IV.2003.00245
Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
I. Kammer
Sozialversicherungsrichter Spitz, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Grünig
Ersatzrichterin Maurer Reiter
Gerichtssekretär Tischhauser
Urteil vom 30. Juni 2004
in Sachen
I.___
Beschwerdeführerin
vertreten durch Rechtsanwältin Christina Ammann
Bahnhofstrasse 12, Postfach 25, 8610 Uster
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich (SVA)
IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
und
A.___
Beigeladene
vertreten durch Rechtsdienst für Behinderte
Hauptsitz Zürich, Bürglistrasse 11, 8002 Zürich
Sachverhalt:
1. Mit Verfügung vom 30. Dezember 2002 (Urk. 12/6) sprach die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, A.___ ab 1. Januar 2003 aufgrund eines Invaliditätsgrades von 90 % eine ganze Invalidenrente zu. Mit Schreiben vom 9. Januar 2003 (Urk. 7/3) stellte die Versicherte, vertreten durch den Rechtsdienst für Behinderte, der für sie zuständigen Einrichtung der beruflichen Vorsorge, der I.___, eine Kopie der Rentenverfügung zu. Am 28. Januar 2003 ersuchte die I.___ die IV-Stelle um Zustellung der vollständigen IV-Akten unter Einschluss der medizinischen Befunde (Urk. 20/3). Die IV-Stelle sandte der Vorsorgeeinrichtung die Akten am 31. Januar 2003 (Urk. 20/2). Mit Eingabe vom 28. Februar 2003 (Urk. 12/19) erhob die I.___ Einsprache gegen die Rentenverfügung vom 12. Dezember 2002 (richtig 30. Dezember 2002). Die IV-Stelle trat mit Entscheid vom 30. Juni 2003 (Urk. 12/1 = Urk. 2) auf die Einsprache nicht ein mit der Begründung, dass die Einsprachefrist nicht eingehalten worden sei.
2. Dagegen erhob die I.___, vertreten durch Rechtsanwältin Christina Ammann, mit Eingabe vom 14. August 2003 (Urk. 1) Beschwerde und stellte folgende Anträge:
"Es sei festzustellen, dass die Beschwerdeführerin rechtzeitig gegen die ihr am 31.1.2003 zugestellte Verfügung der Beschwerdegegnerin Einsprache erhoben hat und demgemäss sei die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, auf die Einsprache der Beschwerdeführerin vom 28.2.2003 einzutreten.
Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Beschwerdegegnerin."
Mit Verfügung vom 25. August 2003 (Urk. 4) wurde der Versicherten Gelegenheit gegeben zu erklären, ob sie dem Beschwerdeverfahren beitreten wolle, und um ihre Stellungnahme einzureichen. Die Versicherte, weiterhin vertreten durch den Rechtsdienst für Behinderte, erklärte mit Eingabe vom 16. September 2003 (Urk. 6), dass sie dem Prozess beitrete, und beantragte, die Beschwerde vom 14. August 2003 sei abzuweisen, dies unter Entschädigungsfolgen zulasten der Beschwerdeführerin. Gleichzeitig reichte die Versicherte verschiedene Unterlagen betreffend ihren Schriftverkehr mit der Beschwerdeführerin (Urk. 7/1-5) ein. In der Beschwerdeantwort vom 24. Oktober 2003 (Urk. 11) schloss die IV-Stelle auf Abweisung der Beschwerde. Die Beschwerdeführerin liess die Replik vom 29. Januar 2004 (Urk. 17) einreichen und an ihren Anträgen festhalten. Mit Verfügung vom 3. Februar 2004 (Urk. 18) forderte das Gericht die IV-Stelle auf, verschiedene in der Replik erwähnte Aktenstücke, die jedoch in den eingereichten Akten nicht vorhanden waren, ebenfalls beim Gericht einzureichen. Am 17. Februar 2004 (Urk. 19) reichte die IV-Stelle die fehlenden Aktenstücke (Urk. 20/1-4) nach. Die Versicherte liess sich am 1. April 2004 nochmals vernehmen (Urk. 23). Die Beschwerdegegnerin verzichtete auf eine Duplik. Mit Verfügung vom 30. April 2004 (Urk. 24) wurde der Schriftenwechsel als geschlossen erklärt.
