Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Entscheid: IV.2003.00257
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IV.2003.00257
Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
III. Kammer
Sozialversicherungsrichter Faesi, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Annaheim
Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer Müller
Gerichtssekretär Guggisberg
Urteil vom 24. Februar 2004
in Sachen
C.___
Beschwerdeführer
vertreten durch den Rechtsdienst für Behinderte
Bürglistrasse 11, 8002 Zürich
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich (SVA)
IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Nachdem die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, mit Verfügung vom 15. Januar 2003 (Urk. 7/2) und mit Einspracheentscheid vom 20. Juni 2003 das Begehren um Ausrichtung einer Invalidenrente abgewiesen hat (Urk. 2),
nach Einsicht in die Beschwerdeschrift vom 21. August 2003, mit welcher der Beschwerdeführer die Aufhebung des Einspracheentscheides, die Ausrichtung einer ganzen Invalidenrente und eventualiter die Rückweisung an die Verwaltung zur ergänzenden Abklärung beantragen liess (Urk. 1), in die auf Abweisung der Beschwerde schliessende Beschwerdeantwort der Verwaltung vom 26. September 2003 (Urk. 7) und die weiteren Akten;
in Erwägung, dass
die Verwaltung die massgebenden Bestimmungen zum Begriff der Invalidität (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG] und Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung [IVG]), zu den Voraussetzungen und zum Umfang des Rentenanspruchs (28 Abs. 1 und 1
bis
IVG) und zur Bemessung des Invaliditätsgrades bei erwerbstätigen Versicherten nach der Einkommensvergleichsmethode (Art. 16 ATSG) richtig wiedergegeben hat, weshalb darauf verwiesen werden kann,
das Sozialversicherungsgericht beim Vorliegen einander widersprechender medizinischer Berichte den Prozess nicht erledigen darf, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (ZAK 1986 S. 188 Erw. 2a),
hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Gutachtens im Lichte dieser Grundsätze entscheidend ist, ob es für die Beantwortung der gestellten Fragen umfassend ist, auf den erforderlichen allseitigen Untersuchungen beruht, die geklagten Beschwerden berücksichtigt und sich mit diesen sowie dem Verhalten der untersuchten Person auseinander setzt - was vor allem bei psychischen Fehlentwicklungen nötig ist -, in Kenntnis der und gegebenenfalls in Auseinandersetzung mit den Vorakten abgegeben worden ist, ob es in der Darlegung der medizinischen Zustände und Zusammenhänge einleuchtet, ob die Schlussfolgerungen des medizinischen Experten in einer Weise begründet sind, dass die rechtsanwendende Person sie prüfend nachvollziehen kann, ob der Experte oder die Expertin nicht auszuräumende Unsicherheiten und Unklarheiten, welche die Beantwortung der Fragen erschweren oder verunmöglichen, gegebenenfalls deutlich macht (BGE 122 V 160 Erw. 1c),
das Gericht die Angelegenheit zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweisen kann, insbesondere wenn der Sachverhalt ungenügend festgestellt wurde (§ 26 GSVGer),
vorliegend der Anspruch auf eine (ganze) Invalidenrente streitig ist, wobei es insbesondere die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers zu prüfen gilt,
PD Dr. med. A.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie FMH, in seinem Gutachten vom 18. April 1995 ausführlich die damaligen Vorbringen des Beschwerdeführers schilderte, nach denen er als Kurde im Alter von fünfzehn und zweiundzwanzig Jahren in der Türkei auf grausame Art gefoltert worden sei (Urk. 3/4),
Dr. med. B.___, praktizierender Arzt und Hausarzt des Beschwerdeführers, am 18. Oktober 2001 eine depressive Symptomatik bei wahrscheinlich posttraumatischer Belastungsstörung, einen Tinnitus und Schwerhörigkeit feststellte und dem Beschwerdeführer eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit attestierte (Urk. 7/19),
