IV.2003.00249

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
III. Kammer
Sozialversicherungsrichter Faesi, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichterin Annaheim

Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer Müller

Gerichtssekretärin Meier-Wiesner
Urteil vom 31. März 2004
in Sachen
S.___
 
Beschwerdeführerin

vertreten durch Rechtsanwalt Marco Mona
Langstrasse 4, 8004 Zürich

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich (SVA)
IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin


Sachverhalt:
1.       Die 1946 geborene S.___ war als Raumpflegerin mit einem Pensum von 31 Stunden pro Woche (74 %) erwerbstätig (Urk. 14/40 und 14/42-43). Daneben erledigte sie die in ihrem Zwei-Personen-Haushalt anfallenden Arbeiten (Urk. 14/39). Mitte April 1999 gab sie die Erwerbstätigkeit wegen Rückenbeschwerden auf. Am 25. Mai 2000 unterzog sie sich in der Schulthess Klinik in Zürich einer Rückenoperation (Urk. 14/21). Mit Verfügung vom 5. September 2001 sprach ihr die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, eine Viertelsrente der Invalidenversicherung ab 1. April 2000 sowie eine Zusatzrente für den Ehegatten zu (Urk. 14/8).
         Im Fragebogen für die Rentenrevision machte S.___ am 7. Mai 2002 eine Verschlechterung ihres Gesundheitszustandes geltend (Urk. 14/37). Daraufhin holte die IV-Stelle den Bericht des Hausarztes Dr. med. A.___, Facharzt für Allgemeinmedizin, vom 18. Juli 2002 (Urk. 14/20) ein. Gestützt darauf teilte sie der Versicherten mit Vorbescheid vom 22. November 2002 mit, dass die Überprüfung des Invaliditätsgrades keine rentenbeeinflussende Änderung ergeben habe, weshalb weiterhin Anspruch auf eine Invalidenrente aufgrund des bisherigen Invaliditätsgrades bestehe (Urk. 14/7). Am 20. Januar 2003 verfügte sie im angekündigten Sinne (Urk. 14/5). Diese Verfügung bestätigte sie mit Einspracheentscheid vom 12. Juni 2003 (Urk. 2).

2.       Dagegen liess S.___ am 18. August 2003 Beschwerde erheben mit dem Rechtsbegehren um revisionsweise Erhöhung der Invalidenrente auf der Basis eines Invaliditätsgrades von über 67 % (Urk. 1 S. 2). Die IV-Stelle schloss mit Beschwerdeantwort vom 16. Januar 2004 auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 13), worauf der Schriftenwechsel am 21. Januar 2004 geschlossen wurde (Urk. 15).

Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1     Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts; ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung; IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen oder geistigen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 ATSG).
1.2     Gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG (in der bis 31. Dezember 2003 geltenden und hier massgebenden Fassung) haben Versicherte Anspruch auf eine ganze Rente, wenn sie mindestens zu 66 2/3 %, auf eine halbe Rente, wenn sie mindestens zu 50 % oder auf eine Viertelsrente, wenn sie mindestens zu 40 % invalid sind. In Härtefällen besteht gemäss Art. 28 Abs. 1bis IVG (in der bis 31. Dezember 2003 geltenden und hier massgebenden Fassung) bereits bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % Anspruch auf eine halbe Rente.
1.3
1.3.1   Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Eine Invalidenrente ist demgemäss nicht nur bei einer wesentlichen Veränderung des Gesundheitszustandes, sondern auch dann revidierbar, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben (vgl. BGE 117 V 199 Erw. 3b, 113 V 275 Erw. 1a mit Hinweisen). Unerheblich unter revisionsrechtlichen Gesichtspunkten ist dagegen nach ständiger Rechtsprechung die unterschiedliche Beurteilung eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen Sachverhaltes (vgl. BGE 112 V 372 Erw. 2b mit Hinweisen; SVR 1996 IV Nr. 70 S. 204 Erw. 3a).
1.3.2   Ergibt die Prüfung durch die Verwaltung, dass die Vorbringen der versicherten Person nicht glaubhaft sind, so erledigt sie das Gesuch ohne weitere Abklärungen durch Nichteintreten. Tritt sie jedoch auf das Revisionsgesuch ein, so hat sie die Sache materiell abzuklären und sich zu vergewissern, ob die vom Antragssteller oder der Antragsstellerin glaubhaft gemachte Veränderung des Invaliditätsgrades auch tatsächlich eingetreten ist. Stellt sie fest, dass der Invaliditätsgrad  seit Erlass der früheren rechtskräftigen Verfügung keine Veränderung erfahren hat, so weist sie das  Gesuch ab (vgl. BGE 109 V 264 Erw. 3).
1.4     Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 261 Erw. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 261 Erw. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 Erw. 4b.cc).

