Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Entscheid: IV.2003.00241
IV.2003.00241

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
IV. Kammer
Sozialversicherungsrichter Engler, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichterin Weibel-Fuchs

Sozialversicherungsrichter Zünd

Gerichtssekretärin Bänninger Schäppi


Urteil vom 28. November 2003
in Sachen
T.___
 
Beschwerdeführerin

vertreten durch Rechtsanwältin Karin Hoffmann
Splügenstrasse 12, 8002 Zürich

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich (SVA)
IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin



Sachverhalt:
1.       T.___, geboren 1954, arbeitete seit dem 1. Juli 1995 bei der X.___ in Zürich als Teilzeitangestellte (Urk. 8/17). Am 12. September 2002 meldete sich die Versicherte wegen Gonarthrose beidseits, multiplem degenerativem Rheumatismus, Augenproblemen, Adipositas und Hypertonie bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Leistungsbezug an und beantragte eine Rente (Urk. 8/19). Die IV-Stelle liess Auszüge aus dem Individuellen Konto erstellen (Urk. 8/18), erkundigte sich bei der X.___ nach dem Arbeitsverhältnis der Versicherten, beauftragte die zuständige Ausgleichskasse mit der Einkommensteilung im Scheidungsfall (Urk. 8/16) und holte einen Arztbericht von A.___ (Bericht vom 29. Oktober 2002 unter Beilage des Berichtes von B.___, Facharzt FMH für Ophthalmologie, vom 29. Mai 2001, des undatierten Patientenberichtes Physiotherapie von C.___, des Berichtes von D.___, Facharzt FMH für Chirurgie, vom 8. Mai 2002, des Berichtes von E.___, Spital Uster, vom 3. Juli 2002, des Berichtes von F.___ und G.___, Spital Uster, vom 8. Oktober 2002 sowie der Zusammenfassung der Krankengeschichte vom 13. Juni 2001, Spital Uster, Urk. 8/9) ein. Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 8/6, Urk. 8/2) wies die IV-Stelle das Rentenbegehren mit Verfügung vom 10. Februar 2003 (Urk. 8/14 = Urk. 8/3) ab, wogegen die Vertreterin der Versicherten am 6. resp. 31. März 2003 Einsprache erhob und unter anderem beantragte, dass A.___ aufzufordern sei, sich zur Erwerbsfähigkeit der Versicherten zu äussern (Urk. 8/12 und Urk. 8/10). Nach Einholung eines weiteren Berichtes von A.___ (Bericht vom 23. Juni 2003 unter Beilage des Berichtes von H.___ und I.___, Spital Uster, vom 6. November 2002, Urk. 8/8) wies die IV-Stelle die Einsprache der Versicherten gegen die Rentenverfügung mit Entscheid vom 3. Juli 2003 ab (Urk. 8/1 = Urk. 2).

2.       Gegen den Einspracheentscheid liess die Versicherte durch Rechtsanwältin Karin Hoffmann mit Eingabe vom 11. August 2003 Beschwerde erheben und beantragen, dass der Beschwerdeführerin die ihr gesetzlich zustehenden Leistungen zu erbringen und die Verfügung vom 10. Februar 2003 sowie der Einspracheentscheid vom 3. Juli 2003 aufzuheben seien (Urk. 1). In der Beschwerdeantwort vom 11. September 2003 beantragte die Beschwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde (Urk. 7), woraufhin der Schriftenwechsel mit Verfügung vom 17. September 2003 für geschlossen erklärt wurde (Urk. 9).
         Auf die Vorbringen der Parteien und die Akten wird, soweit erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen näher eingegangen.


