Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Entscheid: IV.2003.00229
IV.2003.00229

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
IV. Kammer
Sozialversicherungsrichter Engler, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichter Zünd

Ersatzrichterin Arnold Gramigna

Gerichtssekretärin Tiefenbacher


Urteil vom 29. Februar 2003
in Sachen
SWICA Krankenversicherung AG
SWICA Gesundheitsorganisation, Rechtsdienst,
Römerstrasse 38, 8401 Winterthur
Beschwerdeführerin

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich (SVA)
IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin



weitere Verfahrensbeteiligte:

H.___
 
Beigeladene


Sachverhalt:
1.       H.___, geboren 1947, unterzog sich am 23. Januar 2003 einer Staroperation am linken Auge (Urk. 6/4). Vorgängig meldete sie sich am 30. November 2002 bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 6/12). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, holte den Arztbericht von Dr. med. A.___, Facharzt FMH für Augenkrankheiten spez. Augenchirurgie, Zürich, vom 17. Januar 2003 (Urk. 6/4) ein und lehnte mit Verfügung vom 11. März 2003 die Übernahme der Operationskosten ab (Urk. 6/3). Die dagegen von der SWICA Krankenversicherung AG, Winterthur, (im Folgenden: SWICA) erhobene Einsprache vom 7. April 2003 (Urk. 6/8) wies sie mit Entscheid vom 23. Juni 2003 ab (Urk. 2).

2.       Gegen diesen Einspracheentscheid erhob die SWICA mit Eingabe vom 22. Juli 2003 Beschwerde und beantragte die Übernahme der Kosten für die Staroperation am linken Auge von H.___ durch die Invalidenversicherung (Urk. 1). In der Beschwerdeantwort vom 12. September 2003 ersuchte die IV-Stelle um Abweisung der Beschwerde (Urk. 5), worauf der Schriftenwechsel am 16. September 2003 geschlossen wurde (Urk. 7).
         Mit Gerichtsverfügung vom 8. Dezember 2003 wurde H.___ zum Prozess beigeladen und aufgefordert, zu den Rechtsschriften der Parteien Stellung zu nehmen sowie darzulegen, welche Erwerbstätigkeit sie seit der Anmeldung zum Leistungsbezug der Invalidenversicherung ausübt, die von ihr im Rahmen ihrer Erwerbstätigkeit zu verrichtenden Tätigkeiten zu umschreiben und anzugeben, inwiefern dabei binokulares Sehen erforderlich sei (Urk. 8). H.___ liess sich mit Eingabe vom 27. Dezember 2003 dazu vernehmen (Urk. 10). Innert angesetzter Frist nahm keine der Parteien zu den Vorbringen von H.___ Stellung.
         Auf die Rechtsschriften der Parteien sowie die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen.


Das Gericht zieht in Erwägung:
1.       In zeitlicher Hinsicht sind grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend, die bei Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 126 V 136 Erw. 4b mit Hinweisen). Demnach ist die rechtliche Beurteilung der angefochtenen Verfügung anhand der bis 31. Dezember 2003 (vor Inkrafttreten der 4. IV-Revision) gültig gewesenen Rechtsvorschriften vorzunehmen, die nachfolgend auch in dieser Fassung zitiert werden.

