Sozialversicherungsrichterin Pfiffner Rauber
Ersatzrichterin Romero-Käser
Gerichtssekretärin Dall'O
Urteil vom 20. Oktober 2003
in Sachen
S.___
Beschwerdeführerin
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich (SVA)
IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1. S.___, geboren 1962, arbeitete von November 2000 bis Oktober 2001 als Servicemitarbeiterin im A.___ (Urk. 7/20). Letztmals war sie bis 31. Mai 2002 als Betriebsmitar beiterin beim B.___, Zürich, tätig (Urk. 7/19). Anschliessend bezog sie Taggelder der Arbeitslosenversicherung (Urk. 7/13, Urk. 7/25/2). Die Versicherte meldete sich am 18. Juli 2002 bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug (Berufsberatung, Umschulung auf eine neue Tätigkeit) an (Urk. 7/27). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, holte Arztberichte (Urk. 7/5-7) ein, zog Berichte der Arbeitgeber (Urk. 7/19-21, Urk. 7/23), einen Auszug aus den individuellen Konti der Versicherten (Urk. 7/24) sowie eine Auskunft der Arbeitslosenkasse (Urk. 7/25, Urk. 7/13) bei und liess die beruflichen Möglichkeiten abklären (Urk. 7/15, Urk. 7/17-18).
Mit Verfügung vom 5. Juni 2003 (Urk. 3/2 = Urk. 7/3/2 = Urk. 7/12/2) wurde ein Anspruch auf berufliche Massnahmen und mit Verfügung vom 6. Juni 2003 (Urk. 3/3 = Urk. 7/3/1 = Urk. 7/12/1) ein Anspruch auf eine Invalidenrente verneint. Dagegen erhob die Versicherte am 23. Juni 2003 Einsprache und beantragte die Zusprechung einer halben Invalidenrente (Urk. 3/6 = Urk. 7/11). Mit Eingaben vom 18. Juni 2003 nahm Dr. med. C.___, Innere Medizin FMH/Hämato-Onkologie, zu den leistungsabweisenden Verfügungen Stellung (Urk. 3/4-5 = Urk. 7/12/3-4). Die IV-Stelle traf wiederum berufliche Abklärungen (Urk. 7/8-9).
Am 21. Juli 2003 erging der Einspracheentscheid mit dem die Einsprache betreffend Invalidenrente abgelehnt und die Einsprache betreffend beruflicher Massnahmen mit der Gewährung von Arbeitsvermittlung teilweise gutgeheissen wurde (Urk. 2/1 = Urk. 7/2). Die Verfügung betreffend Arbeitsvermittlung datiert ebenfalls vom 21. Juli 2003 (Urk. 2/2 = Urk. 7/1).
2. Gegen den Einspracheentscheid vom 21. Juli 2003 (Urk. 2/1) erhob die Versicherte mit Eingabe vom 11. August 2003 Beschwerde und beantragte die Zusprechung einer halben Invalidenrente (Urk. 1). Mit Beschwerdeantwort vom 11. September 2003 schloss die IV-Stelle auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 6), worauf mit Verfügung vom 16. September 2003 der Schriftenwechsel geschlossen wurde (Urk. 8).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Die Verwaltung hat die massgebenden Gesetzesbestimmungen über die Voraussetzungen für den Anspruch auf eine Invalidenrente (Art. 28 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG) und die Bemessung der Invalidität (Art. 16 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG) sowie den Rentenbeginn (Art. 29 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 6 ATSG) in der Begründung zum angefochtenen Einspracheentscheid zutreffend wiedergegeben (Urk. 2/1 S. 1 f.). Darauf kann verwiesen werden.
1.2 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 261 Erw. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 261 Erw. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 Erw. 4b.cc).
Für die Invaliditätsbemessung ist nicht auf die medizinisch-theoretische Schätzung der Arbeitsfähigkeit abzustellen, wie sie die Ärztin oder der Arzt aufgrund medizinischer Erfahrungswerte in vergleichbaren Fällen vornimmt; entscheidend sind vielmehr die erwerblichen Auswirkungen der festgestellten Arbeitsunfähigkeit (BGE 114 V 314 Erw. 3c; 105 V 207 f. Erw. 2 sowie das im Bereich der Unfallversicherung ergangene, in diesem Zusammenhang auch für die Invalidenversicherung bedeutsame Urteil B. vom 3. Mai 1996 U 213/94, auszugsweise publiziert in BGE 122 V 158 ff. Erw. 1).
