IV.2003.00217

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
I. Kammer
Sozialversicherungsrichter Spitz, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichterin Grünig

Sozialversicherungsrichterin Bürker-Pagani

Gerichtssekretärin Maurer Reiter
Urteil vom 31. August 2004
in Sachen
K.___
 
Beschwerdeführerin

vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Guido Brusa
Strassburgstrasse 10, 8004 Zürich

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich (SVA)
IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin


Sachverhalt:
1.       K.___, geboren 1959, meldete sich am 6. Juli 2000 zum Bezug einer Invalidenrente bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, an, nachdem sie am 28. Mai 1999 einen Unfall erlitten, sich dabei Verletzungen am rechten Fuss zugezogen hatte und längere Zeit in ihrer vollzeitigen Tätigkeit als Lageristin bei der A.___ arbeitsunfähig gewesen war (Urk. 7/61). Die IV-Stelle holte den Arbeitgeberbericht vom 18. Juli 2000 ein (Urk. 7/60) und zog die Akten des Unfallversicherers, der Zürich Versicherungs-Gesellschaft (nachfolgend: Zürich) auszugsweise bei. Weiter veranlasste sie die Berichte der Klinik B.___ vom 29. August 2001 (Urk. 7/15/2) und von Dr. med. C.___, Facharzt für Innere Medizin, vom 10. September 2001 (Urk. 7/14). Sie liess die Versicherte psychiatrisch durch Dr. med. D.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, begutachten (Gutachten vom 4. Juli 2002, Urk. 7/13). Sie bekam sodann Kenntnis vom durch die Zürich eingeholten Gutachten von Dr. med. E.___, Facharzt für Orthopädische Chirurgie, vom 19. August 2002 (Urk. 7/62/14) und seinen Ergänzungen dazu vom 9. Dezember 2002 (Urk. 7/62/8). Der Arzt der IV-Stelle, Dr. med. F.___, nahm zu den Gutachten von Dr. E.___ und von Dr. D.___ am 6. September 2002 Stellung (Urk. 7/10).
         Nachdem sich die Berufsberatung der IV-Stelle am 11. September 2002 zum Fall geäussert hatte (Urk. 7/53), verfügte die IV-Stelle am 21. Januar 2003 eine ganze Rente während des Zeitraums vom 1. Mai 2000 bis 31. Oktober 2001 von zunächst monatlich Fr. 573.-- und ab 1. Januar 2001 von Fr. 587.-- und eine halbe Invalidenrente auf der Basis eines Invaliditätsgrades von 50 % für die Zeit ab 1. November 2001 von Fr. 294.-- und von Fr. 301.-- ab 1. Januar 2003, jeweils zuzüglich Zusatzrenten für die Kinder und den Ehemann (Urk. 7/4). Gegen die Herabsetzung der Rente aufgrund des Invaliditätsgrades per 1. November 2001 und gegen die Höhe des angerechneten Jahreseinkommens sowie die Beitragszeiten liess die Versicherte Einsprache erheben (Urk. 7/24, 7/20). Aufgrund einer nachträglichen Korrektur beim Einkommen durch den Arbeitgeber (Urk. 7/20) wurde diese Verfügung vom 21. Januar 2003 durch die Verfügung vom 6. Mai 2003 ersetzt, und die Renten wurden betraglich neu berechnet, unter Beibehaltung der früher errechneten Invaliditätsgrade (Urk. 7/3). Am 6. Juni 2003 erging der Einspracheentscheid der IV-Stelle, in welchem sie die Einsprache abwies und am reduzierten Invaliditätsgrad ab 1. November 2001 festhielt (Urk. 2=7/1).