2.
2.1     Vorliegend ist die Beschwerdegegnerin auf das Revisionsgesuch der Beschwerdeführerin eingetreten und hat einen materiellen Entscheid gefällt. Zu prüfen ist demzufolge einzig, ob seit dem Erlass der rentenzusprechenden Verfügung (vom 5. September 2001, Urk. 14/8) bis zum Erlass des die Revision betreffenden Einspracheentscheids (vom 12. Juni 2003, Urk. 2) eine relevante Veränderung der massgeblichen Verhältnisse eingetreten ist, welche eine Erhöhung der Rente rechtfertigt.
2.2     Die IV-Stelle ist der Auffassung, dass sowohl im Erwerbs- als auch im Haushaltsbereich ein unveränderter Sachverhalt vorliege (Urk. 14/5), weshalb die von der Beschwerdeführerin angegebene Verschlechterung ihres Gesundheitszustandes lediglich auf einer anderen Beurteilung des an sich unveränderten Sachverhaltes beruhe (Urk. 2 S. 3). Unter diesen Umständen bestehe kein Anlass, weitere medizinische Abklärungen anzuordnen (Urk. 13 S. 1).
         Die Beschwerdeführerin lässt dagegen vortragen, Dr. A.___ bestätige eine erhebliche gesundheitliche Verschlechterung. Diese Stellungnahme sei allenfalls durch ein Gutachten der Schulthess Klinik zu ergänzen (Urk. 1 S. 3). Darüber hinaus lässt die Beschwerdeführerin die von der Beschwerdegegnerin zur Bestimmung des Invalideneinkommens herangezogenen Dokumentationen über Arbeitsplätze sowie die Ergebnisse der damals durchgeführten Haushaltsabklärung beanstanden (Urk. 1 S. 3 f.). Insgesamt habe die Beschwerdegegnerin aufgrund von überholten Akten und ohne Abklärung des behaupteten Revisionsgrundes entscheiden. Die Beschwerdeführerin leide heute unter Schmerzen und Ameisenlaufen in beiden Beinen. Ihre Beweglichkeit sei besonders beim Bücken und in der Rotation erheblich stärker eingeschränkt als vor zweieinhalb Jahren. Dazu kämen schwere schmerzbedingte Schlafstörungen (Urk. 1 S. 4).

