Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Entscheid: IV.2003.00255
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IV.2003.00255
Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
III. Kammer
Sozialversicherungsrichter Faesi, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Annaheim
Ersatzrichterin Condamin
Gerichtssekretär Guggisberg
Urteil vom 11. März 2004
in Sachen
A.___
Beschwerdeführer
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich (SVA)
IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1. Der 1955 geborene A.___ meldete sich am 23. August 2002 unter Hinweis auf rheumatische Beschwerden, Herzbeschwerden und Depression bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, an und beantragte die Ausrichtung einer Invalidenrente (Urk. 7/25). Die IV-Stelle holte in der Folge den IK-Auszug (Urk. 7/21), den Arbeitgeberbericht vom 13. September 2002 (Urk. 7/22), diverse Arztberichte (Urk. 7/13-17) und den Bericht der Berufsberatung vom 4. Februar 2003 (Urk. 7/19-20) ein. Mit Verfügung vom 30. Mai 2003 (Urk. 7/5) sprach die IV-Stelle dem Versicherten eine halbe Rente zuzüglich Ehegatten- und Kinderrenten ab 1. Juni 2003 zu. Gleichzeitig stellte sie die Nachzahlung einer halben Rente für die Zeit vom 1. Juni 2002 bis 31. Mai 2003 in Aussicht. Die dagegen erhobene Einsprache vom 6. Juni 2003 wurde mit Entscheid vom 11. Juli 2003 abgewiesen (Urk. 2 = Urk. 7/1). Am 11. Juli 2003 verfügte die IV-Stelle zudem die Nachzahlung einer halben Rente für die Zeit vom 1. Juni 2002 bis 31. Mai 2003 (Urk. 7/2).
2. Gegen den Einspracheentscheid erhob A.___ am 18. August 2003 Beschwerde und beantragte die Ausrichtung einer ganzen Rente (Urk. 1). Die Verwaltung schloss am 24. September 2003 auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 6). Der Schriftenwechsel wurde am 25. September 2003 geschlossen (Urk. 8).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG]). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung [IVG]). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen oder geistigen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 ATSG).
1.2 Gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG haben Versicherte Anspruch auf eine ganze Rente, wenn sie mindestens zu 66
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%, auf eine halbe Rente, wenn sie mindestens zu 50 % oder auf eine Viertelsrente, wenn sie mindestens zu 40 % invalid sind. In Härtefällen besteht gemäss Art. 28 Abs. 1
bis
IVG bereits bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % Anspruch auf eine halbe Rente.
1.3 Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; vgl. BGE 128 V 30 Erw. 1, 104 V 136 Erw. 2a und b).
Wird vom Zeitpunkt des Verfügungserlasses an rückwirkend eine Rente zugesprochen, so muss diese für eine weitere Zeitspanne auch erhöht, herabgesetzt oder befristet werden, wenn sich der Grad der Invalidität der Person, die eine Rente bezieht, im Beurteilungszeitraum in einer für den Anspruch erheblichen Weise geändert hat. In diesem Fall sind nach der Rechtsprechung des Eidgenössischen Versicherungsgerichtes die für die Rentenrevision geltenden Bestimmungen (Art. 41 IVG, Art. 88a der Verordnung über die Invalidenversicherung, IVV) analog anwendbar (vgl. BGE 121 V 275 Erw. 6b/dd; AHI 2002 S. 64 Erw. 1, 1999 S. 246 Erw. 3a; vgl. auch BGE 125 V 417 f. Erw. 2d).
1.4 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 261 Erw. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 261 Erw. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 Erw. 4b.cc).
2. Im Streit liegt der Anspruch des Beschwerdeführers auf eine ganze Rente. Die Verwaltung verneinte diesen mit der Begründung, dass dem Beschwerdeführer, der seit dem 6. Juni 2001 in der Erwerbstätigkeit eingeschränkt sei, nach Ablauf der Wartezeit am 6. Juni 2002 aus medizinischer Sicht eine leidensangepasste Tätigkeit, wie diejenige eines Lingerieangestellten, Hilfsmechanikers oder Abpackers, zu einem Pensum von 50 % zuzumuten sei. Mit gesundheitlicher Beeinträchtigung könne er ein Einkommen von Fr. 25'092.-- zu erzielen. Ohne gesundheitliche Beeinträchtigung hätte er in der angestammten Tätigkeit als Stoffaufbereiter ein durchschnittliches Jahreseinkommen von Fr. 68'497.-- verdienen können, was zu einem Invaliditätsgrad von 63 % führe (Urk. 7/5).