2.
2.1     Dagegen liess die Versicherte am 10. Juli 2003 Beschwerde einreichen und sich gegen die Herabsetzung der Invalidenrente per 1. November 2001 wehren. Sie beantragte die Weiterausrichtung einer ganzen Rente und die Verzinsung der Leistungen (Urk. 1 S. 2). In der Beschwerdeantwort vom 12. September 2003 beantragte die IV-Stelle die Abweisung der Beschwerde (Urk. 6). Die Versicherte liess am 8. Oktober 2003 eine Beurteilung von PD Dr. med. G.___, Spezialarzt für Physikalische Medizin und Rehabilitation, speziell Rheumaerkrankungen, vom 30. September 2003 einreichen (Urk. 9/2). Die IV-Stelle verzichtete auf eine Stellungnahme dazu (Urk. 10, 11). Auf Antrag der Versicherten führte das Gericht am 10. März 2004 eine Hauptverhandlung mit mündlicher Replik und Duplik durch (Prot. S. 4 f.), zu welcher die IV-Stelle jedoch entschuldigt nicht erschien (Prot. S. 4 f., Urk. 14, 18).
2.2     Der Unfallversicherer hatte seinerseits mit Verfügung vom 12. Februar 2003 unter anderem seine bis anhin ausgerichteten Taggeldleistungen rückwirkend per 31. März 2002 eingestellt und der Versicherten ab 1. April 2002 eine Invalidenrente auf der Basis einer Erwerbsunfähigkeit von 20 % zugesprochen. Nachdem er im Einspracheentscheid vom 3. Juni 2003 den Invaliditätsgrad auf 34 % angehoben hatte, reichte die Versicherte am 14. Juli 2003 auch dagegen Beschwerde ein (Verfahren Nr. UV.2003.00153, Urk. 1, Urk. 2).
2.3     Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Unterlagen, wird, soweit erforderlich, nachfolgend eingegangen.


Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1     Vorab ist festzuhalten, dass die Tatsache, dass die Beschwerdegegnerin während des laufenden Einspracheverfahrens die angefochtene Verfügung vom 21. Januar 2003 durch diejenige vom 6. Mai 2003 ersetzt hat und der Versicherten jedoch einzig in Bezug auf die Rentenberechnung, nicht jedoch hinsichtlich des Invaliditätsgrades entgegen gekommen ist, dazu führt, dass auch die Verfügung vom 6. Mai 2003 als von der Einsprache gegen die Rentenherabsetzung und schliesslich als vom Einspracheentscheid erfasst anzusehen ist (vgl. Art. 53 Abs. 3 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG; BGE 113 V 237).
1.2     Die Beschwerdegegnerin stellt sich in ihrem Entscheid auf den Standpunkt, dass die Beschwerdeführerin nach Ablauf der einjährigen Wartezeit am 28. Mai 2000 noch immer gänzlich arbeitsunfähig, hingegen gemäss den Beurteilungen von Dr. D.___ und Dr. E.___ ab 21. August 2001 in einer behinderungsangepassten Tätigkeit im Umfang von 50 % arbeitsfähig gewesen sei. Sie ermittelte ein Invalideneinkommen von Fr. 22'100.--, unter Berücksichtigung einer zumutbaren Tätigkeit als Mitarbeiterin Werbeabteilung, Datatypistin oder als Betriebsangestellte gemäss verschiedenen Dokumentationen von Arbeitsplätzen (DAP; Urk. 7/53). Daraus errechnete sie bei einem Valideneinkommen von Fr. 47'450.-- einen Invaliditätsgrad von 53 % und reduzierte die ab 1. Mai 2000 ausbezahlte ganze Rente ab 1. November 2001 im entsprechenden Umfang auf eine halbe Rente (Urk. 7/6, Urk. 2).
1.3     Die Beschwerdeführerin lässt ihren Antrag auf Weiterausrichtung der ganzen Rente zusammengefasst damit begründen, dass das Ausmass ihrer Schädigung nicht richtig erfasst worden sei und einer weiteren Abklärung bedürfe. Sie sei realistischerweise nicht mehr in der Lage, eine Erwerbstätigkeit auszuüben, die ein Einkommen ermögliche (Urk. 1 S. 16 f.). Die Situation habe sich im Jahre 2001 nicht verbessert, der gesundheitliche Zustand sei absolut unverändert geblieben (Urk. 1 S. 19).

