Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Entscheid: IV.2003.00201
IV.2003.00201

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
III. Kammer
Sozialversicherungsrichter Faesi, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer

Ersatzrichterin Condamin

Gerichtssekretärin Lamas


Urteil vom 15. August 2005
in Sachen
A.___
 
Beschwerdeführer

vertreten durch Rechtsanwalt Hans Ulrich Würgler
Merkurstrasse 25,

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich (SVA)
IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin


Sachverhalt:
1.      
1.1     Der 1965 geborene A.___ bestand 1987 in der Türkei den Diplomabschluss als Fräser/Dreher. Seit seiner Einreise in die Schweiz im Jahre 1989 war er stets im Gastgewerbe als Buffetangestellter und Kellner tätig, zuletzt von August 1992 bis Juni 1997 (Urk. 12/85 f.). Seit 1993 leidet er an rezidivierenden Lumbovertebralsyndromen bei eingeschränkter Beweglichkeit der Lendenwirbelsäule. Im Jahre 1981 hatte er ferner durch einen Unfall den Zeige- sowie Mittelfinger der linken Hand verloren (Urk. 12/20-24).
1.2     Am 21. Mai 1997 stellte A.___ bei der Invalidenversicherung das Begehren um Umschulung (Urk. 12/81), welches die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, nach Abschluss der Abklärungen (Bericht vom 28. Oktober 1997; Urk. 12/83) mit in Rechtskraft erwachsener Verfügung vom 12. Dezember 1997 (Urk. 12/19) abschrieb, mit der Feststellung, dass sich der Versicherte anderweitig (zum Beispiel via Arbeitslosenversicherung) zunächst die nötigen grundlegenden Voraussetzungen erarbeiten werde, um eine Umschulung absolvieren zu können.
1.3     Nach der Aussteuerung der Arbeitslosenversicherung Ende Juni 1999 (Urk. 12/76 und 12/84) gelangte A.___ am 12. August 1999 wiederum an die Invalidenversicherung (Urk. 12/71) und beantragte als Umschulungsmassnahme eine vierjährige Ausbildung zum Sozialpädagogen (IP/MP). Nach Beizug eines Berichts des Dr. med. B.___, Facharzt FMH für Allgemeinmedizin, Winterthur, vom 9. August 1999 (Urk. 12/20) und des Berufsberaters vom 16. August 1999 (Urk. 12/70) lehnte die IV-Stelle das Gesuch mit Verfügung vom 31. August 1999 (Urk. 12/18) ab, da eine vierjährige Umschulung nicht als zweckmässig erachtet werde, zumal der Versicherte in der Schweiz keine Ausbildung absolviert und seit seiner Einreise lediglich Tätigkeiten als Hilfsarbeiter ausgeübt habe. Die von ihm gewählte Schule C.___ zeichne sich ausserdem durch mangelhafte Zulassungskriterien aus.
1.4     Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich mit Entscheid vom 14. Februar 2000 ab, weil die für einen Umschulungsanspruch rechtsprechungsgemäss geforderte Erheblichkeitsschwelle (Erwerbseinbusse von ungefähr 20 %) nicht erreicht sei (Proz. Nr. IV.1999.00571).
1.5     Mit Urteil vom 5. September 2001 (I 202/00, Urk. 12/14) hiess das Eidgenössische Versicherungsgericht die von A.___ dagegen erhobene Verwaltungsgerichtsbeschwerde insofern gut, als es die für einen Umschulungsanspruch geforderte erhebliche Erwerbseinbusse - entgegen der Auffassung des Sozialversicherungsgerichts - bejahte und die Sache an die IV-Stelle zurückwies, damit diese ergänzende Abklärungen - auch zur inzwischen  beantragten Umschulung zum Netzwerk-Spezialisten - vornehme und anschliessend über den Umschulungsanspruch neu verfüge.

