Sozialversicherungsrichterin Bürker-Pagani
Ersatzrichterin Maurer Reiter
Gerichtssekretär Tischhauser
Urteil vom 2. Dezember 2003
in Sachen
W.___
Beschwerdeführer
gesetzlich vertreten durch die Eltern B.___ und C.___
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich (SVA)
IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1. Am 14. Juni 2002 meldeten die Eltern von W.___ ihren am 24. März 1993 geborenen Sohn bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug in Form medizinischer Massnahmen, insbesondere einer Legasthenietherapie an (Urk. 7/20). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, klärte die medizinischen Verhältnisse ab (Urk. 7/11-13) und gab der Mutter des Versicherten mit Verfügung vom 22. Oktober 2002 (Urk. 7/6) bekannt, die Behandlung eines psychoorganischen Syndroms (POS) könne durch die Invalidenversicherung nur übernommen werden, wenn es mit bereits gestellter Diagnose vor Vollendung des 9. Lebensjahres behandelt worden sei. Diese Voraussetzung sei jedoch nicht erfüllt. Das Begehren um medizinische Massnahmen wies die IV-Stelle ab. Diese Verfügung erwuchs unangefochten in Rechtskraft.
Mit Eingabe vom 8. Mai 2003 (Urk. 7/10) meldete Dr. med. A.___, Facharzt für Kinder- und Jugendpsychiatrie, W.___ erneut bei der Invalidenversicherung an und beantragte die Übernahme der Kosten für eine Psychotherapie ab 2. Mai 2003. Die IV-Stelle eröffnete der Mutter des Versicherten mit Verfügung vom 28. Mai 2003 (Urk. 7/3), es läge kein von der Invalidenversicherung anerkanntes Geburtsgebrechen vor, und die Übernahme der Kosten für medizinische Massnahmen könne für Krankheiten, die nach heutiger Erkenntnis der Medizin ohne dauernde Behandlung nicht besserungsfähig seien, nicht übernommen werden. Das Leistungsbegehren wies die IV-Stelle ab. Nachdem die Eltern des Versicherten mit Eingabe vom 10. Juni 2003 (Urk. 7/16) dagegen Einsprache erhoben und den Bericht des Dr. A.___ vom 5. Juni 2003 (Urk. 7/17) eingereicht hatten, wies die IV-Stelle die Einsprache mit Entscheid vom 14. Juli 2003 ab (Urk. 7/1 = Urk. 2).
2. Dagegen erhoben die Eltern von W.___ mit Eingabe vom 19. Juli 2003 (Urk. 1/1-2) Beschwerde und beantragten sinngemäss die Übernahme der Kosten für die Psychotherapie. Die IV-Stelle schloss in der Beschwerdeantwort vom 10. September 2003 (Urk. 6) auf Abweisung der Beschwerde. Mit Verfügung vom 12. September 2003 (Urk. 8) wurde der Schriftenwechsel als geschlossen erklärt.
Auf die Ausführungen der Parteien und auf die eingereichten Akten ist - soweit für die Urteilsfindung erforderlich - nachfolgend einzugehen.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1. Aufgrund der Akten steht fest und ist im Übrigen unbestritten, dass eine Übernahme der Kosten durch die Invalidenversicherung für die Behandlung des Leidens des Beschwerdeführers als Geburtsgebrechen nicht in Frage kommt, weil aufgrund der rechtskräftigen Verfügung der IV-Stelle vom 22. Oktober 2002 (Urk. 7/6) feststeht, dass beim Beschwerdeführer kein Geburtsgebrechen gemäss Ziff. 404 GgV Anhang vorliegt. Gegenstand jener Verfügung war die Kostengutsprache für die Behandlung der durch das infantile psychoorganische Syndrom bedingten Legasthenie. Im vorliegenden Verfahren liegt ein Anspruch des Beschwerdeführers auf Psychotherapie im Streit. Mithin ist zu prüfen, ob eine Leistungspflicht der Invalidenversicherung gemäss Art. 12 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) in Verbindung mit Art. 5 Abs. 2 IVG in Betracht fällt.