Demgegenüber machte der Beschwerdeführer geltend, er habe ständig Schmerzen am ganzen Körper, sodass er sich ausser Stande fühle, eine Tätigkeit auszuüben. Ebenso mache ihn die Einnahme verschiedener Medikamente müde. Er sei jedoch körperlich und nicht psychisch beeinträchtigt. So habe sich die Situation im körperlichen und nicht im psychischen Bereich verschlimmert. Vor kurzem sei zudem eine Schultererkrankung festgestellt worden, was wahrscheinlich zu einer Operation führen werde (Urk. 1).
3. Streitig und zu prüfen ist vorab, inwieweit der Beschwerdeführer gesundheitsbedingt in seiner Arbeitsfähigkeit eingeschränkt ist.
3.1 Aus dem Bericht der Klinik B.___, in dem der Beschwerdeführer vom 13. Oktober bis 5. Dezember 2001 hospitalisiert war, geht hervor, dass dieser an einer schweren depressiven Episode mit psychotischen Symptomen (ICD-10 F32.2) leidet. Als somatische Begleitdiagnosen wurden ein metabolisches Syndrom bei Diabetes mellitus, bei Hypercholesterin-Anämie, Adipositas, Verdacht auf koronare Herzkrankheit und Spannungskopfschmerzen bei nuchalem Muskelhartspann, ferner eine chronische Lumboischialgie und anamnestisch ein HWS-Schleudertrauma aufgrund eines Auffahrunfalls vor circa fünf Jahren aufgeführt. Es sei die erste Hospitalisation des Beschwerdeführers aufgrund einer schweren depressiven Episode mit psychotischen Symptomen wie Verfolgungswahn und Stimmenhören gewesen. Wichtiger auslösender Faktor sei die seit längerem bestehende physische und psychische Belastungssituation. Der Beschwerdeführer arbeite in einer Papierfabrik und habe täglich Kontakt mit Lösungsmitteln. Auch sei die Arbeit in grosser Hitze auszuführen, weshalb über Stunden hinweg das Tragen einer Maske notwenig sei (Bericht vom 19. September 2002; Urk. 7/15).
Dr. med. C.___ führte am 10. September 2002 aus, dass von organischer Seite her beim Beschwerdeführer keine Arbeitsunfähigkeit vorliege. Es bestehe einzig eine gewisse Dyslipidämie mit einem leicht erhöhten Triglycerid und einem leicht erniedrigten HDL-Cholesterin. Die Invalidität scheine ausschliesslich psychisch durch das Vorliegen einer Depression begründet (Urk. 7/17).
Dr. med. D.___, Spezialarzt für Psychiatrie und Psychotherapie, stellte am 14. September 2002 die Diagnosen Status nach schwerer depressiver Episode mit psychotischen Symptomen (ICD-10 F32.3), chronische rheumatische Beschwerden und metabolisches Syndrom. Der Psychiater führte aus, dass seit ca. Frühling 2001 depressive Verstimmungen und psychische Zustände vorliegen würden, die im Oktober 2001 schliesslich zur Hospitalisierung aus psychischen Gründen geführt habe. Zudem seien diverse körperliche Probleme (rheumatische Schmerzen, Herzprobleme, Verdacht auf metabolisches Syndrom) zum Vorschein gekommen. Nach der Hospitalisation habe sich die depressive Symptomatik gebessert; es seien auch keine Psychosen aufgetreten. Hingegen hätten die körperlichen Beschwerden persistiert, was Anlass zu diversen somatischen Abklärungen (Rheumatologie, Kardiologie und Hausarzt) gegeben habe. Der Beschwerdeführer klage über Schlafstörungen, Nervosität, Schmerzen vor allem in den Gelenken, Herzschmerzen, Kopfschmerzen, Alpträume und Angstzustände. Zur Zeit bestehe lediglich eine leichte depressive Verstimmung. Die körperliche Problematik stehe im Vordergrund. In psychischer Hinsicht sei es zu einer Besserung der Symptomatik gekommen, sodass eine 50%ige Tätigkeit in angepasstem Rahmen durchaus zumutbar wäre. Angepasst sei eine Tätigkeit ohne Stress-, Druck- oder Belastungssituation in einer eher ruhigen Umgebung (Urk. 7/16).
Dr. med. E.___, Spezialarzt FMH für Rheumatologie, führte am 4. und 8. Oktober 2002 aus, dass die plötzlich episodenweise auftretenden Druckschmerzen über dem Brustbereich, verbunden mit Atemnot und Würgegefühl nicht auf ein rheumatisches Leiden zurückzuführen. Die diesbezüglichen internistischen Abklärungen hätten keine Hinweise für ein coronares Herzleiden ergeben. Es bestünden noch Rückenschmerzen occipital sowie lumbal. Diese seien aber seit der Behandlung weniger ausgeprägt, jedoch bei bestimmten Positionen respektiv längerem Sitzen oder Stehen noch vorhanden. Die Arbeitsfähigkeit aus psychiatrischer und internistischer Sicht beurteile er nicht. Aus rein rheumatologischer Sicht bestehe im Moment für eine leichte Tätigkeit mindestens eine Arbeitsfähigkeit von 50 %, welche nach einer Integration in den Arbeitsprozess vielleicht noch gesteigert werden könnte. Für schwere Arbeiten, wie der Beschwerdeführer sie früher auf dem Bau ausgeübt habe, bestehe eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit (Urk. 7/14).
