IV.2003.00231

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
II. Kammer
Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichter Walser

Ersatzrichterin Romero-Käser

Gerichtssekretär Volz
Urteil vom 18. März 2004
in Sachen
P.___
 
Beschwerdeführer

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich (SVA)
IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin


Sachverhalt:
1.       P.___, geboren 1969, war nach abgeschlossener Ausbildung im Jahre 1989 bis April 1994 bei der A.___ AG,“___“, als Typograph tätig (Urk. 6/68 Ziff. 5.2, Urk. 6/66) und war anschliessend arbeitslos (Urk. 6/68 Ziff. 5.3.1, Urk. 6/65). Am 28. April 1997 meldete sich der Versicherte bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Bezug von Versicherungsleistungen (Berufsberatung, Umschulung, medizinische Massnahmen, Rente; Urk. 6/68 Ziff. 6.8) an. Die IV-Stelle holte in der Folge verschiedene Berichte bei behandelnden Ärzten (Urk. 6/33/1-11, Urk. 6/34, Urk. 6/35/1-7) sowie ein medizinisches Gutachten (Gutachten der Schulthess Klinik vom 3. August 2000; Urk. 6/30) ein. Nach Erlass des Vorbescheids vom 5. Dezember 2000 (Urk. 6/14) stellte die IV-Stelle mit Verfügung vom 4. April 2001 einen Invaliditätsgrad von 50 % fest und sprach dem Versicherten rückwirkend ab 1. Januar 1998 eine halbe Rente (Urk. 6/11) sowie mit einer separaten Verfügung eine Kinderrente (Urk. 6/12) zu. Mit Verfügung vom 25. Februar 2003 stellte die IV-Stelle fest, dass eine von Amtes wegen durchgeführte Rentenrevision keine rentenbeeinflussende Änderung des Invaliditätsgrades ergeben habe, und dass weiterhin ein Anspruch auf eine halbe Rente bestehe (Urk. 6/6). Auf die vom Versicherten am 24. März 2003 (Poststempel) dagegen erhobene Beschwerde (Urk. 6/5) trat das hiesige Gericht mit Entscheid vom 8. April 2003 (Prozess Nr.: IV.2003.00102) nicht ein und überwies die Sache an die IV-Stelle zur Behandlung als Einsprache. Die gegen die Verfügung vom 25. Februar 2003 erhobene Einsprache wies die IV-Stelle mit Einspracheentscheid vom 27. Juni 2003 ab (Urk. 2 = Urk. 6/2).

2.
2.1 Dagegen erhob der Versicherte am 24. Juli 2003 Beschwerde mit dem sinngemässen Rechtsbegehren auf Aufhebung des angefochtenen Einspracheentscheides vom 27. Juni 2003 und Zusprechung einer ganzen Rente. Gleichzeitig beantragte der Versicherte, die Invalidenversicherung habe die Kosten physiotherapeutischer Behandlungen zu übernehmen (Urk. 1). 
2.2     In der Beschwerdeantwort vom 17. September 2003 beantragte die IV-Stelle die Abweisung der Beschwerde (Urk. 5), worauf der Schriftenwechsel mit Verfügung vom 30. September 2003 als geschlossen erklärt wurde (Urk. 7). Am 10. November 2003 reichte der Beschwerdeführer unaufgefordert einen weiteren Bericht der Schulthess Klinik vom 28. Oktober 2003 (Urk. 8) ein. Die IV-Stelle nahm hiezu innert angesetzter Frist keine Stellung (Urk. 9; Urk. 10).


Das Gericht zieht in Erwägung:
1.      
1.1     Im verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren sind grundsätzlich nur Rechtsverhältnisse zu überprüfen bzw. zu beurteilen, zu denen die zuständige Verwaltungsbehörde vorgängig verbindlich - in Form einer Verfügung - Stellung genommen hat. Insoweit bestimmt die Verfügung den beschwerdeweise weiterziehbaren Anfechtungsgegenstand. Umgekehrt fehlt es an einem Anfechtungsgegenstand und somit an einer Sachurteilsvoraussetzung, wenn und insoweit keine Verfügung ergangen ist (BGE 125 V 414 Erw. 1a, 119 Ib 36 Erw. 1b, je mit Hinweisen).
1.2 Anfechtungsgegenstand des vorliegenden Verfahrens ist der die Verfügung vom 25. Februar 2003 (Urk. 6/6) bestätigende Einspracheentscheid der Beschwerdegegnerin vom 27. Juni 2003 (Urk. 2). Nicht zum Anfechtungsgegenstand des vorliegenden Verfahrens gehört hingegen die Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 19. August 2003, worin sie einen Anspruch des Beschwerdeführers auf medizinische Massnahmen im Sinne von Physiotherapie verneinte (Urk. 6/1). Dagegen konnte der Beschwerdeführer erneut Einsprache erheben. Insofern der Beschwerdeführer daher die Zusprechung physiotherapeutischer Behandlung beantragte, ist darauf in vorliegendem Verfahren nicht einzutreten.