1.3 Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 125 V 352 Erw. 3a, 122 V 160 Erw. 1c).
2.
2.1 Strittig und zu prüfen ist der Invaliditätsgrad der Beschwerdeführerin. In Bezug auf berufliche Massnahmen stellte die Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerde (Urk. 1) keinen Antrag, weshalb der Einspracheentscheid diesbezüglich in Rechtskraft erwachsen ist (Urk. 2/1 S. 3 Dispositiv-Ziffer 2).
2.2 Die Hausärztin der Beschwerdeführerin, Dr. C.___, diagnostizierte am 14. August 2002 eine Diskopathie L4/L5 und L5/S1 links mit gewisser Besserung sowie eine rezidivierende Tendopathie am linken Unterarm mehr denn rechts. Als Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit wurde eine aktive Depression bei chronischem Schmerz sowie eine Adipositas genannt (Urk. 7/7/2 S. 1 lit. A). Dr. C.___ ging ab 1. September 2002 von einer Arbeitsfähigkeit von 22 Stunden pro Woche in der angestammten Tätigkeit der Beschwerdeführerin im Gastgewerbe und von einer Arbeitsfähigkeit von 42 Stunden pro Woche (100 %) in einer behinderungsangepassten Tätigkeit aus (Urk. 7/7/3 S. 2).
Am 28. Mai 2003 diagnostizierte Dr. C.___ ein schweres Lumbovertebralsyndrom, einen Beckenschiefstand sowie schwere Fingerarthrosen mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin (Urk. 7/5/3 S. 1 lit. A). Sie attestierte der Beschwerdeführerin eine Arbeitsunfähigkeit in der angestammten Tätigkeit von 100 % vom 14. März bis 1. September 2002 sowie von 50 % seit 15. April 2003 möglicherweise bleibend (Urk. 7/5/3 S. 1 lit. B). Dr. C.___ gab an, die Beschwerdeführerin leide an massiven Schmerzen bei längerem Sitzen, Bücken und Stehen. Daneben bestehe intermittierend eine schwerste Funktionseinbusse und Schmerzen in den Fingergelenken. Die Beschwerdeführerin sei ungelernt und habe bisher als Putzfrau gearbeitet, was ausgesprochen ungünstig sei, weshalb dringend eine Umschulung nötig sei (Urk. 7/5/3 S. 2 lit. D). In Bezug auf die Arbeitsfähigkeit ging Dr. C.___ wiederum von einer 50%igen Arbeitsfähigkeit in der bisherigen Berufstätigkeit und von einer solchen von 100 % in einer behinderungsangepassten Tätigkeit aus (Urk. 7/5/2 S. 2). Die Arbeitsfähigkeit in einer behinderungsangepassten Tätigkeit wurde von Dr. C.___ anlässlich eines am 14. Juli 2003 geführten Telefonats mit der Beschwerdegegnerin auf 50 % korrigiert (Urk. 7/5/2 S. 2).
In ihren Einsprachen vom 18. Juni 2003 bezifferte Dr. C.___ die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin mit 0 % im bisherigen Beruf als Putzfrau und mit 50 % in einer behinderungsangepassten Tätigkeit. Sie führte aus, die Beschwerdeführerin sei in einer körperlich leichten, mittelschweren Tätigkeit arbeitsfähig. Dazu benötige sie jedoch eine entsprechende Ausbildung, beispielsweise in der EDV (Urk. 3/4-5).
2.3 Dr. med. D.___, FMH Rheumatologie/FMH physikalische Medizin & Rehabilitation, stellte am 6. August 2001 folgende Diagnosen (Urk. 7/6/2 S. 1):
| "- | Tendinopathie am Unterarm links für die Flectoren, Extensoren, Pro- und Supinatoren |
| - | Cervico- und thorakovertebrales Syndrom bei Fehlform der Wirbelsäule |
| - | Anamnestisch Depression" |