Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Entscheid: IV.2003.00262
IV.2003.00262

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
II. Kammer
Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichter Meyer

Sozialversicherungsrichterin Pfiffner Rauber

Gerichtssekretär Wilhelm


Urteil vom 19. Juni 2004
in Sachen
A.___
 
Beschwerdeführerin

vertreten durch Rechtsanwalt Viktor Györffy
Gartenhofstrasse 15, Postfach 9819, 8036 Zürich

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich (SVA)
IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin


Sachverhalt:
1.       Mit Verfügung vom 23. Mai 2002 sprach die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, A.___, geboren 1963, die von ihr beantragte berufliche Massnahme (Umschulung in den kaufmännischen Bereich mit Abschluss VSH-Diplom an der Handelsschule B.___) zu (vgl. Urk. 11/15 und Urk. 11/65). Mit Verfügung vom 11. April 2003 hob sie diese Massnahme wiedererwägungsweise auf (Urk. 11/12). Gegen diese Verfügung erhob die Versicherte am 27. Mai 2003 Einsprache (Urk. 11/11). Am 18. Juni 2003 wies die IV-Stelle die Einsprache ab (Urk. 2 = Urk. 11/4 = Urk. 11/8).

2.       Gegen den Einspracheentscheid vom 18. Juni 2003 (Urk. 2) erhob die Versicherte, vertreten durch Rechtsanwalt Viktor Györffy, Zürich, am 27. August 2003 Beschwerde mit dem Antrag auf Aufhebung des angefochtenen Einspracheentscheides. Gleichzeitig ersuchte sie darum, ihr Rechtsvertreter sei als unentgeltlicher Rechtsbeistand zu bestellen (Urk. 1). In der Beschwerdeantwort vom 1. Oktober 2003 beantragte die IV-Stelle die Abweisung der Beschwerde (Urk. 10). Am 11. Dezember 2003 wurde Rechtsanwalt Györffy als unentgeltlicher Rechtsbeistand bestellt und gleichzeitig ein zweiter Schriftenwechsel angeordnet (Urk. 16). In der Replik vom 2. April 2004 hielt die Versicherte an ihrem Beschwerdeantrag fest (Urk. 21). Den mit der Replik eingereichten Bericht des Medizinischen Zentrums C.___ vom 29. Dezember 2003 (Urk. 22) reichte die Versicherte mit Eingabe vom 1. Juni 2004 ergänzt um die fehlende Seite 2 nach (Urk. 25 und Urk. 26). Nachdem die IV-Stelle innert der mit Verfügung vom 6. April 2004 angesetzten Frist keine Duplik eingereicht hatte, wurde der Schriftenwechsel am 2. Juni 2004 geschlossen (Urk. 27).


Das Gericht zieht in Erwägung:
1.       Die Voraussetzungen für die wiedererwägungsweise Aufhebung einer formell rechtskräftigen Verfügung hat die Beschwerdegegnerin im angefochtenen Einspracheentscheid zutreffend dargelegt (Urk. 2 S. 2 Ziff. II.2). Darauf ist zu verweisen.