2.      
2.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen oder geistigen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 ATSG).
2.2     Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; vgl. BGE 128 V 30 Erw. 1, 104 V Erw. 2a und b).
2.3     Gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG haben Versicherte Anspruch auf eine ganze Rente, wenn sie mindestens zu 66 2/3 Prozent, auf eine halbe Rente, wenn sie mindestens zu 50 Prozent oder auf eine Viertelsrente, wenn sie mindestens zu 40 Prozent invalid sind. In Härtefällen besteht gemäss Art. 28 Abs. 1bis IVG bereits bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente.
2.4     Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Eine Invalidenrente ist demgemäss nicht nur bei einer wesentlichen Veränderung des Gesundheitszustandes, sondern auch dann revidierbar, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben (vgl. BGE 117 V 199 Erw. 3b, 113 V 275 Erw. 1a mit Hinweisen). Ob eine solche Änderung eingetreten ist, beurteilt sich durch Vergleich des Sachverhaltes, wie er im Zeitpunkt der ursprünglichen Rentenverfügung bestanden hat, mit demjenigen zur Zeit der streitigen Revisionsverfügung (vgl. BGE 125 V 369 Erw. 2 mit Hinweis; AHI 2000 S. 309 Erw. 1b mit Hinweisen). Unerheblich unter revisionsrechtlichen Gesichtspunkten ist dagegen nach ständiger Rechtsprechung die unterschiedliche Beurteilung eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen Sachverhaltes (vgl. BGE 112 V 372 Erw. 2b mit Hinweisen; SVR 1996 IV Nr. 70 S. 204 Erw. 3a).
2.5 Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 125 V 352 Erw. 3a, 122 V 160 Erw. 1c).
3.
3.1     Im angefochtenen Einspracheentscheid vom 27. Juni 2003 (Urk. 2) und in der Verfügung vom 25. Februar 2003 (Urk. 6/6) ging die Beschwerdegegnerin davon aus, dass sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers im massgebenden Zeitraum nicht in revisionsrechtlich erheblicher Weise verändert und dass der Invaliditätsgrad unverändert 50 % betragen habe (Urk. 6/6), wogegen der Beschwerdeführer eine erhebliche Verschlechterung seines Gesundheitszustandes geltend macht (Urk. 1).
3.2     Die Beschwerdegegnerin hat im Rahmen des von Amtes wegen eingeleiteten  Rentenrevisionsverfahrens Berichte bei behandelnden Ärzten des Beschwerdeführers eingeholt (Urk. 6/25/1-4, Urk. 6/23/1-2) und hat nach materieller Prüfung erneut einen Invaliditätsgrad von 50 % festgestellt. Das ursprüngliche Verfahren ist mit der unangefochten gebliebenen Rentenverfügung vom 4. April 2001 (Urk. 6/11) abgeschlossen worden. Streitig und zu prüfen ist, ob sich die tatsächlichen Verhältnisse seither in einem rentenbeeinflussenden Ausmass verändert haben. Diese Frage ist auf Grund eines Vergleichs der zum Zeitpunkt der ursprünglichen Rentenverfügung vom 4. April 2001 und bei Erlass des Einspracheentscheids vom 27. Juni 2003 bestehenden Sachverhalte zu beurteilen (vgl. BGE 116 V 248 Erw. 1a, 109 V 265 Erw. 4a mit Hinweisen; RKUV 1989 Nr. U 65 S. 70).

