Sozialversicherungsrichterin Annaheim
Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer Müller
Gerichtssekretär Schetty
Urteil vom 24. Februar 2004
in Sachen
E.___
Beschwerdeführerin
vertreten durch die A.___
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich (SVA)
IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1. Die im Jahre 1947 geborene E.___ besuchte in der Türkei die Primarschule, erlernte den Beruf der Näherin, reiste 1965 in die Schweiz ein und war zuletzt als Verkäuferin bei der B.___ tätig (Urk. 8/16 f.). Wegen seit 1997 bestehender Schmerzen (Rücken, Arme, Beine) meldete sich die Versicherte am 21. Oktober 2002 bei der SVA, IV-Stelle, zum Rentenbezug an (Urk. 8/17 S. 5-7). Nach erfolgten Abklärungen wies die IV-Stelle das Rentenbegehren mit Verfügung vom 28. Januar 2003 ab (Urk. 8/2) und hielt daran mit Einspracheentscheid vom 3. Juni 2003 fest (Urk. 2).
Dagegen erhob die Vertreterin der Beschwerdeführerin (Urk. 4) am 4. Juli 2003 Beschwerde mit den folgenden Anträgen:
"1. Die Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 3. Juni 2003 sei aufzuheben, und es sei die Angelegenheit zur Klärung des Sachverhaltes, insbesondere zur Ergänzung der medizinischen Abklärung, an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen;
2. es sei festzuhalten, dass ein Invaliditätsgrad von "minus" nicht entstehen kann, und es sei die Beschwerdegegnerin anzuweisen, den Einkommensvergleich neu vorzunehmen;
3. unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Einsprachegegnerin."
Nachdem der Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 7. Juli 2003 eine Kopie der Beschwerde zugestellt worden war (Urk. 5), beantragte diese in ihrer Beschwerdeantwort vom 11. September 2003 die Abweisung der Beschwerde (Urk. 7).
Mit Replik vom 16. Oktober 2003 hielt die Vertreterin der Beschwerdeführerin vollumfänglich an den in der Beschwerde gestellten Anträgen fest (Urk. 11). Nachdem sich die Beschwerdegegnerin in der Folge nicht mehr weiter vernehmen liess, wurde der Schriftenwechsel mit Verfügung vom 4. Dezember 2003 geschlossen (Urk. 13 f.).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen oder geistigen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 ATSG).
Zu den geistigen Gesundheitsschäden, welche in gleicher Weise wie die körperlichen eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG (seit 1. Januar 2003 in Verbindung mit Art. 8 Abs. 1 ATSG) zu bewirken vermögen, gehören neben den eigentlichen Geisteskrankheiten auch seelische Störungen mit Krankheitswert. Nicht als Auswirkungen einer krankhaften seelischen Verfassung und damit invalidenversicherungsrechtlich nicht als relevant gelten Beeinträchtigungen der Erwerbsfähigkeit, welche die versicherte Person bei Aufbietung allen guten Willens, Arbeit in ausreichendem Mass zu verrichten, zu vermeiden vermöchte, wobei das Mass des Forderbaren weitgehend objektiv bestimmt werden muss. Es ist festzustellen, ob und in welchem Masse eine versicherte Person infolge ihres geistigen Gesundheitsschadens auf dem ihr nach ihren Fähigkeiten offen stehenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt erwerbstätig sein kann. Dabei kommt es darauf an, welche Tätigkeit ihr zugemutet werden darf. Zur Annahme einer durch einen geistigen Gesundheitsschaden verursachten Erwerbsunfähigkeit genügt es also nicht, dass die versicherte Person nicht hinreichend erwerbstätig ist; entscheidend ist vielmehr, ob anzunehmen ist, die Verwertung der Arbeitsfähigkeit sei ihr sozialpraktisch nicht mehr zumutbar (vgl. BGE 127 V 298 Erw. 4c, 102 V 165; AHI 2001 S. 228 Erw. 2b, 2000 S. 151 Erw. 2a, 1996 S. 302 f. Erw. 2a, S. 305 Erw. 1a und S. 308 f. Erw. 2a sowie ZAK 1992 S. 170 f. Erw. 2a).
