IV.2003.00244
Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
II. Kammer
Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichter Meyer
Ersatzrichterin Romero-Käser
Gerichtssekretär Volz
Urteil vom 31. März 2004
in Sachen
M.___
Beschwerdeführer
vertreten durch Rechtsanwältin Christina Ammann
Bahnhofstrasse 12, Postfach 25, 8610 Uster
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich (SVA)
IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1.
1.1 M.___, geboren 1954, war als Bodenleger von 1996 bis 30. Juni 2000 bei der A.___ AG, ___ (Urk. 10/38), und anschliessend ab 1. Juli 2000 bei der B.___ AG, ___ (Urk. 10/36), beschäftigt. Am 5. Juni 2002 meldete sich der Versicherte bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Bezug von Versicherungsleistungen an (vgl. Urk. 10/39 Ziff. 8). Die IV-Stelle holte in der Folge einen Arbeitgeberbericht (Urk. 10/38) sowie Berichte bei behandelnden Ärzten (Urk. 10/18/1-5, Urk. 10/19/1-3) ein und zog einen Zusammenzug der individuellen Konti des Versicherten (Urk. 10/37) sowie drei Tätigkeitsprofile der Dokumentation über Arbeitsplätze (Urk. 10/32/1-3) bei. Mit Verfügung vom 10. Februar 2003 verneinte die IV-Stelle einen Anspruch des Versicherten auf Taggeldleistungen für die Wartezeit (Urk. 10/13). Dagegen erhob der Versicherte, vertreten durch Dr. med. C.___, Allgemeine Medizin FMH, am 3. März 2003 Einsprache (Urk. 10/11-12). Nachdem der Versicherte die ihm am 9. April 2003 von der IV-Stelle 2003 eingeräumte Frist zur Begründung seiner Einsprache (Urk. 10/26) ungenützt hatte verstreichen lassen, trat die IV-Stelle mit Einspracheentscheid vom 8. Mai 2003 auf die Einsprache des Versicherten gegen die Verfügung vom 10. Februar 2003 nicht ein (Urk. 10/10).
1.2 Mit Verfügungen vom 23. Mai 2003 (Urk. 10/8) und vom 13. Juni 2003 (Urk. 10/7) stellte die IV-Stelle einen Invaliditätsgrad von 48 % fest und sprach dem Versicherten mit Wirkung ab 1. November 2002 eine Viertelsrente plus Zusatzrente zu. Die dagegen am 19. und 23. Juni 2003 erhobenen Einsprachen (Urk. 10/5-6) wies die IV-Stelle mit Einspracheentscheid vom 18. Juli 2003 (Urk. 2 = Urk. 10/1) ab.
2.
2.1 Dagegen erhob der Versicherte, vertreten durch Rechtsanwältin Christina Ammann, Uster, am 14. August 2003 Beschwerde mit dem Rechtsbegehren (Urk. 1 S. 2):
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1. Die Beschwerdegegnerin sei zu verpflichten, dem Beschwerdeführer ab November 2000 anstelle der zugesprochenen Viertelsrente eine halbe Invalidenrente auszurichten.
2. Es sei dem Beschwerdeführer für das vorliegende Verfahren ein unentgeltlicher Rechtsbeistand zu bewilligen.
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2.2 In der Beschwerdeantwort vom 19. September 2003 beantragte die IV-Stelle die Abweisung der Beschwerde (Urk. 9). Mit Verfügung vom 24. September 2003 wurde Rechtsanwältin Christina Ammann als unentgeltliche Rechtsbeiständin für das vorliegende Verfahren bestimmt und der Schriftenwechsel als geschlossen erklärt (Urk. 11).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Die Bestimmungen des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; in Kraft seit 1. Januar 2003) sind auf die Invalidenversicherung (Art. 1a-70) anwendbar, soweit das vorliegende Gesetz nicht ausdrücklich eine Abweichung vom ATSG vorsieht (Art. 1 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG).
1.2 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen oder geistigen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 ATSG).
1.3 Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; vgl. BGE 128 V 30 Erw. 1, 104 V Erw. 2a und b).
