IV.2003.00259
Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
IV. Kammer
Sozialversicherungsrichter Engler, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Weibel-Fuchs
Sozialversicherungsrichter Zünd
Gerichtssekretärin Bänninger Schäppi
Urteil vom 4. Dezember 2003
in Sachen
M.___
Beschwerdeführer
vertreten durch das Sozialdepartement der Stadt Zürich
Zentrale Ressourcendienste Rechtsdienst, Martin Peter
Badenerstrasse 65, Postfach 1082, 8039 Zürich
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich (SVA)
IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1. M.___, geboren 1958, absolvierte eine Ausbildung als Schreiner. Seine letzte Festanstellung als Schreiner verlor er 1995 wegen Fahrens in angetrunkenem Zustand. Seither hatte er nur noch temporäre Einsätze, wobei er ab 1998 tageweise im ergänzenden Arbeitsmarkt (EAM) der Stadt Zürich im Taglohnprojekt beschäftigt war (Urk. 1 S. 3, Urk. 8/19). Am 30. September 2002 meldete sich der Versicherte wegen chronischer Hepatitis C sowie Alkohol- und Drogensucht bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Leistungsbezug an und beantragte eine Rente (Urk. 8/19). Die IV-Stelle liess Auszüge aus dem Individuellen Konto erstellen (Urk. 8/16) und holte den Bericht von A.___ vom 10. Januar 2003 (Urk. 8/7) ein. Mit Verfügung vom 8. April 2003 wies die IV-Stelle das Rentenbegehren ab (Urk. 8/13 = Urk. 8/2), wogegen der Versicherte durch das Sozialdepartement der Stadt Zürich am 9. Mai 2003 Einsprache erheben liess (Urk. 8/9). Die IV-Stelle holte in der Folge einen Bericht über die Hepatitisserologie und die aktuellen Leberwerte des Versicherten ein (Bericht von B.___ und C.___ von der Klinik Y.___ vom 2. Dezember 2002 an A.___, Urk. 8/5). Mit Entscheid vom 24. Juni 2003 wies die IV-Stelle die Einsprache des Versicherten gegen die Rentenverfügung ab (Urk. 8/1 = Urk. 2).
2. Gegen diesen Einspracheentscheid liess der Versicherte durch das Sozialdepartement der Stadt Zürich mit Eingabe vom 25. August 2003 Beschwerde erheben und beantragen, der angefochtene Entscheid sei aufzuheben, und es sei dem Beschwerdeführer mit Wirkung ab Oktober 2001 eine volle IV-Rente zuzusprechen, eventualiter sei die Beschwerdegegnerin anzuweisen, zur Abklärung des Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers ergänzende medizinische Untersuchungen anzuordnen (Urk. 1). In der Beschwerdeantwort vom 26. September 2003 beantragte die Beschwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde (Urk. 7), woraufhin der Schriftenwechsel mit Verfügung vom 30. September 2003 (Urk. 9) für geschlossen erklärt wurde.
Auf die Vorbringen der Parteien und die Akten wird, soweit erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil der Sozialversicherungsrechts [ATSG]). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung [IVG]). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen oder geistigen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 ATSG).
Zu den geistigen Gesundheitsschäden, welche in gleicher Weise wie die körperlichen eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG (seit 1. Januar 2003 in Verbindung mit Art. 8 Abs. 1 ATSG) zu bewirken vermögen, gehören neben den eigentlichen Geisteskrankheiten auch seelische Störungen mit Krankheitswert. Nicht als Auswirkungen einer krankhaften seelischen Verfassung und damit invalidenversicherungsrechtlich nicht als relevant gelten Beeinträchtigungen der Erwerbsfähigkeit, welche die versicherte Person bei Aufbietung allen guten Willens, Arbeit in ausreichendem Mass zu verrichten, zu vermeiden vermöchte, wobei das Mass des Forderbaren weitgehend objektiv bestimmt werden muss. Es ist festzustellen, ob und in welchem Masse eine versicherte Person infolge ihres geistigen Gesundheitsschadens auf dem ihr nach ihren Fähigkeiten offen stehenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt erwerbstätig sein kann. Dabei kommt es darauf an, welche Tätigkeit ihr zugemutet werden darf. Zur Annahme einer durch einen geistigen Gesundheitsschaden verursachten Erwerbsunfähigkeit genügt es also nicht, dass die versicherte Person nicht hinreichend erwerbstätig ist; entscheidend ist vielmehr, ob anzunehmen ist, die Verwertung der Arbeitsfähigkeit sei ihr sozialpraktisch nicht mehr zumutbar (vgl. BGE 127 V 298 Erw. 4c, 102 V 165; AHI 2001 S. 228 Erw. 2b, 2000 S. 151 Erw. 2a, 1996 S. 302 f. Erw. 2a, S. 305 Erw. 1a und S. 308 f. Erw. 2a sowie ZAK 1992 S. 170 f. Erw. 2a).
