Sozialversicherungsrichter Spitz
Ersatzrichterin Maurer Reiter
Gerichtssekretärin Kobel
Urteil vom 30. August 2004
in Sachen
K.___
Beschwerdeführer
vertreten durch Rechtsanwältin Dr. Claudia Schaumann
Löwenstrasse 59, 8001 Zürich
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich (SVA)
IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1.
1.1 K.___, geboren 1980, arbeitete ab 1998 in verschiedenen gastgewerblichen Betrieben, zuletzt ab Juli 2000 als Allrounder bei A.___ im Restaurant X.___ in Q.___ (vgl. die Angaben vom 26. Juli und vom 9. August 2002 in den Fragebogen für den Arbeitgeber, Urk. 8/37, Urk. 8/38 und Urk. 8/33). Am 15. August 2000 stürzte er mit dem Fahrrad (Unfallmeldung UVG vom 25. August 2000, Urk. 9/2) und erlitt dabei eine Malleolarfraktur links vom Typ Weber B mit knöchernem Ausriss der vorderen Syndesmose. Im Spital B.___ wurde daraufhin am 17. August 2000 eine offene Reposition mit Schrauben- und Plattenosteosynthesen vorgenommen, und der Versicherte blieb während einer Woche dort hospitalisiert (Austrittsbericht der Klinik für Unfallchirurgie vom 31. August 2000, Urk. 8/46/10).
Nach einer bescheinigten Arbeitsunfähigkeit von 100 % bis zum 22. Oktober 2000 nahm K.___ seine Arbeitstätigkeit zunächst zu 50 % und ab dem 20. November 2000 zu 100 % wieder auf (vgl. die Zeugnisse des Spitals B.___ vom 8. und vom 28. September 2000, Urk. 8/46/4 und Urk. 8/46/5, die Zwischenberichte des Hausarztes Dr. med. C.___ vom 3. November und vom 15. Dezember 2000 an die Berner Allgemeine Versicherungs-Gesellschaft [nachfolgend "Berner"; ab 1. Januar 2002 Allianz Suisse Versicherungs-Gesellschaft, nachfolgend Allianz Suisse], Urk. 8/46/11 und Urk. 8/46/12, und den Unfallschein in Urk. 8/46/8). Wegen zunehmender Belastungsschmerzen während der Arbeit schrieb ihn der Hausarzt jedoch ab Dezember 2000 erneut abwechslungsweise ganz oder teilweise arbeitsunfähig (vgl. Urk. 8/46/12 und die Unfallscheine in Urk. 8/46/8 und Urk. 8/46/15, das Schreiben des Hausarztes vom 3. Januar 2001, Urk. 8/46/14, dessen Schreiben an das Spital B.___ vom 24. Januar 2001, Urk. 8/46/16, dessen Zwischenbericht an die "Berner" vom 1. März 2001, Urk. 8/46/20, und die Aktennotiz der "Berner" vom 1. März 2001, Urk. 8/46/23). Der Arbeitgeber löste das Arbeitsverhältnis mit K.___ daraufhin per Ende Februar 2001 auf (Kündigungsschreiben vom 22. Januar 2001, Urk. 8/44).
1.2 Anfang Februar 2001 wurde K.___ durch den beratenden Arzt der "Berner", Dr. med. D.___, Spezialarzt für Chirurgie, untersucht (Bericht von Dr. D.___ vom 3. Februar 2001, Urk. 8/46/18; Bericht eines Sachbearbeiters der "Berner" über eine Besprechung mit Dr. D.___ vom 8. Februar 2001, Urk. 8/46/19). Dr. D.___ veranlasste eine Vorstellung des Versicherten im Zentrum für Gelenk- und Sporttraumatologie der Klinik E.___ (Bericht von Dr. med. F.___ vom 7. März 2001, Urk. 8/46/24), und es wurde ein weiterer operativer Eingriff mit Entfernung des Osteosynthesematerials diskutiert (vgl. die Berichte von Dr. D.___ vom 8. und vom 13. März 2001, Urk. 8/46/25 und Urk. 8/46/26). Dieser Eingriff wurde in der Folge auf Zuweisung des Versicherten durch dessen neuen Hausarzt Dr. med. G.___ (Schreiben vom 4. April 2001, Urk. 8/46/27) am 7. Mai 2001 im Spital B.___ durchgeführt (Operationsbericht der Klinik für Unfallchirurgie, Urk. 8/46/29; Austrittsbericht vom 10. Mai 2001, Urk. 8/46/30). Ausserdem fand in der Neurologischen Klinik des Spitals B.___ am 23. Mai 2001 ein Konsilium statt (Bericht vom 23. Mai 2001, Urk. 8/46/33), und am 6. Juli 2001 wurde dort eine Kontrolluntersuchung durchgeführt (Bericht vom 6. Juli 2001, Urk. 8/46/36; Schreiben der Neurologischen Klinik vom 23. August 2001, Urk. 8/46/39, in Beantwortung der Anfrage der "Berner" vom 16. Juli 2001, Urk. 8/46/38).
