zusätzlich die Fragen zu den Anforderungen an das stereoskopische Sehen, zur Angewöhnung, zu den Auswirkungen von störenden Blendeffekten - insbesondere bei der Arbeit am Bildschirm - und zur Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit beantworten müssen. Gestützt auf die einlässliche fachärztliche Meinungsäusserung (und nicht nur auf pauschale Hinweise auf die mögliche Verbesserung beziehungsweise Erhaltung der Erwerbsfähigkeit) werde die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) die Rechtsfrage zu entscheiden haben, ob und inwiefern die versicherte Person durch die Sehbeeinträchtigung respektive ohne Binokularsehen konkret in der Erwerbsfähigkeit (unmittelbar) eingeschränkt, das heisst invalid oder von einer Invalidität unmittelbar bedroht sei.

4.       Die IV-Stelle begründete ihren Einspracheentscheid vom 12. Juni 2003 (Urk. 2) im Wesentlichen damit, dass der Versicherte aus medizinischer Sicht in seiner Tätigkeit im Baudienst der Stadt C.___ bei der Bildschirmarbeit und für das Abschätzen von Distanzen nicht auf binokulares Sehen angewiesen sei (vergleiche auch Stellungnahme von Dr. med. E.___, medizinischer Dienst der IV-Stelle, vom 3. Juni 2003; Urk. 10/3).
         Demgegenüber machte die Swica geltend, dass gerade zum Abschätzen von Distanzen stereoskopisches Sehen und, als dessen Voraussetzung, binokulares Sehen erforderlich sei. Es treffe auch nicht zu, dass das zweite Auge "normalsichtig" sei, da der korrigierte Visuswert beim rechten Auge 0,8 betrage (Urk. 1 S. 2). Abklärungen, ob der Versicherte bei seiner Tätigkeit auf binokulares Sehen angewiesen sei, habe die Beschwerdegegnerin nicht durchgeführt (Urk. 13 S. 2).

5.
5.1. Entgegen den Ansichten der Beschwerdeführerin (vergleiche Urk. 13 S. 2) lassen sich hinsichtlich der Erforderlichkeit des Binokularsehens in Bezug auf die konkrete Berufstätigkeit des Versicherten keine allgemeinverbindlichen Richtlinien aufstellen. Daher ist zu prüfen, ob diese Frage aufgrund der Akten beantwortet werden kann.
5.2     Dr. D.___ diagnostizierte in ihrem Bericht vom 10. Februar 2003 (Urk. 10/5) eine linksbetonte Katarakta senilis, die seit 2001 bekannt sei. Der Versicherte habe damals bemerkt, dass die Sehschärfe links schlechter sei als rechts, worauf ihn diese Tatsache in den folgenden Monaten immer mehr gestört habe. Es lägen keine Nebenbefunde vor. Am rechten Auge bestehe ein korrigierter Fernvisus von 0,8. Dagegen betrage der korrigierte Fernvisus am linken Auge nur 0,4. Der Augenhintergrund präsentiere sich bei Pupillenerweiterung altersentsprechend und ohne degenerative Makulaveränderungen. Die Kataraktoperation sei auf den 25. Februar 2003 vorgesehen.
5.3     Im Hinblick darauf, dass beim 62jährigen Versicherten ausser dem grauen Star am linken Auge keine weiteren pathologischen Befunde vorliegen, kann mit der Beschwerdegegnerin ohne Weiteres von einem dauerhaften Eingliederungserfolg im Sinne von Art. 12 Abs. 1 IVG und der massgeblichen Rechtsprechung (BGE 124 V 37 Erw. 4b/aa) ausgegangen werden. Fraglich ist vielmehr, ob die Kataraktoperation darauf ausgerichtet ist, den Eintritt einer unmittelbar drohenden Invalidität zu verhindern. Diese Frage beurteilt sich danach, ob der Versicherte bei der Ausübung seiner beruflichen Tätigkeit auf ein binokulares Sehen angewiesen ist. Sodann stellt sich auch die Frage, ob das ihm verbliebene Sehvermögen bei einem korrigierten Visus des kataraktfreien rechten Auges von 0,8 den Anforderungen seiner Berufstätigkeit genügt.
5.4     Aus dem Bericht von Dr. D.___ geht nicht hervor, ob das rechte Auge des Versicherten mit einem Visuswert von 0,8 den Anforderungen seines Berufes genügt wenn die Kataraktoperation nicht durchgeführt wird.
         Wie die Beschwerdeführerin richtig festgestellt hat, wurde durch die IV-Stelle nicht abgeklärt, ob der Versicherte in seinem Beruf auf binokulares Sehen angewiesen ist. Die IV-Stelle hat weder die verschiedenen Tätigkeiten des Versicherten im Rahmen des ausgeübten Berufes im Baudienst der Stadt C.___ detailliert ermittelt, noch hat sie durch die Fachärztin beurteilen lassen, ob der Versicherte in der visuell anspruchsvollsten dieser Tätigkeiten auf Binokularsehen angewiesen ist, beziehungsweise die Fachärztin zu den Auswirkungen von störenden Blendeffekten - insbesondere bei der Arbeit am Bildschirm - Stellung nehmen lassen.
         Weiter geht aus der Anmeldung zum Bezug von Invaliditätsleistungen hervor, dass der Versicherte nur bis zum 31. Juli 2003 bei der Stadt C.___ beschäftigt war (Urk. 10/13 Ziff. 6.3.1). Daher ist nicht klar, welche Tätigkeit der Versicherte nach dem 31. Juli 2003 ausübte.
5.5     Eine Beantwortung der prozessentscheidenden Frage nach der Notwendigkeit des Binokularsehens für den Versicherten ist aufgrund der Akten somit nicht möglich. Insgesamt ergibt sich, dass der Sachverhalt ungenügend abgeklärt wurde. Daher ist der angefochtene Einspracheentscheid aufzuheben und die Sache zur ergänzenden Abklärung und anschliessenden Neuverfügung an die IV-Stelle zurückzuweisen.



Das Gericht erkennt:


1.         Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass der angefochtene Einspracheentscheid vom 12. Juni 2003 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen, neu über den Leistungsanspruch verfüge.
2.         Das Verfahren ist kostenlos.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- SWICA Krankenversicherung AG
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherung
4.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgenössischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden.
Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgenössischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugehörige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die beschwerdeführende Person sie in Händen hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).