1.2 Gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG haben Versicherte Anspruch auf eine ganze Rente, wenn sie mindestens zu 66 2/3 Prozent, auf eine halbe Rente, wenn sie mindestens zu 50 Prozent oder auf eine Viertelsrente, wenn sie mindestens zu 40 Prozent invalid sind. In Härtefällen besteht gemäss Art. 28 Abs. 1bis IVG bereits bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente.
1.3 Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; vgl. BGE 128 V 30 Erw. 1, 104 V Erw. 2a und b).
Für die Bestimmung des trotz Gesundheitsschädigung zumutbarerweise noch realisierbaren Einkommens (Invalideneinkommen) können nach der Rechtsprechung Tabellenlöhne beigezogen werden; dies gilt insbesondere dann, wenn die versicherte Person nach Eintritt des Gesundheitsschadens keine oder jedenfalls keine ihr an sich zumutbare neue Erwerbstätigkeit aufgenommen hat (ZAK 1991 S. 321 Erw. 3c, 1989 S. 458 Erw. 3b). Dabei kann auf die seit 1994 herausgegebene Lohnstrukturerhebung des Bundesamtes für Statistik (LSE) abgestellt werden, die im Zweijahresrhythmus erscheint. Für den Verwendungszweck des Einkommensvergleichs ist dabei auf die im Anhang enthaltene Statistik der Lohnsätze, das heisst der standardisierten Bruttolöhne (Tabellengruppe A) abzustellen, wobei jeweils vom so genannten Zentralwert (Median) auszugehen ist. Bei der Anwendung der Tabellengruppe A gilt es ausserdem zu berücksichtigen, dass ihr generell eine Arbeitszeit von 40 Wochenstunden zugrunde liegt, welcher Wert etwas tiefer ist als die bis 1998 betriebsübliche durchschnittliche Arbeitszeit von wöchentlich 41,9 Stunden respektive seit 1999 von 41,8 Stunden und seit 2001 von 41,7 Stunden (Die Volkswirtschaft 9/2002 S. 88 Tabelle B9.2; BGE 126 V 77 f. Erw. 3b/bb, 124 V 322 Erw. 3b/aa; AHI 2000 S. 81 Erw. 2a).
Nach der Rechtsprechung gilt es zu berücksichtigen, dass gesundheitlich beeinträchtigte Personen, die selbst bei leichten Hilfsarbeitertätigkeiten behindert sind, im Vergleich zu voll leistungsfähigen und entsprechend einsetzbaren Arbeitnehmern und Arbeitnehmerinnen lohnmässig benachteiligt sind und deshalb in der Regel mit unterdurchschnittlichen Lohnansätzen rechnen müssen. Deshalb kann in solchen Fällen ein Abzug von den statistisch ausgewiesenen Durchschnittslöhnen vorgenommen werden. Sodann trug die Rechtsprechung dem Umstand Rechnung, dass weitere persönliche und berufliche Merkmale einer versicherten Person, wie Alter, Dauer der Betriebszugehörigkeit, Nationalität oder Aufenthaltskategorie sowie Beschäftigungsgrad Auswirkungen auf die Lohnhöhe haben können. Der Einfluss aller Merkmale auf das Invalideneinkommen ist unter Würdigung der Umstände im Einzelfall nach pflichtgemässem Ermessen gesamthaft zu schätzen und auf insgesamt höchstens 25 % zu begrenzen (BGE 126 V 78 ff. mit Hinweisen; AHI 2002 S. 69 f. Erw. 4b).
1.4 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 261 Erw. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 261 Erw. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 Erw. 4b.cc).
Das Gericht hat den Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen und demnach zu prüfen, ob die vorliegenden Beweismittel eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Leistungsanspruches gestatten. Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten begründet sind (BGE 125 V 352 Erw. 3a, 122 V 160 f. Erw. 1c, je mit Hinweisen).