Das Gericht zieht in Erwägung:
1.      
1.1     Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG]). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung [IVG]). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen oder geistigen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 ATSG).
1.2     Gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG haben Versicherte Anspruch auf eine ganze Rente, wenn sie mindestens zu 66 2/3 Prozent, auf eine halbe Rente, wenn sie mindestens zu 50 Prozent oder auf eine Viertelsrente, wenn sie mindestens zu 40 Prozent invalid sind. In Härtefällen besteht gemäss Art. 28 Abs. 1bis IVG bereits bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente.
1.3     Der Rentenanspruch nach Art. 28 IVG entsteht frühestens in dem Zeitpunkt, in dem die versicherte Person
a.        mindestens zu 40 Prozent bleibend erwerbsunfähig (Art. 7 ATSG) geworden ist oder
b.        während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens zu 40 Prozent arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen war.
Obwohl das Gesetz dies - im Gegensatz zu der bis Ende 1987 gültig gewesenen Fassung - nicht ausdrücklich bestimmt, kann ein Rentenanspruch nach Art. 29 Abs. 1 lit. b IVG nur entstehen, wenn nach Ablauf der Wartezeit weiterhin eine Erwerbsunfähigkeit gegeben ist. Die durchschnittliche Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit während eines Jahres und die nach Ablauf der Wartezeit bestehende Erwerbsunfähigkeit müssen kumulativ und in der für die einzelnen Rentenabstufungen erforderlichen Mindesthöhe gegeben sein, damit eine Rente im entsprechenden Umfang zugesprochen werden kann (vgl. BGE 121 V 274). Art. 29 Abs. 1 lit. a IVG gelangt nur dort zur Anwendung, wo ein weitgehend stabilisierter, im Wesentlichen irreversibler Gesundheitsschaden vorliegt (vgl. BGE 119 V 102 Erw. 4a mit Hinweisen) und sich der Gesundheitszustand der versicherten Person künftig weder verbessern noch verschlechtern wird (Art. 29 der Verordnung über die Invalidenversicherung [IVV]). In den anderen Fällen entsteht der Rentenanspruch erst nach Ablauf der Wartezeit gemäss Art. 29 Abs. 1 lit. b IVG. Diese gilt in jenem Zeitpunkt als eröffnet, in welchem eine deutliche Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit eingetreten ist, was nach der Rechtsprechung bei einer Beeinträchtigung im Umfang von 20 % der Fall ist (vgl. AHI 1998 S. 124 Erw. 3c).
1.4     Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; vgl. BGE 128 V 30 Erw. 1, 104 V Erw. 2a und b).
         Bei nichterwerbstätigen Versicherten im Sinne von Art. 5 Abs. 1 IVG (seit 1. Januar 2003 in Verbindung mit Art. 8 Abs. 3 ATSG) ist - im Gegensatz zur Invaliditätsbemessung bei Erwerbstätigen - ein Betätigungsvergleich vorzunehmen und für die Bemessung der Invalidität darauf abzustellen, in welchem Masse sie behindert sind, sich im bisherigen Aufgabenbereich zu betätigen (Art. 28 Abs. 3 IVG in Verbindung mit Art. 27 IVV; spezifische Methode; vgl. BGE 104 V 136 Erw. 2a; ZAK 1992 S. 128 Erw. 1b mit Hinweisen). Als Aufgabenbereich der im Haushalt tätigen, nicht erwerbstätigen Personen gilt die übliche Tätigkeit im Haushalt, die Erziehung der Kinder sowie der nicht entlöhnte karitative Einsatz (Art. 27 Abs. 2 IVV).
Bei Versicherten, die nur zum Teil erwerbstätig sind oder die unentgeltlich im Betrieb des Ehegatten oder der Ehegattin mitarbeiten, wird für diesen Teil die Invalidität nach Art. 28 Abs. 2 IVG (seit 1. Januar 2003 Art. 16 ATSG) festgelegt. Waren sie daneben in einem Aufgabenbereich nach Art. 5 Abs. 1 IVG (seit 1. Januar 2003 in Verbindung mit Art. 8 Abs. 3 ATSG) tätig, so wird die Invalidität für diese Tätigkeit nach Art. 27 IVV festgelegt. In diesem Falle sind der Anteil der Erwerbstätigkeit beziehungsweise der unentgeltlichen Mitarbeit im Betrieb des Ehegatten oder der Ehegattin und der Anteil der Tätigkeit im andern Aufgabenbereich festzulegen und der Invaliditätsgrad entsprechend der Behinderung in beiden Bereichen zu bemessen (Art. 27bis Abs. 2 IVV; gemischte Methode der Invaliditätsbemessung). Demnach ist einerseits die Invalidität im Aufgabenbereich gemäss Art. 5 Abs. 1 IVG (seit 1. Januar 2003 in Verbindung mit Art. 8 Abs. 3 ATSG) nach dem Betätigungsvergleich (Art. 27 IVV) und anderseits die Invalidität im erwerblichen Bereich nach dem Einkommensvergleich (Art. 28 IVG; seit 1. Januar 2003 Art. 16 ATSG) zu ermitteln und danach die Gesamtinvalidität nach Massgabe der zeitlichen Beanspruchung in den genannten beiden Bereichen zu berechnen.
1.5     Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 261 Erw. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 261 Erw. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 Erw. 4b.cc).
1.6     Das Gericht hat den Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen und demnach zu prüfen, ob die vorliegenden Beweismittel eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Leistungsanspruches gestatten. Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob der Bericht die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten begründet sind (BGE 125 V 352 Erw. 3a, BGE 122 V 160f. Erw. 1c, je mit Hinweisen).
1.7     Das Gericht kann die Angelegenheit zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweisen, besonders wenn mit dem angefochtenen Entscheid nicht auf die Sache eingetreten oder der Sachverhalt ungenügend festgestellt wurde (§ 26 GSVGer). Gemäss ständiger Rechtsprechung ist in der Regel von der Rückweisung - da diese das Verfahren verlängert und verteuert - abzusehen, wenn die Rechtsmittelinstanz den Prozess ohne wesentliche Weiterungen erledigen kann. In erster Linie kommt eine Rückweisung in Frage, wenn der Versicherungsträger auf ein Begehren überhaupt nicht eingetreten ist oder es ohne materielle Prüfung abgelehnt hat, wenn schwierige Ermessensentscheide zu treffen sind, oder wenn der entscheidrelevante Sachverhalt ungenügend abgeklärt ist (vgl. SVR 1995 ALV Nr. 27 S. 69).