4.
4.1     In der ursprünglichen Rentenverfügung vom 4. April 2001 stützte sich die Beschwerdegegnerin zur Hauptsache auf das Gutachten der Ärzte der Schulthess Klinik vom 3. August 2000 (Urk. 6/30) sowie auf deren Berichte vom 29. Januar (Urk. 6/29) und 14. März 2001 (Urk. 6/28).
4.2     Die Ärzte der Klinik Balgrist, Dres. med. B.___ und C.___ stellten in ihren Berichten vom 18. März 1997 (Urk. 6/35/6) und 21. März 1997 (Urk. 6/33/7) fest, dass der Beschwerdeführer seit Jahren an vor allem rechtsseitig ausstrahlenden Nackenbeschwerden leide. Eine vorgesehene MRI-Untersuchung der Halswirbelsäule (HWS) habe wegen Klaustrophobie nicht durchgeführt werden können (Urk. 6/35/6 S. 1). Es sei keine Arbeitsunfähigkeit attestiert worden (Urk. 6/35/6 S. 2, Urk. 6/33/7 S. 2).
4.3     Am 4. März 1997 erwähnten Dres. B.___ und D.___, dass der Beschwerdeführer seit zwei Jahren hauptsächlich unter rechtsseitigen Nackenbeschwerden leide. Beschwerden würden auch bei endgradiger Reklination auftreten und es käme fast täglich zu Blockadeereignissen, welche nach kurzer Massage wieder regredient seien. Es liege ein exquisiter interscapulärer Druckpunkt vor, welcher systemische Beschwerden, wie Schwarzsehen oder Übelkeit, verursachen könne (Urk. 6/35/4).
4.4     Die Ärzte der Klinik Balgrist, Dres. med. E.___ und F.___, stellten in ihren Berichten vom 8. Februar 2000 (Urk. 6/35/2) und 14. Februar 2000 (Urk. 6/33/11) fest, dass der Beschwerdeführer gegenwärtig mindestens im Umfange von 50 % arbeitsfähig sei. In einer abwechselnd sitzend und stehend auszuführenden Tätigkeit sei eine Arbeitsfähigkeit von 100 % möglich, wobei der Gesundheitszustand der HWS näher abzuklären sei (Urk. 6/33/11 S. 2, Urk. 6/35/2 S. 2).
4.5     In ihren Berichten vom 18. Februar 2000 (Urk. 6/34/2) und 25. Februar 2000 (Urk. 6/33/10) stellten die Ärzte der Klinik Balgrist, Dr. B.___ und cand. med. G.___, fest, dass eine computertomographische (CT) Untersuchung des unteren Bereichs der HWS zwischen C5 und Th1 einen unauffälligen Befund ergeben habe. Weder durch konventionelle Röntgenaufnahmen noch durch die CT-Untersuchung habe sich ein morphologisches Korrelat der Beschwerden finden lassen. Es bestünden keine Hinweise auf ein morphologisches Korrelat der Beschwerden.
4.6     Im Gutachten der Schulthess Klinik vom 3. August 2000 stellten Dr. med. H.___, „___“, und Dr. med. I.___,“___“, folgende Diagnosen (Urk. 6/30 S. 11 f.):

„
    — Retropatelläres Schmerzsyndrom links mehr als rechts bei/mit
    — St. n. Patellatrümmerfraktur links 1983 mit konsekutiv sich ausgebildeter, progredienter Femoropatellärarthrose links
    — muskulärer Dysbalance mit ausgeprägter Atrophie des Vastus medialis linksbetont sowie Verkürzung der ischiokruralen Muskulatur und auch des M. rektus femoris linksbetont
    — Panvertebralsyndrom mit Symptomausweitung bei/mit
    — intermittierender zervikospondylogener Komponente links bei
    — St. n. Kopfkontusion (Velo-/ Autounfall 1993)
    — diskreter Kyphoisierung der HWS auf Höhe C3/4 mit dorsaler Spondylose
    — thorakolumbaler linkskonvexer Skoliose, lumbaler Hyperlordose mit hochthorakaler Hyperkyphose und Kopfprotraktion
    — muskulärer Dysbalance mit Haltungsinsuffizienz und Dekonditionierung“.
         Nebst Diskrepanzen bei verschiedenen Erhebungen des gleichen objektiven Tests hätten drei von fünf positiven Waddelzeichen festgestellt werden können. Die geäusserten Beschwerden seien insgesamt glaubhaft, jedoch nicht in der vorgetragenen Intensität. In der angestammten Tätigkeit als Typograph bestehe vor allem auf Grund einer Dekonditionierung eine Arbeitsunfähigkeit von 50 %. Nach einer Rekonditionierung sei mit einer Steigerung der Arbeitsfähigkeit zu rechnen Die Tätigkeit als Typograph sei optimal, so dass keine Indikation für eine berufliche Umschulung vorliege (Urk. 6/30 S. 11 f.).
4.7     Im Bericht der Schulthess Klinik vom 29. Januar 2001 erwähnten die Ärzte, dass der Beschwerdeführer unter einem zunehmenden aggressiven rechtsbetonten Ziehen des Nackens mit ziehenden Sensationen über dem Okziput parietal, temporal bis zu den Zehen und caudal zum cervicothoracalen Übergang leide. Seit 1996 gebe es auch zwei Druckpunkte im Bereich des siebten Halswirbel- und des neunten und zehnten Brustwirbelkörpers, wobei durch Druck- und Schlageinwirkung Schweissausbrüche, Gehörsverluste, Augenflimmern und sogar Ohnmacht ausgelöst werden könnten. Klinisch bestehe sodann eine Druckdolenz paravertebral cervical im Bereich von C2/C4 links, Th8/Th12 beidseits sowie L4/L5 linksbetont, sowie eine Druckschmerzhaftigkeit über dem Processus spinosi im Bereich von C7 und Th9. Radiologisch sei eine diskrete Kyphoisierung C3/4 unter diskreter dorsaler Spondylose im Bereich C4  bis C6 festzustellen (Urk. 6/29 S. 3). 
4.8     Die Ärzte des Stadtspitals Triemli, Zürich, diagnostizierten im Bericht vom 23. Mai 2001 einen Pneumothorax links bei Bullae apikal beidseits sowie einen Nikotin-, Hanf- und Kokainabusus und erwähnten, dass am 16. Mai 2001 eine thorakoskopische Hämatomausräumung durchgeführt worden sei (Urk. 6/25/2).
 
