IV.2003.00261

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
II. Kammer
Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichter Walser

Ersatzrichterin Romero-Käser

Gerichtssekretärin Fehr
Urteil vom 23. März 2004
in Sachen
Generali Allgemeine Versicherungen
Rue de la Fontaine 1, 1211 Genève 3
Beschwerdeführerin

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich (SVA)
IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin


Sachverhalt:
1.      
1.1     A.___, geboren 1943, war vom 1. Juni 2000 bis 30. April 2001 bei der B.___ AG (vormals: C.___ AG) als Informatiker beschäftigt (Urk. 9/45/1, Urk. 9/48 S. 2), dies bei einer ärztlich attestierten Arbeitsunfähigkeit von 50 % ab 15. Januar 2001 (Urk. 9/52, vgl. Urk. 9/45/2).
Ab 5. Juli 2001 erhielt der Versicherte Leistungen der Arbeitslosenversicherung, dies bei einer Vermittlungsfähigkeit von 50 % und einem versicherten Verdienst von Fr. 3'000.-- (Urk. 9/51 S. 1).
Am 21. Juli 2001 meldete sich der Versicherte bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 9/57).
Am 18. September 2001 retournierte die Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich den von der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, erhaltenen  Fragebogen und führte darin unter anderem aus: „Sollte dem Versicherten eine IV-Rente [ab] 05.07.01 zugesprochen werden, so bitten wir Sie, uns einen Verrechnungsantrag und eine Kopie des Beschlusses zukommen zu lassen.“ (Urk. 9/51 = Urk. 3/3, je S. 2).
Am 7. Juni 2002 reichten die Generali Allgemeine Versicherungen der Ausgleichskasse Basel-Stadt einen Verrechnungsantrag ein (Urk. 3/4/4) und beantragten die Drittauszahlung der bevorstehenden Rentennachzahlung vom 1. Juni 2001 bis 30. April 2002 im Betrag von Fr. 18'025.-- für in dieser Zeit bei einer Arbeitsunfähigkeit von 50 % erbrachte Taggeldleistungen im Gesamtbetrag von Fr. 59'665.76 (Urk. 3/4/3). Die Einverständniserklärung des Versicherten vom 14. Juni 2002 (Urk. 9/4/2 Beilage = Urk. 3/4/2) wurde am 9. Juli 2002 nachgereicht (Urk. 9/4/2 = Urk. 3/4/1).
1.2     Mit Verfügungen vom 27. Juni 2002 sprach die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, dem Versicherten vom 1. Juni bis 31. August 2001 eine Viertelsrente und ab 1. September 2001 eine ganze Rente zu; die Nachzahlung der Rentenbetreffnisse vom 1. Juni 2001 bis 30. April 2002 im Betrag von Fr. 18'025.-- erfolgte an die Generali Versicherungen, die Nachzahlung für Mai und Juni 2002 im Betrag von Fr. 4'120.-- an den Versicherten (Urk. 9/8-9 = Urk. 3/5).
1.3     Am 22. August 2002 teilte die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, der Ausgleichskasse Basel-Stadt mit, sie habe dieser das Gesuch der Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich vom 18. September 2001 um Zustellung eines Verrechnungsantrags irrtümlicherweise nicht weitergeleitet, und ersuchte die Ausgleichskasse, der Arbeitslosenversicherung die zu viel bezogenen Leistungen zurückzuerstatten (Urk. 3/7).
Am 23. Oktober 2002 erliess die Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich gegenüber dem Versicherten eine Verfügung, in der sie feststellte, ab 1. September 2001 habe der versicherte Verdienst Fr. 1'800.-- (statt Fr. 3'000.--) betragen, weshalb Leistungen im Betrag von Fr. 8'723.45 zurückgefordert und zur Verrechnung mit den Leistungen der Invalidenversicherung angemeldet würden (Urk. 9/4/3 = Urk. 3/10), was gleichentags erfolgte (Urk. 3/8).
Mit Schreiben vom 5. Dezember 2002 ersuchte die Ausgleichkasse Basel-Stadt die Generali Versicherungen, den versehentlich zu viel bezahlten Betrag von Fr. 8'723.45 der Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich zu überweisen (Urk. 9/34 = Urk. 9/4/3 = Urk. 3/9).
Mit Schreiben vom 10. Januar 2003 stellten sich die Generali Versicherungen auf den Standpunkt, ihre Leistungspflicht sei ausgeschöpft und es bestehe keine Verrechnungsmöglichkeit mehr (Urk. 9/26 = Urk. 9/4/5).
1.4     Am 10. Februar 2003 erliess die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, eine Verfügung, mit der die Generali Versicherungen aufgefordert wurden, der Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich den Rückforderungsbetrag von Fr. 8'823.45 auszubezahlen (Urk. 9/31 = Urk. 3/2).
Gegen die Verfügung vom 10. Februar 2003 erhoben die Generali Versicherungen am 4. März 2003 Einsprache (Urk. 9/30 = Urk. 3/6). Darin wurde ausgeführt, die Verfügungen vom 27. Juni 2002, mit denen dem Versicherten eine Nachzahlung von Fr. 4'120.-- und den Generali Versicherungen eine solche von Fr. 18'025.-- zugesprochen worden seien, seien in Rechtskraft erwachsen. Die Leistungen seien somit gestützt auf eine formell und materiell korrekte sowie rechtskräftige Verfügung und keinesfalls zu Unrecht erfolgt (Urk. 9/30 S. 1 f. Ziff. 1). Die in der Verfügung angeführte Verordnungsbestimmung (Art. 85bis der Verordnung über die Invalidenversicherung, IVV) regle nur die Rangfolge der Verrechnung und begründe keine Leistungspflicht (Urk. 9/30 S. 2 Ziff. 2). Die Arbeitslosenversicherung habe lediglich ein Recht auf Verrechnung an der durch die Invalidenversicherung zu leistenden Nachzahlung. Durch die Auszahlung der geschuldeten Verrechnungsforderung an die Generali sei die dem Verrechnungsrecht der Arbeitslosenversicherung zu Grunde liegende Forderung untergegangen (Urk. 9/30 S. 2 Ziff. 3). Es bestehe keine gesetzliche Grundlage für eine Schuldpflicht des privaten Kranken(taggeld)versicherers gegenüber der Arbeitslosenversicherung für durch diese dem Versicherten zu viel erbrachte Leistungen (Urk. 9/30 S. 2 Ziff. 4). Wenn die Generali Versicherungen zur Rückerstattung verpflichtet würden, entstünde ihr ein Schaden (Urk. 9/30 S. 2 Ziff. 5).
Am 12. Juni 2003 nahm die Ausgleichskasse Basel-Stadt zur Einsprache materiell Stellung (Urk. 9/25 = 9/4/1) und führte aus, nach Art. 85bis Abs. 1 IVV würden vorrangig die in Art. 20 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG) genannten Gläubiger - darunter die Arbeitslosenversicherung (Art. 20 Abs. 2 lit. c AHVG) - befriedigt (Urk. 9/25 S. 2 Ziff. 4). Nach Art. 53 Abs. 2 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) könne der Versicherungsträger auf formell rechtskräftige Verfügungen zurückkommen, wenn diese zweifellos unrichtig seien und ihre Berichtigung von erheblicher Bedeutung sei. Beide Voraussetzungen seien erfüllt (Urk. 9/25 S. 2 f. Ziff. 5). Gemäss Art. 25 ATSG seien unrechtmässig bezogene Leistungen zurückzuerstatten, was bezogen auf den Betrag von Fr. 8'723.45 zutreffe. Die Aufforderung, den Betrag direkt der Arbeitslosenkasse zu überweisen, sei nur zur unkomplizierten Erledigung der Angelegenheit ergangen (Urk. 9/25 S. 3 Ziff. 6).
Mit Einspracheentscheid vom 10. Juli 2003 und unter Verweis auf die erwähnte Stellungnahme der Ausgleichskasse Basel-Stadt wies die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, die Einsprache ab (Urk. 9/1 = Urk. 2).