Nachdem Dr. G.___ am 5. September 2001 einen Zwischenbericht erstattet hatte (Urk. 8/46/41) und nachdem im Weiteren eine erneute neurologische Untersuchung im Spital B.___ durchgeführt worden war (Bericht vom 30. Oktober 2001, Urk. 8/46/42), liess die "Berner" den Versicherten bei Prof. Dr. med. H.___, Spezialarzt für Orthopädische Chirurgie, begutachten. Gestützt auf das Gutachten von Prof. H.___ vom 18. März 2002 (Urk. 8/17) stellte die Allianz Suisse als Rechtsnachfolgerin der "Berner" die Leistungen daraufhin mit Verfügung vom 26. März 2002 auf Ende des Monats ein, da keine Folgen des Ereignisses vom 15. August 2000 mehr vorlägen (Urk. 8/43). In der Folge bestätigte die Allianz Suisse diese Verfügung mit Einspracheentscheid vom 5. Februar 2003 (Urk. 9/119); der Einspracheentscheid ist Gegenstand eines Beschwerdeverfahrens unter der Prozess Nr. UV.2003.00048 (Beschwerde vom 7. März 2003).
1.3 Am 4. Juli 2002 meldete sich K.___ bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 8/41).
Auch nach der Anmeldung bei der Invalidenversicherung unterzog sich der Versicherte weiteren medizinischen Vorkehrungen. So begann er im Juli 2002 mit einer lokalen Softlaser-Therapie, die indessen wegen mangelnder Wirkung wieder eingestellt wurde (Bericht von Dr. med. J.___ vom 25. Juli 2002, Urk. 8/15A S. 1). Auf Zuweisung von Dr. G.___ hin (Zuweisungsschreiben vom 10. Mai 2002, Urk. 8/46/46) nahm er daraufhin Abklärungen und Behandlungen in der Klinik L.___ auf; nach einer sportmedizinischen Eingangsabklärung (Bericht des Sportmediziners Dr. med. M.___ vom 19. August 2002, Urk. 8/14) wurden dort insbesondere neurologische Abklärungen durchgeführt (Bericht von Dr. med. N.___ und Dr. med. O.___ vom 20. September 2002, Urk. 9/103; Bericht von Dr. med. P.___ und Dr. O.___ vom 20. September 2002 über elektrophysiologische Untersuchungen, Urk. 8/15). Zudem fand Ende Oktober 2002 nochmals eine Kontrolluntersuchung in der Neurologischen Klinik des Spitals B.___ statt (vgl. die Krankengeschichte in Urk. 8/15A S. 2, die zum Bericht vom 4. November 2002, Urk. 8/11, gehören muss). Im November 2002 wurde der Versicherte ferner von einem Fusschirurgen der Klinik L.___ untersucht (Bericht von Dr. med. R.___ vom 5. November 2002, Urk. 8/10). Prof. H.___ erstellte sodann am 19. Dezember 2002 im Auftrag der Allianz Suisse eine ergänzende Beurteilung unter Berücksichtigung der aufgezählten Berichte der Klinik L.___ (Urk. 8/8A).
Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich (SVA), IV-Stelle, holte den Bericht der Neurologischen Klinik des Spitals B.___ vom 6. November 2002 (Urk. 8/12 und Urk. 8/13) und den Bericht von Dr. G.___ vom 15. Januar 2003 (Urk. 8/9 und Urk. 8/9A) ein, nahm von den ehemaligen Arbeitgebern des Versicherten die Angaben in den erwähnten Fragebogen entgegen und zog die Akten der Allianz Suisse bei (Urk. 8/46/1-50). Anschliessend liess sie durch ihre Berufsberatungsstelle einen Einkommensvergleich durchführen (Schreiben vom 20. März 2003 und Feststellungsblatt für den Beschluss, Urk. 8/27 und Urk. 8/7) und teilte dem Versicherten, vertreten durch Rechtsanwältin Dr. Claudia Schaumann, daraufhin mit Verfügung vom 20. März 2003 mit, dass er weder Anspruch auf berufliche Massnahmen noch auf eine Invalidenrente habe (Urk. 8/6).
1.4 K.___ liess gegen diese Verfügung mit Eingabe vom 17. April 2003 Einsprache erheben mit den Anträgen auf Zusprechung einer Invalidenrente und auf Gewährung beruflicher Massnahmen (Urk. 8/5/1). Dabei liess er unter anderem einen weiteren Bericht des Fusschirurgen der Klinik L.___ vom 31. März 2003 einreichen (Urk. 9/5/4). Die SVA, IV-Stelle, lud die betroffene Vorsorgeeinrichtung und die Allianz Suisse zur Vernehmlassung zur Einsprache ein (Schreiben vom 8. Mai 2003, Urk. 8/3) und stellte der Allianz auf deren Ersuchen hin (Schreiben vom 15. Mai 2003, Urk. 8/24) am 20. Mai 2003 die Akten zu (Urk. 8/23). Mit Entscheid vom 5. Juni 2003 wies sie die Einsprache daraufhin ab (Urk. 2 = Urk. 8/1). Dem Gesuch des Versicherten um Bestellung seiner Rechtsvertreterin zur unentgeltlichen Rechtsbeiständin hatte die SVA, IV-Stelle, bereits mit Verfügung vom 9. Mai 2003 stattgegeben (Urk. 8/2).
2.
2.1 Gegen den Einspracheentscheid vom 5. Juni 2003 liess K.___, wiederum vertreten durch Rechtsanwältin Dr. Claudia Schaumann, mit Eingabe vom 11. Juli 2003 (Urk. 1) Beschwerde erheben mit den folgenden Anträgen (Urk. 1 S. 2):
"1. Der Einspracheentscheid vom 5. Juni 2003 sei aufzuheben.
