IV.2003.00205
Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
I. Kammer
Sozialversicherungsrichterin Grünig, Vorsitzende
Sozialversicherungsrichter Spitz
Ersatzrichterin Maurer Reiter
Gerichtssekretärin Werner
Urteil vom 17. Januar 2005
in Sachen
D.___
Beschwerdeführer
vertreten durch Rechtsanwalt Hans Stünzi
Advokaturbüro Stünzi & Weber
Seestrasse 162a, Postfach,
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich (SVA)
IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1.
1.1 D.___, geboren 1965, arbeitete ab dem 30. Mai 1994 als angelernter Maurer im Status eines Saisonniers bei der R.___ AG Bauunternehmung (Urk. 8/41, Urk. 8/45 Ziff. 6.3.1). Am 29. Juni 2000 rutschte er beim Herausziehen eines PVC-Formstückes aus einem Rohr ab und zog sich beim Aufprall auf eine Mauer eine Kontusion am rechten Ellenbogen zu (Urk. 8/46/30-32). Bereits anlässlich der ersten kreisärztlichen Untersuchung vom 25. August 2000 (Urk. 46/27) klagte der Versicherte über Beschwerden im Schulter-Nackenbereich rechts nebst Schmerzen am rechten Ellenbogen. Am 25. September 2000 (Urk. 8/46/24) wurde ein erster operativer Eingriff am rechten Ellenbogen durchgeführt. Der Versicherte wurde auch weiterhin kreisärztlich untersucht (Urk. 8/46/23, Urk. 8/46/21, Urk. 8/46/12-13). Zudem fanden Abklärungen in der Schulter-/Ellenbogensprechstunde der Universitätsklinik A.___ (Urk. 8/46/4-5, Urk. 8/70 im Prozess Nr. UV.2003.00168) statt. Nachdem D.___ im Frühsommer 2001 für einige Wochen als Überwacher/Kontrolleur bei der R.___ AG Bauunternehmung hatte arbeiten können (Urk. 8/46/8), meldete er sich am 30. Mai 2001 bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 8/45). Am 24. Juli 2001 wurde er erneut am rechten Ellenbogen operiert. Eine Besserung der Beschwerden trat jedoch nicht ein, so dass der Versicherte auf Begehren seiner damaligen Rechtsvertreterin Regula Schwaller vom 5. August bis zum 13. September 2002 in der Klinik G.___ hospitalisiert wurde (Austrittsbericht vom 15. Oktober 2002, Urk. 8/46/45; Bericht über das Ergonomie-Trainingsprogramm vom 11. Oktober 2002, Urk. 8/46/46; psychosomatisches Konsilium vom 12. September 2002, Urk. 8/91 im Prozess Nr. UV.2003.00168).
Die IV-Stelle holte nebst dem Zusammenzug der individuellen Konten vom 19. Juni 2001 (IK-Zusammenzug, Urk. 8/42) und dem Arbeitgeberbericht der R.___ AG Bauunternehmung vom 28. Juni 2001 (Urk. 8/41) den Bericht des Dr. med. B.___, Spezialarzt für Innere Medizin, vom 2. Juli 2001 (Urk. 8/10) ein. Im Weiteren zog sie die Akten des zuständigen Unfallversicherers, der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA), auszugsweise bei (Urk. 46/1-46) und erlangte sodann Kenntnis von den seitens des Versicherten veranlassten Berichten der Dr. med. C.___, Spezialärztin für Physikalische Medizin, vom 29. April (Urk. 8/9) und vom 16. Dezember 2002 (Urk. 8/7) sowie vom Bericht des Dr. med. E.___, Facharzt für Neurologie, vom 28. November 2002 (Urk. 8/8). Nachdem die IV-Stelle durch ihre Berufsberatung mittels einer "Dokumentation über Arbeitsplätze" (DAP; Urk. 8/21) hatte ein zumutbares Einkommen ermitteln lassen, verneinte sie mit Verfügung vom 10. April 2003 (Urk. 8/4) einen Rentenanspruch des Versicherten. Die dagegen am 12. Mai 2003 (Urk. 8/17) unter Beilage eines weiteren Berichts der Dr. C.___ vom 10. April 2003 (Urk. 8/17 Anhang) erhobene Einsprache wurde mit Entscheid vom 2. Juni 2003 (Urk. 2) abgewiesen.
1.2 Am 14. März 2003 (Urk. 3/3) hatte die SUVA eine Verfügung erlassen, in der sie unter anderem einen Invaliditätsgrad von 22 % errechnet und dem Versicherten mit Wirkung ab dem 1. Dezember 2002 eine entsprechende Rente der Unfallversicherung zugesprochen hatte. Im Einspracheentscheid vom 23. Mai 2003 bestätigte die SUVA diesen Entscheid und wies die Einsprache ab. Dagegen liess der Versicherte beim Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich am 26. August 2003 Beschwerde erheben (Urk. 1 und Urk. 2 im Prozess Nr. UV.2003.00168), welches am 29. Oktober 2004 in seinem Urteil die Beschwerde abgewiesen hat.
2. Auch gegen den Einspracheentscheid der IV-Stelle vom 2. Juni 2003 liess D.___, vertreten durch Regula Schwaller (Urk. 4), mit Eingabe vom 3. Juli 2003 (Urk. 1) Beschwerde erheben mit folgenden Anträgen:
"1. Die Verfügung sei aufzuheben.
2. Es seien erweiterte fachärztliche Abklärungen abzuwarten und bei der Beurteilung des Rentenanspruchs einzubeziehen. Gegebenenfalls sei die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, die erweiterten fachärztlichen Abklärungen durchzuführen, die berufliche Belastbarkeit überprüfen zu lassen.
3. Weitere Substanzierungen und Beweisofferten werden ausdrücklich vorbehalten."
In der Beschwerdeantwort vom 15. September 2003 (Urk. 7) beantragte die IV-Stelle die Abweisung der Beschwerde. In der Replik vom 17. November 2003 (Urk. 12) hielt der Versicherte unter Beilage einer Kopie der im Rahmen des ebenfalls am Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich hängigen Beschwerdeverfahrens gegen die SUVA (Prozess Nr. UV.2003.00168) eingereichten Replik (Urk. 13) und verschiedener ärztlicher Berichte (Urk. 14/1-4) an seinem Standpunkt fest. Nachdem die Beschwerdegegnerin in der Duplik vom 9. Dezember 2003 (Urk. 17) auf eine Stellungnahme verzichtet hatte, wurde der Schriftenwechsel mit Verfügung vom 12. Dezember 2003 (Urk. 18) als geschlossen erklärt. Am 18. Dezember 2003 (Urk. 19) teilte Regula Schwaller dem Gericht mit, dass der Versicherte nunmehr durch Rechtsanwalt Hans Stünzi vertreten werde. Mit Verfügung vom 19. Oktober 2004 (Urk. 21) wurde den Parteien Gelegenheit gegeben, sich zu den in diesem Verfahren relevanten Unfallversicherungsakten zu äussern. Beide verzichteten auf eine Stellungnahme (Urk. 26).
Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, nachfolgend eingegangen.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1. Am 1. Januar 2003 ist das Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) vom 6. Oktober 2000 in Kraft getreten. Mit ihm sind zahlreiche Bestimmungen im Sozialversicherungsbereich geändert worden. Weil in zeitlicher Hinsicht grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend sind, die bei der Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 127 V 467 Erw. 1), ist der materielle Anspruch auf eine Invalidenrente für die Zeit bis zum 31. Dezember 2002 aufgrund der bisherigen und ab diesem Zeitpunkt nach den neuen Normen zu prüfen (Entscheid des Eidgenössischen Versicherungsgerichts in Sachen M. vom 5. Juli 2004, I 690/03, Erw. 1.2.1).
Dabei kann festgehalten werden, dass für die nun im ATSG positivrechtlich umschriebenen Begriffe der Invalidität (Art. 8 ATSG), der Arbeits- und Erwerbsunfähigkeit (Art. 6 und 7 ATSG) und der Bemessungsnorm zur Bestimmung der Erwerbsunfähigkeit (Art. 16 ATSG) gemäss höchstrichterlicher Rechtsprechung die bisherigen spezialgesetzlichen Rechtsnormen und die ergangene Rechtsprechung angewendet werden können (BGE 130 V 343 ff.).
2.
2.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen oder geistigen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 ATSG).
2.2 Gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG (in der bis zum 31. Dezember 2003 gültig gewesenen Fassung) haben Versicherte Anspruch auf eine ganze Rente, wenn sie mindestens zu 66 2/3 Prozent, auf eine halbe Rente, wenn sie mindestens zu 50 Prozent oder auf eine Viertelsrente, wenn sie mindestens zu 40 Prozent invalid sind. In Härtefällen besteht gemäss Art. 28 Abs. 1bis IVG bereits bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente.
2.3 Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen (Art. 28 Abs. 2 IVG; seit 1. Januar 2003 Art. 16 ATSG). Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; vgl. BGE 128 V 30 Erw. 1, 104 V 136 Erw. 2a und b).
2.4 Gemäss Art. 29 Abs. 1 IVG entsteht der Rentenanspruch nach Art. 28 IVG frühestens in dem Zeitpunkt, in dem die versicherte Person
a. mindestens zu 40 Prozent bleibend erwerbsunfähig (seit 1. Januar 2003 Art. 7 ATSG) geworden ist oder
b. während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens zu 40 Prozent arbeitsunfähig (seit 1. Januar 2003 Art. 6 ATSG) gewesen war.
Obwohl das Gesetz dies - im Gegensatz zu der bis Ende 1987 gültig gewesenen Fassung - nicht ausdrücklich bestimmt, kann ein Rentenanspruch nach Art. 29 Abs. 1 lit. b IVG nur entstehen, wenn nach Ablauf der Wartezeit eine Erwerbsunfähigkeit gegeben ist. Nicht erforderlich ist dagegen, dass während der einjährigen Wartezeit auch bereits die für den Rentenanspruch vorausgesetzte Erwerbsunfähigkeit vorliegt. Damit eine Rente zugesprochen werden kann, müssen sowohl die durchschnittliche Arbeitsunfähigkeit während eines Jahres als auch die nach Ablauf der Wartezeit bestehende Erwerbsunfähigkeit die für die betreffende Rentenabstufung erforderliche Mindesthöhe erreichen (BGE 129 V 418 Erw. 2.1, 121 V 274 Erw. 6b/cc; AHI 2001 S. 279 Erw. 2; Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichtes in Sachen M. vom 5. Mai 2004, I 4/04). Art. 29 Abs. 1 lit. a IVG gelangt nur dort zur Anwendung, wo ein weitgehend stabilisierter, im Wesentlichen irreversibler Gesundheitsschaden vorliegt (vgl. BGE 119 V 102 Erw. 4a mit Hinweisen) und sich der Gesundheitszustand der versicherten Person künftig weder verbessern noch verschlechtern wird (Art. 29 der Verordnung über die Invalidenversicherung, IVV). In den anderen Fällen entsteht der Rentenanspruch erst nach Ablauf der Wartezeit gemäss Art. 29 Abs. 1 lit. b IVG. Diese gilt in jenem Zeitpunkt als eröffnet, in welchem eine deutliche Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit eingetreten ist, was nach der Rechtsprechung bei einer Beeinträchtigung im Umfang von 20 % der Fall ist (vgl. AHI 1998 S. 124 Erw. 3c).
2.5 Aus der Einheitlichkeit des Invaliditätsbegriffs (seit 1. Januar 2003 Art. 8 ATSG) in der Sozialversicherung folgt, dass die Schätzung der Invalidität, auch wenn sie für jeden Versicherungszweig grundsätzlich selbständig vorzunehmen ist, mit Bezug auf denselben Gesundheitsschaden praxisgemäss denselben Invaliditätsgrad zu ergeben hat (BGE 126 V 291 f. Erw. 2a mit Hinweisen; seit 1. Januar 2003 Art. 16 ATSG). Da der Unfallversicherer bei der Invaliditätsbemessung indessen regelmässig weder die unfallfremden invalidisierenden Faktoren noch die zum Aufgabenbereich der Invalidenversicherung gehörenden bevorstehenden oder laufenden beruflichen Eingliederungsbemühungen berücksichtigt, kommt dem von ihm festgelegten Invaliditätsgrad kein Vorrang zu (BGE 119 V 471 Erw. 3; RKUV 1995 Nr. U 220 S. 108 in fine).