2.      
2.1     Die Beschwerdegegnerin begründete die Aufhebung der Umschulungsmassnahme im angefochtenen Entscheid damit, im Frühjahr 2003 habe das Bundesamt für Sozialversicherung (BSV) die Anordnung der Umschulungsmassnahme beanstandet. Das BSV habe namentlich festgestellt, dass die psychische Dekompensation der Beschwerdeführerin während ihrer Tätigkeit als Verkäuferin im Bijouteriebereich nicht mit einer längeren Krankheit beziehungsweise mit einer Invalidität gleichgesetzt werden könne. Daran vermöge das Gutachten von Dr. med. D.___, Spezialarzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 18. März 2002 (vgl. Urk. 11/25) nichts zu ändern, selbst wenn darin einleuchtend dargelegt werde, dass die berufliche Massnahme sinnvoll sei. Die depressive Symptomatik bei der Beschwerdeführerin sei nach einer entsprechenden Behandlung wieder verschwunden. Eine Invalidität im Sinne von Art. 4 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) sei somit nicht belegt. Diese Auffassung sei auch vom ärztlichen Dienst der IV-Stelle bestätigt worden. Mithin bestehe kein Zweifel an der Unrichtigkeit der seinerzeit zugesprochenen beruflichen Massnahme und auch die erhebliche Bedeutung an der Berichtigung des Entscheides sei evident (Urk. 2 S. 2 Ziff. II.3).
2.2     Die Beschwerdeführerin macht demgegenüber im Wesentlichen geltend, es treffe nicht zu, dass sie lediglich eine einmalige psychische Krise erlitten habe, die mittels einer Therapie habe behoben werden können. Im Zeitpunkt der Zusprechung der Umschulung sei der Zustand unbestrittenermassen stabilisiert gewesen. Dies sei aber nicht nur Folge der Therapie, sondern auch durch den Umstand begründet gewesen, dass sie nicht mehr der zuvor ausgeübten Tätigkeit habe nachgehen müssen. Dem Gutachten von Dr. D.___ und des Weiteren auch der Beurteilung durch med. pract. E.___, Arzt für Psychiatrie und Psychotherapie (vgl. Urk. 11/30), könne denn auch entnommen werden, dass der Wechsel auf eine andere Tätigkeit Voraussetzung für die Beibehaltung der erreichten gesundheitlichen Stabilisierung sei. Die Rückkehr in die bisherige Tätigkeit sei mit anderen Worten nicht mehr zumutbar. Die Zusprechung der Umschulung sei demgemäss alles andere als zweifellos unrichtig und die Aufhebung der Massnahme nicht statthaft gewesen (Urk. 1 S. 4 ff. Ziff. 5 ff.).
2.3     In der Beschwerdeantwort vom 1. Oktober 2003 blieb die Beschwerdegegnerin mit dem Hinweis bei ihrem Standpunkt, die Aufhebung der beruflichen Massnahme sei wegen zweifelloser Unrichtigkeit zu Recht erfolgt, im Gutachten vom 18. März 2002 habe Dr. D.___ eine behandelbare depressive Dekompensation diagnostiziert, woraus der Schluss zu ziehen sei, dass kein relevanter Gesundheitsschaden im Sinne des IVG vorliege. Das Arztzeugnis von med. pract. E.___, auf welches sich die Beschwerdeführerin berufe, sei im Übrigen bezüglich Indikation für eine berufliche Massnahme nicht aussagekräftig. Die Beschwerdeführerin habe den erlernten Beruf der Optolaboristin im Übrigen nicht gesundheitsbedingt, sondern aus invaliditätsfremden Gründen aufgeben und sich neu orientieren müssen, weil es diesen Beruf inzwischen nicht mehr gebe (Urk. 10 S. 2 f.).
2.4     In der Replik vom 2. April 2004 führte die Beschwerdeführerin aus, der Standpunkt der Beschwerdegegnerin, der erlernte Beruf als Optolaboristin habe aus invaliditätsfremden Gründen aufgegeben werden müssen, stelle eine unzulässige Verkürzung der Tatsachen dar. Zwar sei die angestammte Tätigkeit infolge Automatisierung immer mehr verdrängt worden, jedoch wäre es im Gesundheitsfalle durchaus möglich gewesen, mit der Veränderung der beruflichen Situation Schritt zu halten. Dies hätte jedoch die Übernahme von Arbeiten vorausgesetzt, welche ihr aus gesundheitlichen Gründen nicht zumutbar gewesen seien. Die Indikation für die berufliche Umschulung ergebe sich sodann auch aus dem eingereichten Bericht des Medizinischen Zentrums C.___ vom 29. Dezember 2003 (vgl. Urk. 22 = Urk. 26). Daraus ergebe sich klar, dass die Beschwerdegegnerin seinerzeit zu Recht davon ausgegangen sei, die Voraussetzungen für die zugesprochene Umschulung seien erfüllt gewesen (Urk. 21 S. 2 ff.).