2.      
2.1     Streitig und zu prüfen ist der Anspruch der Beschwerdeführerin auf eine Invalidenrente.
2.2     Die Beschwerdegegnerin macht geltend, dass die Beschwerdeführerin gemäss ihrem Antrag zu 50 % als Teilerwerbstätige zu qualifizieren sei. Dem Bericht von A.___ vom 23. Juni 2003 werde entnommen, dass er die Versicherte in ihrer angestammten Tätigkeit als Zeitungsverträgerin seit dem 19. März 2003 als 100 % arbeitsunfähig einstufe. Eine angepasste Tätigkeit wäre zu 50 bis 70 % zuzumuten. Im Aufgabenbereich des Haushaltes sei die Beschwerdeführerin kaum eingeschränkt, jedoch auf die Hilfe der Tochter angewiesen. Eine teilweise Mithilfe der Familienangehörigen sei im Sinne der Schadenminderungspflicht zumutbar. Aufgrund dieser Angaben könne frühestens ab 19. März 2004 ein Rentenanspruch entstehen. Zu gegebener Zeit könne ein neues Begehren zur Prüfung eingereicht werden (Urk. 2).
2.3     Die Beschwerdeführerin lässt im Wesentlichen vorbringen, dass sie, wenn sie gesund wäre, zu mindestens 50 % arbeitstätig wäre und dies in einer beruflichen Stellung, welche ihr mehr Lohn einbringen würde, als ihre bisherige Arbeit als Zeitungsträgerin. A.___ gehe von einer ausserhäuslichen Erwerbsfähigkeit von 50 % aus, allerdings müsse seiner Meinung nach der Arbeitsplatz entsprechend eingerichtet sein und die Tätigkeit müsse hauptsächlich sitzend ausgeübt werden können. Gehen könne die Beschwerdeführerin nur kurze Strecken und auch Stehen könne sie nur kurze Zeit. Schwere Lasten könne sie nicht heben, und sie könne auch nicht längere Zeit am Stück sitzen. Einen entsprechenden Arbeitsplatz werde es auch bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage kaum geben. Nach Meinung von A.___ sei die Beschwerdeführerin jedoch auch noch durch psychische Begleitumstände in ihrer Arbeitsfähigkeit eingeschränkt. A.___ sei nicht genauer befragt worden, insbesondere nicht, seit wann er die Beschwerdeführerin in ihrer Arbeitsfähigkeit entsprechend eingeschränkt sehe. Über die Frage des Haushaltes und die Möglichkeiten der Beschwerdeführerin, im Haushalt tätig zu sein, seien keine Abklärungen vorgenommen worden. Hinzu komme, dass der Bericht von A.___, auf welchen sich die Beschwerdegegnerin abstütze, vom 29. Oktober 2002 datiere, insofern sei schwer nachvollziehbar, weshalb die Beschwerdegegnerin davon ausgehe, dass die Wartefrist, wenn überhaupt, frühestens am 19. März 2003 zu laufen beginne (Urk. 1).
3.       Aufgrund der Akten steht fest und ist auch unbestritten, dass die Beschwerdeführerin als Teilerwerbstätige zu qualifizieren und die Invaliditätsbemessung somit nach der gemischten Methode vorzunehmen ist. Zu prüfen ist jedoch zunächst, in welchem Ausmass die Beschwerdeführerin ohne gesundheitliche Beeinträchtigung einer ausserhäuslichen Tätigkeit nachginge.
3.1     Aus den internen Akten der Beschwerdegegnerin geht hervor, dass sie die Beschwerdeführerin aufgrund des Arbeitgeberberichtes der X.___ AG vom 18. Oktober 2002 zunächst zu 23 % als Erwerbstätige und zu 77 % als im Haushalt Tätige qualifizierte (Urk. 8/5), was sie allerdings in ihrer Verfügung vom 10. Februar 2003 (Urk. 8/3) nicht erwähnte. In ihrer Einsprache vom 31. März 2003 (Urk. 8/10) liess die Beschwerdeführerin geltend machen, dass sie, wenn es ihre Gesundheit zulassen würde, heute wieder zu mindestens 50 % erwerbstätig wäre, da das jüngste Kind nun 9 Jahre alt sei. Bevor die Beschwerdeführerin Kinder gehabt habe, habe sie zu 100 % gearbeitet. In der Zeit, als sie verheiratet gewesen sei und auch schon Kinder gehabt habe, habe sie, abwechselnd mit ihrem Mann, Schicht gearbeitet. Als eines ihrer Kinder schwer erkrankt sei, habe sie diese Arbeit aufgeben müssen. Nach dem tragischen Tod ihres Mannes im September 1990 habe sie sich dann arbeitsmässig wiederum beschränken müssen, da die jüngste Tochter damals etwas mehr als ein Jahr alt gewesen sei. 1993 sei dann der jüngste Sohn zur Welt gekommen, welcher heute 9 Jahre alt sei. Im Einspracheentscheid vom 3. Juli 2003 (Urk. 2) hielt die Beschwerdegegnerin daraufhin fest, dass die Beschwerdeführerin "antragsgemäss" als zu 50 % Teilerwerbstätige zu qualifizieren sei.
         Gemäss den Angaben der X.___ AG im Fragebogen für Arbeitgeber vom 18. Oktober 2002 (Urk. 8/17) ist die Beschwerdeführerin seit dem 1. Juli 1995 bei ihr als Zeitungsverträgerin angestellt, wobei sie seit dem 1. März 1998 an 6 Tagen pro Woche während je 1,6 Stunden arbeitete. Ausgehend von der bei der X.___ AG normalen Arbeitszeit von 41 Stunden pro Woche (Urk. 8/17) entspricht dies einem Pensum von rund 23 %. Im Jahr 2000 verdiente sie gemäss den Angaben der X.___ AG mit dieser Tätigkeit Fr. 10'942.25, im Jahr 2001 Fr. 10'352.60 und im Jahr 2002 Fr. 8'649.05. Dem Auszug aus dem Individuellen Konto (Urk. 8/18) der Beschwerdeführerin ist zu entnehmen, dass sie über die X.___ AG 1995 (August bis November) ein Einkommen von Fr. 3'219.--, 1996 von Fr. 1'509.--, 1997 von Fr. 7'119.--, 1998 von Fr. 11'943.-- und 1999 von Fr. 10'376.-- abgerechnet hat. Für die Zeit vor 1995, in welcher die Beschwerdeführerin gemäss ihren Angaben ebenfalls erwerbstätig gewesen ist, liegen keine Belege vor. Aufgrund der vorliegenden Akten ist somit lediglich ausgewiesen, dass die Beschwerdeführerin seit 1995 mit einem Beschäftigungsumfang von höchstens 23 % erwerbstätig war.
