Sozialversicherungsrichter Meyer
Sozialversicherungsrichterin Pfiffner Rauber
Gerichtssekretärin Dall'O
Urteil vom 16. Dezember 2003
in Sachen
A.___
Beschwerdeführer
vertreten durch die Winterthur-ARAG Rechtsschutz
Rechtsdienst Zürich Angelica Brunner
Gartenhofstrasse 17, Postfach 9828, 8070 Zürich
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich (SVA)
IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1. A.___, geboren 1951, arbeitet als Büroangestellter im Bereich Arbeitssicherheit und Qualitätsmanagement bei der B.___ AG (Urk. 8/13). Er meldete sich am 18. Januar 2003 bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug (medizinische Massnahmen in Form der Kostenübernahme einer Kataraktoperation) an (Urk. 8/15). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, holte einen Arztbericht bei Dr. med. C.___, Augenarzt FMH, ein (Urk. 8/7-8) und zog einen Auszug aus dem individuellen Konto des Versicherten bei (Urk. 8/14). Mit Verfügung vom 20. März 2003 wurde das Leistungsbegehren des Versicherten abgewiesen, da bei zweiseitigem grauen Star eine Invalidität nur vorliege, wenn der korrigierte Visuswert von beiden Augen unter 0,6 liege (Urk. 3/2 = Urk. 8/5). Die vom Versicherten dagegen erhobene Einsprache (Urk. 3/3 = Urk. 8/6) wurde mit Entscheid vom 22. Mai 2003 abgewiesen, da die korrigierten Visuswerte rechts 0,20 und links 0,65 betragen würden und der Versicherte somit im Sinne der Invalidenversicherung nicht wesentlich in seiner Tätigkeit eingeschränkt sei (Urk. 2 = Urk. 8/1).
2. Gegen den Einspracheentscheid vom 22. Mai 2003 erhob der Versicherte, vertreten durch die Winterthur-ARAG Rechtsschutz, mit Eingabe vom 23. Juni 2003 Beschwerde und beantragte die Übernahme der Kosten der Kataraktoperation vom 20. März 2003 (Urk. 1).
Mit Beschwerdeantwort vom 29. August 2003 schloss die IV-Stelle auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 7), worauf mit Verfügung vom 4. September 2003 der Schriftenwechsel geschlossen wurde (Urk. 9).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Die Beschwerdegegnerin hat im angefochtenen Einspracheentscheid (Urk. 2) eine derartige Fülle von nur zum Teil auf den strittigen Fall zutreffenden rechtlichen Bestimmungen angeführt, dass darauf nicht verwiesen werden kann.
Sodann findet sich die rechtliche Begründung für den von der Beschwerdegegnerin vertretenen Standpunkt in der Beschwerdeantwort (Urk. 7).
Es erweist sich deshalb als zweckmässig, nachstehend sowohl die massgebenden rechtlichen Grundlagen darzulegen als auch die von der Beschwerdegegnerin gewählte Begründung wiederzugeben und auf ihre Schlüssigkeit hin zu prüfen.
1.2 Die versicherte Person hat gemäss Art. 12 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) Anspruch auf medizinische Massnahmen, die nicht auf die Behandlung des Leidens an sich, sondern unmittelbar auf die berufliche Eingliederung gerichtet und geeignet sind, die Erwerbsfähigkeit dauernd und wesentlich zu verbessern oder vor wesentlicher Beeinträchtigung zu bewahren.
Eine unmittelbar drohende Invalidität liegt nach der Rechtsprechung nur vor, wenn eine Invalidität in absehbarer Zeit einzutreten droht; sie ist dagegen nicht gegeben, wenn der Eintritt einer Erwerbsunfähigkeit zwar als gewiss erscheint, der Zeitpunkt ihres Eintritts aber ungewiss ist (BGE 124 V 269 Erw. 4 mit Hinweisen).