2.      
2.1     Mit Eingabe an die IV-Stelle vom 2. Oktober 2001 (Urk. 12/57/19) beantragte A.___ nebst der sofortigen Abklärung der Umschulung Taggelder ab dem 21. Mai 1997.
2.2     Nach Abklärung verschiedener Umschulungsvarianten (CNC-Operator, Sozialarbeiter, Asylantenbetreuer, Sozialbegleiter, Behindertenbetreuer) wurden mit A.___ schriftliche Vereinbarungen zum weiteren Vorgehen getroffen (vgl. Verlaufsprotokoll vom 13. August 2002, Urk. 12/48 S. 1-3). Nach Beizug eines Verlaufsprotokolls des Berufsberaters vom 13. August 2002 sprach die IV-Stelle A.___ mit Verfügung vom 14. August 2002 (Urk. 12/13) die schrittweise Umschulung zum Sozialbegleiter an der Schule E.___ zu. Als „Schritt 1“ übernahm sie die Kosten für das Vorpraktikum mit Deutschkurs vom 1. September 2002 bis 28. Februar 2003. Am 19. August 2002 (Urk. 12/11) erfolgte die Zusprechung der entsprechenden Invalidentaggelder.
2.3     Das Gesuch um Ausrichtung von Wartetaggelder ab 21. Mai 1997 wies die IV-Stelle nach durchgeführtem Vorbescheidsverfahren (Vorbescheid vom 14. August 2002, Urk. 12/12) mit Verfügung vom 7. Februar 2003 (Urk. 12/8) ab.

3.      
3.1     Dagegen liess A.___, vertreten durch Rechtsanwalt Hans Ulrich Würgler, am 7. März 2003 (Urk. 12/6) Einsprache erheben und unter Entschädigungsfolgen beantragen, es seien ihm ab dem 21. Mai 1997 sowie nach Abschluss des Vorpraktikums ab 1. März 2003 (s. auch Urk. 12/5) Wartezeittaggelder auszurichten und ihm in der Person von Rechtsanwalt Hans Ulrich Würgler für das Verwaltungsverfahren ein unentgeltlicher Rechtsbeistand beizugeben.
3.2     Mit Verfügung vom 15. Mai 2003 (Urk. 12/4) wurde Rechtsanwalt Hans Ulrich Würgler als unentgeltlicher Rechtsbeistand bestellt. Am 22. Mai 2003 (Urk. 12/3) erteilte die IV-Stelle Kostengutsprache für „Schritt 2“ der Umschulung zum Sozialbegleiter, das heisst die Übernahme der Ausbildungskosten an der Schule D.___ und im E.___ für die Zeit vom 1. März 2003 bis 29. September 2006. Die Verfügung betreffend Invalidentaggeld für diesen Zeitraum erging am 4. Juni 2003 (Urk. 12/1).
3.3     Mit Einspracheentscheid vom 26. Mai 2003 (Urk. 2 = 12/2) wies die IV-Stelle den Antrag um Ausrichtung von Wartezeittaggelder ab 21. Mai 1997 ab und verwies hinsichtlich der Anträge betreffend Wartezeittaggelder ab 1. März 2003 sowie der Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes auf die Verfügungen vom 15. Mai 2003 (Urk. 12/4) und 22. Mai 2003 (Urk. 12/3; s. oben Erw. 3.2).

4.       Gegen den Einspracheentscheid vom 26. Mai 2003 erhob A.___, vertreten durch Rechtsanwalt Würgler, am 27. Juni 2003 (Urk. 1) Beschwerde und beantragte, es sei der angefochtene Entscheid aufzuheben, und es seien die Wartetaggelder ab 21. Mai 1997 bis 1. September 2002 auszurichten. Gleichzeitig stellte er das Gesuch um Bewilligung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes in der Person von Rechtsanwalt Hans Ulrich Würgler und beantragte die Abklärung der Frage ob der angefochtene Entscheid rechtsgültig eröffnet worden sei. In der Beschwerdeantwort vom 29. September 2003 (Urk. 11) schloss die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde und des Gesuches um unentgeltliche Verbeiständung infolge Aussichtslosigkeit. Mit Replik vom 3. September 2004 (Urk. 16) modifizierte der Beschwerdeführer seinen Antrag auf Ausrichtung von Wartezeittaggelder dahingehend, dass die vom 1. Juli 1997 bis zum 30. Juni 1999 bezogenen Taggelder der Arbeitslosenkasse mit dem Anspruch auf Wartezeittaggelder zu verrechnen seien. Nachdem die Beschwerdegegnerin keine Duplik eingereicht hatte, wurde der Schriftenwechsel mit Verfügung vom 3. November 2004 (Urk. 20) geschlossen.