1.4 Gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG haben Versicherte Anspruch auf eine ganze Rente, wenn sie mindestens zu 66 2/3 Prozent, auf eine halbe Rente, wenn sie mindestens zu 50 Prozent oder auf eine Viertelsrente, wenn sie mindestens zu 40 Prozent invalid sind. In Härtefällen besteht gemäss Art. 28 Abs. 1bis IVG bereits bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente.
1.5 Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 125 V 352 Erw. 3a, 122 V 160 Erw. 1c).
2.
2.1 Gestützt auf die Beurteilung der Ärzte der Klinik Balgrist, Orthopädische Universitätsklinik, Zürich, vom 31. Oktober 2002 (Urk. 10/18/3) ging die Beschwerdegegnerin im angefochtenen Einspracheentscheid vom 18. Juli 2003 (Urk. 2) und in den Rentenverfügungen vom 23. Mai 2003 (Urk. 10/8) und vom 13. Juni 2003 (Urk. 10/7) davon aus, dass in einer behinderungsangepassten wechselbelastenden und leichten Tätigkeit eine Arbeitsfähigkeit von 100 % bestehe (vgl. Urk. 10/16), und bemass das Invalideneinkommen im Rahmen des Einkommensvergleichs mittels Tabellenlöhnen, wobei sie dabei einen behinderungsbedingten Abzug vom Tabellenlohn von 10 % vornahm (vgl. Urk. 10/2).
2.2 Der Beschwerdeführer bringt hiegegen zu Hauptsache vor, es sei bei Bemessung des Invalideneinkommens ein Abzug vom Tabellenlohn von 25 % vorzunehmen (Urk. 1 S. 4).
3.
3.1 Obwohl die Annahme einer vollen Arbeitsfähigkeit in einer behinderungsangepassten Tätigkeit durch die Beschwerdegegenerin vom Beschwerdeführer nicht bestritten wird, ist nachstehend zuerst die Frage nach der Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers in einer leidensangepassten Tätigkeit zu prüfen.
3.2 Dr. med. D.___ erwähnte im Bericht der Klinik Balgrist vom 2. April 2002, dass der Beschwerdeführer seit November 2001 an therapieresistenten lumbalen Schmerzen leide, welche in beide Beine ausstrahlten. Im Vordergrund stünden die Rückenschmerzen. Zudem bestehe ein Schmerzsyndrom L5 bei bekannter Diskushernie. Als Plattenleger sei der Beschwerdeführer im Umfang von 100 % arbeitsunfähig (Urk. 10/18/5).
3.3 In ihrem Bericht vom 7. Mai 2002 stellte Dr. D.___ fest, dass im Bereich der Wirbelkörper L5/S1 eine Diskushernie mit Kontakt zur Nervenwurzel L5/S1 bestehe. Nach Durchführung einer physiotherapeutischer Behandlung sei es zu einer deutlichen Besserung der Beschwerden gekommen. Der Beschwerdeführer, welcher gegenwärtig eine operative Behandlung der Diskushernie ablehne, habe eine am 13. Mai 2002 geplante Operation abgesagt (Urk. 10/18/4).
3.4 Dr. C.___ erwähnte in seinem Bericht vom 10. August 2002, dass der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers stationär sei (Urk. 10/19/1 S. 2) und stellte fest, dass dem Beschwerdeführer die Ausübung einer Erwerbstätigkeit gegenwärtig nicht zuzumuten sei. Dies könne sich allenfalls ändern, wenn sich sein Gesundheitszustand in Folge einer Operation (der Diskushernie) gebessert haben sollte (Urk. 10/19/2 S. 2).
3.5 Im Bericht vom 12. August 2002 stellte Dr. C.___ eine Arbeitsunfähigkeit in der angestammten Tätigkeit als Bodenleger von 100 % seit 8. November 2001 fest. Der Beschwerdeführer leide unter Rückenschmerzen. Die Ärzte der Klinik Balgrist hätten dem Beschwerdeführer eine operative Behandlung der Diskushernie vorgeschlagen, was dieser ablehne. Seine bisherige Tätigkeit als Bodenleger werde der Beschwerdeführer auch nach Durchführung einer Operation nicht mehr ausführen können. Die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit erscheine vor Durchführung einer operativer Behandlung der Diskushernie nicht als sinnvoll (Urk. 10/19/3 S. 2).