2.
2.1     Am 1. Januar 2004 sind die am 21. März respektive 21. Mai 2003 revidierten Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) und der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) in Kraft getreten. In zeitlicher Hinsicht sind grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend, die bei Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 126 V 136 Erw. 4b mit Hinweisen). Sodann werden Rechts- und Sachverhaltsänderungen, die nach dem massgebenden Zeitpunkt des Erlasses des streitigen Einspracheentscheides (hier: 6. Juni 2003) eingetreten sind, vom Sozialversicherungsgericht nicht berücksichtigt (BGE 127 V 467 Erw. 1). Demnach ist die rechtliche Beurteilung des angefochtenen Einspracheentscheides anhand der bis 31. Dezember 2003 gültig gewesenen Rechtsvorschriften vorzunehmen, die nachfolgend auch in dieser Fassung zitiert werden.
2.2     Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 IVG).
2.3     Gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG haben Versicherte Anspruch auf eine ganze Rente, wenn sie mindestens zu 66 2/3 Prozent, auf eine halbe Rente, wenn sie mindestens zu 50 Prozent oder auf eine Viertelsrente, wenn sie mindestens zu 40 Prozent invalid sind. In Härtefällen besteht gemäss Art. 28 Abs. 1bis IVG bereits bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente.
2.4     Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; vgl. BGE 128 V 30 Erw. 1, 104 V 136 Erw. 2a und b).
2.5     Wie die Rechtsprechung wiederholt betont hat, stimmt der Invaliditätsbegriff in der Invalidenversicherung mit demjenigen in der obligatorischen Unfallversicherung (und in der Militärversicherung) grundsätzlich überein, weshalb die Schätzung der Invalidität, auch wenn sie für jeden Versicherungszweig grundsätzlich selbständig vorzunehmen ist, mit Bezug auf den gleichen Gesundheitsschaden im Regelfall zum selben Ergebnis zu führen hat (BGE 127 V 135 Erw. 4d mit Hinweisen). Die Rechtsprechung hält hinsichtlich der Invaliditätsbemessung an der koordinierenden Funktion des einheitlichen Invaliditätsbegriffes in den verschiedenen Sozialversicherungszweigen fest (BGE 127 V 135 Erw. 4d). Nach der Rechtsprechung sind Abweichungen zwar nicht zum vornherein ausgeschlossen (BGE 119 V 471 Erw. 2b mit Hinweisen). Nicht als massgeblich zu betrachten ist die Invaliditätsschätzung des einen Sozialversicherungsträgers etwa dann, wenn ihr ein Rechtsfehler oder eine nicht vertretbare Ermessensausübung zu Grunde liegt. Ohne Auswirkungen hat auch der von einem Unfallversicherer angenommene Invaliditätsgrad zu bleiben, wenn dieser bloss auf einem Vergleich beruht (BGE 112 V 175 f. Erw. 2a; AHI 2003 S. 108 Erw. 2a; ZAK 1987 S. 371).