Das Gericht zieht in Erwägung:
1.      
1.1     Der Beschwerdeführer rügt den Einspracheentscheid vorab in formeller Hinsicht. Dieser sei mit „Herr lic. iur.  Merkurstrasse 25, “ adressiert, so dass die Zustellung rein zufällig an die Postadresse des Vertreters erfolgt sei. Zudem trage die letzte Seite des Entscheides das Datum „28. Mai 2003“ (Urk. 1 S. 2).
1.2     Aus dem Grundsatz, dass den Parteien aus mangelhafter Eröffnung einer Verfügung keine Nachteile erwachsen dürfen, folgt, dass dem beabsichtigten Rechtsschutz dann Genüge getan wird, wenn eine objektiv mangelhafte Eröffnung trotz ihres Mangels ihren Zweck erreicht (Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts [EVG] in Sachen E. vom 21. März 2002, I 868/02, Erw. 2). Die Frage nach der mangelhaften Eröffnung kann vorliegend offen bleiben. Der Beschwerdeführer hat seine Beschwerde mit Eingabe vom 27. Juni 2003 (Urk. 1) rechtzeitig und bei der zuständigen Rechtsmittelinstanz eingereicht. Somit hat eine allenfalls objektiv mangelhafte Eröffnung der Verfügung trotz der unvollständigen Adressierung ihren Zweck erreicht, der Beschwerdeführer ist durch den gerügten Eröffnungsmangel offensichtlich nicht irregeführt worden, und es sind ihm dadurch keine Nachteile erwachsen.

2.       Am 1. Januar 2003 ist das Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) vom 6. Oktober 2000 in Kraft getreten. Mit ihm sind zahlreiche Bestimmungen im Sozialversicherungsbereich geändert worden. Weil in zeitlicher Hinsicht grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend sind, die bei der Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 127 V 467 Erw. 1), sind im vorliegenden Fall die neuen Bestimmungen nicht anwendbar.