3.2     Für die Beurteilung der Frage, in welchem Ausmass die Beschwerdeführerin ohne gesundheitliche Beeinträchtigung einer ausserhäuslichen Tätigkeit nachginge, ist jedoch nicht ausschlaggebend, ob und in welchem Umfang die Beschwerdeführerin vor 1995 erwerbstätig war. Auch kann nicht ohne weiteres darauf abgestellt werden, in welchem Umfang sie seit 1995 eine ausserhäusliche Tätigkeit ausübte. Diese Tatsachen können allenfalls ein Indiz darstellen. Entscheidend ist vielmehr, in welchem Umfang die Beschwerdeführerin ausserhäuslich tätig gewesen wäre, wenn sie nicht invalid geworden wäre. Für die Beurteilung und Festlegung des mutmasslichen ausserhäuslichen Beschäftigungsumfanges der Beschwerdeführerin im Gesundheitsfall sind die persönlichen, familiären, sozialen und erwerblichen Verhältnisse ebenso wie allfällige Erziehungs- und Betreuungsaufgaben gegenüber Kindern, das Alter, die beruflichen Fähigkeiten und die Ausbildung sowie die persönlichen Neigungen und Begabungen zu berücksichtigen. Massgebend sind dabei praxisgemäss die Verhältnisse, wie sie sich bis zum Erlass der Verwaltungsverfügung resp. des Einspracheentscheides entwickelt haben, wobei für die hypothetische Annahme eines im Gesundheitsfall versehenen Beschäftigungsumfanges der im Sozialversicherungsrecht übliche Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit erforderlich ist (vgl. BGE 125 V 150 Erw. 2c und BGE 117 V 193 Erw. 3b, je mit Hinweisen).
3.3     Gemäss den Angaben der Beschwerdeführerin in ihrer Anmeldung bei der Invalidenversicherung vom 12. September 2002 (Urk. 8/19) war sie dreimal verheiratet, und zwar von 1976 bis 1980, von 1988 bis 1990 und von 1991 bis 1998, wobei die erste und die dritte Ehe durch Scheidung aufgelöst wurden; ihr zweiter Ehemann verstarb. Die Beschwerdeführerin hat fünf Kinder, geboren 1974, 1975, 1979, 1989 und 1993. Sie bezieht eine Witwenrente, wobei diese gemäss den vorliegenden Akten im Oktober 2000 Fr. 187.-- pro Monat betrug (Urk. 8/15). Eine Berufausbildung hat die Beschwerdeführerin offenbar nicht absolviert (Urk. 8/19 S. 4). Aufgrund dieser persönlichen und familiären Verhältnisse der Beschwerdeführerin, insbesondere auch aufgrund ihrer Erziehungs- und Betreuungsaufgaben, erscheint überwiegend wahrscheinlich und wird von der Beschwerdegegnerin auch nicht bestritten, dass sie im Gesundheitsfall ihre Erwerbstätigkeit auf 50 % ausgedehnt hätte, zumal ihr jüngster Sohn im Juni 2003 10 Jahre alt geworden ist (Urk. 8/19 S. 2). Eine darüber hinausgehende Erwerbstätigkeit ist indessen nicht mit dem notwendigen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit ausgewiesen.
Die Beschwerdeführerin ist deshalb zu 50 % als Erwerbstätige und zu 50 % als im Haushalt Tätige zu qualifizieren.
4.       Strittig und zu prüfen ist im Weiteren, in welchem Ausmass und seit wann die Beschwerdeführerin im erwerblichen Bereich und im Haushaltsbereich eingeschränkt ist.
4.1
4.1.1   In seinem Bericht vom 29. Oktober 2002 (Urk. 8/9) erhebt A.___ unter dem Titel "Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit" eine Gonarthrose beidseits und einen Status nach OSG-Fraktur rechts vom 10. Juni 2000 mit Restbeschwerden nach der Operation und unter dem Titel "Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit" ein metabolisches Syndrom (Adipositas III, arterielle Hypertonie, Gicht). Diese Diagnosen bestünden seit Jahren, und der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin verschlechtere sich. Die übergewichtige Beschwerdeführerin sei total dekompensiert mit Schmerzen an den Knien, am Rücken, in den Füssen und in den Schultern. Auch beim Sitzen bestünden Beschwerden, so dass sie alle 5 bis 10 Minuten die Stellung wechseln müsse. Als Zeitungsträgerin sei die Beschwerdeführerin jedenfalls ungeeignet. Die Arbeitsfähigkeit könne durch medizinische Massnahmen nicht verbessert werden, und die Prognose sei schlecht.
In seinem Bericht vom 23. Juni 2003 (Urk. 8/8) diagnostiziert A.___ unter dem Titel "Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit" - wiederum - Gonarthrose beidseits sowie - neu - Fussbeschwerden beidseits bei Übergewicht. Unter dem Titel "Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit" diagnostiziert er - neu - ein rezidiv chronisches Cervicobrachialsyndrom und Hypertonie. Diese Diagnosen bestünden seit Jahren. Der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin sei bei Gewichtsabnahme besserungsfähig, und die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin könne eventuell durch eine Magenbypassoperation verbessert werden. Im Weiteren seien berufliche Massnahmen angezeigt. Die übergewichtige Beschwerdeführerin könne keine gehende Arbeit verrichten und sei als Zeitungsverträgerin wegen ihrer Kniearthrose ungeeignet. Als Zeitungsverträgerin sei sie ab dem 19. Juni 2003 bis auf Weiteres zu 100 % arbeitsunfähig. Im Haushalt sei die Beschwerdeführerin kaum eingeschränkt (allerdings unter Mithilfe der Tochter). Eine angepasste ausserhäusliche Erwerbstätigkeit könne sie höchstens zu 50 % bei sitzender Tätigkeit ausüben.