2.
2.1     Die versicherte Person hat gemäss Art. 12 Abs. 1 IVG Anspruch auf medizinische Massnahmen, die nicht auf die Behandlung des Leidens an sich, sondern unmittelbar auf die berufliche Eingliederung gerichtet und geeignet sind, die Erwerbsfähigkeit dauernd und wesentlich zu verbessern oder vor wesentlicher Beeinträchtigung zu bewahren. Das Gesetz umschreibt die Vorkehren medizinischer Art, welche von der Invalidenversicherung nicht zu übernehmen sind, mit dem Rechtsbegriff „Behandlung des Leidens an sich“. Wo und solange labiles pathologisches Geschehen besteht und mit medizinischen Vorkehren angegangen wird, seien sie kausal oder symptomatisch, auf das Grundleiden oder dessen Folgeerscheinungen gerichtet, stellen solche Heilmassnahmen, sozialversicherungsrechtlich betrachtet, Behandlung des Leidens an sich dar. Dem labilen pathologischen Geschehen hat die Rechtsprechung seit jeher im Prinzip alle nicht stabilisierten Gesundheitsschäden gleichgestellt, die Krankheitswert haben. Demnach gehören jene Vorkehren, welche auf die Heilung oder Linderung pathologischen oder sonstwie Krankheitswert aufweisenden Geschehens labiler Art gerichtet sind, nicht ins Gebiet der Invalidenversicherung. Erst wenn die Phase des (primären oder sekundären) labilen pathologischen Geschehens insgesamt abgeschlossen ist und ein stabiler respektive relativ stabilisierter Zustand eingetreten ist, kann sich - bei volljährigen Versicherten - überhaupt die Frage stellen, ob eine Vorkehr Eingliederungsmassnahme sei. Die Invalidenversicherung übernimmt grundsätzlich nur solche medizinische Vorkehren, die unmittelbar auf die Beseitigung oder Korrektur stabiler oder wenigstens relativ stabilisierter Defektzustände oder Funktionsausfälle hinzielen und welche die Wesentlichkeit und Beständigkeit des angestrebten Erfolges gemäss Art. 12 Abs. 1 IVG voraussehen lassen. Dagegen hat die Invalidenversicherung eine Vorkehr, die der Behandlung des Leidens an sich zuzuzählen ist, auch dann nicht zu übernehmen, wenn ein wesentlicher Eingliederungserfolg vorausgesehen werden kann. Der Eingliederungserfolg, für sich allein betrachtet, ist im Rahmen von Art. 12 IVG kein taugliches Abgrenzungskriterium, zumal praktisch jede ärztliche Vorkehr, die medizinisch erfolgreich ist, auch im erwerblichen Leben eine entsprechende Verbesserung bewirkt (BGE 120 V 279 Erw. 3a, AHI 2003 S. 104 Erw. 2, 2000 S. 64 Erw. 1, 295 Erw. 2a und 298 Erw. 1a je mit Hinweisen).
2.2     Wesentlich im Sinne von Art. 12 Abs. 1 IVG ist der durch eine Behandlung erzielte Nutzeffekt nur dann, wenn er in einer bestimmten Zeiteinheit einen erheblichen absoluten Grad erreicht (BGE 98 V 211 Erw. 4b). Durch die medizinischen Massnahmen soll in der Regel innerhalb einer gewissen Mindestdauer eine gewisse Mindesthöhe an erwerblichem Erfolg erwartet werden können. Inwieweit der voraussichtliche Eingliederungserfolg noch als wesentlich bezeichnet werden kann, lässt sich nicht generell sagen, sondern ist aufgrund der Besonderheiten des Einzelfalles zu entscheiden. Dabei werden Massnahmen, die nur eine geringfügige Verbesserung der Erwerbsfähigkeit bewirken, von der Invalidenversicherung nicht übernommen. Es muss vorausgesetzt werden, dass eine noch bedeutende Erwerbsfähigkeit vor wesentlicher Beeinträchtigung bewahrt wird; denn das Gesetz sieht im Rahmen von Art. 12 IVG keine Massnahme vor, um einen kleinen und unsicheren Rest von Erwerbsfähigkeit zu erhalten. Die Frage nach der Wesentlichkeit des Eingliederungserfolges hängt ferner ab von der Schwere des Gebrechens einerseits sowie von der Art der von der versicherten Person ausgeübten bzw. im Sinne bestmöglicher Eingliederung in Frage kommenden Erwerbstätigkeit anderseits. Persönliche Verhältnisse der versicherten Person, die mit ihrer Erwerbstätigkeit nicht zusammenhängen, sind dabei nicht zu berücksichtigen (BGE 122 V 80 Erw. 3b/cc; AHI 2000 S. 298 Erw. 1b mit Hinweisen).
2.3     Dauernd im Sinne von Art. 12 Abs. 1 IVG ist der von einer medizinischen Eingliederungsmassnahme zu erwartende Eingliederungserfolg, wenn die konkrete Aktivitätserwartung gegenüber dem statistischen Durchschnitt nicht wesentlich herabgesetzt ist (vgl. BGE 124 V 37 Erw. 4b/aa). Wegen der tatsächlichen medizinisch-prognostischen Möglichkeiten ist der Eingliederungserfolg bei jüngeren Versicherten als dauernd zu betrachten, wenn er wahrscheinlich während eines bedeutenden Teils der Aktivitätserwartung erhalten bleiben wird. Diesbezüglich kann derzeit auf die Angaben in der 5. Auflage der Barwerttafeln Stauffer/Schaetzle (Zürich 2001) abgestellt werden, welche auf den tatsächlichen Erfahrungen der Invalidenversicherung beruhen (BGE 124 V 37 Erw. 4b/aa, 104 V 83 Erw. 3b je mit Hinweisen; AHI 2000 S. 298 f. Erw. 1c).
2.4     Die operative Behandlung des grauen Stars ist nach  ständiger Rechtsprechung des Eidgenössischen Versicherungsgerichts nicht auf die Heilung labilen pathologischen Geschehens gerichtet, sondern zielt darauf ab, das sonst sicher spontan zur Ruhe gelangende und alsdann stabile oder relativ stabilisierte Leiden durch Entfernung der trüb und daher funktionsuntüchtig gewordenen Linse zu beseitigen (BGE 105 V 150 Erw. 3a, 103 V 13 Erw. 3a mit Hinweisen; Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichtes in Sachen X. und SUPRA Krankenkasse vom 24. Juli 2003, I 29/02; AHI 2000 S. 295 Erw. 2b und S. 299 Erw. 2a).