2. Es seien dem Versicherten Eingliederungsmassnahmen im Sinne der nachfolgenden Ausführungen zuzusprechen.
3. Sofern keine Eingliederungsmassnahmen zugesprochen werden oder diese fehlschlagen, sei dem Versicherten eine ganze Invalidenrente zuzusprechen.
4. Eventualiter sei ein interdisziplinäres Gutachten unter Einbezug insbesondere eines Neurologen und eines Psychiaters einzuholen, subeventualiter sei die Angelegenheit an die Beschwerdegegnerin zur weiteren Sachverhaltsabklärung resp. zur Einholung eines Gutachtens zurückzuweisen.
5. Es sei ein zweiter Schriftenwechsel durchzuführen."
In prozessualer Hinsicht machte die Rechtsvertreterin von K.___ ausserdem geltend (Urk. 1 S. 2):
"6. Es sei dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Rechtsverbeiständung zu gewähren und es sei ihm in meiner Person eine unentgeltliche Rechtsvertreterin zu bestellen.
7. Es sei der Unterzeichneten vor Erlass eines Entscheides Gelegenheit zur Einreichung der Kostennote zu geben.
Alles unter Entschädigungsfolgen zulasten der Beschwerdegegnerin."
Auf die Aufforderung zur Beschwerdeantwort hin (Verfügung vom 16. Juli 2003, Urk. 5) beantragte die SVA, IV-Stelle, mit Eingabe vom 9. September 2003, der angefochtene Einspracheentscheid sei wegen formeller Mängel aufzuheben und die Sache sei zur korrekten Durchführung des Einspracheverfahrens an sie zurückzuweisen (Urk. 7). Mit Verfügung vom 29. Oktober 2003 (Urk. 10) wurde der SVA, IV-Stelle, daraufhin Frist angesetzt, um die Beschwerde auch in materieller Hinsicht zu beantworten. Die SVA, IV-Stelle, kam dieser Aufforderung mit Eingabe vom 20. November 2003 nach und schloss auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 12).
2.2 Mit Verfügung vom 26. November 2003 (Urk. 13) ordnete das Gericht einen zweiten Schriftenwechsel an, gab dem Gesuch des Versicherten um Bestellung seiner Rechtsvertreterin zur unentgeltlichen Rechtsbeiständin statt und zog ausserdem die Akten der Allianz Suisse bei (Urk. 9/1-128), die namentlich neuere Berichte der Klinik L.___ über weitere neurologische Abklärungen enthalten (Berichte von Dr. N.___ und Dr. O.___ vom 10. und vom 15. April sowie vom 17. Juni 2003, Urk. 9/122, Urk. 9/123 und Urk. 9/126; Bericht von Dr. med. S.___ und Dr. O.___ vom 29. August 2003 über eine elektrophysiologische Verlaufskontrolle, Urk. 9/127; Bericht von Dr. med. T.___ und Dr. med. U.___ vom 19. September 2003, Urk. 9/128).
In der Replik vom 16. März 2004 (Urk. 17) liess der Versicherte an seinen Anträgen festhalten und einen Bericht von Prof. Dr. med. V.___ vom Schmerzzentrum der Klinik L.___ über eine konsiliarische Untersuchung in der Schmerzsprechstunde vom 5. Dezember 2003 einreichen (Urk. 18). Die SVA, IV-Stelle, liess die ihr angesetzte Frist zur Duplik (Verfügung vom 18. März 2004, Urk. 19) unbenützt verstreichen, worauf der Schriftenwechsel mit Verfügung vom 13. Mai 2004 geschlossen wurde (Urk. 21).
Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Im Zuge der 4. Revision der Invalidenversicherungsgesetzgebung sind am 1. Januar 2004 verschiedene Änderungen des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) und der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) in Kraft getreten. In materiellrechtlicher Hinsicht gilt jedoch der allgemeine übergangsrechtliche Grundsatz, dass der Beurteilung jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen sind, die gegolten haben, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen führende Sachverhalt verwirklicht hat (vgl. BGE 127 V 467 Erw. 1, 126 V 136 Erw. 4b, je mit Hinweisen). Da das Gericht sich bei der Beurteilung auf den Sachverhalt zu beschränken hat, wie er sich bis zum Datum des angefochtenen Entscheids entwickelt hat (vgl. BGE 121 V 366 Erw. 1b), gelangen die per 1. Januar 2004 revidierten Vorschriften des IVG und der IVV im vorliegenden Fall noch nicht zur Anwendung. Bei den im Folgenden zitierten Gesetzes- und Verordnungsbestimmungen handelt es sich daher um die Fassungen, wie sie bis Ende 2003 gültig gewesen sind.
1.2 Gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG haben Versicherte Anspruch auf eine ganze Rente, wenn sie mindestens zu 66 2/3 Prozent, auf eine halbe Rente, wenn sie mindestens zu 50 Prozent oder auf eine Viertelsrente, wenn sie mindestens zu 40 Prozent invalid sind. In Härtefällen besteht gemäss Art. 28 Abs. 1bis IVG bereits bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente.
Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (so genanntes Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (so genanntes Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; vgl. BGE 128 V 30 Erw. 1, 104 V 136 Erw. 2a und b).
Der Rentenanspruch entsteht gemäss Art. 29 Abs. 1 IVG frühestens in dem Zeitpunkt, in dem die versicherte Person
a. mindestens zu 40 Prozent bleibend erwerbsunfähig (Art. 7 ATSG) geworden ist oder
b. während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens zu 40 Prozent arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen war.
