IV.2003.00240
Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
I. Kammer
Sozialversicherungsrichter Spitz, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Bürker-Pagani
Ersatzrichterin Maurer Reiter
Gerichtssekretärin Tanner Imfeld
Urteil vom 30. September 2004
in Sachen
C.___
Beschwerdeführerin
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich (SVA)
IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Nachdem die SVA, IV-Stelle, mit Einspracheentscheid vom 7. Juli 2003 einen Rentenanspruch von C.___ mit der Begründung verneinte, gemäss dem Medizinischen Zentrum A.___ (nachfolgend A.___ genannt) sei aufgrund der psychischen Störung nicht von einer lang anhaltenden oder gar dauernden Einschränkung der Arbeitsfähigkeit auszugehen, und die Arbeitsfähigkeit als Sachbearbeiterin werde auf durchschnittlich 75 % festgelegt (Urk. 2),
nach Einsicht in die Beschwerde vom 7. August 2003, mit der C.___ die Aufhebung des angefochtenen Einspracheentscheids, die Gewährung einer Viertelsrente und die Sistierung des Verfahrens zur Erstellung eines weiteren Gutachtens eines zweiten Psychiaters beantragte (Urk. 1), und in die auf Abweisung der Beschwerde schliessende Beschwerdeantwort der SVA, IV-Stelle, vom 12. September 2003 (Urk. 5),
nachdem das Verfahren entsprechend dem Beschwerdebegehren mit Verfügung vom 24. September 2003 (Urk. 7) bis zum 31. März 2004 sistiert und die Sistierung auf weitere Gesuche der Beschwerdeführerin hin (Urk. 9, 10 und 13) bis zum 30. Juni respektive 30. September 2004 (Urk. 11 und 14) verlängert worden ist,
nachdem die Beschwerdeführerin mit Zuschrift vom 20. September 2004 (Urk. 16) um eine weitere Verlängerung der Sistierung bis zum 31. Dezember 2004 ersucht und dies damit begründet hat, sie sei am 30. März 2004 in die Klinik B.___ eingetreten, wobei sie in der Anfangsphase ihres Aufenthaltes nicht in der Lage gewesen sei, sich mit diesem Thema zu befassen, sie sich zudem zuerst die finanziellen Mittel habe beschaffen müssen, um das psychiatrische Gutachten zu finanzieren, und erst mit der Überweisung der finanziellen Mittel einen Termin bei Frau Dr. D.___ habe vereinbaren können, dieser der 26. Oktober 2004 sei, wobei Dr. D.___ noch rund einen Monat benötige, um das Gutachten zu erstellen,
in Erwägung,
dass in zeitlicher Hinsicht grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend sind, die bei Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 126 V 136 Erw. 4b mit Hinweisen), und dass die rechtliche Beurteilung des angefochtenen Einspracheentscheides vom 7. Juli 2003 demnach anhand der bis zum 31. Dezember 2003 gültig gewesenen Rechtsvorschriften vorzunehmen ist, welche nachfolgend auch in dieser Fassung zitiert werden,
dass gemäss Art. 28 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) Versicherte Anspruch auf eine ganze Rente haben, wenn sie mindestens zu 66 2/3 Prozent, auf eine halbe Rente, wenn sie mindestens zu 50 Prozent oder auf eine Viertelsrente, wenn sie mindestens zu 40 Prozent invalid sind, wobei in Härtefällen gemäss Art. 28 Abs. 1bis IVG bereits bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente besteht,
dass Invalidität die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts; ATSG) ist, wobei die Invalidität Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein kann (Art. 4 Abs. 1 IVG) und die Erwerbsunfähigkeit der durch Beeinträchtigung der körperlichen oder geistigen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt ist (Art. 7 ATSG),
dass zu den geistigen Gesundheitsschäden, welche in gleicher Weise wie die körperlichen eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG (seit 1. Januar 2003 in Verbindung mit Art. 8 Abs. 1 ATSG) zu bewirken vermögen, neben den eigentlichen Geisteskrankheiten auch seelische Störungen mit Krankheitswert gehören,