3.
3.1     In ihrer Anmeldung vom 6. Juli 2000 zu Handen der Invalidenversicherung vermerkte die Beschwerdeführerin, sie leide seit dem Unfall an Schmerzen des rechten Fusses und an Schmerzen der Wirbelsäule (Urk. 7/61). Im von der Beschwerdegegnerin eingeholten Bericht der Klinik B.___ vom 29. August 2001 wiesen die Ärzte darauf hin, dass die Versicherte an chronischen lateralen Mittel- und Vorfussschmerzen leide, dies bei einem Status nach Débridement und Fusion der Basis Metatarsale IV/V am 10. Mai 2000 und einem Status nach Schraubenentfernung am 16. Mai 2001. Es bestehe eine verminderte Belastbarkeit des rechten Fusses. Mit der Wiederaufnahme der Lageristinnentätigkeit sei nicht zu rechnen, hingegen sei eine 50%ige Tätigkeit, die der Behinderung mit einer vorwiegenden, jedoch nicht dauerhaft sitzenden Position angepasst sei, ab sofort zumutbar (Urk. 7/15/2, 7/29). In einem Bericht vom 4. Oktober 2001 diskutierten die Ärzte eine Korrekturoperation und legten gleichzeitig die Arbeitsfähigkeit für eine sitzende Tätigkeit auf 100 % fest (Urk. 7/30).
         In einem ausführlichen Verlaufsbericht vom 10. September 2001 über die von ihm seit dem 28. Mai 1999 durchgeführten Behandlungen legte Dr. C.___ dar, die Beschwerdeführerin klage über anhaltende Schmerzen im Fuss und im Rücken. Der Rücken schmerze vor allem bei längerem Stehen und Gehen, im Fuss bestehe ein Dauerschmerz, der ebenfalls stärker bei Belastung sei. Sie gehe an zwei Stöcken und müsse dauernd Tabletten wegen der Schmerzen und zum Schlafen nehmen. Im Weitern berichte der Sohn der Versicherten von einer stark veränderten Mutter, die reizbar, verstimmt und depressiv sei, was die Beschwerdeführerin selber bestätige. Die chronischen Schmerzen im Fuss hätten auch zu vermehrten Rückenschmerzen und zu einer psychischen Veränderung geführt. Die Versicherte sei nach wie vor zu 100 % arbeitsunfähig, eine Eingliederung auf eine leichtere körperliche Tätigkeit sei im Moment nicht möglich (Urk. 7/14).
         In einem Schreiben vom 25. Februar 2002 legte Dr. C.___ hinsichtlich der in Aussicht gestellten Operation dar, er habe der Beschwerdeführerin davon abgeraten, da sie hochgradig depressiv gewesen sei und sie aufgrund der vorangegangenen operativen Eingriffe schlechte Erfahrungen gemacht habe. Seitens der Klinik B.___ habe man ihr auch Bedenkzeit für die Operation gegeben (Urk. 7/32).
3.2     Anlässlich der durch den Unfallversicherer veranlassten Begutachtung durch Dr. E.___ am 24. Juli 2002 klagte die Beschwerdeführerin über Schmerzen im Fuss beim Gehen. Ohne Stöcke könne sie 15 bis 20 Minuten gehen, wegen der Becken- und Hüftbeschwerden müsse sie nun an zwei Stöcken gehen. Wegen der Rückenschmerzen brauche sie physikalische Massnahmen, allerdings nütze die Therapie nur wenig. Sie nehme täglich Schmerzmittel und brauche ein Beruhigungs- und Schlafmittel. Der Gutachter berichtete, die Beschwerdeführerin gehe an den zwei Stöcken, deutlich hinkend, ohne Stöcke sei der Gang sehr mühsam. Objektiv gesehen seien eine Mittelfussschwellung, die sich auf die seitliche Lisfranc-Gelenkreihe beziehe, eine Verschmälerung des Fusses, eine eingeschränkte Beweglichkeit in der Lisfranc-Gelenkreihe sowie im unteren Sprunggelenk erkennbar. Die 4. Zehenkuppe berühre den Boden beim Stehen nicht, und es bestehe eine Bewegungsstörung der Kleinzehen in den Grundgelenken IV und V sowie eine Sensibilitätsstörung distal der Operationsnarbe. Röntgenologisch erkannte er eine posttraumatische Arthrose in den Tarsometatarsalgelenken IV und V und eine deutliche Verengung des Intermetatarsalraumes der beiden lateralen Strahlen. Das kleine Neurinom zwischen Metatarsale II und III habe kaum Bedeutung. Der Arzt führte weiter aus, die Tatsache, dass die Knochenstruktur des geschonten Fusses keine Veränderung gegenüber der gesunden linken Seite zeige und auch die Umfangmasse des Beines nur wenig gegenüber der gesunden linken Seite abwichen, weise eigentlich darauf hin, dass die Beschwerdeführerin den Fuss weniger stark entlaste als sie beschreibe. Der Gutachter erwähnte weiter, der Sohn der Versicherten habe dargelegt, bei der Beschwerdeführerin bestehe schon seit Jahren eine depressive Grundhaltung, die mit der Entwurzelung zusammenhänge, die jedoch mit dem Unfall eindeutig stärker geworden sei. Der Gutachter kam zum Schluss, therapeutisch sei der Fall abzuschliessen, weder bringe eine erneute Operation eine Verbesserung, noch seien die physikalischen Therapien weiterhin sinnvoll. Theoretisch sei die Versicherte in einer leichten sitzenden Arbeit zu 50 % arbeitsfähig. Ob diese Arbeitsfähigkeit jedoch realisiert werden könne, sei schwer zu beurteilen, vor allem auch deswegen, weil die Versicherte schlecht Deutsch spreche (Urk. 7/62/14).
3.3     Gegenüber Dr. D.___ hatte die Beschwerdeführerin 2. Juli 2002 dargetan, seit etwa einem Jahr und verstärkt seit einem halben Jahr fühle sie sich psychisch verändert, nämlich freud- und lustlos, traurig, unzufrieden, gereizt und explosiv. Sie sei vergesslich und zurückgezogen, habe Albträume, sei schlaflos und leide an innerer Anspannung. Der Gutachter stellte eine Anpassungsstörung mit gemischten Angst- und depressiven Reaktionen fest. Diese sei aufgrund der lang andauernden Schmerzen, der Gehbehinderung und der Veränderung der Lebenssituation entstanden. Sie bewirke eine allgemeine Arbeitsunfähigkeit von 30 %. Der Facharzt erachtete die Chancen für eine Besserung des psychischen Zustandes als nicht schlecht und empfahl neben der Weiterführung der antidepressiven Medikation eine psychiatrisch-psychotherapeutische Behandlung (Urk. 7/13).