1.3 Jede Leistung der Invalidenversicherung setzt das Bestehen oder Bevorstehen einer Invalidität voraus, so auch der Anspruch auf - insbesondere medizinische - Eingliederungsmassnahmen: Invalide oder von einer Invalidität unmittelbar bedrohte Versicherte haben Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen, soweit diese notwendig und geeignet sind, die Erwerbsfähigkeit wieder herzustellen, zu verbessern, zu erhalten oder ihre Verwertung zu fördern. Dabei ist die gesamte noch zu erwartende Arbeitsdauer zu berücksichtigen.
1.4 Art. 12 Abs. 1 IVG verlangt, dass eine medizinische Massnahme die Erwerbsfähigkeit (dauernd und) wesentlich verbessert oder vor wesentlicher Beeinträchtigung bewahrt. Spiegelbildlich dazu liegt eine Invalidität im Sinne dieser Bestimmung nur vor, wenn der zumindest relativ stabilisierte Defektzustand die Erwerbsfähigkeit wesentlich beeinträchtigt. Medizinische Vorkehren gehen nur dann als medizinische Massnahmen zu Lasten der Invalidenversicherung, wenn bei relativ stabilisiertem Zustand eine wesentliche erwerbliche Einbusse droht (Meyer-Blaser, Rechtsprechung zum IVG, Zürich 1997, S. 92). Das Ausmass der erwerblichen Einschränkung wird weder von Gesetz und Verordnung, der Rechtsprechung noch in zusammenhängender Weise in Verwaltungsweisungen quantifiziert.
2.
2.1 Im Zusammenhang mit der Behandlung von Augenleiden, insbesondere der Operation einer Katarakt (grauer Star), verweist die Beschwerdegegnerin nun auf eine von ihr befolgte Praxis, die offenbar darauf abzielt, die Antwort auf die Frage zu objektivieren, ob die erforderliche Invalidität vorliegt, ob also die versicherte Person durch das Augenleiden wesentlich in ihrer Erwerbsfähigkeit eingeschränkt ist.
Die angestrebte Objektivierung geschieht dadurch, dass auf die Kriterien abgestellt wird, die im Bereich des Strassenverkehrs darüber entscheiden, welche Art von Fahrzeugen eine Person lenken darf. Dies ist in der Verordnung über die Zulassung von Personen und Fahrzeugen zum Strassenverkehr (VZV; SR 741.51) geregelt. Art. 7 VZV bestimmt die medizinischen Mindestanforderungen: Wer ein Motorfahrzeug führt, für das kein Führerausweis erforderlich ist, muss eine Mindestsehschärfe korrigiert oder unkorrigiert einseitig von 0,2 erreichen und darf keine extreme Gesichtsfeldeinschränkung aufweisen (Art. 7 Abs. 2 VZV). Die Anforderungen beim Erwerb eines Führerausweises sind in Anhang 1 VZV geregelt (Art. 7 Abs. 1 VZV). In Anhang 1 VZV werden drei Gruppen unterschieden, wobei die Anforderungen für die dritte Gruppe (Ausweiskategorien A, B, F, G und M) am geringsten sind. Die Anforderungen an das Sehvermögen in der dritten Gruppe lauten: Ein Auge korrigiert minimal 0,6 das andere korrigiert minimal 0,1. Gesichtsfeld minimal 140° horizontal. Kein Doppelsehen.
Die Beschwerdegegnerin argumentiert nun, dass eine Person, deren - vermindertes - Sehvermögen noch zur Erlangung eines Fahrausweises der Kategorie B (normale Personenwagen) genügt, in der Regel durch das verminderte Sehvermögen auch beruflich nicht wesentlich beeinträchtigt ist. Bei speziellen beruflichen Anforderungen soll ein Abweichen von den Richtwerten gemäss VZV möglich sein (vgl. Urk. 7, Urk. 8/9).