3.
3.1     Die Zusprechung der Umschulungsmassnahme am 23. Mai 2002 stützte sich zur Hauptsache auf das Gutachten von Dr. D.___ vom 18. März 2002 (Urk. 11/25). Dieser kam darin gestützt auf die Vorakten und eine ausführliche Anamnese (Urk. 11/25 S. 1 ff. Ziff. 1 f.) und gestützt auf die erhobenen Befunde (Urk. 11/25 S. 7 f. Ziff. 3) zum Schluss, die Beschwerdeführerin leide an einem Status nach Anpassungsstörung mit Depressionen und Ängsten in beruflicher Überforderung gemäss ICD-10 F43.22, an noch anhaltender psychischer Instabilität mit Neigung zu depressiver Dekompensation, jedoch unter antidepressiver Medikation ohne depressive Symptome, und an einem Status nach Benzodiazepinabhängigkeit gemäss ICD-10 F13.20 (Urk. 11/25 S. 9 Ziff. 4). Des Weiteren führte Dr. D.___ aus, die Beschwerdeführerin habe an ihrer letzten Arbeitsstelle, wo sie von September 2000 bis Mai 2001 tätig gewesen sei, unter einer massiven emotionalen Überforderung gelitten, in deren Zusammenhang sie starke Stressgefühle, Ängste und Depressionen sowie einen Benzodiazepinabusus entwickelt habe. Nach der psychischen Dekompensation und der Hospitalisation im Mai 2001 habe sie sich weitgehend wieder erholt und stabilisiert. Diese jetzt zu beobachtende Stabilität sei aber nur unter intensiver Therapie im Sinne einer antidepressiven Medikation sowie regelmässiger psychotherapeutischer Begleitung sowohl durch einen Psychiater als auch durch einen Psychologen und aufgrund der relativ anforderungslosen Situation des gegenwärtigen Schulbesuchs erreichbar gewesen. Mit anderen Worten bestehe zur Zeit eine noch labile Stabilität. Die Beschwerdeführerin bedürfe weiterhin der Unterstützung und Begleitung. In diesem Kontext müsse auch die gegenwärtige Umschulung gesehen werden. Sie sei indiziert, damit die Beschwerdeführerin wieder die ursprünglich psychische Stabilität und vollständige Arbeitsfähigkeit erlange. Während der Massnahme könne sie ihr Sozialverhalten trainieren und psychische Stabilität entwickeln. Zudem erlerne sie berufliche Fähigkeiten, die sie für eine Bürotätigkeit qualifizierten. In einem solchen Rahmen habe sie sich früher schon wohl gefühlt. In der erlernten Tätigkeit lasse sich heute keine Arbeit mehr finden und in anderen, nicht qualifizierten Tätigkeiten sei die Beschwerdeführerin offensichtlich überfordert gewesen. Müsste sie weiterhin eine solche Tätigkeit ausüben, bestünde die Gefahr einer erneuten stressbedingten Dekompensation. Mit der Umschulung könne die Beschwerdeführerin eine ihrem gesundheitlichen Zustand entsprechende Tätigkeit vollzeitlich ausüben und damit sich und ihre Familie unterhalten (Urk. 11/25 S. 9 f. Ziff. 5).
3.2     Dem Bericht des Psychiatrie-Zentrums F.___ vom 18. Dezember 2001, wo sich die Beschwerdeführerin zwischen dem 7. und dem 17. Mai 2001 zum stationären Benzodiazepinentzug aufgehalten hatte, kann bezüglich Prognose bei einer Rückkehr in die zuletzt ausgeübte Tätigkeit als Verkäuferin beziehungsweise zur Indikation einer beruflichen Umstellung nichts Sachdienliches entnommen werden. Dazu äusserte sich der berichtende Arzt med. pract. G.___ nicht. Jedoch wies er darauf hin, die psychosoziale Belastung und die entsprechenden Stressoren seien als hoch einzustufen. Aufgrund der kurzen stationären Behandlung sei es schwierig eine Prognose zu stellen (Urk. 11/29/1 S. 3 Ziff. 7).
3.3     Der behandelnde Psychiater der Beschwerdeführerin, med. pract. E.___, hingegen führte in seinem Bericht vom 21. Dezember 2001 aus, in der erlernten Tätigkeit als Optolaboristin lasse sich keine Arbeit mehr finden und als Verkäuferin könne die Beschwerdeführerin nicht mehr respektive höchstens in einem halben Pensum arbeiten. Eine Umschulung sei daher indiziert. Geeignet sei die Absolvierung einer Handelsschule (Urk. 11/30/2 S. 2).