3.6 Dr. med. E.___, Oberarzt, diagnostizierte im Bericht der Klinik Balgrist vom 31. Oktober 2002 ein lumboradikuläres Reizsyndrom S1 rechts bei mediolateraler Diskushernie L5/S1 bestehend seit November 2001. Als Bodenleger sei der Beschwerdeführer seit November 2001 im Umfang von 100 % arbeitsunfähig. In einer behinderungsangepassten, körperlich leichten und wechselbelastenden Tätigkeit, welche abwechslungsweise stehend, gehend und sitzend auszuführen sei und welche nicht mit dem Heben oder Tragen von Gewichten von mehr als 20 Kilogramm verbunden sei, bestehe eine Arbeitsfähigkeit von 100 % (Urk. 10/18/3).
3.7 In seiner Stellungnahme vom 2. April 2003 erwähnte Dr. C.___, dass der Beschwerdeführer nicht länger als während zehn bis zwanzig Minuten sitzen oder gehen könne. Er könne sich zudem weder bücken noch könne er Gewichte tragen. Diese Meinung würden auch die Ärzten der Klinik Balgrist vertreten. Eine Verbesserung des Gesundheitszustandes sei durch eine operative Behandlung der Diskushernie zu erwarten. Die Durchführung einer solchen Operation werde vom Beschwerdeführer jedoch abgelehnt (Urk. 10/28).
3.8 Die Ärzte des Zentrums für Arbeitsmedizin, Ergonomie und Hygiene GmbH, Zürich, Dr. med. F.___, FMH Innere Medizin und Rheumatologie, sowie Dr. med. G.___, FMH Physikalische Medizin, Rehabilitation und Rheumatologie, erwähnten in ihrem Gutachten vom 14. Mai 2003, dass sie den Beschwerdeführer am 20., 27. und 28. März 2003 untersucht und eine Evaluation der funktionellen Leistungsfähigkeit durchgeführt hätten (Urk. 3/3 S. 1). Es bestünden Hinweise auf ein dysfunktionales Schmerz- und Krankheitsverhalten. Klinische Zeichen einer radikulären Reiz- oder Ausfallssymptomatik bestünden keine (Urk. 3/3 S. 4). Die angestammte Tätigkeit als Bodenleger sei dem Beschwerdeführer nicht mehr zuzumuten. Die Ausübung einer behinderungsangepassten, körperlich leichten Tätigkeit sei dem Beschwerdeführer vollzeitlich zuzumuten (Urk. 3/3 S. 5), wobei funktionelle Defizite bestünden beim Heben von Gewichten bis 12,5 Kilogramme vom Boden auf Höhe der Taille, beim horizontalen Heben von Gewichten bis 15 Kilogramm, beim Tragen rechts und links bis 7,5 Kilogramm sowie allgemein in der Kraft der linken Hand (Urk. 3/3 S. 11 f.).
4.
4.1 In Würdigung der obenerwähnten medizinischen Akten ist ersichtlich, dass die beteiligten Ärzte übereinstimmend von einer Arbeitsunfähigkeit in der angestammten Tätigkeit des Beschwerdeführers als Bodenleger ausgingen. Dr. E.___ und Dres. F.___ und G.___ gingen sodann übereinstimmend von einer vollen Arbeitsfähigkeit in behinderungsangepassten, leichten und wechselbelastenden Tätigkeiten aus. Während es sich gemäss der Beurteilung durch Dr. E.___ bei der dem Beschwerdeführer noch zumutbaren Verweisungstätigkeit um eine Tätigkeit handelt, welche abwechslungsweise stehend, gehend und sitzend auszuführen ist, möglichst ohne ein Heben oder Tragen von Gewichten über 20 Kilogramm (Urk. 10/18/3), handelt es sich dabei gemäss der Beurteilung durch Dres. F.___ und G.___ um eine körperlich leichte Tätigkeit, möglichst ohne ein Heben von Gewichten vom Boden auf Taillenhöhe bis höchstens 12,5 Kilogramm, möglichst ohne ein horizontales Heben von Gewichten bis höchstens 15 Kilogramm, möglichst ohne ein Tragen von Gewichten bis höchstens 7,5 Kilogramm und möglichst ohne Belastung der linken Hand (Urk. 3/3 S. 11 f.).