2.       Gegen den Einspracheentscheid vom 10. Juli 2003 (Urk. 2) erhoben die Generali Versicherungen am 26. August 2003 Beschwerde und beantragten dessen Aufhebung (Urk. 1 S. 2 oben). Die Rückforderungsverfügung gegenüber dem privaten Krankentaggeldversicherer sei mangels Verfügungskompetenz nichtig gewesen (Urk. 1 S. 3 Ziff. 3). Die aus Art. 85bis IVV abgeleiteten Verrechnungsansprüche seien zwischenzeitlich untergegangen (Urk. 1 S. 3 Ziff. 4). Die Voraussetzungen für eine Wiedererwägung seien nicht gegeben. Wohl stehe ein erheblicher Betrag zur Diskussion, aber der IV-Stelle entstehe kein Schaden, wenn sie der Arbeitslosenkasse den fraglichen Betrag überweise, denn sie könne diesen mit laufenden Rentenzahlungen an den Versicherten verrechnen (Urk. 1 S. 3 f. Ziff. 5). Für eine Rückforderung gemäss Art. 25 ATSG fehle es am unrechtmässigen Bezug durch die Generali Versicherungen; zudem hätte diesfalls die ursprüngliche Verfügung vom 27. Juni 2002 in Wiedererwägung gezogen werden müssen (Urk. 1 S. 4 Ziff. 6). Eine Rückforderung gegenüber den Generali Versicherungen mittels Verfügung komme nicht in Frage, eine solche wäre wohl am ehesten unter zivilrechtlichen Aspekten zu prüfen, wobei die Entreicherungseinrede zum Zuge käme (Urk. 1 S. 4 Ziff. 7). Die IV-Stelle treffe ein Verschulden und sie werde für den entstandenen Schaden ersatzpflichtig (Urk. 1 S. 4 Ziff. 8).
Mit Beschwerdeantwort vom 21. Oktober 2003 schloss die IV-Stelle auf die Abweisung der Beschwerde (Urk. 8). Am 24. November 2003 wurde der Schriftenwechsel geschlossen (Urk. 10).

