Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Entscheid: IV.2003.00202
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IV.2003.00202
Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
III. Kammer
Sozialversicherungsrichter Faesi, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Annaheim
Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer Müller
Gerichtssekretär Guggisberg
Urteil vom 24. Februar 2004
in Sachen
D.___
Beschwerdeführerin
vertreten durch die A.___
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich (SVA)
IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1. Die 1957 geborene D.___ war seit 1989 im Reinigungsdienst des Kreisspitals G.___ tätig. Am 15. Mai 1998 leistete sie ihren letzten Arbeitstag (Urk. 8/42). Die Versicherte meldete sich am 16. August 1999 bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Leistungsbezug an (Urk. 8/43). In der Folge holte die IV-Stelle den Arbeitgeberbericht vom 27. September 1999 (Urk. 8/42), diverse Arztberichte (Urk. 8/15-29) und die Stellungnahme der Berufsberatung vom 10. Februar 2003 (Urk. 8/38-39) ein. Mit Verfügung vom 27. Februar 2003 verneinte die IV-Stelle den Anspruch auf Ausrichtung einer Invalidenrente (Urk. 3/2 = Urk. 8/3). Die Einsprache vom 27. März 2003 (Urk. 3/5 = Urk. 8/36) wies die Verwaltung mit Entscheid vom 28. Mai 2003 ab (Urk. 2 = Urk. 8/1).
2. Gegen den Einsprachentscheid liess D.___ am 27. Juni 2003 Beschwerde erheben und folgendes Rechtsbegehren stellen (Urk. 1):
"1. Es sei die angefochtene Verfügung aufzuheben.
2. Es sei die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, mit dem Erlass der Verfügung zuzuwarten, bis die noch laufenden medizinischen Abklärungen im neurologischen und im psychiatrischen Gebiet abgeschlossen sind.
3. Es sei subeventuell der Beschwerdeführerin ein Invaliditätsgrad im Umfang von 100 % sowie eine entsprechende Rente zuzuerkennen.
4. Alles unter allfälligen Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschwerdegegnerin."
Die Verwaltung schloss am 12. September 2003 auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 7). Nachdem die Beschwerdeführerin innert Frist keine Replik eingereicht hatte, wurde der Schriftenwechsel am 16. September 2003 geschlossen (Urk. 11).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1. Die Beschwerdeführerin machte geltend, es sei befremdend, dass ihr kein Vorbescheid zugestellt worden sei, in welchem sie vorzeitig über den Stand der Dinge in Kenntnis gesetzt worden sei (Urk. 1 S. 3). Die Versicherte ist darauf hinzuweisen, dass am 1. Januar 2003 das Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 6. Oktober 2000 (ATSG) in Kraft getreten ist und damit das Vorbescheidverfahren gemäss Art. 73
bis
IVV aufgehoben und durch das Einspracheverfahren gemäss Art. 52 ATSG ersetzt worden ist. Die Verwaltung erliess daher zu Recht die Verfügung vom 27. Februar 2003 ohne Vorbescheid.