2.
2.1 Die IV-Stelle begründete ihre Verfügung vom 28. Januar 2003 im Wesentlichen damit, dass die Beschwerdeführerin in einer behinderungsangepassten Tätigkeit weiterhin zu 100 % arbeitsfähig sei und so ein rentenausschliessendes Einkommen erzielen könne. An dieser Einschätzung hielt die Beschwerdegegnerin im Einspracheentscheid vom 3. Juni 2003 fest (Urk. 8/2, Urk. 2).
2.2 Demgegenüber machte die Vertreterin der Beschwerdeführerin im Wesentlichen geltend, dass sich die Beurteilungen der Arbeitsfähigkeit von Dr. med. C.___ und Dr. med. D.___ erheblich widersprechen würden, so dass sich eine ergänzende medizinische Abklärung aufdränge, welche sich auch zu allenfalls bestehenden psychischen und neurologischen Leiden äussern sollte (Urk. 1 und 11).
2.3
2.3.1 Dr. med. D.___, Assistenzarzt, sowie Dr. med. F.___, Oberarzt an der Rheumaklinik und Institut für Physiotherapie mit Poliklinik am Kantonsspital Winterthur (Rheumaklinik) diagnostizierten in ihrem Bericht vom 17. Dezember 2002 mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit ein cervicospondylogenes Syndrom rechts mehr als links, eine Epicondylopathie links ulnar, rechts radial sowie vor allem eine Generalisierungstendenz. Die bestehende leichte normozytäre und normochrome Anämie wirke sich nicht auf die Arbeitsfähigkeit aus. Der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin sei stationär bis besserungsfähig, die Arbeitsfähigkeit könne durch medizinische Massnahmen nicht verbessert werden, und es seien keine ergänzenden medizinischen Abklärungen angezeigt. Aus rein rheumatologischer Sicht würden sie die Beschwerdeführerin für leichte bis allenfalls mittelschwere Tätigkeiten als voll arbeitsfähig erachten. Bei persistierenden Schmerzen im Sinne eines möglichen Karpaltunnelsyndroms beidseits empfehle sich eine neurologische Abklärung (Urk. 8/6 S. 5-7).
2.3.2 Dr. med. C.___, Facharzt FMH für Allgemeine Medizin, diagnostizierte in seinem Bericht vom 15. November 2002 ein generalisiertes Schmerzsyndrom (panvertebrales Syndrom, Epicondylopathie beidseits) sowie einen Verdacht auf Divertikulose. Der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin sei stationär, die Arbeitsfähigkeit könne durch medizinische Massnahmen nicht verbessert werden, und es seien keine ergänzenden medizinischen Abklärungen angezeigt. In der angestammten Tätigkeit bestehe ab dem 1. Mai 2001 eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit. Mittel- und langfristig sei seines Erachtens aufgrund der Chronifizierung nicht mit einer Arbeitsaufnahme zu rechnen. Insgesamt sei keine Tätigkeit mehr zumutbar (Urk. 8/5 S. 1).
Auf entsprechende Anfrage der Vertreterin der Beschwerdeführerin (Urk. 3/12) hielt Dr. C.___ mit Schreiben vom 15. März 2003 fest, dass seines Erachtens in einer leichten bis mittelschweren Tätigkeit (kein wiederholtes Heben von Lasten über 10 kg, keine stereotypen Bewegungen mit grösserem Kraftaufwand für die Arme) höchstens noch eine Arbeitsfähigkeit von rund 25 % bestünde. Weiter hielt er fest, dass er bisher nicht den Eindruck gehabt habe, dass bei der Beschwerdeführerin eine depressive Verstimmung vorliegen würde, anderseits setze eine solche bei fast allen chronischen Schmerzpatienten früher oder später ein. Allenfalls wäre eine Beurteilung in der Psychiatrischen Poliklinik des Kantonsspitals Winterthur hilfreich (Urk. 3/6).
