Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Entscheid: IV.2003.00204
IV.2003.00204

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
III. Kammer
Sozialversicherungsrichter Faesi, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichterin Annaheim

Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer Müller

Gerichtssekretär Schetty


Urteil vom 16. März 2004
in Sachen
V.___
 
Beschwerdeführer

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich (SVA)
IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin


Sachverhalt:


1.       Der im Jahre 1945 geborene V.___ ist gelernter Heizungsmonteur und seit 1994 Fürsorgeempfänger. Wegen mehrerer gesundheitlicher Beschwerden, insbesondere Knieproblemen, meldete sich der Versicherte am 20. August 2001 bei der SVA, IV-Stelle, zum Leistungsbezug an (Urk. 10/37). Nach erfolgten Abklärungen wies die IV-Stelle das Gesuch mit Verfügung vom 19. November 2001 ab (Urk. 10/12). Dagegen erhob der Versicherte am 5./24. Dezember 2001 Beschwerde, welche das hiesige Gericht mit Urteil vom 25. September 2002 in dem Sinne guthiess, dass es die Sache an die SVA, IV-Stelle, zur weiteren Abklärung des medizinischen Sachverhaltes zurückwies.
Gestützt darauf ordnete die IV-Stelle am 10. Dezember 2002 eine Abklärung in der psychiatrischen Klinik Hard an (Urk. 10/21 f.). Mit Schreiben vom 17. Dezember 2002 teilte der Versicherte mit, dass er keine medizinischen Abklärungen brauche (Urk. 10/31) und hielt mit Schreiben vom 10. Januar 2003 weiter fest, dass er keine psychischen Probleme oder Suchtprobleme habe, sondern an Kniebeschwerden leide, aufgrund welcher er nicht mehr auf seinem gelernten Beruf als Heizungsmonteur arbeiten könne (Urk. 10/29). Nachdem der Versicherte von der psychiatrischen Klinik Hard mehrfach vergeblich für eine Untersuchung aufgeboten worden war (Urk. 10/16-18), forderte die IV-Stelle ihn mit Schreiben vom 18. März 2003 ein letztes Mal auf, bis spätestens 31. März 2003 schriftlich mitzuteilen, ob er gewillt sei, sich einer psychiatrischen Untersuchung zu unterziehen (Urk. 10/10). In der Folge liess sich der Versicherte nicht weiter vernehmen und die IV-Stelle wies das Leistungsbegehren mit Verfügung vom 15. April 2003 ab (Urk. 10/8). Nach erfolgter Einsprache des Versicherten (Urk. 10/7) hielt die IV-Stelle mit Einspracheentscheid vom 2. Juni 2003 am getroffenen Entscheid fest (Urk. 10/4).

2.       Dagegen erhob der Versicherte am 28. Juni 2003 Beschwerde und beantragte die Ausrichtung einer IV-Rente (Urk. 1, 4 und 6).
Gestützt auf die klare Sachlage beantragte die IV-Stelle in ihrer Beschwerdeantwort vom 28. August 2003 die Abweisung der Beschwerde (Urk. 10/9).
Nachdem mit Verfügung vom 1. September 2003 ein zweiter Schriftenwechsel angeordnet worden war und sich der Beschwerdeführer innert Frist nicht vernehmen liess, wurde der Schriftenwechsel mit Verfügung vom 15. Oktober 2003 geschlossen (Urk. 11 ff.).


Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1     Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen oder geistigen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 ATSG).
         Zu den geistigen Gesundheitsschäden, welche in gleicher Weise wie die körperlichen eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 Abs. 1 ATSG zu bewirken vermögen, gehören neben den eigentlichen Geisteskrankheiten auch seelische Störungen mit Krankheitswert. Nicht als Auswirkungen einer krankhaften seelischen Verfassung und damit invalidenversicherungsrechtlich nicht als relevant gelten Beeinträchtigungen der Erwerbsfähigkeit, welche die versicherte Person bei Aufbietung allen guten Willens, Arbeit in ausreichendem Mass zu verrichten, zu vermeiden vermöchte, wobei das Mass des Forderbaren weitgehend objektiv bestimmt werden muss. Es ist festzustellen, ob und in welchem Masse eine versicherte Person infolge ihres geistigen Gesundheitsschadens auf dem ihr nach ihren Fähigkeiten offen stehenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt erwerbstätig sein kann. Dabei kommt es darauf an, welche Tätigkeit ihr zugemutet werden darf. Zur Annahme einer durch einen geistigen Gesundheitsschaden verursachten Erwerbsunfähigkeit genügt es also nicht, dass die versicherte Person nicht hinreichend erwerbstätig ist; entscheidend ist vielmehr, ob anzunehmen ist, die Verwertung der Arbeitsfähigkeit sei ihr sozialpraktisch nicht mehr zumutbar (vgl. BGE 127 V 298 Erw. 4c, 102 V 165; AHI 2001 S. 228 Erw. 2b, 2000 S. 151 Erw. 2a, 1996 S. 302 f. Erw. 2a, S. 305 Erw. 1a und S. 308 f. Erw. 2a sowie ZAK 1992 S. 170 f. Erw. 2a).
1.2     Gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG haben Versicherte Anspruch auf eine ganze Rente, wenn sie mindestens zu 66 2/3 Prozent, auf eine halbe Rente, wenn sie mindestens zu 50 Prozent oder auf eine Viertelsrente, wenn sie mindestens zu 40 Prozent invalid sind. In Härtefällen besteht gemäss Art. 28 Abs. 1bis IVG bereits bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente.
1.3     Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; vgl. BGE 128 V 30 Erw. 1, 104 V Erw. 2a und b).
1.4     Der Versicherungsträger prüft die Begehren, nimmt die notwendigen Abklärungen von Amtes wegen vor und holt die erforderlichen Auskünfte ein. Soweit ärztliche oder fachliche Untersuchungen für die Beurteilung notwendig und zumutbar sind, hat sich die versicherte Person diesen zu unterziehen. Kommt diese den Auskunfts- und oder Mitwirkungspflichten in unentschuldbarer Weise nicht nach, so kann der Versicherungsträger auf Grund der Akten verfügen oder die Erhebungen einstellen und Nichteintreten beschliessen. Er muss die versicherte Person vorher schriftlich mahnen und auf die Rechtsfolgen hinweisen; ihr ist eine angemessene Bedenkzeit einzuräumen (Art. 43 ATSG).

2.
2.1     Die IV-Stelle begründete ihre leistungsabweisende Verfügung vom 15. April 2003 damit, dass der Beschwerdeführer seiner Mitwirkungspflicht nicht nachgekommen sei, weshalb aufgrund der Akten zu entscheiden und das Leistungsbegehren abzuweisen sei (Art. 69, 71 und 73 IVV; Urk. 10/8). Daran hielt die IV-Stelle in ihrem Einspracheentscheid vom 2. Juni 2003 unter Hinweis auf die am 1. Januar 2003 in Kraft getretenen Bestimmungen des ATSG fest (Urk. 2).
2.2     Der Beschwerdeführer machte im Wesentlichen geltend, dass er aufgrund seiner Kniebeschwerden nicht mehr als Heizungsmonteur arbeiten könne und deshalb auf die Ausrichtung einer IV-Rente angewiesen sei (Urk. 1).
2.3     Aus den vorliegenden Akten ergibt sich, dass der Beschwerdeführer von der psychiatrischen Klinik Hard mehrfach vergeblich für eine Untersuchung aufgeboten worden war und von der IV-Stelle mit Schreiben vom 18. März 2003 unter Hinweis auf die Säumnisfolgen (Entscheid aufgrund der Akten) angehalten wurde, bezüglich seiner Mitwirkung an der angeordneten Untersuchung Stellung zu nehmen. Da der Beschwerdeführer während des ganzen Abklärungsverfahrens festhielt, dass er keine psychischen Beschwerden habe und nicht gewillt sei, an weiteren medizinischen Abklärungen teilzunehmen (Urk. 10/29 und Urk. 10/31), hat er seine Mitwirkungspflicht in schuldhafter Weise verletzt, so dass die IV-Stelle zu Recht auf weitere Abklärungen verzichtet hat. Hinsichtlich des Entscheids aufgrund der Akten ist anzumerken, dass das hiesige Gericht in seinem Urteil vom 25. September 2002 eben gerade festgehalten hat, dass die gegenwärtige Aktenlage einen Entscheid nicht zulässt, was sich im Übrigen auch im Einspracheentscheid vom 2. Juni 2003 zeigt, welcher die eigentliche Leistungsabweisung nicht begründet. Faktisch hat die Beschwerdegegnerin demnach nicht aufgrund der Akten entschieden, sondern lediglich die Abklärungen eingestellt, was aufgrund des Urteils vom 25. September 2002 sowie der gegenwärtigen Aktenlage konsequenterweise im Dispositiv des Einspracheentscheids zum Nichteintreten hätte führen müssen.

3.       Die Beschwerde ist demnach abzuweisen, und der angefochtene Einspracheentscheid insoweit abzuändern, als festzustellen ist, dass darin auf das Leistungsbegehren nicht einzutreten war.




Das Gericht erkennt:


1.         Die Beschwerde wird abgewiesen. Der Einspracheentscheid der SVA, IV-Stelle, vom 2. Juni 2003 wird insoweit abgeändert, als festgestellt wird, dass auf das Leistungsbegehren des Beschwerdeführers nicht einzutreten war.
2.         Das Verfahren ist kostenlos.
3.         Zustellung gegen Empfangsschein an:
- V.___
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherung
4.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgenössischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden.
Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgenössischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugehörige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die beschwerdeführende Person sie in Händen hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).