2. Die versicherte Person hat gemäss Art. 12 Abs. 1 IVG Anspruch auf medizinische Massnahmen, die nicht auf die Behandlung des Leidens an sich, sondern unmittelbar auf die berufliche Eingliederung gerichtet und geeignet sind, die Erwerbsfähigkeit dauernd und wesentlich zu verbessern oder vor wesentlicher Beeinträchtigung zu bewahren. Um Behandlung des Leidens an sich geht es in der Regel bei der Heilung oder Linderung labilen pathologischen Geschehens. Die Invalidenversicherung übernimmt grundsätzlich nur solche medizinische Vorkehren, die unmittelbar auf die Beseitigung oder Korrektur stabiler oder wenigstens relativ stabilisierter Defektzustände oder Funktionsausfälle hinzielen und welche die Wesentlichkeit und Beständigkeit des angestrebten Erfolges gemäss Art. 12 Abs. 1 IVG voraussehen lassen (BGE 120 V 279 Erw. 3a mit Hinweisen; AHI 2003 S. 104 Erw. 2). Nicht erwerbstätige Personen vor dem vollendeten 20. Altersjahr gelten als invalid, wenn die Beeinträchtigung ihrer körperlichen oder geistigen Gesundheit voraussichtlich eine ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit zur Folge haben wird (Art. 5 Abs. 2 IVG, seit 1. Januar 2003 in Verbindung mit Art. 8 Abs. 2 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG]). Nach der Rechtsprechung können daher medizinische Vorkehren bei Jugendlichen schon dann überwiegend der beruflichen Eingliederung dienen und trotz des einstweilen noch labilen Leidenscharakters von der Invalidenversicherung übernommen werden, wenn ohne diese Vorkehren eine Heilung mit Defekt oder ein sonst wie stabilisierter Zustand einträte, welcher die Berufsbildung oder die Erwerbsfähigkeit oder beide wahrscheinlich beeinträchtigen würde (vgl. BGE 105 V 20; AHI 2003 S. 104 Erw. 2, 2000 S. 64 Erw. 1). Voraussetzung bleibt auch in diesen Fällen, dass die Massnahmen nicht zum vornherein in den Bereich der Krankenversicherung fallen, wie beispielsweise zeitlich unbegrenzte Vorkehren, die der Behandlung des Leidens an sich dienen und denen somit kein überwiegender Eingliederungscharakter im Sinne des IVG zukommt (vgl. BGE 100 V 107 f.; ZAK 1984 S. 502 Erw. 1, je mit Hinweisen). Handelt es sich nur darum, die Entstehung eines stabilisierten Zustandes mit Hilfe von Dauertherapie hinauszuschieben oder den Krankheitszustand zu lindern, liegt keine Heilung oder Verhinderung eines stabilen Defekts vor. In einem solchen Fall ist deshalb bei nichterwerbstätigen Personen vor dem vollendeten 20. Altersjahr kein Leistungsanspruch unter dem Titel von Art. 12 Abs. 1 IVG gegeben (vgl. ZAK 1989 S. 452 Erw. 2 mit Hinweisen; nicht publiziertes Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichtes in Sachen S. vom 7. April 1995, I 10/95).
3.
3.1 Dr. A.___ diagnostizierte in seinem Bericht vom 2. Juli 2002 (Urk. 7/13) ein frühkindliches psychoorganisches Syndrom (POS). Der Gesundheitsschaden wirke sich durch Störung der Konzentration und der Aufmerksamkeit, durch erhöhte Ablenkbarkeit, durch Störung der Grob- und Feinmotorik, durch erschwerte und verzögerte Wahrnehmungsverarbeitung und ein dadurch eingeschränktes Lern- und Leistungsvermögen auf den Schulbesuch und die berufliche Ausbildung aus.