5.
5.1     In der Revisionsverfügung vom 25. Februar 2003 (Urk. 6/6) und im angefochtenen Einspracheentscheid vom 27. Juni 2003 (Urk. 2) stützte sich die Beschwerdegegnerin massgeblich auf den Bericht der Ärzte der Schulthess Klinik, Dres. med. J.___, “___“, und K.___, “___“, vom 3. Dezember 2002 (Urk. 6/23/2, vgl. Urk. 6/3). Darin stellten diese Ärzte fest, dass aktuell Kopfschmerzen hochcervical mit Ausstrahlung gegen occipital und interscapulär beidseits im Vordergrund stünden. Diese Beschwerden seien im Bereiche des Atlas lokalisiert und würden unregelmässig auftreten, wobei der Beschwerdeführer eine Schmerzlinderung durch erlernte Selbstmobilisation erfahre. Schmerzhafte Punkte bestünden auch im Bereiche der Schulter und im Bereich des neunten und zehnten Brustwirbels (Urk. 6/23/2 S. 2). Die vom Beschwerdeführer geklagten subjektiven Beschwerden stünden weder klinisch noch radiologisch in Korrelation zur geäusserten Schmerzsymptomatik und der dadurch begründeten Arbeitsunfähigkeit. Die Ausübung einer körperlich leichten, ergonomisch günstigen und wechselbelastenden Erwerbstätigkeit sei dem Beschwerdeführer aus rheumatologischer Sicht im Umfang eines Beschäftigungsgrades von 50 % zuzumuten (Urk. 6/23/2 S. 3).
5.2     Prof. Dr. med. L.___, “___“ Schulthess Klinik, erwähnte in seinem Bericht vom 5. März 2003, dass beim Beschwerdeführer im Bereiche der HWS eine Irritation bestehe, welche bis anhin noch keiner eingehenden neuroradiologischen Diagnostik unterzogen worden sei, weshalb eine CT-Untersuchung der HWS und des kraniozervikalen Überganges mit Dünnschicht-Rekonstruktion angezeigt sei (Urk. 6/21 S. 1).
5.3     Prof. Dr. med. M.___, „___“ Klinik Balgrist, erwähnte im CT-Bericht vom 17. März 2003, dass am 17. März 2003 eine CT-Untersuchung der HWS des Beschwerdeführers mit Rekonstruktionen durchgeführt worden sei. Dabei seien für das Alter des Beschwerdeführers deutliche degenerative Veränderungen der mittleren und unteren HWS, insbesondere im Sinne von Unkarthrosen, festgestellt worden. Auf Höhe C3/C4 bestehe ein umschriebener dorsolateraler Osteophyt. Eine Spondylose bestehe vor allem auf Höhe C6/C7. Der Spinalkanal sei normal weit (Urk. 6/20).
5.4     Im Bericht vom 24. März 2003 erwähnte Prof. Dr. L.___, dass der Beschwerdeführer inzwischen weitgehend auf eine Selbstmanipulation der HWS verzichte, was zu einer Beschwerdelinderung geführt habe. Angezeigt sei eine sportmedizinische Therapie mit Kräftigung der Nackenmuskulatur (Urk. 6/19).