Im seinem undatierten Schreiben an die IV-Stelle, welches dem Bericht vom 23. Juni 2003 (Urk. 8/8) angeheftet ist, hält A.___ fest, dass die Beschwerdeführerin an Gonarthrose beidseits, krankhafter Adipositas, arterieller Hypertonie, Hyperurikämie und Sprunggelenksarthrose rechts sowie an einem metabolischen Syndrom leide. Die Beschwerdeführerin habe täglich Beschwerden, vor allem bei längerem Gehen, an den Knien, am Rücken, in den Füssen und in den Schultern sowie auch beim Sitzen, so dass die Stellung ständig gewechselt werden müsse. Zusammenfassend hält A.___ fest, dass die Beschwerdeführerin als Zeitungsverträgerin medizinischerseits absolut ungeeignet sei, und stellt den Antrag auf sitzende Arbeit "eher zu 70 %", womit sich eine Umschulung mit zunehmenden Beschwerden und fortschreitender Krankheit nicht mehr lohne.
Im von der Vertreterin der Beschwerdeführerin verfassten und von A.___ am 14. Juli 2003 ausgefüllten Fragenkatalog (Urk. 3/5) diagnostiziert er Arthrose beider Knie, Fussbeschwerden beidseits bei Übergewicht, chronische Genickbeschwerden, hoher Blutdruck sowie depressive Entwicklung. Die Beschwerdeführerin sei in der Lage, vor allem sitzende Tätigkeiten oder abwechselnde sitzende, gehende (nur kurze Strecken) und stehende (nur kurze Zeit) Tätigkeiten ohne Tragen schwerer Lasten auszuüben (zum Beispiel Sortierarbeiten, Telefonate, Computerarbeiten etc.). Im Bereich Haushaltsführung sei die Beschwerdeführerin nicht wesentlich eingeschränkt, wobei eventuell das Einkaufen und schwere Putzarbeiten von Drittpersonen verrichtet werden müssten. Die Frage, ob die Beschwerdeführerin seiner Meinung nach auch durch psychische Begleitumstände in ihrer Arbeitsfähigkeit eingeschränkt sei, bejaht er und empfiehlt unter Hinweis auf eine zunehmende Symptomausweitung und beginnende Depression eine Abklärung durch einen Psychiater. Abschliessend hält er fest, dass die Beschwerdeführerin in der derzeitigen Arbeitssituation kaum zu beschäftigen sei. Ausserhäuslich sei sie zu 50 %, im eigenen Haushalt zu 70 % bis 80 % arbeitsfähig.
In seinem Schreiben an die Beschwerdegegnerin vom 28. August 2003 weist A.___ ebenfalls darauf hin, dass zur Vervollständigung der Unterlagen über die Beschwerdeführerin noch eine psychiatrische Nachkontrolle nötig sei (Urk. 8/7).
4.1.2   E.___ vom Stadtspital Uster stellt in seinem Bericht an A.___ vom 3. Juli 2002 ebenfalls einen Status nach OSG-Fraktur rechts im Sommer 2000 fest. Von dieser Seite her bestünden diskrete Restbeschwerden. Im Weiteren hält er fest, dass bei der peradipösen Beschwerdeführerin eine mässige, medial betonte Arthrose-Symptomatik am linken Kniegelenk bestehe. Chirurgische Massnahmen kämen zum jetzigen Zeitpunkt sicher nicht in Betracht und seien von der Beschwerdeführerin auch ganz abgelehnt worden. Er habe sie dringend angehalten, ihr Gewicht zu reduzieren und sich regelmässig zu bewegen, am Idealsten auf dem Fahrrad oder im Wasser. Zur Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin äussert sich E.___ nicht (Urk. 8/9).
4.1.3   Im Weiteren geht aus den medizinischen Akten hervor, dass A.___ die Beschwerdeführerin am 30. September 2002 zur kontrollierten Langzeitgewichtsabnahme an die Medizinische Poliklinik des Spitals Uster überwiesen hat (Urk. 8/8), wo sie in der Folge am 8. Oktober 2002 untersucht und am 4. November 2002 nachkontrolliert worden ist. H.___ und I.___, Spital Uster, diagnostizieren in ihrem Bericht an A.___ vom 6. November 2002 ein metabolisches Syndrom (Adipositas Klasse III, Arterielle Hypertonie, Hyperurikämie) und halten fest, dass die Beschwerdeführerin nicht wie vorgeschlagen sofort, sondern erst vor einer Woche mit einer Physiotherapie im Spital Uster begonnen habe. Unter der aktuell durchgeführten gewichtsreduzierenden Therapie mit einer reduzierten Kalorienzufuhr und einer vermehrten körperlichen Betätigung habe das Gewicht der Beschwerdeführerin von ursprünglich 102 Kilogramm um 3 Kilogramm reduziert werden können. Der BMI sei dadurch von 45 auf 43 und die Waist-to-hip-ratio von 1,0 auf 0,95 gesunken. Die Möglichkeiten der körperlichen Betätigung seien bei dieser Patientin eingeschränkt, einerseits aus Angst vor Betätigungen im Wasser, andererseits bei den bestehenden Fuss- und Knieschmerzen. Zudem sei bei der Patientin mit unbekannter Kalorieneinnahme eine Kontrolle der Einfuhr natürlich erschwert. Auf ein Magenbanding wolle sie wegen schlechten Erfahrungen einer Bekannten verzichten. Bei einem BMI > 40 sowie den vorhandenen Komplikationen sei bei dieser Patientin auch zum Beispiel eine Magenbypassoperation indiziert. Zur Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin äussern sich H.___ und I.___ nicht.
4.1.4   Auch in den weiteren medizinischen Unterlagen (Urk. 8/8 und Urk. 8/9) sind keine Angaben zur Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin enthalten.
4.2     Aufgrund der übereinstimmenden Angaben der behandelnden Ärzte ist ausgewiesen und im Übrigen auch unbestritten, dass die Beschwerdeführerin an Gonarthrose, an einem Status nach einer OSG-Fraktur rechts vom 10. Juni 2000 mit Restbeschwerden nach Operation und an einem metabolischen Syndrom (Adipositas Klasse III, arterielle Hypertonie und Hyperurikämie) leidet. A.___ stellte überdies Fussbeschwerden beidseits bei Übergewicht, chronische Genickbeschwerden sowie eine Sprunggelenkarthrose rechts fest. Ferner bestehen Hinweise auf ein (beginnendes) psychisches Leiden.