3.2 Im Bericht vom 8. Mai 2003 (Urk. 7/10) führte Dr. A.___ aus, nach einem Jahr Behandlung mit regelmässiger Psychotherapie und medikamentöser Therapie hätten sich beim Beschwerdeführer recht gute Fortschritte erreichen lassen. Zusammen mit den schulischen Unterstützungsmassnahmen sei eine gute schulische Integration gelungen, und er entwickle sich in der Schule gut. Zur Zeit besuche er die vierte Regelklasse und werde im Sommer in die fünfte Klasse übertreten können. Jedoch träten trotz der schulischen Stabilisierung immer wieder Belastungssituationen auf, in denen die Gefahr reaktiver depressiver Verstimmungszustände bestehe. Die Folgen seien dann oft Leistungsverweigerung, Blockaden, Rückzugsverhalten und Verstimmungen. Eine weitere kinderpsychiatrische Behandlung inklusive Psychotherapie und inklusive medikamentöser Therapie sei notwendig. Die Intensität habe bereits vermindert werden können. Zur Zeit fänden noch Einzeltherapiestunden in zweiwöchentlichen Abständen sowie Eltern- und Lehrerberatung statt. Bezüglich diagnostischer Befunde verwies Dr. A.___ auf seinen Bericht vom 2. Juli 2002.
3.3 Dr. A.___ präzisierte im Bericht vom 5. Juni 2003 (Urk. 1/2 = Urk. 7/17), er habe den Beschwerdeführer nicht mit der Diagnose POS zur Übernahme der Kosten der Psychotherapie angemeldet, sondern mit den Diagnosen einer Störung des Sozialverhaltens mit einer depressiven Störung (ICD-10 F92.0) und einer einfachen Aktivitäts- und Aufmerksamkeitsstörung (ICD-10 F90.0). Die ausführliche diagnostische Abklärung habe gezeigt, dass den Schwierigkeiten ein Aufmerksamkeits-Defizit-Syndrom zugrunde liege. Das Ziel der Psychotherapie sei nicht, die Grundproblematik des POS ursächlich zu behandeln, da bekanntlich Konzentrations- und Aufmerksamkeitsdefizite, Wahrnehmungsschwierigkeiten etc. nicht psychotherapeutisch eliminiert werden könnten, sondern das Ziel der psychotherapeutischen Behandlung sei die Verbesserung, Vermeidung und Verringerung der depressiven Reaktionen in der Intensität, Häufigkeit und Auswirkungen auf den Schulalltag. Die starken Stimmungsschwankungen, die Leistungsschwierigkeiten im Schulbereich und das oft noch nicht altersadäquate Sozialverhalten wirkten sich direkt auf die schulische Entwicklung und die Schulfähigkeit aus. Daher habe die psychotherapeutische Behandlung ausschliesslich die schulische Eingliederung zum Ziel, da nur eine altersentsprechend gesunde Persönlichkeit und Stabilität in der Alltagsbewältigung die schulische Weiterentwicklung und somit eine spätere Berufsfähigkeit gewährleisten könnten. Der Beschwerdeführer habe während einem Jahr Behandlung mit Psychotherapie und medikamentöser Therapie sehr gute Fortschritte gemacht, so dass auf die ursprünglich geplante Klassenrepetition verzichtet werden könne. Es bestehe aber weiterhin in Belastungssituationen die Gefahr von Rückzugsverhalten, Blockierung und depressiven Reaktionen. Deshalb sei die Psychotherapie weiterhin notwendig, um weitere Verbesserungen zu erreichen, die Fortschritte zu stabilisieren und so die weitere schulische Entwicklung zu unterstützen.
4.
4.1 Dr. A.___ beschreibt einen günstigen Verlauf der Behandlung, schliesst aber einen Rückfall in Krisensituationen mit Wiederaufflackern akuter Probleme nicht aus. Die günstige Prognose vermag aber nicht zu überzeugen, wie sich aus dem Folgenden ergibt.