4.2 Im Übrigen ist davon auszugehen, dass grundsätzlich sowohl der Bericht von Dr. E.___ vom 31. Oktober 2002 (Urk. 10/18/3) als auch das Gutachten der Dres. F.___ und G.___ vom 14. Mai 2003 (Urk. 3/3) den vorstehend erwähnten, von der Rechtsprechung an eine medizinische Expertise gestellten Kriterien vollumfänglich genügt. Denn diese Ärzte berücksichtigten die medizinischen Vorakten, stützten sich bei ihrer Beurteilung auf die Ergebnisse eigener orthopädischer oder rheumatologischer Untersuchungen und setzten sich eingehend mit den Beschwerdeschilderungen des Beschwerdeführers auseinander. In Bezug auf die Arbeitsfähigkeitsbeurteilung begründeten sowohl Dr. E.___ als auch Dres. F.___ und G.___ in nachvollziehbarer Weise ihre Schlussfolgerung, dass dem Beschwerdeführer die Ausübung einer körperlich leichten, wechselbelastenden Erwerbstätigkeit im Umfang eines Beschäftigungsgrades von 100 % zuzumuten sei. In Anbetracht des Umstandes, dass Dres. F.___ und G.___ im Gegensatz zu Dr. E.___ ihre Beurteilung der Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers mit den Ergebnissen einer unfassenden Evaluation der arbeitsbezogenen funktionellen Leistungsfähigkeit begründeten (vgl. Urk. 3/3 S. 7 ff.), erscheint deren Arbeitsfähigkeitsbeurteilung als besonderes nachvollziehbar begründet, weshalb diesbezüglich darauf abzustellen ist.
4.3 Nicht abgestellt werden kann hingegen auf die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit durch Dr. C.___. Denn seinen Beurteilungen vom 10. August 2002 (Urk. 10/19/2 S. 2) und vom 12. August 2002 (Urk. 10/19/3 S. 2) lassen sich keine näheren Begründungen entnehmen, weshalb dem Beschwerdeführer die Ausübung einer behinderungsangepassten Tätigkeit erst zuzumuten sei, wenn sich sein Gesundheitszustand nach Durchführung einer Operation der Diskushernie gebessert haben sollte. Obwohl Dr. C.___ dadurch, dass er in seiner Stellungnahme vom 2. April 2003 feststellte, der Beschwerdeführer könne nicht länger als zehn bis zwanzig Minuten sitzen oder gehen, sich nicht bücken und keine Gewichte tragen, von der Beurteilung der Arbeitsfähigkeit durch Dr. E.___ vom 31. Oktober 2002 (Urk. 10/18/3) abwich, machte er geltend, dass seine Beurteilung mit derjenigen durch die Ärzte der Klinik Balgrist überstimme, ohne dies in nachvollziehbarer Weise zu begründen (Urk. 10/28). Mangels nachvollziehbarer Schlussfolgerungen kann der Arbeitsfähigkeitsbeurteilung durch Dr. C.___ im Vergleich zu denjenigen durch Dr. E.___ und Dres. F.___ und G.___ nicht der gleiche Beweiswert zukommen. Da zudem das Gericht in Bezug auf Berichte von Hausärzten der Erfahrungstatsache Rechnung tragen soll, dass Hausärzte mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zu Gunsten ihrer Patienten aussagen (BGE 125 V 353 Erw. 3b/cc), kann auf die Arbeitsfähigkeitsbeurteilung durch Dr. C.___ nicht abgestellt werden.
