Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer Müller
Ersatzrichterin Condamin
Gerichtssekretär Schetty
Urteil vom 24. Februar 2004
in Sachen
R.___
Beschwerdeführer
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich (SVA)
IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1. Der im Jahre 1943 geborene R.___ absolvierte in Italien die Primarschule sowie eine Schneiderlehre. 1960 reiste er in die Schweiz ein und ist seit Juni 1997 als Taxichauffeur bei der A.___ AG tätig (Urk. 5/35, Urk. 5/36 S. 4). Wegen einer Hauterkrankung und Schwindelgefühlen meldete sich der Versicherte am 10. Oktober 2002 bei der SVA, IV-Stelle, zum Hilfsmittel- und Rentenbezug an (Urk. 5/44 S. 5-7). Hinsichtlich des Hilfsmittelbegehrens stellte die IV-Stelle dem Versicherten mit Vorbescheid vom 25. Oktober 2002 die Abweisung des Gesuchs in Aussicht (Urk. 5/9) und hielt an diesem Entscheid mit Verfügung vom 13. Dezember 2002 fest (Urk. 5/10), welche in der Folge unangefochten blieb. Hinsichtlich des Rentengesuchs verfügte die IV-Stelle am 16. Januar 2003 ebenfalls die Abweisung des gestellten Begehrens (Urk. 5/7) und bestätigte diesen Entscheid nach erfolgter Einsprache des Versicherten (Urk. 5/6) mit Einspracheentscheid vom 31. März 2003 (Urk. 5/1 = Urk. 2).
Dagegen erhob der Versicherte bei der IV-Stelle am 10. April 2003 Beschwerde (Urk. 1/2 Blatt 3). Mit Schreiben vom 29. Juli 2003 überwies die Beschwerdegegnerin diese an das hiesigen Gericht mit dem Antrag auf Abweisung (Urk. 1/1, Urk. 1/2, Urk. 3).
Mit Verfügung vom 12. August 2003 wurde dem Beschwerdeführer die Eingabe der Beschwerdegegnerin vom 29. Juli 2003 zugestellt und der Schriftenwechsel geschlossen (Urk. 6).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Im verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren sind grundsätzlich nur Rechtsverhältnisse zu überprüfen beziehungsweise zu beurteilen, zu denen die zuständige Verwaltungsbehörde vorgängig verbindlich - in Form einer Verfügung - Stellung genommen hat. Insoweit bestimmt die Verfügung den beschwerdeweise weiterziehbaren Anfechtungsgegenstand. Umgekehrt fehlt es an einem Anfechtungsgegenstand und somit an einer Sachurteilsvoraussetzung, wenn und insoweit keine Verfügung ergangen ist (BGE 125 V 414 Erw. 1a, 119 Ib 36 Erw. 1b, je mit Hinweisen).
1.2 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen oder geistigen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 ATSG).
Zu den geistigen Gesundheitsschäden, welche in gleicher Weise wie die körperlichen eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG (seit 1. Januar 2003 in Verbindung mit Art. 8 Abs. 1 ATSG) zu bewirken vermögen, gehören neben den eigentlichen Geisteskrankheiten auch seelische Störungen mit Krankheitswert. Nicht als Auswirkungen einer krankhaften seelischen Verfassung und damit invalidenversicherungsrechtlich nicht als relevant gelten Beeinträchtigungen der Erwerbsfähigkeit, welche die versicherte Person bei Aufbietung allen guten Willens, Arbeit in ausreichendem Mass zu verrichten, zu vermeiden vermöchte, wobei das Mass des Forderbaren weitgehend objektiv bestimmt werden muss. Es ist festzustellen, ob und in welchem Masse eine versicherte Person infolge ihres geistigen Gesundheitsschadens auf dem ihr nach ihren Fähigkeiten offen stehenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt erwerbstätig sein kann. Dabei kommt es darauf an, welche Tätigkeit ihr zugemutet werden darf. Zur Annahme einer durch einen geistigen Gesundheitsschaden verursachten Erwerbsunfähigkeit genügt es also nicht, dass die versicherte Person nicht hinreichend erwerbstätig ist; entscheidend ist vielmehr, ob anzunehmen ist, die Verwertung der Arbeitsfähigkeit sei ihr sozialpraktisch nicht mehr zumutbar (vgl. BGE 127 V 298 Erw. 4c, 102 V 165; AHI 2001 S. 228 Erw. 2b, 2000 S. 151 Erw. 2a, 1996 S. 302 f. Erw. 2a, S. 305 Erw. 1a und S. 308 f. Erw. 2a sowie ZAK 1992 S. 170 f. Erw. 2a).