2.3.3 Der Bericht der Rheumaklinik vom 17. Dezember 2002 genügt grundsätzlich den an ihn gestellten höchstrichterlichen Anforderungen, und es bleibt lediglich zu prüfen, ob aufgrund der divergierenden Einschätzung von Dr. C.___ oder anderer Hinweise in den medizinischen Akten weitere Abklärungen erforderlich sind.
Hinsichtlich des Berichts von Dr. C.___ vom 15. November 2002 ist anzumerken, dass er sich ausführlich damit auseinandersetzt, was für konkrete Tätigkeiten der Beschwerdeführerin noch zuzumuten sind (vgl. Fragebogen Arbeitsbelastbarkeit, Urk. 8/5 S. 3 f.). Daraus ist ersichtlich, dass die Beschwerdeführerin nur noch, aber immerhin, einer sehr leichten Tätigkeit gewachsen ist. Dennoch hält Dr. C.___ im gleichen Bericht ohne Begründung oder nähere Erläuterungen fest, dass insgesamt keine Tätigkeit mehr zumutbar sei. Der genannte Bericht ist diesbezüglich nicht nachvollziehbar und deshalb als Entscheidungsgrundlage ungeeignet. In seinem Schreiben vom 15. März 2003 hält Dr. C.___ die Beschwerdeführerin in der Folge für höchstens 25 % arbeitsfähig, allerdings wieder ohne darzutun, wie von der detaillierten Aufstellung der Arbeitsbelastbarkeit (Bericht vom 15. November 2002) auf die genannte Arbeitsfähigkeit geschlossen wird und auch ohne darzulegen, warum an der Einschätzung gemäss Bericht vom 15. November 2002 nicht mehr festzuhalten ist. Weiter ist hinsichtlich der Ausführungen von Dr. C.___ generell zu berücksichtigen, dass der Erfahrungstatsache, dass Hausärzte mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zu Gunsten ihrer Patienten aussagen, seitens des Gerichts Rechnung getragen werden darf und soll (BGE 125 V 353 Erw. 3b/cc). Zusammenfassend genügen die Berichte von Dr. C.___ den an sie gestellten Anforderungen, insbesondere in Bezug auf die Nachvollziehbarkeit nicht, weshalb nicht auf sie abzustellen ist.
Hinsichtlich der Notwendigkeit einer neurologischen Abklärung ist anzumerken, dass die Durchführung einer solchen nicht nur von der Vertreterin der Beschwerdeführerin gefordert, sondern auch von der Rheumaklinik empfohlen wurde. Aufgrund der folgenden Überlegungen ist eine solche aber für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit nicht erforderlich. Die Rheumaklinik hält in ihrem Bericht ausdrücklich fest, dass die Arbeitsfähigkeit durch medizinischen Massnahmen nicht verbessert werden könne und weitere Abklärungen nicht angezeigt seien. Dies heisst aber nicht, dass die bestehenden Beschwerden bei der Beurteilung der Arbeitsfähigkeit ausser Acht gelassen wurden. Vielmehr sind diese sowohl in der Diagnose (Epicondylopathie links ulnar, rechts radial) als auch bei den erhobenen Befunden (ausgeprägte Druckdolenz über Epicondylus ulnaris recht und Epicondylus radialis links) erwähnt und im Bericht berücksichtigt worden. Weiter hält auch Dr. C.___ in seinem Schreiben vom 15. März 2003 auf entsprechende Frage fest, dass seines Wissens nebst den rheumatologischen keine weiteren Beschwerden vorliegen würden, welche in Bezug auf die Bestimmung der Arbeitsfähigkeit relevant seien und allenfalls näher untersucht werden sollten (Urk. 3/12, Urk. 3/6).