4.4 Gestützt auf die Beurteilung der Dres. F.___ und G.___ vom 14. Mai 2003 (Urk. 3/3 S. 11 f.) ist demnach davon auszugehen, dass dem Beschwerdeführer die Ausübung körperlich leichter Tätigkeiten, welche möglichst nicht ein Heben von Gewichten vom Boden auf Taillenhöhe bis höchstens 12,5 Kilogramm, möglichst nicht ein horizontales Heben von Gewichten bis höchstens 15 Kilogramm, möglichst nicht ein Tragen von Gewichten bis höchstens 7,5 Kilogramm und möglichst keine Belastung der linken Hand erfordern, bei einem Beschäftigungsgrad von 100 % zuzumuten war.
5.
5.1 Bei der Bemessung des ohne Invalidität erzielbaren Einkommens (Valideneinkommen) ist entscheidend, was die versicherte Person im massgebenden Zeitpunkt nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit als Gesunde tatsächlich verdienen würde (RKUV 1993 Nr. U 168 S. 100 f. Erw. 3b mit Hinweis). Die Einkommensermittlung hat so konkret wie möglich zu erfolgen. Es gilt eine natürlichen Vermutung, dass die bisherige Tätigkeit im Gesundheitsfall weitergeführt worden wäre. Ausnahmen müssten mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt sein. Daher ist in der Regel vom letzten Lohn auszugehen, den die versicherte Person vor Eintritt der Gesundheitsschädigung erzielt hat (AHI 2000 S. 303; RKUV 1993 Nr. U 168 S. 100 Erw. 3b).
5.2 Unbestrittenermassen (Urk. 1) ging die Beschwerdegegnerin in den Rentenverfügungen vom 23. Mai 2003 (Urk. 10/8) und 13. Juni 2003 (Urk. 10/7) sowie im Einspracheentscheid vom 18. Juli 2003 (Urk. 2) davon aus, dass der Beschwerdeführer ohne Eintritt des Gesundheitsschadens weiterhin als Bodenleger bei der B.___ AG tätig sein würde, was nicht zu beanstanden ist. Aus dem Zusammenzug der individuellen Konti (Urk. 10/37) ist ersichtlich, dass der Beschwerdeführer dort in der Zeit von Juli bis Dezember 2000 einen AHV-beitragspflichtigen Verdienst von Fr. 43'380.-- erzielt hat, was einem Jahresverdienst von Fr. 86'760.-- (Fr. 43'380.-- ÷ 6 Monate x 12 Monate) entspricht. Unter Berücksichtigung der seit dem Jahre 2000 eingetretenen durchschnittlichen Nominallohnentwicklung (2001: 2,5 %, 2002: 1,8, 2003: 1,4 %; Die Volkswirtschaft 2/2004, S. 91 Tabelle B10.2) beläuft sich das Valideneinkommen für das Jahr 2003 auf Fr. 91797.-- (Fr. 86'760.-- x 1,025 x 1,018 x 1,014).
6.