2.2 Grundsätzlich ist das Bestreben der Beschwerdegegnerin, sich regelmässig stellende Fragen nach Möglichkeit aufgrund objektivierter Kriterien zu beantworten, nicht zu beanstanden. Zu prüfen ist vorliegend allerdings, ob die gewählte Art der Objektivierung ebenfalls vertretbar ist. Dafür können analogieweise die Kriterien herangezogen werden, die zur Anwendung kommen, wenn die Rechtmässigkeit von Verordnungen strittig ist. Danach ist eine Regelung unzulässig, wenn sie sich nicht auf ernsthafte Gründe stützen lässt, wenn sie sinn- oder zwecklos ist oder wenn sie rechtliche Unterscheidungen trifft, für die sich ein vernünftiger Grund nicht finden lässt. Gleiches gilt, wenn die Verordnung es unterlässt, Unterscheidungen zu treffen, die richtigerweise hätten berücksichtigt werden sollen (BGE 128 II 40 Erw. 3b, 252 Erw. 3.3, 128 IV 180 Erw. 2.1, 128 V 98 Erw. 5a, 105 Erw. 6a, je mit Hinweisen).
2.3 Die von der Beschwerdegegnerin angeführte Praxis zur Prüfung der Frage, ob bei Augenleiden eine erhebliche erwerbliche Beeinträchtigung besteht, ob mithin eine Invalidität im Sinne von Art. 12 Abs. 1 IVG vorliegt, lässt sich auch unter dem erwähnten Aspekt der Gesetzmässigkeitsprüfung nicht beanstanden.
3.
3.1 Mithin ist zu prüfen, ob der Beschwerdeführer die Voraussetzungen zur Erlangung eines Führerausweises der Kategorie B erfüllt.
3.2 Dr. C.___ diagnostizierte am 12. März 2003 einen Altersstar rechts mehr als links. Andere relevante Diagnosen lägen nicht vor (Urk. 8/7 S. 1 lit. A). Er bezeichnete den Gesundheitszustand des Beschwerdeführers als besserungsfähig (Urk. 8/7 S. 2 lit. C1). Den Visus rechts gab er mit 0,2 und links mit 0,65 an (Urk. 8/7 S. 2 lit. D5). Mit Formularattest vom 24. Februar 2003 hatte Dr. C.___ dem Beschwerdeführer eine 30%ige Arbeitsunfähigkeit für sieben Wochen attestiert (Urk. 8/8).
3.3 Nachdem beim Beschwerdeführer korrigierte Visuswerte von rechts 0,2 und links 0,65 vorliegen, erfüllt der Beschwerdeführer die medizinischen Voraussetzungen für die Erlangung eines Fahrerausweises der Kategorien A, B, F, G und M, welche ein korrigiertes Sehvermögen von minimal 0,6 für ein Auge und minimal 0,1 für das andere Auge voraussetzen (vgl. vorstehend Erw. 2.1). Sodann bestehen vorliegend keine Hinweise dafür, dass beim Beschwerdeführer spezielle berufliche Anforderungen, wie beispielsweise das Erfordernis binokularen Sehens, zu berücksichtigen wären (vgl. das in diesem Zusammenhang bedeutsame Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts in Sachen X. vom 24. Juli 2003, I 29/02 Erw. 7.1, sowie RKUV 1986 Nr. U 3 S. 258 ff.).
Somit bleibt es bei der Feststellung, dass der Beschwerdeführer die medizinischen Voraussetzungen für die Erlangung eines Führerausweises der Kategorien A, B, F, G und M erfüllt, weshalb weder eine Invalidität im Sinne von Art. 12 IVG vorliegt noch eine solche droht (vgl. auch vorstehend Erw. 1.1). Daran ändert nichts, dass die operative Behandlung des grauen Stars nach ständiger Rechtsprechung des Eidgenössischen Versicherungsgerichts nicht auf die Heilung labilen pathologischen Geschehens gerichtet ist, sondern darauf abzielt, das sonst sicher spontan zur Ruhe gelangende und alsdann stabile oder relativ stabilisierte Leiden durch Entfernung der trüb und daher funktionsuntüchtig gewordenen Linse zu beseitigen (BGE 105 V 150 Erw. 3a, 103 V 13 Erw. 3a mit Hinweisen; AHI 2000 S. 295 Erw. 2b und S. 299 Erw. 2a).
Der angefochtene Entscheid ist somit rechtens. Dies führt zur Abweisung der Beschwerde.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Winterthur-ARAG Rechtsschutz
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherung
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgenössischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden.
Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgenössischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugehörige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die beschwerdeführende Person sie in Händen hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).