Zur Frage der Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin hat sich lediglich A.___ geäussert. Dessen Angaben sind indessen zum Teil widersprüchlich und nicht nachvollziehbar. So gibt A.___ in seinem Bericht vom 29. Oktober 2002 (Urk. 8/9) an, dass sich das diagnostizierte metabolische Syndrom nicht auf die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin auswirke, dass sich der Gesundheitszustand die Beschwerdeführerin verschlechtere und die Arbeitsfähigkeit durch medizinische Massnahmen nicht verbessert werden könne. Im nur rund 8 Monate später verfassten Bericht vom 23. Juni 2003 (Urk. 8/8) führt er demgegenüber aus, dass der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin besserungsfähig sei (Gewichtsabnahme) und dass die Arbeitsfähigkeit durch medizinische Massnahmen (eventuell Magenbypassoperation) verbessert werden könne. Im Weiteren hält er in seinem Bericht vom 29. Oktober 2002 (Urk. 8/9) zwar fest, dass die gestellten Diagnosen seit Jahren bestünden und dass die Beschwerdeführerin aufgrund ihrer Leiden als Zeitungsverträgerin jedenfalls ungeeignet sei. Gemäss seinen Angaben im Bericht vom 23. Juni 2003 soll sie als Zeitungsverträgerin aber erst seit dem 19. Juni 2003 (= Tag seiner letzten Untersuchung) zu 100 % arbeitsunfähig sein. Schliesslich macht er auch unterschiedliche Angaben zum Umfang der Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin in einer angepassten ausserhäuslichen Tätigkeit und im Haushaltsbereich (Urk. 8/9, Urk. 8/8, Urk. 5/3). Die Berichte von A.___ sind überdies auch unvollständig, spricht er sich doch nicht darüber aus, ob, seit wann und in welchem Ausmass sich die gestellten Diagnosen im Einzelnen auf die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin auswirken. Auf die - nicht schlüssigen - Angaben von A.___ zur Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin kann daher nicht abgestellt werden, weshalb eine Ergänzung der medizinischen Akten erforderlich ist.
4.3     Im Zusammenhang mit der Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin ist hervorzuheben, dass im Gebiet der Invalidenversicherung der aus der allgemeinen Schadenminderungspflicht fliessende Grundsatz "Selbsteingliederung vor Rente" gilt. Nach diesem Grundsatz hat die Invalide, bevor sie Leistungen verlangt, alles ihr Zumutbare selbst vorzukehren, um die Folgen ihrer Invalidität bestmöglich zu mildern; deshalb besteht kein Rentenanspruch, wenn die Versicherte selber ohne Eingliederungsmassnahmen zumutbarerweise in der Lage wäre, ein rentenausschliessendes Erwerbseinkommen zu erzielen (BGE 113 V 28 Erw. 4a mit Hinweisen). Kann die Versicherte ihre erwerbliche Beeinträchtigung in zumutbarer Weise selber beheben, so besteht gar keine Invalidität, womit es an der unabdingbaren Anspruchsvoraussetzung für jegliche Leistungen der Invalidenversicherung fehlt. Die zumutbare Selbsteingliederung greift nach den Umständen in die verschiedensten Lebensbereiche ein, wobei jedoch von der Versicherten nur Vorkehren verlangt werden können, die unter Berücksichtigung der gesamten objektiven und subjektiven Gegebenheiten des Einzelfalles zumutbar sind (vgl. Art. 21 Abs. 4 ATSG; BGE 113 V 28 Erw. 4a; Meyer-Blaser, Zum Verhältnismässigkeitsprinzip im staatlichen Leistungsbereich, Bern 1985, S. 134 f. und 138 f. mit Hinweisen).
Im Weiteren ist zu bemerken, dass Fettleibigkeit grundsätzlich keine leistungsbegründende Invalidität begründet, wenn sie keine körperlichen oder geistigen Schäden bewirkt und nicht die Auswirkung von solchen Schäden ist. Hingegen muss sie unter Berücksichtigung der besonderen Gegebenheiten des Einzelfalles als invalidisierend betrachtet werden, wenn sie weder durch geeignete Behandlung noch durch zumutbare Gewichtsabnahme auf ein Mass reduziert werden kann, bei welchem das Übergewicht in Verbindung mit allfälligen Folgeschäden keine voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde Beeinträchtigung der Erwerbsfähigkeit bzw. der Betätigung im bisherigen Aufgabenbereich zur Folge hat (ZAK 1984 S. 345 f. Erw. 3; nicht publiziertes Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichtes in Sachen A. vom 28. Januar 1994, I 304/93). Die zur Verbesserung der Arbeitsfähigkeit indizierte Gewichtsabnahme stellt nach der Rechtsprechung eine der Versicherten zumutbare schadenmindernde Massnahme dar (nicht veröffentlichtes Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichtes vom 30. August 1999 in Sachen P., I 491/98, mit Hinweisen).
Aufgrund der vorliegenden Akten kann nicht beurteilt werden, ob die Fettleibigkeit der Beschwerdeführerin körperliche und/oder geistige Schäden bewirkt hat oder Folge von solchen Schäden ist. Nicht geklärt ist auch die Frage, ob der Beschwerdeführerin eine dauerhafte Gewichtsabnahme zur Verbesserung ihrer Arbeitsfähigkeit zugemutet werden kann. Auch zur Erörterung dieser Fragen ist demnach eine Ergänzung der medizinischen Akten erforderlich.