Während bei der Ermittlung des Invaliditätsgrades die Erwerbseinbusse und damit die Höhe des Einkommens eine entscheidende Rolle spielt, das auf dem gesamten in Frage kommenden Arbeitsmarkt mit einer dem Gesundheitsschaden angepassten zumutbaren Tätigkeit erzielbar ist, beurteilt sich die Arbeitsunfähigkeit im Sinne von Art. 29 Abs. 1 lit. b IVG nach der durch einen Gesundheitsschaden bedingten Einbusse an funktionellem Leistungsvermögen, und es kommt dabei in der Regel einzig auf die Einschränkungen im bisherigen Beruf an (vgl. BGE 97 V 231 Erw. 2; ZAK 1980 S. 283 Erw. 2a). Zwischen der durchschnittlichen Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit während eines Jahres und der nach Ablauf der Wartezeit bestehenden Erwerbsunfähigkeit besteht aber insofern ein Zusammenhang, als beides kumulativ und in der für die einzelnen Rentenabstufungen erforderlichen Mindesthöhe gegeben sein muss, damit eine Rente im entsprechenden Umfang zugesprochen werden kann (vgl. BGE 121 V 274 Erw. 6a/cc).
1.3 Invalide oder von einer Invalidität unmittelbar bedrohte Versicherte haben nach Art. 8 Abs. 1 IVG Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen, soweit diese notwendig und geeignet sind, die Erwerbsfähigkeit wieder herzustellen, zu verbessern, zu erhalten oder ihre Verwertung zu fördern. Zu diesen Massnahmen gehören die in Art. 15 ff. IVG geregelten Massnahmen beruflicher Art (Art. 8 Abs. 3 lit. b IVG).
Unter den Massnahmen beruflicher Art figuriert die Umschulung nach Art. 17 IVG. Die versicherte Person hat Anspruch auf Umschulung auf eine neue Erwerbstätigkeit, wenn die Umschulung infolge Invalidität notwendig ist und dadurch die Erwerbsfähigkeit voraussichtlich erhalten oder wesentlich verbessert werden kann (Art. 17 Abs. 1 IVG), wobei der Umschulung auf eine neue Erwerbstätigkeit die Wiedereinschulung in den bisherigen Beruf gleichgestellt ist (Art. 17 Abs. 2 IVG). Als invalid im Sinne von Art. 17 IVG gilt, wer nicht hinreichend eingegliedert ist, weil der Gesundheitsschaden eine Art und Schwere erreicht hat, welche die Ausübung der bisherigen Erwerbstätigkeit ganz oder teilweise unzumutbar macht (vgl. BGE 113 V 263 Erw. 1b mit Hinweisen). Dabei muss der Invaliditätsgrad ein bestimmtes erhebliches Mass erreicht haben; nach der Rechtsprechung ist dies der Fall, wenn die versicherte Person in den ohne zusätzliche berufliche Ausbildung noch zumutbaren Erwerbstätigkeiten eine bleibende oder längere Zeit dauernde Erwerbseinbusse von etwa 20 Prozent erleidet (BGE 124 V 110 f. Erw. 2b; AHI 2000 S. 27 Erw. 2b und S. 62 Erw. 1 je mit Hinweisen).
Als weitere berufliche Massnahmen sind in Art. 15 IVG die Berufsberatung und in Art. 18 Abs. 1 IVG die Arbeitsvermittlung statuiert.
1.4 Nach Art. 28 Abs. 2 IVG (seit 1. Januar 2003 Art. 7 und 16 ATSG) gehen Eingliederungsmassnahmen den Rentenleistungen vor. Rentenleistungen werden nur erbracht, wenn die versicherte Person nicht oder bloss in ungenügendem Masse eingegliedert werden kann. Sowohl bei der erstmaligen Prüfung des Leistungsgesuches wie auch im Revisionsfall hat die Verwaltung von Amtes wegen abzuklären, ob vorgängig der Gewährung oder Weiterausrichtung einer Rente Eingliederungsmassnahmen durchzuführen sind (vgl. BGE 108 V 212 f., 99 V 48). Der Rentenanspruch kann daher nicht entstehen, solange Eingliederungsmassnahmen durchgeführt werden (vgl. BGE 126 V 243 Erw. 5, 121 V 190).
2.
2.1 Die Beschwerdegegnerin stellte sich in der Eingabe vom 20. November 2003 auf den Standpunkt, Gegenstand des angefochtenen Einspracheentscheids sei einzig der Anspruch des Beschwerdeführers auf berufliche Massnahmen, da der Entscheid keine Stellungnahme zum Rentenanspruch enthalte (vgl. Urk. 12 S. 2). Dieser Betrachtungsweise kann nicht zugestimmt werden. Denn die Verfügung vom 20. März 2003, die dem angefochtenen Einspracheentscheid zugrunde liegt (Urk. 8/6), trägt die Überschrift "Kein Anspruch auf eine Invalidenrente und berufliche Massnahmen", und in den Erwägungen wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass beide Ansprüche geprüft worden seien. Beide Ansprüche sind demnach Gegenstand dieser Verfügung. Hinsichtlich beider Ansprüche wurden sodann in der Einsprache vom 17. April 2003 (Urk. 8/5/1) Anträge gestellt; damit wurde sowohl der Anspruch auf berufliche Massnahmen als auch der Rentenanspruch zum Streitgegenstand erhoben. Der Einspracheentscheid vom 5. Juni 2003, dessen Dispositiv in genereller Formulierung auf Abweisung der Einsprache lautet (Urk. 2 S. 2), umfasst somit ebenfalls beide Anprüche. Dies gilt ungeachtet dessen, dass in den Erwägungen nur Bezug auf den Anspruch auf berufliche Massnahmen genommen worden ist.