6.1 Für die Bestimmung des trotz Gesundheitsschädigung zumutbarerweise noch realisierbaren Einkommens (Invalideneinkommen) ist primär von der beruflich-erwerblichen Situation auszugehen, in welcher die versicherte Person konkret steht. Übt sie nach Eintritt der Invalidität keine oder jedenfalls keine ihr an sich zumutbare neue Erwerbstätigkeit aus, so können nach der Rechtsprechung entweder Lohnangaben aus Tätigkeitsprofilen der Dokumentation über Arbeitsplätze (DAP) oder Tabellenlöhne herangezogen werden (BGE 126 V 76 Erw. 3b mit Hinweisen; RKUV 1999 Nr. U 343 S. 412; ZAK 1991 S. 321 Erw. 3c, 1989 S. 458 Erw. 3b; vgl. Peter Omlin, Die Invalidität in der obligatorischen Unfallversicherung, Diss. Freiburg 1995, S. 215), wobei die DAP-Tätigkeitsprofile bestimmte Voraussetzungen in quantitativer und qualitativer Hinsicht erfüllen müssen, um bei der Invaliditätsbemessung berücksichtigt werden zu können (vgl. BGE 129 V 478 ff. Erw. 4.2.2). Es kann sodann auf die Tabellenlöhne der seit 1994 herausgegebene Lohnstrukturerhebung des Bundesamtes für Statistik (LSE) abgestellt werden, die im Zweijahresrhythmus erscheint. Für den Verwendungszweck des Einkommensvergleichs ist dabei auf die im Anhang enthaltene Statistik der Lohnsätze, das heisst der standardisierten Bruttolöhne (Tabellengruppe A) abzustellen, wobei jeweils vom so genannten Zentralwert (Median) auszugehen ist. Bei der Anwendung der Tabellengruppe A gilt es ausserdem zu berücksichtigen, dass ihr generell eine Arbeitszeit von 40 Wochenstunden zugrunde liegt, welcher Wert etwas tiefer ist als die bis 1998 betriebsübliche durchschnittliche Arbeitszeit von wöchentlich 41,9 Stunden respektive seit 1999 von 41,8 Stunden und seit 2001 von 41,7 Stunden (Die Volkswirtschaft 5/2003 S. 82 Tabelle B9.2; BGE 126 V 77 f. Erw. 3b/bb, 124 V 322 Erw. 3b/aa; AHI 2000 S. 81 Erw. 2a).
6.2 Dass die Beschwerdegegnerin das Invalideneinkommen im angefochtenen Einspracheentscheid vom 18. Juli 2003 (Urk. 2) anhand von Tabellenlöhnen der LSE festsetzte, erscheint demnach als gerechtfertigt. Ausgehend von der Tabelle A1 der LSE 2000 belief sich der Zentralwert für einfache und repetitive Tätigkeiten (Anforderungsniveau 4) im gesamten privaten Sektor im Jahre 2000 für Männer auf Fr. 53'244.-- (Fr. 4'437.-- x 12 Monate; inklusive 13. Monatslohn). Unter Berücksichtigung der seit dem Jahre 2000 eingetretenen durchschnittlichen Nominallohnentwicklung (2001: 2,5 %, 2002: 1,8, 2003: 1,4 %; Die Volkswirtschaft 2/2004, S. 91 Tabelle B10.2) und der durchschnittlichen betriebsüblichen wöchentlichen Arbeitszeit ab dem Jahre 2001 von 41,7 Stunden (Die Volkswirtschaft a.a.O. Tabelle B.9.2) hätte sich der Verdienst des Beschwerdeführers bei einem zumutbaren Beschäftigungsgrad von 100 % im Jahre 2003 auf Fr. 58'729.-- (Fr. 53'244.-- x 1,025 x 1,018 x 1,014 ÷ 40 Stunden x 41,7 Stunden) belaufen.
6.3 Nach der Rechtsprechung gilt es zu berücksichtigen, dass gesundheitlich beeinträchtigte Personen, die selbst bei leichten Hilfsarbeitertätigkeiten behindert sind, im Vergleich zu voll leistungsfähigen und entsprechend einsetzbaren Arbeitnehmern und Arbeitnehmerinnen lohnmässig benachteiligt sind und deshalb in der Regel mit unterdurchschnittlichen Lohnansätzen rechnen müssen. Deshalb kann in solchen Fällen ein Abzug von den statistisch ausgewiesenen Durchschnittslöhnen vorgenommen werden. Sodann trug die Rechtsprechung dem Umstand Rechnung, dass weitere persönliche und berufliche Merkmale einer versicherten Person, wie Alter, Dauer der Betriebszugehörigkeit, Nationalität oder Aufenthaltskategorie sowie Beschäftigungsgrad Auswirkungen auf die Lohnhöhe haben können. Der Einfluss aller Merkmale auf das Invalideneinkommen ist unter Würdigung der Umstände im Einzelfall nach pflichtgemässem Ermessen gesamthaft zu schätzen und auf insgesamt höchstens 25 % zu begrenzen (BGE 126 V 78 ff. mit Hinweisen; AHI 2002 S. 69 f. Erw. 4b).