Diese Grundsätze gelten nach der Rechtsprechung für Psychopathien (vgl. EVGE 1963 S. 36 Erw. 3 mit Hinweisen), psychische Fehlentwicklungen (vgl. EVGE 1961 S. 326 Erw. 3), Trunksucht (vgl. EVGE 1968 S. 278 Erw. 3a), suchtbedingten Missbrauch von Medikamenten (vgl. ZAK 1964 S. 122 Erw. 3), Rauschgiftsucht (vgl. BGE 99 V 28 Erw. 2) und Neurosen (vgl. EVGE 1964 S. 157 Erw. 3 und 4, ZAK 1992 S. 171 Erw. 2a je mit Hinweisen). Gemäss ständiger Rechtsprechung begründen Alkohol- und Drogensucht für sich allein betrachtet keine Invalidität im Sinne des Gesetzes. Dagegen wird eine solche Sucht im Rahmen der Invalidenversicherung relevant, wenn sie eine Krankheit oder einen Unfall bewirkt hat, in deren Folge ein körperlicher oder geistiger, die Erwerbsfähigkeit beeinträchtigender Gesundheitsschaden eingetreten ist, oder aber wenn sie selber Folge eines körperlichen oder geistigen Gesundheitsschadens ist, dem Krankheitswert zukommt (vgl. BGE 99 V 28 Erw. 2; SVR 2001 IV Nr. 3 S. 7 Erw. 2b; AHI 2002 S. 30 Erw. 2a, 2001 S. 228 f. Erw. 2b mit Hinweisen). Dabei ist das ganze für die Alkohol- und Drogensucht massgebende Ursachen- und Folgespektrum in eine Gesamtwürdigung einzubeziehen (vgl. ZAK 1992 S. 172 Erw. 4d). Soweit es um die krankheitsbedingten Ursachen der Alkohol- und Drogensucht geht, ist erforderlich, dass ihr eine ausreichend schwere und ihrer Natur nach für die Entwicklung einer Suchtkrankheit geeignete Gesundheitsstörung zu Grunde liegt, welche zumindest eine erhebliche Teilursache der Alkohol- und Drogensucht darstellt, damit diese als invalidisierender Gesundheitsschaden im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG (seit 1. Januar 2003 in Verbindung mit Art. 8 ATSG) anerkannt werden kann (vgl. Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichtes in Sachen W. vom 4. April 2002, I 401/01, mit Hinweis).
1.2 Gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG haben Versicherte Anspruch auf eine ganze Rente, wenn sie mindestens zu 66 2/3 Prozent, auf eine halbe Rente, wenn sie mindestens zu 50 Prozent oder auf eine Viertelsrente, wenn sie mindestens zu 40 Prozent invalid sind. In Härtefällen besteht gemäss Art. 28 Abs. 1bis IVG bereits bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente.
1.3 Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; vgl. BGE 128 V 30 Erw. 1, 104 V Erw. 2a und b).
1.4 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 261 Erw. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 261 Erw. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 Erw. 4b.cc).
Nach dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung haben Versicherungsträger und Sozialversicherungsgerichte die Beweise frei, d.h. ohne Bindung an förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflichtgemäss zu würdigen. Für das Beschwerdeverfahren bedeutet dies, dass das Sozialversicherungsgericht alle Beweismittel, unabhängig davon, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruches gestatten. Insbesondere darf es bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt. Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten begründet sind (BGE 125 V 352 Erw. 3a, 122 V 160 Erw. 1c).