3.
3.1     Gemäss Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) haben invalide oder von einer Invalidität unmittelbar bedrohte Versicherte Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen, soweit diese notwendig und geeignet sind, die Erwerbsfähigkeit wieder herzustellen, zu verbessern, zu erhalten oder ihre Verwertung zu fördern. Dabei ist die gesamte noch zu erwartende Arbeitsdauer zu berücksichtigen. Die Eingliederungsmassnahmen bestehen unter anderem in Massnahmen beruflicher Art wie Berufsberatung, erstmalige berufliche Ausbildung, Umschulung und Arbeitsvermittlung (Art. 8 Abs. 3 lit. b IVG).
         Notwendig und geeignet heisst: Die Vornahme der Massnahme muss einerseits an sich notwendig sein, und anderseits sind die Vorkehren im Rahmen der einzelnen Massnahmen auf das Notwendige zu beschränken. Die Geeignetheit muss objektiv im Sinne der Eingliederungswirksamkeit und subjektiv im Sinne der Eingliederungsfähigkeit und -bereitschaft der versicherten Person gegeben sein. Welche Massnahmen erforderlich sind, kann sich nur aus einer vergleichenden Betrachtung des Eingliederungsziels, des Eingliederungsbedarfs und des zu seiner Befriedigung erforderlichen Mitteleinsatzes unter dem Gesichtspunkt des Gesetzeszweckes erweisen. Dies geschieht durch den Verhältnismässigkeitsgrundsatz gemäss Art. 8 Abs. 1 IVG. Die Rechtsprechung hat diesen in der Weise umschrieben, dass die Massnahme angemessen zu sein hat, und zwar in sachlicher (Befähigung zum Aufkommen für einen beachtlichen Teil der Unterhaltskosten), zeitlicher (Eingliederungserfolg während der noch verbleibenden gesamten Aktivitätsperiode), wirtschaftlich-finanzieller (vernünftiges Kosten-Nutzenverhältnis) und persönlicher (objektive und subjektive Eingliederungsfähigkeit der versicherten Person, d.h. Gesundheitszustand, Leistungsvermögen, Bildungsfähigkeit, Motivation) Hinsicht (vgl. Susanne Leuzinger-Naef, Die Ausbildungsziele der beruflichen Eingliederungsmassnahmen im Lichte der neuen Bundesverfassung, in: Schaffhauser/Schlauri, Rechtsfragen der Eingliederung Behinderter, St. Gallen 2000, S. 45 mit Hinweisen; vgl. ferner Meyer-Blaser, Zum Verhältnismässigkeitsprinzip im staatlichen Leistungsrecht, Diss. Bern 1985, S. 77 ff., 83 ff., 138ff.; vgl. Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichtes vom 19. März 2002 in Sachen J., I 529/01).
3.2     Nach Art. 22 Abs. 1 IVG hat die versicherte Person während der Eingliederung Anspruch auf ein Taggeld, wenn sie an wenigstens drei aufeinander folgenden Tagen wegen der Eingliederung verhindert ist, einer Arbeit nachzugehen, oder in ihrer gewohnten Tätigkeit zu mindestens 50 Prozent arbeitsunfähig ist. Der Bundesrat bestimmt, unter welchen Voraussetzungen Taggelder für nicht zusammenhängende Tage (Art. 17bis der Verordnung über die Invalidenversicherung, IVV) sowie für Untersuchungs- (Art. 17 IVV), Warte- (Art. 18 und 19 IVV), und Anlernzeiten (Art. 20 IVV) gewährt werden können (Art. 22 Abs. 3 IVG).
         Die versicherte Person, die zu mindestens 50 Prozent arbeitsunfähig ist und auf den Beginn bevorstehender Eingliederungsmassnahmen warten muss, hat gemäss Art. 18 Abs. 1 IVV für die Wartezeit Anspruch auf Taggeld. Der Anspruch beginnt im Zeitpunkt, in welchem die IV-Stelle aufgrund ihrer Abklärungen feststellt, dass Eingliederungsmassnahmen angezeigt sind, spätestens aber vier Monate nach Eingang der Anmeldung. Rentenbezüger, die sich einer Eingliederungsmassnahme unterziehen, haben keinen Anspruch auf ein Taggeld für die Wartezeit (Art. 18 Abs. 2 und 3 IVV). Nach Art. 19 Abs. 2 IVV haben zudem Versicherte, denen das Taggeld der Arbeitslosenversicherung zusteht, keinen Anspruch auf das Taggeld der Invalidenversicherung.