6.4 Die Beschwerdegegnerin nahm im angefochtenen Einspracheentscheid vom 18. Juli 2003 einen leidensbedingten Abzug vom Tabellenlohn im Umfang von 10 % vor (Urk. 2), wohingegen der Beschwerdeführer geltend macht, es sei ein leidensbedingter Abzug vom Tabellenlohn von 25 % vorzunehmen (Urk. 1 S. 4). Die Beschwerdegegnerin sei im angefochtenen Einspracheentscheid zu Unrecht davon ausgegangen, dass dem Beschwerdeführer ein Heben und Tragen von Lasten bis 20 Kilogramm zuzumuten sei (Urk. 2 S. 3).
6.5 Vorliegend gilt es zu beachten, dass abgesehen von der leidensbedingten Beschränkung des Tätigkeitsfeldes auf leichtere wechselbelastende Arbeiten (möglichst ohne Heben von Gewichten vom Boden auf Taillenhöhe bis 12,5 Kilogramm, möglichst ohne horizontales Heben von Gewichten bis 15 Kilogramm, möglichst ohne Tragen von Gewichten bis 7,5 Kilogramm, und möglichst ohne Belastung der linken Hand) keine einkommensbeeinflussenden Merkmale auszumachen sind, welche dafür sprechen würden, dass der Beschwerdeführer seine Restarbeitsfähigkeit nur mit unterdurchschnittlichem wirtschaftlichen Erfolg verwerten könnte (vgl. BGE 126 V 82 Erw. 7b). So ist dem Beschwerdeführer die Ausübung einer behinderungsangepassten Tätigkeit vollzeitlich zumutbar und er ist nicht auf eine Teilzeitarbeit angewiesen. Trotz Gesundheitsschaden verfügt der Beschwerdeführer noch über eine weites Feld von Beschäftigungsmöglichkeiten und es stehen ihm auf ausgeglichenem Arbeitsmarkt genügend Arbeitsstellen offen, welche sich keinesfalls auf das Baugewerbe beschränkten. Denkbar wären leichtere Montage- Verpackungs-, Sortier-, Prüf-, Verpackungs-, Überwachungs- oder Sicherungstätigkeiten. Des Weitern hat der Beschwerdeführer, welcher seit 1996 in der Schweiz lebt (Urk. 10/39 Ziff. 4.1), weder aufgrund seiner Staatsangehörigkeit noch auf Grund seines Alters mit Lohneinbussen zu rechnen. In Würdigung aller Umstände rechtfertigt sich damit lediglich die Berücksichtigung eines leidensbedingten Abzuges vom 10 %.
7. Nach Gesagtem beträgt das Invalideneinkommen für das Jahr 2003 rund Fr. 52856.-- (Fr. 58'729.-- x 0,9), was im Vergleich zum Valideneinkommen von Fr. 91797.-- eine Erwerbseinbusse von Fr. 38941.-- ergibt und einem Invaliditätsgrad von rund 42 % entspricht. Damit ist ein Anspruch auf eine Viertelsrente ausgewiesen. Der angefochtene Einspracheentscheid vom 18. Juli 2003 ist im Ergebnis daher nicht zu beanstanden, weshalb die dagegen erhobene Beschwerde abzuweisen ist.
8.
8.1 Nach Art. 28 Abs. lbis IVG in Verbindung mit Art. 28bis der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV), jeweils in den bis 31. Dezember 2003 gültigen Fassungen, hat die Verwaltung bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 %, aber weniger als 50 % von Amtes wegen zu prüfen, ob ein Härtefall gegeben ist. Ein Härtefall im Sinne von Art. 28 Abs. 1bis IVG liegt vor, wenn die vom Bundesgesetz vom 19. März 1965 über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELG) anerkannten Ausgaben die nach ELG anrechenbaren Einnahmen übersteigen (Art. 28bis Abs. 1 IVV). Die IV-Stelle legt das Erwerbseinkommen fest, das die versicherte Person durch eine für sie zumutbare Tätigkeit erzielen könnte; dieses kann niedriger sein als das Invalideneinkommen nach Art. 28 Abs. 2 IVG, wenn die behinderte Person wegen ihres fortgeschrittenen Alters, ihres Gesundheitszustandes, der Lage am Arbeitsmarkt oder aus anderen nicht von ihr zu verantwortenden Gründen die ihr verbliebene Erwerbsfähigkeit nicht oder nicht voll ausnützen kann (Art. 28bis Abs. 2 IVV). Die Ausgleichskassen ermitteln die anerkannten Ausgaben und die anrechenbaren Einnahmen nach den Bestimmungen des ELG, wobei die bundesrechtlichen Höchstansätze gelten; Art. 14a der Verordnung zum Bundesgesetz über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELV) findet bei der Ermittlung des Härtefalles keine Anwendung (Art. 28bis Abs. 3 IVV).