1.5 Das Gericht kann die Angelegenheit zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweisen, besonders wenn mit dem angefochtenen Entscheid nicht auf die Sache eingetreten oder der Sachverhalt ungenügend festgestellt wurde (§ 26 GSVGer). Gemäss ständiger Rechtsprechung ist in der Regel von der Rückweisung - da diese das Verfahren verlängert und verteuert - abzusehen, wenn die Rechtsmittelinstanz den Prozess ohne wesentliche Weiterungen erledigen kann. In erster Linie kommt eine Rückweisung in Frage, wenn der Versicherungsträger auf ein Begehren überhaupt nicht eingetreten ist oder es ohne materielle Prüfung abgelehnt hat, wenn schwierige Ermessensentscheide zu treffen sind, oder wenn der entscheidrelevante Sachverhalt ungenügend abgeklärt ist (vgl. SVR 1995 ALV Nr. 27 S. 69).
2.
2.1 Die Beschwerdegegnerin macht in ihrem Einspracheentscheid vom 24. Juni 2003 (Urk. 2) geltend, dass nach dem Bericht der Klinik Y.___ vom 2. Dezember 2002 keine Hinweise auf eine vermehrte Aktivität der Hepatitis C bestünden; es sei lediglich der Leberwert erhöht, die übrigen Parameter würden als unauffällig beschrieben. Es werde angegeben, dass die Oberbauchbeschwerden ca. einmal pro Woche nachts für 1 bis 2 Stunden aufträten, danach sei wieder ungestörte Nachtruhe möglich. Eine diesbezügliche Arbeitsunfähigkeit könne keineswegs abgeleitet werden und wäre absolut nicht nachvollziehbar. Die Problematik bestehe ausschliesslich im Alkohol- und Drogenkonsum. Hinweise auf eine psychische Comorbidität gebe es nirgends. Gemäss Bericht von A.___ vom 10. Januar 2003 sei die verminderte Belastbarkeit auf den Aethyl-Drogen-Rückfall zurückzuführen.
2.2 Der Beschwerdeführer lässt im Wesentlichen geltend machen, dass er seit rund 25 Jahren massiv Alkohol und Drogen konsumiere. Eine erste stationäre Alkoholentwöhnungskur habe 1991 in Ellikon stattgefunden. 1995 habe er auch mit dem Konsum von harten Drogen (Heroin und Kokain) begonnen. Der langjährige Alkohol- und Drogenkonsum habe bei ihm deutliche Spuren hinterlassen. Neben der Hepatitis C, welche wohl auf die Verwendung unsauberer Spritzen zurückzuführen sei, leide er immer wieder an chronischen Bauchbeschwerden, deren Ursachen bis heute noch nicht abgeklärt seien. Im Weiteren zeigten sich deutliche Anzeichen einer psychischen Erkrankung (Depression), welche mit Magersucht, Appetitlosigkeit, allgemeiner Schwäche und Resignation einhergehe und geklärt werden sollte. Gemäss dem von der Sozialarbeiterin des Beschwerdeführers eingeholten Bericht von D.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie FMH, vom 7. August 2003 (Urk. 3/5) sei der Beschwerdeführer aus medizinischen Gründen wegen seines schlechten Allgemeinzustandes zu 80 % in seiner Arbeitsfähigkeit eingeschränkt. Es handle sich um eine chronifizierte Erkrankung, wobei die Prognose aufgrund der Persönlichkeitsstruktur und der bisherigen Krankheitsentwicklung schlecht sei. Er könne daher bis auf Weiteres nur noch in einem geschützten Rahmen arbeiten (Urk. 1).
3.