4.
4.1     Aufgrund der erwähnten ärztlichen Beurteilungen, insbesondere aufgrund des Gutachtens von Dr. D.___ vom 18. März 2002, kann der Auffassung der Beschwerdegegnerin, welche sich auf die Beanstandung des BSV (vgl. Urk. 11/13) abstützt, nicht gefolgt werden. Gemäss dem Gutachten von Dr. D.___ kann nicht davon ausgegangen werden, die Beschwerdeführerin habe lediglich einmalig psychisch dekompensiert. Zwar trifft es zu, wie sich auch aus dem Bericht des Psychiatrie-Zentrums F.___ vom 18. Dezember 2001 ergibt, dass sich die im Mai 2001 akut gewordene Symptomatik unter entsprechender Behandlung wieder besserte. Dass hingegen hernach wieder eine nachhaltig stabilisierte Situation vorlag, trifft offensichtlich nicht zu.
         Bereits im Bericht des Psychiatrie-Zentrums F.___ wurde hervorgehoben, dass die psychosoziale Belastung der Beschwerdeführerin und die damit verbundenen Stressoren in ihrem Umfeld mit problematischer Ehesituation sowie im beruflichen Umfeld als Schmuckverkäuferin als hoch einzustufen seien (Urk. 11/29/1 S. 3 Ziff. 7).
         Auch Dr. D.___ betonte im Gutachten vom 18. März 2002, die ereichte Stabilität sei weiterhin gefährdet und die Beschwerdeführerin bedürfe weiterhin der Unterstützung und Begleitung. Des Weiteren äusserte der Gutachter, im Zusammenhang mit der zuletzt ausgeübten Tätigkeit als Schmuckverkäuferin sei es bei der Beschwerdeführerin zu einer emotionalen Überforderung aufgrund derer sie starke Stressgefühle, Ängste und eine Depression sowie einen Abusus von Benzodiazepinen entwickelt habe. Dieser Tätigkeit sei die Beschwerdeführerin offensichtlich nicht gewachsen gewesen. Müsste sie weiterhin dieser Tätigkeit nachgehen, sei ein erneuter Zusammenbruch verbunden mit Depressionen sowie erneutem Abusus von Benzodiazepinen naheliegend. Ursache für die gesundheitliche Störung ist gemäss der ärztlichen Beurteilung die berufliche Tätigkeit der Beschwerdeführerin im Verkauf mit den dort herrschenden Arbeitsbedingungen (Urk. 11/25 S. 9 f.).
         Neben Dr. D.___ kam auch der behandelnde Psychiater der Beschwerdeführerin, med. pract. E.___, zum Schluss, der Beschwerdeführerin sei die Tätigkeit als Verkäuferin nicht mehr respektive nur noch in deutlich reduziertem Umfang zumutbar (vgl. Urk. 11/30/2 S. 2).
4.2     Die ärztliche Einschätzung, dass bei der Beschwerdeführerin nicht von einem bloss einmaligen Zusammenbruch auszugehen ist, bestätigte im Übrigen auch die Folgezeit. Aus dem Bericht des Medizinischen Zentrums C.___ vom 29. Dezember 2003 ergibt sich, dass sich die Beschwerdeführerin im Zentrum C.___ infolge einer erneuten psychischen Dekompensation, ausgelöst durch den Tod eines ihrer Brüder, in der Zeit vom 1. September bis zum 24. Oktober 2003 einer intensiven ambulanten Rehabilitationsbehandlung unterzog. Der Zustand konnte durch die Behandlung deutlich gebessert werden, jedoch attestierten die berichtenden Ärzte des Medizinischen Zentrums C.___ der Beschwerdeführerin eine weiter anhaltende Behandlungsbedürftigkeit. Nach wie vor sei sie stressintolerant und die Belastungs- und Leistungstoleranz seien herabgesetzt. Prognostisch falle jedoch der Wille der Beschwerdeführerin ins Gewicht, Veränderungen in ihren Verhaltensmustern vorzunehmen und ihre Lebensumstände zu verbessern (Urk. 26 S. 1 und S. 3).
4.3     Zusammenfassend steht fest, dass die Zusprechung der beruflichen Massnahme nicht zweifellos unrichtig war, weshalb die nachträgliche wiedererwägungsweise Aufhebung derselben nicht in Betracht fällt. Aufgrund der medizinischen Unterlagen steht fest, dass bei einer Rückkehr der Beschwerdeführerin in die bisher ausgeübte Tätigkeit als Verkäuferin mit erneuten psychischen Zusammenbrüchen gerechnet werden musste und muss, weshalb ihr eine solche Tätigkeit nicht mehr zugemutet werden kann. Die Beschwerdeführerin ist somit im Sinne von Art. 8 Abs. 1 IVG zumindest als von Invalidität unmittelbar bedroht zu betrachten. Die übrigen Voraussetzungen sind unbestritten. Zu erwähnen ist lediglich