6.
6.1     In Würdigung des der ursprünglichen Rentenverfügung vom 4. April 2001 zu Grunde liegenden medizinischen Sachverhalts fällt auf, dass der die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers beeinträchtigende Gesundheitsschaden zur Hauptsache aus Beschwerden im Bereiche der HWS bestand. Während Dres. B.___ und D.___ feststellten, dass hauptsächlich rechtsseitige Nackenbeschwerden bestünden (Bericht vom 4. März 1997; Urk. 6/35/4), diagnostizierten Dres. H.___ und I.___ in ihrem Gutachten vom 3. August 2000 ein Panvertebralsyndrom bei intermittierender zervikospondylogener Komponente sowie bei diskreter Kyphoisierung der HWS auf Höhe C3/4 mit dorsaler Spondylose und führten die Arbeitsunfähigkeit von 50 % vor allem auf eine muskuläre Dekonditionierung zurück (Urk. 6/30 S. 11 f.).
6.2     Aus der medizinischen Aktenlage, welche der Revisionsverfügung vom 25. Februar 2003 (Urk. 6/6) und dem Einspracheentscheid vom 27. Juni 2003 (Urk. 2) zu Grunde lag, ist ersichtlich, dass der Beschwerdeführer weiterhin unverändert zur Hauptsache durch Beschwerden im Bereich der HWS beeinträchtigt ist. So stünden gemäss Dres. K.___ und J.___ Kopfschmerzen hochcervical mit Ausstrahlung gegen occipital und interscapulär beidseits, welche im Bereiche des Atlas lokalisiert seien, im Vordergrund (Urk. 6/23/2 S. 2). In der am 17. März 2003 durchgeführten CT-Untersuchung mit Rekonstruktionen der HWS sind denn auch für das Alter des Beschwerdeführers deutliche degenerative Veränderungen der mittleren und unteren HWS, insbesondere im Sinne von Unkarthrosen, sowie auf Höhe C3/C4 ein Osteophyt und eine vor allem auf Höhe C6/C7 bestehende Spondylose festgestellt worden (Urk. 6/20).
6.3     Laut dem im Revisionsverfahren neu zu den Akten genommenen Bericht von Dres. J.___ und K.___ vom 3. Dezember 2002 (Urk. 6/23/2) ist dem Beschwerdeführer weiterhin die Ausübung einer körperlich leichten, ergonomisch günstigen und wechselbelastenden Erwerbstätigkeit im Umfang eines Beschäftigungsgrades von 50 % zuzumuten (Urk. 6/23/2 S. 3). Prof. Dr. L.___ äusserte sich im Bericht vom 5. März 2003 (Urk. 6/21) nicht zur Frage nach der zumutbaren Restarbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers, bezog sich darin jedoch ausdrücklich auf das Gutachten der Schulthess Klinik vom 3. August 2000 und den Bericht der Dres. J.___ und K.___ vom 3. Dezember 2002 (Urk. 6/21 S. 1). 
6.4 Entgegen den diesbezüglichen Vorbringen des Beschwerdeführers (Urk. 1 S. 2) kann aus den Ergebnissen der von Prof. Dr. M.___ am 17. März 2003 durchgeführten CT-Untersuchung nicht auf eine wesentliche invaliditätsrelevante Verschlechterung seines Gesundheitszustandes geschlossen werden. Denn im Gegensatz zu Prof. Dr. M.___, welcher ein CT mit Rekonstruktion der HWS im Bereiche zwischen C0 bis C7 durchführte (Urk. 6/20), lagen Dres. I.___ und H.___ bei ihrer Beurteilung vom 3. August 2002 nur konventionelle Röntgenunterlagen und die in der Qualität beeinträchtigten (vgl. Urk. 6/34/2) Unterlagen einer am 18. Februar 2000 durchgeführten CT-Untersuchung der unteren HWS der Bereiche zwischen C5 und Th1 vor (Urk. 6/30 S. 8 f.). Aus der Tatsache, dass Prof. Dr. M.