2. Die Verwaltung hat die gesetzlichen Bestimmungen und die Grundsätze über die Voraussetzungen und den Umfang des Rentenanspruchs (Art. 8 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsgesetzes [ATSG] und Art. 4 Abs. 1 sowie 28 Abs. 1 und 1
bis
des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung [IVG]), die Bemessung des Invaliditätsgrades bei erwerbs- (Art. 16 ATSG), nichterwerbs- (Art. 27 IVG) und teilerwerbstätigen Personen (Art. 27
bis
der Verordnung über die Invalidenversicherung [IVV]) zutreffend wiedergegeben, so dass darauf verwiesen werden kann. Zu ergänzen ist, dass die Verwaltung und im Beschwerdefall das Gericht bei der Bemessung des Invaliditätsgrades auf Unterlagen angewiesen ist, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 261 Erw. 4). Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Gutachtens ist im Lichte dieser Grundsätze entscheidend, ob es für die Beantwortung der gestellten Fragen umfassend ist, auf den erforderlichen allseitigen Untersuchungen beruht, die geklagten Beschwerden berücksichtigt und sich mit diesen sowie dem Verhalten der untersuchten Person auseinander setzt - was vor allem bei psychischen Fehlentwicklungen nötig ist -, in Kenntnis der und gegebenenfalls in Auseinandersetzung mit den Vorakten abgegeben worden ist, ob es in der Darlegung der medizinischen Zustände und Zusammenhänge einleuchtet, ob die Schlussfolgerungen des medizinischen Experten in einer Weise begründet sind, dass die rechtsanwendende Person sie prüfend nachvollziehen kann, ob der Experte oder die Expertin nicht auszuräumende Unsicherheiten und Unklarheiten, welche die Beantwortung der Fragen erschweren oder verunmöglichen, gegebenenfalls deutlich macht (BGE 122 V 160 Erw. 1c). Das Gericht kann die Angelegenheit zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweisen, besonders wenn mit dem angefochtenen Entscheid nicht auf die Sache eingetreten oder der Sachverhalt ungenügend festgestellt wurde (§ 26 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich).
3. Streitig ist der Anspruch der Beschwerdeführerin auf eine Invalidenrente. Die Verwaltung verneinte diesen mit der Begründung, dass die Beschwerdeführerin seit Mai 1998 aus gesundheitlichen Gründen in ihrer Arbeitsfähigkeit eingeschränkt sei. Bei voller Gesundheit ginge sie zu 90 % einer Erwerbstätigkeit und zu 10 % ihrer Tätigkeit im Haushalt nach. Ferner hätte sie bei voller Gesundheit und bei einer vollen Erwerbstätigkeit ein Jahreseinkommen von Fr. 45'634.-- erzielen können. Aus medizinischer Sicht sei der Beschwerdeführerin eine leidensangepasste Tätigkeit wie beispielsweise diejenige als Hilfsarbeiterin oder Produktionsmitarbeiterin bis zu sechs Stunden pro Tag zuzumuten. In einer solchen Tätigkeit könnte sie ein durchschnittliches Jahreseinkommen von Fr. 32'596.-- erzielen. Bei einer Einschränkung von 20 % [recte: 28,57 %] in der Erwerbsfähigkeit und einem Anteil derselben von 90 % ergebe sich ohne Berücksichtigung des Haushaltsbereiches ein Invaliditätsgrad von 18 % [recte: 25,7 %]. Selbst bei Vorliegen einer 100%igen Einschränkung im Haushaltsbereich entstehe kein Invaliditätsgrad von 40 % (Urk. 3/2 = Urk. 3).
Demgegenüber machte die Beschwerdeführerin geltend, dass die letzte medizinische Untersuchung bereits im Februar 2002, also rund ein Jahr vor Entscheidfällung durchgeführt worden sei. Seither habe sich ihr Gesundheitszustand gravierend verschlechtert. Diese Tatsache sei auch vom Vertrauensarzt der Pensionskasse, welche zur Zeit eine Rentenleistung erbringe, bestätigt worden, indem er ihr eine vollständige Arbeitsunfähigkeit attestiert habe (Urk. 1).
4. Zu prüfen ist, inwiefern die Beschwerdeführerin gesundheitsbedingt in ihrer Arbeitsfähigkeit eingeschränkt ist.
4.1 Dr. med. B.___, Facharzt FMH für allgemeine Medizin, stellte am 24. September 1999 die Diagnose double-crash-Phänomen bei Thoracic-outlet-Syndrom, Sulcus-ulnaris-Syndrom und Status nach Ligamentspaltung bei Carpaltunnelsyndrom (CTS) rechts 1996 und erachtete die Beschwerdeführerin seit dem 15. Mai 1998 in der angestammten Tätigkeit als vollständig arbeitsunfähig (Urk. 8/28).