Auf die Ausführungen der Parteien sowie auf die eingereichten Akten ist - soweit für die Urteilsfindung erforderlich - nachfolgend einzugehen.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Am 1. Januar 2003 ist das Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) vom 6. Oktober 2000 in Kraft getreten. In materiellrechtlicher Hinsicht gelangen die Bestimmungen des ATSG und die damit verbundenen Änderungen in den einzelnen Sozialversicherungsgesetzen jedoch nur zur Anwendung, wenn sich der zu beurteilende Sachverhalt bereits unter dem neuen Recht verwirklicht hat (BGE 127 V 467 Erw. 1). Anders verhält es sich mit den verfahrensrechtlichen Neuerungen. Diese sind mangels anderslautender Übergangsbestimmungen mit dem Tag des Inkrafttretens sofort und in vollem Umfang anwendbar (BGE 117 V 93 Erw. 6b, 112 V 360 Erw. 4a; RKUV 1998 Nr. KV 37 S. 316 Erw. 3b). Die im ATSG enthaltenen und die gestützt darauf in den einzelnen Gesetzen und Verordnungen auf den 1. Januar 2003 geänderten Verfahrensbestimmungen gelangen daher ab 1. Januar 2003 zur Anwendung.
1.2 Eine wesentliche verfahrensrechtliche Neuerung im invalidenversicherungsrechtlichen Bereich ist die Einführung des Einspracheverfahrens. Während Verfügungen der IV-Stelle unter dem bis Ende 2002 gültig gewesenen Recht gemäss Art. 69 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) innert 30 Tagen mittels Beschwerde direkt beim Sozialversicherungsgericht angefochten werden konnten, sieht Art. 52 Abs. 1 ATSG vor, dass gegen Verfügungen innerhalb von 30 Tagen bei der verfügenden Stelle Einsprache erhoben werden kann. Die Einspracheentscheide sind mittels Beschwerde beim Sozialversicherungsgericht anfechtbar (Art. 56 und 57 ATSG).
1.3 Die Verfügung vom 30. Dezember 2002 (Urk. 12/6) ist unter dem alten Recht ergangen, und als Rechtsmittel wurde dementsprechend die Beschwerde an das Sozialversicherungsgericht angegeben (Urk. 12/8). Die Eingabe der Beschwerdeführerin vom 28. Februar 2003 (Urk. 12/19) hat die IV-Stelle indes nicht als Beschwerde an das Sozialversicherungsgericht weitergeleitet, sondern sie hat sie als Einsprache behandelt und demgemäss am 30. Juni 2003 einen Einspracheentscheid erlassen (Urk. 2).
Ob dieses Vorgehen korrekt war, kann - wie nachstehend zu zeigen sein wird - offen bleiben.
2.
2.1 Gemäss Art. 49 Abs. 4 ATSG (in Kraft seit 1. Januar 2003) ist eine Verfügung, welche die Leistungspflicht eines anderen Trägers berührt, auch ihm zu eröffnen. Dieser kann die gleichen Rechtsmittel ergreifen wie die versicherte Person. Ebenso hat die IV-Stelle nach Art. 76 Abs. 1 lit. i der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV), der ebenfalls seit 1. Januar 2003 in Kraft steht, die Verfügung insbesondere der zuständigen Einrichtung der beruflichen Vorsorge zu eröffnen, soweit die Verfügung deren Leistungspflicht nach Art. 66 Abs. 2 und Art. 70 ATSG berührt.
2.2 Auch vor Inkraftsetzung des ATSG kam der Pflicht zur Verfügungseröffnung an die betroffene Vorsorgeeinrichtung nicht nur koordinationsrechtlicher Charakter zu, sondern sie war wesentlich verfassungsrechtlich - durch das Gebot, das rechtliche Gehör zu gewähren - geprägt. Im Hinblick auf die verbindliche Wirkung der IV-rechtlichen Qualifikation waren die IV-Stellen - unmittelbar gestützt auf die verfassungsrechtliche Pflicht zur Gehörsgewährung - gehalten, die Vorsorgeeinrichtung(en) spätestens im Vorbescheidverfahren (Art. 73bis IVV) in das IV-rechtliche Verfahren einzubeziehen. Kam die IV-Stelle diesen Pflichten zur Gehörsgewährung an die Vorsorgeeinrichtung nicht nach, vermochte ihr Beschluss keine Bindungswirkungen für die berufliche Vorsorge zu entfalten (vergleiche BGE 129 V 76 Erw. 4.2.2). Der Vorsorgeeinrichtung stand sodann ein selbständiges Beschwerderecht zu (BGE 129 V 73).
3.
