IV.2003.00233

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
IV. Kammer
Sozialversicherungsrichter Engler, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichterin Weibel-Fuchs

Sozialversicherungsrichter Zünd

Gerichtssekretärin Randacher
Urteil vom 12. Dezember 2003
in Sachen
F.___
 
Beschwerdeführerin

vertreten durch Rechtsanwältin Bernadette Zürcher
Dahliastrasse 5, Postfach, 8034 Zürich

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich (SVA)
IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin


Sachverhalt:
1.       F.___, geboren 1959, arbeitet seit Januar 1995 als selbständigerwerbende Lebens- und Unternehmensberaterin (Urk. 14/34). Am 31. Oktober 2001 meldete sie sich bei der Invalidenversicherung wegen einer Hepatitis C zum Leistungsbezug an und beantragte eine Invalidenrente. Seit dem 18. September 2000 beziehe sie Leistungen der Krankentaggeldversicherung bei unterschiedlicher Arbeitsunfähigkeit, seit dem 14. Juni 2001 sei sie durchgehend zu 100 % arbeitsunfähig (Urk. 14/37). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, holte die Arztberichte der A.___ (Bericht vom 29. November 2001 [Urk. 14/12] und vom 27. August 2002 [Urk. 14/10]) und den Bericht von Dr. med. B.___ vom 23. Januar 2002 (Urk. 14/11) ein und liess bei der C.___ ein Gutachten erstellen (Gutachten vom 9. Dezember 2002, Urk. 14/9). Mit Verfügung vom 7. Januar 2003 (Urk. 14/5) wies sie das Leistungsbegehren mit der Begründung ab, dass der Invaliditätsgrad unter 40 % liege. Die hiergegen erhobene Einsprache von F.___ vom 24. März 2003 (Urk. 14/18) wurde mit Einspracheentscheid vom 19. Juni 2003 (Urk. 2 = Urk. 14/2) ebenfalls abgewiesen.