Das Gericht zieht in Erwägung:
1.      
1.1     Sachverhalt und Streitgegenstand lassen sich folgendermassen zusammenfassen:
Entsprechend einer Arbeitsunfähigkeit des Versicherten von 50 % bezahlte einerseits die Beschwerdeführerin dem Versicherten Taggelder (jedenfalls vom 1. Juni 2001) bis 30. April 2002 und andererseits die Arbeitslosenversicherung vom 1. September 2001 bis 30. Juni 2002.
Am 27. Juni 2002 sprach die Beschwerdegegnerin dem Versicherten rückwirkend ab 1. Juni 2001 eine Rente zu und überwies die Nachzahlung betreffend den Zeitraum vom Juni 2001 bis April 2002 (Fr. 18'025.--) der Beschwerdeführerin und betreffend Mai und Juni 2002 (Fr. 4'120.--) dem Versicherten.
Am 23. Oktober 2002 stellte die Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich fest, der versicherte Verdienst sei entsprechend der rückwirkend zugesprochenen Invalidenrente zu reduzieren, womit eine Rückforderung von Fr. 8'723.45 für den Zeitraum vom September 2001 bis Juni 2002 bestehe, den sie zur Verrechnung mit den Leistungen der Invalidenversicherung anmeldete.
1.2     Die soeben dargelegten Umstände führten zu folgendem finanziellen Ergebnis:
Dem Versicherten wurde die ihm zugesprochene (ganze) Rente als Nachzahlung für Mai und Juni 2002 (Fr. 4'120.--) und sodann als laufende Rente, mithin effektiv ab Mai 2002 ausbezahlt.
Die Nachzahlung der früheren Rentenbetreffnisse vom Juni 2001 bis April 2002 (Viertelsrente von Juni bis August 2001; ganze Rente von September bis April 2002) im Betrag von Fr. 18'025.-- ging an die Beschwerdeführerin, welche in dieser Zeit erbrachte Taggeldleistungen zur Verrechnung angemeldet hatte.
Die von der Arbeitslosenversicherung von September 2001 bis Juni 2002 ausgerichtete Entschädigung war, wenn man die rückwirkend zugesprochene Invalidenrente berücksichtigt, gesamthaft um Fr. 8'723.45 (mithin durchschnittlich Fr. 872.35 pro Monat) zu hoch. Bezogen auf die Monate Mai und Juni 2002 bedeutet dies eine Überentschädigung des Versicherten, da er für diese Zeit sowohl die ursprüngliche, höhere Arbeitslosenentschädigung als auch die Nachzahlung der rückwirkend zugesprochenen Invalidenrente erhalten hat.
1.3     Bezogen auf die Zeit von September 2001 bis April 2002 stellt sich die Frage der Verrechnung der zu viel ausgerichteten Arbeitslosenentschädigung mit der Nachzahlung der für diese Zeit rückwirkend zugesprochenen Invalidenrente.
Diese Frage wiederum stellt sich, weil die Beschwerdegegnerin das Verrechnungsgesuch der Arbeitslosenkasse übersehen hatte und die gesamte Nachzahlung der Beschwerdeführerin überwiesen hatte.

