IV.2003.00226
Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
III. Kammer
Sozialversicherungsrichter Faesi, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer Müller
Ersatzrichterin Condamin
Gerichtssekretär Schetty
Urteil vom 31. März 2004
in Sachen
T.___
Beschwerdeführerin
vertreten durch den Rechtsdienst für Behinderte
Bürglistrasse 11, 8002 Zürich
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich (SVA)
IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1. Die im Jahre 1965 geborene T.___ ist seit ihrer Einreise in die Schweiz im Dezember 1987 als Hausfrau tätig und inzwischen Mutter von vier Kindern (geboren am 16. Oktober 1988, 22. Februar 1993, 29. Mai 1994 sowie 11. Oktober 1999; Urk. 5/45 S. 2 ff., Urk. 5/47). Am 22. November 2000 verletzte sich die Versicherte bei einem Feuergefecht in Pakistan an der Wirbelsäule sowie am Rückenmark und leidet seither an einer motorisch sensorischen Paraplegie (Urk. 5/40). Am 26. Februar 2001 meldete sie sich bei der SVA, IV-Stelle, zum Hilfsmittel- und Rentenbezug an (Urk. 5/47 S. 5-7). Nach Ablauf des Wartejahres (Urk. 5/17) und nach erfolgten Abklärungen (insbesondere Bericht über die beeinträchtigte Arbeitsfähigkeit in Beruf und Haushalt vom 21. Juni 2002, Urk. 5/40) stellte die IV-Stelle der Versicherten hinsichtlich des Rentenbegehrens mit Vorbescheid vom 26. Juni 2002 die Ausrichtung einer halben Rente mit Wirkung ab 1. November 2001 in Aussicht (Urk. 5/10) und hielt an diesem Entscheid mit Verfügung vom 5. Dezember 2002 fest (Urk. 5/4).
2. Dagegen erhob der Vertreter der Beschwerdeführerin (Urk. 3) am 17. Januar 2003 bei der IV-Stelle Einsprache und beantragte die Ausrichtung einer ganzen Invalidenrente ab dem 1. November 2001 unter Kosten- und Entschädigungsfolge (Urk. 5/3). Mit Schreiben vom 17. Juli 2003 überwies die Beschwerdegegnerin die Beschwerde an das hiesige Gericht und beantragte unter Hinweis auf den Abklärungsbericht vom 21. Juni 2002 die Abweisung der Beschwerde (Urk. 1 und 4).
Nachdem mit Verfügung vom 22. Juli 2003 ein zweiter Schriftenwechsel angeordnet worden war (Urk. 6), hielt der Vertreter der Beschwerdeführerin mit Replik vom 15. September 2003 an den in der Beschwerde gestellten Anträgen fest (Urk. 8 S. 2). In der Folge liess sich die Beschwerdegegnerin innert der angesetzten Frist nicht weiter vernehmen, so dass der Schriftenwechsel mit Verfügung vom 29. Oktober 2003 geschlossen wurde (Urk. 10 f.).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Am 1. Januar 2003 ist das Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) vom 6. Oktober 2000 in Kraft getreten. Mit ihm sind zahlreiche Bestimmungen im Sozialversicherungsbereich geändert worden. Weil in zeitlicher Hinsicht grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend sind, die bei der Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 127 V 467 Erw. 1), und weil ferner das Sozialversicherungsgericht bei der Beurteilung eines Falles grundsätzlich auf den bis zum Zeitpunkt des Erlasses der streitigen Verfügung beziehungsweise des streitigen Einspracheentscheids eingetretenen Sachverhalt abstellt (BGE 121 V 366 Erw. 1b), sind im vorliegenden Fall die neuen Bestimmungen nicht anwendbar.
1.2 Nach Art. 4 Abs. 1 IVG gilt als Invalidität die durch einen körperlichen oder geistigen Gesundheitsschaden als Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall verursachte, voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde Erwerbsunfähigkeit.
1.3 Gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG haben Versicherte Anspruch auf eine ganze Rente, wenn sie mindestens zu 66 2/3 Prozent, auf eine halbe Rente, wenn sie mindestens zu 50 Prozent oder auf eine Viertelsrente, wenn sie mindestens zu 40 Prozent invalid sind. In Härtefällen besteht gemäss Art. 28 Abs. 1bis IVG bereits bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente.