dass jedoch nicht als Auswirkungen einer krankhaften seelischen Verfassung und damit invalidenversicherungsrechtlich nicht als relevant Beeinträchtigungen der Erwerbsfähigkeit gelten, welche die versicherte Person bei Aufbietung allen guten Willens, Arbeit in ausreichendem Mass zu verrichten, zu vermeiden vermöchte,
dass dabei das Mass des Forderbaren weitgehend objektiv bestimmt werden muss, und festzustellen ist, ob und in welchem Masse eine versicherte Person infolge ihres geistigen Gesundheitsschadens auf dem ihr nach ihren Fähigkeiten offen stehenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt erwerbstätig sein kann,
dass es darauf ankommt, welche Tätigkeit ihr zugemutet werden darf,
dass es zur Annahme einer durch einen geistigen Gesundheitsschaden verursachten Erwerbsunfähigkeit also nicht genügt, dass die versicherte Person nicht hinreichend erwerbstätig ist,
dass es vielmehr entscheidend ist, ob anzunehmen ist, die Verwertung der Arbeitsfähigkeit sei ihr sozialpraktisch nicht mehr zumutbar (vgl. BGE 127 V 298 Erw. 4c, 102 V 165; AHI 2001 S. 228 Erw. 2b, 2000 S. 151 Erw. 2a, 1996 S. 302 f. Erw. 2a, S. 305 Erw. 1a und S. 308 f. Erw. 2a sowie ZAK 1992 S. 170 f. Erw. 2a),
dass, um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen ist, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben, wobei es Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 261 Erw. 4), im Weiteren die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage sind, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 261 Erw. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 Erw. 4b.cc),
dass nach dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung Versicherungsträger und Sozialversicherungsgerichte die Beweise frei, d.h. ohne Bindung an förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflichtgemäss zu würdigen haben,
dass dies für das Beschwerdeverfahren bedeutet, dass das Sozialversicherungsgericht alle Beweismittel, unabhängig davon, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruches gestatten und es insbesondere bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen darf, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt,
dass es hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes entscheidend ist, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten begründet sind (BGE 125 V 352 Erw. 3a, 122 V 160 Erw. 1c),
dass die Beschwerdegegnerin ihren Entscheid auf das Ergebnis der im A.___ vom 5. bis zum 9. August 2002 durchgeführten neurologischen, rheumatologischen und psychiatrischen Begutachtung abstützt,
dass die Beschwerdeführerin im Wesentlichen geltend macht, ihr behandelnder Psychiater, Dr. E.___, sei mit dem A.___-Gutachten nicht einverstanden, weshalb ergänzende Abklärungen erforderlich seien,
dass im Gutachten des A.___ vom 17. Oktober 2002 (Urk. 6/9) als Hauptdiagnose mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit ein chronisches Zervikalsyndrom und ein Spannungstyp-Kopfweh bei Osteochondrose C5/C6 aufgeführt, während der psychiatrischen Diagnose einer Bulimia nervosa kein Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit beigemessen wird (Urk. 6/9 S. 15),
dass Dr. F.___ in seinem psychiatrischen Teilgutachten gestützt auf die Angaben der Beschwerdeführerin ausführt, ihre Probleme beständen seit 1990, sie zur Zeit zu 60 % arbeite, wobei sie eigentlich mehr arbeiten müsste, sich wegen des Erbrechens überfordert fühle, weil sie stark müde werde, hingegen im Hinblick auf die Bulimie nie Gewicht verloren habe und kein eigentlicher Kummer um das Gewicht bestehe (Urk. 6/9 S. 11),