2.6 Nach der Rechtsprechung des Eidgenössischen Versicherungsgerichts kommt auch den Berichten und Gutachten versicherungsinterner Ärzte Beweiswert zu, sofern sie die von der Rechtsprechung herausgebildeten Kriterien (BGE 125 V 352 Erw. 2) erfüllen. Die Tatsache allein, dass der befragte Arzt in einem Anstellungsverhältnis zum Versicherungsträger steht, lässt nicht schon auf mangelnde Objektivität und auf Befangenheit schliessen. Vielmehr bedarf es besonderer Umstände, welche das Misstrauen in die Unparteilichkeit der Beurteilung als objektiv begründet erscheinen lassen. Im Hinblick auf die erhebliche Bedeutung, welche den Arztberichten im Sozialversicherungsrecht zukommt, ist an die Unparteilichkeit des Gutachters allerdings ein strenger Massstab anzulegen (BGE 125 V 353 f. Erw. 3b/ee).
3.
3.1 Die Beschwerdegegnerin stützt sich im angefochtenen Einspracheentscheid vom 2. Juni 2003 auf die medizinischen Akten der SUVA und dabei insbesondere auf die Beurteilung der Klinik G.___ (Urk. 8/46/45-46) und geht davon aus, dass dem Versicherten eine behinderungsangepasste Tätigkeit zu 100 % möglich und zumutbar ist. Sie ermittelte ein Valideneinkommen von Fr. 44'213.-- und ein Invalideneinkommen von Fr. 44'444.-- und verneinte dementsprechend einen Rentenanspruch des Versicherten (Urk. 2, Urk. 8/4).
3.2 Der Beschwerdeführer lässt demgegenüber zusammengefasst einwenden, dass es ihm gesundheitlich zunehmend schlechter gehe, was sich insbesondere an den misslungenen Arbeitsversuchen zeige. Unter diesen Umständen seien weitere fachärztliche Abklärungen notwendig und die berufliche Belastbarkeit zu überprüfen (Urk. 1, Urk. 12, Urk. 13).
4.
4.1 Nach dem Unfall vom 29. Juni 2000 bestand zunächst eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit des Beschwerdeführers in seinem angestammten Beruf als Maurer (Urk. 8/10). Am 15. August 2000 nahm der Versicherte die Arbeit zu 50 % wieder auf, musste sie jedoch bereits am 13. September 2000 schmerzbedingt wieder abbrechen (Urk. 8/46/2, Urk. 8/41). Am 25. August 2000 (Urk. 8/46/27) fand auf Veranlassung des Hausarztes erstmals eine kreisärztliche Untersuchung statt. Die Schmerzen im rechten Ellenbogen führte der Arzt auf eine Epicondylitis radialis humeri zurück, hinsichtlich derjenigen im Bereich der Halswirbelsäule und der Schulter konnten indessen keine wesentlichen somatischen Befunde erhoben werden. Die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers wurde versuchsweise auf 50 % festgesetzt. Am 25. September 2000 wurde der erste operative Eingriff am rechten Ellenbogen durchgeführt und zur Ruhigstellung eine dorsale Oberarm-Gipsschiene angepasst (Urk. 8/46/24). Es trat in der Folge eine gestörte Wundheilung auf und keine Besserung der Beschwerden ein, so dass dem Versicherten im November 2000 erneut eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit in seinem angestammten Beruf attestiert wurde, ab 1. Februar 2001 ging Dr. F.___ allerdings prospektiv von einer 50%igen Arbeitsfähigkeit aus (kreisärztlicher Bericht vom 28. November 2000, Urk. 8/46/21).
Nachdem Dr. F.___ anlässlich einer weiteren Untersuchung vom 6. März 2001 (Urk. 8/46/12) eine diffuse leichte Schwellung, eine leichte Rötung und eine Überwärmung des rechten Ellenbogens festgestellt hatte, ohne dafür eine medizinische Erklärung finden zu können, attestierte er eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit in der manuell anspruchsvollen Tätigkeit und überwies den Versicherten zur näheren Abklärung an die Universitätsklinik A.___ (Urk. 8/46/13). Das dort angefertigte magnetic resonance imaging (MRI) und die intraartikuläre Infiltration liessen jedoch kein hinreichendes pathologisches Korrelat für die vom Beschwerdeführer geklagten Schmerzen erkennen (Urk. 8/46/4). Im Frühsommer 2001 hatte der Versicherte für einige Wochen als Überwacher/Kontrolleur auf einer Baustelle im Betrieb der R.___ AG Bauunternehmung gearbeitet (Urk. 8/46/8, Urk. 8/46/11, Urk. 8/46/3), bevor er sich am 24. Juli 2001 erneut einer Operation am rechten Ellenbogen unterzog (Operationsbericht der Universitätsklinik A.___ vom 25. Juli 2001, Urk. 8/34 im Prozess Nr. UV.2003.00168). Eine Besserung der vom Versicherten geklagten Beschwerden im rechten Oberarm, in der rechten Schulter und im Nacken trat indessen auch in der Folge nicht ein. Bei reizlosem Zustand des rechten Ellenbogens wurde dem Beschwerdeführer vorläufig bis zum 14. Februar 2002 eine 100%ige, dann während eines Monats eine 50%ige Arbeitsunfähigkeit und anschliessend eine volle Arbeitsfähigkeit bescheinigt (Berichte der Universitätsklinik A.___ vom 17. und 29. Januar 2002, Urk. 8/54-55 im Prozess Nr. UV.2003.00168).
4.2 Anlässlich der kreisärztlichen Untersuchung vom 6. März 2002 (Urk. 8/62 im Prozess Nr. UV.2003.00168) konnte Dr. F.___ für die geklagten Beschwerden - abgesehen von einer leichten Schwellung und Weichteilverdickung über dem Epicondylus lateralis und dem Humeroradialgelenk ohne funktionelle Einschränkung - keine wesentlichen pathologischen Befunde erheben. Vielmehr wies der Kreisarzt auf eine demonstrative Verdeutlichungstendenz hin und empfahl eine psychologische Behandlung. Unter Berücksichtigung des einzigen objektivierbaren Befundes am rechten Ellenbogen beurteilte er den Versicherten in einer mittelschweren manuellen Tätigkeit, ohne häufiges Pickeln, Schaufeln oder Arbeiten an vibrierenden Maschinen sowie repetitives Anheben schwerer Gewichte als arbeitsfähig. Daraufhin teilte die SUVA dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 21. März 2002 (Urk. 8/63 im Prozess Nr. UV.2003.00168) mit, dass die Taggeldleistungen per 16. März 2002 eingestellt würden. Die Universitätsklinik A.___ attestierte dem Beschwerdeführer sodann im Abschlussbericht vom 19. April 2002 (Urk. 8/70 im Prozess Nr. UV.2003.00168) bei einem stabilen Ellenbogengelenk eine 40%ige Arbeitsunfähigkeit als Maurer. In einer behinderungsangepassten leichten Tätigkeit sei der Versicherte hingegen zu 100 % arbeitsfähig.