2.       Gegen den Einspracheentscheid liess F.___ durch Rechtsanwältin Bernadette Zürcher am 28. Juli 2003 Einsprache erheben mit folgenden Anträgen (Urk. 1):
"1.       Die Verfügung der IV-Stelle Zürich vom 7. Januar 2003 bzw. der Einspracheentscheid der IV-Stelle Zürich vom 19. Juni 2003 seien aufzuheben und es sei der Beschwerdeführerin rückwirkend per 1. September 2001 eine 100%ige Rente auszurichten.
 2.       Eventualiter seien weitere medizinische Abklärungen vorzunehmen.
 3.       Ausgangsgemäss sei die Beschwerdeführerin angemessen prozessual zu entschädigen."
Gleichzeitig stellte die Versicherte das Gesuch, es sei ihr in der Person von Rechtsanwältin Bernadette Zürcher eine unentgeltliche Rechtsvertreterin beizugeben.
Nachdem die IV-Stelle in ihrer Beschwerdeantwort vom 10. Oktober 2003 (Urk. 13) die Abweisung der Beschwerde beantragt hatte, wurde der Schriftenwechsel mit Gerichtsverfügung vom 28. Oktober 2003 (Urk. 15) für geschlossen erklärt und Rechtsanwältin Bernadette Zürcher als unentgeltliche Rechtsbeiständin bestellt.
Auf die weiteren Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen näher eingegangen.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.      
1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen oder geistigen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 ATSG).
1.2     Gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG haben Versicherte Anspruch auf eine ganze Rente, wenn sie mindestens zu 66 2/3 Prozent, auf eine halbe Rente, wenn sie mindestens zu 50 Prozent oder auf eine Viertelsrente, wenn sie mindestens zu 40 Prozent invalid sind. In Härtefällen besteht gemäss Art. 28 Abs. 1bis IVG bereits bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente.
Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; vgl. BGE 128 V 30 Erw. 1, 104 V Erw. 2a und b).
         Der Einkommensvergleich hat auch bei Selbständigerwerbenden in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt. Insoweit die fraglichen Erwerbseinkommen ziffernmässig nicht genau ermittelt werden können, sind sie nach Massgabe der im Einzelfall bekannten Umstände zu schätzen und die so gewonnenen Annäherungswerte miteinander zu vergleichen. Lassen sich die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen nicht zuverlässig ermitteln oder schätzen, so ist in Anlehnung an die spezifische Methode für Nichterwerbstätige (Art. 27 der Verordnung über die Invalidenversicherung [IVV]) ein Betätigungsvergleich anzustellen und der Invaliditätsgrad nach Massgabe der erwerblichen Auswirkungen der verminderten Leistungsfähigkeit in der konkreten erwerblichen Situation zu bestimmen. Der grundsätzliche Unterschied des ausserordentlichen Bemessungsverfahrens zur spezifischen Methode (gemäss Art. 28 Abs. 3 IVG in Verbindung mit Art. 27bis  und 27 Abs. 1 IVV) besteht darin, dass die Invalidität nicht unmittelbar nach Massgabe des Betätigungsvergleichs als solchen bemessen wird. Vielmehr ist zunächst anhand des Betätigungsvergleichs die leidensbedingte Behinderung festzustellen; sodann ist aber diese im Hinblick auf ihre erwerbliche Auswirkung besonders zu gewichten. Eine bestimmte Einschränkung im funktionellen Leistungsvermögen einer erwerbstätigen Person kann zwar, braucht aber nicht notwendigerweise, eine Erwerbseinbusse gleichen Umfangs zur Folge zu haben. Wollte man bei Erwerbstätigen ausschliesslich auf das Ergebnis des Betätigungsvergleichs abstellen, so wäre der gesetzliche Grundsatz verletzt, wonach bei dieser Kategorie von Versicherten die Invalidität nach Massgabe der Erwerbsunfähigkeit zu bestimmen ist (ausserordentliches Bemessungsverfahren; BGE 128 V 30 f. Erw. 1; AHI 1998 S. 120 f. Erw. 1a und S. 252 Erw. 2b je mit Hinweisen).
1.3     Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 261 Erw. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 261 Erw. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 Erw. 4b/cc).