Aus den Berichten der Klinik für Wiederherstellungschirurgie des Universitätsspitals Zürich (USZ) vom 5. November 1999 geht hervor, dass die Beschwerdeführerin aufgrund der damaligen Schmerzsymptomatik in einer Tätigkeit mit starker körperlicher Belastung seit dem 15. September 1998 zu 100 % arbeitsunfähig sei (Urk. 8/26; ebenso Bericht der Klinik für Wiederherstellungschirurgie des USZ vom 12. Mai 2000 [Urk. 8/21]).
Dr. med. C.___, Facharzt FMH für Innere Medizin, führte am 19. Januar 2000 (Urk. 8/25) als Vertrauensarzt zuhanden der Beamtenversicherungskasse des Kantons Zürich aus, dass die Abklärungen und Therapien betreffend die verminderte Kraft und die Schmerzen im Bereich der Schulter und des rechten Armes noch nicht abgeschlossen seien. Die Beschwerdeführerin sei bis auf Weiteres zu 100 % arbeitsunfähig als Spetterin und für jede weitere Tätigkeit. Diese Einschätzung der Arbeitsfähigkeit bestätigte Dr. C.___ am 11. Oktober 2000 (Urk. 8/18) und am 23. Mai 2001 (Urk. 3/4 =8/17).
Dr. E.___, Spezialarzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, stellte am 10. Februar 2000 eine etwas ängstliche und infantil-emotional labile Persönlichkeit ohne eindeutigen Krankheitswert fest und schloss eine [zusätzliche, zu der somatisch-medizinischen] Einschränkung der Arbeitsfähigkeit aus psychiatrischer Sicht aus (Urk. 8/24).
Aus dem Gutachten der Rheumaklinik und des Instituts für Physikalische Medizin der Universitätsklinik Zürich (USZ) vom 1. November 2002 lässt sich entnehmen, dass die Beschwerdeführerin seit ca. Januar 1998 an einem chronifizierten Schmerzsyndrom der rechten oberen Extremität sowie der rechten Schulter leidet. Am 5. und 6. Februar 2002 sei eine Evaluation der arbeitsbezogenen funktionellen Leistungsfähigkeit (EFL) durchgeführt worden. Das arbeitsbezogene relevante Problem stelle eine verminderte Kraftausdauer der Schultergürtel- und Armmuskulatur rechts dar, was vor allem beim Hantieren von Gewichten sowie beim Stossen und Ziehen zum Vorschein gekommen sei. Zudem habe eine verminderte aktive Stabilisationsfähigkeit der Brustwirbelsäule in statisch vorgeneigten Arbeitspositionen bestanden, wodurch es kompensatorisch zu einer vermehrten Belastung der Halswirbelsäule gekommen sei. Die Leistungsbereitschaft der Beschwerdeführerin sei bei den Tests, welche den Einsatz des rechten Arms nicht verlangt hätten, gut gewesen. Hinsichtlich der Durchführung der Tests mit Einsatz des rechten Arms sei die Leistungsbereitschaft jedoch als mässig beurteilt worden. Die Konsistenz bei den Tests sei unzureichend gewesen. Die allgemeine Belastbarkeit liege im Bereich einer leichten Arbeit. Aufgrund der Testresultate sei die angestammte berufliche Tätigkeit als Angestellte im Reinigungsdienst halbtags mit Belastungsreduktion für Heben Boden/Taille beziehungsweise Heben Taille/Kopfhöhe bis maximal 7,5 Kilogramm zuzumuten. Die aktuelle Zumutbarkeit für eine andere berufliche Tätigkeit liege in einer leichten Arbeit mit Belastungslimite für Heben Boden/Taille sowie Heben Taille/Kopfhöhe bis 7,5 Kilogramm, Heben horizontal bis 12,5 Kilogramm, Sitzen/Stehen vorgeneigt bis maximal sechs Stunden pro Tag. Für eine solche Tätigkeit wäre die Beschwerdeführerin ab sofort zu 100 % arbeitsfähig (Urk. 8/15).