4.3 Vom 5. August bis zum 13. September 2002 war der Beschwerdeführer auf Begehren seiner Rechtsvertreterin in der Klinik G.___ hospitalisiert, wo in medizinischer und psychosomatischer Hinsicht eingehende Abklärungen durchgeführt und mit dem Versicherten ein intensives Ergonomietraining (Urk. 8/46/46) absolviert wurde. Im Austrittsbericht vom 15. Oktober 2002 (Urk. 8/46/45) wurde zu den funktionellen Diagnosen und Befunden festgehalten, es bestünden chronische Ellenbogenschmerzen rechts, betont am Epicondylus humeroradialis mit vor allem schmerzhafter Supination, ein Schulterhochstand links unklarer Aetiologie sowie ein maladaptiv getrübtes Überzeugungs- und Bewältigungsmuster mit Tendenz zu hypochondrer Verarbeitung und Somatisierung bei psychosozialer Belastung. Die Ärzte kamen zum Schluss, dass dem Beschwerdeführer die angestammte Tätigkeit als Maurer nicht mehr möglich und zumutbar sei. In einer leichten Tätigkeit ohne wiederholten Krafteinsatz des rechten Armes und der rechten Hand sowie ohne längerdauerndes Arbeiten über Brusthöhe und in Kriechposition sei er indessen ab dem 17. September 2002 zunächst - zur Erleichterung des beruflichen Einstiegs - zu 50 % (halbtags), später ganztags arbeitsfähig (Urk. 8/46/45 S. 4, Urk. 8/46/46 S. 2).
4.4 Dr. E.___ ging im Bericht vom 28. November 2002 (Urk. 8/8) von einer Kontusion der rechten Schulter und des rechten Armes aus und stellte im Wesentlichen die Verdachtsdiagnose einer posttraumatischen Cervialgie und Lumbalgie mit Reizsymptomen in den rechten Extremitäten und mit diskretem sensiblem Ausfall rechts. Dr. C.___ berichtete am 16. Dezember 2002 (Urk. 8/7) davon, dass die Klinik G.___ den seit dem Unfall beim Versicherten aufgetretenen Cervialgien zu wenig Rechnung getragen habe.
Im Weiteren wurde der Beschwerdeführer am 23. Juli 2003 durch Dr. med. H.___, Facharzt für Orthopädische Chirurgie, abgeklärt. In seinem Bericht vom 3. September 2003 (Urk. 14/1), der mit der Replik eingereicht wurde, ging der Arzt davon aus, dass der Versicherte einen Sturz auf die rechte Seite erlitten habe. Sodann legte er einerseits dar, dass klinisch betrachtet eine Impingement-Situation gegeben sei, andererseits sprach er von einer massiven Fehlhaltung, insbesondere einem Schulterschiefstand nach rechts, welcher pathologisch nicht erklärbar sei. Dementsprechend empfahl er dem Versicherten, sich in vertrauensärztliche (Hausarzt, Psychiater) Behandlung zu begeben. Im Bericht vom 1. Oktober 2003 (Urk. 14/2) wies Dr. E.___ darauf hin, dass das Beschwerdebild grundsätzlich gleich geblieben sei. Dr. C.___ kam am 21. Oktober 2003 (Urk. 14/3) zum Schluss, dass der Versicherte aufgrund der therapieresistenten Cervicobrachialgien, des lumbospondylogenen Syndroms und insbesondere der rechtsseitigen Schulterbeschwerden mit Impingement in einer körperlich nicht belastenden Tätigkeit zu etwa 40 % arbeitsfähig sei.
4.5 Aus psychiatrischer Sicht diagnostizierte Dr. I.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, am 13. November 2003 (Urk. 14/4) im Wesentlichen eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung (ICD-10: F45.4), wobei seiner Ansicht nach diese Diagnose gleichzeitig ein depressives Zustandsbild beinhalte. Er beurteilte den Versicherten als zu höchstens 50 % arbeitsfähig.
5.
5.1
5.1.1 Die Klinik G.___ hielt hinsichtlich der somatischen Diagnosen und Befunde im Austrittsbericht vom 15. Oktober 2002 (Urk. 8/46/45) chronische Ellenbogenschmerzen rechts, betont am Epicondylus humeroradialis mit vor allem schmerzhafter Supination sowie einen Schulterhochstand links unklarer Aetiologie fest.
Hinsichtlich der Ellenbogenbeschwerden hatten bereits Dr. F.___ im kreisärztlichen Bericht vom 7. März 2002 (Urk. 8/62 im Prozess Nr. UV.2003.00168), das Neuroradiologische und Radiologische Institut der Klinik J.___ im Bericht vom 11. April 2002 (Urk. 8/76 im Prozess Nr. UV.2003.00168) und die Universitätsklinik A.___ im Abschlussbericht vom 19. April 2002 (Urk. 8/70 im Prozess Nr. UV.2003.00168), die den Versicherten alle nach der zweiten Operation untersucht hatten, keine wesentlichen pathologischen Befunde erheben können. Der Kreisarzt wies lediglich auf eine mässige Druckdolenz im Bereich des lateralen Epicondylus und des Humeroradialgelenks hin. Das in der Klinik J.___ am 9. April 2002 angefertigte MRI des rechten Ellenbogens liess - abgesehen von einem geringen Gelenkserguss - ebenfalls keine invalidisierende Pathologie erkennen. In diese Richtung geht auch die zuvor genannte Beurteilung der Universitätsklinik A.___, wonach nebst einer Druckdolenz im Bereich des Epicondylus Schmerzen bei Supination gegen Widerstand festgestellt und dem Beschwerdeführer nach erfolgloser Physiotherapie keine weiteren Therapiemöglichkeiten zur Schmerzlinderung mehr angeboten werden konnten.