___ erstmals degenerative Veränderungen im Bereiche der HWS, wie Unkarthrosen zwischen den Wirbelkörpern C4/C5 und C5/C6 und eine Spondylose auf Höhe C6/C7 festgestellt hatte, kann somit nicht einfach geschlossen werden, dass diese Veränderungen zum Zeitpunkt bei Erlass der ursprünglichen Verfügung noch nicht bestanden hätten. Vielmehr ist zu berücksichtigen, dass Prof. Dr. M.___ im Gegensatz zu Dres. I.___ und H.___ die Ergebnisse einer CT-Untersuchung der gesamten HWS mit Rekonstruktion zur Verfügung stand. Zudem ist davon auszugehen, dass es sich bei der Beurteilung durch Prof. Dr. M.___, wonach sich auf Höhe C3/C4 rechts ein dorsolateraler Osteophyt befinde, welcher zu einer mässigen ferominalen Einengung führe (Urk. 6/20), im Vergleich zur vorgängigen Beurteilung durch die Gutachter der Schulthess Klinik, welche eine diskrete Kyphoisierung der HWS auf der Höhe C3/4 mit dorsaler Spondylose feststellten (Urk. 6/30 S. 11), lediglich um eine andere Würdigung eines grundsätzlich gleich gebliebenen gesundheitlichen Sachverhalts handelt.
6.5     Dem nach Abschluss des Schriftenwechsels vom Beschwerdeführer unaufgefordert eingereichten Bericht von Dr. med. N.___, „___“, Schulthess Klinik, vom 28. Oktober 2003 (Urk. 8), der insoweit zu berücksichtigen ist, als er etwas zur Feststellung des rechtlich massgebenden Sachverhalts beizutragen vermag (RKUV 1985 Nr. K 646 S. 239 Erw. 3b = ZAK 1986 S. 190 Erw. 3b; Gygi, Bundesverwaltungsrechtspflege, 2. Aufl., Bern 1983, S. 194), mithin soweit er sich zum Gesundheitszustand im Zeitpunkt des Einspracheentscheides äussert oder bereits in den Akten liegende Berichte erläutert und ergänzt, ist zu entnehmen, dass sich die Symptomatik bezüglich des Nackens und der Knie dank der disziplinierten Durchführung der Heimübungen des Beschwerdeführers leicht verbessert habe. Insgesamt sei jedoch sowohl die therapeutische als auch die soziale Situation des Beschwerdeführers unbefriedigend. Mit der CT-Untersuchung vom 17. März 2003 lägen neue Erkenntnisse vor, da im Jahre 2000 die obere HWS bezüglich der CT-Untersuchung gar nicht miteinbezogen worden sei. Die Beschwerden des Beschwerdeführers würden zur Zeit keine 50%ige Arbeitstätigkeit zulassen. Dr. N.___ schätzte die momentane Arbeitsunfähigkeit auf 80 % ein. Auf Dauer sei der Beschwerdeführer in seiner angestammten Tätigkeit als Typograph nicht mehr arbeitsfähig, da er sich dabei monoton auf den Bildschirm konzentrieren müsse, was ihm bereits nach dreissig Minuten Nackenschmerzen verursache. Für eine erneute Arbeitsaufnahme sei der Beschwerdeführer aber sehr motiviert, wozu jedoch eine Umschulung erfolgen müsste. Ideal wäre eine Arbeit mit wechselnden Positionen sitzend und stehend sowie keine längere Arbeit am Computer am Stück. Insgesamt vertrat aber auch Dr. N.___ die Meinung, dass nach durchgeführter physiotherapeutischer Behandlung die Belastbarkeit des Beschwerdeführers noch zusätzlich gesteigert werden könnte, so dass in einer leidensangepassten Tätigkeit eine Arbeitsfähigkeit von 50 % möglich sein sollte (Urk. 8 S. 2).