2.
2.1     Es ist unbestritten, dass der betroffenen Arbeitslosenkasse aus Versehen keine Gelegenheit gegeben wurde, einen Verrechnungsantrag zu stellen. Sie hatte ein entsprechendes Gesuch gestellt (Urk. 9/51 S. 2) und war noch im Feststellungsblatt der Beschwerdegegnerin vom 7. Dezember 2001 als Verrechnungspartnerin aufgeführt (Urk. 9/19 S. 2 unten), jedoch nicht mehr im Feststellungsblatt vom 14. Februar 2002 (Urk. 9/20 S. 2 unten). Dementsprechend räumte denn auch die Beschwerdegegnerin ein, sie habe das Gesuch der Arbeitslosenkasse um Zustellung eines Verrechnungsantrags irrtümlich nicht weitergeleitet (Urk. 3/7).
2.2     Bei ordnungsgemässer Abwicklung hätte die Arbeitslosenkasse rechtzeitig einen Verrechnungsantrag gestellt, und zwar im Umfang der angesichts der rückwirkenden Rentenzusprache zu hoch ausgefallenen Taggeldzahlungen vom September 2001 bis Juni 2002 von Fr. 8'732.45 (vorstehend Erw. 1.2).
2.3     Art. 85bis IVV räumt bevorschussenden Dritten das Recht ein, die Verrechnung ihrer Vorschussleistung mit der Nachzahlung einer Rente zu beantragen. Vorbehalten bleibt dabei die Verrechnung nach Art. 20 AHVG (Art. 85bis Abs. 1 Satz 2 IVV).
         Art. 20 Abs. 2 AHVG bestimmt, dass unter anderem die Rückforderung von Taggeldern der Arbeitslosenversicherung mit fälligen Leistungen verrechnet werden kann (Art. 20 Abs. 2 lit. c AHVG).
2.4     Wie die Parteien übereinstimmend und zutreffend festgehalten haben, regeln die erwähnten Bestimmungen die Rangfolge der Verrechnung erbrachter Vorschussleistungen mit fälligen Nachzahlungen (Urk. 9/30 S. 2 Ziff. 2, Urk. 9/25 S. 2 Ziff. 4). Haben sowohl die Arbeitslosenversicherung als auch ein privater Taggeldversicherer Leistungen erbracht und diese zur Verrechnung mit fälligen Nachzahlungen angemeldet, so werden vorab die Ansprüche der Arbeitslosenversicherung befriedigt und jene des privaten Taggeldversicherers nur noch im Umfang der allenfalls verbleibenden Differenz mit der Nachzahlung verrechnet.
2.5     Richtigerweise wäre also die Rentennachzahlung von total Fr. 22'145.-- (Fr. 18'025.-- + Fr. 4'120.--) im Umfang von Fr. 8'723.45 der betreffenden Arbeitslosenkasse und im Umfang von Fr. 13'421.55 der Beschwerdeführerin überwiesen worden (statt, wie effektiv geschehen, im Umfang von Fr. 4'120.-- dem Versicherten und im Umfang von Fr. 18'025.-- der Beschwerdeführerin).