4.
4.1     Unbestrittenermassen war die Beschwerdeführerin seit dem Unfall vom 28. Mai 1999 zu 100 % in ihrer Tätigkeit als Lagermitarbeiterin arbeitsunfähig. Sie wurde zweimal am Fuss operiert, letztmals am 16. Mai 2001, als die Schrauben der Arthrodese entfernt wurden (Urk. 7/28). Danach bestanden jedoch immer noch Belastungsschmerzen im Fuss und auch im Rücken, und es wurde im Herbst 2001 erneut eine Operation ins Auge gefasst, die eine Korrektur der Knochenstellung im Fuss und die Entfernung eines Neuroms beinhaltet hätte (Urk. 7/30). Im Herbst 2001 lag jedoch gemäss Dr. C.___, der die Beschwerdeführerin über diese lange Heilungsdauer immer betreut hatte, eine erhebliche Depression vor, die er medikamentös zu behandeln begann und die so weit führte, dass Dr. C.___ deswegen von der Operation abraten musste. Im Gutachten des Psychiaters Dr. D.___, der im Sommer 2002 eine 70%ige Arbeitsfähigkeit attestierte, findet sich jedoch keine Verlaufsbetrachtung. Auch wird aus seinem Gutachten ersichtlich, dass er nur über einen Bruchteil der sehr zahlreichen medizinischen Akten verfügt hat, als er sein Gutachten erstellte; dieses erweist sich daher als wenig verlässlich. Bei dieser Sachlage, da die Beschwerdeführerin sowohl an Fuss- wie auch an Rückenschmerzen und offensichtlich auch an erheblichen psychischen Problemen leidet, wobei letztere gemäss dem damals behandelnden Hausarzt im Herbst 2001 besonders akut waren, findet somit die Ansicht der Beschwerdegegnerin, ab Sommer 2001 sei gesamthaft eine Verbesserung der gesundheitlichen Situation gegeben gewesen, so dass eine 50%ige Arbeitstätigkeit in einer vorwiegend sitzenden Arbeit möglich gewesen wäre, keine hinreichende Stütze.
4.2     Zu beachten ist ferner, dass der Beschwerdenkomplex der Beschwerdeführerin, die Fuss,- Rücken- und psychischen Probleme, einer gesamthaften Beurteilung zu unterziehen sind. Wie im Urteil von heute im unfallversicherungsrechtlichen Verfahren festgehalten wird, drängt sich eine Neubegutachtung der Beschwerdeführerin in somatischer wie auch in psychischer Hinsicht auf, wobei sowohl Kausalitätsfragen wie auch Fragen über vorhandene Befunde und die Arbeitsfähigkeit zu beantworten sind. Weil die Unfallversicherung und die Invalidenversicherung ihre Verfahren zu koordinieren haben und der Annahme der Beschwerdegegnerin einer Besserung der gesundheitlichen Situation im Sommer beziehungsweise Herbst 2001 nicht gefolgt werden kann, ist der Einspracheentscheid vom 6. Juni 2003 aufzuheben und die Beschwerde in dem Sinne gutzuheissen, als die Sache an die Sozialversicherungsanstalt das Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückzuweisen ist, damit sie in Koordination mit dem Unfallversicherer in somatischer und psychischer Hinsicht Abklärungen treffe und hernach über den Rentenanspruch ab 1. November 2001 neu verfüge. Bei dieser Gelegenheit wird sie auch über eine allfällige Verzinsung von weiteren Rentenleistungen ab 1. Januar 2003 (Art. 26 ATSG) zu befinden haben (Urk. 1 S. 19). Bei diesem Ausgang des Verfahrens kann auf weitere Beweismassnahmen im gerichtlichen Verfahren verzichtet werden (Urk. 1 S. 5, Prot. S. 4).