3.1
3.1.1 A.___ diagnostiziert in ihrem Bericht an die Beschwerdegegnerin vom 10. Januar 2003 (Urk. 8/7) Polytoxikomanie (Aethyl- und i.v. Drogenabusus), chronische Hepatitis C sowie chronische Oberbauchschmerzen. Die Polytoxikomanie und die chronische Hepatitis C bestünden seit 1992, die chronischen Oberbauchschmerzen seit 2001. 1990 habe der Beschwerdeführer einen Alkohol- und 1997 einen Drogenentzug gemacht. Seit Mai 1998 stehe er in Methadonbehandlung. Von 1998 bis 2001 habe er vorwiegend abstinent gelebt, da er den Fahrausweis wieder habe erarbeiten wollen. Er habe verschiedene temporäre Arbeitsstellen als Schreiner gehabt. Seit ca. einem Jahr habe sich der körperliche Zustand des Beschwerdeführers verschlechtert. Er habe chronische Oberbauchbeschwerden und werde dadurch auch im Schlaf gestört. Seit Mai 2002 habe er einen Rückfall mit Alkohol und Drogen. Die letzte Untersuchung habe am 14. Oktober 2002 stattgefunden. Seither habe er sich nicht mehr bei ihr gemeldet. Seit Juni 2001 bis auf Weiteres sei der Beschwerdeführer in seiner bisherigen Berufstätigkeit zu höchstens 50 % arbeitsfähig.
3.1.2 B.___ und C.___ von der Klinik Y.___ diagnostizieren in ihrem Bericht an A.___ vom 2. Dezember 2002 (Urk. 8/5) ebenfalls chronische Hepatitis C mit chronischen Oberbauchschmerzen seit 2001 sowie Polytoxikomanie (Alkohol- und i.v. Drogenabusus, aktuell Rückfall). Der Beschwerdeführer konsumiere täglich ca. 2 Liter Bier, ca. 0.2 Gramm Heroin, 50 Milligramm Methadon sowie ca. zweimal pro Monat 0.1 Gramm Kokain. Aufgrund der chronisch intermittierenden Oberbauchschmerzen sei er ca. einmal pro Woche nachts für ca. 1 bis 2 Stunden wach, könne aber anschliessend wieder einschlafen. Es bestünden aktuell keine klinischen Hinweise für eine vermehrte Aktivität der Hepatitis C. Momentan sei lediglich die gamma-GT knapp dreifach erhöht, die übrigen Leberparameter seien aber unauffällig. Zur Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers sind in diesem Bericht keine Angaben enthalten.
3.1.3 D.___ diagnostiziert in seinem Bericht vom 7. August 2003 an X.___, Sozialarbeiterin und stellvertretende Stellenleiterin der Sozialberatung in Zürich 6 (Urk. 3/5), Polytoxikomanie (ICD - 10F: 19.24), chronischen Alkoholismus, Methadonsubstitution, Heroin- und Kokainbeikonsum i.v., eine kombinierte Persönlichkeitsstörung mit unreifen, dissozialen und abhängigen Zügen (ICD - 10F: 61.0) sowie (anamnestisch) Hepatitis C. Der abgemagerte Beschwerdeführer weise einen leicht reduzierten Allgemeinzustand auf (180 cm, 65 Kilogramm), sei verschwitzt und insgesamt ungepflegt. Er sei bewusstseinsklar und allseits orientiert, die kognitiven Funktionen seien unauffällig, subjektiv leide er unter Gedächtnisstörung. Das formale Denken sei geordnet, und es seien keine psychopathischen Symptome vorhanden. Der Beschwerdeführer sei affektiv wenig spürbar, er wirke gleichgültig und abgestumpft, habe keine weiteren Ziele im Leben und denke häufig über den "goldenen Schuss" nach. Er beklage chronische, dumpfe Schmerzen im Oberbauch, welche er auf die Hepatitis C zurückführe. Seit zwei Jahren erfolge die Nahrungszufuhr wegen chronischer Übelkeit ausschliesslich über den Alkoholkonsum, jeden zweiten Tag esse er ein Joghurt. Aktuell konsumiere er täglich 3 Liter Bier, einen halben Liter Wein, einige Alkopops und 50 Milligramm Methadon sowie 3 bis 4 mal pro Woche Heroin und Kokain intravenös. Zur Arbeitsfähigkeit und zur Prognose hält D.___ fest, dass sich im Lebenslauf des Beschwerdeführers schon lange vor der Suchterkrankung eine unreife Persönlichkeit mit völliger Gleichgültigkeit gegenüber Regeln und Pflichten sowie Unfähigkeit, aus Erfahrung oder Bestrafung zu lernen, gezeigt habe. Offensichtlich sei der Beschwerdeführer nie in der Lage gewesen, eine genügende Ich-Stärke zu entwickeln, um eigene Ziele zu verfolgen. Der schweren Suchterkrankung habe er trotz unzähligen Therapieversuchen in 20 Jahren nie ernsthaft entgegen treten können. Die Arbeitsunfähigkeit liege wegen des schlechten Allgemeinzustandes bei 80 %. Es handle sich um eine chronifizierte Erkrankung. Aufgrund der Persönlichkeitsstruktur und des bisherigen Krankheitsverlaufes sei die Prognose schlecht.