3.
3.1     Nach Art. 53 Abs. 2 ATSG kann der Versicherungsträger auf formell rechtskräftige Verfügungen oder Einspracheentscheide zurückkommen, wenn diese zweifellos unrichtig sind und wenn ihre Berichtigung von erheblicher Bedeutung ist.
         Die vorausgesetzte anfängliche Unrichtigkeit des im Verwaltungsverfahrens gefällten Entscheids kann sich auf den zugrunde gelegten Sachverhalt oder auf die Rechtsanwendung beziehen (vgl. BGE 127 V 14), wobei diese Unrichtigkeit „zweifellos“ sein muss; es „darf kein vernünftiger Zweifel daran möglich sein, dass eine Unrichtigkeit vorliegt“ (vgl. Kieser, ATSG-Kommentar, N. 18 und 20 zu Art. 53). Die ebenfalls vorausgesetzte Erheblichkeit wird praxisgemäss nur verneint, wenn es sich um eine einmalige Leistung im Umfang von wenigen Hundert Franken handelt (Kieser, a.a.O., N 21 zu Art. 53).
3.2     Die Verfügungen der Beschwerdegegnerin vom 27. Juni 2002 betreffend Rentenzusprache (Urk. 9/8-9) waren hinsichtlich der darin angeordneten verrechnungsweisen Auszahlung der Nachzahlungsbetreffnisse offensichtlich falsch. Wie dargelegt, hätte die Nachzahlung - wäre die Anmeldung des Verrechnungsantrags der betroffenen Arbeitslosenkasse nicht versehentlich vereitelt worden - in einem bestimmten Umfang auch die Leistungen der Arbeitslosenversicherung, die sich unter Berücksichtigung der rückwirkenden Rentenzusprache als zu hoch erwiesen, ausgleichen sollen.
         Die Erheblichkeit des strittigen Betrags ist ebenfalls gegeben, was auch die Beschwerdeführerin anerkennt (Urk. 1 S. 3 f. Ziff. 5).
3.3     Somit sind die Voraussetzungen für eine Wiedererwägung im Sinne von Art. 53 Abs. 2 ATSG grundsätzlich gegeben.

4.
4.1     Gemäss Art. 25 Abs. 1 ATSG sind unrechtmässig bezogene Leistungen zurückzuerstatten. Damit wird das Ziel verfolgt, die gesetzliche Ordnung (wieder)herzustellen (vgl. BGE 122 V 227). Wird auf dem Wege der Wiedererwägung eine zweifellos unrichtige Verfügung korrigiert, werden die mit der ursprünglichen Verfügung festgesetzten Leistungen zu unrechtmässigen Leistungen. Daraus folgt sodann die Rückerstattungspflicht (vgl. Kieser, a.a.O., N 2 zu Art. 25).
4.2     Ein Sozialversicherungsträger ist dazu berechtigt, über eine allfällige Rückerstattung mittels Verfügung zu befinden. Dies gilt sogar dann, wenn versehentlich an eine überhaupt nicht leistungsberechtigte Person bezahlt wurde; auch diesfalls ist ein Sozialversicherungsverhältnis des rückfordernden Trägers zur betroffenen Person anzunehmen, die Verfügungskompetenz zu bejahen und die Rückforderung nicht auf dem Zivilweg durchzusetzen (Kieser, a.a.O., N 3 zu Art. 25 mit Hinweis auf SVR 1994 EO Nr. 1).
         Eine Berechtigung und Verpflichtung des Sozialversicherungsträgers zum Erlass einer Verfügung besteht sodann im Falle der Drittauszahlung von Nachzahlungen an vorleistende Dritte (Kieser, a.a.O., N 34 zu Art. 22).
         Kann und muss der Sozialversicherungsträger über die Drittauszahlung eine Verfügung erlassen und kann er auch über eine Rückerstattung gegenüber Dritten mittels Verfügung befinden, so steht ihm zweifellos (und entgegen den Einwänden der Beschwerdeführerin; vgl. Urk. 1 S. 3 Ziff. 3) auch die Kompetenz zu, über die Unrichtigkeit und Rückerstattungspflicht einer erfolgten Drittauszahlung zu befinden.
4.3     Vorliegend hat die Beschwerdegegnerin eine Drittauszahlung an die Beschwerdeführerin vorgenommen. Sie ist somit grundsätzlich auch berechtigt, eine allfällige Unrichtigkeit der Drittauszahlung verfügungsweise festzustellen und eine Rückerstattungsverfügung zu erlassen.