1.4 Bei den nichterwerbstätigen Versicherten im Sinne von Art. 5 Abs. 1 IVG ist - im Gegensatz zur Invaliditätsbemessung bei Erwerbstätigen - ein Betätigungsvergleich vorzunehmen und für die Bemessung der Invalidität darauf abzustellen, in welchem Masse sie behindert sind, sich im bisherigen Aufgabenbereich zu betätigen (Art. 28 Abs. 3 IVG in Verbindung mit Art. 26bis und Art. 27 Abs. 1 IVV; spezifische Methode; BGE 104 V 136 Erw. 2a; ZAK 1992 S. 128 Erw. 1b mit Hinweisen). Als Aufgabenbereich der im Haushalt tätigen Versicherten gilt die übliche Tätigkeit im Haushalt und allenfalls im Betrieb des Ehepartners oder der Ehepartnerin sowie die Erziehung der Kinder (Art. 27 Abs. 2 IVV in der bis 31. Dezember 2000 gültig gewesenen Fassung).
1.5 Nach der Rechtsprechung gilt im Gebiet der Invalidenversicherung ganz allgemein der Grundsatz, dass die invalide Person, bevor sie Leistungen verlangt, alles ihr Zumutbare selber vorzukehren hat, um die Folgen ihrer Invalidität bestmöglich zu mildern; deshalb besteht kein Rentenanspruch, wenn die Person selbst ohne Eingliederungsmassnahmen zumutbarerweise in der Lage wäre, ein rentenausschliessendes Einkommen zu erzielen; entsprechend steht einer versicherten Person nur eine halbe Rente zu, wenn sie ohne Eingliederungsmassnahmen zumutbarerweise ein Erwerbseinkommen erzielen könnte, das lediglich eine hälftige Invalidität begründet, und wenn anderseits keine Eingliederungsmöglichkeiten bestehen, welche selbst die Zusprechung einer halben Rente ausschliessen (BGE 127 V 297 Erw. 4b/cc, 113 V 28 Erw. 4a mit Hinweisen, vgl. auch BGE 121 V 190 ff.). Die Selbsteingliederung als Ausdruck der allgemeinen Schadenminderungspflicht ist eine Last, welche die versicherte Person auf sich zu nehmen hat, soll ihr Leistungsanspruch - auf gesetzliche Eingliederungsmassnahmen oder Rente - gewahrt bleiben (Meyer-Blaser, Zum Verhältnismässigkeitsgrundsatz im staatlichen Leistungsrecht, Diss. Bern 1985 S. 133 f.). Von der versicherten Person dürfen dabei nur Vorkehren verlangt werden können, die unter Berücksichtigung der gesamten objektiven und subjektiven Gegebenheiten des Einzelfalles zumutbar sind (vgl. Art. 31 Abs. 2 IVG; BGE 120 V 373, 117 V 278, 113 V 28 Erw. 4a; AHI 1997 S. 39 Erw. 4a, ZAK 1989 S. 321 Erw. 4a). Es darf nicht einseitig auf das öffentliche Interesse an einer sparsamen und wirtschaftlichen Versicherungspraxis abgestellt werden; vielmehr sind insbesondere die grundrechtlich geschützten Betätigungsmöglichkeiten des Leistungsansprechers an seiner Lebensgestaltung angemessen zu berücksichtigen. Als Richtschnur bei der Interessenabwägung kann gelten, dass die Anforderungen an die Schadenminderungspflicht zulässigerweise dort strenger sind, wo eine erhöhte Inanspruchnahme der Invalidenversicherung in Frage steht. Dies trifft beispielsweise zu, wenn der Verzicht auf schademindernde Vorkehren Rentenleistungen auslösen würde (BGE 113 V 32; AHI 2001 S. 282 f. Erw. 5a.aa je mit Hinweisen).
Auch im Haushalt tätige Versicherte haben von sich aus das Zumutbare zur Verbesserung der Arbeitsfähigkeit beizutragen, indem sie sich eine zweckmässige Arbeitsweise aneignen, geeignete Haushaltseinrichtungen und Maschinen anschaffen und eben, sofern sie wegen ihrer Behinderung gewisse Haushaltsarbeiten nur noch mühsam und mit viel höherem Zeitaufwand erledigen können, ihre Arbeit entsprechend einteilen und in üblichem Umfang die Mithilfe von Familienangehörigen in Anspruch nehmen (vgl. auch Rz 3098 des vom BSV herausgegebenen Kreisschreibens über Invalidität und Hilflosigkeit [KSIH]). Für die Invaliditätsbemessung ist der Mehraufwand nur relevant, wenn die versicherte Person während einer zumutbaren Normalarbeitszeit im Haushalt nicht mehr alle Arbeiten bewältigen kann und daher in wesentlichem Masse auf Fremdhilfe angewiesen ist (ZAK 1984 S. 135 Erw. 5; Meyer-Blaser, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum IVG, S. 222; Urteil S. vom 11. August 2003, I 681/02, Erw. 4.2). Ein invaliditätsbedingter Ausfall darf bei im Haushalt tätigen Personen somit nur insoweit angenommen werden, als die Aufgaben, welche nicht mehr erfüllt werden können, durch Drittpersonen gegen Entlöhnung oder durch Angehörige verrichtet werden, denen dadurch nachgewiesenermassen eine Erwerbseinbusse oder doch eine unverhältnismässige Belastung entsteht (Urteil B. vom 30. April 2001, I 215/00, Erw. 2 mit Hinweis auf das nicht veröffentlichte Urteil I. vom 28. August 1981, I 3/81 [auszugsweise zitiert in Meyer-Blaser, a.a.O., S. 223]). Die im Rahmen der Invaliditätsbemessung bei einer Hausfrau zu berücksichtigende Mithilfe von Familienmitgliedern geht daher weiter als die ohne Gesundheitsschädigung üblicherweise zu erwartende Unterstützung (Meyer-Blaser, a.a.O., S. 222 f.). In Nachachtung der Schadenminderungspflicht sind einem Leistungsansprecher daher Massnahmen zuzumuten, die ein vernünftiger Mensch in der gleichen Lage ergreifen würde, wenn er keinerlei Entschädigung zu erwarten hätte. Geht es um die Mitarbeit von Familienangehörigen, ist deshalb stets danach zu fragen, wie sich eine vernünftige Familiengemeinschaft einrichten würde, sofern keine Versicherungsleistungen zu erwarten wären (nicht veröffentlichtes Urteil C. vom 8. November 1993, I 407/92, Erw. 2b; vgl. auch das Urteil S. vom 11. August 2003, I 681/02, Erw. 4.4 in fine mit weiteren Hinweisen).
