IV.2003.00208

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
IV. Kammer
Sozialversicherungsrichter Engler, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichter Zünd

Ersatzrichterin Arnold Gramigna

Gerichtssekretärin Randacher
Urteil vom 13. Februar 2004
in Sachen
V.___

 
Beschwerdeführerin

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich (SVA)
IV-Stelle
Röntgenstrasse 17,  8087 Zürich
Beschwerdegegnerin

und

A.___


gesetzlich vertreten durch die Mutter B.___


Beigeladener


Sachverhalt:
1.      
1.1 A.___, geboren 1987, leidet unter einer chronisch depressiven Entwicklung (Dysthymia F.34.1-ICD-10). Am 18. Februar 1998 (Urk. 7/22) stellte B.___, die Mutter von A.___, bei der Invalidenversicherung Antrag auf Übernahme der Kosten der Psychotherapie bei Dr. med. C.___, Kinder- und Jugendpsychiatrie FMH. Mit Verfügung vom 6. Mai 1998 (Urk. 7/6 = Urk. 3/2) wurde A.___ in der Folge von der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, im Rahmen von medizinischen Massnahmen, die Übernahme der Psychotherapie nach ärztlicher Verordnung für die Dauer vom 1. Januar bis 31. Dezember 1998 zugesprochen. Mit Verfügung vom 19. Februar 1999 (Urk. 7/5 = Urk. 3/3) wurde die Leistungsausrichtung um zwei Jahre und mit Verfügung vom 5. April 2002 (Urk. 7/4 = Urk. 3/4) um ein weiteres Jahr verlängert. Mit Verfügung vom 4. März 2003 teilte die IV-Stelle B.___ mit (Urk. 7/3 = Urk. 3/6), eine weitere Übernahme der Psychotherapie ab Januar 2003 werde abgelehnt.
1.2     Die gegen diese Verfügung von der V.___ als Krankenversicherer von A.___ am 3. April 2003 erhobene Einsprache (Urk. 3/7) wurde mit Entscheid vom 4. Juni 2003 (Urk. 2) von der IV-Stelle abgewiesen.

2.       Gegen diesen Einspracheentscheid erhob die V.___ am 7. Juli 2003 (Urk. 1) Beschwerde und beantragte, die Verfügung vom 4. März 2003 sei aufzuheben und die IV-Stelle sei zu verpflichten, die Kosten für die Psychotherapie von A.___ als medizinische Massnahme gemäss Art. 12 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) zu übernehmen. Der Versicherte selber hat keine Beschwerde erhoben.
         Nachdem die IV-Stelle in ihrer Beschwerdeantwort vom 10. September 2003 (Urk. 6) um Abweisung der Beschwerde ersucht hatte, wurde der Schriftenwechsel mit Gerichtsverfügung vom 16. September 2003 (Urk. 8) für geschlossen erklärt.
         Mit Verfügung vom 22. Oktober 2003 (Urk. 9) wurde A.____ zum Verfahren beigeladen. Dieser hat jedoch auf eine Stellungnahme verzichtet.

         Ebenfalls mit Verfügung vom 22. Oktober 2003 (Urk. 10) wurde eine ergänzende Stellungnahme von Dr. C.___ eingeholt (Schreiben vom 17. November 2003, Urk. 13). Die V.___ reichte am 12. Januar 2004 (Urk. 17) ihre Stellungnahme zu diesem Bericht ein, während sowohl die IV-Stelle wie auch A.___ auf eine Vernehmlassung verzichteten.
         Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen näher eingegangen.


Das Gericht zieht in Erwägung:

1.       Nach Art. 12 Abs.1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) hat ein Versicherter Anspruch auf medizinische Massnahmen, die nicht auf die Behandlung des Leidens an sich, sondern unmittelbar auf die berufliche Eingliederung gerichtet und geeignet sind, die Erwerbsfähigkeit dauernd und wesentlich zu verbessern oder vor wesentlicher Beeinträchtigung zu bewahren. Um Behandlung des Leidens an sich geht es in der Regel bei der Heilung oder Linderung labilen pathologischen Geschehens. Die IV übernimmt daher nur solche medizinischen Vorkehren, die unmittelbar auf die Beseitigung oder Korrektur stabiler oder wenigstens relativ stabilisierter Defektzustände oder Funktionsausfälle hinzielen und welche die Wesentlichkeit und Beständigkeit des angestrebten Erfolges gemäss Art. 12 Abs. 1 IVG voraussehen lassen (BGE 120 V 279 Erw. 3a mit Hinweisen). Bei nichterwerbstätigen minderjährigen Versicherten ist zu beachten, dass diese als invalid gelten, wenn ihr Gesundheitsschaden künftig wahrscheinlich eine Erwerbsunfähigkeit zur Folge haben wird (Art. 5 Abs. 2 IVG in Verbindung mit Art. 8 Abs. 2 ATSG). Nach der Rechtsprechung können daher medizinische Vorkehren bei Jugendlichen schon dann überwiegend der beruflichen Eingliederung dienen und trotz des einstweilen noch labilen Leidenscharakters von der IV übernommen werden, wenn ohne diese Vorkehren eine Heilung mit Defekt oder ein sonst wie stabilisierter Zustand einträte, wodurch die Berufsbildung oder die Erwerbstätigkeit oder beide beeinträchtigt würden (BGE 105 V 20; ZAK 1979 S. 563). In diesem Sinne werden die Kosten der psychiatrischen Behandlung Minderjähriger von der IV getragen, wenn das psychische Leiden mit hinreichender Wahrscheinlichkeit zu einem schwer korrigierbaren, die spätere Ausbildung und Erwerbsfähigkeit erheblich behindernden oder gar verunmöglichenden stabilen pathologischen Zustand führen würde.
         Die Voraussetzungen für die Gewährung von medizinischen Massnahmen an Minderjährige sind nach der Verwaltungspraxis unter anderem erfüllt bei schweren erworbenen psychischen Leiden, sofern nach intensiver fachgerechter Behandlung von einem Jahr Dauer keine genügende Besserung erzielt wurde und gemäss spezialärztlicher Feststellung bei einer weiteren Behandlung erwartet werden darf, dass der drohende Defekt mit seinen negativen Wirkungen auf die Berufsausbildung und Erwerbsfähigkeit ganz oder in wesentlichem Ausmass verhindert werden kann (Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts [EVG] vom 2. November 1999 in Sachen C. M., in AHI-Praxis 2/2000 S. 63 ff.). Die IV ist hingegen nicht leistungspflichtig, wenn eine Dauerbehandlung im Sinne einer zeitlich unbegrenzten Therapie medizinisch erforderlich ist (ZAK 1984 S. 501 ff.).

2.
2.1     Streitig und zu prüfen ist die Übernahme der Kosten für die Weiterführung der ambulanten Psychotherapie von A.___ ab dem 1. Januar 2003 durch die Invalidenversicherung.
2.2     Die Beschwerdegegnerin macht in ihrem Einspracheentscheid vom 4. Juni 2003 (Urk. 2) geltend, dass es sich im vorliegenden Fall um eine lang andauernde Therapie einer chronischen psychiatrischen Erkrankung handle. Auch bei Minderjährigen dürften medizinische Massnahmen aber nicht von unbestimmt langer Dauer sein. Im Weiteren könne schon allein aufgrund der Tatsache, dass es sich um eine chronische Krankheit handle, die Aussage zur Prognose nicht zuverlässig sein. Natürlich könnten bei diesem Krankheitsbild Schwankungen auftreten. Es könne durchaus Besserungen geben, aber auch wieder schlechtere Phasen, in denen intensivierte therapeutische Massnahmen wieder erforderlich würden.
2.3 Dagegen bringt die Beschwerdeführerin im Wesentlichen vor (Urk. 1), bei Minderjährigen sei es nicht entscheidend, ob eine Sofortmassnahme oder eine zeitlich ausgedehntere (aber nicht unbegrenzte) Vorkehr angeordnet werde. Vorliegend habe die Tatsache, dass im Verlauf der Behandlung bereits eine deutliche Besserung der Depression eingetreten sei und insbesondere der Versicherte seine Schulleistungen gebessert und die Aufnahmeprüfung für das 10. Schuljahr bestanden habe, als Indiz dafür zu gelten, dass der Versicherte einmal in der Lage sein werde, sein psychisches Leiden im Rahmen einer zeitlich begrenzten, wenn auch etwas länger dauernden Therapie zu überwinden. Anhand der Akten lasse sich jedenfalls nicht sagen, dass eine kontinuierliche Therapie notwendig wäre, um das Forschreiten des psychischen Leidens zu verhindern.