2.2 Das Fehlen von Erwägungen zum Rentenanspruch kann hingegen als Begründungsmangel betrachtet werden, mit dem der Anspruch des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör verletzt wird. Das Recht, angehört zu werden, ist formeller Natur, weshalb die Verletzung des Gehörsanspruchs grundsätzlich ungeachtet der Erfolgsaussichten der Beschwerde in der Sache selbst zur Aufhebung des angefochtenen Entscheids führt. Nach der Rechtsprechung kann jedoch eine nicht besonders schwere Gehörsverletzung dadurch geheilt werden, dass die betroffene Person die Möglichkeit erhält, sich vor einer Beschwerdeinstanz zu äussern, die sowohl den Sachverhalt als auch die Rechtslage frei überprüfen kann (vgl. BGE 124 V 183 Erw. 4a mit Hinweisen). Diese Voraussetzungen für eine Heilung sind hinsichtlich der fehlenden Erwägungen zum Rentenanspruch erfüllt. Denn wie die Beschwerdegegnerin richtig ausführte (vgl. Urk. 12 S. 2), stellt der Einkommensvergleich im angefochtenen Einspracheentscheid wenigstens implizit auch die Begründung für die Verneinung des Rentenanspruchs dar, so dass der Begründungsmangel nicht als schwerwiegend erscheint. Im Weiteren hat sich der Beschwerdeführer im Verfahren vor dem Sozialversicherungsgericht, das in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht über eine umfassende Kognition verfügt, im Rahmen der beiden Rechtsschriften auch zum Rentenanspruch eingehend geäussert und hat dabei ausdrücklich auch hierzu einen materiellen Entscheid anbegehrt (vgl. Urk. 17 S. 7).
Auch der Umstand, dass die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer entsprechend ihrem Hinweis in der Eingabe vom 9. September 2003 die beantragte Fristerstreckung zur ergänzenden Begründung der Einsprache vom 17. April 2003 (vgl. Urk. 8/5/1 S. 4) nicht gewährt hatte beziehungsweise dieses Ersuchen unbeantwortet gelassen hatte (vgl. Urk. 7 S. 1), rechtfertigt keine Aufhebung des angefochtenen Einspracheentscheids bereits aus formellen Gründen. Denn zum einen ist die Einsprachefrist als gesetzliche Frist nicht erstreckbar im technischen Sinne und zum andern war angesichts der Begründungsdichte in der Einspracheschrift auch die Ansetzung einer Nachfrist weder gesetzlich (vgl. Art. 10 Abs. 5 der Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSV]) noch im Hinblick auf eine entsprechende Verwaltungspraxis der Beschwerdegegnerin geboten. Abgesehen davon hatte der Beschwerdeführer im Gerichtsverfahren ausreichend Gelegenheit, die in Aussicht gestellten ergänzenden Ausführungen noch vorzutragen, und hat davon auch Gebrauch gemacht.
Als weiteren formellen Mangel nannte die Beschwerdegegnerin in der Eingabe vom 9. September 2003 sodann den Umstand, dass sie der Allianz Suisse zwar Frist zur Stellungnahme zur Einspracheschrift des Beschwerdeführers vom 17. April 2003 angesetzt habe (vgl. Urk. 8/3), dass sie jedoch auf das Gesuch der Allianz Suisse um Fristverlängerung (vgl. Urk. 8/24) nicht eingegangen sei und den Einspracheentscheid in der Folge gefällt habe, ohne die Stellungnahme der Allianz Suisse abzuwarten (vgl. Urk. 7 S. 2). Dieses Vorgehen ist zwar unter dem Gesichtspunkt des gebotenen widerspruchsfreien Verhaltens problematisch. Indessen ist darauf hinzuweisen, dass das Eidgenössische Versicherungsgericht die Legitimation des Unfallversicherers zur Anfechtung von Rentenentscheiden der Invalidenversicherung in einem neuesten Entscheid - entgegen entsprechenden Erwägungen in einem Grundsatzentscheid aus dem Jahr 2000 (BGE 126 V 294 Erw. 2d) - ausdrücklich verneint hat und diese Verneinung damit begründet hat, dass ein Rentenentscheid des Invalidenversicherers die Leistungspflicht des Unfallversicherers nicht im Sinne von Art. 129 Abs. 1 der Verordnung über die Unfallversicherung (UVV; in Kraft gewesen bis Ende 2002) und im Sinne von Art. 103 lit. a des Bundesgesetzes über die Organisation der Bundesrechtspflege (OG) berühre (Urteil in Sachen CNA gegen Office AI du canton de Fribourg vom 13. Januar 2004, I 564/02, Erw. 5 und 6). Diese Rechtsprechung muss - was das Eidgenössische Versicherungsgericht im Entscheid vom 13. Januar 2004 offen gelassen hat (vgl. Erw. 4.4) - auch unter der Herrschaft des ATSG gelten. Denn Art. 49 Abs. 4 ATSG macht das Erfordernis der Eröffnung einer Verfügung an einen anderen Versicherungsträger und dessen Legitimation zur Ergreifung von Rechtsmitteln wiederum davon abhängig, dass die Verfügung die Leistungspflicht des anderen Versicherungsträgers berührt; diese Bestimmung lehnt sich somit in ihrer Formulierung an die frühere unfallversicherungsrechtliche Verordnungsbestimmung in Art. 129 Abs. 1 UVV an und ist daher gleich auszulegen. Fehlt es damit an der Legitimation der Allianz Suisse, den zur Diskussion stehenden Entscheid der Beschwerdegegnerin betreffend berufliche Massnahmen und Invalidenrente anzufechten, so stellt das geltend gemachte Versäumnis bei der Anhörung ebenfalls keinen Mangel dar, der die formell begründete Aufhebung des Entscheids rechtfertigt.