1.3 Gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG haben Versicherte Anspruch auf eine ganze Rente, wenn sie mindestens zu 66 2/3 Prozent, auf eine halbe Rente, wenn sie mindestens zu 50 Prozent oder auf eine Viertelsrente, wenn sie mindestens zu 40 Prozent invalid sind. In Härtefällen besteht gemäss Art. 28 Abs. 1bis IVG bereits bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente.
1.4 Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; vgl. BGE 128 V 30 Erw. 1, 104 V Erw. 2a und b).
Für die Bestimmung des trotz Gesundheitsschädigung zumutbarerweise noch realisierbaren Einkommens (Invalideneinkommen) ist primär von der beruflich-erwerblichen Situation auszugehen, in welcher die versicherte Person konkret steht. Übt sie nach Eintritt der Invalidität eine Erwerbstätigkeit aus, bei der - kumulativ - besonders stabile Arbeitsverhältnisse gegeben sind und anzunehmen ist, dass sie die ihr verbliebene Arbeitsfähigkeit in zumutbarer Weise voll ausschöpft, sowie das Einkommen aus der Arbeitsleistung als angemessen und nicht als Soziallohn erscheint, gilt grundsätzlich der von ihr tatsächlich erzielte Verdienst als Invalidenlohn (BGE 126 V 76 Erw. 3b/aa mit Hinweisen, Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichtes vom 14. Februar 2002 in Sachen I., U 410/00).
2.
2.1 Die IV-Stelle begründete ihren Einspracheentscheid im Wesentlichen damit, dass aufgrund der bei der A.___ AG erzielten Einkommen in den Jahren 2000 (Valideneinkommen) sowie 2001 und 2002 (Invalideneinkommen) keine rentenbegründende Invalidität bestehe (Invaliditätsgrad von 39 %, Urk. 2 S. 2).
2.2 Demgegenüber machte der Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend, dass es sein gesundheitlicher Zustand zur Zeit nicht erlaube, ein 50%iges Pensum als Taxichauffeur (vgl. dazu nachfolgend Erw. 2.4.3) zu absolvieren. Zudem habe er letzte Woche eine medikamentöse Therapie begonnen, welche mit Nebenwirkungen verbunden sei, die ihn weiter an seiner Erwerbstätigkeit hindern würden. Weiter habe er im Zusammenhang mit den Fahrten ins Universitätsspital Zürich Benzin- und Parkspesen gehabt, welche ihm bis heute nicht vergütet worden seien (Urk. 1/1).
2.3 Hinsichtlich der vom Beschwerdeführer geforderten Benzin- und Parkspesen ist anzumerken, dass sich sowohl die Verfügung vom 16. Januar 2003 als auch der Einspracheentscheid vom 31. März 2003 ausschliesslich zum Anspruch auf eine Invalidenrente äussern. Bezüglich der geforderten Spesen ist somit keine Verfügung ergangen und es fehlt an einem Anfechtungsobjekt, weshalb auf den gestellten Antrag nicht einzutreten ist.
2.4
2.4.1 Dr. med. B.___, Facharzt FMH für Innere Medizin, diagnostizierte in seinem Bericht vom 4. November 2002 eine Mycosis fungoides Stadium II A, seit dem 14. November 2000 bekannt sowie eine seit mindestens einem Jahr bestehende reaktive Depression. Weiter liege eine Hypertonie sowie ein Status nach Schlafapnoe Syndrom vor, was sich aber auf die Arbeitsfähigkeit nicht auswirke. Schon vor der Diagnose Mycosis fungoides Stadium II A habe der Beschwerdeführer an depressiven Verstimmungen gelitten, welche sich jedoch durch das Krebsleiden verstärkt hätten. Hinsichtlich der Beurteilung der Arbeitsunfähigkeit sei auf die Angaben von Dr. C.___ zu verweisen (Urk. 5/13).