dass sie ihm gegenüber berichtet habe, ihre Mutter habe sie und ihre jüngere Schwester benutzt, um die Nähe zu bekommen, die sie vom Partner nicht bekommen habe, wobei sie, die Beschwerdeführerin, sich im Gegensatz zu ihrer Schwester der Mutter entzogen habe, diese sie dann mit Liebesentzug bestraft habe, zudem sie zur jüngeren Schwester immer ein eifersüchtiges Verhältnis gehabt habe, weil letztere immer die Perfekte, Angepasste und Liebe gewesen sei, und auch zum Vater eine gestörte Beziehung gehabt habe, indem sie ihn geliebt, er sie aber abgelehnt habe (Urk. 6/9 S. 13),
dass Dr. F.___ die Beschwerdeführerin als örtlich, zeitlich und autopsychisch voll orientiert und bei klarem Bewusstsein beschreibt, ihre Altgedächtnisfunktionen objektiv gut seien und sich im klinisch-psychiatrischen Status keine Hinweise für eine organisch bedingte kognitive Einschränkung oder für eine organische Wesensveränderung fänden; dass auch die formalen Gedankengänge an sich und in sich geordnet seien, und auch keine Hinweise weder auf eine Psychose oder Konfabulation noch auf Wahrnehmungs- oder Ichstörungen beständen,
dass Dr. F.___ zur Beurteilung gelangt, die Beschwerdeführerin drücke die ambivalente Beziehung zu ihren nächsten Angehörigen in ihrer Bulimie aus, indem sie einerseits schlucke, dann aber das Geschluckte wieder herausbreche, wobei das Erbrechen in Situationen, in denen sie sich psychisch schlecht fühle, eigentlich Erleichterung bringe, dass Dr. F.___ zudem betont, im Vordergrund stehe dieser Konflikt und weniger die Angst um Gewichtszunahme, sodann diese neurotische Problematik von depressiven Zuständen, möglicherweise auch von phasenweisen psychosomatischen Störungen begleitet werde (Urk. 6/9 S. 14-15),
dass Dr. E.___ in seiner Stellungnahme zum A.___-Gutachten vom 4. April 2003 (Beilage zu Urk. 6/14) ausführt, die Beschwerdeführerin leide nicht nur an der im Gutachten aufgeführten Bulimia nervosa, sondern diese sei nur ein Symptom im Rahmen einer schwerwiegenden kombinierten Persönlichkeitsstörung vom Borderlinetyp mit histrionischen, zwanghaften, ängstlichen und depressiven Zügen, sie darüber hinaus ein enorm gestörtes Körpergefühl aufweise und immer wieder von zwanghaften Gedanken und Befürchtungen besetzt werde und sie sich gegen nichts abgrenzen könne, es im ganzen Beziehungs- und Arbeitsbereich dauernd "brenne"; sie im Weiteren an multiplen psychosomatischen Symptomen leide, von den behandlungsbedürftigen rheumatologischen Störungen bis hin zu einem phasenweise quälenden Colon irritabile; dass sie seit Jahren in einer stabilen Instabilität, die für Borderline-Patientinnen charakteristisch sei, lebe; dass wenn immer sich eine Problematik beruhige, ein anderes Problemfeld Schwierigkeiten bereite und dass im Weiteren die Arbeitsfähigkeit durch die Ärzte des A.___ nicht bezüglich der zumindest 40%-igen Arbeitsunfähigkeit zwischen 1998 und 2003 beurteilt worden sei und dass die Tatsache, dass sie aktuell in einem Arbeitsversuch mit einem 100%igen Arbeitspensum stehe, unter anderem auf die Hospitalisation in der G.___ zurückzuführen sei,
dass sich Dr. H.___ vom Medizinischen Dienst der IV-Stelle auf eine entsprechende Rückfrage der Sachbearbeiterin auf den Standpunkt stellt, Dr. E.___ gebe eine andere Beurteilung des gleichen Sachverhaltes, es sich um zwei verschiedene Beurteilungen von verschiedenen FMH Psychiatern handle, weshalb am angefochtenen Entscheid festzuhalten sei (Urk. 6/2),
dass sich das Gericht dieser Beurteilung nicht anschliessen kann, denn damit wird implizit bestätigt, dass zwei einander widersprechende Beurteilungen auf fachärztlicher Ebene vorliegen, und eine solche Sachlage eine abschliessende Beurteilung allein dann zulässt, wenn einer der beiden Arztberichte die rechtsprechungsgemäss erforderlichen Kriterien für beweiskräftige medizinische Entscheidungsgrundlagen in allen Teilen erfüllt,