3.
3.1     Im Bericht vom 23. Juni 2000 hatte der Hausarzt Dr. A.___ die Diagnose einer Spondilolyse L5 mit rechts lateraler Diskushernie und lumbovertebralem Syndrom bei Status nach transpedikulärer dorsolateraler Spondylodese L5/S1 gestellt. Die Beschwerdeführerin sei wegen Schmerzen und Sensibilitätsverminderung im linken Bein beim Gehen, Bücken, Tragen und Sitzen eingeschränkt, was Haushaltsarbeiten verunmögliche. Die anfänglich geklagten lumbalen Schmerzen mit Ausstrahlung in das rechte Bein seien hingegen seit der Rückenoperation nicht mehr aufgetreten. Gestützt darauf schätzte Dr. A.___ die Beschwerdeführerin als Putzfrau zu 100 % arbeitsunfähig ein (Urk. 14/17).
         Gemäss Gutachten von Dr. med. B.___, Chefarzt Rheumatologie an der Schulthess Klinik in Zürich, vom 27. Februar 2001, auf den die Beschwerdegegnerin ihre Verfügung vom 5. September 2001 in medizinischer Hinsicht abstützte (vgl. Urk. 14/11 und 14/13), waren die Beschwerden im linken Bein nach einer epiduralen Steroid-Applikation am 27. Juni 2000 vollständig verschwunden. Die Beschwerdeführerin habe aber wieder über beständige Schmerzen in der lumboglutäalen Gegend mit Ausstrahlungen bis ins rechte Knie und in die rechte Grosszehe geklagt. Die Schmerzen seien nachts beim Drehen im Bett, beim Aufstehen sowie beim Gehen über eine halbe Stunde aufgetreten. Beim Treppensteigen habe eine Kraftverminderung im rechten Bein bestanden (Urk. 14/19 S. 2). In Berücksichtigung der geklagten Beschwerden und gestützt auf die objektiven Untersuchungsbefunde diagnostizierte Dr. B.___ ein chronisches lumbovertebrales Syndrom mit pseudoradikulärer Ausstrahlung im rechten Bein bei transpedikulärer Spondylodese L5 im Mai 2000 und attestierte der Beschwerdeführerin zwar eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit als Putzfrau, jedoch eine Arbeitsfähigkeit von 30 % für leichte Putzarbeiten und von 50 % für eine leichte Tätigkeit, die zweimal täglich während zwei Stunden ausgeübt werden könne (Urk. 14/19 S. 4).
3.2     Im ärztlichen Zeugnis vom 12. Februar 2002 erklärte Dr. A.___, der Beschwerdeführerin sei es trotz deutlicher Besserung der Beschwerden nach der erfolgreichen Rückenoperation vom 25. Mai 2000 nicht gelungen, die volle Arbeitsfähigkeit als Reinigungsangestellte wieder zu erlangen; denn sie könne die hierbei anfallenden Arbeiten wie Staubsaugen oder Fenster putzen nicht mehr erledigen (Urk. 14/21).
         In seinem von der Verwaltung auf das Revisionsgesuch hin eingeholten Bericht vom 18. Juli 2002 wiederholte Dr. A.___ die Diagnose eines Status nach Rekonstruktion der dorsolateralen Spondylolisthesis mit Spondylodese (am 25. Mai 2000) und attestierte der Beschwerdeführerin weiterhin eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit als Putzfrau. Deren Gesundheitszustand bezeichnete er als stationär, allenfalls sich verschlechternd (Urk. 14/20 S. 1 f.). Das ihm von der Beschwergegnerin zugestellte Formular zur Abgabe einer medizinischen Beurteilung der Arbeitsbelastbarkeit retournierte er unausgefüllt (Urk. 14/20 S. 3 f.).
         Im Zeugnis vom 24. Juni 2003 berichtete Dr. A.___, dass die Beschwerdeführerin weiterhin über beeinträchtigende Schmerzen im rechten Bein mit dem Dermatom L5/S1 entsprechenden Sensibilitätsstörungen klage. Passend dazu liessen sich auch die beiden Achillessehnenreflexe nicht auslösen. Des Weiteren würden nach kurzer Wegstrecke Schmerzen auftreten, welche die Beschwerdeführerin zum Anhalten zwängen. Unter diesen Umständen könne sie den im Haushalt anfallenden Arbeiten nur noch in sehr reduziertem Masse nachkommen (Urk. 14/2).