2.4.2 Dr. med. D.___ (Dermatologische Klinik des Universitätsspitals) hielt in seinem Bericht vom 19. November 2002 fest, dass der Beschwerdeführer bisher trotz seiner chronischen Hauterkrankung nicht in seiner Arbeitsfähigkeit eingeschränkt gewesen sei. Diese Einschätzung ergebe sich aber aus rein dermatologischer Sicht. Da der Beschwerdeführer seit Jahren in psychiatrischer Behandlung stehe, würden sie die Beurteilung der psychischen Beschwerden dem betreuenden Facharzt überlassen (Urk. 5/14 f.).
2.4.3 Dr. med. pract. C.___, Arzt für Psychiatrie und Psychotherapie, diagnostizierte in seinem Bericht vom 22. Dezember 2002 eine Mycosis fungoides Stadium II A, eine essentielle Hypertonie sowie ein depressives Syndrom. Es liege eine deutliche depressive Verstimmung vor, aufgrund welcher der Beschwerdeführer seit April 2001 bis auf weiteres nur zu 50 % arbeitsfähig sei (Urk. 5/16).
In seinem ärztlichen Zeugnis vom 15. April 2003 hielt Dr. C.___ weiter fest, dass vom Zeugnisdatum an für vier Wochen mit einer 100%igen Arbeitsunfähigkeit zu rechnen sei (Urk. 5/30 S. 2).
2.4.4 Im vorliegenden Fall sind sich die medizinischen Fachpersonen einig, dass die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers vor allem durch die psychischen Probleme beeinträchtigt ist, an denen dieser schon seit längerer Zeit leidet und welche durch die Krebsdiagnose noch verstärkt worden sind. Es ist dementsprechend kein Grund ersichtlich, um von der Beurteilung von Dr. C.___ abzuweichen, bei welchem der Beschwerdeführer schon seit längerer Zeit in psychotherapeutischer Behandlung steht. Bis zum 15. April 2003 ist somit von einer Arbeitsfähigkeit im angestammten Beruf von 50 % auszugehen. Da der Einspracheentscheid am 31. März 2003 ergangen ist, ist die gemäss Dr. C.___ eingetretene Verschlechterung der gesundheitlichen Situation nach dem 15. März 2003 im vorliegenden Verfahren nicht mehr von Bedeutung, aber in einem allfälligen Revisionsverfahren zu berücksichtigen, wie dies auch die Beschwerdegegnerin festhält (Urk. 3).
3. Gemäss Dr. C.___ wirkte sich die gesundheitliche Situation des Beschwerdeführers erstmals im April 2001 auf dessen Arbeitsfähigkeit aus, so dass der Einkommensvergleich per 2002 vorzunehmen ist.
Bezüglich des Valideneinkommens ist vom Verdienst des Beschwerdeführers per 2000 auszugehen, was nach Berücksichtigung der seither eingetretenen Nominallohnentwicklung per 2002 ein Einkommen von rund Fr. 56'589.-- ergibt (vgl. Urk. 5/36; Stand 2000: 1856, Stand 2002: 1933, Die Volkswirtschaft, 1-2004, S. 95, Tabelle B 10.3).
Hinsichtlich der Ermittlung des Invalideneinkommens ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer schon seit Jahren als Taxichauffeur bei der A.___ AG tätig ist, somit von einem besonders stabilen Arbeitsverhältnis ausgegangen werden kann, er weiter seine Restarbeitsfähigkeit auch im Jahre 2002 in zumutbarer Weise voll ausgeschöpft hat und der erzielte Verdienst dem effektiven Umsatzlohn aufgrund der erbrachten Arbeitsleistung entspricht (Urk. 5/32). Entsprechend der höchstrichterlichen Rechtsprechung kann somit vom per 2002 effektiv erzielten Einkommen von Fr. 34'829.-- ausgegangen werden, wie dies auch die Beschwerdegegnerin tut (Urk. 5/1 S. 2). Dies führt zu einem Invaliditätsgrad von rund 38 % ([Fr. 56'589.-- - Fr. 34'829.--] x 100 / Fr. 56'589.-- = 38.45).
4. Zusammenfassend ist der angefochtene Einspracheentscheid vom 31. März 2003 somit zu bestätigen und die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen soweit darauf eingetreten wird.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- R.___
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherung
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgenössischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden.
Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgenössischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugehörige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die beschwerdeführende Person sie in Händen hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).