8.2 Aus den Akten geht hervor, dass die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer als Beilage zu den Verfügungen vom 23. Mai 2003 und 13. Juni 2003 ein Ergänzungsblatt 3 zur Geltendmachung des Härtefalles zustellte (vgl. Urk. 10/9; Aktennotiz vom 24. März 2004, Urk. 12). Der Beschwerdeführer unterliess es in der Folge jedoch, das Ergänzungsblatt 3 auszufüllen und der Beschwerdegegnerin einzureichen.
8.3 Gemäss Art. 28 ATSG haben die Versicherten beim Vollzug der Sozialversicherungsgesetze unentgeltlich mitzuwirken (Abs. 1) und insbesondere unentgeltlich alle Auskünfte zu erteilen, die zur Abklärung des Anspruchs und zur Festsetzung der Versicherungsleistungen erforderlich sind (Abs. 2). Gemäss Art. 43 ATSG prüft der Versicherungsträger die Begehren, nimmt die notwendigen Abklärungen von Amtes wegen vor und holt die erforderlichen Auskünfte ein (Abs. 1). Kommen die versicherte Person oder andere Personen, die Leistungen beanspruchen, den Auskunfts- oder Mitwirkungspflichten in unentschuldbarer Weise nicht nach, so kann der Versicherungsträger auf Grund der Akten verfügen oder die Erhebungen einstellen und Nichteintreten beschliessen. Er muss diese Personen vorher schriftlich mahnen und auf die Rechtsfolgen hinweisen; ihnen ist eine angemessene Bedenkzeit einzuräumen (Abs. 3).
8.4 Es obliegt dem Beschwerdeführer, in Nachachtung seiner Mitwirkungspflicht der Beschwerdegegnerin das ausgefüllte Ergänzungsblatt 3 mit den entsprechenden Belegen einzureichen, damit diese prüfen kann, ob in der Zeit vom 1. November 2002 bis 31. Dezember 2003 ein Härtefall gegeben war oder nicht.
8.5 Die Sache ist daher an die Beschwerdegegnerin zu überweisen, damit sie die entsprechenden Abklärungen treffe und hernach über den Anspruch auf eine Härtefallrente für die Zeit vom 1. November 2002 bis 31. Dezember 2003 rückwirkend verfüge.
9. Der unentgeltlichen Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers, Rechtsanwältin Christina Ammann, Uster, wird nach Einsicht in die Honorarnote vom 30. März 2004 (Urk. 14) ausgehend von einem Stundenansatz von Fr. 200.-- (zuzüglich Mehrwertsteuer und Barauslagen) unter Berücksichtigung der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses mit Fr. 2'015.-- (inklusive Mehrwertsteuer und Barauslagen) aus der Gerichtskasse entschädigt.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Sache wird an die Beschwerdegegnerin überwiesen, damit sie im Sinne der Erwägungen verfahre.
3. Das Verfahren ist kostenlos.
4. Die unentgeltliche Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers, Rechtsanwältin Christina Ammann, Uster, wird mit Fr. 2'015.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) aus der Gerichtskasse entschädigt.
5. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwältin Christina Ammann, unter Beilage einer Kopie von Urk. 12
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, unter Beilage einer Kopie von Urk. 12
- Bundesamt für Sozialversicherung
sowie an die Gerichtskasse
6. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgenössischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden.
Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgenössischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugehörige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die beschwerdeführende Person sie in Händen hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).