5.
5.1     Die Beschwerdegegnerin stützt ihre im Einspracheentscheid vom 3. Juli 2003 (Urk. 2) gemachten Feststellungen betreffend die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin in ihrem angestammten Beruf, die Erwerbsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit, die Einschränkung im Bereich des Haushaltes und den Rentenbeginn einzig auf die - nicht schlüssigen - Angaben von A.___. Auf weitere Abklärungen hat sie offenbar nicht zuletzt deshalb verzichtet, weil die Beschwerdeführerin eine Witwenrente bezieht (Urk. 8/4 und Urk. 8/15).
5.2     Dazu ist vorab festzuhalten, dass gemäss Art. 43 Abs. 1 IVG Witwen, welche sowohl die Anspruchsvoraussetzungen für eine Hinterlassenenrente der Alters- und Hinterlassenenversicherung als auch für eine Rente der Invalidenversicherung erfüllen, Anspruch auf eine ganze Invalidenrente haben, wobei aber nur die höhere der beiden Renten ausgerichtet wird. Die Tatsache, dass eine versicherte Person eine Witwenrente bezieht, entbindet demnach die IV-Stelle nicht von der Ermittlung des Invaliditätsgrades.
5.3     Was den Rentenbeginn betrifft, so geht die Beschwerdegegnerin gemäss ihren Angaben im Einspracheentscheid vom 3. Juli 2003 (Urk. 2) aufgrund des Berichtes von A.___ vom 23. Juni 2003 davon aus, dass sie in ihrer angestammten Tätigkeit als Zeitungsverträgerin seit dem 19. März 2003 zu 100 % arbeitsunfähig sei, weshalb frühestens ab dem 19. März 2004 ein Rentenanspruch entstehen könne. Abgesehen davon, dass A.___ den Beginn der Arbeitsunfähigkeit der Beschwerdeführerin in seinem Bericht vom 23. Juni 2003 (Urk. 8/8) nicht auf den 19. März 2003, sondern auf den 19. Juni 2003 festgelegt hat, leuchtet angesichts seiner Angaben im Bericht vom 29. Oktober 2002 (Urk. 8/9) - wie erwähnt - nicht ein, weshalb die Beschwerdeführerin in ihrer angestammten Tätigkeit als Zeitungsverträgerin erst ab diesem Zeitpunkt eingeschränkt gewesen sein soll. Die Beschwerdegegnerin wird daher die Frage nach dem allfälligen Rentenbeginn nach der vorzunehmenden Ergänzung der medizinischen Akten erneut zu prüfen haben.
5.4     Wie bereits dargelegt, ist die Beschwerdeführerin zu 50 % als Erwerbstätige und zu 50 % als im Haushalt Tätige zu qualifizieren, weshalb die Invaliditätsbemessung nach der gemischten Methode vorzunehmen ist. Bekanntlich kann weder bei der Bemessungsmethode des Einkommensvergleiches noch beim Betätigungsvergleich auf eine medizinisch-theoretische Schätzung der Invalidität abgestellt werden. Vielmehr muss für den Erwerbsbereich grundsätzlich stets geprüft werden, ob und allenfalls in welchem Ausmass die verbliebene Arbeitsfähigkeit bestmöglich verwertbar ist und welches Erwerbseinkommen in einer zumutbaren Erwerbstätigkeit damit erreicht werden könnte. Für den Haushaltsbereich ist der Invaliditätsgrad grundsätzlich durch eine Abklärung vor Ort zu ermitteln (vgl. Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichtes in Sachen S., I 681/02; Kreisschreiben über die Invalidität und Hilflosigkeit [KSHI], gültig ab 1. Januar 2000, Rz 3004, Rz 3090 ff). Auch in dieser Hinsicht ist demnach eine Aktenergänzung erforderlich.