3.
3.1 Vorliegend ergibt sich aus den Akten, insbesondere den Arztberichten von Dr. C.___ (Bericht vom 5. Mai 1998 [Urk. 7/13 = Urk. 3/8], vom 17. Februar 1999 [Urk. 7/12 = Urk. 3/9], vom 20. März 2002 [Urk. 7/11 = Urk. 7/10 = Urk. 3/10] vom 18. Februar 2003 [Urk. 7/9 = Urk. 3/11] und dem vom Gericht angeforderten ergänzenden Bericht vom 17. November 2003 [Urk. 13]), dass A.___ seit Ende Oktober 1996 wegen einer chronisch depressiven Entwicklung in Behandlung in der Praxis von Dr. C.___ steht und dass sich aufgrund dieser regelmässigen Therapiesitzungen sowohl die Symptomatik wie auch die damit einhergehenden schulischen Leistungen markant gebessert haben (Urk. 13 S. 8 ff. und Urk. 14). So geht denn der Arzt auch davon aus, dass in den kommenden vier Jahren mit weiteren Erfolgen, hingegen auch bei Weiterführung der Psychotherapie mit einer Symptomatik der chronischen Depression zu rechnen sei, allerdings mit einer weitaus milderen in den kommenden Jahren als bisher (Urk. 13 S. 11). Unter "normalen" Umständen sei denn auch nicht von behandlungsbedürftigen Rückfällen auszugehen. Schwere Schicksalsschläge mit dem Verlust wichtiger Bezugspersonen in der Familie könnten hingegen in der näheren Zukunft noch die Stabilität gefährden und zu Rückfällen in depressives Erleben und Verhalten führen.
3.2     Dr. C.___ legt in seinem Bericht vom 17. November 2003 (Urk. 13) ebenfalls nachvollziehbar dar, dass bei A.___ eine chronische Depression vorliegt, diese im Sinne einer Einzelfallbetrachtung aber nicht zum Vornherein als Krankheit eingestuft werden kann, welche nach der heutigen Erkenntnis der medizinischen Wissenschaft ohne kontinuierliche Behandlung nicht dauerhaft gebessert werden könnte (Urk. 13 S. 9). Die Kosten einer psychiatrischen Behandlung Minderjähriger können durch die Invalidenversicherung hingegen aber auch nur dann übernommen werden, wenn das psychische Leiden mit hinreichender Wahrscheinlichkeit zu einem schwer korrigierbaren, die spätere Ausbildung und Erwerbsfähigkeit erheblich behindernden oder gar verunmöglichenden stabilen pathologischen Zustand führen würde (Entscheid des EVG in Sachen K. vom 18. November 2003, I 334/03). Dr. C.___ führt in seinem Bericht vom 17. November 2003 (Urk. 13) zu dieser Problematik aus, dass es mit grösster Wahrscheinlichkeit bei Abbruch der Therapie nicht mehr zu einem Verlust des Erreichten kommen dürfte, und dass auch bei Fortführung der Behandlung mit einer weiteren Symptomatik der chronischen Depression zu rechnen sei. Trotz dieser Residuen sei die Wahrscheinlichkeit aber gross, dass sich A.___ gut in die Arbeitswelt integrieren werde (S. 11 des Berichts). Es ist somit davon auszugehen, dass die Fortführung der Psychotherapie ab Januar 2003 zwar, wie vom Arzt ausgeführt, einen positiven Einfluss auf den Entwicklungsprozess von A.___ ausüben dürfte, dass die Therapie mit hinreichender Wahrscheinlichkeit aber keinen unabdingbaren Einfluss auf die zukünftige Erwerbsfähigkeit mehr in dem Sinne haben wird, dass der Abbruch der Behandlung zu einem die spätere Ausbildung und Arbeitstätigkeit behindernden oder gar verunmöglichenden stabilen pathologischen Zustand führen würde. In diesem Sinne hat die Beschwerdegegnerin denn auch zu Recht die Übernahme der Kosten der weiterführenden Psychotherapie verneint, da die von der Verwaltungspraxis geforderten Voraussetzungen für eine Kostenübernahme bei Erlass der Verfügung nicht mehr gegeben waren. Die weiterführende Therapie fällt nicht mehr in den Leistungsbereich der Invalidenversicherung, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist.




Das Gericht erkennt:


1.         Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.         Das Verfahren ist kostenlos.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- V.___
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, unter Beilage des Doppels von Urk. 17
- Bundesamt für Sozialversicherung
- B.___, unter Beilage einer Kopie von Urk. 17
4.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgenössischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden.
Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgenössischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugehörige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die beschwerdeführende Person sie in Händen hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).