3.2 Aufgrund der medizinischen Akten steht fest und ist im Übrigen auch unbestritten, dass der Beschwerdeführer an chronischer Hepatitis C, an chronischen intermittierenden Oberbauchschmerzen sowie an Polytoxikomanie (Alkohol- und i.v. Drogenabusus) leidet. Zur Frage der Arbeitsfähigkeit haben sich lediglich A.___ sowie D.___ geäussert. A.___ geht in ihrem Bericht vom 10. Januar 2003 (Urk. 8/7) von einer 50%igen Arbeitsfähigkeit seit 1. Juni 2001 im angestammten Beruf als Schreiner aus. Abgesehen davon, dass A.___ diese Feststellung nicht begründet, steht sie auch im Widerspruch zu ihrer weiteren Angabe, wonach sich der körperliche Gesundheitszustand des Beschwerdeführers "seit ca. einem Jahr" verschlechtere. Im Weiteren geht aus ihrem Bericht - entgegen der Auffassung der Beschwerdegegnerin (Urk. 2) - auch nicht hervor, welche ihrer Diagnosen ihrer Ansicht nach zur Einschränkung der Arbeitsfähigkeit geführt hat. Die Angaben von A.___ zur Arbeitsfähigkeit sind demnach nicht schlüssig, weshalb nicht darauf abgestellt werden kann. Nach Auffassung von D.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, liegt die Arbeitsunfähigkeit demgegenüber bei 80 %, wobei er dies auf den schlechten Allgemeinzustand des Beschwerdeführers zurückführt. Wie die Beschwerdegegnerin zu Recht geltend macht (Urk. 7), kann angesichts der Tatsache, dass die Beurteilung des physischen Allgemeinzustandes nicht zum Fachgebiet von D.___ gehört, - auch - auf seine Einschätzung der Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers nicht abgestellt werden.
Zu den weiteren Feststellungen von D.___ in seinem Bericht vom 7. August 2003 ist aber zu bemerken, dass sie offensichtlich in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) gemacht wurden und insofern aufschlussreich sind. Gemäss seinen eigenen Angaben hat er die Austrittsberichte der Suchtklinik Ellikon sowie der psychiatrischen Klinik Hard beigezogen, und er hat darauf hingewiesen, dass 1991 eine erste stationäre Alkoholentwöhnungsbehandlung in Ellikon sowie im Weiteren drei Entzugsbehandlungen in der Klinik Hard, diverse stationäre Entzugsversuche im Frankenthal und verschiedene ambulante psychotherapeutische Behandlungsversuche stattgefunden hätten (Urk. 3/5). D.___ hat die genannten Austrittsberichte seinem Bericht zwar nicht beigelegt. Seitens des Beschwerdeführers wurde aber eine Zusammenfassung der Krankengeschichte/Austrittsbericht des Psychiatriezentrums Hard betreffend die dritte Hospitalisation (vom 6. Juli 1999 bis 13. Juli 1999) eingereicht (Urk. 3/6). Daraus geht hervor, dass sich der Beschwerdeführer überdies bereits 1990 einem Alkoholentzug im Triemli unterzog und anschliessend 3 Monate in der Forelklinik untergebracht war. Sodann halten auch B.___ und C.___ von der Klinik Y.___ in ihrem Bericht vom 2. Dezember 2002 fest, dass 1990 eine Hospitalisation des Beschwerdeführers in der Psychiatrie zum Zwecke des stationären Alkoholentzugs stattgefunden habe (Urk. 8/5). Mangels Vollständigkeit der Vorakten des Beschwerdeführers ist dessen Krankengeschichte zwar nicht restlos nachvollziehbar. Angesichts der beim Beschwerdeführer offenbar seit spätestens 1990 bestehenden massiven Alkohol- und Drogensuchtproblematik sowie insbesondere auch angesichts der zahlreichen gescheiterten Entzugsversuche des Beschwerdeführers lässt sich aber - entgegen der Auffassung der Beschwerdegegnerin - nicht ohne Weiteres ausschliessen, dass ein mit dem übermässigen Alkohol- und Drogenkonsum im Zusammenhang stehender somatischer und/oder geistiger Gesundheitsschaden mit Krankheitswert im Sinne der zitierten Rechtsprechung (vorstehende Erwägung 1.1) vorliegt. Was ein allfälliges invalidisierendes psychisches Leiden betrifft, ist zu bemerken, dass D.