6.       Zusammenfassend ergibt sich, dass die Aktenlage unvollständig ist. Die Sache ist daher an die Vorinstanz zurückzuweisen, damit diese einerseits ein umfassendes polydisziplinäres Gutachten - zum Beispiel in einer Medizinischen Abklärungsstelle (MEDAS) - einhole. Der Gutachter soll sich in Auseinandersetzung mit den bisherigen Arztberichten darüber aussprechen, ob die Fettleibigkeit der Beschwerdeführerin körperliche und/oder geistige Schäden bewirkt hat oder Folge von solchen Schäden ist, ob, seit wann und in welchem Ausmass sich die Fettleibigkeit auf die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin auswirkt sowie ob und in welchem Ausmass durch eine medizinisch zumutbare Gewichtsreduktion die Arbeitsfähigkeit gesteigert werden könnte. Im Weiteren soll er sich darüber äussern, welche weiteren Gesundheitsschäden bestehen, ob, seit wann und in welchem Ausmass diese Gesundheitsschäden die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin beeinträchtigen sowie ob und inwieweit diese durch eine medizinisch zumutbare Gewichtsreduktion beeinflusst werden könnten. Sodann wird der Gutachter auch zu prüfen haben, ob und seit wann bei der Beschwerdeführerin zusätzlich ein invalidisierendes psychisches Leiden mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit vorliegt. Schliesslich hat sich der Gutachter darüber auszusprechen, für welche Tätigkeiten und in welchem Ausmass die Beschwerdeführerin mit und ohne Gewichtsreduktion noch arbeitsfähig ist. Danach hat die Beschwerdegegnerin eine Haushaltabklärung in Auftrag zu geben. Nach diesen Aktenergänzungen hat sie über den Rentenanspruch der Beschwerdeführerin neu zu verfügen. In diesem Sinne ist die Beschwerde gutzuheissen.

7.       Nach ständiger Rechtsprechung gilt die Rückweisung der Sache an die Verwaltung zur weiteren Abklärung und neuen Verfügung als vollständiges Obsiegen (vgl. ZAK 1987 S. 268 f. Erw. 5 mit Hinweisen), weshalb die vertretene Beschwerdeführerin Anspruch auf eine Prozessentschädigung hat. Diese wird ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und nach dem Schwierigkeitsgrad des Prozesses bemessen.
         Vorliegend erscheint eine Prozessentschädigung von Fr. 1'800.-- (inkl. Barauslagen und Mehrwertsteuer) angemessen.



Das Gericht erkennt:
1.         Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass der angefochtene Einspracheentscheid vom 3. Juli 2003 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen, über den Rentenanspruch der Beschwerdeführerin neu verfüge.

2.         Das Verfahren ist kostenlos.
3.         Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Prozessentschädigung von Fr. 1'800.-- (inkl. Barauslagen und Mehrwertsteuer) zu bezahlen.
4.         Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwältin Karin Hoffmann
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherung
5.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgenössischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden.
Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgenössischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugehörige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die beschwerdeführende Person sie in Händen hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).