5.
5.1     Die angefochtene Verfügung ist soweit nicht zu beanstanden, als die Voraussetzungen zur Wiedererwägung der ursprünglich vorgenommenen Verrechnung gegeben sind (vorstehend Erw. 3.3) und die Beschwerdegegnerin berechtigt ist, über den sich daraus ergebenden Differenzbetrag eine Rückforderungsverfügung zu erlassen (vorstehend Erw. 4.3).
5.2     Zu korrigieren ist allerdings der Betrag der Rückforderung. Der Beschwerdeführerin wurden ursprünglich verrechnungsweise Fr. 18'025.-- zugesprochen und ausbezahlt. Bei richtiger Abwicklung wären ihr Fr. 13'421.55 zugesprochen worden (vorstehend Erw. 2.5). Somit hat sie im Umfang der Differenz dieser beiden Beträge, mithin Fr. 4'603.45, zuviel - und gemäss wiedererwägungsweiser Feststellung zu Unrecht - Leistungen erhalten. Diesen Betrag kann die Beschwerdegegnerin zurückfordern.
         Der angefochtene Entscheid ist somit in teilweiser Gutheissung der Beschwerde aufzuheben und durch die entsprechende Feststellung zu ersetzen.
5.3     Zu korrigieren sind die Rückforderungsverfügung und der sie bestätigende Einspracheentscheid schliesslich auch betreffend die Gläubigerin der Rückforderung. Die Beschwerdegegnerin hat die Rückzahlung direkt an die ebenfalls involvierte Arbeitslosenkasse angeordnet. Dies ist zwar abwicklungstechnisch verständlich. Formelle Gläubigerin der Rückforderung ist jedoch die Beschwerdegegnerin selber; dementsprechend ist die Rückforderung zu formulieren.
         Dies führt zur teilweisen Gutheissung der Beschwerde im dargelegten Sinn.
5.4     Mit Verfügung vom 23. Oktober 2003 bezifferte die betreffende Arbeitslosenkasse die Summe der von September 2001 bis Juni 2002 zu viel ausbezahlten Taggelder auf Fr. 8'723.45. Adressat dieser Rückforderungsverfügung war der Versicherte, dem jedoch gleichzeitig mitgeteilt wurde, der gesamte Betrag werde zur Verrechnung mit den Leistungen der Invalidenversicherung angemeldet (Urk. 9/4/3).
         Dabei wurde offenbar übersehen, dass die Nachzahlung für Mai und Juni 2002 direkt an den Versicherten gegangen war, so dass die in diesen Monaten zu viel bezogenen Taggelder von diesem direkt zurückzufordern und nicht zur Verrechnung anzumelden gewesen wären.
         Wie es sich mit der Rechtsbeständigkeit der fraglichen Verfügung und mit einem allfälligen Vertrauensschutz-Tatbestand verhält, ist jedoch nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens.

6.
6.1     Gemäss  § 34 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) haben die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens Anspruch auf Ersatz ihrer Parteikosten; den Versicherungsträgern steht dieser Anspruch in der Regel nicht zu (§ 34 Abs. 2 GSVGer).
6.2     Unter Parteikosten sind insbesondere die Kosten für eine (in der Regel) anwaltliche Vertretung zu verstehen (Kieser, a.a.O., N 96 zu Art. 61). Unter bestimmten Umständen kann dem unvertretenen Versicherungsträger eine Entschädigung zugesprochen werden, wenn es sich unter anderem zusätzlich um eine komplizierte Sache mit hohem Streitwert handelt, die einen Arbeitsaufwand erfordert, der den üblicher- und zumutbarerweise erforderlichen Aufwand überschreitet (BGE 127 V 207 Erw. 4b).
6.3     Die obsiegende Beschwerdeführerin ist nicht anwaltlich vertreten und die praxisgemäss erforderlichen besonderen Umstände (vorstehend Erw. 6.2) sind nicht gegeben. Somit besteht kein Anspruch auf eine Prozessentschädigung.



Das Gericht erkennt:
1.         In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird der Einspracheentscheid vom 10. Juli 2003 aufgehoben mit der Festellung, dass die Generali Allgemeine Versicherungen der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, Fr. 4'603.45 zurückzuerstatten haben.
2.         Das Verfahren ist kostenlos.
3.         Es wird keine Prozessentschädigung zugesprochen.
4.         Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Generali Allgemeine Versicherungen
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich, Rudolf Diesel-Str. 28, Postfach, 8405 Winterthur
- A.___, ___, ___
- Bundesamt für Sozialversicherung
5.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgenössischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden.
Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgenössischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugehörige
Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die beschwerdeführende Person sie in Händen hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).