___ eine kombinierte Persönlichkeitsstörung mit unreifen, dissozialen und abhängigen Zügen (ICD - 10F: 61.0) diagnostiziert und im Übrigen auch A.___ dem Beschwerdeführer eine eingeschränkte psychische Belastbarkeit attestiert hat (Urk. 3/5, Urk. 8/7). Es fehlen indessen ärztliche Angaben darüber, ob, seit wann und in welchem Ausmass diese oder andere Diagnosen die Erwerbsfähigkeit des Beschwerdeführers beeinträchtigen.
4. Nach dem Gesagten kann auf Grund der vorhandenen medizinischen Unterlagen nicht abschliessend beurteilt werden, ob die Alkohol- und Drogensucht des Beschwerdeführers als Folge eines somatischen und/oder geistigen Gesundheitsschadens oder als Ursache eines solchen zu qualifizieren ist und ob ihr invalidisierende Auswirkungen auf die Arbeits- und Erwerbsfähigkeit beigemessen werden können. Die Sache ist daher an die Vorinstanz zurückzuweisen, damit diese ein umfassendes Fachgutachten zum somatischen und psychischen Gesundheitszustand des Beschwerdeführers einhole, wobei, falls sich auch Hinweise auf Hirnleistungsstörungen ergeben sollten, allenfalls auch neuropsychologische Untersuchungen durchzuführen wären. Der Gutachter soll sich darüber aussprechen, ob ein somatischer und/oder psychischer Gesundheitsschaden mit Krankheitswert die Polytoxikomanie des Beschwerdeführers bewirkt und/oder ob die auswiesenermassen seit weit über 10 Jahren (Urk. 3/6), gemäss den Angaben des Beschwerdeführers (Urk. 1) sogar bereits seit 25 Jahren bestehende Polytoxikomanie zu einem somatischen und/oder psychischen Gesundheitsschaden mit Krankheitswert geführt hat. Im Weiteren soll er sich gegebenenfalls darüber äussern, ob, seit wann und in welchem Ausmass sich ein allfälliger somatischer und/oder psychischer Gesundheitsschaden mit Krankheitswert auf die Erwerbsfähigkeit des Beschwerdeführers auswirkt. Das Gutachten soll in Berücksichtigung sämtlicher Vorakten erstellt werden, wobei aktenkundig ist, dass sich der Beschwerdeführer 1990 im Stadtspital Triemli und in der Forelklinik, 1991 in der Klinik Ellikon sowie 1994, 1996 und 1999 in der Klinik Hard einem Entzug unterzogen hat, und dass im Weiteren 4 Entzüge im Frankenthal stattgefunden haben (Urk. 3/5, Urk. 3/6). Nach dieser Aktenergänzung hat die Beschwerdegegnerin über den Rentenanspruch neu zu verfügen. In diesem Sinne ist die Beschwerde gutzuheissen.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass der angefochtene Einspracheentscheid vom 24. Juni 2003 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen, über den Rentenanspruch des Beschwerdeführers neu verfüge.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Sozialdepartement der Stadt Zürich
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherung
4. Gegen diesen Entscheid kann innere 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgenössischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden.
Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgenössischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugehörige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die beschwerdeführende Person sie in Händen hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).