Was die zusätzlich vom Versicherten geklagten Nacken-, Schulter- und Kreuzschmerzen betrifft, ist auch diesbezüglich der Auffassung der Klinik G.___, welche gestützt auf frühere und auf eigene neue Röntgenbilder der HWS, BWS und der LWS zur Auffassung gelangte, dass sich für diese Beschwerden kein objektivierbarer Befund erheben lässt, zu folgen. Bereits im ersten kreisärztlichen Bericht vom 25. August 2000 (Urk. 8/46/27) war aufgrund eines vom Versicherten mitgebrachten Röntgenbildes, das nach Eintritt des Unfalls angefertigt worden war, eine unauffällige HWS festgestellt worden. Sodann lassen die von Dr. K.___ durchgeführten bildgebenden Untersuchungen bezüglich der HWS, BWS, LWS und der Hüften (Berichte vom 18. und 25. April 2002, Urk. 8/71) nicht auf eine wesentliche somatische Pathologie schliessen. Vielmehr stellte der Radiologe im Wesentlichen eine Fehlhaltung der BWS und der LWS fest und schloss sowohl eine zervikale Diskushernie als auch eine Spinalstenose aus. Diese Einschätzung deckt sich im Wesentlichen mit derjenigen des Dr. E.___ im Bericht vom 28. November 2002 (Urk. 8/8), der in neurologischer Hinsicht keine wesentlichen Befunde erheben konnte, was durch Dr. H.___ (Urk. 14/1) bestätigt wurde. Wenn Dr. E.___ dann am 1. Oktober 2003 (Urk. 13/2) bei grundsätzlich gleich gebliebenem Beschwerdebild von einer früher durchgemachten Schädigung von cervikalen Wurzeln berichtet, sind seine Ausführungen nicht einsichtig. Sodann stellte Dr. H.___ im Bericht vom 3. September 2003 (Urk. 14/1) ebenfalls eine massive körperliche Fehlhaltung fest. Im Weiteren war bereits im kreisärztlichen Bericht vom 25. August 2000 (Urk. 8/46/27) auf einen Schulterschiefstand rechts gegenüber links ohne Vorliegen eines pathologischen Befundes hingewiesen worden. In der Folge kamen sowohl die L.___ Klinik im Bericht vom 16. Juni 2003 (Urk. 8/135 im Prozess Nr. UV.2003.00168) als auch Dr. H.___ im Bericht vom 3. September 2003 (Urk. 14/1) zum Schluss, dass hinsichtlich der rechten Schulter kein invalidenversicherungsrechtlich relevanter Befund vorliege.
Nach dem Gesagten ist in somatischer Hinsicht auf die von der Klinik G.___ erhobenen Diagnosen und Befunde abzustellen. Damit steht fest, dass lediglich der Ellenbogenproblematik massgeblicher Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit zukommt.
5.1.2 Auch in psychischer Hinsicht wurde der Beschwerdeführer in der Klinik G.___ eingehend untersucht (Bericht vom 12. September 2002 über das psychosomatische Konsilium, Urk. 8/91 im Prozess Nr. UV.2003.00168). Dabei kamen die Gutachter zum Schluss, dass beim Versicherten Verarbeitungsschwierigkeiten gegeben sind, welche sie auf psychosoziale Belastungsfaktoren wie den Saisonnierstatus, die körperlich anstrengende Maurertätigkeit und finanzielle Schwierigkeiten zurückführten, denen sie jedoch keinen Krankheitswert beimassen. Gemäss dem mit der Replik eingereichten Bericht des Dr. med. I.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 13. November 2003 (Urk. 14/4) soll der Beschwerdeführer demgegenüber an einer anhaltenden somatoformen Schmerzstörung (ICD-10: F.45.4) leiden. Angesichts dessen, dass der Versicherte erst seit dem 9. September 2003 regelmässig bei Dr. I.___ in Behandlung ist, kann die psychiatrische Beurteilung für den massgebenden Zeitraum bis zum Erlass des angefochtenen Einspracheentscheides vom 2. Juni 2003 (Urk. 2) bereits aus diesem Grund nicht als massgeblich betrachtet werden. Im Weiteren begründete Dr. I.___ die gemäss neuester Rechtsprechung des Eidgenössischen Versicherungsgerichts (zur Publikation vorgesehener Entscheid vom 12. März 2004 in Sachen N., I 683/03 Erw. 2.2.3) erforderliche Komorbidität mit dem Vorliegen einer depressiven Symptomatik und legte diesbezüglich dar, dass der Beschwerdeführer unter Resignation, Perspektivelosigkeit und Ohnmachtsgefühlen leide. Zwar wirke er äusserlich offen, kooperativ und ruhig, innerlich fühle er sich jedoch angespannt und nervös, insbesondere bei starken Schmerzen. Die Beurteilung des psychosomatischen Konsiliums der Klinik G.___, welches trotz eingehender Untersuchungen und unter Berücksichtigung der vom Versicherten geschilderten Nervosität und Schmerzproblematik gerade keine psychiatrische Diagnose mit Krankheitswert stellen konnte (Urk. 8/91 S. 3), vermag aufgrund dessen, dass sich während des vom 5. August bis zum 13. September 2002 dauernden Aufenthalts keine Hinweise auf eine depressive Symptomatik oder ein anderes relevantes psychisches Leiden gezeigt hatten, der Versicherte vielmehr als kooperativ und die Konsistenz bei den Tests als gut beurteilt wurde (Urk. 8/46/46 S. 2), zu überzeugen.
5.2 Kann nach dem Gesagten in diagnostischer Hinsicht dem Abschlussbericht der Klinik G.___ (Urk. 8/46/45) gefolgt werden, so stellt sich die Frage nach dessen Massgeblichkeit im Hinblick auf die Arbeitsfähigkeitsbeurteilung, welche die Klinik G.___ aufgrund der gestellten Diagnosen vornahm und auf welcher der angefochtene Einspracheentscheid basiert.
Die Beschwerdegegnerin ist gestützt auf die Beurteilung der Klinik G.___ zu Recht davon ausgegangen, dass der Beschwerdeführer in einer behinderungsangepassten Tätigkeit zu 100 % arbeitsfähig ist. Diese Einschätzung ist als abschliessend zu betrachten, auch wenn die Rehabilitationsklinik G.___ zunächst von einer 50%igen Arbeitsfähigkeit ausging (Urk. 8/46/45 S. 4, Urk. 8/46/46 S. 2). Dabei handelt es sich um eine Empfehlung, dass der Versicherte zur Erleichterung des beruflichen Einstiegs mit diesem reduzierten Pensum beginnen sollte, was angesichts dessen, dass er seit längerer Zeit nicht mehr gearbeitet hatte, nachvollziehbar ist, jedoch an der Beurteilung nichts zu ändern vermag. Dass sich der Beschwerdeführer hinsichtlich seiner Belastbarkeit teilweise unterschätzte, brachten die Tests offenbar deutlich hervor (Urk. 8/46/46 S. 5). Dass der Beschwerdeführer in einer behinderungsangepassten leichten Tätigkeit ganztags arbeitsfähig ist, ergaben die Resultate der Abklärung und wurde in Wertung der somatischen Beeinträchtigungen sowie der Trainingsergebnisse festgelegt. Von ergänzenden medizinischen Abklärungen, insbesondere einer polydisziplinären Begutachtung, sind daher - entgegen der Ansicht des Versicherten (Urk. 1) -keine neuen Erkenntnisse zu erwarten (sog. antizipierte Beweiswürdigung; vgl. SVR 2001 IV Nr. 10 S. 28 Erw. 4b; BGE 122 V 162 Erw. 1d mit Hinweis).