3.1 Die IV-Stelle hat die Verfügung vom 30. Dezember 2002 der Beschwerdeführerin unbestrittenermassen (Urk. 12/16) nicht eröffnet. Im Einspracheentscheid führt sie aus, die angefochtene Verfügung sei am 30. Dezember 2002 ergangen, und daher sei die am 28. Februar 2003 erhobene Einsprache nach Ablauf der Einsprachefrist erfolgt (Urk. 2). Die Versicherte fügt dem hinzu, sie habe der Beschwerdeführerin eine Kopie der Verfügung vom 30. Dezember 2002 zugestellt, welche diese spätestens am 16. Januar 2003 erhalten habe, weshalb die Einsprache- beziehungsweise Beschwerdefrist am 17. Februar 2003 abgelaufen sei und die Einsprache vom 28. Februar 2003 verspätet erfolgt sei (Urk. 6 S. 2).
3.2 Die nachträgliche Zusendung einer Verfügungskopie ist keine formgültige Eröffnung (vergleiche Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichtes [EVG] vom 28. Februar 2001 i.S. S; I 676/00). Ebenso wenig kann die Zustellungspflicht der versicherten Person übertragen werden. Daher kann entgegen der Auffassung der Beschwerdegegnerin und der Versicherten die Einsprache- beziehungsweise Beschwerdefrist nicht abgelaufen sein, da eine formgültige Zustellung unterblieb.
Eine fehlerhafte Eröffnung führt nicht zur Nichtigkeit der Verfügung, sondern verlangt wird nur, dass der Verfügungsadressat dadurch keinen Nachteil erleidet (Art. 38 des Bundesgesetzes über das Verwaltungsverfahren [VwVG]). Auch die fehlerhaft eröffnete Verfügung kann somit rechtskräftig werden, nämlich dann, wenn der Verwaltungsakt nicht innert vernünftiger Frist (BGE 111 V 150 Erw. 4c, 106 V 97 Erw. 2a, 104 V 166 Erw. 3) seit jenem Zeitpunkt in Frage gestellt wird, da der Verfügungsadressat Kenntnis vom Verfügungsinhalt hat. Der Zeitraum der vernünftigen Frist, innert der das Zuwarten berücksichtigt wird, bemisst sich praxisgemäss nach den besonderen Umständen des Einzelfalls, wobei vor allem darauf abgestellt wird, ob der von der fehlerhaften Verfügungseröffnung Betroffene Anlass hatte, sich bei der Verwaltung nach dem Verfügungserlass zu erkundigen (Urteil des EVG vom 6. August 2002 i.S. B.; I 598/01 Erw. 2.2 mit Hinweisen auf die Rechtsprechung).
Die Beschwerdeführerin hat spätestens am 16. Januar 2003 von der Verfügung vom 30. Dezember 2002 Kenntnis erhalten (vergleiche Urk. 7/4). Am 28. Januar 2003 verlangte sie bei der IV-Stelle die vollständigen Akten (Urk. 20/3) und am 28. Februar 2003 erfolgte die Einsprache (Urk. 12/19). Es kann daher nicht gesagt werden, die Beschwerdeführerin habe den Verwaltungsakt nicht innert vernünftiger Frist in Frage gestellt, sodass er ihr gegenüber keine Rechtskraft erlangen konnte. Damit ist die Eingabe vom 28. Februar 2003 als rechtzeitige Einsprache beziehungsweise Beschwerde zu betrachten.
3.3 Die Versicherte macht geltend, aus dem Urteil des EVG vom 29. November 2002 (BGE 129 V 73) gehe nur hervor, dass ein Entscheid der Invalidenversicherung für die berufliche Vorsorge keine Bindungswirkung zu entfalten vermöge, wenn die IV-Stelle ihrer Pflicht zur Gehörsgewährung an die Vorsorgeeinrichtung nicht nachgekommen sei. Es fänden sich jedoch keine Anhaltspunkte in diesem Urteil, dass die Verfügung nach Eintritt der Rechtskraft einem übergangenen BVG-Versicherer noch einmal ordentlich zuzustellen und eine neue Anfechtungsfrist zu eröffnen sei (Urk. 23 S. 2).
Wie in Erw. 2.2 ausgeführt, war die IV-Stelle vor Inkrafttreten des ATSG am 1. Januar 2003 verpflichtet, der zuständigen Einrichtung der beruflichen Vorsorge vor Erlass einer Rentenverfügung das rechtliche Gehör zu gewähren. Dass die IV-Stelle der Beschwerdeführerin das rechtliche Gehöhr nicht gewährt hat, steht aufgrund der Akten fest und wird auch nicht bestritten.