6.6     Nach Gesagtem folgt, dass auch der nachträglich eingereichte Bericht von Dr. N.___ an der Arbeitsfähigkeitsbeurteilung durch Dres. J.___ und K.___ vom 3. Dezember 2002 (Urk. 6/23/2 S. 3) letztendlich nichts zu ändern vermag. Vielmehr kann aufgrund deren Beurteilung, die auf den Ergebnissen eigener umfassender rheumatologischer Untersuchungen ruht und sich eingehend mit den Beschwerdeschilderungen auseinandersetzt, davon ausgegangen werden, dass dem Beschwerdeführer die Ausübung einer körperlich leichten, ergonomisch günstigen und wechselbelastenden Tätigkeit zu 50 % zumutbar ist. Der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers hat sich damit seit Erlass der ursprünglichen Verfügung vom 4. April 2001 bis zum Zeitpunkt des Erlasses des angefochtenen Einspracheentscheides nicht in revisionserheblicher Weise verändert.

7.
7.1     Zu prüfen bleibt, ob in dem für die Beurteilung massgebenden Zeitraum vom 4. April 2001 bis 27. Juni 2003 in erwerblicher Hinsicht eine rentenrelevante Änderung eingetreten ist. Denn nach der Rechtsprechung ist die Invalidenrente nicht nur bei einer wesentlichen Veränderung des Gesundheitszustandes, sondern auch dann revidierbar, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben (BGE 113 V 275 Erw. 1a mit Hinweisen; siehe auch BGE 112 V 372 Erw. 2b und 390 Erw. 1b). Wird der Invaliditätsgrad nach der Einkommensvergleichsmethode festgesetzt, genügt für die Rentenrevision, dass bei einem der beiden Vergleichseinkommen eine Änderung eintritt (ZAK 1986 S. 590 Erw. 4 und 5).
7.2     Bei der Bemessung des ohne Invalidität erzielbaren Einkommens (Valideneinkommen) ist entscheidend, was die versicherte Person im massgebenden Zeitpunkt nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit als Gesunde tatsächlich verdienen würde (RKUV 1993 Nr. U 168 S. 100 f. Erw. 3b mit Hinweis). Die Einkommensermittlung hat so konkret wie möglich zu erfolgen. Es gilt eine natürlichen Vermutung, dass die bisherige Tätigkeit im Gesundheitsfall weitergeführt worden wäre. Ausnahmen müssten mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt sein. Daher ist in der Regel vom letzten Lohn auszugehen, den die versicherte Person vor Eintritt der Gesundheitsschädigung erzielt hat (AHI 2000 S. 303; RKUV 1993 Nr. U 168 S. 100 Erw. 3b).
7.3     Für die Bestimmung des trotz Gesundheitsschädigung zumutbarerweise noch realisierbaren Einkommens (Invalideneinkommen) können nach der Rechtsprechung Tabellenlöhne beigezogen werden; dies gilt insbesondere dann, wenn die versicherte Person nach Eintritt des Gesundheitsschadens keine oder jedenfalls keine ihr an sich zumutbare neue Erwerbstätigkeit aufgenommen hat (ZAK 1991 S. 321 Erw. 3c, 1989 S. 458 Erw. 3b). Dabei kann auf die seit 1994 herausgegebene Lohnstrukturerhebung des Bundesamtes für Statistik (LSE) abgestellt werden, die im Zweijahresrhythmus erscheint. Für den Verwendungszweck des Einkommensvergleichs ist dabei auf die im Anhang enthaltene Statistik der Lohnsätze, das heisst der standardisierten Bruttolöhne (Tabellengruppe A) abzustellen, wobei jeweils vom so genannten Zentralwert (Median) auszugehen ist. Bei der Anwendung der Tabellengruppe A gilt es ausserdem zu berücksichtigen, dass ihr generell eine Arbeitszeit von 40 Wochenstunden zugrunde liegt, welcher Wert etwas tiefer ist als die bis 1998 betriebsübliche durchschnittliche Arbeitszeit von wöchentlich 41,9 Stunden respektive seit 1999 von 41,8 Stunden und seit 2001 von 41,7 Stunden (Die Volkswirtschaft 5/2003 S. 82 Tabelle B9.2; BGE 126 V 77 f. Erw. 3b/bb, 124 V 322 Erw. 3b/aa; AHI 2000 S. 81 Erw. 2a).