         Das Sozialversicherungsgericht hat den Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen und alle Beweismittel objektiv zu prüfen, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden, ob sie eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Leistungsanspruches gestatten. Insbesondere darf es beim Vorliegen einander widersprechender medizinischer Berichte den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (ZAK 1986 S. 188 Erw. 2a). Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Gutachtens ist im Lichte dieser Grundsätze entscheidend, ob es für die Beantwortung der gestellten Fragen umfassend ist, auf den erforderlichen allseitigen Untersuchungen beruht, die geklagten Beschwerden berücksichtigt und sich mit diesen sowie dem Verhalten der untersuchten Person auseinander setzt - das vor allem bei psychischen Fehlentwicklungen nötig ist -, in Kenntnis der und gegebenenfalls in Auseinandersetzung mit den Vorakten abgegeben worden ist, ob es in der Darlegung der medizinischen Zustände und Zusammenhänge einleuchtet, ob die Schlussfolgerungen des medizinischen Experten in einer Weise begründet sind, dass die rechtsanwendende Person sie prüfend nachvollziehen kann, ob der Experte oder die Expertin nicht auszuräumende Unsicherheiten und Unklarheiten, welche die Beantwortung der Fragen erschweren oder verunmöglichen, gegebenenfalls deutlich macht (BGE 122 V 160 Erw. 1c; U. Meyer-Blaser, Die Rechtspflege in der Sozialversicherung, BJM 1989, S. 30 f.; derselbe in H. Fredenhagen, Das ärztliche Gutachten, 3. Aufl. 1994, S. 24 f.).
1.4 Hervorzuheben ist sodann, dass im Gebiet der Invalidenversicherung der aus der allgemeinen Schadenminderungspflicht fliessende Grundsatz "Selbsteingliederung vor Rente" gilt. Nach diesem hat der Invalide, bevor er Leistungen verlangt, alles ihm Zumutbare selbst vorzukehren, um die Folgen seiner Invalidität bestmöglich zu mildern; deshalb besteht kein Rentenanspruch, wenn der Versicherte selber ohne Eingliederungsmassnahmen zumutbarerweise in der Lage wäre, ein rentenausschliessendes Erwerbseinkommen zu erzielen (BGE 113 V 28 Erw. 4a mit Hinweisen). Kann der Versicherte seine erwerbliche Beeinträchtigung in zumutbarer Weise selber beheben, so besteht gar keine Invalidität, womit es an der unabdingbaren Anspruchsvoraussetzung für jegliche Leistungen der Invalidenversicherung fehlt. Die zumutbare Selbsteingliederung greift je nach den Umständen in die verschiedensten Lebensbereiche ein, wobei jedoch vom Versicherten nur Vorkehren verlangt werden können, die unter Berücksichtigung der gesamten objektiven und subjektiven Gegebenheiten des Einzellfalles zumutbar sind (Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts [EVG] in Sachen P. vom 30. August 1999, I 491/98, Erw. 2c.).
1.5     Das Gericht kann die Angelegenheit zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweisen, besonders wenn mit dem angefochtenen Entscheid nicht auf die Sache eingetreten oder der Sachverhalt ungenügend festgestellt wurde (§ 26 GSVGer). Gemäss ständiger Rechtsprechung ist in der Regel von der Rückweisung - da diese das Verfahren verlängert und verteuert - abzusehen, wenn die Rechtsmittelinstanz den Prozess ohne wesentliche Weiterungen erledigen kann. In erster Linie kommt eine Rückweisung in Frage, wenn die Verwaltung auf ein Begehren überhaupt nicht eingetreten ist oder es ohne materielle Prüfung abgelehnt hat, wenn schwierige Ermessensentscheide zu treffen sind, oder wenn der entscheidrelevante Sachverhalt ungenügend abgeklärt ist (vgl. SVR 1995 ALV Nr. 27 S. 69).
2.
2.1     Streitig und zu prüfen ist der Anspruch der Beschwerdeführerin auf eine Invalidenrente.
2.2     In ihrer Beschwerdeschrift vom 28. Juli 2003 (Urk. 1) bringt die Beschwerdeführerin dazu im Wesentlichen vor, durch die Hepatitis C sei sie in ihrer Arbeitsfähigkeit stark eingeschränkt. Sie sei nicht fähig, eine Tätigkeit von mehr als zwei Stunden täglich auszuüben. Die einmalig gemachte Untersuchung der C.___ stehe nicht in Übereinstimmung mit den laufenden und früheren Untersuchung der A.___. Die Resultate der C.___ würden einen falschen Eindruck einer dauernden Hypothyreose vermitteln, welche durch die A.___ nicht bestätigt werden könne. Die A.___ gehe hingegen von einer 100%igen Arbeitsunfähigkeit aufgrund der chronischen Hepatitis C-Erkrankung aus.
2.3 Dagegen macht die Beschwerdegegnerin geltend, es bestehe zwar eine gewisse Behinderung, die Beschwerdeführerin sei jedoch in ihrer angestammten Tätigkeit als Lebens- und Unternehmensberaterin dadurch zu höchstens 25 % eingeschränkt. Von der allenfalls nicht fachgerecht behandelten Hepatitis-C-Virusinfektion gehe aufgrund der milden Symptomatologie kein Beitrag an die attestierte Arbeitsunfähigkeit aus. Nach Behandlung der Hypothyreose sei von einer vollen Arbeitsfähigkeit auszugehen. Ihr Entscheid stütze sich auf die ausführlichen Abklärungen der C.___ (Urk. 2).