Im Bericht vom 8. Oktober 2002, in dem er an seiner Zumutbarkeitsbeurteilung festhielt, wies Dr. E.___ ferner darauf hin, dass die plötzlich episodenweise auftretenden Druckschmerzen über dem Brustbereich, verbunden mit Atemnot und Würgegefühl nicht auf ein rheumatisches Leiden zurückzuführen seien. Der Kardiologe und Internist Dr. F.___ habe auch keine Hinweise für ein Herzleiden finden können (Urk. 7/13).
3.2 Die vorgenannten Berichte machen deutlich, dass der Beschwerdeführer aus psychiatrischer und rheumatologischer Sicht in der Erwerbsfähigkeit erheblich eingeschränkt ist. Ab Frühjahr 2001 bestanden depressive Verstimmungen und psychische Zustände. Die Arbeit als Stoffaufbereiter in einer Papierfabrik konnte der Versicherte gemäss Auskunft der Arbeitgeberin ab dem 6. Juni 2001 krankheitshalber höchstens noch reduziert und ab 4. Oktober 2001 gar nicht mehr ausüben (Urk. 7/22 S. 3). In der angestammten, körperlich schweren Tätigkeit besteht seither eine vollständige Arbeitsunfähigkeit. Die Wartefrist im Sinne von Art. 29 Abs. 1 lit. b IVG begann daher im Juni 2001 zu laufen. Zu Recht hat die IV-Stelle daher im Einspracheverfahren den Rentenbeginn auf den 1. Juni 2002 festgesetzt.
Inwieweit dem Beschwerdeführer noch eine leidensangepasste Tätigkeit zumutbar ist, kann jedoch aufgrund der vorhandenen Arztberichte nicht entschieden werden. So hat es die Beschwerdegegnerin unterlassen, die vom Beschwerdeführer bereits in der Einsprache (Urk. 7/8) geltend gemachte Schultererkrankung näher abzuklären. Immerhin ist schon im Bericht von Dr. E.___ vom 9. April 2002 von gewissen, sich auf die Arbeitsfähigkeit damals offenbar nicht auswirkenden Schulterschmerzen die Rede, so dass sich die Frage stellt, ob diese zwischen dem letzten Bericht von Dr. E.___, der vom 8. Oktober 2002 datiert (Urk. 7/14), und dem Einspracheentscheid zugenommen und die Arbeitsfähigkeit während mindestens drei Monaten im Sinne von Art. 88a Abs. 2 IVV zusätzlich in rentenbeeinflussender Weise beeinträchtigt haben. Da die Dres. E.___ und D.___ die Arbeitsfähigkeit nur unter dem Gesichtspunkt ihrer jeweiligen Fachgebiete beurteilten und von den im Bericht der Psychiatrischen Privatklinik B.___ angeführten somatischen Diagnosen lediglich der Verdacht auf eine koronare Herzkrankheit näher abgeklärt wurde, drängt sich indes ohnehin eine interdisziplinäre Abklärung auf, welche die vorhandenen Beschwerden und Symptome, deren Verlauf sowie deren Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit gesamthaft würdigt. Namentlich bezüglich der vom Beschwerdeführer immer noch geltend gemachten Kopfschmerzen wird zu prüfen sein, ob er noch unter den spezifischen Folgen des bei einem Auffahrunfall erlittenen HWS-Schleudertraumas leidet, und es wird auch dem von ihm geltend gemachten Einfluss der verschiedenen Medikamente auf seine Leistungsfähigkeit näher nachzugehen sein.
Die Sache ist daher an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit sie die erforderlichen Abklärungen vornehme und hernach über den Rentenanspruch des Beschwerdeführers ab dem 1. Juni 2002 neu verfüge.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass der Einspracheentscheid vom 11. Juli 2003 aufgehoben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen wird, damit diese, nach Vornahme der Abklärungen im Sinne der Erwägungen, über den Rentenanspruch des Beschwerdeführers neu verfüge.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- A.___
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherung
4. Gegen diesen Entscheid kann innert
30 Tagen
seit der Zustellung beim Eidgenössischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden.
Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgenössischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugehörige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die beschwerdeführende Person sie in Händen hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).