4.      
4.1     Der Anspruch auf Taggelder für Wartezeiten gemäss Art. 18 Abs. 1 IVV setzt demnach voraus, dass die versicherte Person auf den Beginn von Eingliederungsmassnahmen warten muss und nicht nur auf Abklärungsmassnahmen, die die nötigen Angaben über ihren Gesundheitszustand, ihre Tätigkeiten, ihre Arbeitsfähigkeit, ihre Eingliederungsfähigkeit sowie die Zweckmässigkeit von Eingliederungsmassnahmen liefern sollen. Es wird hingegen nicht verlangt, dass die Verwaltung darüber eine Verfügung erlassen hat; es genügt, dass solche Massnahmen im konkreten Fall ernsthaft in Frage kommen (BGE 117 V 277 Erw. 2a; AHI 2000 S. 208 Erw. 2a mit Hinweisen).   
Selbst wenn berufliche Eingliederungsmassnahmen grundsätzlich angezeigt sind, so setzt der Taggeldanspruch voraus, dass eine versicherte Person auf die Durchführung von Eingliederungsmassnahmen wartet. Deshalb kann ein Wartetaggeldanspruch frühestens nach erfolgter Anmeldung in Betracht fallen, weil erst dann auf Eingliederungsmassnahmen gewartet wird, und ist dann nicht gegeben, wenn aufgrund der gesamten Umstände, etwa dem ausschliesslichen selbständigen eigenen Bemühen der versicherten Person um einen Berufseinstieg, geschlossen werden muss, es sei gar nicht auf die Durchführung von Eingliederungsmassnahmen gewartet worden (BGE 121 V 195; Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichtes in Sachen V. vom 17. März 2003, I 549/02, Erw. 4.1).
4.2     Der Anspruch auf Wartetaggelder ist grundsätzlich nur gegeben, wenn die Ursachen der Wartezeit nicht von der versicherten Person zu vertreten sind. Das ist hauptsächlich dann der Fall, wenn sie auf die Durchführung einer Massnahme warten muss, weil bei der Eingliederungsstelle kein früherer Antritt möglich ist. Dagegen besteht kein Anspruch auf Taggelder, wenn die Wartezeit auf Sachverhalte zurückzuführen ist, die in ihrer Person begründet sind. Solche Umstände liegen beispielsweise vor, wenn Versicherte die Eingliederung wegen Krankheit zurückstellen müssen (ZAK 1963 S. 36) oder den Antritt der angeordneten Massnahme aus persönlichen Gründen ohne rechtserhebliche Veranlassung verzögern (EVGE 1963 S. 152 Erw. 2). Das muss aber auch gelten, wenn Versicherte durch eigenes Verschulden eine Wartezeit zu bestehen haben. Auf einen solchen Tatbestand (selbstverschuldete Herbeiführung einer Wartezeit) ist zu erkennen, wenn eine laufende Eingliederungsmassnahme wegen disziplinarischer Verfehlungen der versicherten Person unterbrochen werden muss und erst nach einiger Zeit weitergeführt werden kann (BGE 114 V 141 Erw. 2b).