2.
2.1 Die IV-Stelle stützte ihre Verfügung vom 5. Dezember 2002 im Wesentlichen auf den Abklärungsbericht vom 21. Juni 2002, in welchem eine Invalidität von 51 % ermittelt wurde, und hielt an dieser Einschätzung auch in der Beschwerdeantwort vom 17. Juli 2003 fest (Urk. 2, Urk. 5/40, Urk. 4).
2.2 Demgegenüber machte der Vertreter der Beschwerdeführerin hinsichtlich des genannten Abklärungsberichts geltend, dass die Ausführungen generell sehr widersprüchlich seien, insbesondere bezüglich der dem Ehegatten zumutbaren Mitarbeit im Haushalt. Weiter könne aus dem Umstand, dass der Mann der Beschwerdeführerin Schicht arbeite, nicht geschlossen werden, dass er mehr Zeit für den Haushalt aufwenden könne (Urk. 8).
2.3.1 Hinsichtlich der bei der Beschwerdeführerin vorliegenden Behinderung hält der Abklärungsbericht vom 21. Juni 2002 fest, dass eine komplette motorische sensorische Paraplegie seit dem 22. November 2000 vorliege. Bei der Bewegungsfähigkeit und Gefühllosigkeit der Beine werde sich nichts ändern, auch zukünftig sei nicht mit einer neurologischen Erholung zu rechnen. Nach zwei Operationen und Rehabilitation sei die Beschwerdeführerin am 15. Juni 2001 aus dem Spital entlassen worden, lebe seit Oktober 2001 in einer rollstuhlgängigen Wohnung und versuche mit Hilfe der Spitex sowie des Ehemannes den Haushalt zu bewältigen. Sie fühle sich schwach und sei deprimiert. Zudem habe es im Dezember 2001 sowie Februar 2002 Komplikationen mit der Blase gegeben. Trotz ständigen Schmerzen im Bereich der Hüfte beherrsche sie den Transfer vom Rollstuhl ins Bett oder auf den WC-Sitz (sehr mühsam) und zurück. Die Beschwerdeführerin würde heute auch ohne Behinderung keiner Erwerbstätigkeit nachgehen, sie sei Hausfrau und betreue vier Kinder. Die Kinder seien bis heute (10. Juni 2002) in Pakistan geblieben (Urk. 5/40 S. 1-3).
2.3.2 Die Beschwerdeführerin war seit ihrer Einreise in die Schweiz nie erwerbstätig und ist inzwischen Mutter von vier Kindern, so dass die Invalidität gemäss dem Vorgehen der IV-Stelle anhand eines Betätigungsvergleiches zu erfolgen hat. Der vorliegende Abklärungsbericht vom 21. Juni 2002 ist demnach von zentraler Bedeutung und soll vorab auf seine Schlüssigkeit und Nachvollziehbarkeit geprüft werden.