Dazu ist zu bemerken, dass die Verletzung des rechtlichen Gehörs in der Regel ungeachtet der Erfolgsaussichten der Beschwerde in der Sache selber zur Aufhebung der angefochtenen Verfügung führt. Es kommt mit anderen Worten nicht darauf an, ob die Anhörung im konkreten Fall für den Ausgang der materiellen Streitentscheidung von Bedeutung ist, das heisst die Behörde zu einer Änderung ihres Entscheides veranlasst wird oder nicht (BGE 124 V 183 Erw. 4a).
Ob sich aus BGE 129 V 73 ableiten lässt, eine Verletzung des rechtlichen Gehörs durch die IV-Stelle gegenüber der mitbetroffenen Vorsorgeeinrichtung führe zur Aufhebung der entsprechenden Verfügung, wie das EVG dies im Hinblick auf Art. 129 der Verordnung über die Unfallversicherung bejaht hat, falls der Entscheid des Unfallversicherers nicht ordnungsgemäss eröffnet wurde (RKUV 1997 Nr. U 270 S. 143 ff.), ist tatsächlich fraglich. Diese Frage stellt sich hier indes nicht. Massgebend ist vielmehr, dass das EVG in BGE 129 V 73 die Beschwerde- und Einsprachelegitimation der betroffenen Vorsorgeeinrichtung bejaht hat, und dass die Eingabe der Beschwerdeführerin vom 28. Februar 2003, wie in Erw. 3.2 ausgeführt, eine rechtzeitig erhobene Einsprache beziehungsweise Beschwerde darstellt.
4. Die Beschwerdegegnerin ist demnach zu Unrecht nicht auf die Einsprache der Beschwerdeführerin gegen die Verfügung der IV-Stelle vom 30. Dezember 2002 eingetreten beziehungsweise sie hätte diese als rechtzeitig erhobene Beschwerde an das Sozialversicherungsgericht weiterleiten sollen. Der Einspracheentscheid ist daher aufzuheben. Im Hinblick darauf, dass die IV-Stelle nach altem, bis Ende 2002 gültig gewesenem Recht verpflichtet war, die Vorsorgeeinrichtung im Vorbescheidverfahren einzubeziehen (BGE 129 V 76 Erw. 4.2.2), die Leistungsverfügung demnach unter Berücksichtigung allfälliger Vorbringen der Vorsorgeeinrichtung zu ergehen hatte, und da die mit dem ATSG in Kraft getretenen verfahrensrechtlichen Neuerungen mit sofortiger Wirkung vollumfänglich anwendbar sind, rechtfertigt es sich, die Sache an die IV-Stelle zurückzuweisen, damit sie im Rahmen eines neu zu erlassenden Einspracheentscheids die Vorbringen der Beschwerdeführerin in der Eingabe vom 28. Februar 2003 prüfe und materiell darüber befinde. Dies führt zur Gutheissung der Beschwerde.
5. Die Beschwerdeführerin beantragte die Zusprechung einer Parteientschädigung (Urk. 1 S. 2). Gemäss § 34 Abs. 2 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich (GSVGer) hat der obsiegende Versicherungsträger in der Regel keinen Anspruch auf Parteientschädigung. In analoger Anwendung von § 33 GSVGer wird im Verfahren vor Sozialversicherungsgericht jedoch bei mutwilliger oder leichtsinniger Prozessführung seitens einer Partei dem obsiegenden Versicherungsträger eine Parteientschädigung zugesprochen (vergleiche Christian Zünd, Kommentar zum Gesetz über das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, Zürich 1999, § 34 N 5). Leichtsinnige oder mutwillige Prozessführung liegt aber solange nicht vor, als es der Partei darum geht, einen bestimmten, nicht als willkürlich erscheinenden Standpunkt durch den Richter beurteilen zu lassen (BGE 128 V 323 Erw. 1b). Vorliegend kann der Standpunkt der Beschwerdegegnerin nicht als willkürlich bezeichnet werden. Er ist nicht offensichtlich unhaltbar, und es kann nicht gesagt werden, dass keine vernünftigen Gründe dafür sprechen. Der I.___ ist daher als obsiegendem Versicherungsträger keine Parteientschädigung zuzusprechen.
Das Gericht erkennt:
1. In Gutheissung der Beschwerde wird der Einspracheentscheid der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 30. Juni 2003 aufgehoben und die Sache an die IV-Stelle zurückgewiesen, damit diese auf die Einsprache eintrete.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwältin Christina Ammann
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Rechtsdienst für Behinderte
- Bundesamt für Sozialversicherung
5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgenössischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden.
Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgenössischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugehörige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die beschwerdeführende Person sie in Händen hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).