Es besteht kein Anlass, die Zuverlässigkeit dieser auf eingehenden Abklärungen beruhenden Beurteilung der Klinik G.___ in Frage zu stellen. So liegen keine Anhaltspunkte für die Annahme vor, die untersuchenden Ärzte hätten es an der erforderlichen Sorgfalt und Objektivität fehlen lassen. Dieser Einschätzung kommt voller Beweiswert zu: Sie ist umfassend, berücksichtigt die geklagten Beschwerden, ist in Kenntnis der wesentlichen Vorakten abgegeben worden und leuchtet in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge ein.
5.3 Demgegenüber vermögen die Berichte der Dr. C.___ vom 29. April 2002 (Urk. 8/9), vom 16. Dezember 2002 (Urk. 3/2) und vom 21. Oktober 2003 (Urk. 14/3), wonach der Beschwerdeführer in somatischer Hinsicht nur zu 40 % respektive 50 % arbeitsfähig sein soll, die umfassende Beurteilung der Klinik G.___ nicht in Zweifel zu ziehen. So basiert die Einschätzung der Dr. C.___ im Wesentlichen auf subjektiven Angaben des Versicherten und auf der Beurteilung des Neurologen Dr. E.___ (Urk. 8/8, Urk. 14/2). Letzterer ging indessen von einem unzutreffenden Unfallverlauf aus, indem er von einer Kontusion der rechten Schulter und des rechten Armes sprach (Urk. 8/8). Hinzu kommt, dass der Neurologe keine wesentlichen Befunde erheben konnte, was Dr. H.___ im Bericht vom 3. September 2003 (Urk. 14/1) ausdrücklich bestätigte. Zwar stellte Dr. E.___ für die geklagten cervikalen und lumbalen Beschwerden eine Diagnose, machte indessen keine Angaben zur Arbeitsfähigkeit des Versicherten. Sodann kann nach dem Gesagten auch nicht auf die Arbeitsfähigkeitsbeurteilung der Dr. C.___ abgestellt werden.
5.4 Ebenso wenig vermag der Bericht des Dr. I.___ vom 13. November 2003 (Urk. 14/4), worin dem Beschwerdeführer aus psychiatrischer Sicht eine Restarbeitsfähigkeit von höchstens 50 % attestiert wurde, die Beurteilung der Klinik G.___, gemäss welcher trotz sorgfältiger Untersuchung ein psychisches Leiden mit Krankheitswert gerade nicht erhoben werden konnte, zu entkräften, zumal der Versicherte - wie bereits erwähnt (vgl. Erw. 5.1.2) - erst nach dem massgebenden Zeitpunkt des Erlasses des Einspracheentscheides regelmässig bei Dr. I.___ in psychiatrischer Behandlung war.
5.5 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer gemäss der Beurteilung der Klinik G.___ ab Ende 2002 in einer behinderungsangepassten leichten Tätigkeit ohne wiederholten Krafteinsatz des rechten Armes und der rechten Hand sowie ohne länger dauerndes Arbeiten über Brusthöhe und in Kriechposition zu 100 % arbeitsfähig ist (Urk. 8/46/45, Urk. 8/46/46). Es stellt sich jedoch die Frage, ob der Versicherte bereits nach Ablauf des Wartejahres in diesem Umfang arbeitsfähig war oder ob er rentenbegründend in der Arbeits- und Erwerbsfähigkeit eingeschränkt war.
5.6
5.6.1 Aktenkundig ist, dass der Beschwerdeführer nach seiner Rückkehr in die Schweiz von März bis Ende Juni 2001 bei der R.___ AG Bauunternehmung als Überwacher/Kontrolleur auf einer Baustelle arbeitete, wobei er jeweils von 24 Uhr bis 7 oder 8 Uhr tätig war. Gemäss den Angaben der Arbeitgeberin war er in dieser körperlich leichten Tätigkeit voll leistungsfähig und konnte infolge Nachtschicht, Wochenendarbeit und Pikettdienst ein höheres Einkommen als in seinem angestammten Beruf als Hilfsmaurer erzielen (Urk. 8/23 im Prozess Nr. UV.2003.00168). Allerdings konnte dem Versicherten aus organisatorischen Gründen nur bis Ende Juni 2001 eine solche Tätigkeit angeboten werden (Urk. 8/27 im Prozess Nr. UV.2003.00168). Anhaltspunkte dafür, dass ihm eine behinderungsangepasste leichte Arbeit nicht weiterhin bis zur bald darauf erfolgenden zweiten Operation am 24. Juli 2001 möglich und zumutbar gewesen wäre, bestehen nicht. Damit ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer bei zumutbarer Verwertung der bis 24. Juli 2001 bestehenden 100%igen Arbeitsfähigkeit in einer behinderungsangepassten leichten Tätigkeit ein rentenausschliessendes Einkommen hätte erzielen können.
5.6.2 Für die Zeit nach der zweiten Operation wurde dem Beschwerdeführer durch die Universitätsklinik A.___, wo die Nachbehandlung durchgeführt wurde, zunächst bis Mitte Februar 2002 eine vollständige Arbeitsunfähigkeit attestiert (Urk. 8/41, Urk. 8/47, Urk. 8/54-55 und Urk. 8/66 Anhang, jeweils im Prozess Nr. UV.2003.00168). Für den folgenden Monat wurde der Versicherte als zu 50 % und ab Mitte März 2002 als vollständig arbeitsfähig erachtet. Gleichzeitig wurde jedoch darauf hingewiesen, dass eine abschliessende Arbeitsfähigkeitsbeurteilung wahrscheinlich erst neun bis zwölf Monate nach der Operation möglich sei. Im Abschlussbericht vom 19. April 2002 (Urk. 8/70 im Prozess Nr. UV.2003.00168) attestierte die Universitätsklinik A.___ dem Versicherten dann bei stabilem Ellenbogengelenk in der bisherigen Tätigkeit eine 40%ige und in einer behinderungsangepassten Tätigkeit eine 100%ige Arbeitsfähigkeit.