3.      
3.1     Dr. A.___ diagnostizierte im Arztbericht vom 17. Januar 2003 (Urk. 6/4) eine Cataracta praesenilis coricalis links, welche sich auf die Arbeitsfähigkeit auswirke, und eine leichte Hypermetropie, eine Presbyopie sowie eine Psoriasis, welche sich allesamt nicht auf die Arbeitsfähigkeit auswirkten. Er stellte fest, dass bei der Beigeladenen keinerlei Nebenbefunde vorlägen, welche den Wiedereingliederungserfolg der beantragten Massnahme gefährden könnten. Bezüglich der Augen sei die Beklagte bis vor wenigen Jahren völlig unauffällig gewesen. Die Allgemeinanamnese habe ergeben, dass die Beklagte ausser einer Psoriasis gesund sei. Die zentrale Sehschärfe links habe zunehmend abgenommen. Der Fernvisus betrage mit eigener Brillenkorrektur rechts 1,0 und links unter 0,1, wobei die Gläser nichts besserten. Die vorderen Augenabschnitte seien reizfrei, und die Tension liege im oberen Normalbereich. "Mydriase: rechts klare Linse, links deutliche posteriore Schalentrübung. Fundus (indirekt binokular): zentral und peripher völlig unauffällig." Es sei eine Kataraktoperation mit Implantation einer Hinterkammerlinse links vorgesehen. Die Prognose bezüglich Erreichen einer vollen zentralen Sehschärfe und Wiedererlangung des Stereosehens sei sehr gut.
3.2     Die Beschwerdeführerin macht geltend, es sei nicht ersichtlich, weshalb die Beschwerdegegnerin zur Annahme komme, dass binokulares Sehen für die Tätigkeit der Beigeladenen nicht erforderlich sei. Gerade beim Nähen, das eine handwerkliche Kleinarbeit sei, sei das stereoskopische Sehen, dessen Voraussetzung binokulares Sehen sei, erforderlich. Es seien keine beruflichen Abklärungen seitens der Beschwerdegegnerin vorgenommen worden, was diese nachzuholen habe. Es treffe auch nicht zu, dass das zweite Auge der Beigeladenen "normalsichtig" sei. Die Visuswerte seien sogar noch mit Brillenkorrektur pathologisch, nämlich rechts 1,0 und links 0,1. Aufgrund dieser Befunde dränge sich die Übernahme der Kataraktoperation durch die Invalidenversicherung auf.