Dr. med. C.___, Psychiater, dipl. Gesprächspsychotherapeut SGGT, zert. Hypnotherapeut GHypS/SMSH, in seinem Gutachten vom 28. Januar 2002 die Diagnosen beginnende Schwerhörigkeit beidseits mit Tinnitus bei Otosklerose, Anpassungsstörungen mit Angst, Depression, Sorgen, Anspannung und Ärger (ICD-10 F43.239), Tendenz zum Alkoholabhängigkeitssyndrom, Persönlichkeitssyndrom mit histrionischen, narzisstischen, dysthymen Zügen (ICD-10 F60.9) und Simulation und Aggravation (ICD-10 Z76.5) stellte und festhielt, dass bei geeigneter therapeutischer und fürsorgerischer Unterstützung die Rückkehr in die selbständige Tätigkeit aus psychiatrischer Sicht wieder möglich sein sollte, das heisst, der Beschwerdeführer zu 100 % arbeitsfähig sei (Urk. 7/16),
Dr. D.___, Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie FMH, am 7. September 2002 ausführte, der Beschwerdeführer leide unter einer dissoziativen Störung (ICD-10 F44.9) und einer mittelgradigen depressiven Episode (ICD-10 F32.1), wobei sie entgegen Dr. C.___ die Diagnosen Simulation und Aggravation nicht stellen könne, es sich vielmehr um eine dissoziative Störung handle, weshalb sie den Beschwerdeführer als vollständig arbeitsunfähig erachte (Urk. 3/3),
aus ohrenärztlicher und orthopädischer Sicht eine zusätzliche Einschränkung der Arbeitsfähigkeit ausgeschlossen werden konnte (Urk. 7/11 und Url. 7/15),
ein diametraler Widerspruch der Berichte der Dres. med. C.___ und D.___ hinsichtlich der Einschätzung der Arbeitsfähigkeit festgestellt werden kann,
jedoch nicht einseitig auf das Gutachten von Dr. C.___ abgestellt werden kann, da Dr. C.___ die Folterproblematik aus den Vorakten kannte, sich aber nicht damit auseinandersetzte und den Beschwerdeführer dazu nicht befragte, obwohl eine diesbezügliche Einschränkung der Arbeitsfähigkeit nicht ausgeschlossen werden kann, Dr. C.___ keinen Übersetzer beigezogen hat, obwohl aus den Akten hervorgeht, dass die Deutschkenntnisse des Beschwerdeführers deutlich eingeschränkt waren (vgl. Urk. 7/17 S. 3), die Annahme einer Simulation und Aggravation nicht weiter begründet wurde und weil insbesondere der grösste Teil der von Dr. C.___ durchgeführten Test nicht zu Ende geführt oder nicht ausgewertet werden konnten (Urk. 7/16 S. 8),
ebenso wenig auf den Bericht von Dr. D.___ abgestellt werden kann, da daraus nicht hervorgeht, welche Vorakten der Fachärztin vorlagen, auf welche subjektiven Angaben des Beschwerdeführers sie abstellte und ob sie diese genügend berücksichtigte, und welche Untersuchungen respektive objektiven Befunde die Grundlage des Berichtes bildeten, weshalb die Einschätzung der vollständigen Arbeitsunfähigkeit nicht nachvollzogen werden kann,
die Einschränkung der Arbeitsfähigkeit somit nicht festgestellt werden kann, weshalb die Sache zur weiteren - insbesondere psychiatrischen - Abklärung an die Verwaltung zurückzuweisen ist,
nach ständiger Rechtsprechung die Rückweisung der Sache an die Verwaltung zur weiteren Abklärung und neuen Verfügung als vollständiges Obsiegen gilt (vgl. ZAK 1987 S. 268 f. Erw. 5 mit Hinweisen), weshalb dem vertretenen Beschwerdeführer eine Prozessentschädigung zuzusprechen ist;
erkennt das Gericht:
1. Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass der angefochtene Entscheid vom 20. Juni 2003 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen, neu verfüge.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessentschädigung von Fr. 1'100.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsdienst für Behinderte
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherung
5. Gegen diesen Entscheid kann innert
30 Tagen
seit der Zustellung beim Eidgenössischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden.
Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgenössischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugehörige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die beschwerdeführende Person sie in Händen hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).