7.4     In der ursprünglichen Rentenverfügung vom 4. April 2001 (Urk. 6/11) stellte die Beschwerdegegnerin bei der Berechnung des Valideneinkommens auf das Einkommen ab, das der Beschwerdeführer bei der A.___ AG, wo er von 1989 bis April 1994 beschäftigt war, als Typograph verdient hätte, und errechnete ein solches in der Höhe von Fr. 66'820.-- (Urk. 6/15 S. 2). In der Verfügung vom 25. Februar 2003 (Urk. 6/6) und im Einspracheentscheid (Urk. 2) hielt sie lediglich fest, dass der Beschwerdeführer mit einer leidensangepassten Tätigkeit zumutbarerweise noch ein Einkommen von 50 % des ohne Behinderung möglichen erzielen könnte. Ausgehend vom ursprünglich von der Beschwerdegegnerin errechneten Einkommen und unter Berücksichtigung der nominellen Lohnentwicklung für die Jahre 2001 bis 2003 von 2,5 %, 1,8 % und 1,4 % (Die Volkswirtschaft 2/2004 S. 91 Tabelle B10.2) beliefe sich das Valideneinkommen für das Jahr 2003 auf Fr. 70'699.--. Vorliegend gilt es aber zu berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer seine Arbeitsstelle bei der A.___ AG bereits im April 1994 aus wirtschaftlichen Gründen verlor, und dass die A.___ AG anschliessend konkursamtlich liquidiert wurde (vgl. Urk. 6/17). Ab Mai 1994 bis zum Zeitpunkt der Anmeldung bei der Invalidenversicherung im April 1997 war der Beschwerdeführer arbeitslos. Angesichts dieser Erwerbsbiographie und mangels aussagekräftiger konkreter Anhaltspunkte erscheint es als angebracht, sowohl bei der Ermittlung des Valideneinkommens als auch des Invalideneinkommens auf Erfahrungs- und Durchschnittswerte (Tabellenlöhne) zurückzugreifen.
         Der im Rahmen der LSE 2000 ermittelte Zentralwert für Männer, die Arbeiten verrichten, bei denen Berufs- und Fachkenntnisse vorausgesetzt sind, belief sich auf monatlich Fr. 5'307.-- (Tabelle TA1, Anforderungsniveau 3, Total). Ausgehend vom genannten Einkommen und unter Berücksichtigung der nominellen Lohnentwicklung für die Jahre 2001 bis 2003 sowie der betriebsüblichen wöchentlichen Arbeitszeit von 41,7 Stunden (Die Volkswirtschaft 2/2004 S. 98 Tabelle B9.2) ergibt dies ein Einkommen für das Jahr 2003 von Fr. 70'245.-- (Fr. 5'307.-- x 1,025 x 1,018 x 1,014 : 40 Stunden x 41,7 Stunden x 12 Monate). Damit liegt das aufgrund der Tabellenlöhne errechnete Valideneinkommen nur geringfügig unter dem aufgrund der Berechnung der Beschwerdegegnerin ermittelten Wert von Fr. 70'699.--, weshalb von Fr. 70'699.-- als Valideneinkommen ausgegangen werden kann.
7.5     Bei der Bestimmung des trotz Gesundheitsschadens zumutbarerweise erzielbaren Einkommens (Invalideneinkommen) ist es vorliegend angemessen, Tätigkeiten mit Berufs- und Fachkenntnissen (Anforderungsniveau 3) ins Auge zu fassen, hat der relativ junge Beschwerdeführer doch eine Berufslehre absolviert und Interesse und Motivation für eine Umschulung deklariert (vgl. vorstehend Erw. 6.5), so dass damit gerechnet werden kann und muss, dass er auch künftig nicht in blossen Hilfsfunktionen tätig sein wird. Allerdings gilt es die Rechtsprechung zu berücksichtigen, wonach gesundheitlich beeinträchtigte Personen, die selbst bei leichten Hilfsarbeitertätigkeiten behindert sind, im Vergleich zu voll leistungsfähigen und entsprechend einsetzbaren Arbeitnehmern und Arbeitnehmerinnen lohnmässig benachteiligt sind und deshalb in der Regel mit unterdurchschnittlichen Lohnansätzen rechnen müssen. Deshalb kann in solchen Fällen ein Abzug von den statistisch ausgewiesenen Durchschnittslöhnen vorgenommen werden. Sodann trug die Rechtsprechung dem Umstand Rechnung, dass weitere persönliche und berufliche Merkmale einer versicherten Person, wie Alter, Dauer der Betriebszugehörigkeit, Nationalität oder Aufenthaltskategorie sowie Beschäftigungsgrad Auswirkungen auf die Lohnhöhe haben können. Der Einfluss aller Merkmale auf das Invalideneinkommen ist unter Würdigung der Umstände im Einzelfall nach pflichtgemässem Ermessen gesamthaft zu schätzen und auf insgesamt höchstens 25 % zu begrenzen (BGE 126 V 78 ff. mit Hinweisen; AHI 2002 S. 69 f. Erw. 4b).
         Es ist davon auszugehen, dass dem Beschwerdeführer auf Grund seiner Behinderung nur mehr die Ausübung körperlich leichter, ergonomisch günstiger und wechselbelastender Tätigkeiten bei einem Beschäftigungsgrad von 50 % zuzumuten sind, und dass er dabei mit einer Lohneinbusse rechnen müsste. Diesem Umstand ist mit einem Abzug von den Tabellenlöhnen von 10 % Rechnung zu tragen. Ausgehend vom mittleren Einkommen in der Höhe von Fr. 70'245.--, das Männer mit Berufs- und Fachkenntnissen im Jahr 2003 erzielten (vgl. vorstehend Erw. 7.4), beträgt das Invalideneinkommen für das Jahr 2003 Fr. 31'610.-- (Fr. 70'245.-- x 0,5 x 0,9).
         Vergleicht man das Valideneinkommen von Fr. 70'699.-- mit dem Invalideneinkommen von Fr. 31'610.-- resultiert eine Erwerbseinbusse von Fr. 39'089.--, was einem Invaliditätsgrad von rund 55 % entspricht, womit weiterhin ein Anspruch auf eine halbe Invalidenrente ausgewiesen ist. Unter diesen Umständen ist eine für den Rentenanspruch relevante Veränderung der erwerblichen Verhältnisse nicht erstellt.

8.       Im Ergebnis ist demnach nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin in der Verfügung vom 25. Februar 2003 und in dem diese bestätigenden Einspracheentscheid vom 27. Juni 2003 eine revisionsrechtlich erhebliche Veränderung des Invaliditätsgrades verneinte und feststellte, dass der Beschwerdeführer weiterhin Anspruch auf eine Invalidenrente im bisherigen Umfang einer halben Rente habe. Die gegen den angefochtenen Einspracheentscheid vom 27. Juni 2003 erhobene Beschwerde ist daher abzuweisen, soweit auf sie einzutreten ist.  




Das Gericht erkennt:
1.         Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit auf sie eingetreten wird.
2.         Das Verfahren ist kostenlos.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- P.___
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherung
4.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgenössischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden.
Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgenössischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugehörige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die beschwerdeführende Person sie in Händen hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).