Der angefochtene Einspracheentscheid ist damit - sowohl hinsichtlich des Anspruchs auf berufliche Massnahmen als auch hinsichtlich des Rentenanspruchs - materiell zu überprüfen.
3.
3.1. Die Beschwerdegegnerin ermittelte in der Verfügung vom 20. März 2003 (Urk. 8/6) eine Erwerbseinbusse von 0 % und im angefochtenen Einspracheentscheid eine solche von 20 % (Urk. 2 S. 2) und ging dabei jedes Mal davon aus, dass der Beschwerdeführer in einer behinderungsangepassten Tätigkeit zu 100 % arbeitsfähig sei (vgl. auch Urk. 12 S. 1).
3.2
3.2.1 Bei den medizinischen Unterlagen, die der Beschwerdegegnerin beim Erlass ihres Entscheids zur Verfügung gestanden sind, handelt es sich - abgesehen von den beiden mittels Formular eingeholten Berichten der Neurologischen Klinik des Spitals B.___ vom 6. November 2002 (Urk. 8/12 und Urk. 8/13) und des Hausarztes Dr. G.___ vom 15. Januar 2003 (Urk. 8/9 und Urk. 8/9A) - weitgehend um diejenigen Unterlagen, die auch der Allianz Suisse beim Entscheid über die Unfallkausalität des geklagten Beschwerdebildes ab April 2002 (Prozess Nr. UV.2003.00048) vorgelegen haben.
3.2.2 Wie im heutigen Urteil im Prozess Nr. UV.2003.00048, das der Beschwerdegegnerin in Kopie zugestellt wird, noch etwas eingehender als an dieser Stelle dargelegt ist, enthalten diese Unterlagen sowie die weiteren, im Rahmen des gerichtlichen Schriftenwechsels im Unfallverfahren eingereichten medizinischen Berichte nicht nur hinsichtlich der Kausalitätsfragen, sondern bereits hinsichtlich der Diagnostik Divergenzen.
So bezweifelte Prof. H.___ in seinem Gutachten vom 18. März 2002 in Anbetracht der Ergebnisse der vorangegangenen Abklärungen in der Neurologischen Klinik des Spitals B.___ (Urk. 8/46/33, Urk. 8/46/36, Urk. 8/46/39 und Urk. 8/46/42) zwar das Vorhandensein einer neurologischen Ausfallsymptomatik im Bereich des linken Fusses nicht. Er mass dieser organischen Symptomatik jedoch in Anbetracht der Unauffälligkeit der angefertigten Röntgen- und MRI-Aufnahmen, der festgestellten freien Beweglichkeit in den linken Sprunggelenken und des Fehlens von Schonzeichen (vgl. Urk. 8/17 S. 6) keine relevante Bedeutung für die geklagte, bereits nach kürzerer Beanspruchung auftretende Schmerzproblematik zu, sondern nahm für den Zeitpunkt der Begutachtung als Hauptursache der fortbestehenden Beschwerden eine psychogene Schmerzverarbeitungsstörung an, die er in einen mutmasslichen Zusammenhang mit Folterungen brachte, die der Beschwerdeführer in seinem Heimatland erlitten hatte (vgl. Urk. 8/17 S. 7). Dieser Beurteilung, dass eine psychische Problematik für das geklagte Beschwerdebild bestimmend sei, schlossen sich die Ärzte der Klinik L.___ zumindest während der ersten Monate ihrer Abklärungen und Behandlungen ab August 2002 nicht ohne weiteres an. So vermochten sie die neurologische Ausfallsymptomatik im Rahmen von elektrophysiologischen Untersuchungen zu objektivieren (vgl. Urk. 8/15 S. 2 und S. 3), wenn sich auch der Befund eines Narbenneuroms, wie ihn Dr. M.___ im August 2002 zunächst vermutet hatte (vgl. Urk. 8/14 S. 2), nicht bestätigen liess. Dr. M.___ erwähnte sodann in seinem Bericht vom 19. August 2002 nicht nur die neurologische Problematik, sondern interpretierte die geklagten Beschwerden auch als Restbeschwerden im Sinne eines Morbus Sudeck, wie ihn Dr. D.___ im ersten Bericht vom 3. Februar 2001 festgestellt hatte (vgl. Urk. 8/46/18 S. 3), mit schmerzhaften Bewegungseinschränkungen und konsekutiv pathologischem, sich auch im Bereich des Beckengürtels auswirkendem Gangmuster (vgl. Urk. 8/14 S. 2). Schliesslich gelangte auch der Fusschirurg Dr. R.___ im November 2002 zur Annahme, dass das geklagte Beschwerdebild zum einen auf eine neuropathische Problematik und zum anderen auf einen davon unabhängigen, eher mechanisch bedingten organischen Faktor zurückzuführen sei (Urk. 8/10 S. 2). In Anbetracht dieser Beurteilungen der Ärzte der Klinik L.___ riet Prof. H.___ in seiner ergänzenden Beurteilung vom 19. Dezember 2002 dazu, für die Erhärtung seiner Schlussfolgerungen im Gutachten vom 18. März 2002 gewisse Ergebnisse von geplanten weiteren Untersuchungs- und Behandlungsmassnahmen noch abzuwarten (Urk. 8/8A S. 2 und S. 3).