5.      
5.1     Strittig und zu prüfen ist der Anspruch des Beschwerdeführers auf Wartetaggelder für die Zeit vom 21. Mai 1997 bis zum 1. September 2002.
         Die Beschwerdegegnerin begründete den angefochtenen Einspracheentscheid damit, dass der Beschwerdeführer ab 21. Mai 1997 nicht in Eingliederung gestanden und die Massnahme durch eigenes Verschulden zudem verzögert habe (Urk. 2 = 12/2).
5.2     Demgegenüber machte der Vertreter des Beschwerdeführers im Wesentlichen geltend, der Versicherte habe bereits am 21. Mai 1997 die subjektiven und objektiven Voraussetzungen für den Wartetaggeldanspruch erfüllt. Das EVG-Urteil vom 5. September 2001 habe klar festgehalten, dass der Anspruch auf Umschulung immer bestanden habe, was von der Beschwerdegegnerin nie bestritten worden sei. Die Verwaltung habe die Berufswahl des Versicherten nicht korrekt abgeklärt. Die Übernahme der Kosten für die Umschulung zum Sozialbegleiter - also in dem vom Beschwerdeführer von Anfang an angestrebten Bereich - durch die Invalidenversicherung zeige, dass die damalige Ablehnung durch die IV-Stelle zu Unrecht erfolgt sei (Urk. 1 S. 2 f.).
5.3    
5.3.1   Der Beschwerdeführer schliesst aus der nun zugesprochenen Umschulung zum Sozialbegleiter, dass auch die anfangs (1997) angestrebte Umschulung zum Sozialpädagogen zweckmässig gewesen wäre. Durch die Ablehnung derselben habe die IV-Stelle die Eingliederungsmassnahmen verzögert (Urk. 1 S. 3).
         Weder im anschliessenden Beschwerdeverfahren vor dem Sozialversicherungsgericht noch vor EVG wurde die Zweckmässigkeit der Umschulung zum Sozialpädagogen geprüft. Dem Schlussbericht des IV-Berufsberaters vom 30. Oktober 1997 (Urk. 12/83) und dem dazugehörigen Verlaufsprotokoll ist zu entnehmen, dass bereits in jenem Zeitpunkt insbesondere die mangelnden Deutschkenntnisse des Beschwerdeführers im Vordergrund standen. Die durchgeführten Tests hätten zudem ergeben, dass es ebenso an Schul-Vorkenntnissen fehle, um eine sinnvolle Ausbildung starten zu können. Die Aufnahmeprüfung der Schule für soziale Arbeit in ___ habe der Beschwerdeführer nicht bestanden. Das sprachliche Defizit geht auch aus dem an den Beschwerdeführer gerichteten Schreiben des IV-Berufsberaters vom 18. September 1997 (vgl. Beilage in Urk. 12/83) hervor, wo dieser explizit als Übergangslösung vorerst Deutsch-Intensivkurse empfohlen hatte. Erst als der Beschwerdeführer die IV-Berufsberatung über die Teilnahme an einem von der Arbeitslosenversicherung finanzierten Deutsch-Intensivkurs zwecks anschliessender Anmeldung für den Vorbereitungskurs zur Erlangung des Realschulabschlusses bei der Schule F.___ informiert hatte, wurden die berufsberaterischen Abklärungen abgeschlossen. Der Beschwerdeführer war somit 1997 subjektiv nicht eingliederungsfähig, weshalb ein Wartetaggeld für diese Zeit entfällt.
5.3.2 Dasselbe gilt für die Zeit ab der erneuten Anmeldung im August 1999 (Urk. 12/70 und 12/77). Der IV-Berufsberater hielt im Verlaufsprotokoll vom 16. August 1999 (Urk. 12/70) unter anderem fest, dass die anlässlich der Erstanmeldung anvisierte Erarbeitung der für eine Umschulung nötigen Voraussetzungen (Deutsch, Realschulabschluss; vgl. auch Urk. 12/83) vom Beschwerdeführer nicht umgesetzt worden seien. Wie der Beschwerdeführer im Schreiben vom 12. August 1999 (Urk. 12/71) zuhanden des IV-Berufsberaters selbst ausführte, war die Aufnahme an mehreren Schulen hauptsächlich an seinen mangelnden Deutschkenntnissen gescheitert. Der Beschwerdeführer war zu jenem Zeitpunkt somit subjektiv immer noch nicht eingliederungsfähig, weshalb ein Wartetaggeld entfällt.
Der Vollständigkeit halber sei festgehalten, dass die abweisende Verfügung vom 31. August 1999 auf Verlangen des Beschwerdeführers erlassen wurde, er selbst somit den Abbruch der näheren Abklärung der konkreten beruflichen Massnahmen veranlasste.
5.4     Der Beschwerdeführer erhob sowohl gegen die Verfügung vom 31. August 1999 als auch gegen das Urteil des Sozialversicherungsgerichts vom 14. Februar 2000 Beschwerde. Trotz subjektiver Eingliederungsunfähigkeit beharrte er im Verfahren vor dem Sozialversicherungsgericht auf der Umschulung zum Sozialpädagogen. Erst im Verfahren vor dem Eidgenössischen Versicherungsgericht zog er seinen Antrag am 1. März 2001 (Urk. 12/62) zurück. Der Beschwerdeführer war somit für die Zeit ab 2000 nicht nur nicht eingliederungsfähig, sondern auch nicht eingliederungsbereit, was einen Taggeldanspruch ebenfalls ausschliesst (Meyer-Blaser, a.a.O., S. 178). Indem er zunächst auf der erwähnten Umschulung beharrte und die Beschwerdeverfahren dadurch veranlasste, musste der Beschwerdeführer durch eigenes Verschulden die Zeit bis zum EVG-Urteil vom 5. September 2001 bestehen.
5.5     Was die Zeit nach dem EVG-Urteil vom 5. September 2001 bis 1. September 2002 (Beginn des Praktikums, Urk. 12/34 und 12/52) anbelangt, so kann die Eingliederungsfähigkeit des Beschwerdeführers in subjektiver, aber auch objektiver Hinsicht nicht als rechtsgenügend erstellt gelten. Dies ergibt sich zum einen daraus, dass der Beschwerdeführer zunächst erneut auf der Umschulung zum Sozialpädagogen bestand und sich erst nach Abklärung anderer Umschulungsvarianten (CNC-Operator, Behindertenbetreuer und Sozialbegleiter; s. I 2.2) für die Umschulung zum Sozialbegleiter entschied. Zum anderen musste er in der Folge mehrmals schriftlich auf seine Mitwirkungspflicht und auf die Einhaltung der getroffenen Vereinbarungen (Suche eines Praktikumplatzes) hingewiesen werden (Schreiben vom 25. März 2002 [Urk. 12/57/9], vom 19. April 2002 [Urk. 12/57/6] und vom 26. April 2002 [Urk. 12/57/4]). Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers ist die bis zum Beginn des Praktikums eingetretene Verzögerung auf seine mangelnde Kooperation und Motivation zurückzuführen. Kann damit vorliegend nicht von in Betracht fallenden beziehungsweise „angezeigt(en) Eingliederungsmassnahmen“ im Sinne von Art. 18 Abs. 1 und 2 IVV gesprochen werden, so besteht kein Anspruch auf Taggeld für die Wartezeit.