Den Bereich "Betreuung von Kindern oder anderen Familienangehörigen" gewichtet der vorliegende Abklärungsbericht mit 20 % (Betreuung der Kinder). Da die Kinder aber offensichtlich auch nach dem Bezug der rollstuhlgängigen Wohnung noch in Pakistan weilten (Urk. 48/2, Urk. 5/40 S. 2), ist zumindest für die Zeit von November 2001 bis zum 10. Juni 2002 bei der Invaliditätsbemessung der Bereich Kinderbetreuung ausser Acht zu lassen. Der Bericht ist diesbezüglich widersprüchlich und nicht nachvollziehbar. Zudem ist zu bemerken, dass das Total der Tätigkeiten (Gewichtung der Bereiche) immer 100 % zu betragen hat (Rz 3096 des KSHI). Der vorliegende Abklärungsbericht weist demgegenüber ein Total von 108 % aus. Weiter hält der Bericht fälschlicherweise fest, dass die älteste Tochter der Beschwerdeführerin (16. Oktober 1988) 1993 geboren ist. Für den Fall, dass die Kinder in der Familienwohnung leben und betreut werden müssen, wäre demnach auch die Mithilfe der ältesten Tochter im Rahmen der allgemeinen Schadenminderungspflicht bei der Invaliditätsbemessung zu berücksichtigen. Hinsichtlich der zumutbaren Mithilfe des Ehemannes hält der Abklärungsbericht fest, dass der Gatte einer Zweischichtarbeit bei der Post nachgehe, die Frau pflege und im Haushalt helfe, wo es möglich sei. Neben der Kinderbetreuung könnten ihm deshalb nur leichte Arbeiten zugemutet werden, alles andere müsse als invaliditätsbedingter Ausfall betrachtet werden (Urk. 5/40 S. 4 oben). In der Stellungnahme vom 1. Juli 2003 präzisierte die Abklärungsperson die Angaben dahingehend, dass ihres Erachtens eine tägliche Mithilfe von ca. 30 bis 45 Minuten zumutbar sei (Urk. 5/23). Angesichts der Tatsache, dass die Beschwerdeführerin schon für die Verrichtung der persönlichen Belange auf die Mithilfe ihres Ehemannes angewiesen ist (Urk. 48/1), kann dem Gatten der Beschwerdeführerin, wie dies der Abklärungsbericht in den einleitenden generellen Ausführungen festhält, lediglich noch eine geringe Mithilfe zugemutet werden. Schätzt man den auf den Haushalt entfallenden Aufwand des Ehegatten nun aufgrund der konkreten Ausführungen zu den einzelnen Bereichen, stellt man fest, dass die Summe der zugemuteten Tätigkeiten kaum innert 30 bis 45 Minuten verrichtet werden kann. Geht man beispielsweise von einer totalen wöchentlichen Belastung von 42 Stunden aus, ergibt sich für den Bereich "Ernährung" ein Aufwand von rund 15 Stunden pro Woche, was bei einer gemäss Abklärungsbericht vorliegenden Einschränkung von 47.5 % einem verbleibenden Aufwand von rund 8 Wochenstunden entspricht, der von der Beschwerdeführerin und ihrem Gatten noch zu leisten ist. Aufgrund der detaillierten Angaben zu diesem Bereich ist davon auszugehen, dass vom Ehemann ein erheblicher Teil dieser 8 Stunden zu übernehmen wäre, so dass allein die Mitwirkung in diesem Bereich die eingangs genannten 30 Minuten pro Tag überschreitet. Da weiter auch in den anderen Bereichen dem Ehemann eine Mitarbeit zugemutet wird, insbesondere im Bereich Wäsche und Kleiderpflege, ist festzuhalten, dass der vorliegende Abklärungsbericht auch bezüglich der zumutbaren Mitarbeit des Ehegatten nicht schlüssig ist.
Der vorliegende Abklärungsbericht vom 21. Juni 2002 stellt demnach keine geeignete Grundlage zur Invaliditätsbemessung dar und es ist die Sache zur erneuten Abklärung an die IV-Stelle zurückzuweisen.
3. Die Rückweisung einer Sache kommt einem Obsiegen der Beschwerdeführerin gleich (Zünd, Kommentar zum Gesetz über das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, Zürich 1998, N 9 zu § 34 GSVGer, mit Judikaturhinweisen). Ausgangsgemäss ist die Beschwerdegegnerin demnach zu verpflichten, der Beschwerdeführerin eine angemessene Prozessentschädigung zu bezahlen, welche in Anwendung von § 34 Abs. 1 GSVGer in Verbindung mit § 9 Abs. 1 und 3 der Verordnung über die sozialversicherungsgerichtlichen Gebühren, Kosten und Entschädigungen, namentlich unter Berücksichtigung der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses auf Fr. 1'000.-- (inklusive 7.6 % Mehrwertsteuer und Barauslagen) festzusetzen ist.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 5. Dezember 2002 aufgehoben und die Sache an die SVA, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen, über den Rentenanspruch der Beschwerdeführerin neu verfüge.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Prozessentschädigung von Fr. 1'000.-- (inklusive 7.6 % Mehrwertsteuer und Barauslagen) zu bezahlen.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsdienst für Behinderte
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherung
5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgenössischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden.
Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgenössischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugehörige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die beschwerdeführende Person sie in Händen hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).