4.2 Das Leiden des Beschwerdeführers äussert sich unter anderem in einer Störung der Konzentration und Aufmerksamkeit sowie einer erhöhten Ablenkbarkeit, durch Störung der Grob- und Feinmotorik, eine erschwerte und verzögerte Wahrnehmungsverarbeitung und ein dadurch eingeschränktes Lern- und Leistungsvermögen (Bericht des Dr. A.___ vom 2. Juli 2002; Urk. 7/13). Dr. A.___ führte im Bericht vom 5. Juni 2003 (Urk. 1/2 = 7/17) aus, er habe eine Störung des Sozialverhaltens mit einer depressiven Störung (ICD-10 F92.0) und eine einfache Aktivitäts- und Aufmerksamkeitsstörung (ICD-10 F90.0) diagnostiziert. Laut ICD-10 gehören diese beiden Leiden zu den hyperkinetischen Störungen (F90), die dadurch charakterisiert sind, dass sie im frühen Kindesalter entstehen und in Kombination von überaktivem, wenig moduliertem Verhalten mit deutlicher Unaufmerksamkeit und Mangel an Ausdauer bei Aufgabenstellungen in Erscheinung treten (Internationale Klassifikation psychischer Störungen, ICD-10, 4. Auflage S. 293 ff.).
Im Zusammenhang mit der Frage, ob die psychotherapeutische Behandlung eines minderjährigen jugendlichen Versicherten, der eine Symptomatik aufwies, die ebenso der hyperkinetischen Störungen zuzuordnen war, erkannte das Eidgenössische Versicherungsgericht unter Hinweis auf die medizinische Literatur, dass sowohl retrospektive als auch prospektive Verlaufsstudien die Möglichkeit einer Persistenz der hyperkinetischen Störungen über die Adoleszenz hinaus belägen. Dabei sei die individuelle Prognose einer hyperkinetischen Störung nicht zuletzt aufgrund des Spektrumscharakters der Diagnose schwer beziehungsweise kaum beurteilbar, sofern nicht eine massive dissoziale Symptomatik im Kontext schon früh eine ungünstige Verlaufsform erwarten lasse. Die pharmakotherapeutische Behandlung spiele bei hyperkinetischen Störungen eine herausragende Rolle. Nach wissenschaftlichen Erkenntnissen beständen die Wirkungen der Stimulanzien kurzfristig in einer Besserung der Aufmerksamkeitsleistungen und einer Abnahme der Hyperaktivität und des störenden Verhaltens gemäss Eltern- und Lehrerurteil. Langfristig seien Stimulanzien ohne Gewöhnung und Abhängigkeit weiterhin wirksam, wobei allerdings die Wirkung rein symptomatisch bleibe, so dass eine anhaltende Besserung nach Absetzen der Medikation auf Nachreifungsprozesse zurückgeführt werden müsse (Hans-Christoph Steinhausen, Psychische Störungen bei Kindern und Jugendlichen, Lehrbuch der Kinder- und Jugendpsychiatrie, 4. Auflage, München 2000, S. 89 ff. mit weiteren Hinweisen; Urteile des EVG in Sachen G. vom 10. Dezember 2001, I 340/00 und in Sachen F. vom 14. Oktober 2003, I 298/03).
Vor diesem medizinischen Hintergrund ist erstellt, dass im Falle des Beschwerdeführers eine Therapie von unbeschränkter Dauer oder zumindest über eine längere Zeit hinweg in Frage steht, wobei sich über den damit erreichbaren Erfolg keine zuverlässige Prognose stellen lässt, weil klinisch oder wissenschaftlich sichere Faktoren, welche für individuelle Patienten eine Vorhersage gestatten würden, nicht existieren. Darüber hinaus kommt der Massnahme, da sie nicht geeignet ist, den Eintritt eines stabilisierten Zustandes, wodurch die Berufsbildung oder die Erwerbstätigkeit oder beide beeinträchtigt würden, zu verhindern, kein überwiegender Eingliederungscharakter im Sinne des IVG zu. Bei dieser Sachlage steht fest, dass die IV-Stelle einen Leistungsanspruch aufgrund von Art. 12 IVG zu Recht verneint hat (vergleiche AHI 2000 S. 67 Erw. 4b mit Hinweis). Die Massnahme gehört in den Bereich der Krankenversicherung (zum Ganzen vergleiche AHI 2003 S. 105 f. Erw. 4a und b).
4.3 Aufgrund des Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- B.___ und C.___
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherung
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgenössischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden.
Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgenössischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugehörige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die beschwerdeführende Person sie in Händen hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).