3.
3.1     Die Ärzte der C.___ diagnostizierten in ihrem multidisziplinären Gutachten vom 9. Dezember 2002 (Urk. 14/9) mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit eine manifeste behandlungsbedürftige Hypothyreose (ICD-10 E03.1), eine Anpassungsstörung mit vorwiegender Beeinträchtigung von anderen Gefühlen (ICD-10 F43.23) sowie eine chronische Hepatitis C (ICD-10 B18.2) mit anhaltend erhöhten Transaminasen. Die Beschwerdeführerin sei in ihrer angestammten Tätigkeit als Ökonomin, Lebens- und Unternehmensberaterin sowie zwischenzeitlich als Sachbearbeiterin unter Berücksichtigung der manifesten Hypothyreose sowie der Anpassungsstörung zu höchstens 25 % in ihrer Arbeitsfähigkeit eingeschränkt. Von der ihrer Meinung nach nicht fachgerecht behandelten Hepatitis-C-Virusinfektion gehe aufgrund der milden Symptomatologie kein Beitrag an die attestierte Arbeitsunfähigkeit aus. Die Lebererkrankung verlaufe an den Laborwerten gemessen zu mild, als dass hier eine Einschränkung attestiert werden könnte. Nach Behandlung der Hypothyreose würden sie von einer vollen Arbeitsfähigkeit ausgehen. Ein baldiges Zurückführen in den Erwerbsprozess wirke der weiteren Dekonditionierung und dem sozialen Rückzug entgegen. In Form von subjektiver Krankheitsüberzeugung, Festhalten an alternativen Therapieoptionen und Schwierigkeiten im sozialen Umfeld bestünden nicht zu unterschätzende Rehabilitationshindernisse, die aber als invaliditätsfremd anzusehen seien (Urk. 14/9 S. 8). In der Beilage 2 zum Gutachten wird im Weitern ausgeführt, den Gesamtverlauf betrachtend liessen sich die Symptome unter der Diagnose einer Anpassungsstörung seit September 2000 mit vorwiegender Beeinträchtigung von anderen Gefühlen (Angst, Depression, Sorgen, Anspannung, Ärger) subsumieren. Insgesamt habe sich jedoch der Gesamtzustand der Beschwerdeführerin seit der letzten Beurteilung im November 2001, bei der die Arbeitsunfähigkeit auf 100 % eingeschätzt worden sei, aus psychiatrischer Sicht deutlich gebessert. Inwieweit die vorbeschriebene Hepatitis C sowie die hier festgestellte manifeste Hypothyreose zu der Symptomatik von Erschöpfung, Schlafstörung und rascher Ermüdbarkeit beitrügen, könne nicht abschliessend diskutiert werden. Einerseits könne eine Hypothyreose zu Erschöpfbarkeit und kognitiven Einschränkungen führen, andererseits sei davon auszugehen, dass das oben beschriebene Krankheitsbild ohne die zahlreichen Stressfaktoren nicht entstanden wäre (S. 7 der Beilage 2 zu Urk. 14/9).
3.2 Entgegen den Ausführungen im Gutachten der C.___ gehen die Ärzte der A.___ sowohl im Bericht vom 29. November 2001 (Urk. 14/12) wie auch in demjenigen vom 27. August 2002 (Urk. 14/10) aufgrund der diagnostizierten Hepatitis C und des dadurch hervorgerufenen starken Erschöpfungszustandes von einer 100%igen Arbeitsunfähigkeit der Beschwerdeführerin in ihrer Tätigkeit als Beraterin aus. Diese Einschätzung wird auch nochmals im Schreiben vom 3. April 2003 (Urk. 14/8) bestätigt. Dabei wurde grundsätzlich weder eine psychische Beeinträchtigung attestiert, noch eine Hypothyreose festgestellt. Es wird sogar im Schreiben vom 3. Februar 2003 (Urk. 14/23) in Bezugnahme auf das Gutachten der C.___ ausdrücklich hervorgehoben, dass das Bestehen einer dauernden Hypothyreose nicht bestätigt werden könne. Die Hepatitis C sei die Ursache der gesundheitlichen Situation der Beschwerdeführerin, welche sich durch eine schwere Müdigkeit äussere.