noch, dass der Standpunkt der Beschwerdegegnerin, die Beschwerdeführerin könne ihren früheren Beruf als Optolaboristin nicht mehr ausüben, weil es diesen nicht mehr gebe, zwar richtig ist. Dies wird als solches auch seitens der Beschwerdeführerin nicht bestritten. Jedoch wendet sie zu Recht ein, dass diese Betrachtungsweise zu kurz greife. Zu beachten ist nämlich, dass der Beschwerdeführerin die darauf unternommene berufliche Neuorientierung nicht aus inavliditätsfremden, sondern ausschliesslich aus gesundheitlichen Gründen nicht gelang. Gemäss den Feststellungen im „Verlaufsprotokoll Berufsberatung“ vom 26. April 2002 respektive vom 10. April 2003 wurde die Beschwerdeführerin im erlernten Berufsbereich mehr und mehr an der Verkaufsfront eingesetzt, was sie aber schlecht vertragen habe (vgl. Urk. 11/40 und Urk. 11/48 je S. 2 Ziff. 3). Dass eine Verkaufstätigkeit auf längere Sicht tatsächlich nicht zumutbar war, zeigte sich dann bei der Verkaufstätigkeit für die H.___ AG, nachdem die Beschwerdeführerin einen psychischen Zusammenbruch erlitten hatte (vgl. Urk. 11/61).
4.4     Abschliessend zu erwähnen bleibt, dass der Unterbruch der Umschulung nach Aufnahme des zweiten Semesters gemäss den Akten im Zusammenhang mit dem Tod des Bruders und der entsprechenden psychischen Reaktion der Beschwerdeführerin stand (vgl. Urk. 11/24, Urk. 11/46-47). Des Weiteren war durch den Tod des Bruders die Frage der Kinderbetreuung während der Kurstage ungelöst, da er bis dahin dafür besorgt gewesen war (vgl. 11/47 S. 1, Urk. 11/48 S. 3 Ziff. 4). Im Übrigen gestaltete sich die Absolvierung des ersten Semesters der Umschulung aber äusserst erfolgreich. Die Beschwerdeführerin erzielte gute bis sehr gute Leistungen (vgl. Urk. 11/53/2).
         Nach dem Gesagten ergibt sich, dass die Aufhebung der beruflichen Massnahme zu Unrecht erfolgte und die Beschwerdeführerin weiterhin Anspruch darauf hat. Die Beschwerde ist somit gutzuheissen.
5.       Nach § 34 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) haben die Parteien auf Antrag nach Massgabe ihres Obsiegens Anspruch auf den vom Gericht festzusetzenden Ersatz der Parteikosten. Dieser wird ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und nach dem Schwierigkeitsgrad des Prozesses bemessen.
         Da die Beschwerdeführerin obsiegt, hat sie beziehungsweise ihr unentgeltlicher Rechtsvertreter Anspruch auf eine volle Prozessentschädigung. In Berücksichtigung der erwähnten Bemessungskriterien erweist sich eine Prozessentschädigung in der Höhe von Fr. 2’100.-- (Auslagenersatz und Mehrwertsteuer inbegriffen) als angemessen.
         Damit erweist sich das bewilligte Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtsvertretung als gegenstandslos.


Das Gericht erkennt:
1.         In Gutheissung der Beschwerde wird der angefochtene Einspracheentscheid vom 18. Juni 2003 aufgehoben und es wird festgestellt, dass die Beschwerdeführerin weiterhin Anspruch auf die mit Verfügung der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 23. Mai 2002 zugesprochene Umschulungsmassnahme hat.
2.         Das Verfahren ist kostenlos.
3.         Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem unentgeltlichen Rechtsbeistand der Beschwerdeführerin, Rechtsanwalt Viktor Györffy, eine Prozessentschädigung von Fr. 2’100.-- (Auslagenersatz und Mehrwertsteuer inbegriffen) zu bezahlen.
4.         Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Viktor Györffy
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle unter Beilage je einer Kopie von Urk. 25, Urk. 26 und Urk. 28
- Bundesamt für Sozialversicherung
5.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgenössischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden.
Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgenössischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugehörige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die beschwerdeführende Person sie in Händen hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).