5.6.3 Nach dem Gesagten muss davon ausgegangen werden, dass sich der Beschwerdeführer in der Zeit nach dem 24. Juli 2001 zunächst in einer Heilungsphase von den Folgen der zweiten Operation befand. Gestützt auf die Beurteilung der Universitätsklinik A.___ im Bericht vom 19. April 2002 (Urk. 8/70 im Prozess Nr. UV.2003.00168), die sich im Wesentlichen mit derjenigen des Kreisarztes Dr. F.___ im Bericht vom 7. März 2002 (Urk. 8/62 im Prozess Nr. UV.2003.00168) deckt, ist jedoch seit Mitte April 2002 von einer Verbesserung des Gesundheitszustandes auszugehen. Zwar klagte der Beschwerdeführer weiterhin über Schmerzen im rechten Ellenbogen, was jedoch allein nicht genügen kann; vielmehr muss im Rahmen der sozialversicherungsrechtlichen Leistungsprüfung grundsätzlich verlangt werden, dass Schmerzangaben durch damit korrelierende, schlüssig feststellbare Befunde hinreichend erklärbar sind. Im Falle des Versicherten konnten die geschilderten Beschwerden eben gerade nicht vollständig medizinisch erklärt werden. Die in der Folge vom 5. August bis zum 13. September 2002 in der Klinik G.___ erfolgte Hospitalisation zu Abklärungs- und Rehabilitationszwecken vermag an der seit Mitte April 2002 eingetretenen Verbesserung des Gesundheitszustandes nichts zu ändern, zumal auch die Klinik G.___ den Versicherten für die Zeit nach Austritt aus der Klinik in einer behinderungsangepassten leichten Tätigkeit als zu 100 % arbeitsfähig beurteilte (Urk. 8/46/45 S. 4).
5.6.4 Aktenkundig ist damit, dass der Beschwerdeführer seit dem Arbeitsunfall am 29. Juni 2000 während eines Jahres - abgesehen von einem Arbeitsversuch vom 16. August bis 13. September 2000 mit einem Arbeitspensum von 50 % (Urk. 8/41) - in seinem angestammten Beruf ununterbrochen zu 100 % arbeitsunfähig war (Urk. 8/10, Urk. 8/20 im Prozess Nr. UV.200300168, vgl. auch Urk. 8/46/8), womit das Wartejahr gemäss Art. 29 Abs. 1 lit. b IVG am 28. Juni 2001 abgelaufen war. Aus den medizinischen Akten ergibt sich (Urk. 8/34, Urk. 8/41, Urk. 47, Urk. 8/66 Anhang), dass der Versicherte auch nach Ablauf des Wartejahres in seinem angestammten Beruf als Maurer weiterhin arbeitsunfähig war. Angesichts dessen, dass dem Beschwerdeführer - wie erwähnt (vgl. Erw. 5.6.1) - bis zum operativen Eingriff vom 24. Juli 2001 jedoch bereits eine behinderungsangepasste leichte Tätigkeit zu 100 % möglich und zumutbar war, fehlt es nach Ablauf des Wartejahres an einer rentenbegründenden Erwerbsunfähigkeit. Für die Rehabilitationszeit nach der zweiten Operation bis zur Beurteilung der Klinik A.___ im Bericht vom 19. April 2002 (Urk. 8/70 im Prozess Nr. IV.2003.00168) ist jedoch eine 100%ige Erwerbsunfähigkeit anzunehmen. Der Beschwerdeführer hat daher mit Wirkung ab dem 1. Juli 2001 (Art. 29 Abs. 2 IVG) Anspruch auf eine ganze Invalidenrente. Ab Mitte April 2002 ist hingegen von einer 100%igen Arbeitsfähigkeit des Versicherten in einer behinderungsangepassten leichten Tätigkeit auszugehen.
6.
6.1 Zu prüfen ist, wie sich diese Verbesserung der Arbeitsfähigkeit auf den Invaliditätsgrad und damit auf den Rentenanspruch auswirkt. Dafür ist das mutmassliche Valideneinkommen im Jahr 2002 mit dem mutmasslichen Invalideneinkommen in diesem Jahr zu vergleichen.
6.2 Die Beschwerdegegnerin ist für die Bemessung des mutmasslichen Valideneinkommens von dem in der Verfügung der SUVA vom 14. März 2003 (Urk. 8/25) ermittelten versicherten Verdienst von Fr. 44'213.-- ausgegangen (Urk. 8/4, Urk. 8/21).
Dieser Festsetzung des Valideneinkommens kann jedoch nicht gefolgt werden. So wird der versicherte Verdienst, welcher die Berechnungsgrundlage für das Taggeld (Art. 17 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung, UVG) und die Rente (Art. 20 Abs. 1 UVG) bildet, nicht nach den gleichen Kriterien bemessen wie das Einkommen, das die versicherte Person erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (RKUV 1999 Nr. U 327 S. 112 Erw. 3c). Obwohl die beiden Werte in der Praxis oft nahe beieinander liegen dürften, kann aus dem versicherten Verdienst für die Bestimmung des Invaliditätsgrades nichts abgeleitet werden. Vielmehr ist für die Ermittlung des hypothetischen Valideneinkommens in der Regel vom letzten Lohn, welchen die versicherte Person vor Eintritt des Gesundheitsschadens erzielt hat, auszugehen.
Unter der Annahme, dass der Beschwerdeführer ohne Unfall weiterhin als Hilfsmaurer mit Saisonnierstatut bei der R.___ AG Bauunternehmung tätig gewesen wäre, ist das hypothetische Valideneinkommen gestützt auf die Lohnangaben der Arbeitgeberin vom 24. Juli 2002 (Urk. 8/82 im Prozess Nr. UV.2003.00168) mit rund Fr. 61'870.-- (Fr. 27.05 [Stundenlohn brutto] + 8,3 % [Gratifikation/13. Monatslohn] x 2'112 [massgebende Jahresarbeitszeit gemäss dem Landesmantelvertrag 2005 vom 25. März 2002 für das schweizerische Bauhauptgewerbe]) zu bemessen. Von diesem Einkommen ist in Übereinstimmung mit der SUVA (Urk. 8/3, Urk. 8/121 S. 2 im Prozess Nr. UV.2003.00168) auszugehen.