4.
4.1     Fest steht, dass bei der Beigeladenen keine erheblichen krankhaften Nebenbefunde vorhanden sind, welche die Dauerhaftigkeit und Wesentlichkeit des Eingliederungserfolgs in Frage zu stellen vermögen (vgl. AHI 2000 S. 299 Erw. 2b mit Hinweisen).
4.2     Das Eidgenössische Versicherungsgericht präzisierte seine Rechtsprechung zur Übernahme der Kataraktoperation durch die Invalidenversicherung (vgl. AHI 2000 S. 294) im Urteil in Sachen D. vom 24. Juli 2003, I 29/02, dahingehend, dass dieser Eingriff am zweiten Auge bei (durch Staroperation) erhaltener Sehfähigkeit am andern Auge - unter Erfüllung der übrigen Voraussetzungen nach Art. 12 Abs. 1 IVG - nur dann als medizinische Eingliederungsmassnahme zu übernehmen ist, wenn aufgrund detaillierter Ermittlung der Tätigkeiten im Rahmen des ausgeübten Berufes für die visuell anspruchsvollste dieser Tätigkeiten die Notwendigkeit des Binokularsehens aus augenärztlicher Sicht bejaht wird. In denjenigen Berufen, in welchen besondere medizinische Mindestanforderungen an die Sehfähigkeit ausdrücklich normiert sind, ist auf diese Visuswerte abzustellen, so dass sich in erwerblicher Hinsicht eine detaillierte Ermittlung der verschiedenen Tätigkeitsanteile erübrigt. Im Urteil in Sachen R. vom 30. September 2003, I 694/01, hat das Eidgenössische Versicherungsgericht sodann entschieden, dass die Präzisierungen zur Übernahme der Kataraktoperation am zweiten Auge bei (nach Staroperation) erhaltener Sehfähigkeit am andern Auge sinngemäss auch auf diejenigen Fälle anwendbar sind, in welchen nur ein Auge vom grauen Star betroffen und fraglich ist, ob die versicherte Person dadurch im Sinne von Art. 8 Abs. 1 IVG invalid geworden oder von Invalidität unmittelbar bedroht ist.
4.3     Gestützt auf den Bericht von Dr. A.___ vom 17. Januar 2003 (Urk. 6/4) ist davon auszugehen, dass die Beigeladene nur am linken Auge am grauen Star litt. Auf dem rechten Auge verfügt sie, wenn auch korrigiert, über eine normale Sehfähigkeit (Visus 1,0).
Die Beigeladene geht nach eigenen Angaben keiner Erwerbstätigkeit nach, sondern sie ist als Hausfrau tätig und erstellt hobbymässig diverse feine Handarbeitserzeugnisse (Urk. 10-12). Der behandelnde Arzt erwähnte zwar in seinem Bericht vom 17. Januar 2003 (Urk. 6/4), dass die Arbeitsfähigkeit durch medizinische Massnahmen verbessert werden könne. Allerdings attestierte er gestützt auf seine Befunde in Bezug auf die Tätigkeit der Beschwerdeführerin keine Arbeitsunfähigkeit von mindestens 20 %.
Unter diesen Umständen wäre die Beschwerdeführerin selbst bei Verzicht auf eine Staroperation in der Lage, die einzig versicherten Haushaltarbeiten zu verrichten. Die Beschwerdegegnerin hat demnach zu Recht erkannt, dass die Staroperation im Hinblick auf die Haushaltstätigkeit keine Massnahme nach Art. 12 Abs. 1 IVG darstellt, weil der notwendige wesentliche Eingliederungserfolg fehlt.








Das Gericht erkennt:


1.         Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.         Das Verfahren ist kostenlos.
3.         Zustellung gegen Empfangsschein an:
- SWICA Krankenversicherung AG
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- H.___
- Bundesamt für Sozialversicherung
4.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgenössischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden.
Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgenössischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugehörige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die beschwerdeführende Person sie in Händen hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).