Bezüglich des Abklärungsbedarfs in psychischer Hinsicht ist anzumerken, dass sowohl die Rheumaklinik in ihrem Bericht vom 17. Dezember 2002 als auch Dr. C.___ in seinem Bericht vom 15. November 2002 einen solchen verneinen. Selbst auf ausdrückliche Frage seitens der Vertreterin der Beschwerdeführerin hielt Dr. C.___ fest, dass er bisher nicht den Eindruck einer depressiven Entwicklung hatte. Allein aufgrund der Tatsache, dass eine solche bei fast allen Schmerzpatienten eintritt, ist die Anordnung einer psychiatrischen Abklärung aber nicht gerechtfertigt.
Zusammenfassend ist auf den schlüssigen und nachvollziehbaren Bericht der Rheumaklinik vom 17. Dezember 2002 abzustellen und von einer zumutbaren Arbeitsfähigkeit von 100 % in einer leichten, bis allenfalls mittelschweren Tätigkeit auszugehen.
3. In der angestammten Tätigkeit ist ab dem 1. Mai 2001 von einer 100%igen Arbeitsunfähigkeit auszugehen, so dass die Wartefrist in diesem Zeitpunkt eröffnet werden kann und der Einkommensvergleich per 2002 zu erfolgen hat.
Hinsichtlich der Ermittlung des Invalideneinkommens ist anzumerken, dass gemäss neuster Praxis des Eidgenössischen Versicherungsgerichts drei DAP-Arbeitsplätze für eine zuverlässige Festsetzung des Invalideneinkommens nicht genügen (Urteil vom 11. März 2003 in Sachen K., I 286/01, Erw. 2.3.2), weshalb praxisgemäss auf die lohnstatistischen Daten der Schweizerischen Lohnstrukturerhebung abzustellen ist.
Der monatliche Bruttolohn (Zentralwert) weiblicher Arbeitskräfte im privaten Sektor für einfache und repetitive Tätigkeiten betrug im Jahre 2000 im Gesamtdurchschnitt Fr. 3'658.-- (Die Schweizerische Lohnstrukturerhebung 2000, hrsg. vom Bundesamt für Statistik, Neuchâtel 2002, S. 31, Tabelle TA1). Nach Berücksichtigung der durchschnittlichen Arbeitszeit von 41,7 Stunden pro Woche sowie der seit 2000 eingetretenen Nominallohnentwicklung (Stand 2000: 2190, Stand 2002: 2296) ergibt sich per 2002 ein Einkommen von rund Fr. 3'998.-- (Die Volkswirtschaft, 1-2004, S. 95, Tabelle B 9.2 und B 10.3), was einem jährlichen Einkommen von rund Fr. 47'976.-- entspricht. Macht man davon aufgrund des Alters der Versicherten sowie ihrer manigfaltigen Beschwerden einen angemessenen Abzug von 15 % führt dies zu einem Invalideneinkommen von rund Fr. 40'779.--.
Aufgrund des ermittelten Invalideneinkommens spielt es in der Folge keine Rolle mehr, ob bezüglich des Valideneinkommens entsprechend dem Vorgehen der IV-Stelle vom Stundenlohn bei der B.___ (Fr. 18.50 bei 42.5 Stunden pro Woche, Jahreseinkommen von Fr. 40'885.--) auszugehen ist, was zu keiner nennenswerten Invalidität führt, oder das Valideneinkommen anhand der lohnstatistischen Durchschnittswerte zu bestimmen ist (Fr. 47'976.--), was zu einer Invalidität von 15 % führt. Selbst wenn man entsprechend den Ausführungen der Vertreterin der Beschwerdeführerin von einem Valideneinkommen von Fr. 59'150.-- ausgehen würde (Urk. 8/9 S. 4), ergäbe sich ein Invaliditätsgrad von rund 31 %, was noch immer keinen Rentenanspruch begründen würde ([Fr. 59'150.-- - Fr. 40'779.--] x 100 / Fr. 59'150.-- = 31.05).
4. Zusammenfassend führt dies zur Bestätigung des angefochtenen Einspracheentscheids vom 3. Juni 2003 sowie zur Abweisung der Beschwerde.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- A.___
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherung
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgenössischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden.
Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgenössischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugehörige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die beschwerdeführende Person sie in Händen hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).