4.2 Die Verwaltung stützte sich bei der Beurteilung der Arbeitsfähigkeit einzig auf das rheumatologische Gutachten vom 1. November 2002 (Urk. 8/15) und den Bericht über die Evaluation der arbeitsbezogenen funktionellen Leistungsfähigkeit vom 5. November 2002 (Urk. 8/16), woraus eine Arbeitsfähigkeit von sechs Stunden am Tag ab Erstellung des Gutachtens ("ab sofort"; Urk. 8/15 S. 9), also ab dem 1. November 2002, resultiert. Unberücksichtigt blieben dabei die Berichte vor Erstellung dieses Gutachtens, aus denen eine erhebliche Einschränkung der Arbeitsfähigkeit ab 1998 hervorgeht (vgl. Urk. 8/28 S. 1 und 3; Urk. 8/26; Urk. 8/25 S. 3; Urk. 8/18 S. 4; Urk. 8/17 S. 4). Angesichts dieser Aktenlage kann nicht ausgeschlossen werden, dass die Beschwerdeführerin vor Erstellung des rheumatologischen Gutachtens vom 1. November 2002 während eines Jahres durchschnittlich mindestens zu 40 % arbeitsunfähig gewesen war (vgl. Art. 29 Abs. 1 lit. b IVG), was einen Rentenanspruch zur Folge gehabt hätte. Die vorhandenen medizinischen Akten reichen jedoch für die Festlegung des Beginns der medizinisch-theoretischen Einschränkung nicht aus. Zudem lassen sich eine vollständige Arbeitsunfähigkeit vor dem 1. November 2002 und eine Arbeitsfähigkeit von sechs Stunden am Tag nach dem genannten Zeitpunkt ohne eine ausgewiesene Verbesserung des Gesundheitszustandes nicht miteinander vereinbaren.
4.3 In diesem Zusammenhang ist nun zu berücksichtigen, dass gemäss dem rheumatologischen Gutachten in der Wiederherstellungschirurgie des USZ am 29. November 2000 eine Dekompression der inferioren Anteile des Plexus brachialis in der vorderen Skalenuslücke unter Durchtrennung des Musculus scalenus anterior und eines fibrösen Bandteils kostoklavikulär durchgeführt wurde. Der Bericht über diesen von Dr. med. F.___ vorgenommenen Eingriff am rechten Arm sowie die weiteren Berichte über die postoperative Behandlung (alle erwähnt in Urk. 8/15 S. 4) liegen den Akten nicht bei. Die Auswirkung dieses Eingriffs auf die Arbeitsfähigkeit kann demnach weder nachvollzogen noch überprüft werden. Die Sache ist daher an die Verwaltung zurückzuweisen, damit diese hinsichtlich des Beginns, der Dauer und des Umfangs der Arbeitsfähigkeit weitere Abklärungen trifft und anschliessend neu über den Rentenanspruch verfügt.
5. Nach ständiger Rechtsprechung gilt die Rückweisung der Sache an die Verwaltung zur weiteren Abklärung und neuen Verfügung als vollständiges Obsiegen (vgl. ZAK 1987 S. 268 f. Erw. 5 mit Hinweisen), weshalb die vertretene Beschwerdeführerin Anspruch auf eine Prozessentschädigung hat. Diese ist gestützt auf § 34 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht in Verbindung mit § 9 Abs. 1 und 3 der Verordnung über die sozialversicherungsgerichtlichen Gebühren, Kosten und Entschädigungen unter Berücksichtigung des notwendigen Aufwandes und der Schwierigkeit des Prozesses auf Fr. 900.-- (inklusive Barauslagen und MWSt) festzusetzen.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass der angefochtene Entscheid vom 28. Mai 2003 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen, neu verfüge.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Prozessentschädigung von Fr. 900.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- A.___
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherung
5. Gegen diesen Entscheid kann innert
30 Tagen
seit der Zustellung beim Eidgenössischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden.
Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgenössischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugehörige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die beschwerdeführende Person sie in Händen hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).