3.3     Aus den jüngsten Angaben von Dr. A.___ (vom 18. Juli 2002 und 24. Juni 2003) sind keine erheblichen Veränderungen im Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin ersichtlich. Bei gleichbleibender Diagnose lässt die Umschreibung der geklagten Beschwerden keine relevanten Unterschiede zu der bereits in den Jahren 2000 und 2001 geschilderten Lage erkennen. Eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit als Reinigungsangestellte attestierte Dr. A.___ der Beschwerdeführerin bereits im Bericht vom 23. Juni 2000. Darüber hinaus erwähnte er, dass die Beschwerdeführerin infolge der durch die Schmerzen im linken Bein bedingten Einschränkungen im Gehen, Bücken, Tragen und Sitzen nicht als Hausfrau arbeiten könne (Urk. 14/17). Die gleiche Beurteilung einer 100%igen Arbeitsunfähigkeit als Reinigungsangestellte äusserte auch Dr. B.___ im Gutachten vom 27. Februar 2001, nachdem die Beschwerden im linken Bein ausgeklungen, dafür aber Schmerzen im rechten Bein aufgetreten waren (Urk. 14/19 S. 2). Im ärztlichen Zeugnis vom 12. Februar 2002 ging Dr. A.___ weiterhin von einer trotz erfolgreicher Rückenoperation am 25. Mai 2000 und deutlicher Besserung der Beschwerden weiterhin eingeschränkten Arbeitsfähigkeit als Reinigungsangestellte wegen Unzumutbarkeit der hierbei anfallenden Arbeiten wie Staubsaugen oder Fenster Reinigen aus (Urk. 14/21). Im ärztlichen Zeugnis vom 24. Juni 2003 schliesslich berichtete Dr. A.___ über Schmerzen im rechten Bein, Sensibilitätsstörungen und nach kurzer Wegstrecke auftretenden Schmerzen, welche die Erledigung von Haushaltsarbeiten erheblich beeinträchtigten (Urk. 14/2). Aus diesen Angaben lässt sich im Verlauf der dem Einspracheentscheid vorangegangenen drei Jahre nicht nur keine erhebliche (qualitative oder quantitative) Veränderung in den geklagten Beschwerden entnehmen. Auch finden die beschwerdeweise geltend gemachten (neuen) Einschränkungen (Schmerzen und Ameisenlaufen in beiden Beinen, stärkere, erhebliche Einschränkung der Beweglichkeit beim Bücken und in der Rotation sowie schwere schmerzbedingte Schlafstörungen; Urk. 1 S. 4) in den aktuellen Angaben von Dr. A.___ keine Stütze (Urk. 3 und 14/15).
         Aus der unbestrittenermassen weiterhin bestehenden vollen Arbeitsunfähigkeit für Reinigungsarbeiten lässt sich zudem nichts zu Gunsten der Beschwerdeführerin ableiten; denn damit ist die der ursprünglichen Rentenverfügung zugrundeliegende Einschätzung der Arbeitsfähigkeit in einer leidensangepassten Tätigkeit beziehungsweise im Haushalt (Gutachten von Dr. B.___ vom 27. Februar 2001; Urk. 14/19 S. 4) nicht überholt. Darüber hinaus ist die von Dr. A.___ im Schreiben vom 7. Februar 2003 angeführte Begründung für die geltend gemachte Verschlechterung des Gesundheitszustandes, dass die Beschwerdeführerin "als Putzfrau weiterhin 100 %" arbeitsunfähig sei (Urk. 14/32), nicht nachvollziehbar, ging er doch bereits im Bericht vom 23. Juni 2000 von einer vollen Arbeitsunfähigkeit als Reinigungsangestellte aus (Urk. 14/17). Des Weiteren weist auch seine Angabe, dass die Beschwerdeführerin den im Haushalt anfallenden Arbeiten nur noch in sehr reduziertem Masse nachkommen könne (Urk. 3), angesichts der ähnlichen Beurteilung im Jahre 2000 (Urk. 14/17) nicht auf eine gesundheitsbedingte Veränderung hin.
         Unter den gegebenen Umständen durfte die Verwaltung - zumal auch der Erfahrungstatsache Rechnung zu tragen ist, dass behandelnde Ärzte mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zu Gunsten ihrer Patienten aussagen (vgl. BGE 125 V Erw. 3b/cc) - auf weitere medizinische Abklärungen (antizipierte Beweiswürdigung; BGE 124 V 94 Erw. 4b) verzichten.

4.       Schliesslich sind auch keine Anhaltspunkte für eine wesentliche Verschlechterung der erwerblichen Situation ersichtlich, welche Grundlage für eine Erhöhung der Invalidenrente bilden könnte.


Das Gericht erkennt:
1.         Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.         Das Verfahren ist kostenlos.
3.         Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Marco Mona
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherung
4.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgenössischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden.
Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgenössischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugehörige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die beschwerdeführende Person sie in Händen hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).