dass dem psychiatrischen Teilgutachten von Dr. F.___ insoweit nicht gefolgt werden kann, als er einleitend konstatiert, die Beschwerdeführerin weise an beiden Vorderarmen Exkoriationen und Kratzspuren auf und sie auch während der Exploration immer wieder tickartig im Bereich der Mundwinkel und Lippen kratze (Urk. 6/9 S. 11 oben), diesen Befund jedoch in seiner diagnostischen Beurteilung nicht miteinbezieht und auch keiner eigenständigen Diagnose zuordnet,
dass die psychische Störung bei der Beschwerdeführerin, die Dr. F.___ als eine neurotische Problematik definiert (Urk. 6/9 15), nicht auf die Erhaltung eines Idealgewichtes ausgerichtet ist, sondern vielmehr den seit ihrer Kindheit bestehenden familiären Konflikt zum Ausdruck bringt und Dr. F.___ mit Dr. E.___ darin übereinstimmt, dass bei der Beschwerdeführerin nicht nur eine Störung im Essverhalten vorliegt, sondern darüber hinaus eine weitere psychopathologische Symptomatik, wie depressive Zustände und phasenweise psychosomatische Störungen bestehen, die das Krankheitsbild nicht mehr als unkomplizierte Bulimia nervosa erscheinen lassen (Berger, Psychische Erkrankungen Klinik und Therapie, 2. Auflage 2004, S. 807 Ziff. 6.3),
dass es sich vorliegend vielmehr um eine komplexere Bulimia nervosa (Berger, a.a.O.) handelt, bei der die Essstörung seit 1990 besteht (vgl. hierzu A.___-Gutachten, Urk. 6/9 S. 1 Ziff. 1.2) und daher chronifiziert ist,
dass angesichts des langjährigen chronischen Verlaufes und der zusätzlichen psychopathologischen Komplikationen eine qualitative und quantitative Einschränkung der Arbeitsfähigkeit nicht auszuschliessen ist (Venzlaff Foerster, Psychiatrische Begutachtung, 4. Auflage 2004, S. 653), weshalb Dr. F.___ auch insoweit nicht gefolgt werden kann, als er der diagnostizierten Bulimia nervosa einen Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin abspricht,
dass allein schon die aktenkundige sechswöchige Hospitalisation der Beschwerdeführerin in der psychiatrischen Klinik I.___ (vgl. hierzu Urk. 6/9 S. 11 unten) den Begutachter hätte veranlassen sollen, bei dieser Fachklinik ergänzende fremdanamnestische Angaben einzuholen (vgl. Hermann Fredenhagen, Das ärztliche Gutachten, 4. Auflage 2003 S. 256),
dass bei dieser Sach- und Rechtslage die Beurteilung des psychischen Gesundheitszustandes der Beschwerdeführerin im Gutachten des A.___ der fundierten Kritik von Dr. E.___ nicht standzuhalten vermag, weshalb es vorliegend an einer schlüssigen Bemessung der für die Bestimmung des Invaliditätsgrades relevanten Arbeitsfähigkeit fehlt,
dass demzufolge der angefochtene Einspracheentscheid aufzuheben und die Sache an die Beschwerdeführerin zur erneuten umfassenden psychiatrischen Abklärung zurückzuweisen ist,
dass bei diesem Verfahrensausgang die angeordnete Sistierung aufzuheben und das Gesuch um deren Verlängerung bis zum 31. Dezember 2004 abzuweisen ist,
beschliesst das Gericht:
1. Die am 24. September 2003 verfügte und bis zum 30. September 2004 verlängerte Sistierung des Verfahrens wird aufgehoben.
2. Das Begehren um Verlängerung der Sistierung bis zum 31. Dezember 2004 wird abgewiesen.
und erkennt sodann:
1. Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass der angefochtene Einspracheentscheid vom 7. Juli 2003 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit sie nach weiterem Vorgehen im Sinne der Erwägungen über den Rentenanspruch der Beschwerdeführerin neu verfüge.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- C.___
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherung
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgenössischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden.
Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgenössischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugehörige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die beschwerdeführende Person sie in Händen hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).