5.       Die Beschwerdeführerin hat Anspruch auf eine Prozessentschädigung. Diese wird vom Gericht festgesetzt und ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und nach der Schwierigkeit des Prozesses bemessen (Art. 61 lit. g ATSG). Es rechtfertigt sich daher, für das vorliegende Verfahren eine Prozessentschädigung von Fr. 3'000.-- (inkl. Mehrwertsteuer und Barauslagen) zuzusprechen, wobei zu berücksichtigen ist, dass die Beschwerdeführerin durch den nämlichen Rechtsvertreter im unfallversicherungsrechtlichen Verfahren vertreten wird, was sich in Bezug auf den Aufwand in beiden Verfahren ausgewirkt hat (vgl. die jeweils in weiten Teilen übereinstimmenden Urk. 1 in den beiden Prozessen).
         Das Verfahren ist kostenlos. Für die Verpflichtung der Beschwerdegegnerin zur Bezahlung von Verfahrenskosten (Prot. S. 4) besteht kein Anlass (vgl. Art. 61 lit. a ATSG).


 Das Gericht erkennt:
1.         Die Beschwerde wird in Sinne gutgeheissen, dass der Einspracheentscheid vom 6. Juni 2003 aufgehoben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen wird, damit sie im Sinne der Erwägungen verfahre und nach ergänzenden Abklärungen über den Rentenanspruch ab 1. November 2001 neu verfüge.
2.         Das Verfahren ist kostenlos.
3.         Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Prozessentschädigung von Fr. 3'000.-- (inkl. Mehrwertsteuer und Barauslagen) zu bezahlen.
4.         Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Dr. Guido Brusa
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, unter Beilage einer Kopie des Urteils vom 31. August 2004 im Verfahren UV.2003.00153
- Bundesamt für Sozialversicherung
5.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgenössischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden.
Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgenössischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugehörige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die beschwerdeführende Person sie in Händen hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).