Diese Ergebnisse, die sich den bereits aufgelisteten Berichten der Klinik L.___ aus der Zeit ab Frühjahr 2003 entnehmen lassen, erlauben indessen immer noch keine eindeutige diagnostische Einordnung der vorhandenen Schmerzsymptomatik. Dr. R.___ bezeichnete in der Krankengeschichte vom 31. März 2003 (Urk. 8/5/4) nunmehr die neurologische Pathologie als Hauptursache für das Beschwerdebild und ging damit immer noch von einem organischen Befund aus. Die Neurologen der Klinik L.___ konnten bei der elektrophysiologischen Kontrolluntersuchung vom August 2003 zwar eine deutliche Verbesserung des neurologischen Befundes gegenüber dem Vorbefund vom Oktober 2002 beobachten (Urk. 9/127 S. 1), was aber immerhin dafür spricht, dass sich in der Zeit davor eine neurologische Problematik noch einschränkend ausgewirkt haben könnte. Auf der anderen Seite kam im September 2003 auch bei den Neurologen der Klinik L.___ die Vermutung einer psychischen Problematik auf, wie sie neben Prof. H.___ auch Dr. D.___ schon geäussert hatte (vgl. Urk. 8/46/18 S. 2). Sie wiesen auf die nunmehr durchwegs unauffälligen objektivierbaren Parameter hin, und es fiel ihnen auch auf, dass der Beschwerdeführer auf keine der durchgeführten theurapeutischen Massnahmen angesprochen hatte, so dass sie den Beschwerdeführer mit dem Verdacht auf eine somatoforme Schmerzverarbeitungsstörung dem Schmerzspezialisten Prof. V.___ zuwiesen (vgl. Urk. 9/128). Dieser bestätigte diesen Verdacht in seinem Bericht vom 5. Dezember 2003 indessen nicht mit Klarheit, sondern hielt vielmehr fest, dass psychosoziale Faktoren zwar tatsächlich zu einer Verarbeitungsstörung beitragen könnten, dass ihm solche Faktoren im Falle des Beschwerdeführers jedoch nicht primär beteiligt zu sein schienen (Urk. 18). Allerdings ging Prof. V.___, der über den Facharzttitel der Psychiatrie und Psychotherapie verfügt (vgl. Schweizerisches Medizinisches Jahrbuch 2004) und deshalb anders als Prof. H.___ an sich als geeigneter Adressat für die Frage nach einer psychischen Problematik erscheint, nicht näher auf die Lebens- und Krankheitsgeschichte und auf die Beurteilungen der bis anhin mit dem Beschwerdeführer befassten medizinischen Fachpersonen ein, und es ist auch nicht bekannt, wieweit er Einsicht in die Akten gehabt hatte. Seine Ausführungen stellen demnach keine abschliessende und umfassende Beurteilung dar und erheben diesen Anspruch auch gar nicht.
3.2.3 Angesichts der dargelegten Divergenzen in Bezug auf die Diagnostik können auch die vorhandenen Angaben zur Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers während der Dauer des Wartejahres und zu Art und Umfang der Tätigkeiten, die ihm nach dessen Ablauf unter Berücksichtigung seiner gesundheitlichen Einschränkungen noch zuzumuten sind, noch nicht als zuverlässige, abschliessende Einschätzungen betrachtet werden. Wie der Beschwerdeführer im Übrigen zutreffend bemerken liess (vgl. Urk. 17 S. 2), attestierte ihm Prof. H.___ im Gutachten vom 18. März 2002 für die angestammte Tätigkeit im Gastgewerbe entgegen der Annahme der Beschwerdegegnerin (vgl. Urk. 12 S. 1) keine 75%ige Arbeitsfähigkeit, sondern - aus psychischen Gründen - eine 75%ige Arbeitsunfähigkeit (Urk. 8/17 S. 8). Soweit sich die Beschwerdegegnerin im Weiteren auf die Krankengeschichte (Urk. 8/15A S. 2) berief, die zum Bericht der Neurologischen Klinik des Spitals B.___ vom 4. November 2002 gehört (Urk. 8/11), so wies sie in der Eingabe vom 20. November 2003 (vgl. Urk. 12 S. 1) selber darauf hin, dass die dortigen Angaben zu den Einschränkungen im angestammten Beruf unbestimmt sind. Unbestimmt sind aber auch die Angaben in diesem Bericht zur Arbeitsfähigkeit in einer gesundheitlich angepassten Tätigkeit; entgegen der Beschwerdegegnerin wird mit der Aussage "Die Erwerbsfähigkeit in einem angepassten Beruf könnte jedoch bei sitzender Berufsausübung unter Umständen leichtgradig bis nicht eingeschränkt sein" nur eine vage, provisorische Einschätzung gewagt und nicht eine Beeinträchtigung von höchstens leichtem Grad attestiert. Damit kann auch den Angaben der Neurologischen Klinik im nur zwei Tage später verfassten Bericht vom 6. November 2002 (Urk. 8/12 und Urk. 8/13) kein abschliessender Charakter zukommen. Ebenfalls nicht von abschliessendem Charakter ist die Beurteilung im Bericht von Dr. G.___ vom 15. Januar 2003 (Urk. 8/9 und Urk. 8/9A). Dr. G.___ markierte bei der Frage nach dem zumutbaren Umfang der Verrichtung einer behinderungsangepassten Tätigkeit zwar das Feld "ganztags" (Urk. 8/9A), machte aber keine Angaben zur effektiven Leistungsfähigkeit bei einer derartigen Ganztagesarbeit und führte zudem aus, die Behandlung des Beschwerdeführers sei noch nicht abgeschlossen und eine definitive Beurteilung sei daher seiner Ansicht nach noch verfrüht (Urk. 8/9 S. 2).