6.       Nachdem eine Verrechnung den Bestand sich gegenüberstehender Forderungen voraussetzt, für den in Frage kommenden Zeitraum vom 1. Juli 1997 bis 30. Juni 1999 (Bezug Taggelder der Arbeitslosenversicherung; vgl. auch Urk. 12/83) jedoch kein Anspruch auf Wartetaggelder der Invalidenversicherung bestand (vgl. oben Erw. 5.3), ist die vom Beschwerdeführer für den besagten Zeitraum beantragte Verrechnung von ALV-Taggelder mit nachzuzahlenden Wartetaggelder ausgeschlossen.

7.       Nach dem Gesagten ist der Einspracheentscheid vom 26. Mai 2003 zu bestätigen, die Beschwerde hingegen abzuweisen.

8.      
8.1     Die unentgeltliche Verbeiständung kann gewährt werden, da die Bedürftigkeit aktenkundig ist, die Beschwerde - entgegen der Auffassung der Beschwerdegegnerin - nicht als aussichtslos zu bezeichnen und die Vertretung geboten war (§ 16 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht; BGE 125 V 202 Erw. 4a und 372 Erw. 5b je mit Hinweisen). Es ist daher in Bewilligung des Gesuches vom 27. Juni 2003 (Urk. 1 S. 1) Rechtsanwalt Hans Ulrich Würgler als unentgeltlicher Rechtsbeistand für das vorliegende Verfahren zu bestellen. Es wird indessen auf § 92 ZPO aufmerksam gemacht, wonach die begünstigte Partei der Gerichtskasse Ersatz zu leisten haben wird, wenn sie später dazu im Stande ist.
8.2     Mit Honorarnote vom 14. Januar 2005 (Urk. 22) machte Rechtsanwalt Hans Ulrich Würgler für das vorliegende Beschwerdeverfahren einen Aufwand von insgesamt 11,50 Stunden geltend, was in Anbetracht der zu berücksichtigenden Akten und der zu behandelnden Rechtsfragen als angemessen erscheint. Bei einem gerichtsüblichen Ansatz von Fr. 200.-- (zuzüglich Mehrwertsteuer) ist der unentgeltliche Rechtsvertreter deshalb mit Fr. 2'549.05 (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) aus der Gerichtskasse zu entschädigen.
 




Das Gericht beschliesst:


1.         In Bewilligung des Gesuchs vom 27. Juni 2003 (Urk. 1) wird dem Beschwerdeführer für das vorliegende Verfahren Rechtsanwalt Hans Ulrich Würgler, Winterthur, als unentgeltlicher Rechtsbeistand bestellt.
           Der Beschwerdeführer und sein Rechtsvertreter werden auf § 92 ZPO aufmerksam gemacht.
2.         Rechtsanwalt Hans Ulrich Würgler wird für seine Bemühungen als unentgeltlicher Rechtsvertreter mit Fr. 2'549.05 (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) aus der Gerichtskasse entschädigt.

und erkennt sodann:
1.         Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.         Das Verfahren ist kostenlos.
3.         Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Hans Ulrich Würgler
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherung
            sowie an:
- die Gerichtskasse
4.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgenössischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden.
Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgenössischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugehörige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die beschwerdeführende Person sie in Händen hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).