3.3     Das C.___-Gutachten und die Berichte der Ärzte der A.___ unterscheiden sich neben ihren Ausführungen zur Arbeitsfähigkeit vorab denn auch in ihren Diagnosen und deren direkten Auswirkungen auf den Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin. Während für die Ärzte der C.___ neben der psychischen Beeinträchtigung eine manifeste behandlungsbedürftige Hypothyreose vorzuliegen scheint, verneinen die Ärzte der A.___ eine solche ausdrücklich und führen die gesundheitliche Situation der Beschwerdeführerin vollständig auf die Hepatitis C zurück. Im Bericht der C.___ hingegen wird der Hepatitis C wegen der milden Symptomatologie kein Beitrag an der attestierten Arbeitsunfähigkeit zugestanden, obwohl die Ärzte anmerken, dass die Hepatitis aus schulmedizinischer Sicht nicht genügend abgeklärt worden sei. Insbesondere seien das Stadium der Lebererkrankung und die Behandlungsbedürftigkeit ungenügend dokumentiert (Urk. 14/9 S. 7).
         Zusammenfassend muss somit festgehalten werden, dass aufgrund der grossen Widersprüche zwischen dem C.___-Gutachten und den Berichten der A.___ nicht abschliessend beantwortet werden kann, welche Gesundheitsschäden bei der Beschwerdeführerin vorliegen und wie sich diese auf ihre Arbeitsfähigkeit auswirken. Die Sache ist daher trotz bereits vorhandenem C.___-Gutachten an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit diese ein neutrales multidisziplinäres medizinisches Obergutachten in Auftrag gibt. Die Gutachter haben sich in Auseinandersetzung mit den Vorakten und insbesondere dem Gutachten der C.___ vom 9. Dezember 2002 (Urk. 14/9) und den diversen Arztberichten der A.___ darüber auszusprechen, aufgrund welcher somatischer und gegebenenfalls psychiatrischer Diagnosen die Beschwerdeführerin in ihrer Arbeitsfähigkeit eingeschränkt ist, seit wann diese Einschränkung besteht, und ob mittels geeigneter Therapien eine Verbesserung des Gesundheitszustandes erreicht werden kann oder bereits hätte erreicht werden können. Dabei ist zu beachten, dass im Sinne ihrer Schadenminderungspflicht von der Beschwerdeführerin erwartet werden darf, dass sie sich in zumutbarem Umfange den notwendigen Untersuchungen und Behandlungen, allenfalls auch schulmedizinischer Art, unterzieht, um die Abklärungen der Beschwerdegegnerin zu ermöglichen und ihre Arbeitsfähigkeit zu verbessern. In diesem Sinne ist die Beschwerde gutzuheissen.

4.       Nach ständiger Rechtsprechung gilt die Rückweisung der Sache an die Verwaltung zur weiteren Abklärung und neuen Verfügung als vollständiges Obsiegen (vgl. ZAK 1987 S. 268 f. Erw. 5 mit Hinweisen), weshalb die vertretene Beschwerdeführerin Anspruch auf eine Prozessentschädigung hat.
         Nachdem Rechtsanwältin Bernadette Zürcher trotz telefonischer Aufforderung vom 25. November 2003 (Urk. 16) keine Kostennote eingereicht hat, ist diese von Amtes wegen und nach Ermessen festzusetzen. Vorliegend erscheint eine Prozessentschädigung von Fr. 1'600 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt) als angemessen.
Das Gericht erkennt:
1.         Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass der angefochtene Einspracheentscheid vom 19. Juni 2003 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen, über den Rentenanspruch der Beschwerdeführerin neu verfüge.
2.         Das Verfahren ist kostenlos.
3.         Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der unentgeltlichen Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin, Rechtsanwältin Bernadette Zürcher, eine Prozessentschädigung von Fr. 1'600.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwältin Bernadette Zürcher
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherung
5.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgenössischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden.
Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgenössischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugehörige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die beschwerdeführende Person sie in Händen hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).