3.2.4 Damit erscheint entsprechend dem Eventualstandpunkt des Beschwerdeführers (vgl. Urk. 1 S. 7 f., Urk. 17 S. 7 f.) eine Klärung mittels multidisziplinärer Begutachtung, an der Spezialisten und Spezialistinnen der Fachrichtungen der Neurologie, der Psychiatrie und Psychotherapie und der Chirurgie/Orthopädie/Rheumatologie beteiligt sind, als unabdingbar. Zu diesem Zweck ist die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen. Diese wird bei der Formulierung der Fragestellung insbesondere auch zu berücksichtigen haben, dass die Arbeitsfähigkeitsbeurteilung nicht für den gesamten zur Diskussion stehenden Zeitraum gleich auszufallen braucht; zu erwähnen ist in diesem Zusammenhang etwa die Operation vom Mai 2001. Ferner ist darauf hinzuweisen, dass die Allianz Suisse im Prozess Nr. UV.2003.00219 mit Urteil von heute ebenfalls zur Durchführung einer multidisziplinären Begutachtung verpflichtet wird. Die Beschwerdegegnerin wird daher dafür zu sorgen haben, dass die Abklärungen in geeigneter Form koordiniert werden.
Schon an dieser Stelle ist ausserdem zu bemerken, dass bei der Festlegung der gesundheitlich zumutbaren Tätigkeiten entgegen der Betrachtungsweise des Beschwerdeführers (vgl. Urk. 1 S. 7, Urk. 17 S. 4 f.) nicht nur diejenigen Tätigkeiten zu berücksichtigten sind, zu denen er mit seinem Status als vorläufig aufgenommener Ausländer (Ausweis F; vgl. die Ausweiskopie in Urk. 8/45) zugelassen ist (so genannte Mangelberufe; vgl. das Merkblatt in Urk. 3/3). Denn die beschränkte, ausländerrechtlich bedingte Zulassung auf dem Arbeitsmarkt stellt einen invaliditätsfremden Faktor dar und ist für die Belange der Invalidenversicherung daher unbeachtlich (vgl. Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts in Sachen R. vom 15. Juli 2003, I 793/02, Erw. 4.2). Wie ebenfalls aus dem gerade zitierten höchstrichterlichen Urteil hervorgeht, ist sodann bei der Frage, ob Umschulungsmassnahmen in Betracht fallen, dem Umstand Rechnung zu tragen, dass die statusbedingten beruflichen Einschränkungen unter bestimmten Voraussetzungen Ausnahmen erfahren können, wenn wegen einer Behinderung keine Tätigkeit in einem Mangelberuf in Frage kommt (Erw. 5.2.2).
3.3 Der angefochtene Einspracheentscheid ist demnach aufzuheben, und die Sache ist an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit diese im Sinne der Erwägungen die erforderlichen weiteren Abklärungen tätige und hernach über die Ansprüche des Beschwerdeführers neu verfüge.
4. Nach Art. 61 lit. g ATSG hat die obsiegende Beschwerde führende Person Anspruch auf den vom Gericht festgesetzten Ersatz der Parteikosten, die nach dem zu beurteilenden Sachverhalt beziehungsweise nach der Bedeutung der Streitsache und nach der Schwierigkeit des Prozesses zu bemessen sind; als weitere Bemessungskriterien nennen die ergänzenden kantonalen Vorschriften (§ 34 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht [GSVGer] sowie §§ 8 und 9 der Verordnung über die sozialversicherungsgerichtlichen Gebühren, Kosten und Entschädigungen) den Zeitaufwand und die Barauslagen.
Die unentgeltliche Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers weist in der eingereichten Kostennote vom 20. August 2004 (Urk. 23) einen Zeitaufwand von 10,57 Stunden und Barauslagen von Fr. 61.70 aus. Diese Aufwendungen erscheinen als gerechtfertigt. Beim gerichtsüblichen Stundenansatz von Fr. 200.-- resultiert daraus die beantragte Entschädigung von Fr. 2'341.05 ([10,57 x Fr. 200.-- + Fr. 61.70] + 7,6 % Mehrwertsteuer).
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass der angefochtene Einspracheentscheid vom 5. Juni 2003 aufgehoben und die Sache an die SVA, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese im Sinne der Erwägungen die erforderlichen weiteren Abklärungen tätige und hernach über die Ansprüche des Beschwerdeführers neu verfüge.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der unentgeltlichen Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers, Rechtsanwältin Dr. Claudia Schaumann, Zürich, eine Prozessentschädigung von Fr. 2'341.05 (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) zu bezahlen.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwältin Dr. Claudia Schaumann
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, unter Beilage einer Kopie von Urk. 23
- Allianz Suisse Versicherungs-Gesellschaft
- Bundesamt für Sozialversicherung
5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgenössischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden.
Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgenössischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugehörige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die beschwerdeführende Person sie in Händen hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).