6.3 Für die Festsetzung des Invalideneinkommens zog die Beschwerdegegnerin die interne Dokumentation über Arbeitsplätze (Urk. 8/21) heran und errechnete gestützt auf drei konkrete Erhebungen ein trotz gesundheitlicher Beeinträchtigung noch erzielbares Erwerbseinkommen von Fr. 44'444.-- (Urk. 8/4, Urk. 8/21).
Nach neuster Rechtsprechung des Eidgenössischen Versicherungsgerichts (vgl. BGE 129 V 472 ff.) kann die Auflage von lediglich drei DAP-Blättern nicht als repräsentativ für die Bemessung des mutmasslichen Invalideneinkommens betrachtet werden. Hinzu kommt, dass der Versicherte im massgebenden Zeitpunkt die ursprünglich ausgeübte Tätigkeit bei der R.___ AG Bauunternehmung nicht mehr inne hatte, so dass zur Ermittlung des Invalideneinkommens auf statistische Angaben zurückzugreifen und die Schweizerische Lohnstrukturerhebung (LSE) 2002 des Bundesamtes für Statistik heranzuziehen ist (BGE 126 V 76 f. Erw. 3b/bb, 124 V 322 Erw. 3b/aa mit Hinweisen). Bei der Anwendung der Tabellenlöhne sind die Möglichkeiten der in Frage kommenden Verweisungstätigkeiten möglichst breit zu streuen, so dass vom gesamten privaten Sektor von männlichen Arbeitnehmern in der Kategorie 4 (einfache und repetitive Tätigkeiten) erzielten, auf eine 40-Stundenwoche standardisierten Bruttoeinkommen (inkl. 13. Monatslohn) im Jahr 2002 in der Höhe von Fr. 4'557.-- (Tabelle TA 1 S. 43) auszugehen ist, was ein Jahreseinkommen von Fr. 54'684.-- ergibt. Rechnet man diesen Betrag auf die betriebsübliche wöchentliche Arbeitszeit im Jahr 2002 von 41,7 Stunden (Die Volkswirtschaft 9/2004, Tabelle B9.2 S. 86) um, ergibt sich ein Invalideneinkommen von Fr. 57'008.--. Das Eidgenössische Versicherungsgericht hat in BGE 126 V 75 seine bisherige Rechtsprechung zu den Abzügen von Tabellenlöhnen zusammengefasst und festgehalten, dass die Frage, ob und in welchem Ausmass solche Abzüge zu gewähren seien, von sämtlichen persönlichen und beruflichen Umständen des konkreten Einzelfalls abhänge. Dabei seien nicht für jedes zur Anwendung gelangende Kriterium separat quantifizierte Abzüge vorzunehmen und zu addieren, da auf diese Weise Wechselwirkungen ausgeblendet würden. Vielmehr seien die jeweiligen Merkmale (leidensbedingte Einschränkung, Alter, Dienstjahre, Nationalität oder Aufenthaltskategorie und Beschäftigungsgrad) unter Würdigung der Umstände im Einzelfall nach pflichtgemässem Ermessen gesamthaft zu schätzen, wobei es sich rechtfertige, den Abzug auf insgesamt höchstens 25 % zu begrenzen (BGE 126 V 79 f. Erw. 5b). Zu beachten gilt es sodann, dass insbesondere gesundheitlich beeinträchtigte Personen, die bisher körperliche Schwerarbeit verrichtet haben, und nun selbst bei leichten Hilfsarbeiten behindert sind, im Vergleich zu voll leistungsfähigen und entsprechend einsetzbaren Arbeitnehmern lohnmässig benachteiligt sind und deshalb in der Regel mit unterdurchschnittlichen Lohnansätzen rechnen müssen (BGE 124 V 323 Erw. 3b/bb, AHI 1998 S. 177 Erw. 3a, 291 Erw. 3b). Angesichts dessen, dass der Beschwerdeführer nur noch leichte Tätigkeiten ohne wiederholten Krafteinsatz des rechten dominanten Arms und der rechten Hand sowie ohne längerdauerndes Arbeiten über Brusthöhe und in Kriechposition verrichten kann, zudem wegen des Saisonnierstatuts eine Minderentlöhnung in Kauf nehmen muss, erscheint eine Herabsetzung des Tabellenlohnes um 15 % als angemessen. Damit ergibt sich ein hypothetisches Invalideneinkommen von Fr. 48'457.--. Bei einem Valideneinkommen von Fr. 61'870.-- und einem Invalideneinkommen von Fr. 48'457.-- resultiert ein rentenausschliessender Invaliditätsgrad von rund 22 %, womit die ab dem 1. Juli 2001 zugesprochene ganze Invalidenrente gestützt auf Art. 88a Abs. 1 IVV mit Wirkung ab dem 1. August 2002 aufzuheben ist.
Diese Erwägungen führen zur teilweisen Gutheissung der Beschwerde.
7. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der Versicherte Anspruch auf den vom Gericht festzusetzenden Ersatz der Parteikosten. Dieser wird ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses, dem Zeitaufwand und den Barauslagen bemessen (Art. 61 lit. g ATSG in Verbindung mit § 9 Abs. 1 der Verordnung über die sozialversicherungsgerichtlichen Gebühren, Kosten und Entschädigungen; GebV). Unter Berücksichtigung dieser Kriterien sowie der Tatsache, dass der Versicherte während des Verfahrens durch Regula Schwaller, die nicht Anwältin oder Juristin ist, vertreten wurde, so dass sich praxisgemäss die Anwendung eines tieferen Stundenansatzes rechtfertigt, erscheint es angemessen, dem Beschwerdeführer eine reduzierte Prozessentschädigung von Fr. 700.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) zuzusprechen.
Das Gericht erkennt:
1. In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird der Einspracheentscheid der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 2. Juni 2003 aufgehoben, und es wird festgestellt, dass der Beschwerdeführer mit Wirkung ab dem 1. Juli 2001 bis zum 31. Juli 2002 Anspruch auf eine ganze Invalidenrente hat. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessentschädigung von Fr. 700.-- (inkl. Barauslagen und Mehrwertsteuer) zu bezahlen.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Hans Stünzi
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, unter Beilage einer Kopie von Urk. 26
- Bundesamt für Sozialversicherung
5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgenössischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden.
Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgenössischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugehörige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die beschwerdeführende Person sie in Händen hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).